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Urteil

L 4 AS 223/23 D

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2025:0220.L4AS223.23D.00
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Leitsätze
Studiengebühren für eine private Hochschule bzw Schulgeld für eine private Berufsfachschule können im Einzelfall als notwendige Ausgabe iS von § 11b Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 2 zu betrachten und diese deshalb von den als Einkommen anzurechnenden Leistungen der Ausbildungsförderung abzusetzen sein. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass konkret keine vernünftige kostenfreie Alternative zur gewählten Ausbildung zur Verfügung steht (vgl LSG Hamburg vom 18.6.2019 - L 4 AS 155/19 B ER).(Rn.55)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Juli 2023 wie folgt abgeändert und neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 4. Februar 2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. März 2019 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2019 (Gz. W-12302-04702/19) weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für den Zeitraum von Dezember 2018 bis einschließlich Februar 2019 in Höhe von monatlich 50,40 Euro sowie für März 2019 in Höhe von 252 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt 10% der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Studiengebühren für eine private Hochschule bzw Schulgeld für eine private Berufsfachschule können im Einzelfall als notwendige Ausgabe iS von § 11b Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 2 zu betrachten und diese deshalb von den als Einkommen anzurechnenden Leistungen der Ausbildungsförderung abzusetzen sein. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass konkret keine vernünftige kostenfreie Alternative zur gewählten Ausbildung zur Verfügung steht (vgl LSG Hamburg vom 18.6.2019 - L 4 AS 155/19 B ER).(Rn.55) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Juli 2023 wie folgt abgeändert und neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 4. Februar 2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. März 2019 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2019 (Gz. W-12302-04702/19) weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für den Zeitraum von Dezember 2018 bis einschließlich Februar 2019 in Höhe von monatlich 50,40 Euro sowie für März 2019 in Höhe von 252 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt 10% der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen. Auf die Berufung des Beklagten war das Urteil des Sozialgerichts abzuändern. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. I. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem Urteil des Sozialgerichts vom 6. Juli 2023 zum einen der Änderungsbescheid des Beklagten vom 4. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2019. Streitbefangen ist insoweit der Zeitraum von April bis August 2018. Zum anderen ist Gegenstand des Verfahrens der weitere Änderungsbescheid vom 4. Februar 2019 in der Fassung des den Änderungsbescheid vom 4. März 2019 vollständig ersetzenden Änderungsbescheides vom 26. März 2019 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2019, den Zeitraum von September 2018 bis März 2019 betreffend. II. Die Berufungen der Beteiligten sind jeweils statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG). Teilweisen Erfolg in der Sache hat aber lediglich die Berufung des Beklagten. Das Sozialgericht hat den Beklagten auf die zulässige Klage hin zu Unrecht verurteilt, der Klägerin im ersten Streitzeitraum von April bis August 2018 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren, als ihr zuvor gewährt worden waren (1.). Im Folgezeitraum von September 2018 bis März 2019 war der Beklagten lediglich für die Monate Dezember 2018 bis März 2019 zu höheren Leistungen zu verurteilen, dies aber – mit Ausnahme des Monats März 2019 – in geringerer Höhe, als durch das Sozialgericht erfolgt (2.). 1. Die Klägerin hat im Zeitraum von April bis August 2018 keinen Anspruch auf höhere Leistungen als zuletzt vom Beklagten mit Änderungsbescheid vom 4. Februar 2019 bewilligt. Die Klägerin erfüllte im Streitzeitraum die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB II (hier i.d.F. v. 22.12.2016 – a.F.), da sie die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht hatte, erwerbsfähig und hilfebedürftig war und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Die Klägerin war als Auszubildende auch nicht von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausgeschlossen. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F. haben zwar Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Die Klägerin fällt jedoch unter die Rückausnahme des § 7 Abs. 6 Nr. 2 lit. a) SGB II a.F. Danach ist § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II nicht anzuwenden auf Auszubildende, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BAföG bemisst und die Leistungen nach dem BAföG erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten. Der Bedarf der Klägerin richtete sich im Streitzeitraum nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG (i.d.F. v. 23.12.2014). Danach gelten als monatlicher Bedarf, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 504 Euro als monatlicher Bedarf. