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Urteil

L 8 BA 21/23

Hessisches Landessozialgericht 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHE:2025:0403.L8BA21.23.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2023 abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden von der Beklagten zu 9 % und von der Klägerin zu 91 %, die Kosten des Berufungsverfahrens werden von der Beklagten zu 45 % und von der Klägerin zu 55 % getragen. Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2023 abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden von der Beklagten zu 9 % und von der Klägerin zu 91 %, die Kosten des Berufungsverfahrens werden von der Beklagten zu 45 % und von der Klägerin zu 55 % getragen. Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und in dem nach der teilweisen Berufungsrücknahme noch streitgegenständlichen Umfang begründet. Im Berufungsverfahren steht im Anschluss an die allein seitens der Beklagten erhobenen Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2023 sowie der teilweisen Rücknahme der Berufung am 12. Februar 2025 allein noch die den Beigeladenen betreffenden Beitragsnachforderung der Beklagten gegenüber der Klägerin in Höhe von 5.305,24 € im Streit. Die Nachforderung von Beiträgen zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie der hieran anknüpfenden Umlagen sind in dieser Höhe mit Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2018 in Form des Änderungsbescheids vom 7. Juli 2020 sowie in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2022 zu Recht erfolgt. Insoweit ist das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2023 abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen. An der formellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen keine Zweifel. Die Beklagte war für den Erlass des die Beitragsfestsetzung regelnden Verwaltungsakts sachlich zuständig. Nach § 28p Abs. 1 Satz 1 und 5 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen, insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre, und erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Die Beklagte ist auch zur Überwachung des Umlageverfahrens nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) bzw. Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) und § 358 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) sowie zum Erlass eines entsprechenden Umlagebescheids berechtigt (§ 10 AAG, § 359 Abs. 1 SGB III). Die Bescheide sind in dem in der vorliegenden Berufung zur Überprüfung stehenden Umfang auch materiell-rechtlich rechtmäßig. Die Klägerin war als Arbeitgeberin des Beigeladenen im streitgegenständlichen Zeitraum verpflichtet, den diesen betreffenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen (§ 28e Abs. 1 SGB IV). Für den Beigeladenen bestand Sozialversicherungs- und Beitragspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung, da er aufgrund seiner Tätigkeit für die Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stand. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- und Beitragspflicht (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI -, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat angeschlossen hat (etwa Hessisches Landessozialgericht - LSG -, Beschluss vom 30. August 2017 – L 8 KR 21/17), erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet (BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R -, juris). Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen wird. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R -, juris Rn. 16; stRspr.). Das Sozialgericht hat seiner Entscheidung in dem angefochtenen Urteil die vorstehenden Grundsätze zugrunde gelegt. Nach der umfassenden Sachverhaltsermittlung der Beklagten im Rahmen der Betriebsprüfung sowie der ergänzenden mündlichen Anhörung des Beigeladenen und des Geschäftsführers der Klägerin durch das Sozialgericht hat das Sozialgericht auch zutreffend die danach vorliegend für und gegen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Indizien dargelegt. Der Senat kommt bei seiner Abwägung im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung allerdings abweichend vom Sozialgericht zu dem Ergebnis, dass vorliegend die für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Anhaltspunkte überwiegen. Dabei ist zunächst zu beachten, dass sich die Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin im Jahr 2014 nicht nach Maßgabe des „Freier Mitarbeiter-Vertrag“ vom 1. November 2009 vollzog. Die in diesem Vertrag geregelte Tätigkeit eines telefonischen Kundenberaters wurde von dem Beigeladenen nicht ausgeübt, wie sich den übereinstimmenden Ausführungen der Klägerin und des Beigeladenen im Laufe des Verfahrens entnehmen lässt. Auf den Vertrag wurde nur insoweit abgestellt, als darin unter § 3 (1) ein Entgelt für die Tätigkeit des Beigeladenen auf der Basis eines Stundensatzes von 13,- € vereinbart wurde. Dieser Stundensatz lag offensichtlich den Zahlungen der Klägerin an den Beigeladenen im Jahr 2014 zugrunde, da die im vorliegenden Abschlusskonto der Klägerin ausgewiesenen monatlichen Zahlungen bei der Division mit 13 durchweg glatte Beträge ergeben. Damit lässt sich auch die Angabe des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts vom 24. April 2023 in Einklang bringen, wonach von ihm stets volle Stunden mit der Klägerin abgerechnet worden sind. Dementsprechend wurde auch vom Sozialgericht von einem Entgelt des Beigeladenen auf der Basis eines Stundensatzes von 13,- € ausgegangen. Ein Entgelt in dieser geringen Höhe stellt bereits ein gewichtiges Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis dar, da es dem Stundenlohn für einfache, ungelernte Tätigkeiten entspricht. Das von einem selbständigen Unternehmer geforderte Entgelt für seine Tätigkeit muss diesen regelmäßig in die Lage versetzen können, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und daneben noch seine soziale Absicherung (im Krankheitsfall, bei Arbeitslosigkeit, zur Alterssicherung) sicherzustellen und eventuelle Investitionen in seinen Betrieb zu tätigen. Ein Stundensatz von 13,- € erscheint hierfür nicht ausreichend und entspricht damit nicht dem üblichen Entgelt eines selbstständigen Dienstleisters. Im Übrigen sprechen auch die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin überwiegend dafür, dass es sich hierbei um eine abhängige Beschäftigung gehandelt hat. Zur Überzeugung des Senats bestand die tatsächlich gelebte (Vertrags-) Beziehung des Beigeladenen zu der Klägerin darin, dass er der Klägerin seine persönliche Arbeitskraft nach deren Vorgaben und zur Erfüllung von deren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden zur Verfügung stellte. Die Klägerin bedient sich des Beigeladenen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gegenüber den von ihr betreuten Organisationen, die von ihr akquirierten Spenden mit entsprechenden Spenden-Quittungen zu bestätigen. Wer in dieser Weise als Erfüllungsgehilfe eine Dienstleistung für einen Auftraggeber erbringt, die dieser einem Dritten vertraglich als Hauptleistungspflicht schuldet, ist nach allgemeinen Grundsätzen typischerweise als in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert zu betrachten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. November 2021 – L 14 KR 474/16 –, Rn. 112; Urteil vom 17. Februar 2021 – L 14 KR 52/16 –; Urteil vom 28. Oktober 2020 – L 9 KR 352/17 –, Rn. 36 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Juni 2020 – L 8 BA 78/18 –, Rn. 52; vgl. auch BSG, Urteil vom 14. März 2018 - B 12 KR 12/17 R -, Rn. 33; jeweils juris). Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts war der Beigeladene für die Klägerin nicht im Rahmen eines Werkvertrags tätig, sondern erbrachte für diese eine reine Dienstleistung. Gegenstand eines Werkvertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Fehlt es an einem vertraglich festgelegten abgrenzbaren, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbaren und abnahmefähigen Werk, kommt ein Werkvertrag kaum in Betracht, weil der „Auftraggeber“ dann durch weitere Weisungen den Gegenstand der vom „Auftragnehmer“ zu erbringenden Leistung erst bestimmen und damit Arbeit und Einsatz erst bindend organisieren muss (vgl. Bundesarbeitsgericht - BAG -, Urteil vom 25. September 2013 - 10 AZR 282/12-, juris Rn. 15 ff., LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10. Mai 2022 – L 3 BA 30/20 –, juris Rn. 40). Vorliegend schuldete der Beigeladene der Klägerin keinen Erfolg seiner Tätigkeit bzw. kein vollendetes Werk, sondern war nach übereinstimmenden Angaben des Beigeladenen und der Klägerin allein damit betraut, Briefe in Briefumschläge einzupacken. Sein Entgelt war nicht erfolgsabhängig, insbesondere hing dieses nicht von der Anzahl der von ihm kuvertierten Briefe ab. Vielmehr wurde der Beigeladene unabhängig hiervon nach der Anzahl der von ihm für die Tätigkeit aufgewandten Stunden bezahlt, wie dies für einen Dienstvertrag sowie auch für ein Beschäftigungsverhältnis kennzeichnend ist. Der Beigeladene trug im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin auch ansonsten kein unternehmerisches Risiko als wesentliches Merkmal einer selbstständigen Tätigkeit. Er erhielt entsprechend seinem zeitlichen Aufwand einen festen, erfolgsunabhängigen Stundensatz. Für die Ausübung seiner Tätigkeit wurde von ihm lediglich seine eigene Arbeitskraft eingesetzt, hingegen keinerlei eigenes Kapital aufgewandt. Der Beigeladene erhielt von der Klägerin die zu kuvertierenden Briefe und hierfür erforderlichen Briefumschläge. Eigenes Werkzeug oder Verbrauchsmaterial wurde von ihm für die Ausübung der Tätigkeit nicht eingesetzt. Er konnte diese ohne weiteres auch in seinen privaten Wohnräumen ausüben; es bestand kein darüberhinausgehender Raumbedarf. Allein der Umstand, dass keine Ansprüche bestanden, von der Klägerin fortlaufend beauftragt zu werden, begründete kein unternehmerisches Risiko. Das Risiko, nicht wie gewünscht arbeiten zu können, weil kein Folgeauftrag angeboten wird, stellt kein spezifisches Unternehmerrisiko dar, sondern eines, das auch jeden Arbeitnehmer trifft, der nur Zeitverträge bekommt oder auf Abruf arbeitet und nach Stunden bezahlt wird oder unständig Beschäftigter ist. Für die Einordnung der Tätigkeit des Beigeladenen als abhängige Beschäftigung ist weiterhin von Bedeutung, dass er in die den Geschäftsbetrieb der Klägerin kennzeichnenden Betriebsabläufe eingegliedert war und dabei auch Weisungen der Klägerin unterlag. Die Versendung von Spendenquittungen an ihre „Kunden“ ist ein wesentlicher Bestandteil des klägerischen Geschäftsbetriebs. In den Betriebsablauf der Versendung der Geschäftspost war der Kläger eingebunden, indem er die seitens der Klägerin erstellten und adressierten Briefe in die von ihr dafür vorgesehenen Briefumschläge verpackte. Die so kuvertierten Briefe wurden dann wiederum von der Klägerin frankiert und an ihre Kunden übersandt. Der Beigeladene war hierbei in einer arbeitsteiligen Weise für die Klägerin tätig, wie dies für einen Mitarbeiter in einer Poststelle üblich ist. Solche Poststellen finden sich als betriebliche Einheiten in einer Vielzahl von Unternehmen die in größerem Umfang ihre geschäftliche Korrespondenz auf postalischem Weg bewältigen müssen. Die Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin unterschied sich nur dahingehend von der Tätigkeit eines abhängig beschäftigten Mitarbeiters in einer Poststelle, als diese nicht an einem betrieblichen Arbeitsplatz ausgeübt wurde und der Beigeladene hierbei nicht an feste Arbeitszeiten gebunden war. Dies steht einer Qualifizierung als abhängige Beschäftigung jedoch nicht entgegen. Die Ausübung einer Tätigkeit in einer vom Arbeitgeber gestellten Betriebsstätte ist keine zwingende Voraussetzung für eine abhängige Beschäftigung. Tätigkeiten im sogenannten „Home-Office“ werden verbreitet in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen durch Arbeitgeber gestattet bzw. zum Teil sogar erwünscht, etwa um Aufwendungen für Geschäftsräume einzusparen oder den Beschäftigten familienfreundliche Arbeitsbedingungen und damit lukrative Arbeitsplätze bieten zu können. Gleiches gilt für die Möglichkeit flexibler Arbeitszeiten. Diese