Urteil
L 4 AS 198/24 WA P
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2024:1114.L4AS198.24WA.P.00
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Leitsätze
1. Sucht eine Person im Frauenhaus Zuflucht, so ist gemäß § 36a SGB 2 der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthalts im Frauenhaus zu erstatten. (Rn.29)
2. Auslöser des Handelns der betreffenden Person muss eine Gefährdungssituation sein. (Rn.32)
3. Die Unterkunftskosten müssen auf der Grundlage einer wirksamen Vergütungsvereinbarung nach § 17 Abs. 2 gewährt worden sein. (Rn.36)
4. Die aufnehmende Kommune wird von sämtlichen Kosten freigestellt, für welche die Herkunftskommune zuständig gewesen wäre, wenn der gewöhnliche Aufenthalt dort nicht durch die Flucht ins Frauenhaus beendet worden wäre. (Rn.38)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 8.779,21 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sucht eine Person im Frauenhaus Zuflucht, so ist gemäß § 36a SGB 2 der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthalts im Frauenhaus zu erstatten. (Rn.29) 2. Auslöser des Handelns der betreffenden Person muss eine Gefährdungssituation sein. (Rn.32) 3. Die Unterkunftskosten müssen auf der Grundlage einer wirksamen Vergütungsvereinbarung nach § 17 Abs. 2 gewährt worden sein. (Rn.36) 4. Die aufnehmende Kommune wird von sämtlichen Kosten freigestellt, für welche die Herkunftskommune zuständig gewesen wäre, wenn der gewöhnliche Aufenthalt dort nicht durch die Flucht ins Frauenhaus beendet worden wäre. (Rn.38) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 8.779,21 Euro festgesetzt. Die nach ihrer Zulassung durch den Senat zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. I. Die Klage ist als echte Leistungsklage gem. § 54 Abs. 5 SGG statthaft. Eines Vorverfahrens oder der Einhaltung einer Klagefrist bedurfte es nicht. Der Kläger und die Beklagte sind prozessführungsbefugt. Die Prozessführungsbefugnis - zu unterscheiden von der Beteiligtenfähigkeit nach § 70 SGG - ist die Berechtigung, einen Prozess als richtige Partei im eigenen Namen zu führen, also als richtiger Kläger zu klagen (aktive Prozessführungsbefugnis) oder als richtiger Beklagter verklagt zu werden (passive Prozessführungsbefugnis). Zwar handelt es sich bei einem Kostenerstattungsanspruch nach § 36a SGB II im Ausgangspunkt um ein Recht der Kommune, das mit ihrer Trägerschaft für die Leistungen korrespondiert, für die Erstattung verlangt werden kann. Kläger und Beklagte, die vorliegend nach § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig sind, sind gleichwohl prozessführungsbefugt. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Kläger die Wahrnehmungszuständigkeit für die Erbringung der Leistungen nach § 22 SGB II gemäß § 44b Abs. 3 SGB II (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) übertragen, und zwar auf der Grundlage der Vereinbarung über die Zusammenarbeit, die nähere Ausgestaltung und Organisation sowie den Standort der gemeinsamen Einrichtung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) zwischen der Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit H., und der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Wirtschaft und Arbeit, vom 20. Dezember 2010. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nach außen gehört auch die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen gegenüber anderen Trägern. Für dieses umfassende Verständnis der Aufgabenübertragung spricht auch die in § 44b SGB II in der seit dem 1.1.2011 geltenden Fassung grundgesetzlich verankerte Aufgabenzuständigkeit des Jobcenters unabhängig von einer Übertragung der jeweiligen Aufgabe im Einzelfall. Es entspricht der Funktion eines Jobcenters, sämtliche Aufgaben auch des kommunalen Trägers wahrzunehmen, sofern nicht die Trägerversammlung eine Rückübertragung dieser Aufgaben beschließt (BSG, Urteil vom 23.5.2012 – B 14 AS 156/11 R – juris, Rn. 12,13). Die Beklagte ist zugelassener kommunaler Träger gem. § 6a SGB II (vgl. Zweite Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 14.4.2011, BGBl I 2011, 645). II. In der Sache bleibt die Berufung jedoch ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Beklagte zur Kostenerstattung im tenorierten Umfang verurteilt. Gegenstand der Berufung ist - nachdem das Sozialgericht die Doppelmiete als nicht erstattungsfähig angesehen hat und der Kläger diesbezüglich nicht in Berufung gegangen ist - nur noch der tenorierte Erstattungsanspruch i.H.v. 8.779, 21 Euro, der sich aus den Kosten der Unterkunft für 451 Übernachtungen, der Betriebskostennachzahlung für 2015 sowie der Erstausstattung der neuen Wohnung zusammensetzt. 1. Einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist § 36a SGB II, als gegenüber den §§ 102 ff. SGB X speziellere Kostenerstattungsregelung (BSG, Urteil vom 8.3.2023 – B 7 AS 7/22 R). Danach ist, wenn eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht sucht, der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten. 2. Das Vorliegen einer Gefährdungssituation ist Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch, sie kann jedoch typisierend unterstellt werden. a. § 36a SGB II wurde durch Art. 1 Nr. 4a des Gesetzes zur Neufassung der Freibetragsregelungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige (Freibetragsregelungsgesetz) vom 14. August 2005 mit Wirkung zum 1. September 2005 in das SGB II eingefügt. Die Regelung verfolgte laut Gesetzesbegründung den Zweck, eine einseitige Kostenbelastung derjenigen kommunalen Träger nach dem SGB II zu vermeiden, die ein Frauenhaus unterhalten (vgl. BT-Drs. 15/5607, S. 6.). In seiner ersten Fassung enthielt § 36a das Merkmal des „Verziehens“ in ein Frauenhaus. § 36a wurde durch Art. 1 Nr. 32 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 geändert und trat in dieser Fassung mit Wirkung zum 1. August 2006 ohne Übergangsvorschrift in Kraft. Ausweislich der Gesetzesbegründung diente die Änderung der Klarstellung, dass sofort zu dem Zeitpunkt, in dem die betroffene Person in einem Frauenhaus Zuflucht sucht, die Pflicht des bisher zuständigen Leistungsträgers zur Kostenerstattung entsteht und zwar unabhängig davon, ob am Ort des Frauenhauses ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird. In der Gesetzesbegründung sind Ausführungen zur Notwendigkeit einer Gefährdungssituation für die schutzsuchende Person nicht enthalten. Der Wortlaut wie auch der Gesamtzusammenhang - eine Person verlässt den Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts und sucht ein Frauenhaus auf - implizieren jedoch, dass Auslöser des Handelns der betreffenden Person eine Gefährdungssituation ist. Daher ist unter Zuflucht suchen ein tatsächliches Aufhalten zu verstehen und zwar, um einer Gefährdungssituation am bisherigen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr ausgesetzt zu sein (vgl. Luik/Harich/Böttiger, 6. Aufl. 2024, SGB II § 36a Rn. 18-18a; BeckOGK/Hlava, 1.8.2023, SGB II § 36a Rn. 9; BeckOK SozR/König, 74. Ed. 1.9.2024, SGB II, § 36a Rn. 4; Münder/Geiger/Lenze, SGB II, § 36a Rn. 3; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5.10.2021 – L 2 AS 551/19 – juris Rn. 31; Hessisches LSG, Urteil vom 18.11.2020 – L 6 AS 769/16 – juris Rn. 56). Das Vorliegen einer Bedrohungssituation für die Dauer des Aufenthalts in einem Frauenhaus ist typisierend zu unterstellen. Sie wird durch die Aufnahme im Frauenhaus indiziert (Söhngen in: Hauck/Noftz SGB II, 8. Ergänzungslieferung 2024, § 36a SGB II Rn. 12; Luik/Harich/Böttiger, a.a.O.; Münder/Geiger/Lenze, a.a.O.). Der positiven Feststellung einer (fortwirkenden) Gefährdungssituation bedarf es hingegen nicht (so aber Hessisches LSG, Urteil vom 18.11.2020 - L 6 AS 769/16 - juris Rn. 58 ff.). b. Es liegen hier keine Umstände des Einzelfalls vor, die gegen die typisierende Unterstellung einer Gefährdungssituation sprechen. Zwar hat der Ehemann der Leistungsberechtigten bereits ein Jahr, bevor sie das Frauenhaus aufgesucht hat, das Land verlassen. Auch hat sie ihren Sachbearbeiter beim Jobcenter in M1 gebeten, das Haus J. in H. zu kontaktieren, das eigentlich Anlaufstelle für obdachlos gewordene Menschen