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Die Klägerin erhielt auch Leistungen nach dem BAföG. Der Beklagte hat den Gesamtbedarf der Klägerin zutreffend ermittelt. Er betrug im April 878,31 Euro, im Mai 1.263,95 Euro, im Juni 957,31 Euro, im Juli 1.044,91 Euro und im August 922,88 Euro. Dies ist von der Klägerin auch nicht angegriffen worden. Diesem jeweiligen monatlichen Bedarf stand anzurechnendes Einkommen gegenüber. Insoweit hat der Beklagte zu Recht sowohl das Erwerbseinkommen der Klägerin als auch die Leistungen nach dem BAföG als Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (i.d.F. v. 26.7.2016 – a.F.) berücksichtigt. Bei den BAföG-Leistungen handelt es sich nicht um eine zweckbestimmte Einnahme, die gemäß § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II (i.d.F. v. 26.7.2016) von der Anrechnung ausgenommen wäre (vgl. Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, 4. EL 2024, § 11a Rn. 19, unter Hinweis auf BT-Drs. 18/8041, S. 33 f.). Die Klägerin verfügte von April bis August 2018 über Einkommen und zwar im April in Höhe von 676 Euro (BAföG), im Mai in Höhe von 563 Euro (338 Euro BAföG, 225 Euro Erwerbseinkommen) und in den Monaten Juni bis August 2018 in Höhe von jeweils 788 Euro (338 Euro BAföG, 450 Euro Erwerbseinkommen). Der Beklagte ist hingegen – zugunsten der Klägerin – im letzten Änderungsbescheid vom 4. Februar 2019 von 252 Euro BAföG monatlich ausgegangen; das Erwerbseinkommen hat er in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Ungeachtet der Höhe des Gesamteinkommens der Klägerin ist die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob das Schulgeld vom Einkommen abzusetzen ist, im Sinne des Beklagten zu beantworten. Eine Absetzung kommt hier nicht in Betracht. Nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II a.F. sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben vom Einkommen abzusetzen. Ob Schulgeld für den Besuch einer kostenpflichtigen privaten Schule oder Bildungseinrichtung überhaupt eine mit der Erzielung von Einkommen verbundene Aufwendung sein kann, wird uneinheitlich beantwortet (bejahend LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.3.2008 – L 28 AS 1276/07; LSG Hamburg, Beschluss vom 18.6.2019 – L 4 AS 155/19 B ER D –, Beschluss vom 30.11.2022 – L 4 AS 252/23 B ER D – und Beschluss vom 9.1.2023 – L 4 AS 275/22 B ER D; ablehnend hingegen LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.7.2007 – L 5 AS 1191/05 –, vom 20.1.2009 – L 28 AS 1919/07 – und vom 17.10.2023 – L 4 AS 1273/20 –, dort auch mit Übersicht zum Streitstand; LSG Sachsen, Beschluss vom 26.9.2012 – L 3 AS 408/12 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 4.3.2008 – L 13 AS 205/07). Nach Auffassung des erkennenden Senats können Studiengebühren für eine private Hochschule bzw. Schulgeld für eine private Berufsfachschule im Einzelfall als notwendige Ausgaben im Sinne von § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II zu betrachten und diese deshalb von den als Einkommen anzurechnenden Leistungen der Ausbildungsförderung abzusetzen sein. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass konkret keine vernünftige kostenfreie Alternative zur gewählten Ausbildung zur Verfügung steht. Dies kann dann der Fall sein, wenn eine kostenfreie Ausbildung aus Gründen, die in der persönlichen Lebenssituation der bzw. des Betroffenen wurzeln, nicht zumutbar möglich ist, beispielsweise aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen oder Alleinerziehung von Kindern (vgl. dazu den Beschluss des erkennenden Senats vom 18.6.2019, a.a.O.). Derlei Umstände, welche die Klägerin im vorliegenden Fall an einer betrieblichen Ausbildung gehindert haben könnten, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin konnte deshalb auf die duale Ausbildung verwiesen werden, so dass es sich beim Schulgeld nicht um von den BAföG-Leistungen abzusetzende notwendige Ausgaben gehandelt hat. Die Klägerin hat auch nicht den Nachweis führen können, dass sie keinen betrieblichen Ausbildungsplatz erlangen konnte, sondern vielmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht selbst dargelegt, einen betrieblichen Ausbildungsplatz gesucht und auch eine mündliche Zusage erhalten zu haben. Es kann deshalb offenbleiben, ob es nicht ohnehin genügt, dass jedenfalls grundsätzlich die Möglichkeit der betrieblichen (dualen) Ausbildung zur Kosmetikerin besteht. Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, dass die schulische Ausbildung von höherer Qualität sei oder bestimmte Inhalte nur oder aber jedenfalls besser im Rahmen der rein schulischen Ausbildung erlernt werden könnten. Auch vor dem Hintergrund der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz – GG) ist die Frage der vernünftigen kostenfreien Alternative nur anhand des angestrebten Berufsabschlusses zu beantworten. Allein maßgeblich ist daher, dass der Beruf der Kosmetikerin bzw. des Kosmetikers sowohl in dreijähriger dualer Ausbildung als auch rein schulisch (meist in zwei Jahren) erlernt werden kann. Grundlage der dualen Ausbildung ist das Berufsbildungsgesetz. Die Inhalte der dualen Ausbildung sind in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker / zur Kosmetikerin (vom 9.1.2022, BGBl. I S. 417) geregelt; dazu gehört i.