Urteil
B 13 R 36/13 R
BSG, Entscheidung vom
25mal zitiert
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für die Anwendung des Eingliederungsprinzips nach dem Abkommen von 1975 (Abk Polen RV/UV) sind die Übergangsbestimmungen des Abkommens über soziale Sicherheit von 1990 (Abk Polen SozSich, Art.27) weiterhin maßgeblich.
• Der Begriff "Wohnort/wohnen" in Art.27 Abk Polen SozSich ist nach dem Abkommen zu bestimmen und für Deutschland in Wechselwirkung mit dem innerstaatlichen Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts (§ 30 Abs.3 S.2 SGB I) auszulegen.
• Bei Ausländern ist die Aufenthaltsposition (rechtlicher Status, behördliche Praxis, tatsächliche Abschiebehindernisse, familiäre Bindungen) in einer Gesamtschau für die Prognose eines gewöhnlichen Aufenthalts zu berücksichtigen; die materielle Rechtmäßigkeit ist aber nicht durchgehend zwingend, soweit Art.27 Abs.2 Abk Polen SozSich anwendbar ist.
• Die Feststellung, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorlag, ist eine Tatsachenprognose, die primär Aufgabe der Tatsachengerichte ist; das Revisionsgericht prüft nur auf Rechtsfehler oder unsachliche Kriterien.
• Fehlende Feststellungen zur Verwaltungspraxis und zu den übrigen Umständen des Aufenthalts können eine Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit des Abkommens Polen 1975 bei Wohnortsfrage und gewöhnlichem Aufenthalt • Für die Anwendung des Eingliederungsprinzips nach dem Abkommen von 1975 (Abk Polen RV/UV) sind die Übergangsbestimmungen des Abkommens über soziale Sicherheit von 1990 (Abk Polen SozSich, Art.27) weiterhin maßgeblich. • Der Begriff "Wohnort/wohnen" in Art.27 Abk Polen SozSich ist nach dem Abkommen zu bestimmen und für Deutschland in Wechselwirkung mit dem innerstaatlichen Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts (§ 30 Abs.3 S.2 SGB I) auszulegen. • Bei Ausländern ist die Aufenthaltsposition (rechtlicher Status, behördliche Praxis, tatsächliche Abschiebehindernisse, familiäre Bindungen) in einer Gesamtschau für die Prognose eines gewöhnlichen Aufenthalts zu berücksichtigen; die materielle Rechtmäßigkeit ist aber nicht durchgehend zwingend, soweit Art.27 Abs.2 Abk Polen SozSich anwendbar ist. • Die Feststellung, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorlag, ist eine Tatsachenprognose, die primär Aufgabe der Tatsachengerichte ist; das Revisionsgericht prüft nur auf Rechtsfehler oder unsachliche Kriterien. • Fehlende Feststellungen zur Verwaltungspraxis und zu den übrigen Umständen des Aufenthalts können eine Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung rechtfertigen. Die Klägerin, 1959 in Warschau geboren und polnische Staatsangehörige, lebte ab 1988/1990 teilweise in Berlin (West) und beantragte 1994 erstmals eine Aufenthaltsgenehmigung. Der Rentenversicherungsträger bewilligte ihr ab 1.6.2005 befristet Rente wegen voller Erwerbsminderung und berechnete diese nach EWGV 1408/71; die Klägerin begehrte die Berechnung nach dem Abkommen Polen RV/UV von 1975, was eine deutlich höhere Rente ergeben würde. SG und LSG verneinten die Anwendung des Abkommens von 1975 mit der Begründung, die Klägerin habe bis Ende 1990 keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet, da ihr ein rechtmäßiger, unbefristeter Aufenthaltsstatus gefehlt habe. Die Klägerin legte Revision ein und rügte Verletzung einschlägiger Vorschriften sowie fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung zur Frage des gewöhnlichen Aufenthalts. • Zulässigkeit: Die Revision war statthaft; das Revisionsgericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, weil die Tatsachenfeststellungen nicht für eine