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Urteil

L 2 R 160/23

Hessisches Landessozialgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHE:2024:1119.L2R160.23.00
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Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 2023 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 2023 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte Berufung (§§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG). Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 2023 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2021 war nicht aufzuheben, da er rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Richtige Klageart für das Begehren des Klägers (§ 123 SGG) ist im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG) die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG), gerichtet auf Aufhebung der Überprüfungsentscheidung zur Gewährung der Regelaltersrente und Verpflichtung zur Änderung des Regelaltersrentenbescheides sowie auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer höheren Regelaltersrente (stRspr; vgl. beispielhaft BSG, Urteil vom 29. März 2022, B 4 AS 2/21 R, BSGE 134, 45 mwN). Die Anfechtungsklage hinsichtlich der Überprüfungsbescheide ist zulässig, aber unbegründet. Die Verpflichtungs- und Leistungsklage ist unzulässig, soweit der Kläger sich auf die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 76g SGB VI bezieht. Sie ist unbegründet, soweit er sich auf die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr 2017 und die Ausgaben der Rentenversicherung durch die Neuregelung des § 249 SGB VI und Einführung des § 307d SGB VI zum 1. Juli 2014 bezieht. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die teilweise Rücknahme eines Sozialleistungen gewährenden Verwaltungsakts im sogenannten Überprüfungsverfahren setzt danach dessen anfängliche Rechtswidrigkeit voraus, weshalb maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über den Leistungsantrag ist, wenn auch nach der geläuterten Rechtsauffassung im Zeitpunkt der Überprüfung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 4. Juni 2014, B 14 AS 30/13 R, BSGE 116, 86; BSG, Urteil vom 18. Mai 2022, B 7/14 AS 27/21 R, SozR 4-1500 § 75 Nr. 37). Der Kläger behauptet hinsichtlich des zur Überprüfung gestellten Rentenbescheides vom 24. August 2017 keine Zugrundelegung fehlerhafter Tatsachen. Er behauptet allerdings auch keine fehlerhafte Anwendung des bei Erlass gültigen Rechts. Er beruft sich auf die Verfassungswidrigkeit konkret benannter Regelungen des SGB VI und des SGB V, die ihn mittelbar in seinen Rechten verletzten würden, da sie sich auf die Höhe des Zahlbetrages seiner Netto-Altersrente auswirken würden. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG ist die Klage gegen einen Verwaltungsakt nur zulässig, soweit eine Beschwer durch diesen, dh eine Verletzung eigener rechtlicher Interessen, geltend gemacht werden kann. Die mögliche Behauptung der eigenen Rechtsverletzung des Klägers durch den Rentenbescheid setzt den Vortrag konkreter Tatsachen voraus, aus denen sich eine solche Verletzung ergeben könnte. Die Rechtsprechung des BSG hat eine Klagebefugnis nur dann bejaht, wenn nach der Behauptung eines Klägers der angefochtene Verwaltungsakt in dessen eigene rechtliche Interessen eingreift (BSG, Urteil vom 28. April 1967, 3 RK 26/63, BSGE 26, 237; BSG, Urteil vom 27. Januar 1977, 7 RAr 17/76, BSGE 43, 134; BSG, Urteil vom 24. September 1986, 8 RK 8/85, BSGE 60, 248-251; BSG, Urteil vom 9. Mai 1990, 6 RKa 27/88, BSGE 67, 30-35). Die Regelung des § 54 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGG schließt als einfachrechtliche Konkretisierung der allgemeinen Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eine Klagebefugnis dann aus, wenn die geltend gemachten Rechte unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder dem Kläger zustehen können, eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers also nicht in Betracht kommt (BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991, 1 BvR 207/87, BVerfGE 83, 182-200; BSG, Urteil vom 14. November 2002 , B 13 RJ 19/01 R, BSGE 90, 127-136). Der Kläger beruft sich in diesen Zusammenhang auf die Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Einführung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 76g SGB VI und die hieraus