Ü. auch die von der Klägerin genannte Fußpflege. Die Einschätzung des Sozialgerichts, die Klägerin sei im Rahmen der rein schulischen zweijährigen Ausbildung besser ausgebildet worden, als es bei einer dualen dreijährigen Ausbildung der Fall gewesen wäre, ist vor dem Hintergrund der formalen Gleichwertigkeit beider Ausbildungswege ohne Bedeutung. Die Frage, welche konkreten Unterrichtsinhalte an der Beruflichen Schule Burgstraße während der dualen Ausbildung zur Kosmetikerin/zum Kosmetiker seinerzeit vermittelt wurden, ist demnach nicht entscheidungserheblich, so dass der Senat nicht verpflichtet war, die mündliche Verhandlung zu vertagen, um der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 Halbsatz 1 SGG) Gelegenheit zur weiteren schriftlichen Stellungnahme zu geben (vgl. BSG, Beschluss vom 24.1.2018 – B 13 R 4/16 BH). Weiter sind die Erwägungen des Sozialgerichts zur Frage, ob die duale oder die rein schulische Ausbildung aus Sicht der Klägerin oder unter dem Gesichtspunkt der Verwendung öffentlicher Mittel wirtschaftlicher gewesen wäre, rein hypothetischer Natur. Abgesehen davon, dass schon nicht festgestellt werden kann, in welcher Höhe die Klägerin seinerzeit eine Ausbildungsvergütung und ggf. zusätzlich eine Ausbildungsförderung erhalten hätte, haben alternative Geschehensabläufe ohnehin außer Betracht zu bleiben. Nach allem scheidet eine Absetzung des gezahlten Schulgeldes vom Einkommen aus. Insgesamt ergibt sich daraus ein bereinigtes Gesamteinkommen in Höhe von 576 Euro im April, 438 Euro im Mai und jeweils 618 Euro in den Monaten Juni bis August 2018. Die Absetzbeträge folgen aus § 11b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB II a.F. Dies sind der Grundfreibetrag von 100 Euro und die 20 % des monatlichen Erwerbseinkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt. Nach Anrechnung auf den jeweiligen monatlichen Bedarf ergeben sich Leistungsansprüche von 302,31 Euro im April, 825,95 Euro im Mai, 339,31 Euro im Juni, 426,91 Euro im Juli sowie 304,88 Euro im August 2018. Der Beklagte hat der Klägerin für jeden dieser Monate höhere Leistungen bewilligt (s.o.), so dass kein weitergehender Leistungsanspruch besteht. 2. Im Folgezeitraum von September 2018 bis März 2019 hat die Klägerin in den Monaten Dezember 2018 bis März 2019 einen Anspruch auf höhere Leistungen, als vom Beklagten bewilligt, jedoch – abgesehen vom Monat März 2019 – nicht in der vom Sozialgericht ausgeurteilten Höhe. Die Klägerin hatte einen unstreitigen Gesamtbedarf von 921,31 Euro monatlich in den Monaten September bis Dezember 2018 und von 943,75 Euro in den Monaten Januar bis März 2019. Dem standen ein monatliches Erwerbseinkommen von 450 Euro und die BAföG-Leistungen gegenüber. Letztere wurden bis einschließlich November 2018 in der bewilligten Höhe von 338 Euro an die Klägerin ausgezahlt, so dass sich hier ein unbereinigtes Gesamteinkommen von monatlich 788 Euro ergab. Hingegen sind der Klägerin ab Dezember 2018 von den ab dann bewilligten 252 Euro nur 201,60 Euro monatlich an Ausbildungsleistungen zugeflossen. Jener Teil der BAföG-Leistungen, gegen den das BAföG-Amt mit einer Erstattungsforderung aufgerechnet hatte, ist, anders als der Beklagte meint, nicht als Einkommen der Klägerin in den betreffenden Monaten zu qualifizieren. Einkommen ist alles, was eine Person in der Bedarfszeit (d.h. nach Antragstellung bzw. im Monat der Antragstellung) wertmäßig dazu erhält. Dabei muss die Einnahme dem Hilfebedürftigen tatsächlich zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung stehen; entscheidend ist der tatsächliche Zufluss „bereiter Mittel“ (BSG, Urteil vom 18.2.2010 – B 14 AS 32/08 R –. vom 8.5.2019 – B 14 AS 15/18 R – und vom 29.8.2019 – B 14 AS 42/18 R). Daran mangelte es vorliegend. Die Klägerin hat auch nicht im Vorhinein eine Verwendungsentscheidung über das in den betreffenden Monaten zu erwartende Einkommen getroffen, die grundsätzlich nicht anders zu bewerten wäre als jede andere Entscheidung über die zur Verfügung stehenden Mittel (vgl. BSG, Urteil vom 24.5.2017 – B 14 AS 32/16 R). Vielmehr hatte sie über jenen Teil des BAföG-Anspruchs, gegen den aufgerechnet wurde, zu keinem Zeitpunkt eine tatsächliche Verfügungsgewalt. Der Aufrechnung lag keine Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem BAföG-Amt zugrunde, so dass es sich nicht um eine freiwillige Form der Schuldentilgung bzw. Einkommensverwendung handelte, die von der Klägerin wegen des Selbsthilfegrundsatzes zu unterlassen gewesen wäre (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.4.2011 – L 13 AS 333/10; vgl. Schmidt/Lange, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 11 Rn. 26). Der Umstand, dass das BAföG-Amt später (mit Bescheid vom 28.3.2019) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen die verfügte Aufrechnung anerkannt und die zunächst einbehaltenen BAföG-Leistungen (im April 2019) ausgezahlt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Nachgezahltes Einkommen ist grundsätzlich im Zuflussmonat und nicht für die Zeit zu berücksichtigen, für die es nachgezahlt wird. Steht der sich aus einer Einnahme ergebende Wertzuwachs im Zeitpunkt des Zuflusses aus Rechtsgründen nicht als bereites Mittel bedarfsdeckend zur Verfügung, ist die Berücksichtigung als Einkommen zu diesem Zeitpunkt selbst dann ausgeschlossen, wenn der Leistungsberechtigte auf die Realisierung des Wertes in der Folgezeit hinwirken kann (BSG, Urteil vom 29.8.2019, a.a.O.). Es sind deshalb in den Monaten Dezember 2018 bis Februar 2019 BAföG-Zahlungen in Höhe von jeweils 201,60 Euro monatlich als Einkommen zu berücksichtigen. Dies zugrunde gelegt, verfügte die Klägerin von Dezember 2018 bis Februar 2019 über Einkommen in Höhe monatlich 651,60 Euro und im März 2019 in Höhe von 450 Euro, da in diesem Monat keine BAföG-Leistungen mehr gezahlt wurden. Da aus den bereits unter II. 1. genannten Gründen das Schulgeld kein Abzugsposten vom Einkommen