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Urteil

L 7 AS 88/22 NK

Hessisches Landessozialgericht 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHE:2025:0328.L7AS88.22NK.00
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Tenor
I. Die vom Kreistag des Antragsgegners in der Sitzung vom 29. Oktober 2020 beschlossene und zum 1. Januar 2021 in Kraft getretene Satzung zur Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) und Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) ist unwirksam. II. Der Antragsgegner hat den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die vom Kreistag des Antragsgegners in der Sitzung vom 29. Oktober 2020 beschlossene und zum 1. Januar 2021 in Kraft getretene Satzung zur Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) und Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) ist unwirksam. II. Der Antragsgegner hat den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. 1) Streitgegenständlich ist allein die Unterkunftskosten-Satzung des Antragsgegners vom 29. Oktober 2020, in Kraft getreten zum 1. Januar 2021, nebst ihrer Anlage. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die am 29. November 2024 beschlossene und die streitgegenständliche Unterkunftskosten-Satzung zum 1. Januar 2025 ablösende Unterkunftskosten-Satzung des Antragsgegners. Ebenso wenig sind die Fortschreibungen der Satzung zum 1. Januar 2023 und zum 1. Januar 2024 streitgegenständlich. Eine Norm, die eine „automatische Einbeziehung“ einer Fortschreibung der Satzung in das Verfahren vorsieht, wie dies für Verwaltungsakte in § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorgesehen ist, enthält das Prozessrecht nicht (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. September 2013 – L 36 AS 1987/13 NK –, Rn. 34, juris). Erlässt der Antragsgegner nach Antragstellung für einen späteren Leistungszeitraum eine neue (inhaltsgleiche oder verschiedene) Satzung bzw. Verordnung, ist unter den Voraussetzungen des § 99 SGG eine Erweiterung des Antrags möglich (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 55a Rn. 6a m.w.N.). Eine Absicht der Antragsteller, das Normenkontrollverfahren auch auf die dem Aktualisierungserfordernis des § 22c Abs. 2 SGB II geschuldeten Fortschreibung der Unterkunftskostensatzung oder auf die neue Unterkunftskosten-Satzung zu erstrecken, ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen, zumal ihre Antragsbefugnis für den Geltungsbereich der aktualisierten Fassungen der streitgegenständlichen Satzung sowie der neuen Unterkunftskosten-Satzung nicht mehr gegeben wäre (hierzu unten). Die Antragsteller sind seit dem 1. März 2021 nach Aktenlage weder im SGB II- noch im SGB XII-Leistungsbezug. 2) Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist zulässig. a) Der Antrag ist statthaft und vor dem zuständigen Gericht gestellt worden. Gemäß §§ 29 Abs. 2 Nr. 4, 55a Abs. 1 SGG entscheidet das Landessozialgericht (LSG) im ersten Rechtszug auf Antrag über die Gültigkeit von Satzungen oder anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, die nach § 22a Abs. 1 Satz 1 SGB II und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden sind. Die Länder können nach § 22a Abs. 1 SGB II Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. Eine solche Satzung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle, wenn dies durch Landesgesetz vorgesehen ist. Mit der Einführung des § 4a in das Hessische OFFENSIV-Gesetz (OffensivG HE) zum 1. Januar 2011, geändert am 23. Juli 2015 zum 4. August 2015, hat der Hessische Landesgesetzgeber von der Ermächtigungsmöglichkeit im § 22a Abs. 1 SGB II Gebrauch gemacht und nach § 4a Nr. 1 OffensivG HE die kommunalen Träger ermächtigt, durch Satzung nach § 22a Abs. 1 Satz 1 SGB II zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. Nach § 22a Abs. 2 SGB II soll die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt abbilden. Sie soll die Auswirkungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt berücksichtigen hinsichtlich: 1. der Vermeidung von Mietpreis erhöhenden Wirkungen, 2. der Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen Standards, 3. aller verschiedenen Anbietergruppen und 4. der Schaffung und Erhaltung sozial ausgeglichener Bewohnerstrukturen. Gemäß § 22b SGB II ist in der Satzung zu bestimmen, welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt wird und in welcher Höhe Aufwendungen für die Unterkunft als angemessen anerkannt werden. Nach § 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II können die Kreise und kreisfreien Städte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilen, für die sie jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmen, um die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt realitätsgerecht abzubilden. Nach § 22b Abs. 2 SGB II ist der Satzung eine Begründung beizufügen. Darin ist darzulegen, wie die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ermittelt wird. Die Satzung ist mit ihrer Begründung ortsüblich bekannt zu machen. Nach § 22b Abs. 3 SGB II soll in der Satzung für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung eine Sonderregelung getroffen werden. Dies gilt insbesondere für Personen, die einen erhöhten Raumbedarf haben wegen einer Behinderung oder der Ausübung ihres Umgangsrechts. Gemäß § 22c Abs. 1 SGB II sollen die Kreise und kreisfreien Städte zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung insbesondere Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken und geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -auswertungen oder Erhebungen Dritter einzeln oder kombiniert berücksichtigen. Hilfsweise können auch die monatlichen Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) berücksichtigt werden. In die Auswertung sollen sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten einfließen. Die Methodik der Datenerhebung und Datenauswertung ist in der Begründung der Satzung darzulegen. Nach § 22c Abs. 2 SGB II müssen die Kreise und kreisfreien Städte die durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft mindestens alle zwei Jahre und die durch Satzung bestimmten Werte für die Heizung mindestens jährlich überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen. Der Antragsgegner hat von dieser ihm durch die Hessische Landesregierung in § 4a OffensivG HE eingeräumten Möglichkeit, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in seinem Gebiet angemessen sind, Gebrauch gemacht und – wie bereits auch schon in der Vergangenheit – mit der streitgegenständlichen, in der Sitzung vom 29. Oktober 2020 beschlossenen und zum 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Unterkunftskosten-Satzung die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft bestimmt. b) Die Antragsteller sind antragsbefugt. Nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SGG kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Anwendung der Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Vorschrift dient dazu, den Zugang zur abstrakten Normenkontrolle nur Antragstellern zu eröffnen, deren subjektive Rechte betroffen sein können und damit Popularanträge auszuschließen. Sie verfolgt damit dasselbe Ziel, wie die Regelung zur Klagebefugnis im § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG bzw. § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). § 55a Abs. 2 Satz 1 SGG ist so zu verstehen, dass zur Bejahung der Antragsbefugnis positiv festgestellt werden muss, dass ein subjektiv-öffentliches Recht der Antragsteller von der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Norm betroffen ist und dass eine Rechtsverletzung durch die Norm möglich erscheint (vgl. Keller in: a.a.O., § 55a Rn. 7). Ebenso wie im Rahmen des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG ist deshalb für die Antragsbefugnis die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte ausreichend, wobei die Antragsbefugnis nur fehlt, wenn subjektive Rechte der Antragsteller offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2013 – B 14 AS 70/12 R –, BSGE 114, 257-273, SozR 4-4200 § 22a Nr 1, Rn. 22; Keller: a.a.O.). Deshalb ist die Antragsbefugnis immer gegeben, wenn der nach der zur Prüfung gestellten Norm berücksichtigungsfähige Ansatz für Unterkunft (und ggf. Heizung) hinter den gegenwärtig aufgebrachten oder absehbar aufzubringenden tatsächlichen Aufwendungen der Antragsteller für Unterkunft (und ggf. Heizung) zurückbleibt (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2013 – B 14 AS 70/12 R –, BSGE 114, 257-273, SozR 4-4200 § 22a Nr. 1, Rn. 23; Keller: a.a.O.). Die Antragsteller müssen zur Geltendmachung der Antragsbefugnis erforderlichenfalls hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie in einem subjektiven Recht verletzt sind (vgl. Keller, a.a.O., m.w.N.). aa) Die Antragsteller standen im streitgegenständlichen Zeitraum im Leistungsbezug nach dem SGB II beim Antragsgegner, wobei der Antragsteller zu 2) laut Bewilligungsbescheid vom 20. Januar 2021 Arbeitslosengeld II und die Antragstellerin zu 1) Sozialgeld als nicht erwerbsfähige Person bezog, § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II (zur Sozialgeldberechtigung nach dem SGB II bei dem Grunde nach bestehender Leistungsberechtigung nach dem 4. Kapitel des SGB XII: BSG, Urteil vom 28. November 2018 – B 4 AS 46/17 R –, SozR 4-4200 § 5 Nr. 5, SozR 4-4200 § 19 Nr. 3, Rn. 23). Die Antragstellerin zu 1) war auch nicht von den Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 4 Satz 1, Alt. 2 SGB II wegen des Bezugs der Erwerbsminderungsrente ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer Rente wegen Alters oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dieser Leistungsausschluss bezieht sich bereits ausweislich seines Wortlauts auch auf den Anspruch nichterwerbsfähiger Angehöriger auf Sozialgeld (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2018 – B 4 AS 46/17 R –, SozR 4-4200 § 5 Nr 5, SozR 4-4200 § 19 Nr 3, Rn. 16 m.w.N.). Bei der Erwerbsminderungsrente der Antragstellerin zu 1) handelt es sich nicht um eine Leistung, die einer Altersrente ähnlich ist und deswegen den Leistungsausschluss zur Folge hat (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2018 – B 4 AS 46/17 R –, SozR 4-4200 § 5 Nr. 5, SozR 4-4200 § 19 Nr. 3, Rn. 17 m.w.N.). Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II umfassen die Leistungen (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) unter anderem die Bedarfe für Unterkunft. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Unterkunftskosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die streitgegenständliche Unterkunftskosten-Satzung des Antragsgegners konkretisiert im Falle ihrer Gültigkeit die Regelung hinsichtlich der Angemessenheit der Unterkunftskosten in diesem Sinne. Liegen die tatsächlichen Unterkunftskosten der Antragsteller über dem in der Unterkunftskosten-Satzung festgelegten Angemessenheitswert, werden diese nur bis zu diesem Wert übernommen. Damit ist die Rechtsverletzung der Antragsteller möglich, wenn die in der Unterkunftskosten-Satzung getroffenen Bestimmungen formellem und/oder materiellem Recht nicht entsprechen und deshalb unwirksam sind. Die Antragsbefugnis nach § 55a Abs. 2 Satz 1, 1. Alt SGG ist damit gegeben. bb) Dem steht nicht entgegen, dass dem Antragsteller zu 2) mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Hessen vom 26. Juni 2021 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab 1. März 2021 bewilligt worden ist und die Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller wegen der fehlenden Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II beider Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Voraussetzungen für den Leistungsbezug nach dem SGB II ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllte, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Der Antragsgegner hat daraufhin die Leistungsbewilligung an die Antragsteller mit Bescheid vom 5. Juli 2021 zum 31. Juli 2021 aufgehoben und von der Deutschen Rentenversicherung Hessen für den Zeitraum vom März bis Juli 2021 Erstattung im Sinne der §§ 104, 107 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erhalten. Die Differenz i.H.v. 150 € zahlte die Deutsche Rentenversicherung Hessen an den Antragsteller zu 2) aus. Die Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente ab 1. März 2021 hat keine Auswirkungen auf die Anspruchsberechtigung der Antragsteller nach dem SGB II für die vom Geltungszeitraum der Unterkunfts-Satzung des Antragsgegners erfassten Monate Januar und Februar 2021. Die Betroffenheit der Antragsteller durch die Unterkunftskosten-Satzung für die Monate Januar und Februar 2021 bleibt unverändert bestehen. cc) Der Antragsbefugnis der Antragsteller steht auch die Regelung des § 67 Abs. 3 SGB II nicht entgegen. Nach der aus Anlass der COVID-19-Pandemie geschaffenen und in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 geltenden Regelung war § 22 Abs. 1 SGB II mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen galten. Nach § 67 Abs. 3 Satz 3 SGB II galt der Satz 1 nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden. Vorliegend sind die Antragsteller nicht etwa während der Pandemie umgezogen (zur Anwendbarkeit der Regelungen zum vereinfachten Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie normierten Fiktion beim Umzug während der Pandemie: BSG, Urteil vom 14. Dezember 2023 – B 4 AS 4/23 R –, BSGE (vorgesehen), SozR 4-4200 § 67 Nr. 1 (vorgesehen) und haben nicht die tatsächlichen Unterkunftskosten zuvor bewilligt bekommen. Insbesondere wurde nicht die volle Miete auf Grundlage des im Verfahren mit dem Az. L 7 AS 279/18 NK vor dem LSG abgeschlossenen Vergleichs übernommen. Danach gewährte der Antragsgegner den Antragstellern Unterkunftskosten i.H.v. 465 € monatlich. Tatsächlich beliefen sich diese jedoch seit dem 1. Januar 2019 auf 485 €. dd) Der Antragsbefugnis der Antragsteller steht auch nicht entgegen, dass die Antragsteller nicht durch alle Bestimmungen der Unterkunftskosten-Satzung des Antragsgegners betroffen sind (so z.B. durch deren § 4 Besondere Bedarfe für die Unterkunft). Für die Antragsbefugnis bezüglich der gesamten Satzung genügt es, dass die Antragsteller möglicherweise durch einen Teil des Regelungsgefüges betroffen sind und die Einzelregelungen nicht offensichtlich eigenständig lebensfähig und damit abtrennbar sind (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. April 2013 – L 36 AS 2095/12 NK –, Rn. 28 ff., juris; vgl. zu § 47 VwGO: BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 – 7 CN 6/04 –, juris; Keller, a.a.O., § 55a Rn. 8 m.w.N.). Die Antragsteller haben ihren Antrag nicht in dieser Weise beschränkt und ihr Vortrag bietet keinen Anhaltspunkt, eine Begrenzung des Antrags auf einen bestimmten sachlichen Überprüfungsumfang durch Auslegung vorzunehmen. Die Regelung in § 4 der Unterkunftskosten-Satzung des Antragsgegners enthält Regelungen zu besonderen Bedarfen wegen einer Behinderung, aufgrund des Alters oder wegen der Ausübung eines Umgangsrechts mit minderjährigen Kindern. Von diesen Regelungen sind die Antragsteller nicht betroffen, weil sie keinen erhöhten Raumbedarf im Sinne der Regelung haben und diesen auch nicht geltend machen. Dies führt aber nur dann zur Unzulässigkeit eines Antrages, der die Erklärung auch solcher Regelungen für unwirksam zum Gegenstand hat, wenn diese Normen einen abtrennbaren Bestandteil der angegriffenen Rechtsverordnung unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 139 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bilden (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 – B 14 AS 53/13 R –, BSGE 116, 94-112, SozR 4-4200 § 22a Nr 2, SozR 4-4200 § 22 Nr. 77, Rn. 51 m.w.N. aus verwaltungsgerichtlicher Rspr. zu § 47 VwGO, an das sich das Verfahren nach § 55a SGG anlehnt; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. April 2013 – L 36 AS 2095/12 NK –, Rn. 30, juris; vgl. zu § 47 VwGO: BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 – 7 CN 6/04 –, Rn. 15, juris). Eine solche abtrennbare Regelung liegt hier nicht vor. Die zentrale Regelung der Unterkunftskosten-Satzung des Antragsgegners stellt der § 3 dar, mit dem die Angemessenheitsgrenzen der Unterkunftskosten sowohl im Hinblick auf die Angemessenheit der Unterkunftsgröße als auch im Hinblick auf die Angemessenheit der Unterkunftskosten festgelegt werden. Darauf baut auch ihre Regelung der besonderen Bedarfe in § 4 auf. Diese steht und fällt mit der Gesamtangemessenheitsgrenze, auf die die weiteren Satzungsregelungen bezogen sind. c) Auch das allgemeine Rechtsschutzinteresse der Antragsteller liegt vor. Neben der Antragsbefugnis bedarf es wie bei allen Rechtsbehelfen eines Rechtsschutzinteresses (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 2013 – B 14 AS 70/12 R –, BSGE 114, 257-273, SozR 4-4200 § 22a Nr 1, Rn. 25; BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 – B 14 AS 53/13 R –, BSGE 116, 94-112, SozR 4-4200 § 22a Nr 2, SozR 4-4200 § 22 Nr 77, Rn. 20; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. April 2013 – L 36 AS 2095/12 NK –, Rn. 33, juris; Keller in: a.a.O., § 55a Rn. 10). Dieses ist von der Antragsbefugnis zu unterscheiden und fehlt nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn das Verfahrensziel (Ungültigerklärung der Norm) auf andere Weise genauso gut erreicht werden kann oder die Inanspruchnahme des Gerichts nutzlos ist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. April 2013 – L 36 AS 2095/12 NK –, Rn. 33; Keller in: a.a.O., § 55a Rn. 10; zu § 47 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 19. November 2007 – 4 BN 49/07 –, juris). Der Umstand, dass eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des Normenkontrollantrags als abstraktes Normenkontrollverfahren nicht erforderlich ist, darf wegen der objektiven Rechtsschutzfunktion des § 55a SGG nicht dadurch konterkariert werden, dass höhere Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse gestellt werden (vgl. Keller in: a.a.O., § 55a Rn. 10 m.w.N.). Den Antragstellern ist auch nicht das allgemeine Rechtschutzbedürfnis unter dem Gesichtspunkt abzusprechen, dass ihnen die begehrte Entscheidung offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann und deshalb die Inanspruchnahme des Gerichts als unnütz angesehen werden muss (Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 27. August 2003 – 3 D 5/99.NE –, Rn. 97, juris; BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 – 4 BN 60/01 –, juris). Eine solche Sachlage besteht hier nicht. Eine Entscheidung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, die nicht auf die Satzung im Falle ihrer Ungültigkeitsfeststellung zurückgreifen kann, setzt voraus, dass ein überprüfbares, schlüssiges Konzept zur Datenerhebung und -auswertung unter Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze zur Bestimmung der Angemessenheit vorliegt. Ein schlüssiges Konzept kann auf verschiedene Weise gebildet werden und damit unterschiedliche Werte für den angemessenen Bedarf für Unterkunft zum Ergebnis haben (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R –, BSGE 104, 192-199, SozR 4-4200 § 22 Nr. 30). Zu bestimmen, welches Konzept verfolgt wird, ist zunächst Sache des Leistungsträgers (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II), dessen Vorgehensweise erst im weiteren der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, wobei Unzulänglichkeiten der verwaltungsseitigen Bildung des schlüssigen Konzepts von den Gerichten auszugleichen sein sollen. In der Rechtsprechung ist die Zugrundelegung der Wohngeldtabelle mit einem