ist. Zudem ist unklar, ob die Leistungsberechtigte sich tatsächlich bereits in M1 in einem Frauenhaus aufgehalten hat, wie sie es gegenüber dem H. Frauenhaus geschildert hat. Allerdings hat das Frauenhaus am 22. Juni 2016, 22. September 2016, 22. Dezember 2016 und 30. März 2017 Bescheinigungen ausgestellt, ausweislich derer die Gefährdungssituation für die Leistungsberechtigte weiter fortbestand und der fortdauernde Aufenthalt nichts mit der Wohnungssituation zu tun hatte. Außerdem hat die Leiterin des Frauenhauses auf Nachfrage des Klägers am 27. September 2017 in einer E-Mail bestätigt, dass die Leistungsberechtigte glaubhaft berichtet habe, von Gewalt betroffen und weiterhin bedroht zu sein und aufgrund der Bedrohungslage M1 habe verlassen müssen. Die Leistungsberechtigte habe es geschafft, sich dauerhaft aus der Gewaltsituation zu lösen und in H. einen Neuanfang zu machen. Es besteht für den Senat kein Anlass, die Richtigkeit dieser Bescheinigungen in Zweifel zu ziehen. Die Prüfung, ob Frauen aufgenommen werden, betrifft den originären Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich der Frauenhäuser. Angesichts der seit Jahren bestehenden, knappen Kapazitäten der (H.) Frauenhäuser ist nicht davon auszugehen, dass Frauen aufgenommen werden, ohne dass diese eine Gefährdung glaubhaft gemacht haben. Da Frauenhäuser gerade die Aufgabe haben, niedrigschwellig und leicht zugänglich Schutz vor häuslicher Gewalt zu bieten, sind an die Glaubhaftmachung ohnehin keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Die von der Beklagten aufgezeigten Umstände vermögen Zweifel am Vorliegen einer Gefährdung (die im Übrigen auch nicht zwingend durch den Ehemann der Klägerin ausgehen musste) nicht zu begründen. c. Es kann dahinstehen, ob ein Ersatzanspruch ausgeschlossen ist, wenn die Aufnahme ins Frauenhaus ausschließlich der Vermeidung von Obdachlosigkeit diente (hierzu kritisch Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 36a (Stand: 28.6.2022), Rn. 19_2). Unter Berücksichtigung der ausgestellten Bescheinigungen des Frauenhauses kann allein der Umstand, dass die Leistungsberechtigte ihren Sachbearbeiter bei der Beklagten um Kontakt mit dem Haus J. gebeten hatte, eine solche Annahme nicht rechtfertigen. 3. Die hier streitgegenständlichen Leistungen wurden rechtmäßig erbracht. Insbesondere lag der Leistungsgewährung eine wirksame Vergütungsvereinbarung i.S.d. § 17 Abs. 2 SGB II zugrunde. a. Erstattungsfähig sind im Grundsatz alle Kosten, die innerhalb oder außerhalb des Frauenhauses anfallen, wenn der kommunale Träger sie dem Gesetz entsprechend, d.h. unter rechtmäßiger Anwendung der Vorschriften des SGB II, geleistet hat (Aubel, a.a.O., Rn. 9; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.2.2017 – L 7 AS 1299/15 – juris Rn. 30; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.5.2024 – L 13 AS 312/21 – juris Rn. 22). Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist auch für die hier streitgegenständlichen Kosten der Unterkunft eine Vergütungsvereinbarung nach § 17 Abs. 2 SGB II erforderlich. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/1410, S. 27) bezieht sich die Kostenerstattungspflicht auf die Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Dies sind neben den kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II und den besonderen Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II (Erstausstattung für die Wohnung, Bekleidung etc.), § 27 Abs. 3 SGB II (Zuschuss zu den Unterkunftskosten für Auszubildende) und § 28 SGB II (Bildung und Teilhabe) vor allem Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II (Aubel, a.a.O., Rn. 15). Daraus folgt, dass auch die Unterkunftskosten auf der Grundlage einer wirksamen Vergütungsvereinbarung nach § 17 Abs. 2 SGB II gewährt worden sein müssen. Allein aus der Stellung des § 17 Abs. 2 SGB II im Gesetz kann Gegenteiliges nicht hergeleitet werden. Hier wurden die Unterkunftskosten auch gerade auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung nach § 17 Abs. 2 SGB II gewährt und deren Höhe berechnet (Vergütungsvereinbarung gem. § 17 Abs. 2 SGB II zwischen dem 2. H. Frauenhaus und der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration, vom 27. Februar 2015 bzw. 13. Januar 2017). b. Die Vergütungsvereinbarung ist rechtmäßig. Sie entspricht den Anforderungen des § 17 Abs. 2 SGB II. Hiernach muss die Vergütungsvereinbarung insbesondere Regelungen zu (1) Inhalt Umfang und Qualität der Leistungen, (2) Vergütung und (3) der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen enthalten. An eine solche Vereinbarung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen, es dürfen jedoch nur solche Vereinbarungen abgeschlossen werden, in denen sämtliche gesetzlichen Bestandteile vollständig und hinreichend aussagekräftig geregelt sind (Luthe in: Hauck/Noftz SGB II, 7. Ergänzungslieferung 2024, § 17 SGB II Rn. 111; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 4.11.2020 – L 2 AS 3911/18 – juris Rn. 49). Die hier einschlägige Vereinbarung enthält Regelungen zum Inhalt, dem Umfang und der Qualität der Leistungen (vgl. insbes. Präambel, §§ 1, 2), zur Vergütung (vgl. separate Vergütungsvereinbarungen) sowie zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (vgl. Anlage zur Vergütungsvereinbarung). Dabei wird die Qualität und Wirtschaftlichkeit im Rahmen der jährlichen bzw. zweijährlichen Prüfung des Verwendungsnachweises sichergestellt. Der Verwendungsnachweis umfasst eine zahlenmäßige Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben entsprechend dem Finanzierungsplan und einen Sachbericht, der eine Erfolgskontrolle der in der Konkretisierung des Zuwendungszwecks aufgeführten, durchzuführenden Aufgaben ermöglicht. Damit sind die gesetzlichen Anforderungen, insbesondere an die von der Beklagten angezweifelte Prüfung von Wirtschaftlichkeit und Qualität, erfüllt. 4. In zeitlicher Hinsicht sind alle Kosten zu erstatten, die während des Aufenthaltes im Frauenhaus durch Leistungen entstanden sind, die der kommunale Träger am Ort des Frauenhauses im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht hat. Die aufnehmende Kommune wird von sämtlichen Kosten freigestellt, für die die Herkunftskommune zuständig gewesen wäre, wenn der gewöhnliche Aufenthalt dort nicht durch die Flucht ins Frauenhaus beendet worden wäre. Die Höhe der sachlich und zeitlich erfassten Kosten richtet sich, soweit es um die im Frauenhaus erbrachten Leistungen geht und das Frauenhaus in der Trägerschaft eines Dritten steht, nach der Vergütungsvereinbarung gem. § 17 Abs. 2 Nr. 2 SGB II (Aubel, a.a.O., Rn. 19, 20). Abgegrenzt wird die Verpflichtung zur Kostenerstattung lediglich in zeitlicher Hinsicht: Kosten, die entstehen, nachdem die Frau außerhalb des Frauenhauses Aufenthalt genommen hat, werden von der Erstattungspflicht nicht mehr erfasst (BSG, Urteil vom 23.5.2012 – B 14 AS 156/11 R – juris Rn. 21). Dies zugrunde gelegt sind sowohl die reinen Unterkunftskosten nach Maßgabe der Vergütungsvereinbarung, die zu den Unterkunftskosten gehörende Betriebskostennach-zahlung (BSG, Urteil vom 22.3.2010 – B 4 AS 62/09 R – juris, Rn. 13), als auch die Kosten der Erstausstattung für die neue Wohnung (BSG, Urteil vom 23.5.2012 – B 14 AS 156/11 R – juris Rn. 23) erstattungsfähig. Zu allen Kosten hat der Kläger hinreichende Nachweise übersandt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG Abs. 1 und Abs. 3 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung. III. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor. IV. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Streitig ist die Erstattung von Kosten der Unterkunft auf der Grundlage von § 36a Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II. Die 1988 geborene M. (im Folgenden: Leistungsberechtigte) lebte zunächst im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten und erhielt dort Leistungen nach dem SGB II. Im Rahmen einer Vorsprache im März 2015 teilte die Leistungsberechtigte der Beklagten mit, dass ihr Mann nach E. verzogen sei. Im September 2015 erklärte sie, sich von ihrem Mann getrennt zu haben. Im Januar 2016 teilte sie mit, sie wolle nach H. umziehen und bat ihren Sachbearbeiter um Kontaktaufnahme mit dem Haus J., das Unterkunft für wohnungslos gewordene Menschen biete. Ende März 2016 teilte sie schließlich mit, sie werde nach H. umziehen. Das Frauenhaus sei ihr bei der Wohnungssuche behilflich gewesen. Das 2. Frauenhaus H. stellte am 22. Juni 2016, 22. September 2016, 22. Dezember 2016 und 30. März 2017 an den Kläger gerichtete Bescheinigungen über die „Notwendigkeit des weiteren Aufenthaltes im Frauenhaus länger als 3 Monate“ aus. Hierin heißt es gleichlautend, dass die Leistungsberechtigte am 22. März 2016 in das Frauenhaus eingezogen sei und weiter: „Die vorherige Wohnung musste aufgrund häuslicher Gewalt verlassen werden. Die Sicherheit ist gefährdet […]. Für die genannte Frau und die sie ggf. begleitenden Kinder ist weiterhin Schutz im Rahmen des Aufenthaltes im Frauenhaus nötig. Es liegt weiterhin eine Gefährdungssituation vor, die auch eine weitere Beratung und Betreuung durch Personal des Frauenhauses notwendig macht. Der weitere Aufenthalt steht nicht im Zusammenhang mit einer Wohnungssituation.“ Zum 1. Mai 2017 mietete die Leistungsberechtigte eine neue Wohnung an, zog dort jedoch erst am 16. Juni 2017 ein. Zunächst wandte sich die Freie und Hansestadt Hamburg - Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration - wegen erbrachter Betreuungsleistungen an die Beklagte und bat um Anerkennung der Kostenerstattungspflicht gem. § 36a SGB II. Ihr gegenüber erklärte die Beklagte, eine Gefährdungslage für die Leistungsberechtigte könne nicht nachvollzogen werden. Unklar sei, von wem die Bedrohungssituation ausgegangen sei, da der Ehemann der Leistungsberechtigten bereits im März 2015 nach E. verzogen sei. Auch habe die Leistungsberechtigte bereits Anfang 2016 mit Hilfe des Jobcenters M1 Kontakt mit einer Obdachlosenunterkunft in H. aufgenommen, um dort einen Platz zu bekommen. Es bestehe daher der Eindruck, dass sie lediglich eine Unterkunft gesucht habe, um aus M1 wegzukommen. Es werde um Vorlage des Sozialberichts des Frauenhauses gebeten. Die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration erklärte daraufhin, nach ihrer Auffassung seien für die Prüfung der Notwendigkeit der Aufnahme sowie der Aufenthaltsdauer ausschließlich die Frauenhäuser zuständig. Es obliege der Eigenverantwortung der Frauenhäuser, welche Personen für welche Zeitdauer aufgenommen würden. Eine weitergehende, materiell-rechtliche und den originären Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich des Frauenhauses betreffende Prüfung durch den erstattungs- pflichtigen Träger sei nicht angezeigt. Die Bescheinigungen des Frauenhauses würden als hinlänglich angesehen. Ein Sozialbericht könne aus Gründen des besonderen Datenschutzes nicht erstellt werden. Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 und 26. Juli 2016 wandte sich auch der Kläger an die Beklagte und bat um Anerkennung der Kostenerstattungspflicht nach § 36a SGB II für die Dauer des Aufenthalts der Leistungsberechtigten im Frauenhaus in der Zeit vom 22. März 2016 bis 15. Juni 2017. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 10. November 2016 ab. Es bestünden weiterhin erhebliche Zweifel an der für die Zuflucht in ein Frauenhaus notwendigen Gefährdungssituation. Vielmehr stehe der dringende Wunsch der Leistungsberechtigten, nach H. zu ziehen und eine dortige Obdachlosigkeit zu vermeiden, im Vordergrund. Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch i.H.v. 9.586,21 Euro gem. § 36a SGB II geltend, der sich aus den Kosten der Unterkunft für 451 Übernachtungen, einer Doppelmiete für den Zeitraum 1. Mai bis 15. Juni 2017, einer Betriebskostennachzahlung für 2015 sowie der Erstausstattung einer neuen Wohnung zusammensetzte. Wegen der Berechnung wird auf Blatt 14 der Verwaltungsakte verwiesen. Mit Schreiben vom 5. September 2017 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Kostenerstattungspflicht ab. Es bleibe unklar, von wem die Gefährdungslage ausgegangen sei. Die Berichte des Frauenhauses enthielten nur allgemeine Formulierungen