ist, ergibt sich bei Anwendung von § 11b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB II a.F. (s.o.) ein bereinigtes Einkommen von monatlich 618 Euro in den Monaten September bis November 2018, von 481,60 Euro monatlich in den Monaten Dezember 2018 bis Februar 2019 sowie von 280 Euro im März 2019. Daraus folgt ein Leistungsanspruch für Dezember 2018 in Höhe von 439,71 Euro, für die Monate Januar und Februar 2019 in Höhe von jeweils 462,15 Euro und für März 2019 in Höhe von 663,75 Euro. Da der Beklagte 389,31 Euro für Dezember 2018 und jeweils 411,75 Euro monatlich von Januar bis März 2019 bewilligt hatte, ergeben sich weitergehende Ansprüche der Klägerin von jeweils 50,40 Euro für Dezember 2018 bis Februar 2019 und von 252 Euro für März 2019. Entsprechend hat der Senat den erstinstanzlichen Tenor neu gefasst. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache. IV. Die Revision war zuzulassen, da die Frage der Absetzbarkeit der Kosten für den Besuch einer privaten Berufsfachschule vom Einkommen grundsätzliche Bedeutung hat, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die Klägerin begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von April 2018 bis März 2019. Die 1992 geborene Klägerin begann ab April 2017 eine Berufsausbildung zur Kosmetikerin an der privaten H. Es handelte sich um eine zweijährige Ausbildung in Vollzeitunterricht (30 Schulstunden wöchentlich), inklusive integriertem Praktikum. Im mit der H. am 19. Januar 2017 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag verpflichtete sich die Klägerin, Schulgeld in Höhe von 2.400 Euro pro Semester zu zahlen. Der Betrag sollte in monatlichen Raten von 400 Euro gezahlt werden. Die Klägerin hatte für die Ausbildung einen Bildungskredit bei der K. aufgenommen (300 Euro monatlich). Ihr wurde außerdem eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bewilligt. Insoweit erhielt die Klägerin im April 2018 eine BAföG-Zahlung in Höhe von 676 Euro. In den Monaten Mai 2018 bis November 2018 wurden ihr 338 Euro bewilligt (BAföG-Bescheid vom 23.3.2018) und ausgezahlt. Von Dezember 2018 bis Februar 2019 wurden ihr BAföG-Leistungen in Höhe von 252 Euro monatlich bewilligt, jedoch aufgrund einer Aufrechnung des BAföG-Amtes mit einer Rückforderung in Höhe von insgesamt 1.376 Euro nur in Höhe von jeweils 201,60 Euro ausgezahlt (Bescheid des Bezirksamts Hamburg vom 4.12.2018). Im März 2019 erhielt die Klägerin keine BAföG-Leistungen mehr. Im Zeitraum von Mitte Mai 2018 bis August 2019 war die Klägerin zudem im Kosmetikstudio „H1“ als Aushilfe tätig. Sie erhielt dort im Mai 2019 eine Lohnzahlung von 225 Euro und anschließend monatlich 450 Euro brutto wie netto. Am 18. September 2017 stellte die Klägerin einen Leistungsantrag beim Beklagten. Der Beklagte bewilligte ihr daraufhin mit Bescheid vom 19. September 2017 für den Zeitraum von September 2017 bis August 2018 Leistungen unter Berücksichtigung der von der Klägerin geschuldeten monatlichen Bruttowarmmiete von 441,25 Euro (287,40 Euro Grundmiete, 67,85 Euro Betriebskosten, 16 Euro Wasserkosten, 70 Euro Heizkosten). Bis einschließlich März 2018 rechnete der Beklagte dabei als Einkommen BAföG-Leistungen in Höhe von 334 Euro monatlich an; dies entsprach der Bewilligungshöhe bis März 2018 aus dem von der Klägerin vorgelegten BAföG-Bescheid vom 17. März 2017. Nach zwischenzeitlichen Änderungsbescheiden vom 25. November 2017, 5. April 2018, 2. Mai 2018, 22. Mai 2018, 6. Juli 2018, 15. November 2018 und 15. Januar 2019, mit denen der Beklagte u.a. die Erhöhung der BAföG-Leistungen auf 338 Euro ab April 2018 und die Arbeitsaufnahme der Klägerin im Kosmetikstudio berücksichtigt hatte, bewilligte der Beklagte schließlich mit Änderungsbescheid vom 4. Februar 2019 Leistungen für die Monate April bis August 2018, und zwar in Höhe von 726,31 Euro für April, 911,95 Euro für Mai, 425,31 Euro für Juni, 512,91 Euro für Juli und 390,88 Euro für August 2018. Neben dem Regelbedarf von 416 Euro und einem Mehrbedarf wegen Warmwassererzeugung (9,57 Euro) wurde der Bedarf für Unterkunft und Heizung bei einer gleichbleibenden Grundmiete von 298,89 in unterschiedlicher, den jeweiligen tatsächlichen und von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen entsprechender Höhe anerkannt (Betriebskosten von April bis Juni 2018 in Höhe von monatlich 83,85 Euro, im Juli in Höhe von 147,15 Euro und im August in Höhe von 88,42 Euro; Heizkosten im April in Höhe von 70 Euro, im Mai in Höhe von 455,64 Euro, im Juni in Höhe von 149 Euro, im Juli in Höhe von 173,30 Euro und im August in Höhe von 110 Euro). Auf Einkommensseite berücksichtigte der Beklagte im April 2018 BAföG-Leistungen in Höhe von 252 Euro, von denen er 152 Euro anrechnete. Für Mai 2018 berücksichtigte der Beklagte zusätzlich Erwerbseinkommen von 225 Euro, von dem er 100 Euro anrechnete; von den BAföG-Leistungen wurden keine Absetzungen vorgenommen, so dass sich ein anrechenbares Gesamteinkommen von 352 Euro ergab. Für die Zeit von Juni bis August 2018 berücksichtigte der Beklagte monatlich ein Erwerbseinkommen von 450 Euro, das er in Höhe von monatlich 280 Euro anrechnete. Mit den daneben angerechneten BAföG-Leistungen in Höhe von 252 Euro ergab dies ein anrechenbares Gesamteinkommen von 532 Euro. Die Klägerin legte am 19. Februar 2019 Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 4. Februar 2019 ein und wies darauf hin, dass als notwendige Ausgaben sowohl das Schulgeld in Höhe von 400 Euro als auch die monatlichen Kosten für ihre