Sicherheitszuschlag von 10 % anerkannt. Die Berechnungsweise unter Zugrundelegung der Wohngeldsätze würde im vorliegenden Fall zu höheren Leistungen für Unterkunft führen als den Antragstellern für den Zeitraum vom Januar bis Februar 2021 bewilligt worden sind: Der Höchstbetrag nach § 12 Abs. 1 WoGG für zwei Haushaltsmitglieder in der für A-Stadt maßgeblichen Mietenstufe I beträgt (409 € + 40,90 € =) 449,90 €. Der Antragsgegner bewilligte den Antragstellern ab dem 1. Januar 2021 nach Ablauf der vergleichsweisen Regelung vor dem LSG aufgrund der Neufassung der Satzung lediglich 398,66 €. Wenn somit nach den rechtlichen Vorgaben nicht nur ein Ergebnis möglich ist und keine der Verwaltung „vorgreifende Bestimmung“ durch die Gerichte stattfindet, bleibt ausgehend von der Unwirksamkeit der Satzung abzuwarten, zu welchen Ergebnissen der Leistungsträger gelangt. Ein Vorteil für die Antragsteller durch die Ungültigkeitsfeststellung der Satzung kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Dem Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses der Antragsteller steht auch nicht die Außerkraftsetzung der streitgegenständlichen Satzung zum 1. Januar 2025 entgegen. Der Antragsgegner hat die streitgegenständliche Unterkunftskosten-Satzung zum 1. Januar 2025 durch die Unterkunftskosten-Satzung vom 29. November 2024 abgelöst. Das im Zeitpunkt der Einreichung des Normenkontrollantrags bestehende allgemeine Rechtsschutzinteresse der Antragsteller bleibt weiterhin bestehen, weil die von den Antragstellern geltend gemachte Rechtsverletzung im Sinne des § 55a Abs. 2 Satz 1 SGG noch in Betracht kommt, so dass es nicht an einer überprüfbaren Norm mangelt. Denn für den Fall, dass die streitgegenständliche Satzung in ihrer ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung rechtswidrig ist, ist sie von Anfang an (ex tunc) unwirksam und die von den Antragstellern erstrebte Ungültigkeitsfeststellung würde auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zurückwirken. Dies allein hätte im Falle der Antragsteller Auswirkungen auf die Höhe der ihnen für Januar und Februar 2021 zustehenden Unterkunftskosten, zumal die diesen Zeitraum betreffenden Bescheide nicht bestandskräftig geworden sind (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. September 2013 – L 36 AS 1987/13 NK –, Rn. 37, juris; BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 – 5 CN 1/03 –, BVerwGE 122, 264-271, Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 – 4 N 1/83 –, BVerwGE 68, 12-16, Rn. 8 f.). 2) Der zulässige Normenkontrollantrag der Antragsteller ist begründet. a) Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der streitgegenständlichen Unterkunftskosten-Satzung ist § 4a Nr. 1 OffensivG HE, mit dessen Einführung der Hessische Landesgesetzgeber von der Ermächtigungsmöglichkeit im § 22a Abs. 1 SGB II Gebrauch gemacht und die kommunalen Träger ermächtigt hat, durch Satzung nach § 22a Abs. 1 Satz 1 SGB II zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. b) Die streitgegenständliche Unterkunftskosten-Satzung des Antragsgegners vom 29. Oktober 2020 ist formell rechtmäßig. Sie genügt den bundes- und landesrechtlichen Anforderungen an das Verfahren der Satzungsgebung. Sie wurde durch den zuständigen Kreistag des Vogelsbergkreises in seiner Sitzung vom 29. Oktober 2020 beschlossen (§ 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)) und im Sinne des § 22b Abs. 2 Satz 3 SGB II ortsüblich öffentlich bekannt gegeben (Nr. 269 am 18. November 2020 sowie in lokalen Zeitungen, u.a. in „Lokales N-Stadt“, „Lokales Region“, „Lokales Kinzigtal und Vogelsberg“, „Oberhessische Zeitung“ jeweils vom 18. November 2020, Bl. 31 ff. des übersandten Anlagekonvoluts zur Satzung des Antragsgegners). Die Bekanntmachung hat auch das der Satzung zugrundeliegende Konzept von E. als Anlage zu § 2 Abs. 2 der Unterkunftskosten-Satzung umfasst. c) Die streitgegenständliche Unterkunftskosten-Satzung des Antragsgegners ist jedoch materiell rechtswidrig. Ihre Regelung in § 3 ist mit den gesetzlichen Vorgaben unvereinbar. Die Festlegung der angemessenen Wohnungsgröße, der Nettokaltmiete sowie der kalten Betriebskosten ist in dem der Satzung zugrundeliegenden Konzept nicht schlüssig dargelegt. aa) Im Rahmen des Normenkontrollverfahrens nach § 55a SGB II hat das LSG die angegriffene Rechtsvorschrift unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit zu überprüfen und beschränkt sich nicht auf die vom Antragsteller geltend gemachten Mängel (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 – 4 BN 21/01 –, juris; Keller in: a.a.O., § 55a Rn. 19c; Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 55a SGG (Stand: 15. Juni 2022), Rn. 68). Liegt ein Rechtsfehler vor, muss allerdings nicht weiter geprüft werden, ob noch andere Verstöße vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 – 4 BN 21/01 –, juris; Keller, a.a.O.; Groth, a.a.O.). Da es sich bei der streitgegenständlichen Unterkunftskosten-Satzung um eine einheitliche Regelung handelt und nicht etwa nur eine abtrennbare Regelung streitgegenständlich ist (siehe hierzu vorstehende Ausführungen unter 2 b) dd)), steht sie in ihrer Gesamtheit zur Überprüfung durch den Senat. bb) Die Wahrnehmung der Normsetzungskompetenz nach § 22a Abs. 1 SGB II erfordert nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, die realitätsgerechte Erfassung des Unterkunftsbedarfs in gleicher Weise, wie es der Verwaltung bei der Bestimmung des abstrakt angemessenen Unterkunftsbedarfs nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorgegeben ist (vgl. mit ausführlicher Begründung: BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 – B 14 AS 53/13 R –, BSGE 116, 94-112, SozR 4-4200 § 22a Nr. 2, SozR 4-4200 § 22 Nr. 77, Rn. 23 – 60; BSG, Urteil vom 17. Oktober 2013 – B 14 AS 70/12 R –, BSGE 114, 257-273, SozR 4-4200 § 22a Nr. 1, Rn. 27). Insoweit ist dem Antragsgegner hinsichtlich der Wahl des methodischen Ansatzes zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze ein Gestaltungsspielraum zuzugestehen, der lediglich einer Vertretbarkeitskontrolle durch den Senat unterliegt. Dagegen sind die erforderliche Datenerhebung und -auswertung einschließlich der daraus gezogenen Schlüsse sowie die Einhaltung der eigenen konzeptionellen Vorgaben gerichtlich voll überprüfbar (vgl. hierzu zusammenfassend Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 55a SGG (Stand: 15. Juni 2022), Rn. 70 m.w.N. aus Rspr. und Lit.). Gemäß § 22b Abs. 1 Satz 1 SGB II müssen inhaltlich mindestens Bestimmungen darüber, (1.) welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt wird und (2.) in welcher Höhe Aufwendungen für die Unterkunft als angemessen anerkannt werden, getroffen werden. Abgebildet werden sollen hierdurch die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt (§ 22a Abs. 3 Satz 1 SGB II) und zwar nach Möglichkeit unter Berücksichtigung insbesondere von Mietspiegeln, qualifizierten Mietspiegeln und Mietdatenbanken und/oder von geeigneten eigenen statistischen Datenerhebungen und -auswertungen der Normgeber oder Erhebungen Dritter (§ 22c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II). Bezugspunkt der eröffneten untergesetzlichen Normsetzungsbefugnis ist die durch das RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG inhaltlich unverändert gebliebene Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl. BT-Drucks 17/3404, Seite 98), wonach Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind (BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 – B 14 AS 53/13 R –, BSGE 116, 94-112, SozR 4-4200 § 22a Nr. 2, SozR 4-4200 § 22 Nr. 77, Rn. 23 - 60). Gegenstand der untergesetzlichen Normgebung nach § 22a Abs. 1 SGB II ist damit die Konkretisierung des durch § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorgegebenen Begriffs der „Angemessenheit“ der Bedarfe für Unterkunft und ggf. Heizung (vgl. § 22b Abs. 1 Satz 2 SGB II), wobei die streitgegenständliche Satzung allein die Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft regelt. Zur Ausfüllung des unbestimmten Begriffs der „Angemessenheit“ der Bedarfe für Unterkunft ist der abstrakt als angemessen anzuerkennende Mietpreis unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten konkret zu ermitteln (so genannte Referenzmiete, vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 70, Rn. 23; BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R –, BSGE 104, 192-199, SozR 4-4200 § 22 Nr. 30, Rn. 15). Erforderlich dazu sind im Einzelnen überprüfbare Erhebungen und Auswertungen, die eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass sie die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergeben (so genanntes „schlüssiges Konzept“, vgl. u.a. BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R –, BSGE 104, 192-199, SozR 4-4200 § 22 Nr. 30, Rn. 18; BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 70, Rn. 25; BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 – B 14 AS 53/13 R –, BSGE 116, 94-112, SozR 4-4200 § 22a Nr 2, SozR 4-4200 § 22 Nr. 77, Rn. 26; BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R –, BSGE 127, 214-223, SozR 4-4200 § 22 Nr 101, Rn. 21; BSG, Urteil vom 5. August 2021 – B 4 AS 82/20 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 119, Rn. 22). Unzureichend zur Erfassung der sozialen Wirklichkeit sind hingegen Schätzungen pauschaler Werte „ins Blaue hinein“ ohne gesicherte empirische Grundlage; das würde den Anforderungen zur Ermittlung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums nicht gerecht (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 – B 14 AS 53/13 R –, BSGE 116, 94-112, SozR 4-4200 § 22a Nr 2, SozR 4-4200 § 22 Nr 77, Rn. 26 m.w.N.). Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie („Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis“) in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen (stRspr., vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R –, BSGE 104, 192-199, SozR 4-4200 § 22 Nr. 30, Rn. 1; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R –, BSGE 110, 52-62, SozR 4-4200 § 22 Nr 51, Rn. 16; BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R –, BSGE 114, 1-11, SozR 4-4200 § 22 Nr 69, Rn. 18; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 – B 4 AS 33/16 R –, BSGE 125, 29-38, SozR 4-4200 § 22 Nr 93, Rn. 17; BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R –, BSGE 127, 214-223, SozR 4-4200 § 22 Nr 101, Rn. 20; BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R –, Rn. 20 ff.). Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarktes im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R –, Rn. 24). Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zudem zu prüfen, ob angemessener Wohnraum tatsächlich zur Verfügung steht und in hinreichender Zahl auf dem Markt allgemein zugänglich angeboten wird (BSG, Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 37/19 R –, Rn. 27 f.). Die einzelnen im Rahmen des schlüssigen Konzepts vorzunehmenden Prüfungsstufen sind wie folgt zusammenzufassen (stRspr. vgl. z.B. BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R –, BSGE 104, 192-199, SozR 4-4200 § 22 Nr 30 juris Rn. 18f.; BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R –, BSGE 117, 250-260, SozR 4-4200 § 22 Nr 81; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 – B 4 AS 33/16 R –, BSGE 125, 29-38, SozR 4-4200 § 22 Nr. 93; BSG, Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 34/19 R –, BSGE 131, 10-22, SozR 4-4200 § 22 Nr 110, Rn. 14; BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R –, BSGE 127, 214-223, SozR 4-4200 § 22 Nr 101, Rn. 20; zur Repräsentativität der Datenerhebung: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. August 2019 – L 4 AS 474/17 –, juris; zusammenfassend HLSG, Urteil vom 22. Januar 2025 – L 6 AS 74/22; Berlit in: Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 7. Auflage 2023, § 22 Rn. 107): (1) Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten, dann aber über den gesamten Vergleichsraum (keine „Ghettobildung), (2) nachvollziehbare Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße – einbezogen sind, (3) Angaben über den Beobachtungszeitraum, (4) Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen), (5) Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten, (6) Validität der Datenerhebung, (7) Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung unter Vermeidung von „Brennpunkten“ durch soziale Segregation und (8) Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (inkl. Angaben zu den gezogenen Schlüssen, z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze). (1) Im ersten Schritt ist die Datenerhebung nach der zuvor vom kommunalen Träger gewählten Methodenansatz im maßgebenden Vergleichsraum vorzunehmen. Methodisch bedarf es einer nachvollziehbaren Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Angabe der Erkenntnisquellen). Die Repräsentativität, der Umfang der einbezogenen Daten und die Validität der Datenerhebung müssen deutlich werden. Die Datenerhebung muss ausschließlich und während des gesamten Zeitraums der Erhebung in dem genau eingegrenzten Vergleichsraum (dem maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarkt) erfolgen. Der Gegenstand der Beobachtungen, also der herangezogene Wohnungsbestand, muss nachvollziehbar definiert werden. Es muss deutlich werden, welche Art von Wohnungen differenziert nach Standard und Wohnungsgröße in die Vergleichsbasis einbezogen werden. Bei den vermieteten Wohnungen dürfen nicht nur die an Empfänger von Grundsicherungsleistungen oder Wohngeld vermieteten Wohnungen herangezogen werden. Die Datenerhebung soll nach Wohnungsgrößen ausdifferenziert erfolgen. Der Beobachtungszeitraum muss angegeben werden. Die gewonnenen Erkenntnisse sind zudem im Sinne eines planmäßigen Vorgehens regelmäßig zu überprüfen und bei Änderungen des einschlägigen Mietniveaus anzupassen (Lauterbach in: BeckOGK, 1. Dezember 2021, SGB II § 22 Rn. 47, 48, beck-online). Erforderlich ist ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich ort- und zeitbedingter Tatsachen. Der Grundsicherungsträger kann sich dabei grundsätzlich verschiedener Erkenntnisquellen bedienen. Die gewählte Datenlage muss aber immer eine hinreichende Gewähr dafür bieten, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts wiederzugeben (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R –, juris). Im Ergebnis sollen die anzustellenden Erhebungen dazu führen, dass die Leistungsberechtigten in die Lage versetzt werden, das elementare Grundbedürfnis „Wohnen“ zu angemessenen Bedingungen zu befriedigen. (a) Der Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R –, BSGE 102, 263-274, SozR 4-4200 § 22 Nr 19; BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R –, BSGE 127, 214-223, SozR 4-4200 § 22 Nr 101, Rn. 22), innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 27/09 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 27) und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R –, BSGE 127, 214-223, SozR 4-4200 § 22 Nr 101, Rn. 22). Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter, ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R –, BSGE 102, 263-274, SozR 4-4200 § 22 Nr 19; BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R –, BSGE 127, 214-223, SozR 4-4200 § 22 Nr 101, Rn. 19 – 37). Nach der auch für schlüssige Konzepte im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II entsprechend anzuwendenden gesetzgeberischen Vorgabe in § 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II bildet das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters zunächst einen Vergleichsraum, der indes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein kann, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können. Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R –, BSGE 127, 214-223, SozR 4-4200 § 22 Nr 101, Rn. 23). Eine bestimmte Methode zur Vergleichsraumbildung ist weder dem § 22 SGB II noch den §§ 22a bis 22c SGB II zu entnehmen (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R –, BSGE 117, 250-260, SozR 4-4200 § 22 Nr 81; BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R –, BSGE 127, 214-223, SozR 4-4200 § 22 Nr 101, Rn. 25). Wie vorstehend ausgeführt, findet eine gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle statt, bei der der in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung der Verwaltung Rechnung getragen wird (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R –, BSGE 127, 214-223, SozR 4-4200 § 22 Nr 101, Rn. 26). Zu einer eigenen Festlegung des Vergleichsraums ist das Gericht nicht befugt (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R –, BSGE 127, 214-223, SozR 4-4200 § 22 Nr 101, Rn. 31). Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben ist die vom Antragsgegner vorgenommene Unterteilung seines Zuständigkeitsgebiets in zwei Vergleichsräume, B-Stadt und A-Stadt, nicht zu beanstanden. So führte das für die Erstellung eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung von angemessenen Unterkunftskosten, das der streitgegenständlichen Satzung zugrunde liegt, beauftragte Unternehmen, E., in seinem Konzept aus, dass beide Vergleichsräume jedenfalls nach Zensus 2011 substanzielle Mietwohnungsbestände aufweisen. So sind im Vergleichsraum B-Stadt 7.782 und im Vergleichsraum A-Stadt 7.907 zu Wohnzwecken vermietete Wohnungen ohne Wohnheime zu verzeichnen. Es handelt sich insoweit um ausreichend große Räume der Wohnbebauung im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung. Das Konzept berücksichtigt darüber hinaus die infrastrukturelle Versorgung durch die Mittelzentren und legt plausibel dar, dass B-Stadt und A-Stadt Mittelzentren des Vogelsbergkreises darstellen, da sie von besonderer Bedeutung für die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen sind und die jeweils das Bezugszentrum des jeweiligen Vergleichsraumes bilden. Alle anderen Gemeinden im Vogelsbergkreis fungieren zumindest als Grundzentrum. Das Konzept setzt sich auch damit auseinander, dass das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung den Vogelsbergkreis drei Mittelbereichen zuteilt. Diese Zuteilung deckt sich mit der Einteilung des Landesentwicklungsplans Hessen. Hierbei handelt es sich um die Mittelbereiche B-Stadt, A-Stadt und V-Stadt. Der Mittelbereich V-Stadt liegt allerdings außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Antragsgegners. Von seinem Zuständigkeitsbereich sind die dem Mittelbereich V-Stadt erfassten Kommunen K-Stadt und O-Stadt umfasst. Es ist im Konzept in nachvollziehbarer Weise weiter dargestellt, dass diese Kommunen einzeln keine ausreichend großen Räume der Wohnbebauung bilden, sodass sie – auch unter Berücksichtigung der verkehrstechnischen Verbundenheit – derart den zwei Vergleichsräumen zugeteilt werden, dass die Kommune K-Stadt mit dem Mittelbereich B-Stadt und die Stadt O-Stadt mit dem Mittelbereich A-Stadt einen Vergleichsraum bilden. Zutreffend hat der Antragsgegner bzw. E. auch die verkehrstechnische Verbundenheit in den Vergleichsräumen untersucht und festgestellt, dass die verkehrstechnische Erreichbarkeit der Mittelzentren sowohl im Individualverkehr als auch im ÖPNV im Rahmen der Zeitgrenzen des § 140 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) gegeben ist (vgl. Seite 14-17 des Konzepts; vgl. zu den Anforderungen BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R –, Rn. 18, juris; BSG, Urteil vom 5. August 2021 – B 4 AS 82/20 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 119, Rn. 27; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R –, Rn. 18, juris). Die