Urteil
L 2 R 190/21
Hessisches Landessozialgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2024:0319.L2R190.21.00
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Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch in der Berufungsinstanz keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2021 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch in der Berufungsinstanz keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte Berufung (§§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG). Die Berufung bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2021 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat es die Klage abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid vom 26. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juni 2020 ist rechtmäßig. Der Kläger ist nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG beschwert. Er hat keinen Anspruch auf die Rücknahme des Bescheids vom 29. August 2005 und die Vormerkung seiner polnischen Beitragszeiten vom 31. Oktober 1969 bis 31. Dezember 1990 in der deutschen Rentenversicherung nach dem DPRA 1975. Insofern nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die erstinstanzliche Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG) und den Widerspruchsbescheid (§§ 136 Abs. 3 i.V.m. 153 Abs. 1 SGG) und macht sich die dortigen Ausführungen zu eigen. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Der Kläger kann sich nicht auf eine Berücksichtigung seiner polnischen Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung nach Art. 4 Abs. 2 DPRA 1975 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes zum DPRA 1975 berufen, da er nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift fällt. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des DPRA 1975 über das Inkrafttreten des DPSVA 1990 zum 1. Oktober 1991 hinaus, welches das zuvor geltende Eingliederungsprinzip, wonach Renten aus der Rentenversicherung vom Versicherungsträger des Wohnsitzstaates nach den für diesen Träger geltenden Vorschriften gewährt wurden, durch ein Leistungsexportprinzip ersetzt hat, wonach jeder Staat nur aus Zeiten leistet, die in seinem Hoheitsgebiet zurückgelegt worden sind, sind in Art. 27 Abs. 2 bis 4 DPSVA 1990 geregelt (vgl. hierzu bereits BSG, Urteil vom 10. Dezember 2013, B 13 R 9/13 R). Danach werden die vor dem 1. Januar 1991 aufgrund des DPRA 1975 von Personen in einem Vertragsstaat erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch das DPSVA 1990 nicht berührt, solange diese Person auch nach dem 31. Dezember 1990 ihren „Wohnort“ im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats beibehält. Für Ansprüche dieser Personen in der Renten- und Unfallversicherung gelten die Bestimmungen des DPRA 1975 (Art. 27 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Halbsatz 1 DPSVA 1990). Zudem können nach Art. 27 Abs. 3 DPSVA 1990 Ansprüche und Anwartschaften nach dem DPRA 1975 auch noch Personen erwerben, die zwar bis zum 31. Dezember 1990 noch keinen Wohnort im anderen Vertragsstaat begründet haben, aber vor dem 1. Januar 1991 in den anderen Vertragsstaat eingereist sind, bis zu diesem Zeitpunkt die Verlegung des Wohnorts in den anderen Vertragsstaat beantragt haben und sich dort seitdem ununterbrochen aufhalten, sofern sie im Zeitpunkt des Versicherungsfalls, spätestens vom 30. Juni 1991 an, in diesem Vertragsstaat auch „wohnen“. Schließlich können nach Art. 27 Abs. 4 DPSVA 1990 Personen auch dann noch Ansprüche und Anwartschaften nach dem DPRA 1975 erwerben, wenn sie zumindest vor dem 1. Juli 1991 ihren „Wohnort“ in den anderen Vertragsstaat verlegt haben und eine Verlegung des Wohnorts vor dem 1. Januar 1991 aus Gründen unterblieben ist, die sie nicht zu vertreten haben. Das DPRA 1975 ist unter diesen Voraussetzungen auch nach dem Beitritt der Republik Polen zur Europäischen Union zum 1. Mai 2004 und neben dem europarechtlichen Sekundärrecht, insbesondere der Verordnung (EWG) 1408/71 und der Verordnung (EG) 883/2004 weiterhin anwendbar (vgl. ausführlich BSG, Urteile vom 16. Juni 2015, B 13 R 36/13 R und 5. April 2023, B 5 R 36/21 R). Für die Begriffe „Wohnort“ und „wohnen“ in Art. 27 DPSVA 1990 ist nach der Rechtsprechung des BSG die Definition im DPRA 1975 maßgeblich (BSG, Urteile vom 10. Dezember 2013, B 13 R 9/13 R unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 9. Mai 1995, 8 RKn 2/94; vom 9. August 1995, 13 RJ 59/93 und vom 4. November 1998, B 13 RJ 9/98 R). Nach Art. 1 Nr. 2 Spiegelstrich 1 DPRA 1975 versteht man hierunter - für die Bundesrepublik Deutschland - „den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder sich gewöhnlich aufhalten“. Ergänzend bestimmt Art. 1a des deutschen Zustimmungsgesetzes zu dem DPRA 1975, der nachträglich mit Wirkung vom 1. Juli 1990 eingefügt wurde (Art. 20 Nr. 1, Art. 85 Abs. 6 Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989, BGBl I S. 2261), dass einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Art. 1 Nr. 2 DPRA 1975 im Geltungsbereich des Gesetzes nur hat, „wer sich dort unbefristet rechtmäßig