entstehenden Kosten. Diese Regelungen traten erst zum 1. Januar 2021 in Kraft und können sich daher schon aus zeitlichen Gründen nicht auf die Berechnung seiner Altersrente im Jahr 2017 ausgewirkt haben. Eine Klagebefugnis besteht nicht. Anderes gilt für den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI und die Ausweitung der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nach § 249 SGB VI mit Wirkung zum 1. Juli 2014. Der Kläger macht geltend, dass die Höhe seiner Regelaltersrente beeinträchtigt würde durch die Ausgaben für die sog. Mütterrente. Damit macht er eine Verletzung in eigenen Rechten geltend, da die Berechnung seiner Altersrente zu niedrig sei. Hinsichtlich der Ausführungen des Klägers zur Höhe der von ihm zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung behauptet der Kläger ebenfalls die Verletzung eigener Rechte durch den zu überprüfenden Rentenbescheid, da die festgesetzten Beiträge zu hoch seien. Die Klage ist nicht etwa deshalb unzulässig, weil die Klagebefugnis des Klägers nicht in vollem Umfang gegeben, sondern inhaltlich beschränkt ist. In einem solchen Fall bestehen Klagebefugnis und/oder Rechtsschutzbedürfnis gleichwohl insgesamt und sind nicht etwa nach den materiell-rechtlichen Rügen getrennt zu beurteilen (BSG, Urteil vom 29. Februar 2012, B 12 KR 5/10 R, juris). Soweit die Verpflichtungs- und Leistungsklage zulässig ist, ist sie aber unbegründet. Der Kläger wird durch die Regelungen zur Ausweitung der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nach §§ 56, 249, 307d SGB VI (in der Fassung vom 23. Juni 2014) nicht in seinen Grundrechten verletzt. Zunächst wird er vom Anwendungsbereich der Normen nicht erfasst, denn er hat, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Kinder; eine unmittelbare Verletzung eigener Rechte besteht damit nicht. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass andere Versicherte auf der Ausgabenseite Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, die ihm nicht zuerkannt werden. Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung - für das Recht der gesetzlichen Kranken-, aber auch der gesetzlichen Rentenversicherung - entschieden, dass ein einzelner Bürger, der eine bestimmte Verwendung des Aufkommens aus öffentlichen Abgaben für grundrechtswidrig hält, aus seinen Grundrechten keinen Anspruch auf generelle Unterlassung einer solchen Verwendung herleiten kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. April 1984, 1 BvL 43/81, BVerfGE 67, 26-38; BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1988, 1 BvR 1301/86, BVerfGE 78, 320-331 und BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. April 1986, 1 BvR 218/85, juris). Ein entsprechender grundrechtlicher Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus den verfassungsrechtlichen Schranken einer Zwangsmitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Verband am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG, soweit der Versicherte verfassungsrechtlich lediglich in seinem Vermögen als Beitragspflichtiger betroffen wird. Versicherte haben aus ihrem Mitgliedschaftsverhältnis keine Klagebefugnis hinsichtlich der Unterlassung einer bestimmten Mittelverwendung (vgl. etwa BSG, Urteil vom 9. Oktober 1984, 12 RK 18/83, BSGE 57, 184-192; BSG, Urteil vom 29. Januar 1998, B 12 KR 35/95 R, BSGE 81, 276-288; BSG, Urteil vom 24. Januar 2003, B 12 KR 6/00 R, SozR 4-2500 § 266 Nr. 5). Ob sich der Kläger ausnahmsweise erfolgreich gegen die Verwendung von Mitteln der Rentenversicherung für die Ausweitung von Entgeltpunkten für Kindererziehung auf sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG berufen kann, beurteilt sich unter Berücksichtigung des besonderen rechtlichen Charakters der Beiträge zur Rentenversicherung. Nach Auffassung des BVerfG zeichnen sich Sozialversicherungsbeiträge durch eine strenge grundrechtlich und kompetenzrechtlich begründete Zweckbindung aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2005, 2 BvF 2/01, BVerfGE 113, 167-273) mit der Folge, dass sie zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staates und seiner Glieder nicht eingesetzt werden dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Mai 2021, B 1 A 2/20 R, BSGE 132, 114-136). Das BVerfG hat seine Auffassung damit begründet, dass die unter Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit zustande gekommene Zwangsmitgliedschaft die Auferlegung nur solcher Geldleistungspflichten rechtfertigen kann, die ihren Grund und ihre Grenze in den Aufgaben der Sozialversicherung finden. Zur Verdeutlichung hat es darauf hingewiesen, dass die Kompetenzvorschrift des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG nur solche Finanzierungsregelungen zulässt, die einen sachlich-gegenständlichen Bezug zur Sozialversicherung aufweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2005, 2 BvF 2/01, BVerfGE 113, 167-273 und hierzu auch BSG, Urteil vom 18. Mai 2021, B 1 A 2/20 R, BSGE 132, 114-136). Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass mit der Ausweitung der Kindererziehungszeiten die in der Rechtsprechung des BVerfG aufgezeigten Grenzen der Mittelverwendung überschritten wurden, auch wenn es sich bei den Leistungen für Kindererziehung um "versicherungsfremde Leistungen" der Rentenversicherung handelt und diese zu den gesamtgesellschaftlichen Aufgaben gehören. Die Einnahmen der Rentenversicherung bestehen nach § 153 Abs. 2 SGB VI insbesondere aus Beiträgen und dem Bundeszuschuss. Der Bundeszuschuss geht auf Zuschüsse des Reichs zu den Leistungen der Rentenversicherung zurück, die es seit Einführung der Invaliditäts- und Altersversicherung im Jahre 1891 gab. Sie wurden zunächst zu jeder einzelnen Rente geleistet, zuletzt bis 1956 vom Bund. Die Rentenreform 1957 ersetzte den einzelrentenbezogenen durch einen pauschalen Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der Rentenversicherung. Er wurde nach § 116 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) und § 1389 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) zu den Ausgaben der Rentenversicherung geleistet, "die nicht Leistungen der Alterssicherung sind". Der Zuschuss hatte anfangs die Höhe eines bestimmten Betrages und folgte später nach Maßgabe dieser Vorschriften der Entwicklung der allgemeinen Bemessungsgrundlage. Im Jahr 1957 betrug er 3,140 Milliarden DM und machte 31,8 vH der Rentenausgaben aus (Diel in: Hauck/Noftz SGB VI, 3. Ergänzungslieferung 2024, § 213 SGB 6 Rn. 20 ff.). Ab 1992 ist der Bundeszuschuss in § 213 Abs. 1 und 2 SGB VI neu geregelt worden. Vom Bundeszuschuss, der als Einnahme der Rentenversicherung die Höhe des Beitragssatzes beeinflusst, sind die gesetzlich vorgesehenen Erstattungen des Bundes für bestimmte, von der Rentenversicherung erbrachte Leistungen zu unterscheiden. Derartige Leistungen und Erstattungen sind in der Rentenversicherung gleichsam durchlaufende Beträge und auf die Beitragshöhe ohne Einfluss. Hierzu gehörten schon 1994 etwa die Erstattungen nach §§ 291, 291a SGB VI sowie nach § 15 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (AAÜG - Art 3 des Rentenüberleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991, BGBl I 1606). Bei Aufwendungen für Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI) und Leistungen für Kindererziehung (§§ 294 bis 299 SGB VI) ist die bis zum Inkrafttreten des SGB VI geltende Erstattung aufgegeben und deswegen der Bundeszuschuss erhöht worden (vgl. für 1992 die Regelung in § 287 Abs. 4 SGB VI; vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. Januar 1998, B 12 KR 35/95 R, juris). Mit Einführung der vom Kläger monierten Regelung des § 307d SGB VI und der Änderung des § 249 SGB VI wurde der Bundeszuschuss (erneut) erhöht. Nach § 213 Abs. 2 Satz 4 SGB VI (in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 23. Juni 2014, BGBl. I 787) wurde in den Jahren 2019 bis 2022 der Bundeszuschuss um jeweils 400 Millionen Euro erhöht; diese Beträge waren jeweils bei den Änderungen des Bundeszuschusses in den darauf folgenden Kalenderjahren nach § 213 Abs. 2 Sätzen 1 bis 3 SGB VI zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber führte hierzu aus, dass sich der Bund an der langfristigen Bewältigung der demografischen Entwicklung sowie der Finanzierung der nicht beitragsgedeckten Leistungen einschließlich der zusätzlichen Leistungen für Kindererziehung ab dem Kalenderjahr 2019 beteiligt. Damit würden auch die Generationengerechtigkeit und die finanzielle Tragfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung gestärkt; die zusätzlichen Mittel wirkten stabilisierend auf die Entwicklung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung. Die für diese Jahre festgelegten vier Erhöhungen des