sind ebenfalls geeignet, die Attraktivität von Arbeitsplätzen am Arbeitsmarkt zu steigern und werden verbreitet angeboten, soweit dem keine betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen. Offensichtlich bestand vorliegend auch für die Klägerin keine Notwendigkeit, die Kuvertierung der Briefe in von ihr gestellten Räumlichkeiten und innerhalb von ihr vorgegebene Arbeitszeiten durchführen zu lassen. Der Beigeladene war im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin allerdings auch nicht weisungsfrei. Er erhielt von der Klägerin die zu verpackenden Schreiben sowie entsprechende Briefumschläge und damit – ausdrücklich oder konkludent – die Anweisung, die ihm vorgegebenen Briefe zu kuvertieren. Ihm wurde zudem ein Zeitraum genannt, innerhalb dessen die verpackten Briefe an die Klägerin zurückzubringen waren. Von den Beigeladenen wurde diesbezüglich gegenüber dem Sozialgericht angegeben, er habe regelmäßig eine Woche Zeit gehabt, um die abgeholten Schreiben wieder an die Klägerin zurückzubringen. Ein wesentliches Indiz für das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ergibt sich aus der Eigenart der von dem Beigeladenen für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit. Es spricht für eine abhängige Beschäftigung, wenn der vermeintliche „Subunternehmer“ bei seiner Tätigkeit keine wesentlichen eigenen Entscheidungsbefugnisse hat und keine individuelle Arbeitsleistung mit Gestaltungsspielraum erbringt, wie sie für selbstständige Tätigkeiten typisch ist. Bei einfachen, typischen Arbeitnehmer-Verrichtungen, die der Beschäftigte im Wesentlichen ohne den Einsatz eigener Betriebsmittel im Einwirkungsbereich des Beschäftigenden ausübt, spricht die Vermutung für ein weisungsgebundenes Beschäftigungsverhältnis (BSG, Urteil vom 18. Mai 1983 – 12 RK 41/81 –, Rn. 20, juris; BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 14/10 R – juris, Rn. 26; Sächsisches LSG, Urteil vom 4. März 2014 – L 5 R 425/12 –, juris; BAG, Urteil vom 26. Mai 1999 – 5 AZR 469/98 –, Rn. 33, juris). Denn der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt auch von der Eigenart und der Organisation der zu leistenden Tätigkeit ab (BAG, Urteil vom 26. Mai 1999 – 5 AZR 469/98 –, Rn. 33, juris). Art der Arbeit und Weisungsbefugnis des Auftraggebers stehen insofern in einem Wechselverhältnis zueinander, als bei einfachen Arbeiten schon organisatorische Dinge betreffende Anordnungen den Beschäftigten in der Ausführung der Arbeit festlegen und damit in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert erscheinen lassen (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 24. Juli 1992 – VI R 126/88 –, BFHE 169, 154, BStBl II 1993, 155, Rn. 20, juris). Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses kann also auch aus der Art der zu verrichtenden Tätigkeiten folgen (BAG, Urteil vom 16. März 1994 – 5 AZR 447/92 –, Rn. 52, juris). Bei der vom Beigeladenen ausschließlich für die Klägerin durchgeführten Tätigkeit des Verpackens von Briefen in Briefumschläge handelt es sich um solche einfachen Verrichtungen, die typischerweise von Arbeitnehmern in Poststellen ohne weitergehende Einzelanweisungen ausgeübt werden können. Soweit der Beigeladene die Möglichkeit hatte, Aufträge der Klägerin abzulehnen, ist dies auch für die Frage der Weisungsgebundenheit oder der Eingliederung in den Betriebsablauf nicht entscheidend. Bei Vertragsgestaltungen, in denen die Übernahme einzelner Aufträge individuell vereinbart wird und insbesondere kein Dauerschuldverhältnis mit Leistungen auf Abruf vorliegt, ist für die Frage der Versicherungspflicht allein auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen. Außerhalb der Einzeleinsätze liegt schon deshalb keine die Versicherungspflicht begründende „entgeltliche“ Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vor, weil keine latente Verpflichtung besteht, Tätigkeiten für den Auftraggeber auszuüben, und dieser umgekehrt auch kein Entgelt zu leisten hat (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 KR 29/19 R -, juris, Rn. 14). Da