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Urteil

B 14 AS 32/08 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II sind tatsächliche Geldzuflüsse Dritter konkret festzustellen; eine bloße Vermutung der Bedarfsdeckung durch das Einkommen eines Verwandten ohne Feststellung einer Haushaltsgemeinschaft ist unzulässig. • § 9 Abs.5 SGB II begründet nur für Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft eine widerlegliche Vermutung über Zuflüsse aus dem Topfwirtschaften; darüber hinausgehend sind tatsächliche Unterstützungsleistungen nach § 9 Abs.1 i.V.m. § 11 SGB II nachzuweisen und anzurechnen. • Das LSG muss ergänzende Feststellungen treffen zu Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft, zur Leistungsfähigkeit der unterhaltenden Person, zu konkret zugeflossenen Geldleistungen und zum verwertbaren Vermögen der Leistungsantragstellerin.
Entscheidungsgründe
Feststellungspflichten bei Anrechnung familiärer Unterstützungsleistungen nach § 9 SGB II • Zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II sind tatsächliche Geldzuflüsse Dritter konkret festzustellen; eine bloße Vermutung der Bedarfsdeckung durch das Einkommen eines Verwandten ohne Feststellung einer Haushaltsgemeinschaft ist unzulässig. • § 9 Abs.5 SGB II begründet nur für Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft eine widerlegliche Vermutung über Zuflüsse aus dem Topfwirtschaften; darüber hinausgehend sind tatsächliche Unterstützungsleistungen nach § 9 Abs.1 i.V.m. § 11 SGB II nachzuweisen und anzurechnen. • Das LSG muss ergänzende Feststellungen treffen zu Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft, zur Leistungsfähigkeit der unterhaltenden Person, zu konkret zugeflossenen Geldleistungen und zum verwertbaren Vermögen der Leistungsantragstellerin. Die Klägerin, Jahrgang 1954, beantragte für den Zeitraum 23.3.2005 bis 21.6.2005 Leistungen nach dem SGB II. Sie wohnt mietfrei im Haus ihrer 1920 geborenen Mutter, die eine Rente von 1.300 Euro bezieht; die Klägerin pflegt die Mutter und erhielt nach eigenen Angaben seit April 2005 ihren Lebensunterhalt aus deren Einkommen. Die Klägerin ist Miteigentümerin eines Grundstücks, das ihr Lebensgefährte allein bewohnt, und verfügt über mehrere Lebensversicherungen. Die Leistungsträger lehnten Leistungen ab mit der Begründung, verwertbares Vermögen und mögliche Unterstützungsleistungen der Mutter würden Hilfebedürftigkeit ausschließen. SG und LSG wiesen die Klage/Berufung ab, weil die Mutter den Bedarf der Klägerin tatsächlich decke. Das BSG hob das LSG-Urteil auf und verwies wegen unvollständiger Feststellungen zurück. • Revisionszulässigkeit und Zurückverweisung: Die Revision war zulässig; das BSG konnte anhand der LSG-Feststellungen nicht abschließend entscheiden und verwies nach § 170 Abs.2 SGG zurück. • Tatbestandsmaßstab Hilfebedürftigkeit: Nach §7 Abs.1, §9 Abs.1 SGB II ist Hilfebedürftigkeit anhand des individuellen Bedarfs (Regelleistung nach §20 SGB II: 345 Euro im streitigen Zeitraum), zu berücksichtigendem Einkommen und ggf. Vermögen zu beurteilen. • Haushaltsgemeinschaft und Vermutung nach §9 Abs.5 SGB II: §9 Abs.5 SGB II i.V.m. Alg II-V ermöglicht bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft eine widerlegliche Vermutung über Zuflüsse aus gemeinsamer Topfwirtschaft; diese Vermutung gilt nur innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft. • Nachweispflicht tatsächlicher Zuflüsse: Soweit keine Haushaltsgemeinschaft besteht oder die Vermutung nicht greift, müssen tatsächliche Geldleistungen der Mutter konkret nachgewiesen werden; solche Leistungen sind als Einkommen nach §9 Abs.1 Nr.2 i.V.m. §11 SGB II zu berücksichtigen. • Fehlerhaftes Vorgehen des LSG: Das LSG hatte ohne Feststellung einer Haushaltsgemeinschaft den Zufluss von Einkommen der Mutter allein vermutet und das gesamte Bedarfssoll der Klägerin hieraus abgeleitet; das ist unzulässig. • Ergänzende Ermittlungen des LSG: Das LSG muss feststellen, ob eine Haushaltsgemeinschaft bestand, das bereinigte Einkommen und die Leistungsfähigkeit der Mutter, konkrete Geldzuflüsse, abzugsfähige Aufwendungen nach §11 Abs.2 SGB II, sowie das Vermögen beider Parteien (u.a. Miteigentumsanteil, Lebensversicherungen) und die Verwertbarkeit. • Rechtsfolgen: Ergibt sich nach Aufklärung, dass Einkommen und/oder Vermögen den Bedarf decken, entfällt Anspruch; andernfalls sind Leistungen zu gewähren. Bei Haushaltsgemeinschaft sind die Spezialregeln des §9 Abs.5 und der Alg II-V anzuwenden. Die Revision der Klägerin war begründet; das Urteil des Landessozialgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und erneuten Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Das BSG stellte klar, dass eine bloße Annahme oder Verrechnung des Einkommens der Mutter ohne Feststellung einer Haushaltsgemeinschaft und ohne konkreten Nachweis von Geldzuflüssen unzulässig ist. Das LSG hat nun insbesondere zu prüfen, ob zwischen Klägerin und Mutter eine Haushaltsgemeinschaft nach §9 Abs.5 SGB II bestand, welches bereinigte Einkommen der Mutter tatsächlich zur Verfügung stand, welche Absetzungen nach §11 Abs.2 SGB II vorzunehmen sind, ob und in welchem Umfang tatsächliche Geldleistungen an die Klägerin geflossen sind und ob verwertbares Vermögen (z. B. Miteigentumsanteil, Lebensversicherungen) der Klägerin einzusetzen war. Erst nach diesen ergänzenden Feststellungen kann entschieden werden, ob der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den streitigen Zeitraum besteht.