allgemeinen Bundeszuschusses wirkten dauerhaft und nähmen jeweils an der jährlichen Änderung des allgemeinen Bundeszuschusses teil (BT-Drs. 25/14). Nach Ansicht des Senats ist unter Berücksichtigung der Regelungen zum Bundeszuschuss in § 213 SGB VI eine ausnahmsweise Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG durch die Gewährung einer Leistung an Dritte für den Kläger nicht gegeben. Der Gesetzgeber beachtet zur Überzeugung des Senats mit der Finanzierung der Ausweitung der Entgeltpunkte für Kindererziehung die seitens des BVerfG aufgezeigten Grenzen, auch wenn die Finanzierung der Mehraufwendungen durch die sog. Mütterrente eine Unterdeckung aufweist (siehe hierzu Diel in: Hauck/Noftz SGB VI, 3. Ergänzungslieferung 2024, § 213 SGB 6, Rn. 15). Der Senat vermochte sich von einer verfassungswidrigen Beitragsfestsetzung im Jahr 2017 hinsichtlich der aus der Rente zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung ebenfalls nicht zu überzeugen. Zunächst ist der Rentenversicherungsträger aufgrund von § 255 Abs. 1 Satz 1 SGB V (iVm § 60 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – SGB XI) zugunsten des Trägers der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sachlich zuständig und materiell ermächtigt, über die Höhe der Beiträge zu entscheiden. Nach § 255 Abs. 1 Satz 1 SGB V besteht zunächst nur ein Einbehaltungsrecht des Rentenversicherungsträgers. Der Wortlaut der Regelung trifft keine Aussage zu einem eigenen Entscheidungsrecht des Rentenversicherungsträgers über den Beitragstatbestand, also insbesondere über das Recht zur Feststellung der Beitragspflicht, der Beitragshöhe und der Beitragstragung. Es fehlen ausdrückliche Regelungen zur formellen (sachlichen) Zuständigkeit, zur materiellen Entscheidungsbefugnis und zur zulässigen Entscheidungsform. Die Beklagte als Rentenversicherungsträger ist deshalb bei Rentnern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, für die Entscheidung über die Tragung und Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sachlich zuständig (Klaus Peters in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 255 SGB V (Stand: 10.11.2021), Rn. 40; BSG, Urteil vom 18. Juli 2007, B 12 R 21/06 R m.w.N.). Der Sache nach beruft sich der Kläger auf eine Unterdeckung der Finanzierung der Versicherung für Arbeitslosengeld II-Empfänger im Jahr 2017 im SGB V. Diese finanzielle Unterdeckung traf (und trifft) in der Sache zu. Hierzu ergibt sich aus einer Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Sabine Dittmar vom 4. November 2022 zu den schriftlichen Fragen der Abgeordneten des Bundestages (BT-Drs. 20/4277), dass ein vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beauftragtes Forschungsgutachten des IGES-Instituts die Ausgaben von Arbeitslosengeld II-Beziehenden (einschließlich ihrer beitragsfrei mitversicherten Kinder) in der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2016 auf 15,5 Mrd. Euro beziffert hat. Unter Berücksichtigung der Beiträge aus der ALG-II-Pauschale und weiteren Einnahmen von sogenannten „Aufstockern“ wurde eine Unterdeckung von 9,6 Mrd. Euro ermittelt. Im aktuellen Koalitionsvertrag ist deshalb die Anhebung der Beiträge für Arbeitslosengeld II-Beziehende enthalten. Der Kläger zeigt damit zutreffend auf, dass auch aus seinen Beiträgen möglicherweise eine Beitragsunterdeckung ausgeglichen wurde. Eine Verletzung der Rechte des Klägers unmittelbar durch (§ 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI iVm) § 232a SGB V, der die beitragspflichtigen Einnahmen zur Berechnung der Beiträge für Arbeitslosengeld II-Empfängern bestimmt, kommt von vornherein für den Kläger nicht in Betracht, weil er nicht Adressat dieser Regelung ist. Die Belastung des Klägers mit dem hälftigen Anteil an den Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für das Jahr 2017 verletzte ihn nicht in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit ist nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet. Das Recht des Bürgers, nicht mit ungerechtfertigten Nachteilen belastet zu werden, wird danach insbesondere durch die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt. Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die sich formell und materiell mit dem GG in Einklang befinden und insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Dieser Grundsatz ist gewahrt, wenn für die getroffene Regelung legitime Gründe des Allgemeinwohls vorliegen, die gewählte Regelung zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist sowie für den Betroffenen keine unangemessene Belastung darstellt (vgl. zB BVerfG, Urteil vom 3. April 2001, 1 BvR 2014/95, BVerfGE 103, 197-22 mwN; stRspr). Das ist hier der Fall. Zwar schützt Art. 2 Abs1 GG auch vor einer verfassungswidrig (zu) hohen Beitragsbelastung in einer Zwangsversicherung, wie sie die auf dem Prinzip der Versicherungspflicht beruhende Kranken- und Pflegeversicherung darstellt, und in diesem Zusammenhang vor verfassungswidrig (zu) hohen Beitragssätzen. Die Annahme eines Eingriffs setzt allerdings voraus, dass - erstens - die Zahlung der Leistungen nach dem SGB V und SGB XI für Empfänger von Arbeitslosengeld II im Jahr 2017 aus solchen Mitteln des Klägers erfolgte, die aus Beiträgen, ua des Klägers, aufgebracht wurden, und (bejahendenfalls) - zweitens - ein rechtlich relevanter Zusammenhang zwischen der Höhe des Beitragssatzes und diesen Ausgaben bestand. So müsste der Gesetzgeber im Hinblick hierauf gezwungenermaßen den Beitragssatz in der Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr 2017 beibehalten bzw. von einer Beitragssatzsenkung in diesem Jahr abgesehen haben (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. August 2010, 1 BvR 2393/08 ua, SozR 4-4200 § 46 Nr. 1 Rn. 30). Schon in tatsächlicher Hinsicht vermag der Senat beides nicht erkennen. Im Juni 2017 betrug das Beitrags- und Umlagesoll aller Zweige der Sozialversicherung ohne Unfallversicherung 33.561.705.155,26 Euro, das Beitragsist dagegen 33.393.844.218,96 Euro. Der Rückstand belief sich demzufolge auf 1.846.123.107,19 Euro. Hinzu kamen noch befristet niedergeschlagene Forderungen in Höhe von 8.253.419.030,97 Euro. Der Betrag der unbefristet niedergeschlagenen Forderungen belief sich auf 25.227.467,04 Euro. Der Gesamtrückstand der freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung belief sich auf 5.412.708.671,74 Euro, der der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 SGB V Versicherten auf 1.036.300.219,30 Euro. Unschwer lässt sich erkennen, dass nicht allein eine Unterdeckung der durch den Bund gezahlten Beiträge für Arbeitslosengeld II-Empfänger hinsichtlich der durch sie verursachten Kosten auf der Ausgabenseite ursächlich für die Höhe des Beitragssatzes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gewesen sein kann. Zudem werden die Ausgaben auch im Bereich des SGB V nicht allein durch Beitragsmittel finanziert. Der Bund leistet gemäß § 221 Abs. 1 SGB V zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für gesamtgesellschaftliche Aufgaben einen Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds. Seit dem Jahr 2017 ist dieser auf jährlich 14,5 Mrd. Euro festgeschrieben. Seit 2021 werden gemäß § 221a SGB V ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds gezahlt. Darüber hinaus gilt für das Verhältnis zwischen Leistungsausgaben und Beitragssatz, dass erstere für die Beitragszahler und die Leistungsberechtigten jedenfalls nicht in eine rechtliche Beziehung zu bestimmten Teilen des Beitragssatzes und damit des Beitrags treten (vgl. BSG, Urteil vom 9. Oktober 1984, 12 RK 18/83, BSGE 57, 184-192) und Beiträge deshalb in diesem Sinne "verwendungsneutral" sind (BSG, Urteil vom 29. Februar 2012, B 12 KR 5/10 R, juris). Die Krankenkassen sind verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben, namentlich zur Bestreitung der vorgeschriebenen Leistungen erforderlichen Finanzmittel im Haushaltsplan festzustellen; sie haben für eine ausreichende Deckung der Leistungen (und der sonstigen Ausgaben) durch Einnahmen, in erster Linie durch Beiträge, zu sorgen. Dabei führt das Hinzutreten neuer Leistungen nicht notwendig zu einer Erhöhung, der Fortfall bestimmter Leistungen nicht zwangsläufig zu einer Senkung des Beitragssatzes. Auch bringen die Krankenkassen, wenn sie in der vom Gesetz geforderten Weise einen ausgeglichenen Haushalt aufstellen, nur die Gesamteinnahmen mit den Gesamtausgaben zur Deckung. Dadurch treten jedoch für die Beitragszahler und die Leistungsberechtigten die Ausgaben für bestimmte Leistungen nicht in eine rechtliche Beziehung zu bestimmten Teilen des Beitragssatzes und damit des Beitrags, wie im übrigen durch den Haushaltsplan (individuelle) Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben werden (§ 68 Abs. 2 SGB IV) (BSG, Urteil vom 9. Oktober 1984, 12 RK 18/83, BSGE 57, 184-192). Der vom Kläger behauptete Zusammenhang zwischen der monierten Beitragsunterdeckung, den Ausgaben für die Arbeitslosengeld II-Empfänger und der Höhe der von ihm aufzubringenden Beiträge lässt sich damit weder im Tatsächlichen noch rechtlich belegen. Erst Recht ergibt sich keine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG für den Kläger allein aus der Gewährung von Leistungen an Empfänger von Arbeitslosengeld II aus den Regelungen des SGB V und des SGB XI. Der einzelne Bürger, der eine bestimmte Verwendung öffentlicher Abgaben für rechtswidrig hält, kann aus Art. 2 Abs. 1 GG regelmäßig keinen Anspruch auf Unterlassung einer solchen Verwendung herleiten (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 1986, 8 RK 8/85, BSGE 60, 248; BSG, Beschluss vom 21. Oktober 1985, 3 BK 37/85, juris; BVerfG, Beschluss vom 7. April 2010, 1 BvR 810/08, juris; BVerfG, Beschluss vom 18. April 1984, 1 BvL 43/81, BVerfGE 67, 26; BSG, Beschluss vom 16. Juli 2021, B 12 KR 75/20 B, juris). Dies macht der Kläger letztlich auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend und wäre zudem auch nicht gegenüber dem Träger der Rentenversicherung geltend zu machen. Die Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes für die Beitragsberechnung der pflichtversicherten Rentner statt des ermäßigten Beitragssatzes verstößt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (BSG, Urteil vom 21. Januar 2009, B 12 R 1/07 R, juris; BSG, Urteil vom 21. Januar 2009, B 12 R 11/06 R, juris). Hiergegen wendet sich der Kläger auch nicht. Gleiches gilt für die Heranziehung seiner Regelaltersrente als beitragspflichtige Einnahme. Die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge des Klägers beinhalten keinen darüber hinaus gehenden Streitgegenstände und waren aus den dargestellten Gründen ebenfalls unbegründet. Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten über die Höhe des Nettozahlbetrages der Regelaltersrente des Klägers. Der Kläger ist 1952 geboren. Die Beklagte gewährte ihm mit Bescheid vom 24. August 2017 antragsgemäß Regelaltersrente ab dem 1. Oktober 2017 in Höhe von 2.357,19 Euro brutto und 2.093,71 Euro netto. Gleichzeitig erfolgte seine Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Am 1. Juli 2020 erhielt der Kläger eine Rentenanpassungsmitteilung, gegen die er mit Schreiben vom 3. August 2020 Widerspruch einlegte und zur Begründung vortrug, dass die Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI) zur „Mütterrente I und II“ (§§ 56 Abs. 6, 249, 307d, 294, 295 SGB VI) wegen eines Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip aus Art. 3, 14, 2 mit 74 Grundgesetz (GG) verfassungswidrig seien, jedenfalls soweit eine „Mischfinanzierung“ aus Beitrags- und Steuermitteln nicht ausgeschlossen sei. Die Bestimmungen des §§ 76g et al., 213 Abs. 2 Satz 4 SGB VI (Grundrente) seien aus dem gleichen Grund rechtswidrig. Dies folge aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) der letzten Jahre, wonach eine strenge Zweckbindung der Beiträge bestehe. Nach Mitteilung der Beklagten, dass der Widerspruch gegen die Rentenanpassungsmitteilung unzulässig sei, nahm der Kläger mit Schreiben vom 23. September 2020 seinen Widerspruch zurück und beantragte die Überprüfung seines Rentenbescheides vom 24. August 2017 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Mit Bescheid vom 12. Februar 2021 wies die Beklagte den Überprüfungsantrag des Klägers zurück. Der Rentenbescheid vom 24. August 2017 sei rechtmäßig. Da der Rentenversicherungsträger gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden sei, könne keine eigene Prüfung der Verfassungswidrigkeit gesetzlicher Regelungen erfolgen. Dies entscheide allein das BVerfG. Die Bestimmungen zur Mütterrente seien allerdings nach der Rechtsprechung des BVerfG verfassungsgemäß. Am 11. März 2021 legte der Kläger Widerspruch ein und wiederholte sein Vorbringen aus dem Verfahren gegen die Rentenanpassungsmitteilung. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2021 zurück. Der Kläger hat hiergegen am 1. Juli 2021 Klage zum Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Der Kläger hat geltend gemacht, dass die benannten Vorschriften des SGB VI das Verfassungsrecht verletzten. Die Grundrente führe zu einer Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG und des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Auch sei es verfassungswidrig, dass Personen mit weniger als 33 Jahren Beitragszeiten, aber höheren Beiträgen keine Grundrente erhielten. Zudem werde nicht zwischen Voll- und Teilzeittätigkeit differenziert und das Äquivalenzprinzip verletzt. Es werde nicht berücksichtigt, weshalb es zu einem niedrigeren Einkommen gekommen sei. Außerdem dürfe die Grundrente nicht mit Beitragsmitteln finanziert werden. Die Mütterrente habe keine demographische Funktion, sondern honoriere allein die Erziehungsleistung der Mütter in der Vergangenheit. Es sei unzulässig, die Kosten für die Mütterrente aus Beitragsmitteln zu finanzieren. Hinsichtlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung hat er geltend gemacht, dass die zugrundeliegenden Regelungen unwirksam seien, da auch Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) pflichtversichert seien. Dies führe zu höheren Belastungen für pflichtversicherte Rentner. Die Beklagte hat geltend gemacht, dass die Klage bereits unzulässig sei. Der Kläger sei als Bezieher der Regelaltersrente weder von den Regelungen zur Mütterrente noch von den Zuschlägen der Grundrente betroffen. Bloße Unzufriedenheit mit der Gesetzgebung begründe keine Klagebefugnis. Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 21. April 2023 die Klage abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig. Dem Kläger fehle es hinsichtlich der gestellten Anträge an der erforderlichen Klagebefugnis. Die Klagebefugnis liege vor, wenn die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte (formelle Beschwer) bestehe (Keller, in: Meyer-Ladewig et. al., SGG, 13. Auflage 2020, § 54 Rn. 9 m.w.N.). Bei Klagebefugnis sei auch das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig gegeben (Keller, in: Meyer-Ladewig et. al., SGG, 13. Auflage 2020, Vorbem. zu § 51 Rn. 16a). Die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bzw. allgemein die Rentenhöhe des Klägers werde nicht durch die angegriffenen Regelungen der „Mütterrente I und II“ (§§ 56 VI, 249, 307 d, 294, 295 SGB VI) sowie der Regelungen zur Grundrente (§§ 76 g et al., 213 Abs. 2 S. 4 SGB VI) bestimmt. Der Kläger sei von diesen Regelungen gar nicht betroffen. Der Gesetzgeber sei mit den Regelungen des RV-Leistungsverbesserungsgesetztes (BGBl. I S. 787 – sog. „Mütterrente“) und der zeitlichen Ausdehnung der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor dem Stichtag 1. Januar 1992 geborene Kinder in § 249 Abs. 1 SGB VI, gültig ab 1. Juli 2014, ebenso wie mit der pauschalen Zuerkennung eines EP für Bestandsrenten durch § 307d Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB VI den Vorgaben des BVerfG nachgekommen. Im Ergebnis erhielten alle Mütter und Väter, bei denen bislang die Kindererziehung berücksichtigt worden sei, dadurch für jedes vor 1992 geborene Kind den zusätzlichen Rentenertrag aus einem Jahr Kindererziehung (vgl. BT-Drs. 18/909, S. 15, A.II.2; im Gesamten zur „Mütterente“: Koop, NZS 2015, 650). Der Versicherungsverlauf des Klägers weise jedoch keine Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten auf. Die angegriffene Regelung könne sich daher nicht auf die Beitragshöhe bzw. auf die Rentenhöhe des Klägers ausgewirkt haben, da er von dieser Regelung gar nicht betroffen sei. Die Regelung des § 307d Abs. 1 Satz 3 SGB VI in der aktuellen Fassung vom 28. November 2018 (sog. „Mütterrente II“) sehe ab dem 1. Januar 2019 einen Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind vor. Die Rentenhöhe des Klägers sei hiervon nicht betroffen, da er, wie ausgeführt, in seinem Versicherungsverlauf über keine Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten verfüge. Die Rentenhöhe im Bescheid vom 24. August 2017 könne durch eine erst ab Januar 2019 geltende Regelung bereits aus zeitlichen Gründen nicht beeinflusst sein. Gleiches gelte für die Grundrente, die erst zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten sei und so die Rentenhöhe in dem angegriffenen Bescheid vom 24. August 2017 ebenfalls nicht beeinflusse bzw. beeinflussen könne. Gemäß § 307g SGB VI bestehe ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2022. Zur Überzeugung der Kammer reiche es für die Klagebefugnis des Klägers nicht aus, dass er mit generellen Regelungen zur Rentenberechnungen nicht einverstanden sei, diese sich aber nicht konkret auf seine Rentenhöhe auswirken bzw. ihn gar nicht direkt betreffen würden. Nur die Tatsache, dass dies „als Reflex“ möglicherweise die vorhandenen Mittel der Rentenversicherung bzw. die Ansprüche des Klägers gegenüber der Rentenversicherung (potentiell) verringern könne oder aber eine Kritik an der zugrundeliegenden Finanzierung, reichten insoweit nicht aus. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und des Zusatzbeitrages liege ebenfalls keine Klagebefugnis des Klägers vor. Er habe nicht dargelegt, wie sich die gerügten Regelungen auf die konkrete Höhe seiner Beiträge auswirken sollten. Insoweit drücke der Kläger eine generelle Unzufriedenheit mit der Einbeziehung von ALG II-Empfängern in die GKV aus, allerdings blieben die Ausführungen zu abstrakt, um einen konkreten Einfluss auf die Beitragshöhe anzunehmen. Aus Sicht der Kammer reiche dies (noch) nicht für die Annahme einer Klagebefugnis aus. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil des BSG vom 18. Mai 2021, B 1 A 2/20 R, juris. Dort habe das BSG in der vom Kläger genannten Rn. 79 gerade betont, dass der einzelne Versicherte keine Möglichkeit habe, die Verfassungsmäßigkeit einer bestimmten Mittelverwendung überprüfen zu lassen, sofern sich dies nicht in rechtlich erheblicher Weise (und nicht nur reflexhaft) auf ihre Beitragspflicht, d.h. die Höhe des konkreten Beitragssatzes, auswirke (BSG aaO Rn. 79.). Deswegen bestehe nach dem BSG ein im Rechtsstaatsprinzip begründetes Bedürfnis, den Sozialversicherungsträgern ungeachtet ihrer fehlenden eigenen Grundrechtsfähigkeit die Möglichkeit einzuräumen, im Interesse der Gesamtheit ihrer Mitglieder die gerichtliche Prüfung gesetzlicher Regelungen auf ihre Vereinbarkeit mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Sozialversicherung herbeizuführen (Verweis auf Dombrowsky, NZS 2022, 51, 55 f.). Das BSG sei in dieser Entscheidung gerade nicht von dem Erfordernis abgewichen, dass sich die beanstandete Norm konkret auf die Beitragshöhe auswirken müsse. Der Kläger hat gegen das ihm am 23. Juni 2023 zugestellte Urteil am 26. Juli 2023 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt. Der Senat hat durch Beschluss vom 5. Februar 2024 dem Kläger Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 2023 gewährt. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Klage zulässig sei. Zudem habe er einen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Altersrente wegen der verfassungswidrigen Regelungen zur „Grundrente“, „Mütterrente“ und den fehlerhaft bestimmten Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung. Der Kläger beantragt wörtlich: „1. Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt S 6 R 242/21 vom 21.04.2023 wird aufgehoben und 2. Die monatliche Rente des Klägers wird unter Aufhebung des Bescheids vom 12.02.2021 und des Widerspruchsbescheids vom 03.06.2021 und unter Berücksichtigung des Klagevorbringens neu festgesetzt. 3. Hilfsweise (statt 2): Es wird festgestellt, dass die erfolgte Rentenermittlung den Kläger in seinen Rechten verletzt. 4. Der Beitragsanteil des Klägers zur Krankenversicherung und der Zusatzbeitrag zur Krankenkasse werden rückwirkend ab 01.10.2017 unter Aufhebung der o.g. Bescheide und Berücksichtigung des Klagevorbringens durch die Beklagte neu berechnet. 5. Hilfsweise (statt 4): Es wird festgestellt, dass die erfolgte Beitragsermittlung zur Krankenversicherung und der Zusatzbeitrag zur Krankenkasse nach §§ 237, 247, 241, 242 SGB V den Kläger in seinen Rechten verletzt. 6. Der Beitrag des Klägers zur Pflegeversicherung wird unter Aufhebung der o.g. Bescheide und Berücksichtigung des Klagevorbringens neu festgesetzt. 7. Hilfsweise zu 6: Es wird festgestellt, dass die erfolgte Beitragsermittlung zur Pflegeversicherung nach §§ 55, 57 SGB XI mit 237 SGB V den Kläger in seinen Rechten verletzt.“ Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Anspruch des Klägers auf Überprüfung bzw. Neufestsetzung seiner Regelaltersrente und Zahlung eines höheren monatlichen Rentenbetrages nicht bestehe. Das angegriffene Urteil sei weder tatsächlich noch rechtlich zu beanstanden. Die Regelaltersrente des Klägers sei korrekt gemäß den geltenden gesetzlichen Regelungen festgesetzt worden. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.