Anknüpfungspunkt für eine mögliche die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung das einzelne angenommene Auftragsverhältnis ist, stellt die Freiheit zur Auftragsannahme oder -ablehnung kein maßgebliches Indiz für Selbständigkeit dar (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, juris, Rn. 28; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Mai 2024 – L 9 BA 20/21 –, juris Rn. 36). Folglich steht es hier der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen, dass der Beigeladene nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme lediglich zwei- bis dreimal pro Woche für die Klägerin tätig geworden ist. Insgesamt sprechen die vorstehend dargelegten Abwägungsgesichtspunkt für den Senat weit überwiegend für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Den vom Sozialgericht in den Vordergrund gerückten Freiheiten bezüglich Zeit und Ort der Ausübung der Tätigkeit vermag der Senat demgegenüber keine maßgebliche Bedeutung beizumessen. Die Höhe der von der Beklagten noch geltend gemachten Nachforderung ist nicht zu beanstanden. Hierzu kann auf die nachvollziehbaren Berechnungsschritte in der „Anlage Berechnung der Beiträge nach § 28p Abs. 1 SGB IV“ zum Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2020 (Bl. 481 VA) Bezug genommen werden. Ausgehend von dem Einkommen des Beigeladenen aus seiner Tätigkeit für die Beklagte im Jahr 2014 in Höhe von 23.790,- € hat die Beklagte dort Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 4.496,34 € und nach dem Recht der Arbeitsförderung in Höhe von 713,70 € sowie die hiermit korrespondierenden Umlagen U2 in Höhe von 59,50 € und UI in Höhe von 35,70 € ermittelt, woraus sich in der Summe die noch streitige Nachforderung von insgesamt 5.305,24 € ergibt. Einwände hiergegen wurden von der Klägerin nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dabei war die teilweise Rücknahme der Berufung durch die Beklagte für jede Instanz gesondert im Verhältnis zur jeweils streitigen Gesamtforderung zu berücksichtigen. Kosten des Beigeladenen sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten, da dieser weder einen Antrag gestellt noch ein Rechtsmittel eingelegt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Im Berufungsverfahren streiten die Beteiligten über eine Nachforderung von Beiträgen zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund der Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014. Die Klägerin ist nach eigenen Angaben ein Dienstleistungsunternehmen, das sich auf Fundraising, d. h. die Unterstützung von gemeinnützigen Organisationen spezialisiert hat. Vom 18. Dezember 2015 bis 25. April 2017 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) durch. Im Anschluss daran hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 25. April 2017 dahingehend an, dass sie beabsichtige, für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 362.515,40 € nachzufordern, da bezüglich der von der Klägerin als freie Mitarbeiter beauftragen Interviewer/telefonischen Kundenberater Beschäftigungsverhältnisse gegen Arbeitsentgelt vorlägen. Bezüglich der Tätigkeit des Beigeladenen wurden von der Klägerin die folgenden Unterlagen vorgelegt: - ein am 1. November 2009 zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin geschlossener „Freier Mitarbeiter-Vertrag (Rahmenvertrag)“, der eine Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin als telefonischer Kundenberater zum Gegenstand hatte und hierfür einen Vergütungsanspruch von 13,00 € netto pro Arbeitsstunde vorsah; - ein ausgefüllter, vom Beigeladenen unterzeichneter Fragebogen, wonach der Beigeladene Telefonist in der Kundenberatung gewesen sei; - ein Abschlusskonto der Klägerin, in welchem folgende Zahlungen der Klägerin an den Beigeladenen für Tätigkeiten im Jahr 2014 ausgewiesen waren: 1.2. 2.106,00 € 1.3. 1.872,00 € 1.4. 2.028,00 € 15.5. 2.028,00 € 1.6. 1.872,00 € 1.7. 1.950,00 € 1.8. 1.872,00 € 1.9. 1.950,00 € 1.10. 2.106,00 € 1.11. 2.106,00 € 1.12. 1.872,00 € 31.12. 