Fahrkarte beim H2 Verkehrsverbund (H2) in Höhe von 40,85 Euro vom Einkommen abzusetzen seien. Überdies habe sie wegen der durchgeführten Aufrechnung tatsächlich nur noch 201,60 Euro der BAföG-Leistungen ausgezahlt bekommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2019 (Gz. 05298/19) wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 4. Februar 2019 zurück. Das Schulgeld sei von den Leistungen nach dem BAföG nicht abzusetzen. Denn bei der H. handele es sich um eine kostenpflichtige private Bildungseinrichtung. Ihr Ausbildungsziel hätte die Klägerin auch im Rahmen einer dualen Ausbildung erreichen können. Dass sie keinen entsprechenden Ausbildungsplatz habe finden können, sei nicht nachgewiesen worden. Die weiteren Absetzbeträge seien bereits bei der Anrechnung des Erwerbseinkommens berücksichtigt worden. Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 13. September 2018 und Änderungsbescheiden vom 15. November 2018, 24. November 2018, 15. Januar 2019 und 18. Januar 2019 Leistungen für die Zeit von September 2018 bis August 2019 unter Anrechnung von Erwerbseinkommen und zunächst von BAföG-Leistungen in Höhe von 338 Euro. Auch insoweit legte die Klägerin aus den genannten Gründen Widerspruch ein. Der Beklagte änderte daraufhin mit Bescheid vom 4. Februar 2019 die Bewilligung für die Zeit von September 2018 bis August 2019 ab und berücksichtigte nun durchgehend BAföG-Leistungen in Höhe von nur noch 252 Euro. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 4. März 2019, den Zeitraum von Januar bis August 2019 betreffend, berücksichtigte der Beklagte bei den Aufwendungen für die Unterkunft höhere Betriebskosten und schließlich mit Änderungsbescheid vom 26. März 2019 – unter Aufhebung des Änderungsbescheides vom 4. März 2019 und ebenfalls den Zeitraum von Januar bis August 2019 betreffend – eine Erhöhung des Heizkostenabschlags. Zusammengefasst bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheiden vom 4. Februar 2019 und 26. März 2019 Leistungen von September bis Dezember 2018 in Höhe von monatlich 389,31 Euro und von Januar bis März 2019 in Höhe von monatlich 411,75 Euro. Dabei berücksichtigte er auf Bedarfsseite im Zeitraum von September bis Dezember 2018 den Regelbedarf von 416 Euro sowie die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin für Unterkunft und Heizung in Höhe von 494,85 Euro monatlich und im Zeitraum von Januar bis März 2019 den Regelbedarf von 424 Euro und die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin für Unterkunft und Heizung in Höhe von 510 Euro. Als Einkommen rechnete der Beklagte durchgehend 532 Euro an (280 Euro Erwerbseinkommen sowie 252 Euro BAföG-Leistungen). Ende März 2019 schloss die Klägerin ihre Ausbildung an der H. erfolgreich ab. Mit Bescheid vom 28. März 2019 wiederholte das Bezirksamt die Bewilligung von BAföG für die Zeit von Januar bis März 2019 in Höhe von 252 Euro monatlich, erklärte nun aber, dass aufgrund der Berücksichtigung der aufschiebenden Wirkung des von der Klägerin eingelegten Widerspruchs die zuvor erfolgte Aufrechnung „gelöscht“ werde und die einbehaltenen Beträge (3 x 50,40 = 151,20 Euro) an sie ausgezahlt würden. Die Gutschrift erfolgte auf dem Konto der Klägerin am 3. April 2019. Der Beklagte hob die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 4. April 2019 ab dem 1. Mai 2019 ganz auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2019 (Gz. 04702/19) wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom „4. Februar 2019 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 4. März 2019 und vom 26. März 2019“, betreffend den Zeitraum von September 2018 bis August 2019, zurück. Die Höhe der angerechneten Leistungen nach dem BAföG sei nicht zu beanstanden. Gleiches gelte für den Aufrechnungsbetrag. Der volle Betrag in Höhe von 252 Euro habe der Klägerin unstreitig zur Verfügung gestanden. Eine Berücksichtigung der Aufrechnung würde zu einer unzulässigen Schuldentilgung im System des SGB II führen. Im Übrigen sei das Schulgeld aus denselben Gründen wie im Zeitraum von April bis August 2018 nicht von den anzurechnenden Leistungen nach dem BAföG abzusetzen gewesen. Die Klägerin hat am 6. Mai 2019 sowohl gegen den Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2019 als auch gegen den Widerspruchsbescheid vom 2. April 2019 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung hat sie ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, die Ausbildung zur Kosmetikerin sei in einer kostenfreien Schule nicht möglich, weshalb das Schulgeld als notwendige Ausgabe anzuerkennen sei. Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Februar 2019, soweit dieser entgegensteht, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2019 – W 12302 – 05298/19 – zu verurteilen, ihr weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes a) für April 2018 in Höhe von 152 Euro, b) für Mai 2018 in Höhe von 352 Euro (hilfsweise in Höhe von 252 Euro) und c) für Juni bis August 2018 in Höhe von monatlich 370,85 Euro (hilfsweise in Höhe von monatlich 252 Euro) zu zahlen, 2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Februar 2019 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 4. März 2019 und 26. März 2019, soweit diese entgegenstehen, und des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2019 – W 12302 - 04702/19 – zu verurteilen, ihr weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes a) für September bis November 2018 in Höhe von monatlich 370,85 Euro (hilfsweise in Höhe von monatlich 252 Euro), b) Dezember 2018 in Höhe von 421,25 Euro (hilfsweise in Höhe von 252 Euro), c) für Januar bis Februar 2019 in Höhe von monatlich 422,30 Euro (hilfsweise in Höhe von monatlich 252 Euro) und d) für März 2019 in Höhe von 252 Euro zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat gemeint, das Schulgeld für den Besuch einer kostenpflichtigen privaten Schule oder Bildungseinrichtung sei schon deshalb keine mit der Erzielung von Einkommen (z. B. des sog. „Schüler-BAföG“ gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG) verbundene Aufwendung, weil es nicht durch die Einkommenserzielung bedingt werde (unter Hinweis auf die Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit, Ziff. 11.160, Stand: 18.8.2016). Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 6. Juli 2023 hat der Beklagte ergänzend auf die Möglichkeit der dualen Ausbildung verwiesen. Diese sei hier auch vorzuziehen gewesen, da kein Schulgeld angefallen wäre. Die Klägerin hat dagegen eingewandt, es gebe nur wenige Ausbildungsplätze. Für sie, die Klägerin, habe seinerzeit keine Möglichkeit bestanden, „einen dieser Ausbildungsplätze wahrzunehmen“. Sie habe sich für Ausbildungsstellen beworben, aber keine gefunden. Zudem sei es von Vorteil gewesen, dass die schulische Ausbildung nur zwei Jahre gedauert habe, während eine duale Ausbildung drei Jahre in Anspruch genommen hätte. Auch wäre für eine duale Ausbildung kein BAföG gezahlt worden. Die Klägerin hat auf Nachfrage des Sozialgerichts dann im Termin weiter erklärt, eine mündliche Zusage für einen Ausbildungsplatz gehabt zu haben. Der Betrieb habe aber nicht das angeboten, was für sie als Kosmetikerin wichtig gewesen sei, u.a. Pediküre. Für spätere Bewerbungen wäre das schwierig gewesen. Der Vorteil einer schulischen Ausbildung liege auch im durchgehenden Kontakt mit Kunden, was den Schülerinnen und Schülern ermögliche, dort Maniküre, Pediküre und Gesichtsbehandlungen zu erproben. Hingegen sei es bekannt, dass in Ausbildungsbetrieben der Kundenkontakt von Auszubildenden eher reduziert werde, da die Kunden den vollen Preis bezahlten. Das Sozialgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 6. Juli 2023 verurteilt, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Februar 2019, soweit dieser entgegensteht, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2019 und unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Februar 2019 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 4. März 2019 und 26. März 2019, soweit diese entgegenstehen, und des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2019 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für April 2018 in Höhe von 152 Euro und für die Monate Mai 2018 bis einschließlich August 2018 sowie die Monate September 2018 bis einschließlich März 2019 jeweils in Höhe von 252 Euro zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten, soweit das Schulgeld von den Leistungen nach dem BAföG nicht abgesetzt worden sei. Die Klägerin habe deshalb im Zeitraum von April 2018 bis einschließlich März 2019 einen Anspruch auf höhere SGB II-Leistungen. Die Klägerin sei nicht nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen ausgeschlossen, da die Vorschrift auf sie gemäß § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II keine Anwendung finde. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den Bedarf falsch bemessen habe, gebe es nicht. Dem Bedarf seien nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II alter Fassung abzusetzenden Beträge als Einkommen gegenüberzustellen. Die Klägerin habe ab Juni 2018 im Rahmen ihrer Nebentätigkeit Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 450 Euro netto erzielt. Von diesem Einkommen habe der Beklagte gemäß § 11b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II einen Freibetrag in Höhe von 170 Euro abgesetzt. Gemäß § 11a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB II seien als Einkommen auch Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG zu berücksichtigen. Der Beklagte habe den im Zeitraum von April 2018 bis März 2019 bewilligten Betrag in Höhe von 252 Euro vollständig angerechnet. Die Frage, ob er dies in den Monaten Dezember 2018 bis einschließlich März 2019 schon deshalb zu Unrecht getan habe, weil der Klägerin in diesem Zeitraum weniger bzw. im März 2019 keine Leistungen ausgezahlt worden seien, könne vorliegend dahinstehen. Denn der Beklagte hätte das Schulgeld in Höhe von 400 Euro pro Monat von den Leistungen nach dem BAföG absetzen müssen. Gemäß § 11b Abs. 2 Satz 5 SGB II seien von den Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach den Sätzen 1 bis 3 erfolge. Da § 11b Abs. 2 Satz 5 Hs. 1 SGB II von „mindestens 100 Euro“ spreche, seien alternativ zum Grundfreibetrag auch höhere Beträge auf Nachweis absetzbar. So liege der Fall hier. Die Klägerin habe höhere Beträge i.S.v. § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II nachgewiesen. Bei dem Schulgeld handele es sich um eine Ausgabe, die notwendig mit der Erzielung der Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG verbunden seien. Die Klägerin habe auch nicht darauf verwiesen werden können, die Ausbildung als Kosmetikerin als betriebliche statt als schulische Ausbildung zu absolvieren. Zwar wären in diesem Fall keine Schulgebühren angefallen. Gleichwohl habe die Klägerin nachvollziehbar und plausibel vorgetragen, aus welchen Gründen die schulische Ausbildung ihre Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt erweitere. Zudem habe die schulische Ausbildung nur zwei Jahre gedauert, gegenüber drei Jahren dualer Ausbildung. Nehme man hinzu, dass die Klägerin im Rahmen der betrieblichen Ausbildung schätzungsweise ein ähnlich hohes Entgelt erhalten hätte, wie sie es durch ihre Nebentätigkeit erhalten habe, aber von Leistungen nach dem BAföG ausgeschlossen gewesen wäre, sei nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin aus Gründen der Wirtschaftlichkeit auf die betriebliche Ausbildung zu verweisen wäre. Denn wenn man die konkrete Belastung des steuerfinanzierten Fürsorgesystems während der zweijährigen Ausbildung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin einen 450 Euro-Job habe ausüben und Leistungen nach dem BAföG-Gesetz erhalten können, mit der Belastung während einer dreijährigen Ausbildung ohne zusätzliche Verdienst- oder Fördermöglichkeiten vergleiche, ergäben sich keine nennenswerten Unterschiede. Demgegenüber sei die Klägerin nachhaltiger ausgebildet worden und habe dem Arbeitsmarkt schneller zur Verfügung gestanden. Gerade mit Blick auf den Sinn und Zweck der Grundsicherung (Hinweis auf § 1 Abs. 2 Satz 2 SGB II) handele es sich demnach um notwendige Ausgaben. Das Schulgeld sei allerdings nur von den angerechneten Leistungen nach dem BAföG abzusetzen gewesen und nicht vom gesamten Einkommen. Vor diesem Hintergrund seien die angefochtenen Bescheide (nur) in Höhe der angerechneten Leistungen nach dem BAföG zu korrigieren und der Klägerin Leistungen nach dem SGB II in entsprechender Höhe zu gewähren. Eine Verrechnung mit dem Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 100 Euro sei nicht vorzunehmen gewesen. Zwar folge aus § 11b Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 SGB II, dass ein Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro nicht zweimal gewährt werden könne; d.h. sowohl auf die Erwerbstätigkeit als auch auf die Leistungen nach BAföG. Der Grundfreibetrag sei jedoch vorliegend nur einmal „ausgelöst“ worden, weil die Klägerin mit den Leistungen nach dem BAföG notwendig verbundene Ausgaben (das Schulgeld), die den Freibetrag überstiegen, nachgewiesen habe; die Versicherungspauschale und die Kosten für H2-Fahrkarten gingen im Freibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II auf. Das Urteil ist dem Beklagten am 8. August 2023 und der Klägerin am 18. August 2023 zugestellt worden. Der Beklagte hat am 10. August 2023, die Klägerin hat am 18. September 2023 Berufung gegen das Urteil eingelegt. Die Klägerin trägt vor, auch für die Einnahmen aus ihrer „ausbildungsnahen“ Beschäftigung im Kosmetikstudio sei davon auszugehen, dass nicht nur die Kosten für die H2-Karte, sondern auch die Schulgeldzahlungen mit der Erzielung des Einkommens notwendige Ausgaben im Sinne von § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II alter Fassung gewesen seien. Das Schulgeld sei vom gesamten Einkommen und nicht nur von den BAföG-Zahlungen abzusetzen. In § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II werde hinsichtlich der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben nicht darauf abgestellt, dass es sich um notwendige Ausgaben für ein bestimmtes Einkommen handele, denn es heiße nicht „die mit der Erzielung des jeweiligen Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben“. Alle mit der Erzielung des gesamten Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben seien deshalb grundsätzlich vom Einkommen abzusetzen. Eine Ausnahme bestehe nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II nur für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die erwerbstätig seien. Da ihr Einkommen aus Erwerbstätigkeit zumindest ab Juni 2018 aber mehr als 400 Euro monatlich betragen habe, gelte die Begrenzung auf den Grundabsetzbetrag von 100 Euro nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II, der im Übrigen nur „von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen“ sei, gemäß § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht. Stattdessen gelte der gesamte Satz 1 nicht, so dass dann, wenn – wie hier – „die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt“, die gesamte Summe dieser Absetzbeträge vom gesamten Einkommen in Abzug zu bringen sei. Dies seien in ihrem Falle 400 Euro für das Schulgeld nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II, 40,85 Euro (bzw. 41,90 Euro ab Januar 2019) für die H2-Karte sowie 30 Euro für die Versicherungspauschale nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) alter Fassung. Da im vorliegenden Fall die Absetzung nach § 11b Abs. 1 Nr. 3 bis 5 SGB II bereits nach § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II ohne Begrenzung zu erfolgen habe, gebe es für eine Anwendung von § 11b Abs. 2 Satz 5 SGB II mit dem dort vorgesehenen Mindestabsetzbetrag von Leistungen nach dem BAföG keine Veranlassung. Das Schulgeld sei daher in vollem Umfang von ihrem gesamten Einkommen in Abzug zu bringen. Für Einkommen, das kein Erwerbseinkommen sei, sei keine Beschränkung der Höhe der Absetzungen vorgesehen. Nur für Mai 2018 komme wegen des unter 400 Euro liegenden Erwerbseinkommens die Anwendung von § 11b Abs. 2 Satz 5 SGB II in Betracht. Im Ergebnis wären aber auch für diesen Monat, wenn eine Absetzung des Schulgeldes nur von (und in Höhe) der Ausbildungsförderung möglich sein sollte, zumindest noch 212,85 Euro nachzuzahlen. Am 20. Februar 2025 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat stattgefunden. Die Klägerin hat darin nach Erörterung der