aufhält“. Eine inhaltsgleiche Regelung enthält Art. 1 Nr. 10 DPSVA 1990. Die Bedeutung dieser einschränkenden Regelung, die für die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts auch die materielle Rechtmäßigkeit des Aufenthalts verlangt, wurde in der Rechtsprechung des BSG insbesondere im Hinblick auf das Merkmal „unbefristet“ relativiert. Die Regelung sei völkerrechtsfreundlich so auszulegen, dass sie die Rechtslage gemäß der bisherigen Rechtsprechung des BSG lediglich klarstelle und somit bedeute, dass „ein endgültiges Ende noch nicht bindend bestimmt“ sein dürfe (vgl. BSG, Urteile vom 30. September 1993, 4 RA 49/92, vom 14. September 1994, 5 RJ 10/94, vom 25. März 1998, B 5 RJ 22/96 R und vom 9. Mai 1995, 8 RKn 2/94). Nach Rechtsprechung des 13. Senat des BSG ist davon auszugehen, dass die in der Übergangsvorschrift des Art. 27 DPSVA 1990 verwendeten Begriffe „Wohnort“ und „wohnen“ grundsätzlich mit der Bedeutung anzuwenden sind, wie sie in diesem Abkommen definiert ist, mithin nach Maßgabe des Art 1 Nr. 10 DPSVA 1990 unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um einen unbefristeten rechtmäßigen Aufenthalt handeln muss. Das sei insbesondere bedeutsam für die Frage, ob nach Maßgabe des Art. 27 Abs. 3 und 4 des am 8. Dezember 1990 abgeschlossenen DPSVA 1990 diejenigen Personen, die erst nach dem 31. Dezember 1990 ihren Wohnort in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats verlegen (und für deren Ansprüche gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 2 deshalb grundsätzlich die materiellen Regelungen des nach Art. 29 Abs. 1 ab dem 1. Januar 1991 wirksamen DPSVA 1990 Anwendung finden sollen), ausnahmsweise und in begrenztem Umfang noch Ansprüche und Anwartschaften nach dem DPRA 1975 erwerben können (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, B 13 R 36/13 R). Abweichendes gelte indes, soweit in Art. 27 DPSVA 1990 ausdrücklich etwas anderes bestimmt sei. Dies sei bei den Sachverhalten der Fall, die von Art. 27 Abs. 2 DPSVA 1990 erfasst würden. In dieser Übergangsbestimmung sei für bereits während der Geltungsdauer des alten DPRA 1975 erworbene Ansprüche und Anwartschaften in Satz 2 geregelt, dass für Ansprüche von Personen mit nach dem 31. Dezember 1990 beibehaltenem Wohnort im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats „weiterhin die Bestimmungen des Abkommens von 1975“ gelten. Für Personen mit bereits nach altem Recht erworbenen Ansprüchen und Anwartschaften sei danach die - nicht um die zusätzlichen Merkmale eines unbefristeten und rechtmäßigen Aufenthalts eingegrenzte - Begriffsdefinition des alten Rechts in Art. 1 Nr. 2 DPRA 1975 weiterhin maßgeblich (BSG, a.a.O.). Über diese allgemeinen Definitionen hinaus sind sowohl im DPRA 1975 als auch im DPSVA 1990 die Begriffe „Wohnort“ und „wohnen“ nicht näher bestimmt. In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland ist davon auszugehen, dass insoweit auf den innerstaatlichen (deutschen) Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts verwiesen werden sollte, wie er für die gesetzliche Rentenversicherung als Teil des SGB in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I geregelt ist (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2013, B 13 R 9/13 R m.w.N.). Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Die Frage des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ist anhand einer dreistufigen Prüfung zu klären. Ausgangspunkt ist ein „Aufenthalt“. Es sind sodann die mit dem Aufenthalt verbundenen „Umstände“ festzustellen. Diese sind schließlich daraufhin zu würdigen, ob sie „erkennen lassen“, dass der Betreffende am Aufenthaltsort oder im Aufenthaltsgebiet „nicht nur vorübergehend verweilt“ (vgl. BSG, Urteile vom 31. Oktober 2012, B 13 R 1/12 R, vom 10. Dezember 2013, B 13 R 9/13 R und vom 16. Juni 2015, B 13 R 36/13 R). Ob jemand sich gewöhnlich an einem Ort oder in einem Gebiet aufhält oder nur vorübergehend dort verweilt, lässt sich nur im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise (Prognose) entscheiden (BSG, Urteile vom 31. Oktober 2012, B 13 R 1/12 R und vom 10. Dezember 2013, B 13 R 9/13 R - jeweils m.w.N.). Die Prognose hat alle mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände zu berücksichtigen; dies können subjektive wie objektive, tatsächliche wie rechtliche sein. Es kann demnach nicht allein auf den Willen des Betroffenen ankommen, einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen (sog. Domizilwille: BSG, Urteil vom 9. Mai 1995, 8 RKn 2/94). Ist nach der Prognose davon auszugehen, dass die betreffende Person zukunftsoffen „bis auf Weiteres“ an dem Ort oder in dem Gebiet verweilen wird, so hat sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt, wobei kein dauerhafter (unbegrenzter) Aufenthalt erforderlich ist. Dem vorübergehenden Aufenthalt wohnt dagegen als zeitliches Element eine Beendigung von vornherein inne. Bei Ausländern ist im Rahmen der Gesamtwürdigung als ein rechtlicher Gesichtspunkt deren Aufenthaltsposition heranzuziehen (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, B 