2.028,00 € insgesamt 23.790,00 Mit Bescheid vom 16. Oktober 2018 forderte die Beklagte von der Klägerin die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 349.295,28 € inklusive Säumniszuschlägen i.H.v. 119.975,50 € aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung des Beigeladen sowie weiterer, als Telefonisten in der Kundenberatung für die Klägerin tätiger Personen. Bezüglich der Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin im Jahr 2014 wies die Beklagte in der „Anlage Berechnung der Beiträge nach § 28p Abs. 1 SGB IV“ auf der Grundlage des im Jahr 2014 erzielten Entgelts von 23.790,00 € Beitragsforderungen in Höhe von 9.539,90 € aus. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 12. November 2018 Widerspruch. Dieser wurde bezüglich des Beigeladenen damit begründet, dass der Beigeladene projektbezogen angefragt worden sei, ob er Briefe abholen, kuvertieren und anschließend ausliefern könne. Er unterliege hierbei keinen weitergehenden Weisungen und habe bei der Klägerin weder einen festen Arbeitsplatz gehabt, noch sei er in die Unternehmensstruktur eingebunden gewesen. Mit Bescheid vom 7. Juli 2020 half die Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als die Nachforderung auf insgesamt 45.967,28 € beschränkt und auf die Erhebung von Säumniszuschlägen verzichtet wurde. Die Beiträge für die Jahre 2011 bis 2013 würden nicht mehr gefordert werden. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2020 als unbegründet zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 26. Oktober 2020 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Zur Tätigkeit des Beigeladenen hat die Klägerin geltend gemacht, dass dieser im Prüfzeitraum nicht als Telefonist für sie tätig geworden sei. Er habe vielmehr Briefe für die Klägerin kuvertiert. Das Sozialgericht hat in Terminen zur mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2022 und am 24. April 2023 den Beigeladenen sowie den Geschäftsführer der Klägerin persönlich angehört. Dabei ist von diesen angegeben worden, dass der Beigeladene für die Klägerin Schreiben an den von der Klägerin betreuten Spenderkreis mehrmals wöchentlich abgeholt, in Umschläge eingepackt und dann wieder bei der Klägerin abgegeben habe. Seinen Aufwand hierfür habe er nach vollen Stunden abgerechnet. Er habe regelmäßig eine Woche Zeit gehabt, um die Briefe wieder an die Klägerin zurückzubringen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschriften verwiesen (Bl. 295 ff., Bl. 411 ff Gerichtsakte). Mit Urteil vom 24. April 2023 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 16. Oktober 2018 in Form des Änderungsbescheids vom 7. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2022 aufgehoben, soweit eine Nachforderung zur Sozialversicherung bezüglich des Beigeladenen festgesetzt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Tätigkeit des Beigeladenen sei in der Gesamtschau aller Indizien als selbständige Tätigkeit zu beurteilen. Der Beigeladene sei entgegen des Wortlauts des Vertrags nicht als Telefonberater tätig gewesen, sondern habe Briefe verpackt. Die Tätigkeit des Beigeladenen stelle eine Werkleistung dar, die selbständig ausgeführt worden sei. Einer Eingliederung in den Betrieb der Klägerin sowie eine Weisungsgebundenheit habe nicht bestanden. Zwar sei Anhaltspunkt für eine Eingliederung, dass der Beigeladene einen im Kerngeschäft der Klägerin notwendigen einzelnen Arbeitsschritt übernommen habe. Jedoch sei er hierbei weder in den Räumen der Klägerin tätig gewesen, noch habe er mit anderen Personen, die für die Klägerin tätig gewesen seien, zu irgendeinem Zeitpunkt arbeitsteilig zusammengearbeitet. Der Beigeladene habe lediglich im Hinblick auf die Anfragen zur Auftragsübernahme und zur Absprache des zeitlichen Horizonts eines Auftrages Kontakt mit dem Geschäftsführer der Klägerin oder einer anderen dort zuständigen Person gehabt. Die Tätigkeit des Beigeladenen stelle sich nicht als vom Unternehmen der Klägerin geprägt, sondern als eigenständig dar. Nach der Absprache des zeitlichen Horizonts, bis wann ein Auftrag (Verpacken einer gewissen Anzahl an Briefen) fertig