so gebildeten zwei Vergleichsräume innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Antragsgegners bieten im Einklang mit den vorstehend aufgestellten Anforderungen jeweils einen großen Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. (b) Dagegen ist die Festlegung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße im der Satzung zugrundeliegenden Konzept nicht schlüssig dargelegt. Gemäß § 22b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist in der Satzung zu bestimmen, welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt wird. An dieser Größe orientieren sich dann die Angemessenheitswerte, die nach der Produkttheorie zu bestimmen sind. Bei der Wohnungsgröße ist die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zu Grunde zu legen. Dazu ist auf die Werte zurückzugreifen, welche die Länder auf Grund von § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R; BSG Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R; jeweils juris). Nach § 10 WoFG können die Länder im geförderten Wohnungsbau Grenzen für Wohnungsgrößen festlegen, bis zu denen eine Förderung in Betracht kommt. Unter Zugrundelegung der in Hessen geltenden Richtlinien (Nr. 11 i.V.m. Anlage 1 des Erlasses über die Ausstellung von Bescheinigungen über die Wohnungsberechtigung nach § 5 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes bzw. nach § 17 des Hessischen Wohnraumförderungsgesetzes sowie von Berechtigungsscheinen zum Bezug von Wohnungen der Vereinbarten Förderung – §§ 88d und 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 22. Juli 2014 – Staatsanzeiger für das Land Hessen – StAnz – Nr. 32 vom 4. August 2014, S. 645 f. – Wohnraumfördererlass –), ist eine Wohnungsgröße für eine Person bis 50 m², für zwei Personen bis 60 m², für drei Personen bis 75 m² und für jede weitere Person max. 12 m² angemessen (vgl. Beschlüsse des HLSG vom 15. Dezember 2015 – L 9 AS 424/15 B ER und vom 13. Februar 2017 – L 9 AS 766/16 B ER). Wohnraumförderungsrechtliche Sonderregelungen, die auf persönliche Lebensverhältnisse des Hilfebedürftigen Bezug nehmen, sind bei der Bestimmung der Wohnflächen als Teil der Ermittlung einer abstrakt angemessenen Referenzmiete im Vergleichsraum nicht zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2012 – B 14 AS 13/12 R; BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 – B 4 AS 44/12 R; HLSG, Urteil vom 21. November 2018, L 6 AS 185/18: Rn. 30 ff.; Urteil vom 1. Dezember 2021 – L 6 AS 126/20 –, Rn. 63, juris). Es ist nicht zu beanstanden und entspricht den gesetzlichen Vorgaben, dass der Antragsgegner die örtlichen Gegebenheiten dahingehend berücksichtigt hat, dass die maximalen Wohnflächen zur Berechnung des Produktes im Vogelsbergkreis sich nicht an den Flächenvorgaben des geförderten Wohnungsbaus in Hessen orientieren. So führt E. in ihrem Konzept aus, dass die eher ländliche Struktur des Kreises mit seiner geringen Verdichtung in Verbindung mit den vergleichsweise günstigen Bodenpreisen zur Folge habe, dass die vorhandene Wohnungsgrößenstruktur im Kreisgebiet im Vergleich zu eher städtisch geprägten Kreisen eine i.d.R. größere Wohnfläche aufweise. Die förderfähigen Flächen im öffentlich geförderten Wohnungsbau orientieren sich hingegen zum einen stärker an den städtischen Bedarf und sind originär für den Neubau entwickelt worden. Daraus zieht der Antragsgegner folgerichtig den Schluss, dass das Wohnungsangebot mit einer den Förderbedingungen entsprechenden Wohnfläche im Vogelsbergkreis zu klein ist und einer Erweiterung bedarf. Nicht schlüssig ist die Festlegung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße auf 45 bis 50 m² für eine Person und auf 50 bis 62 m² (statt 45 bis 60 m²) für zwei Personen. Gemäß § 22b Abs. 2 Satz 2 SGB II ist in der Satzung darzulegen, wie die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ermittelt wird. Dabei bildet die als angemessen angesehene Wohnungsgröße die Basis für die Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten nach der Produkttheorie. Die Konzepterstellerin E. führt zwar in der Anlage 2 zur streitgegenständlichen Satzung unter Ziff. 3.1 aus, dass 50 % der Wohnungen im gesamten Vogelsbergkreis eine Wohnfläche von 62 m² aufweisen. Aus welchem Grund es aber auf dieses Perzentil ankommen soll (und nicht etwa auf die Wohnungsgröße, die 55 % der Wohnungen im Vogelsbergkreis aufweisen), ist dem Konzept nicht zu entnehmen und erschließt sich dem Senat nicht. Soweit der Antragsgegner bzw. E. ausführt, dass die Anhebung der Wohnungsgröße für Zwei-Personen-Haushalte wegen der zu geringen Anzahl von Wohnungen für Ein-Personen-Haushalte erfolgt ist, vermag dies nach Auffassung des Senats keine schlüssige Grundlage für die Anhebung der Wohnungsgröße auf 62 m² darzustellen. Es bleibt nicht nachvollziehbar, unter Zugrundelegung welchen methodischen Ansatzes die Anhebung der Wohnraumgröße für Zwei-Personen-Haushalte auf 62 m² erfolgt ist. Insoweit erfolgt die Anpassung der angemessenen Wohnungsgröße zu Recht an die örtlichen Verhältnisse und zugunsten der Leistungsbezieher, ihre genaue Festlegung bleibt jedoch nicht nachvollziehbar. (c) Auch die vom Antragsgegner erfolgte Festlegung der Nettokaltmiete pro Quadratmeter genügt nach Auffassung des Senats nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept. Ebenso wenig ist die Verfügbarkeit von Wohnraum für den als angemessen festgelegten Mietzins schlüssig dargelegt. Zum einen geht aus dem Konzept die Vermieterstruktur in den jeweiligen Vergleichsräumen B-Stadt und A-Stadt nicht hervor, sodass bereits nicht nachvollziehbar ist, ob diese bei der Auswertung der erhobenen Daten Berücksichtigung fand. So führt der Antragsgegner bzw. E. aus, dass in der ersten Stufe die größeren Vermieter und Verwalter identifiziert worden seien, die in der Lage gewesen sind, eine große Zahl an Mietwerten elektronisch zu ermitteln. Welchen Anteil am Mietmarkt diese größeren Vermieter und Verwalter im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners haben, ließ sich dem Konzept nicht entnehmen. In der zweiten Stufe seien die kleineren privaten Vermieter angeschrieben worden (wohl 3.000 Haushalte). Auch ihr Anteil am Mietmarkt konnte dem Konzept nicht entnommen werden. Sollten diese beispielweise einen wesentlich größeren Anteil am Mietmarkt aufweisen, in den ausgewerteten Daten jedoch die größeren Vermieter überproportional vertreten sein, spiegeln die Daten den tatsächlichen, örtlichen Mietmarkt im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners nicht wieder und sind für plausible Rückschlüsse hinsichtlich der Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht geeignet. Soweit der Antragsgegner bei der Ermittlung der Angemessenheitswerte auch auf Bestandsmieten zurückgreift, die älter als vier Jahre zurückliegen, ist das Vorgehen nach Auffassung des Senats grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es ist zwar davon auszugehen, dass die aktuelleren Mietverträge preislich häufig näher an den Wiedervermietungsmieten liegen, im Rahmen der Konzepterstellung bzw. der dafür erforderlichen Datenerhebung kann auf ältere Bestandsmieten zurückgegriffen werden, solange diese durch die aktuellen Angebotsmieten kompensiert werden (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 2021 – B 4 AS 82/20 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 119, Rn. 36; BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 85; BSG, Urteil vom 17. September 2020 – B 4 AS 22/20 R –, BSGE 131, 22-32, SozR 4-4200 § 22 Nr 111). Ob und in welchem Umfang Angebotsmieten als Datengrundlage herangezogen werden, betrifft die Methodenfreiheit der Grundsicherungsträger (BSG, Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 34/19 R –, BSGE 131, 10-22, SozR 4-4200 § 22 Nr 110). Eine solche Kompensation der Bestandsmieten durch die aktuellen Angebotsmieten vermag der Senat dem Konzept des Antragsgegners jedoch vorliegend nicht zu entnehmen. Die Kompensation der zunächst aus den Bestandsmieten ermittelten Werte kann methodisch auf unterschiedliche Art und Weise sichergestellt werden. Nach dem hier vorliegenden Konzept erfolgt die Berücksichtigung von Angebotsmieten methodisch in einem zweiten Schritt im Rahmen eines sog. iterativen (Annäherungs-)Verfahrens zur Überprüfung der auf der Basis der Bestandsmieten vorläufig definierten Angemessenheit. Die Anwendung dieses Verfahrens ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (BSG, Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 34/19 R –, BSGE 131, 10-22, SozR 4-4200 § 22 Nr 110, Rn. 27; BSG, Urteil vom 5. August 2021 – B 4 AS 82/20 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 119, Rn. 37). Allerdings werden nach dem Konzept zunächst aus den Bestandsmietendaten Nettokaltmieten pro m² ermittelt. Dieser Wert erfährt zunächst keine Kompensation durch die Nettokaltmiete-Werte aus den Angebotsmieten. Vielmehr wird das Perzentil im ersten Schritt „entsprechend dem Anteil der Nachfrager im preisgünstigen Segment“ gesetzt. Als Nachfrager im preisgünstigen Segment werden je nach Haushaltsgröße die SGB II-, SGB XII-Wohngeldbezieher, Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie Geringverdiener ohne Leistungsbezug ermittelt und ins Verhältnis zu den Haushalten insgesamt gesetzt. Der so ermittelte % wird als Anfangsperzentil angesetzt. Die Ermittlung der Nachfrager erfolgt allerdings bezogen auf den gesamten Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners und nicht in Bezug auf die jeweiligen Vergleichsräume. Sind demzufolge in einem Vergleichsraum überproportional viele Haushalte einer bestimmten Haushaltsgröße vorhanden, wird diesem Umstand im Rahmen des iterativen Verfahren nicht Rechnung getragen. Hinzu kommt die Tatsache, dass E. im Rahmen des iterativen Verfahrens die aus den Bestandsmieten ermittelte