13 R 36/13 R m.w.N.), ohne dass diese aber allein Grundlage einer Prognose über die Dauer des Aufenthalts sein kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juli 2004, 1 BvR 2515/95 und vom 10. Juli 2012, 1 BvL 2/10). Dabei wird die Aufenthaltsposition wesentlich durch den Inhalt der von der Ausländerbehörde erteilten Bescheinigungen bestimmt, wie er sich nach der behördlichen Praxis und der gegebenen Rechtslage darstellt (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2013, B 13 R 9/13 R m.w.N.). Zu den Tatsachen, die bei der Prognose im Rahmen des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zu berücksichtigen sind, gehören aber auch eventuelle Hindernisse, die der Abschiebung eines Ausländers entgegenstehen (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, B 13 R 36/13 R m.w.N.). Der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts eines Ausländers stehen danach grundsätzlich keine Hindernisse entgegen, soweit keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen getroffen oder zu erwarten sind. Davon ist u.a. auszugehen, wenn der Betreffende aufgrund besonderer ausländer- oder aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen oder behördlicher Praxis auch bei endgültiger Ablehnung eines Antrags auf ein dauerhaftes Bleiberecht (z.B. Asyl) nicht mit einer Abschiebung zu rechnen braucht. Hierbei kann auch die familiäre Situation, etwa der Aufenthaltsstatus des Ehegatten, eine Rolle spielen. Nach diesen Maßgaben hat der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erst nach den hier maßgeblichen Stichtagen 31. Dezember 1990 (Art. 27 Abs. 2 DPSVA 1990) und 30. Juni 1991 (Art. 27 Abs. 3 und 4 DPSVA 1990) begründet. Der Kläger hält sich zwar seit seiner Einreise im Januar 1990 dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland auf. Es mag auch sein, dass er von Anfang an den Willen hatte, in Deutschland zu bleiben, also einen Domizilwillen aufwies. Insofern kann der Senat dahingestellt lassen, ob und welche Vorbereitungshandlungen der Kläger und seine Familie bereits vor Zuzug seiner Ehefrau und seiner Kinder in die Bundesrepublik Deutschland im Januar 1992 getroffen hatten. Gleichwohl war sein Aufenthalt im streitigen Zeitraum bis zum 31. Dezember 1990 und auch bis zum 30. Juni 1991 nicht zukunftsoffen. Ein Aufenthalt ist zukunftsoffen, wenn er nicht auf Beendigung angelegt ist. Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen eines Ausländers im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I verlangt, dass seine Aufenthaltsposition so offen ist, dass sie wie bei einem Inländer einen Aufenthalt auf unbestimmte Zeit ermöglicht. Ist die Position hingegen auf Beendigung des Aufenthalts im Inland angelegt, steht dies der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts trotz faktisch andauerndem Verbleiben und einem entsprechenden Bleibewillen entgegen. Denn ein Ausländer hat es dann nicht in der Hand, über die Dauer seines Aufenthalts im Inland frei zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1998, B 5 RJ 12/97 R; Hessisches LSG, Urteile vom 29. Juli 2004, L 12 RJ 1144/03 und 21. November 2022, L 5 R 308/20 sowie Urteil des Senats vom 4. Juli 2023, L 2 R 139/22). Der Kläger verfügte im Zeitraum von Januar 1990 bis einschließlich Juni 1991 nicht über einen Aufenthaltstitel, der im Rahmen der gebotenen Prognoseentscheidung geeignet gewesen wäre, einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland zu begründen. So verfügte der Kläger zunächst über eine lediglich auf einen Monat, nämlich den Zeitraum vom 22. Januar 1990 bis 21. Februar 1990, befristete Aufenthaltserlaubnis für Arbeitszwecke. Allein aufgrund der kurzen Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis konnte noch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger auf unbestimmte Zeit in Deutschland verweilen werde. Für die Zeiträume vom 2. Februar 1990 bis 31. Mai 1990 und 30. Mai 1990 bis 31. Mai 1991 verfügte der Kläger über weitere befristete Aufenthaltserlaubnisse für Arbeitszwecke. Dabei waren die Aufenthaltserlaubnisse nicht lediglich „einfach“ befristet, sondern abhängig von der Tätigkeit des Klägers für seinen Arbeitgeber, die Firma D., im Rahmen von Werkverträgen mit einem deutschen Vertragspartner. Der aufenthaltsrechtliche Status des Klägers war insoweit sowohl von der Auftragslage seines Arbeitgebers als auch von der fortgesetzten Beschäftigung für seinen Arbeitgeber abhängig. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätten die Aufenthaltserlaubnisse ihre Gültigkeit verloren. Im Anschluss erhielt der Kläger am 27. Mai 1991 von der Stadt C-Stadt eine bis zum 15. März 1992 befristete Aufenthaltsbewilligung nach § 28 Ausländergesetz (AuslG) in der ab dem 1. Januar 1991 gültigen Fassung (a.F.). Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AuslG a.F. wurde die Aufenthaltsgenehmigung als Aufenthaltsbewilligung erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt wird. Nach § 28 Abs. 2 AuslG wurde die Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltszweck entsprechend befristet. Sie wurde für längstens zwei Jahre erteilt und konnte um jeweils längstens zwei Jahre nur verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht war und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden konnte. Bei der Aufenthaltsbewilligung nach § 28 AuslG a.F. handelte es sich damit ebenfalls um einen von vornherein zeitlich befristeten Aufenthaltsstatus, der nicht geeignet war, einen zukunftsoffenen Aufenthalt des Klägers zu begründen. Auf den Umstand, dass der Kläger letztlich dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland geblieben ist, kommt es nicht an. Gegen einen gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland bis zum 30. Juni 1991 sprach zudem seine Wohnsituation. So hat der Kläger im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 18. Juni 2021 selbst angegeben, er habe erst im Dezember 1991 in A-Stadt eine eigene Wohnung gefunden. In der Zeit davor habe ihm sein Arbeitgeber für die Zeit, die er in Deutschland gearbeitet habe, eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt. Auch die Wohnsituation des Klägers war damit bis zum 30. Juni 1991 - letztlich wie sein Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland - allein vom Fortbestehen seines Arbeitsverhältnisses abhängig. Der Kläger konnte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bis einschließlich Juni 1991 auch nicht von einem Aufenthaltsrecht seiner Familienangehörigen ableiten, da seine Familie erst im Januar 1992 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen ist. Der Kläger war bis zum Juni 1991 auch weder deutscher Staatsangehöriger noch Ehemann einer deutschen Staatsangehörigen. Der Kläger wurde mit Einbürgerungsurkunde vom 8. Juni 2004 deutscher Staatsangehöriger. Seine Ehefrau war nach Angaben des Klägers zum Zeitpunkt ihrer Einreise im Januar 1992 ebenfalls noch keine deutsche Staatsangehörige. Kann sich der Kläger damit nicht auf eine der Voraussetzungen der Art. 27 Abs. 2 bis 4 DPSVA 1990 berufen, bleibt es nach Art. 27 Abs. 1 Satz 2 DPSVA 1990 bei der Anwendbarkeit dieses Abkommens statt des DPRA 1975. Eine Berücksichtigung seiner polnischen Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung nach dem Eingliederungsprinzip des DPRA 1975 scheidet für den Kläger aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung polnischer Versicherungszeiten unter Anwendung des Deutsch-Polnischen-Sozialversicherungsabkommens vom 9. Oktober 1975 (DPRA 1975). Der 1950 in Polen geborene Kläger arbeitete als Bauingenieur und war bereits im Zeitraum von Dezember 1986 bis Dezember 1988 in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) tätig. In der Folge kehrte er zunächst nach Polen zurück. Im Januar 1990 kam der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland. Ihm war zunächst vom 10. November 1989 bis 9. Januar 1990 eine befristete Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland für touristische Zwecke gewährt worden. Eine Erwerbstätigkeit war noch nicht gestattet worden. Nach seiner Einreise im Januar 1990 wurde dem Kläger für den Zeitraum vom 22. Januar 1990 bis 21. Februar 1990 eine befristete Aufenthaltserlaubnis für Arbeitszwecke erteilt. In der Folge erhielt der Kläger am 2. Februar 1990 vom Landratsamt Haßberge eine bis 31. Mai 1990 befristete Aufenthaltserlaubnis für Arbeitszwecke. Diese war nur gültig im Rahmen des Werkvertrags zwischen den Firmen C-Stadter Natursteinwerk H., C-Stadt, und D. Am 30. Mai 1990 erhielt der Kläger eine bis zum 31. Mai 1991 befristete Aufenthaltserlaubnis für Arbeitszwecke, erneut nur gültig im Rahmen des Werkvertrags zwischen H., C-Stadt, und D. Am 27. Mai 1991 erhielt der Kläger von der Stadt C-Stadt eine bis zum 15. März 1992 befristete Aufenthaltsbewilligung. In der Folge wurden dem Kläger bis zum 2. November 1996 wiederholt befristete Aufenthaltserlaubnisse für Tätigkeiten als Geschäftsführer erteilt. Am 16. Oktober 1996 erhielt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Mit Urkunde vom 8. Juni 2004 wurde der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland eingebürgert. Mit Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) vom 29. August 2005 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger in der Deutschen Rentenversicherung keine rentenrechtlichen Zeiten aufweise. Der Bescheid wurde in der Sache bindend. Mit Schreiben vom 13. Mai 2011 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe nie in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt. Er sei selbständig tätig und habe private Rentenvorsorge getroffen. Am 13. März 2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung. Er trug vor, er halte sich seit Januar 1990 ständig in Deutschland auf und sei seit 2004 deutscher Staatsangehöriger. Er beziehe eine Rente vom polnischen Sozialversicherungsträger (ZUS). Er begehre die Anerkennung der polnischen Versicherungszeiten nach dem DPRA 1975 und die Zahlung einer deutschen Altersrente hieraus. Mit Schreiben vom 12. April 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der polnische Versicherungsträger