endgültige Entscheidung ausreichten (§ 170 Abs.2 S.2 SGG). • Rechtsgrundlage: Anspruchsgrundlage ist Art.4 Abs.2 Abk Polen RV/UV i.V.m. Art.2 Abs.1 des deutschen Gesetzes zum Abkommen; das Eingliederungsprinzip des Abkommens von 1975 bleibt unter den in Art.27 Abk Polen SozSich genannten Voraussetzungen anwendbar. • Völkerrechtlich/EU-rechtlich: Mit Polens EU-Beitritt gelten EWGV 1408/71 bzw. später EGV 883/2004 für die Koordinierung; dennoch sind bestimmte Altbestimmungen des Abkommens von 1975 nach Art.7 Abs.2 lit.c EWGV 1408/71 in Anhang III weiterhin anwendbar, wenn sie günstiger sind oder historische Übergangsregelungen betreffen. • Begriffsbestimmung "Wohnort/wohnen": Die Begriffe in Art.27 Abk Polen SozSich sind nach der Definition des Abkommens zu verstehen; für Deutschland ist dabei der innerstaatliche Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts (§ 30 Abs.3 S.2 SGB I) zu berücksichtigen, der durch eine dreistufige Prognoseprüfung zu ermitteln ist (Aufenthalt; Umstände; ob nicht nur vorübergehend). • Prognosemaßstab: Die Prognose hat alle relevanten Umstände einzubeziehen, insbesondere auch die ausländerrechtliche Aufenthaltsposition, behördliche Praxis, Abschiebehindernisse und familiäre Bindungen; die materielle Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ist nicht in jedem Fall ein absolutes Erfordernis, jedenfalls nicht für die in Art.27 Abs.2 geregelten Fallgestaltungen. • Verfahrensrechtliche Auswirkungen: Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts ist eine Tatsachenfrage; das Revisionsgericht ist an die Bindungswirkung der Tatsachenfeststellungen des LSG gebunden, kann jedoch beurteilen, ob das LSG insofern unzutreffende oder unsachliche Kriterien verwendet hat. • Anwendung auf den Streitfall: Das LSG hat zwar festgestellt, dass die Klägerin sich seit 15.9.1990 tatsächlich in Berlin aufgehalten hat, hat aber die Prognose einseitig auf die fehlende Rechtmäßigkeit gestützt und die sonstigen Umstände (z.B. Berliner Verwaltungspraxis gegenüber polnischen Staatsangehörigen bis Ende 1990, familiäre Bindungen, Lebensunterhalt) nicht hinreichend berücksichtigt. Da insoweit Feststellungen fehlen, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. • Folge: Das Verfahren wird an das LSG zurückverwiesen, das die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nachzuholen und auf dieser Grundlage erneut über die Anwendung des Abkommens von 1975 und die Rentenberechnung zu entscheiden hat. Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts und zur Zurückverweisung an das LSG zur erneuten Verhandlung. Das Bundessozialgericht stellt klar, dass die Übergangsregelungen des Abk Polen SozSich die Anwendung des Abkommens von 1975 in bestimmten Fällen weiter ermöglichen und dass für die Beurteilung, ob die Klägerin bis zum relevanten Stichtag ihren Wohnort in Deutschland begründet hatte, eine umfassende Prognose nach Maßgabe des innerstaatlichen Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts vorzunehmen ist. Dabei sind nicht nur formale ausländerrechtliche Statusfragen, sondern auch die Verwaltungspraxis, tatsächliche Abschiebehindernisse sowie familiäre und wirtschaftliche Umstände zu berücksichtigen. Da das LSG diese Umstände nicht abschließend festgestellt und die Prognose einseitig an die fehlende Rechtmäßigkeit gebunden hat, genügt die Tatsachengrundlage nicht für eine Endentscheidung. Das LSG hat nunmehr die erforderlichen Feststellungen zu treffen und danach über die Anwendung des Eingliederungsprinzips und die daraus folgende Rentenhöhe neu zu entscheiden; über die Kosten der Revisionsinstanz entscheidet das LSG ebenfalls.