Sach- und Rechtslage Vertagung beantragt, da der Senat mit dem im Termin erteilten Hinweis auf Behandlungsangebote in der Berufsschule Burgstraße in Hamburg im Rahmen des schulischen Teils der betrieblichen Ausbildung zur Kosmetikerin einen neuen Aspekt in das Verfahren eingeführt habe, zu dem sie, die Klägerin, sich nicht schriftsätzlich habe vorbereiten können und zu dem eine Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung nicht möglich sei, zumal die entsprechenden Informationen auf der Homepage der Berufsschule den Parteien nicht zugänglich gemacht worden und bisher nicht bekannt gewesen seien. In der Sache beantragt die Klägerin, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Juli 2023 abzuändern, soweit es den Zeitraum Mai 2018 bis Februar 2019 betrifft, und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Februar 2019, soweit dieser entgegensteht, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2019 – W 12302-05298/19 – und unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Februar 2019 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 4. März und 26. März 2019, soweit diese entgegenstehen, und des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2019 – W 12302-04702/19 – zu verurteilen, ihr weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II a) für Mai 2018 in Höhe von 274,85 Euro (hilfsweise in Höhe von 222,85 Euro) und b) für Juni bis November 2018 in Höhe von monatlich 284,85 Euro (hilfsweise in Höhe von monatlich 222,85 Euro) c) für Dezember 2018 in Höhe von 421,25 Euro (hilfsweise in Höhe von 222,85 Euro) d) für Januar bis Februar 2019 in Höhe von monatlich 408,04 Euro (hilfsweise in Höhe von monatlich 209,64 Euro) zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und das Urteil aufzuheben, soweit er verurteilt wurde, unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Februar 2019, soweit dieser entgegensteht, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2019 und unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Februar 2019 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 4. März 2019 und 26. März 2019, soweit diese entgegenstehen, und des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2019, der Klägerin weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für April 2018 in Höhe von 152 Euro und für die Monate Mai 2018 bis einschließlich August 2018 sowie die Monate September 2018 bis einschließlich März 2019 jeweils i.H.v. 252 Euro zu gewähren und die Klage insoweit abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Die Klägerin beantragt weiter, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise, soweit sie für März 2019 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 237,74 Euro betrifft. Der Beklagte hält daran fest, dass eine Absetzung des Schulgeldes vom Einkommen ausscheide, da diese Ausgabe nicht notwendig im Sinne von § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II a.F. gewesen sei. Im Übrigen sei ihm bisher nicht bekannt gewesen, dass die Klägerin ein BAföG-Einkommen von 338 Euro anstelle von 252 Euro gehabt habe. Ebenso wenig sei ihm bekannt gewesen, dass der Klägerin im Monat April 2018 BAföG-Leistungen in Höhe von 676 Euro zugeflossen seien und die Klägerin im März 2019 kein BAföG mehr erhalten habe. Der Beklagte hat auf eine von ihm neu durchgeführte Leistungsberechnung verwiesen und erklärt, der Klägerin seien für die Monate April 2018 und Februar 2019 monatlich 86 Euro zu viel bewilligt worden. Es handele sich um die Differenz zwischen den berücksichtigten BAföG-Einnahmen in Höhe von 252 Euro und den tatsächlich zugeflossenen in Höhe von 338 Euro. Es spiele keine Rolle, ob die für den Monat April 2018 nachgezahlten 338 Euro im April oder im Mai zu berücksichtigen seien, denn entweder habe die Klägerin in dem einen oder in dem anderen Monat insgesamt 676 Euro erhalten. Im März 2019 seien keine BAföG-Leistungen zugeflossen. Damit habe die Klägerin für die Monate April 2018 bis Februar 2019 insgesamt 946 Euro zu viel (11 x 86 Euro) und für den Monat März 252 Euro zu wenig erhalten. Die Klägerin hat erwidert, sie habe den BAföG-Bescheid vom 23. März 2019 am 5. April 2018 beim Beklagten eingereicht und sämtliche Kontoauszüge übersandt. Die Berechnungen des Beklagten würden im Übrigen weiterhin verkennen, dass das Schulgeld in Abzug zu bringen sei und dass ihr wegen der Aufrechnung ab Dezember 2018 nur noch BAföG-Zahlungen von je 201,60 Euro zugeflossen seien. Dies ergebe eine Differenz von jeweils 136,40 Euro, für die drei Monate somit insgesamt 409,20 Euro. Die Berufung des Beklagten sei daher für Dezember 2018 sowie für Januar und Februar 2019 zumindest im Umfang von je 50,40 Euro zurückzuweisen, selbst wenn das Schulgeld nicht vom Einkommen abzusetzen sein sollte. Das BAföG-Amt habe die aufschiebende Wirkung ihres gegen die Aufrechnung eingelegten Widerspruchs bei den Auszahlungen Ende Dezember 2018, Ende Januar 2019 und Ende Februar 2019 nicht beachtet. Da im jeweiligen Monat die bedarfsbezogene tatsächliche Verwendungsmöglichkeit als „bereites Mittel“ gewährleistet sein müsse, um Einkommen, das tatsächlich oder normativ zugeflossen sei, auf den aktuellen Hilfebedarf anrechnen zu können, sei es unzulässig, den vom BAföG-Amt per Aufrechnung einbehaltenen Betrag als ihr fiktives Einkommen in den Monaten Dezember 2018, Januar 2019 und Februar 2019 anzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die Prozessakten und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.