habe bis zum Jahr 1994 Pflichtbeitragszeiten in Polen bestätigt, aus denen der polnische Versicherungsträger seit dem 18. Februar 2016 eine Rente nach den EWG-Vorschriften zahle. Dem stehe die Behauptung des Klägers entgegen, dass er sich bereits seit dem Jahr 1990 gewöhnlich in Deutschland aufgehalten habe. Seine Kinder seien am 4. Januar 1992 nach Deutschland gezogen. Im Rahmen eines Fragebogens der Beklagten gab der Kläger daraufhin an, er halte sich seit dem 22. Januar 1990 in Deutschland auf und sei seit dem 27. Januar 1990 hier gemeldet. In Polen habe er sich zum 9. Juli 1996 abgemeldet. Er legte eine Meldebescheinigung der Gemeinde E-Stadt vor, wonach er dort seit dem 27. Januar 1990 gemeldet gewesen sei. Nach zwischenzeitlicher Meldung in C-Stadt war der Kläger laut Meldebescheinigung der Stadt A-Stadt vom 14. Mai 2018 ab dem 13. November 1991 in A-Stadt gemeldet. Am 26. Juni 2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung des „ersten Bescheides bezüglich der Anwendung des deutsch-polnischen Abkommens aus dem Jahr 1975“ nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Er begehre die Zahlung der Rente aus der deutschen Rentenversicherung und nicht aus der polnischen. Er habe im Jahr 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt und halte sich seitdem ununterbrochen in Deutschland auf. Er habe bis zum Jahr 1994 Versicherungsbeiträge in Polen gezahlt, da er zwar in Deutschland gelebt, aber für eine polnische Firma gearbeitet habe. Er habe bereits in den Jahren 1986 bis 1988 in Deutschland als Leiter einer Baustelle gearbeitet. Als er im Jahr 1990 nach Deutschland gekommen sei, habe er entschieden, dass er dauerhaft in Deutschland bleiben wolle. Aufgrund einer Erkrankung seines Schwiegervaters habe seine Familie im Jahr 1990 noch nicht nach Deutschland kommen können. Seine Familie sei dann im Jahr 1992 nach Deutschland gekommen. Er habe noch bis zum Jahr 1996 für eine polnische Firma gearbeitet, habe aber nicht vorgehabt, nach Polen zurückzukehren. Trotz der Verknüpfung der Aufenthaltserlaubnisse an die Werkverträge und die Befristung der Aufenthaltserlaubnisse sei von einem zukunftsoffenen gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen. Die Beklagte legte den Antrag des Klägers als Überprüfungsantrag hinsichtlich des Bescheids vom 19. August 2005 aus. Mit Bescheid vom 26. März 2019 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheids vom 19. August 2005 mit der Begründung ab, es sei weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Ein gewöhnlicher, zukunftsoffener Aufenthalt in Deutschland liege erst nach Wegfall der Kopplung der Aufenthaltserlaubnis an das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland vor. Dieser Sachverhalt sei jedoch erst nach den Stichtagen für die Anwendung des DPRA 1975, dem 31. Dezember 1990 und dem 30. Juni 1991, gegeben. Es fänden daher die entsprechenden EU-Verordnungen Anwendung. Die vom Kläger beantragten polnischen Zeiten könnten nicht nach dem DPRA 1975 anerkannt werden. Eine deutsche Rente könne der Kläger nur erhalten, wenn er mindestens einen Beitrag zur Deutschen Rentenversicherung gezahlt habe oder ein Beitrag als gezahlt gelten müsse. Das Versicherungskonto des Klägers enthalte aber keine Beitragszeiten oder Zeiten, in denen Beiträge als gezahlt gelten würden. Somit bestehe kein Rentenanspruch aus der deutschen Rentenversicherung. Gegen den ihm am 11. Juli 2019 zugestellten Bescheid legte der Kläger am 23. Juli 2019 Widerspruch ein und wiederholte sein Vorbringen. Zur Akte gelangte eine Arbeitsbescheinigung des polnischen Arbeitgebers „Elektroinstallationen G.“ vom 26. Januar 2004, wonach der Kläger dort vom 2. November 1972 bis 31. Dezember 1996, zuletzt als Bauleiter, beschäftigt gewesen sei. Er habe unbezahlten Urlaub u.a. im Zeitraum vom 5. März 1990 bis 31. Dezember 1996 genommen. Laut Arbeitsbescheinigung der Firma „Unternehmen für technische Dienstleistungen und Baurealisierung „D.“ GmbH“ sei er dort vom 25. Januar 1990 bis 10. Juli 1992 als „Vertrag-Leiter in der BRD“ beschäftigt gewesen. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger mit Schreiben vom 21. März 2020 ergänzend mit, bei seinem Zuzug nach Deutschland am 22. Januar 1990 sei seine Ehefrau noch keine deutsche Staatsangehörige gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2020 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, für die Anwendbarkeit des DPRA 1975 sei entscheidend, ob der Kläger bis zum 31. Dezember 1990 (in Ausnahmefällen bis zum 30. Juni 1991) seinen Wohnort in Deutschland begründet und beibehalten habe. Darunter sei der „Ort des gewöhnlichen Aufenthalts“ zu verstehen, der wie in § 30 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zu verstehen sei. Es müsse der Lebensmittelpunkt dauerhaft in Deutschland begründet worden sein. Dauerhaft sei er, wenn er zukunftsoffen sei. Bei ausländischen Staatsangehörigen seien die ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel entscheidend. Dem Kläger seien zunächst befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt worden, die jeweils mit einer Nebenbestimmung an die ebenfalls befristeten Werkverträge gekoppelt gewesen seien. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis sei erst am 16. Oktober 1996 erteilt worden. Für eine zukunftsoffene Aufenthaltsberechtigung hätten die befristeten Aufenthaltserlaubnisse nicht ausgereicht. Eine zukunftsoffene Aufenthaltsberechtigung habe frühestens am 2. November 1994 vorgelegen. Daher sei die Anwendung des DPRA 1975 ausgeschlossen. Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 6. Juli 2020 Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main. Im Rahmen eines Erörterungstermins am 18. Juni 2021 wurde der Kläger informatorisch befragt und gab u.a. an, er habe im Dezember 1991 in A-Stadt eine Wohnung gefunden. Im Januar 1992 sei seine Familie nach Deutschland nachgekommen. In der Zeit davor habe ihm sein Arbeitgeber für die Zeit, die er in Deutschland gearbeitet habe, eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt. Mit Gerichtsbescheid vom 9. Juli 2021 wies das Sozialgericht die Klage mit der Begründung ab, der angefochtenen Bescheid vom 26. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juni 2020 sei rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Bescheid vom 29. August 2005 nach § 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 SGB X aufhebe und die polnischen Versicherungszeiten des Klägers als rentenrechtliche Zeiten im Sinne des § 149 Abs. 5 SGB VI vormerke. Die Beklagte habe nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X weder das Recht unrichtig angewandt noch sei sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen habe. Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch komme Art. 4 Abs. 2 DPRA 1975 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes zum DPRA 1975 in Betracht. Danach seien Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen seien, in demselben zeitlichen Umfang in der deutschen Rentenversicherung in entsprechender Anwendung des Fremdrentengesetzes (FRG) und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 „wohnt“. Das FRG bestimme insoweit, dass Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt worden seien, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstünden. Aufgrund dieser „Eingliederung“ würden die Renten davon Begünstigter im Ergebnis so berechnet, als ob sie ihr gesamtes Erwerbsleben – also auch die in Polen absolvierten Zeiten – rentenrechtlich in Deutschland zurückgelegt hätten (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, B 13 R 36/13 R). Das DPRA 1975 sei durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 (DPSVA 1990) nicht ausnahmslos verdrängt oder ersetzt worden. Nach dem DPSVA 1990 gelte das Leistungsexportprinzip, d.h. jeder Staat leiste nur aus Zeiten, die in seinem Hoheitsgebiet zurückgelegt worden seien. Die Fortgeltung des DPRA 1975 sei in den Übergangs- und Schlussbestimmungen des Art. 27 DPSVA 1990 geregelt. Diese fänden auch trotz des Beitritts Polen in die Europäische Union im Jahr 2004 weiterhin Anwendung. Dabei fänden im Verhältnis zur Republik Polen die VO EWG Nr. 1408/71 (bis 31. April 2010) und die VO EG Nr. 883/2004 (seit 1. Mai 2010) Anwendung. Nach Art. 6 lit. a) VO EWG Nr. 1408/71 und nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VO EG Nr. 883/2004 trete das Europarecht grundsätzlich an die Stelle geltender Sozialversicherungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung geschlossen worden seien, fänden weiterhin Geltung, sofern sie für die Berechtigten günstiger seien oder sich aus besonderen historischen Umständen ergäben und ihre Geltung zeitlich begrenzt sei (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VO 883/2004). Um weiterhin Anwendung zu finden, müssten diese Bestimmungen in Anhang 2 aufgeführt sein (Art. 8 Abs. 1 Satz 3 VO 883/2004). Dies treffe auf das DPRA 1975 zu. Es werde ausdrücklich angeordnet, dass das zwischen Deutschland und Polen abgeschlossene Abkommen unter den in Art. 27 Abs. 2-4 DPSVA 1990 festgelegten Bedingungen weiterhin gelte. Auch im Anwendungsbereich der VO 883/2004 seien damit unverändert nur diejenigen Ansprüche und Anwartschaften besitzstandsgeschützt, die auf der Grundlage des DPRA 1975 entstanden seien (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2013, B 13 R 9/13 R; Urteil vom 16. Juni 2015, B 13 R 36/13 R). Die Anwendbarkeit des DPRA 1975 sei jedoch auf Zeiten bis zum 31. Dezember 1990 begrenzt (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Oktober 2018, L 4 R 177/17). Nach Art. 27 Abs. 2 Satz 1 DPSVA 1990 blieben die vor dem 1. Januar 1991 aufgrund des DPRA 1975 von Personen in einem Vertragsstaat erworbenen Ansprüche und Anwartschaften erhalten, solange diese Personen auch nach dem 31. Dezember 1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates beibehielten. Die Bestimmungen des DPRA 1975 fänden weiter Geltung. Nach Art. 27 Abs. 3 DPSVA 1990 gelte dies unter den dort genannten Voraussetzungen auch, wenn Personen spätestens bis vom 30. Juni 1991 an in diesem Vertragsstaat „wohnen“ würden. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht. Er habe frühestens zu Beginn des Jahres 1992 seinen Wohnort in Deutschland gehabt und damit nach den genannten Stichtagen. Für die Begriffe „Wohnort“ und „wohnen“ in Art. 27 DPSVA 1990 sei die Definition im DPRA 1975 maßgeblich (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2013, B 13 R 9/13 R). Nach Art. 1 Nr. 2 Spiegelstrich 1 DPRA 1975 verstehe man hierunter – für die Bundesrepublik Deutschland – „den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts“ oder „sich gewöhnlich aufhalten“. Ergänzend bestimme Art. 1a des deutschen Zustimmungsgesetzes zu DPRA 1975 (AbKG), der nachträglich mit Wirkung vom 1. Juli 1990 eingefügt worden sei (durch das Rentenreformgesetz 1992 vom 12. Dezember 1989, BGBl I 2261), dass einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Art. 1 Nr. 2 DPRA im Geltungsbereich des Gesetzes nur habe, „wer sich dort unbefristet rechtmäßig aufhält“. Da das DPRA 1975 die Begriffe „Wohnort“ und „wohnen“ nicht näher bestimme, sei auf den (deutschen) Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I abzustellen (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2013, B 13 R 9/13 R; Urteil vom 16. Juni 2015, B 13 R 36/13 R; Beschluss vom 21. Oktober 2020, B 13 R 7/19 B). Den gewöhnlichen Aufenthalt habe danach jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile. Ausgangspunkt sei ein „Aufenthalt“; es seien dann die mit dem Aufenthalt verbundenen „Umstände“ festzustellen. Sie seien schließlich daraufhin zu würdigen, ob sie „erkennen lassen“, dass der Betreffende am Aufenthaltsort oder im Aufenthaltsgebiet „nicht nur vorübergehend verweile“ (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2013, B 13 R 9/13 R). Ob jemand sich gewöhnlich an einem Ort oder in einem Gebiet aufhalte oder nur vorübergehend dort verweile, lasse sich nur im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise (Prognose) entscheiden. Dabei seien alle bei Prognosestellung für die Beurteilung der künftigen Entwicklung erkennbaren Umstände zu berücksichtigen. Dies könnten subjektive wie objektive, tatsächliche wie rechtliche sein. Es könne demnach nicht allein auf den Willen des Betroffenen ankommen, einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen (sog. Domizilwille; BSG Urteil vom 9. Mai 1995, 8 RKn 2/94). Sei nach der Prognose davon auszugehen, dass die betreffende Person zukunftsoffen „bis auf weiteres“ an dem Ort oder in dem Gebiet verweilen werde, so habe sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt, wobei kein dauerhafter (unbegrenzter) Aufenthalt erforderlich sei (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2013, B 13 R 9/13 R). Dem vorübergehenden Aufenthalt wohne dagegen als zeitliches Element eine Beendigung von vornherein inne. Bei Ausländern sei im Rahmen der Gesamtwürdigung als ein rechtlicher Gesichtspunkt deren Aufenthaltsposition heranzuziehen, ohne dass diese aber allein Grundlage einer Prognose über die Dauer des Aufenthalts sein könne. Dabei werde die Aufenthaltsposition wesentlich durch den Inhalt der von der Ausländerbehörde erteilten Bescheinigungen bestimmt, wie er sich nach der behördlichen Praxis und der gegebenen Rechtslage darstelle. Insoweit könne auch die familiäre Situation, etwa der Aufenthaltsstatus eines Ehegatten, eine Rolle spielen. Ein dauerhafter bzw. zukunftsoffener Aufenthalt entfalle daher, wenn der Aufenthaltstitel nach der Entscheidung der Ausländerbehörde auflösend befristet oder bedingt sei im Gegensatz zur „bloßen“ Befristung (Meißner/Timme, in: LPK-SGB I, 4. Auflage 2020, § 30 Rn. 10). Der Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland sei bis zum Juni 1991 noch nicht dauerhaft im Sinne eines „zukunftsoffenen“ Aufenthalts gewesen. Der Kläger habe nach eigenen Angaben bereits in den 1980er Jahren in Deutschland als Leiter einer Baustelle gearbeitet und im Jahr 1990 entschieden, dass er dauerhaft in Deutschland bleiben wolle. Dieser Willensentschluss des Klägers als sog. Domizilwille sei jedoch alleine nicht ausreichend. Als rechtlicher Gesichtspunkt seien die dem Kläger erteilten Aufenthaltstitel von Bedeutung. Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1990 habe das Ausländergesetz vom 28. April 1965 (BGBl. I, S. 353, AuslG a.F.), ab dem 1. Januar 1991 das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, AuslG n.F.) gegolten. Der Kläger habe bis zum 31. Dezember 1990 über zwei jeweils befristete Aufenthaltserlaubnisse im Sinne des §§ 2, 5 AuslG a.F. verfügt. Diese seien jedoch nicht „schlicht“ befristet gewesen, sondern bedingt durch die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Werkverträge zwischen der deutschen Firma C-Stadter Natursteinwerk H. aus C-Stadt und der polnischen Firma D. Dabei sei der Kläger für die polnische Firma tätig gewesen. Sein Aufenthalt sei daher mit seiner beruflichen Tätigkeit verknüpft und durch diese befristet gewesen. Gemäß § 12 Abs. 1 AuslG a.F. sei der Kläger bei Ablauf der Befristung oder bei Beendigung seiner Stellung als Mitarbeiter der Firma D. zur Ausreise