sein sollte, habe bis zur Rückgabe der fertig verpackten Briefsendungen kein Kontakt mehr bestanden. Der Klägerin habe gegenüber dem Beigeladenen auch kein Weisungsrecht zugestanden. Hinsichtlich der Wahl des Ortes seiner Tätigkeit sei er vollkommen frei gewesen. Er habe selbst entscheiden können, wo er die Briefe fertig verpacke. Auch zeitlich sei der Beigeladene ungebunden gewesen, indem er lediglich bei der Auftragsannahme den Fertigstellungszeitpunkt vereinbart und dann innerhalb der zumeist einwöchigen Frist selbst entschieden und im Hinblick auf seine Haupttätigkeit als DJ abgestimmt habe, wann er den Auftrag fertig stellte. Demgegenüber träten die Indizien für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zurück. Für eine abhängige Tätigkeit spreche, dass es sich um eine einfachste Tätigkeit im Hinblick auf das Verpacken der Postsendungen gehandelt habe, die zudem nicht auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrags erfolgt sei. Zudem habe der Beigeladene kein wesentliches unternehmerisches Risiko getragen, da er weder die Briefumschläge selbst vorrätig halten musste, noch sonstige Aufwände betrieben habe, um die Tätigkeit ausüben zu können. Auch die Regelmäßigkeit der Tätigkeit, wie sie sich aus den im Jahr 2014 gezahlten Entgelten ergebe, stelle ein Merkmal einer abhängigen Beschäftigung dar, das in der Gesamtschau mangels Eingliederung und Weisung jedoch zurücktrete. Gegen das ihr am 17. Mai 2023 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 1. Juni 2023. Die Tätigkeit des Beigeladenen sei entgegen der Ansicht des Sozialgerichts keine „Werkleistung". Dagegen spreche, dass hier nur eine Vergütung nach Stunden vereinbart gewesen sei. Der Beigeladene sei nicht verpflichtet gewesen, die Verpackung der Briefe vollständig zu erledigen. Vielmehr habe er unerledigte Arbeit an die Klägerin einfach zurückgeben können. Dies entspreche nicht dem Bild eines Werkvertrages. Der Beigeladene habe der Klägerin im Wesentlichen nur seine Arbeitskraft für ein Stundenentgelt zur Verfügung gestellt. Ein unternehmerisches Risiko sei nicht erkennbar. Erhebliche Investitionen habe er nicht getätigt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2023 auch hinsichtlich der Entscheidung zum Beigeladenen abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beigeladene sei seit 1979 selbständig z.B. als Studiomusiker, DJ sowie selbstständiger Musikproduzent tätig. Darüber hinaus sei er Inhaber einer Künstleragentur. Für die Klägerin sei er im streitgegenständlichen Zeitraum daneben nur projektbezogen auf Nachfrage tätig gewesen, wenn diese z.B. einen größeren Briefversand, Mailings in kleinerer Auflage für eine ihrer H. Kunden etc. abzuwickeln gehabt habe. In jedem Einzelfall habe die Klägerin dem Beigeladenen ein Projektangebot unterbreitet. Zu einer Annahme sei dieser zu keinem Zeitpunkt verpflichtet gewesen. Bei der Ausführung sei der Beigeladene frei gewesen. Die Annahme einer Werkvertragsleistung durch das Sozialgericht sei nicht zu beanstanden. Die Auffassung der Beklagten, eine Werkvertragsleistung sei nicht anzunehmen, weil der Beigeladene nicht verpflichtet gewesen sei, die Verpackung der Briefe vollständig zu erledigen, sei falsch. Es sei Sache der Beklagten, ob sie ein Werk abnehme und in welcher Form. Der Beigeladene habe seine Arbeitskraft nicht ohne Weiteres zu einem vereinbarten Stundengehalt zur Verfügung gestellt. Der Beigeladene sei im Jahr 2014 nebenerwerblich für die Klägerin ebenso selbstständig tätig gewesen wie bei seinen anderen Tätigkeiten. Dabei habe er auch ein unternehmerisches Risiko getragen, da es ihm freigestanden habe, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2025 hat die Beklagte die Berufung hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und der entsprechenden Beitragsnachforderung zurückgenommen und mitgeteilt, dass sich hierdurch die von ihr geltend gemachte Forderungssumme auf 5.305,24 € reduziert. Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist, wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte verwiesen.