Nettokaltmiete pro m² nicht durch die Nettokaltmiete aus den Angebotsmieten kompensiert. Vielmehr erfolgt die Prüfung anhand des Bruttokaltmiete-Wertes mit den vorhandenen Angeboten. Sind von den erhobenen Angebotsmieten 20 % angemessen nach dem Netto-Quadratmeterpreis entsprechend der Perzentilsetzung, wird das Perzentil nicht weiter erhöht. Dabei geht E. pauschal von 20 % als Grenze aus, ohne dies weiter zu begründen. Die Ermittlung der Nettomiete pro m² und Gegenüberstellung der Bruttokaltmiete mit der Angebots-Bruttokaltmiete entspricht im Ergebnis zwar der Produkttheorie. Allerdings ist dieses Vorgehen für eine Kompensation der aus den Bestandsmieten in der Regel ermittelten, niedrigen Nettokaltmiete unzureichend. Nach diesem Vorgehen kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums zwar (bei pauschal 20 %) angenommen wird, tatsächlich aber (wenn die Nettokaltmiete zu niedrig bemessen ist) der für die entsprechende Haushaltsgröße angemessene Wohnfläche nicht ausgereizt werden kann, weil die Nettokaltmiete zu gering bemessen ist. So wird im der streitgegenständlichen Satzung zugrundeliegenden Konzept bzw. in der Stellungnahme von E. im Schriftsatz vom 26. Juli 2023 ausgeführt, dass im Vergleichsraum A-Stadt die Spannbreite der Bestandsmieten zum Erhebungsstichtag 1. April 2020 zwischen 3,32 € pro m² und 6,21 € pro m² lag. Der 50 % Perzentil (Median) lag bei 4,93 € pro m². Dieser Wert wurde auch als Grundlage für die Berechnung der angemessenen Nettokaltmiete zugrunde gelegt. Dabei lag der Median bei Neuvertragsmieten bei 5,38 € pro m² und bei Angebotsmieten bei 5,98 € pro m². Im Rahmen der Erläuterungen zu dem iterativen Verfahren führt E. aus, dass üblicherweise die Neuvertragsmieten die reale Wohnungsmarktsituation abbilden und aus diesem Grund der auf der Grundlage der Bestandsmieten errechnete Wert in Beziehung zu den Neuvertragsmieten zu setzen sei. Eine Anpassung des auf Grundlage der Bestandsmieten errechneten Wertes von 4,93 € pro m² erfolgte im Ergebnis nicht. Dabei war der mit der Stellungnahme vom 26. Juli 2023 übersandten Abbildung der Netto-Kaltmieten in € pro m² im Vergleichsraum A-Stadt zu entnehmen, dass lediglich 25 % der Neuvertragsmieten sowie 5 % der Angebotsmieten unter dem festgelegten Wert von 4,93 € pro m² lagen. Die unterbliebene Anpassung der auf 4,93 € pro m² festgelegten Nettokaltmiete begründete E. auf Nachfrage des Senats damit, dass die Anmietbarkeit von Wohnungen unter Zugrundelegung dieses Wertes zzgl. Betriebskosten bei 20 % liege. Abgesehen davon, dass die Zugrundelegung des pauschalen Wertes 20 % losgelöst von den ermittelten Nachfragegruppen nicht nachvollziehbar ist, zeigt die Anzahl der zu diesem Preis tatsächlich verfügbaren Wohnraums, dass der Netto-Kaltmiete-Wert pro m² zu gering bemessen ist. So geht aus der zur Begründung der Verfügbarkeit vorgelegten Liste mit Angebotsmieten für Zwei-Personen-Haushalte (Wohnfläche 50 bis 62 m²) hervor, dass überwiegend kleinere Wohnungen (bis 56 m²) zu dem als angemessen anzusehenden Mietpreis angemietet werden könnten. Von den 30 Angeboten wären nur sechs als angemessen anzusehen. Diese Wohnungen wiesen eine Wohnungsgröße von 50,07 m², 51 m², 53 m², 53,33 m², 55 m² und 60 m² aus. Fünf von den sechs Wohnungen lagen damit im unteren Bereich der für einen Zwei-Personen-Haushalt als angemessen angesehenen Wohnungsgröße. Es macht aber nach Überzeugung des Senats insoweit wenig Sinn, die angemessene Wohnfläche für zwei Personen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten anzuheben, wenn faktisch die sich nach der Wohnungsgröße im oberen Bereich befindenden Wohnungen außerhalb der angemessenen Unterkunftskosten liegen und faktisch von den SGB II- und SGB XII-Leistungsempfängern ohne Zuzahlung nicht angemietet werden können. In der Folge wären die Antragsteller, die eine 61,08 m² große Wohnung bewohnen, auf deutlich kleinere Wohnungen zu verweisen. Angesichts des ohnehin knappen, ermittelten Angebots (es wurden nur 30 Wohnungen für Zwei-Personen-Haushalte im Erhebungszeitraum von sechs Monaten ermittelt) ist der daraus gezogene Rückschluss darauf, dass die aus Bestandsmieten errechnete Nettokaltmiete pro m² mit 50 % Perzentil den Wohnungsmarkt sachgerecht abbilde, nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt der Umstand, dass die kalten Betriebskosten bei den für angemessen angesehenen Wohnungen in der Aufstellung von 30 Angebotsmieten bei drei von sechs Wohnungen über den als angemessen festgelegten kalten Betriebskosten lagen. Darüber hinaus ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass E. die Nachfragegruppe für die Wohnungen in der Wohnungsgröße 50 bis 62 m² allein aus den zwei Personen Haushalten der SGB II- und SGB XII-Leistungsbezieher, Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG, Geringverdienern und Wohngeldempfängern definiert. Die Nachfragegruppe ergibt so 12 %. Abgesehen davon, dass die Tabelle 12 des Konzepts „Nachfragegruppen im unteren Marksegment“ in sich bereits unschlüssig ist, weil die Summe aller Nachfragegruppen (40 % eine Person, 12 % zwei Personen, 11 % drei Personen, 12 % vier Personen und 27 % fünf Personen) einen Wert von 102 % ergibt, konkurrieren die Zwei-Personen-Haushalte bei Wohnungen, die die angemessene Wohnraumgröße von bis 50 m² überschreiten auch mit den 40 % der Ein-Person-Haushalten sowie mit den in der Bestimmung der Nachfragegruppe nicht erfassten Personengruppen. Angesichts des ohnehin knapp verfügbaren Wohnraums (laut Ermittlungen von E. beträgt die Anzahl der Nachfragenden Haushalte mit einer Person 5.240 und mit zwei Personen 1.830, demgegenüber Bestands- und Neuvertragsmieten für Wohnungsgrößen zwischen 25 m² und 50 m² 294 und zwischen 50 m² und 62 m² 681 sowie Angebotsmieten für Wohnungsgrößen zwischen 25 m² und 50 m² 54 und zwischen 50 m² und 62 m² 61) ist die Verfügbarkeit auch unter Berücksichtigung der Ausführungen, dass das tatsächliche Angebot höher sein würde, nicht nachvollziehbar dargelegt. Soweit der Antragsgegner dem entgegenhält, dass es im Ergebnis auf die nach der Produkttheorie ermittelte Bruttokaltmiete ankäme mit der Folge, dass eine große Spanne der Wohnungen zur Verfügung stünde, bei denen je nach Höhe der Nettokaltmiete und kalten Nebenkosten Angemessenheit anzunehmen wäre, deckt sich diese Annahme jedenfalls nicht mit den erhobenen Daten, wie vorstehend ausgeführt. Aus diesen Erwägungen wäre der Perzentil höher anzusetzen gewesen, als vom Antragsgegner bzw. E. erfolgt ist. Jedenfalls ist die aus den Bestandsmieten errechnete Nettokaltmiete für den untersuchten Wohnungsmarkt nicht repräsentativ und die Überprüfung der Versorgung von Transferleistungsberechtigten mit Wohnraum alleine durch die Angebotsmieten im Rahmen des iterativen Verfahrens für die Erfassung des Mietpreisniveaus von Wohnungen mit einfachem Standard nicht zutreffend und birgt zudem die Gefahr falscher Anreize für die Vermieter der Wohnungen im unteren Wohnungssegment, die mit unrealistisch gering ausgewiesenen kalten Nebenkosten letztlich die Angemessenheit „herbeiführen“ können. Dies lässt sich auch der Aufstellung der Neuvertragsmieten im Schriftsatz vom 27. März 2025 entnehmen. Danach weisen 14 der 33 als angemessen angesehenen Wohnungen Betriebskosten aus, die teilweise weit unter dem als angemessen angesehenen Betriebskostenwert zurückbleiben. (d) Damit einher geht die Frage der Verfügbarkeit des Wohnraums zum als angemessen festgelegten Bruttokaltpreis. Wie vorstehend bereits ausgeführt, hat der Antragsgegner nicht dargelegt, dass Wohnraum unter Ausreizung der angemessenen Wohnungsgröße je nach Haushaltsgröße verfügbar ist. Bei der Prüfung des Angemessenheitsbegriffs ist letztlich entscheidend, ob die Leistungsempfänger im konkreten Vergleichsraum eine „angemessene“ Wohnung anmieten können. Die Verfügbarkeit spielt bei der Festlegung des angemessenen Wertes der Nettokaltmiete pro m² insoweit eine entscheidende Rolle, als dass im Rahmen des hier vom Antragsgegner bzw. von E. angewandten iterativen Verfahrens der zunächst aus den Bestandsmieten ermittelte Wert, der als Untergrenze bei der Festlegung der Nettokaltmiete fungiert, anhand der Angebots- und Neuvertragsmieten eine Anpassung erfahren kann (was vorliegend jedenfalls bei den 50 bis 62 m² großen Wohnungen nicht geschehen ist). Die Festlegung der Nettokaltmieten erfolgte vorliegend im Ergebnis für die Wohnungsgrößen zwischen 50 m² bis 62 m² allein auf der Grundlage der erhobenen Bestandsmieten, da E. im Rahmen des iterativen Verfahrens aufgrund der Annahme von 20%-iger Verfügbarkeit von Wohnraum zum mithilfe des Produkts aus Nettokaltmiete (aus Bestandsmieten) und den kalten Betriebskosten ermittelten Bruttokaltwert angenommen hat. Dieses Vorgehen ist unschlüssig und konnte trotz Nachfragen des Senats nicht nachvollzogen werden. (d) Soweit der Antragsgegner im nächsten Schritt entsprechend der Produkttheorie die kalten Betriebskosten ermitteln ließ und sich dabei zugunsten der Leistungsempfänger am im Vergleich zum Datensatz des Jobcenters höheren Wert orientierte, ist das methodische Vorgehen grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 17. September 2020 – B 4 AS 22/20 R –, BSGE 131, 22-32, SozR 4-4200 § 22 Nr 111, Rn. 41; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 42, Rn. 34; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R –, Rn. 29, juris). Auch soweit bei den Haushalten mit drei Personen im Vergleichsraum A-Stadt hiervon abgewichen wurde, lässt sich dem Konzept nachvollziehbar entnehmen, dass der ermittelte Wert auf der Grundlage der Angaben von 176 Vermietern erfolgte, während der Datensatz des Jobcenters lediglich 25 Werte umfasste. Allerdings erweist sich auch hier die fehlende Anpassung der Werte an die Angebots- und Neuvertragsmieten als nicht nachvollziehbar, zumal