und keine auf den Einzelfall bezogenen Inhalte. Die Gefährdungslage, die Zuflucht und die Begründung für den sehr langen Aufenthalt der Leistungsberechtigten müssten nachvollziehbar dargelegt werden. Die Klägerin übersandte daraufhin eine E-Mail des Frauenhauses vom 27. September 2017, in der es heißt, die Leistungsberechtigte habe sowohl dem Frauenhaus in M1 als auch dem H. Frauenhaus glaubhaft berichtet, dass sie von Gewalt betroffen gewesen und weiterhin bedroht sei und aufgrund dieser Bedrohungslage M1 habe verlassen müssen. Die Leistungsberechtigte habe es geschafft, sich dauerhaft aus der Gewaltsituation zu lösen und in H. einen Neuanfang zu machen. Am 20. März 2018 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Hamburg Klage auf Erstattung von Kosten i.H.v. 9.586,21 Euro gem. § 36a SGB II erhoben. Von der Erstattungspflicht seien alle Leistungen erfasst, die der kommunale Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II an die leistungsberechtigte Frau für die Zeit des Aufenthalts im Frauenhaus rechtmäßig erbracht habe. Der Anspruch der Leistungsberechtigten auf die Kosten der Unterkunft ergebe sich aus § 22 Abs. 1 SGB II, der auf die Erstausstattung aus § 24 Abs. 3 SGB II. Es liege eine wirksame Vergütungsvereinbarung gem. § 17 Abs. 2 SGB II vor. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien dem Kläger gegenüber nicht die Gefährdungslage der Leistungsberechtigten und die Notwendigkeit ihrer Zuflucht in ein Frauenhaus darzulegen. Dies lasse sich dem Gesetzeswortlaut des § 36a SGB II nicht entnehmen. Es obliege der Eigenverantwortung des Frauenhauses zu entscheiden, welche Personen aufgenommen würden. Hier sei das Frauenhaus zu der Einschätzung gelangt, dass eine Gefährdungslage vorgelegen habe, nachdem die Leistungsberechtigte über die Bedrohung glaubhaft berichtet habe. Die Vorlage des Sozialberichts sei nicht möglich, im Übrigen sei die E-Mail des Frauenhauses vom 27. September 2017 ausreichend. Die Erstattungspflicht erstrecke sich in zeitlicher Hinsicht auf die gesamte Verweildauer im Frauenhaus. Sie entstehe dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Aufnahme und ende mit dem Auszug, ohne dass es eine zeitliche Begrenzung gebe. Die konkrete Höhe der Erstattungsforderung ergebe sich aus der bereits vorgelegten Berechnung, die bewilligten Leistungen beruhten auf einer rechtmäßigen Vergütungsvereinbarung nach § 17 Abs. 2 SGB II. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Kosten für den Aufenthalt im Frauenhaus von Frau M. für die Zeit vom 22. März 2016 bis 16. Juni 2017 in Höhe von insgesamt 9.586,21 Euro zu erstatten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut setze der Erstattungsanspruch eine Zufluchtsuche voraus. Hierfür sei der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Zuflucht in einem Frauenhaus suche eine Person dann, wenn sie dort tatsächlich Aufenthalt nehme und Schutz vor häuslicher Gewalt suche. Die Notwendigkeit des Zufluchtsuchens ergebe sich bereits aus der Textgenese des § 36a SGB II. In der ersten Fassung der Norm sei dieses Tatbestandsmerkmal nämlich nicht enthalten gewesen, es sei vielmehr von einem „Verziehen“ die Rede gewesen. Die Änderung in ein „Zuflucht suchen“ verdeutliche, dass eine aktuelle Bedrohungssituation im Vordergrund stehen müsse, der sich die Zuflucht suchende Person nicht mehr aussetzen wolle. Das Vorliegen häuslicher Gewalt sei aber weder dargelegt noch nachgewiesen und es sei unwahrscheinlich, dass eine solche der Grund für den Umzug nach H. gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Umzugs habe der Ehemann der Leistungsberechtigten bereits ein Jahr im Ausland gelebt. Die Leistungsberechtigte selbst habe schon im Januar 2016 den Wunsch geäußert, nach H. zu ziehen. Die E-Mail des Frauenhauses vom 27. September 2017 sei nichtssagend und lege nicht dar, welcher Art die Gefährdungslage gewesen sei. Ebenso nichtssagend und floskelhaft seien die Bescheinigungen des Frauenhauses. Dass ein Sozialbericht aus Gründen des Datenschutzes nicht gefertigt werden könne, sei eine