verpflichtet gewesen. Damit sei der Aufenthalt zwar rechtmäßig gewesen, aber noch nicht derart gefestigt, dass von einem „zukunftsoffenen“ Aufenthalt auszugehen gewesen sei. Ab dem 27. Mai 1991 habe der Kläger sogar „nur“ noch über eine Aufenthaltsbewilligung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AuslG n.F. verfügt. Danach sei die Aufenthaltsgenehmigung als Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, wenn einem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt werde. Somit sei auch vor dem 30. Juni 1991 nur von einem (noch) befristeten und damit unsicheren Aufenthalt des Klägers in Deutschland auszugehen. Im Jahr 1990 und in der ersten Hälfte des Jahres 1991 sei der Lebensmittelpunkt des Klägers noch nicht im Sinne eines dauerhaften, also zukunftsoffenen Aufenthalts von Polen nach Deutschland verlegt worden. Der Kläger habe für eine polnische Firma gearbeitet und sei bis zum Jahr 1996 (zumindest auch) in Polen gemeldet gewesen. Er habe über keine eigene Wohnung in Deutschland verfügt, vielmehr sei ihm für die Zeit, die er in Deutschland gearbeitet habe, von seinem Arbeitgeber eine Wohnung gestellt worden. Eine eigene Wohnung in A-Stadt habe er erst Ende des Jahres 1991 gefunden. Auch sei im Jahr 1990 noch unklar gewesen, wann seine Familie nach Deutschland übersiedeln würde. Der Kläger habe sich zwar in der Planung einer Übersiedlung nach Deutschland befunden, diese sei aber zu den Stichtagen 31. Dezember 1990 oder 30. Juni 1991 noch nicht im Sinne eines dauerhaften, zukunftsoffenen Aufenthalts erfolgt. Die bloße Tatsache, dass sich auch die Familie des Klägers vorbereitet habe, z.B. die Kinder die deutsche Sprache gelernt hätten, genüge nicht, da dies lediglich einen subjektiven Domizilwillen begründe. Auch hätten weder die Ehefrau des Klägers noch dessen Kinder in den Jahren 1990/91 über eine Berechtigung zum Aufenthalt in Deutschland nach den damals geltenden ausländerrechtlichen Vorschriften verfügt. Erst mit Anmietung einer Wohnung in A-Stadt Ende des Jahres 1991 und der Übersiedlung der Familie des Klägers Anfang des Jahres 1992 könne von einem hinreichend gesicherten dauerhaften und damit zukunftsoffenen Aufenthalt des Klägers in Deutschland ausgegangen werden. Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 12. Juli 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10. August 2021 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht im Darmstadt eingelegt. Der Kläger ist im Wesentlichen der Auffassung, das DPRA 1975 finde auch für ihn Anwendung, da er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland bereits vor dem 1. Januar 1991 begründet habe. Er habe schon in den Jahren 1986 bis 1988 in Deutschland als Leiter einer Baustelle gearbeitet. Als er 1990 erneut nach Deutschland gekommen sei, habe er entschieden, dass er für immer in Deutschland bleiben und nicht mehr nach Polen zurückkehren wolle. Die Familie habe 1990 nicht nach Deutschland kommen können, weil sein Schwiegervater an Leberkrebs erkrankt und 1991 gestorben sei. Seine Ehefrau habe sich um ihn kümmern müssen. Als er gestorben sei, habe seine Ehefrau im November 1991 ein Visum erhalten und sei im Januar 1992 mit den beiden Kindern in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Bei den Auflagen der Aufenthaltserlaubnisse bis zur Aufhebung der Befristung handele es sich lediglich um eine „schlichte“ Befristung, d.h. um einen nach dem konkreten Zeit- oder Zweckablauf erneut verlängerbaren Aufenthaltstitel, der einem zukunftsoffenen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB l nicht entgegenstehe. Zwar sei ihm die Aufenthaltserlaubnis verbunden mit dem Werkvertrag erteilt worden, jedoch habe bereits im Jahr 1990 festgestanden, dass diese Bedingung auf unbestimmte Zeit vorliege und erfüllt sei. Die Aufenthaltserlaubnis habe beim (ständigen) Vorliegen dieser Bedingung nahtlos verlängert werden können, was auch erfolgt sei und er bis 1996, also bis zu dem Zeitraum, als er sich selbständig gemacht habe, auf diese Weise gearbeitet habe. Er habe, trotz der Eintragung der Bedingung, den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs in Deutschland gehabt. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2021 und den Bescheid vom 26. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juni 2020 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 29. August 2005 zurückzunehmen und den Zeitraum vom 31. Oktober 1969 bis 31. Dezember 1990 unter Anwendung des Deutsch-Polnischen-Sozialversicherungsabkommens vom 9. Oktober 1975 (DPRA 1975) als rentenversicherungsrechtliche Zeit vorzumerken. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und sieht einen gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 1. Januar 1991 nicht als gegeben an. Mit Schreiben vom 14. Januar 2022 hat die Beklagte mitgeteilt, der Kläger stehe bei ihr nicht im Bezug einer Altersrente, da er keine Beitragszeiten in Deutschland nachgewiesen habe. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte des Klägers, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.