OffeneUrteileSuche
Urteil

B 12 KR 5/10 R

BSG, Entscheidung vom

8mal zitiert
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Kläger kann aus der Zahlungspflicht der Bundesagentur für Arbeit an den Bund (Aussteuerungsbetrag) keinen Anspruch auf Erstattung von Teilen seiner bereits zutreffend festgesetzten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung herleiten. • § 46 Abs. 4 SGB II (a.F.) war nicht formell oder materiell verfassungswidrig und blieb im Rahmen der bundesgesetzlichen Kompetenz nach Art.74 Abs.1 Nr.12 GG. • Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind nicht in jedem Fall streng zweckgebunden; die Verwendung von Beitragsmitteln kann geprüft werden, überschrittene verfassungsrechtliche Grenzen konnten hier aber nicht festgestellt werden. • Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage war zulässig, jedoch materiell unbegründet; die Beitragsfestsetzung war zutreffend und eine Erstattung nach § 26 Abs.2 SGB IV nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattungsansprüche aus Aussteuerungsbetrag; §46 Abs.4 SGB II a.F. verfassungsgemäß • Der Kläger kann aus der Zahlungspflicht der Bundesagentur für Arbeit an den Bund (Aussteuerungsbetrag) keinen Anspruch auf Erstattung von Teilen seiner bereits zutreffend festgesetzten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung herleiten. • § 46 Abs. 4 SGB II (a.F.) war nicht formell oder materiell verfassungswidrig und blieb im Rahmen der bundesgesetzlichen Kompetenz nach Art.74 Abs.1 Nr.12 GG. • Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind nicht in jedem Fall streng zweckgebunden; die Verwendung von Beitragsmitteln kann geprüft werden, überschrittene verfassungsrechtliche Grenzen konnten hier aber nicht festgestellt werden. • Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage war zulässig, jedoch materiell unbegründet; die Beitragsfestsetzung war zutreffend und eine Erstattung nach § 26 Abs.2 SGB IV nicht gegeben. Der Kläger, bei der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände beschäftigt und in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, begehrt Erstattung eines Teils seines Arbeitnehmeranteils zur Arbeitslosenversicherung für 2005. Er rügt, die Bundesagentur für Arbeit habe aus Beitragsmitteln den von §46 Abs.4 SGB II a.F. vorgeschriebenen Aussteuerungsbetrag an den Bund abgeführt; diese Verwendung sei verfassungswidrig und habe zu überhöhten Beiträgen geführt. Die beklagte Krankenkasse lehnte den Erstattungsantrag ab; das Sozialgericht Berlin wies die Klage ab. Der Kläger erhob Sprungrevision und beruft sich auf Verletzung der Art.2 Abs.1, 3 Abs.1 und 14 Abs.1 GG. Die Beklagte und die Bundesregierung verteidigten die Gesetzesregelung; die Beigeladene Arbeitgeberin unterstützte den Kläger. Streitpunkt ist, ob die Aussteuerungsregelung verfassungswidrig ist und ob hiervon eine Erstattungsforderung des einzelnen Beitragszahlers ableitbar ist. • Zulässigkeit: Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage war zulässig; insoweit durfte die Beitragsfestsetzung sekundär überprüft werden, wenn verfassungsrechtliche Rügen die Beitragserhebung betreffen. (§54 SGG, §26 SGB IV/§351 SGB III) • Feststellung zur Erstattung: Nach §26 Abs.2 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten; hier jedoch waren die Beiträge zutreffend festgesetzt, sodass kein Erstattungsanspruch bestand. • Verfassungskonforme Bewertung von §46 Abs.4 SGB II a.F.: Das Gericht setzt sich mit der BVerfG-Rechtsprechung auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass die Verpflichtung der Bundesagentur zur Zahlung des Aussteuerungsbetrags in sachlichem Bezug zur Arbeitslosenversicherung stand und daher von der Kompetenznorm Art.74 Abs.1 Nr.12 GG gedeckt war. • Grundrechte: Eingriff in Art.2 Abs.1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) wurde allenfalls angenommen, aber als verfassungsgemäß gerechtfertigt erachtet. Maßstab waren Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit; die Regelung verfolgte legitime Ziele der Arbeitsförderung und enthielt steuernde Anreize zur Vermittlung. • Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG): Keine sachwidrige Ungleichbehandlung, weil die Beitragsverwendung "eigen- bzw. gruppennützig" war und somit eine sachliche Rechtfertigung für die spezifische Belastung der Versicherten bestand. • Eigentumsgarantie (Art.14 Abs.1 GG): Beiträge selbst begründen keine geschützte individuelle vermögensrechtliche Position; ein durch §46 a.F. angenommener "Entzug" von Beitragsmitteln traf den Schutzbereich nicht in einer verfassungswidrigen Weise. • Bundeskompetenz und Finanzverfassung: Die Regelung war bundeskompetenzgerecht (Art.74 Abs.1 Nr.12, Art.72 Abs.2 GG) und verletzte nicht die Bestimmungen der bundesstaatlichen Finanzverfassung. • Verhältnismäßigkeit und Zweckbindung: Selbst bei unterstelltem Eingriff überschritt die Regelung keine verfassungsrechtlichen Grenzen; die Aussteuerungsregelung verfolgte arbeitsmarktpolitische Ziele, war geeignet und auf die solidargemeinschaftliche Verantwortung bezogen. • Rechtsfolge: Da Beitragssatz und Beitragsfestsetzung nicht rechtswidrig waren, scheidet eine Erstattung nach §26 Abs.2 SGB IV aus; der hilfsweise Feststellungsantrag scheiterte aus denselben Gründen. • Prozessuales: Die Sprungrevision war zulässig, jedoch unbegründet; Kosten des Revisionsverfahrens werden nicht erstattet. (§161 SGG, §193 SGG) Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17.06.2009 wurde zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht hat festgestellt, dass die Erhebung des Arbeitnehmeranteils der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für 2005 rechtmäßig war und dass §46 Abs.4 SGB II a.F. weder formell noch materiell verfassungswidrig ist. Damit besteht kein Anspruch des Klägers auf Erstattung des geltend gemachten Betrags nach §26 Abs.2 SGB IV; auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag war unbegründet. Die gesetzlichen Regelungen waren von der Bundeskompetenz gedeckt, berührten die gerügten Grundrechte nicht in verfassungswidriger Weise und überschritten keine verfassungsrechtlichen Grenzen; Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.