das Konzept keinerlei Ausführungen hierzu enthält. Der Senat hat dem Antragsgegner ausreichend Gelegenheit gegeben, die Beanstandungen durch Stellungnahmen auszuräumen (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R –, BSGE 117, 250-260, SozR 4-4200 § 22 Nr. 81; BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 85). Diese konnten allerdings die vorstehenden Beanstandungen nicht plausibilisieren. Nach alledem ist die streitgegenständliche Satzung bereits aus den vorstehend genannten Gründen insgesamt unwirksam. Für den Senat besteht kein Anlass, sich auf (weitere) „Fehlersuche“ zu begeben (vgl. dazu BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 – B 14 AS 53/13 R –, BSGE 116, 94-112, SozR 4-4200 § 22a Nr 2, SozR 4-4200 § 22 Nr 77 m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die vom Kreistag des Vogelsbergkreises in der Sitzung vom 29. Oktober 2020 beschlossene und zum 1. Januar 2021 in Kraft getretene Satzung zur Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) und Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) (Unterkunftskosten-Satzung). Der 1959 geborene Antragsteller zu 2) stand mit seiner 1959 geborenen Ehefrau, der Antragstellerin zu 1), im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II beim Antragsgegner. Die Antragstellerin zu 1) bezog im Zeitraum ab 1. Januar 2021 durchgängig Erwerbsunfähigkeitsrente und beim Antragsgegner Sozialgeld. Nachdem die Antragsteller am 8. August 2016 eine Kostensenkungsaufforderung des Antragsgegners hinsichtlich der zuvor bewohnten Wohnung in A-Stadt erhalten haben, zogen sie zum 1. Mai 2017 in die aktuell bewohnte, 61,08 m² große Wohnung um. Die Nettokaltmiete betrug anfangs 330 € und die Nebenkosten 105 € monatlich. Bereits bei einer persönlichen Vorsprache des Antragstellers zu 2) am 13. April 2017 teilte der Antragsgegner mit, dass die Unterkunftskosten nach der zuvor im Vogelsbergkreis geltenden Unterkunftskosten-Satzung, die zum 1. Januar 2017 aktualisiert worden sei, unangemessen seien. Der am 12. April 2017 abgeschlossene Mietvertrag wies als Vermieter die A-Stadt Wohnen GbR, Rechtsnachfolgerin des Bauvereins, aus. Mit Bewilligungsbescheid vom 13. April 2017 berücksichtigte der Antragsgegner lediglich den laut der damals geltenden Unterkunftskosten-Satzung für angemessen erachteten Bedarf für Unterkunft i.H.v. 372,62 €. Die Antragsteller führten vor dem Sozialgericht Fulda unter dem Aktenzeichen S 2 AS 120/17 ein Klageverfahren durch, mit dem sie die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten begehrten. Beim Hessischen Landessozialgericht führten sie unter dem Az. L 7 AS 279/18 NK ein Normenkontrollverfahren durch, mit dem sie die Feststellung der Nichtigkeit der Unterkunftskosten-Satzung des Antragsgegners in der damals geltenden Fassung begehrten. Der Senat wies auf Mängel der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Unterkunfts-Satzung bei der Ermittlung der Angemessenheitswerte hin und schlug einen Vergleich vor, mit dem sich der Antragsgegner zur Nachzahlung der Unterkunftskosten für die Vergangenheit verpflichtete. Für die Bewilligungszeiträume ab 1. Oktober 2019 einigten sich die Beteiligten darauf, dass die Kosten der Unterkunft der Antragsteller ohne Heizung monatlich i.H.v. 465 € als angemessen angesehen würden. Die Regelung sei auf den Geltungszeitraum der ab 1. Januar 2017 geltenden Satzung und ihre Änderungen beschränkt. Sie gelte nicht für eine neue Satzung, die auf der Grundlage einer neuen Datenerhebung erlassen werde. Tatsächlich beliefen sich die Unterkunftskosten der Antragsteller seit 2019 auf 485 € monatlich. Da im Gebiet des Vogelsbergkreises keine Mietspiegel oder qualifizierte Mitspiegel vorhanden sind, beauftragte der Kreisausschuss im Februar 2020 ein Fachunternehmen, Analyse & Konzepte E.consult GmbH (E.), mit der Erstellung eines Konzepts zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten im SGB II und SGB XII nach erneuter kreisbezogener Datenerhebung und -auswertung. Das Konzept wurde am 13. Oktober 2020 vorgelegt. In der Sitzung des Kreistages des Antragsgegners vom 29. Oktober 2020 wurde auf Vorschlag des Kreisausschusses die zum 1. Januar 2021 in Kraft getretene Satzung zur Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft nach den SGB II- und SGB XII-Bestimmungen (Unterkunftskosten-Satzung) beschlossen. Die Satzung lautete wie folgt: „§ 1 Anwendungsbereich (1) Diese Satzung regelt für das Gebiet des Vogelsbergkreises die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft (§ 22 Abs. 1 SGB II) und damit die Angemessenheit der Nettokaltmiete und der kalten Betriebskosten, also der Nebenkosten ohne die Heizkosten (§ 22a Abs. 1 Satz 1 SGB II). (2) Diese Satzung gilt nach § 35a Satz 1 SGB XII auch für den Vogelsbergkreis als örtlicher Träger der Sozialhilfe; § 4 enthält Sonderregelungen für Personen mit einem erhöhten Raumbedarf wegen einer Behinderung, wegen der Ausübung ihres Umgangsrechts (§ 22b Abs. 3 SGB II) und wegen ihres Alters. § 2 Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung (1) Zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft sind durch ein Fachunternehmen geeignete statistische Daten erhoben und ausgewertet worden und es ist ein „Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft" erstellt worden. (2) Zur Methodik der Datenerhebung und -auswertung wird auf die daraus abgeleitete Begründung verwiesen, die auch die besonderen Bedarfe für die Unterkunft nach § 4 berücksichtigt; diese Begründung (Anlage) ist Bestandteil dieser Satzung (§ 22b Abs. 2 SGB II). (3) Der Vogelsbergkreis wird die durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft einschließlich der erhobenen und ausgewerteten Daten weiterhin alle zwei Jahre überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen (§ 22c Abs. 2 SGB II). § 3 Angemessenheit der Unterkunftskosten (1) Nach den erhobenen und ausgewerteten Daten unter Berücksichtigung der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes gibt es für das Gebiet des Vogelsbergkreises mit seinen 19 Städten und Gemeinden zwei Vergleichsräume im Sinne des § 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II. (2) Zum Vergleichsraum B-Stadt gehören die Städte B-Stadt, C-Stadt, D-Stadt, E-Stadt und F-Stadt sowie die Gemeinden G-Stadt, H-Stadt, J-Stadt, K-Stadt und L-Stadt: (3) Zum Vergleichsraum A-Stadt gehören die Städte M-Stadt, A-Stadt, N-Stadt, O-Stadt und P-Stadt sowie die Gemeinden Q-Stadt, R-Stadt, S-Stadt und T-Stadt: § 4 Besondere Bedarfe für die Unterkunft (1) Einen besonderen Bedarf für die Unterkunft haben Personen, die wegen einer Behinderung (§ 2 Abs. 1 SGB IX) einen erhöhten Raumbedarf haben. Der erhöhte Raumbedarf ist durch das Amt für Soziale Sicherung zu ermitteln (§ 22b Abs. 3Satz 2 Nr. 1 SGB II). Behinderungsbedingt werden für den ermittelten erhöhten Raumbedarf die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft nach § 3 Abs. 2 oder 3 um 24 % erhöht. (2) Einen besonderen Bedarf für Unterkunft haben auch Personen, die aufgrund ihres Alters einen erhöhten Raumbedarf haben (§ 35a Satz 1 SGB XII). Für die Altersgrenze gilt § 41 Abs. 2 SGB XII mit der Maßgabe, dass der Beginn des Monats maßgebend ist, der auf die Vollendung des dort angegebenen Lebensalters folgt. Der erhöhte Raumbedarf ist durch das Amt für Soziale Sicherung zu ermitteln. Altersbedingt werden für den ermittelten erhöhten Raumbedarf die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft nach § 3 Abs. 2 oder 3 um 12 % erhöht. (3) Einen besonderen Bedarf für Unterkunft haben weiterhin Personen, die regelmäßig, mindestens vierzehntägig und über Nacht das Umgangsrecht mit ihrem minderjährigen Kind ausüben und deswegen einen erhöhten Raumbedarf haben (§ 22b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II). Der erhöhte Raumbedarf ist gegeben, wenn das minderjährige Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Bei ein oder zwei minderjährigen Kindern ist die Anzahl der Personen pro Bedarfsgemeinschaft für die umgangsbedingt angemessenen Aufwendungen der Unterkunft nach § 3 Abs. 2 oder 3 um eine Person zu erhöhen (Spalte 1). Bei drei oder mehr minderjährigen Kindern ist für die umgangsbedingt angemessenen Aufwendungen der Unterkunft nach § 3 Abs. 2 oder 3 die Anzahl um zwei Personen zu erhöhen (Spalte 1). § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft. Zugleich tritt die bisherige Unterkunftskosten-Satzung, die zum 01.01.2017 in Kraft getreten und zum 01.01.2019 geändert worden ist, außer Kraft.