Schutzbehauptung. § 69 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X erlaubten die Übersendung eines solchen Berichts durchaus. Ein Aufenthalt der Leistungsberechtigten in einem Frauenhaus in M1 sei auch nicht bekannt, obwohl diesbezüglich eine Mitteilungspflicht bestanden habe. Der Kläger könne sich jedenfalls dann nicht auf die Eigenverantwortung des Frauenhauses berufen, wenn das Vorliegen einer Gefährdungslage - wie hier - substantiiert bestritten werde. Nicht nachvollziehbar sei die Dauer des Aufenthalts von 451 Tagen. Diese Dauer deute ebenfalls darauf hin, dass es der Leistungsberechtigten allein darum gegangen sei, Obdach in H. zu finden. Sie habe offenbar nicht einmal versucht, eine Wohnung, auch außerhalb H., zu finden. Schließlich sei nicht ersichtlich, warum die Zahlung einer Doppelmiete für sechs Wochen erstattungspflichtig sein solle. Auch genüge die Vergütungsvereinbarung nicht den Anforderungen des § 17 Abs. 2 SGB II. Es fehle jedenfalls an einer hinreichenden Regelung zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Nach Anhörung hat das Sozialgericht die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2021 verurteilt, an den Kläger 8.779,21 Euro zu zahlen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf Erstattung der Kosten für 451 Übernachtungen, für die Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2015 sowie für die Erstausstattung der neuen Wohnung, nicht aber für die Aufwendungen für die Doppelmiete im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 15. Juni 2017. Das Vorliegen einer Bedrohungslage sei nicht Voraussetzung für das Erstattungsverlangen des Klägers. Es reiche, dass die Leistungsberechtigte in ein Frauenhaus aufgenommen worden sei. Dies ergebe sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte des § 36a SGB II. Dieser habe in seiner ursprünglichen Fassung das Tatbestandsmerkmal des „Verziehens“ in ein Frauenhaus enthalten, ohne dass sich aus den einschlägigen Gesetzesmaterialien das Erfordernis einer Gefährdungssituation ergebe. Mit der Änderung des Tatbestandsmerkmals „Verziehen“ in das des „Zufluchtsuchens“ sei nach dem aus den Gesetzmaterialien erkennbaren Willen des Gesetzgebers keine Beschränkung auf Fälle einer tatsächlichen Bedrohung verbunden gewesen. Die Leistungen seien auch rechtmäßig erbracht worden. Dass die Vergütungsvereinbarung zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Frauenhaus möglicherweise nicht den Anforderungen des § 17 Abs. 2 SGB II entspreche, stehe einer Kostenerstattung nicht entgegen. Denn für die hier gewährten Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II sowie die Erstausstattung der Wohnung gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II finde § 17 Abs. 2 SGB II keine Anwendung. Dieser gelte nur im Hinblick auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, um die es hier aber nicht gehe. Von der Kostenerstattung umfasst seien nicht nur Kosten der Unterkunft und Heizung, die unmittelbar während des Aufenthalts im Frauenhaus entstanden seien, sondern auch Kosten für den zuvor bewohnten Wohnraum, die dem Bedarf des Leistungsberechtigten im Zeitpunkt des Aufenthalts im Frauenhaus zuzurechnen seien. Daher seien die Aufwendungen für die Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2015 zu erstatten. Zu erstatten seien auch die Kosten für die Erstausstattung der später am Ort des Frauenhauses bezogenen Wohnung. Die Doppelmiete sei hingegen nicht erstattungsfähig. Soweit die neue Wohnung wegen ihres schlechten Zustands zunächst nicht bewohnbar gewesen sei, habe sich die Miete gem. § 536 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB gemindert, ohne dass es hierfür einer Erklärung der Leistungsberechtigten bedurft habe. In den Entscheidungsgründen hat das Sozialgericht die Berufung nicht ausdrücklich zugelassen. Es hat dem Gerichtsbescheid eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend angefügt, dass der Gerichtsbescheid mit der Berufung angefochten werden könne. Am 25. Juni 2021 hat die Beklagte Berufung eingelegt (L 4 AS 204/21). Am 