“ Die Anlage zu § 2 Abs. 2 der Satzung lautete auszugsweise wie folgt: „Ziel der Erhebung und Auswertung der Daten ist es gewesen, einen Quadratmeterpreis für Wohnungen des einfachen Standards zu ermitteln; dieser wird nach Maßgabe der Produkttheorie mit der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße multipliziert zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten. Die Bestimmung der Angemessenheit im Rahmen dieser Satzung beschränkt sich auf die Kosten der Unterkunft (Nettokaltmiete und kalte Betriebskosten), sodass die Kosten der Heizung nicht erfasst sind (§ 1 Abs. 1). Die Angemessenheit der Mietkosten für Wohnungen des einfachen Standards soll auf Basis der regionalen Gegebenheiten bestimmt werden, da nur so eine entsprechende Versorgung der Bedarfsgemeinschaften sichergestellt wird. Was angemessen ist, ist somit immer relativ. Die Festlegung von Angemessenheitsgrenzen für das einfache Wohnungsmarktsegment ist dabei von zwei Einflussfaktoren abhängig, nämlich von der regional vorzufindenden Qualität des relevanten Mietwohnungsbestandes sowie von der Anzahl der zu versorgenden Bedarfsgemeinschaften. Denn wenn die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften beziehungsweise deren Anteil an den Haushalten im Landkreis größer ist, werden mehr Wohnungen zur hinreichenden Versorgung benötigt als bei einer geringeren Anzahl zu versorgender Bedarfsgemeinschaften. Das Fachunternehmen definiert die Angemessenheitsgrenzen für den einfachen Standard ausschließlich über die Höhe der Netto-Kaltmiete pro m². Wie sich in Mietspiegelerhebungen beziehungsweise Mietspiegeltabellen zeigt, gibt es einen engen positiven Zusammenhang zwischen der Ausstattungsqualität einer Wohnung und deren Quadratmeterpreis. Je besser die Ausstattung der Wohnung ist, desto höher ist zumeist der Mietpreis pro m². Wohnungen des einfachen Standards sind entsprechend diejenigen Bestände vor Ort mit den niedrigsten Mieten. Auch das Bundessozialgericht weist in seiner Rechtsprechung darauf hin, dass sich der Standard nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz im m²-Preis niederschlägt (BSG-Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, juris: Rn. 20). […]“ Aus den Ausführungen zur Festlegung der beiden Vergleichsräume (§ 3) ging aus der Anlage Folgendes hervor: „Um die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt realitätsgerecht abzubilden, können die Kreise und kreisfreien Städte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilen, für die sie jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmen" (§ 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II). Das Zuständigkeitsgebiet eines Trägers bildet zunächst einen Vergleichsraum. Dieser kann indes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein, für die jeweils eigene Angemessenheitsgrenzen bestimmt werden können. Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht (BSG-Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 41/18 R, juris Rn. 22). Zum einen müssen die Vergleichsräume so klein gebildet werden, dass sie sich am Wohnort und Wohnumfeld der Leistungsberechtigten orientieren. Die Vergleichsräume dürfen deshalb nicht zu groß sein, da sonst das Aufrechterhalten des sozialen Umfelds der Leistungsberechtigten unter Umständen gefährdet ist. Zum anderen ist es hingegen notwendig, einen möglichst großen Vergleichsraum zu bilden, in dem sich ein ausreichend großer Bestand an Mietwohnungen befindet. Das heißt, dass sich im Rahmen der Datenerhebung ausreichend Bestands-, Neuvertrags und Angebotsmieten erheben lassen, um Angemessenheitsrichtwerte valide herleiten und einen Nachweis für Alternativwohnraum erbringen zu können. Der Vogelsbergkreis ist ländlich strukturiert und hat 105.643 Kreisangehörige, die sich auf 10 Städte und 9 Gemeinden verteilen. Diese 19 kreisangehörigen Städte und Gemeinden haben (Stand: 31.12.2019) zwischen 16.037 Einwohnern (Stadt B-Stadt) und 1.814 Einwohnern (Gemeinde G-Stadt). Da in den einzelnen Kommunen wegen der überschaubaren Einwohnerzahlen nur ein geringes Angebot an Mietwohnungen besteht und der Anteil an selbstgenutztem Wohneigentum sehr hoch ist, ist erhebungstechnisch die Erstellung einer Mietübersicht für jede der 19 Städte und Gemeinden nicht möglich. 2.2 Die Vergleichsräume B-Stadt und A-Stadt [auszugsweise] Der Vergleichsraum B-Stadt besteht aus den Städten B-Stadt, C-Stadt, D-Stadt, E-Stadt und F-Stadt sowie den Gemeinden G-Stadt, H-Stadt, J-Stadt, K-Stadt und L-Stadt. Er bildet den nördlichen Bereich des Vogelsbergkreises und grenzt an die Kreise Gießen, Marburg-Biedenkopf, Schwalm-Eder-Kreis und Hersfeld-Rotenburg. Der Vergleichsraum hat eine Fläche von 685,3 km². Die Kommunen im Vergleichsraum sind durch die Bundesstraßen B49, B62 und B254 sowie diverse Landesstraßen verkehrstechnisch verbunden. Mit dem ÖPNV kann das Mittelzentrum B-Stadt in maximal 53 Minuten von allen Kommunen des Vergleichraums erreicht werden. Mit dem PKW, der für ländliche Räume das üblichere Verkehrsmittel ist, beträgt die Fahrzeit jeweils maximal 26 Minuten. Die Städte M-Stadt, A-Stadt, N-Stadt, O-Stadt und P-Stadt sowie die Gemeinden Q-Stadt, R-Stadt, S-Stadt und T-Stadt bilden gemeinsam den Vergleichsraum A-Stadt. Der Vergleichsraum bildet den südlichen Teil des Vogelsbergkreises und grenzt an die Kreise Hersfeld-Rotenburg, Fulda, Main-Kinzig-Kreis, Wetteraukreis und Gießen. Der Vergleichsraum umfasst eine Fläche von 773,61 km². Durch den Vergleichsraum führen die Bundesstraßen B254 und B275 sowie diverse Landesstraßen. Die verkehrstechnische Verbundenheit erfolgt neben dem Individualverkehr vor allem über Buslinien. Anschluss an die Bahn besteht nur in A-Stadt und T-Stadt. Die maximale Fahrzeit mit dem ÖPNV nach A-Stadt beträgt innerhalb des Vergleichsraumes 68 Minuten. Mit dem PKW ist A-Stadt in maximal 31 Minuten zu erreichen.“ Auf den Weiterbewilligungsantrag der Antragsteller bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 27. August 2020 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 8. September und 21. Dezember 2020 sowie 20 Januar, 8. Februar und 30. März 2021 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, für die Antragstellerin zu 1) wegen Bezugs einer Erwerbsminderungsrente Sozialgeld für den Leistungszeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 30. September 2021 unter Berücksichtigung der nach der Unterkunftskosten-Satzung für angemessen anerkannten Kosten für Unterkunft (ohne Heizung) i.H.v. 398,66 € ab 1. Januar 2021. Tatsächlich beliefen sich die Unterkunftskosten ohne Heizkosten seit dem 1. Januar 2019 auf 485 €, bestehend aus 330 € Kaltmiete und 155 € Nebenkostenvorauszahlung. Den gegen den Änderungsbescheid vom 21. Dezember 2020 erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2021 hinsichtlich der begehrten Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 485 € zurück. Die beim Sozialgericht Fulda erhobene Klage wird unter dem Az. S 2 AS 23/21 geführt. Mit Bescheid vom 5. Juli 2021 hob der Antragsgegner die Leistungsbewilligung zum 31. Juli 2021 auf, nachdem dem Antragsteller zu 2) mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Hessen vom 29. Juni 2021 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab dem 1. März 2021 bewilligt worden ist. Für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Juli 2021 machte der Antragsgegner einen Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger geltend. Den Differenzbetrag von 150 € zahlte die Deutsche Rentenversicherung an den Antragsteller zu 2) aus. Am 22. Februar 2022 haben die Antragsteller beim Hessischen Landessozialgericht einen Normenkontrollantrag hinsichtlich der zum 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Unterkunftskosten-Satzung des Antragsgegners gestellt. Zur Begründung führen sie aus, dass die neue Unterkunftskosten-Satzung erneut nicht nur annähernd die wirklichen Wohnungsmarktpreise widerspiegele. Die in der Satzung festgelegten Kosten der Unterkunft seien zu gering bemessen. Die Antragsteller hätten bereits in der Vergangenheit erfolglos versucht, günstigere Wohnungen zu finden. Die aktuell bewohnte Wohnung sei auch keine Wohnung gehobenen Standards oder Luxuswohnung. Sie würde lediglich das Grundbedürfnis des Wohnens abdecken. Sie sei eine sehr einfache Wohnung in einem 12-Parteien-Haus, wobei jeweils sechs Parteien einen gemeinsamen Hauseingang hätten. Die Wohnblocks seien in den 60er Jahren vom Bauverein errichtet worden und würden in der Stadt A-Stadt die Masse der Mietobjekte darstellen. Andere Mietobjekte würden entweder privat oder durch kleinere Vermietergesellschaften vermietet. Der Bauverein habe seinen Wohnungsbestand in A-Stadt an verschiedene Erwerber veräußert. Die Objekte würden aktuell nicht mehr aus einer Hand, sondern z.B. von der Wohnungsgesellschaft/Verwalterin F. vermietet, die die Preise erheblich erhöht hätte. Es könne nicht zulasten der Antragsteller gehen, wenn Vermieter die Mieten so anheben oder die Mieten so hoch seien, dass die Angemessenheitswerte, so wie sie in der Satzung des Antragsgegners vorgesehen seien, überschritten würden. Die Erhebung der Datengrundlage für die Angebotsmieten sei unvollständig. Die Firma E. habe selbst mitgeteilt, dass die kalten Betriebskosten – bei entsprechender Angabe durch die befragten Vermieter – miterhoben worden seien. Eine ordnungsgemäße Ermittlung der wirklichen Wohnkosten bestehend aus Kaltmiete und kalten Betriebskosten sei nicht möglich. Die Firma E. habe mitgeteilt, dass die kalten Betriebskosten für Wohnungen in der Größenklasse 50-62 m² zwischen 0,67 € pro Quadratmeter und 3,46 € pro Quadratmeter lägen. Bei einer 62 m² großen Wohnung würde die Kaltmiete pro Quadratmeter zwischen 3,46 € und 5,76 € netto kalt betragen. In diesem Fall würde eine Bruttokaltmiete (3,46 € + 5,76 €) einen m²-Wert von 9,22 € und damit für die Wohnung der Antragsteller einen Maximalwert von 571,64 € betragen. Auch aus den Angaben zur Anmietbarkeit ergebe sich, dass 80 % der angebotenen Wohnungen in dieser Größe oberhalb des Angemessenheitswertes lägen. Dies führe insbesondere im Hinblick auf die benachteiligte Lage der SGB II-Empfänger auf dem Wohnungsmarkt dazu, dass die ermittelten Werte nicht der Wirklichkeit auf dem Wohnungsmarkt entsprächen. Die Antragsteller beantragen, die zum 1. Januar 2021 in Kraft getretene Satzung des Antragsgegners vom 29. Oktober 2020 zur Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) und Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hält die Satzung für rechtmäßig. Die von den Antragstellern behauptete Wohnungssuche werde bestritten. Im Übrigen hält er das der Satzung zugrundeliegende Konzept zur Ermittlung von Angemessenheit der Unterkunftskosten für schlüssig und die Satzung für wirksam. Der Antragsgegner hat die streitgegenständliche Unterkunftskosten-Satzung zum 1. Januar 2023 und zum 1. Januar 2024 geändert. Zum 1. Januar 2025 hat der Antragsgegner die Satzung neugefasst (Unterkunftskosten-Satzung vom 29. November 2024, die die streitgegenständliche Satzung zum 1. Januar 2025 abgelöst hat). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.