15. März 2023 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Berufung gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG der Zulassung bedürfe. Der für juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Berufungsstreitwert von 10.000 Euro werde nicht erreicht. Die Beklagte hat erklärt, in der Rechtsmittelbelehrung liege konkludent eine Berufungszulassung. Jedenfalls hilfsweise werde Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Nach dem Hinweis des Gerichts, dass die Einlegung von Rechtsmitteln bedingungsfeindlich sei, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Juni 2023 sowohl die Berufung als auch die hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (L 4 AS NZB 111/23) zurückgenommen. Zugleich hat sie erklärt, sie erhebe nunmehr Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung. Auf die daraufhin unter dem Aktenzeichen L 4 AS 184/23 NZB eingetragene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 25. Juni 2024 zugelassen und das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren unter dem hiesigen Aktenzeichen L 4 AS 198/24 WA P fortgeführt. Zur Begründung ihrer Berufung hat die Beklagte noch unter dem Aktenzeichen L 4 AS 204/21 wie folgt vorgetragen: Die Gefährdungslage könne nicht völlig ohne Belang sein, denn es sei eben die spezifische Aufgabe von Frauenhäusern, vor einer Gefährdung Schutz zu bieten. Die Erstattungsregelung des § 36a SGB II sehe eine Zuständigkeit des Leistungsträgers am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht für sonstige Aufenthaltszwecke vor, sondern nur für Aufenthalte aufgrund einer Gefährdungslage. Hiervon gehe auch die obergerichtliche Rechtsprechung aus, mit der sich die erstinstanzliche Entscheidung aber nicht auseinandersetze. Eine Gefährdungslage bestehe hier gerade nicht, die Aufnahme in ein Frauenhaus als solche stelle nur ein Indiz dar. Es bedürfe jedenfalls dann der positiven Feststellung einer Gefährdungslage, wenn diese substantiiert bestritten werde. Sachverhaltsermittlungen in dieser Hinsicht seien weder vom Kläger noch seitens des Sozialgerichts durchgeführt worden. Nicht nachvollziehbar sei zudem, warum das Sozialgericht davon ausgehe, dass es einer Vergütungsvereinbarung nach § 17 Abs. 2 SGB II nur für Leistungen nach § 16a SGB II bedürfe, nicht aber für die hier allein streitigen Unterkunftskosten. Zu ersetzen seien nach § 36a SGB II solche Leistungen, die die kommunalen Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zu erbringen hätten. Dies seien neben den kommunalen Eingliederungsleistungen gemäß § 16a SGB II und den besonderen Leistungen gemäß § 27 Abs. 3 SGB II (Erstausstattung Wohnung, Bekleidung etc.), § 27 Abs. 3 SGB II (Zuschuss zu den Unterkunftskosten für Auszubildende) und § 28 SGB II (Bildung und Teilhabe) auch Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II. Einen Grund, warum dann nur für einen Teil der nach § 36a SGB II erstattungspflichtigen Leistungen eine Leistungsvereinbarung erforderlich sei, gebe es nicht. Für eine Unterscheidung von Eingliederungs- und Unterkunftsleistungen im Rahmen des § 36a SGB II sei kein Raum, diese Unterscheidung sei künstlich und ohne Stütze in Rechtsprechung und Literatur. Daher sei auch die Rechtmäßigkeit der Vergütungsvereinbarung zu prüfen gewesen, was das Sozialgericht aber trotz der geäußerten Bedenken unterlassen habe. Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Mai 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Bestehen einer Gefährdungssituation sei nicht besonders nachzuweisen. Sie werde beim Einzug in ein Frauenhaus grundsätzlich indiziert und sei im Übrigen mit Vorlage der E-Mail des Frauenhauses vom 27. September 2017 hinreichend nachgewiesen. Die Gefahr habe auch nicht zwingend vom Ehemann der Klägerin ausgehen müssen, dies habe die Beklagte in ihre Erwägungen nicht einbezogen. Die Leistungsvereinbarung und die Vergütungsvereinbarung seien wirksam. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung durch den Kläger seien fernliegend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.