Urteil
L 4 AS 22/20
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
4mal zitiert
11Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ist bei vorläufiger Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für den Leistungsträger erkennbar, dass der Grundsicherungsberechtigte seinen Bedarf ganz oder teilweise decken kann, so darf er sich nicht auf eine fortschreibende Änderung der vorläufigen Regelung beschränken. Vielmehr hat er gemäß § 328 SGB 3 i. V. m. § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a SGB 2 a. F. eine abschließende Entscheidung über das streitbefangene Leistungsbegehren zu treffen.(Rn.27)
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. Oktober 2019 aufgehoben.
Die Bescheide vom 25. März 2015 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. November 2015 werden gegenüber den Klägern aufgehoben.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist bei vorläufiger Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für den Leistungsträger erkennbar, dass der Grundsicherungsberechtigte seinen Bedarf ganz oder teilweise decken kann, so darf er sich nicht auf eine fortschreibende Änderung der vorläufigen Regelung beschränken. Vielmehr hat er gemäß § 328 SGB 3 i. V. m. § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a SGB 2 a. F. eine abschließende Entscheidung über das streitbefangene Leistungsbegehren zu treffen.(Rn.27) Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. Oktober 2019 aufgehoben. Die Bescheide vom 25. März 2015 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. November 2015 werden gegenüber den Klägern aufgehoben. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Kläger, über die der Senat ohne mündliche Verhandlung entsprechend den vorliegenden Einverständnissen der Beteiligten hat entscheiden können (vgl. § 124 Abs. 2 SGG), ist begründet. Das Sozialgericht Hamburg hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, denn die Bescheide vom 25. März 2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. November 2015 sind rechtwidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Mit den streitgegenständlichen Bescheiden vom 25. März 2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. November 2015 wurde zunächst der Bewilligungsbescheid vom 3. Juli 2013 für den Zeitraum Dezember bis Februar 2014 aufgehoben. Abgesehen davon, dass dieser Bewilligungsbescheid lediglich bis Januar 2014 reichte, war er zudem bereits mit dem unangefochtenen und damit bestandskräftigen Bescheid vom 18. November 2013 ab dem 1. Dezember 2013 wegen der angezeigten Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ganz aufgehoben worden. Eine erneute teilweise Aufhebung geht daher ins Leere. Soweit darüber hinaus auch die Bescheide vom 9. Januar 2014 und 3. Februar 2014 für die Monate Januar und Februar 2014 teilweise nach § 48 SGB X aufgehoben wurden, so steht der Anwendung des § 48 SGB X entgegen, dass es sich bei den aufgehobenen Bescheiden um vorläufige Bewilligungen handelt. Mit den Bescheiden vom 9. Januar 2014 und 3. Februar 2014 wurden den Klägern im Hinblick auf die im Oktober 2013 angemeldete selbständige Tätigkeit lediglich vorläufig Leistungen für die Zeit von Dezember 2013 bis Februar 2014 gewährt. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem Betreff der Bescheide, ihren Verfügungssätzen und der Begründung. Dort heißt es, dass die Entscheidung über die vorläufige Bewilligung auf § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 SGB III (in der bis zum 30.Juni 2019 geltenden Fassung) beruhe. Es lag hier also bis zum Erlass der streitgegenständlichen Bescheide vom 25. März 2015 eine vorläufige Bewilligung vor. Im Zeitpunkt der durch den Beklagten getroffenen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung lagen jedoch die Voraussetzungen vor, um über den Leistungsanspruch der Kläger für die Monate Dezember 2013 bis Februar 2014 endgültig zu entscheiden. Denn der Leistungszeitraum war bereits mehr als ein Jahr abgelaufen. Die Kläger hatten die Anlage EKS mit den abschließenden Angaben zu den Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, zahlreiche betriebliche Unterlagen sowie Kontoauszüge eingereicht. Der Beklagte hatte zu diesem Zeitpunkt bereits erkannt, dass die Kläger ihren Bedarf aufgrund des ihnen zur Verfügung stehenden Einkommens teilweise oder ganz decken konnten. In diesem Fall durfte sich der Beklagte nicht auf eine fortschreibende Änderung der vorläufigen Regelung beschränken. Vielmehr hatte der Beklagte gemäß § 328 SGB III i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II a.F. nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift eine abschließende Entscheidung über das streitbefangene Leistungsbegehren zu treffen (BSG, Urteil vom 29.4.2015 – B 14 AS 31/14 R). Als „abschließende Entscheidung“ i.S.d. § 328 Abs. 3 SGB III genügt nur ein Bescheid, der den ursprünglichen Vorläufigkeitsvorbehalt aufhebt und die begehrte Leistung als die „zustehende Leistung“ endgültig zuerkennt, was mit einem Aufhebungsbescheid nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X regelmäßig nicht zum Ausdruck gebracht wird (BSG, a.a.O.; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB III, 4. EL 2018, § 328 Rn. 274). Vorliegend ergibt die Auslegung der angefochtenen Bescheide, dass der Beklagte, soweit er die vorläufig bewilligten Leistungen nicht aufgehoben hat, keine endgültige Festsetzung vorgenommen hat. Für die Auslegung ist dabei auf den Wortlaut der Verfügungssätze sowie auf alle weiteren Umstände abzustellen, die nach dem Empfängerhorizont für dessen Verständnis maßgebend sind. Ausreichend ist danach, wenn aus dem gesamten Inhalt eines Bescheids einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung hinreichende Klarheit über die Regelung gewonnen werden kann. Dabei kann auch auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 6/12 R, juris Rn. 26). Den vorliegend streitgegenständlichen Aufhebungsbescheiden vom 25. März 2015 kann keine endgültige Regelung entnommen werden. Sie enthalten ihrem Wortlaut nach („Aufhebung“; „…hebe ich wie folgt auf…“) keine abschließende Entscheidung. Weder aus dem Verfügungssatz noch aus der Begründung der angefochtenen Bescheide kann darauf geschlossen werden, dass der Beklagte den Klägern nunmehr endgültig Leistungen in bestimmter Höhe bewilligen wollte, soweit er sie nicht aufhebt und erstattet verlangt. Im Tenor der Widerspruchsbescheide vom 12. November 2015 ist eine endgültige Bewilligung ebenfalls nicht zum Ausdruck gebracht worden. Dort heißt es lediglich, dass der Widerspruch kostenfrei als unbegründet zurückgewiesen werde. Den Widerspruchsbescheiden kann zwar entnommen werden, dass sich der Beklagte ausweislich des Tatbestandes der Vorläufigkeit der teilweise aufgehobenen Bescheide bewusst war. Auf Seite 6 des Widerspruchsbescheides heißt es sodann lediglich, dass sich für den streitgegenständlichen Zeitraum folgender in der Höhe bezifferter endgültiger Bedarf und folgende Überzahlung ergebe. Daraus hat das Sozialgericht die Schlussfolgerung gezogen, dass der Beklagte gegenüber den Klägern in den Monaten nicht nur ganz und teilweise die Leistungen aufheben, sondern im Übrigen auch endgültig festsetzen wollte, also eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch der Kläger getroffen werden sollte. Unter Heranziehung der übrigen, an diesem Tag getroffenen Entscheidungen des Beklagten ergibt sich indes ein anderes Verständnis vom Gewollten. Denn die Formulierung, dass sich für die Bedarfsgemeinschaft folgender endgültiger Bedarf ergebe, wird auch in den übrigen Widerspruchsbescheiden betreffend die Aufhebung und Erstattung bereits zuvor endgültig bewilligter Leistungen verwendet. Ebenso hat der Beklagte die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung – wie in den anderen Widerspruchsbescheiden vom selben Tag auch – weiterhin auf §§ 48, 50 SGB X gestützt und nicht auf § 328 SGB III. Wollte er aber bewusst gegenüber den zahlreichen anderen Entscheidungen vom selben Tag eine über die Aufhebung und Erstattung hinausgehende Entscheidung treffen, so wäre zu erwarten gewesen, dass er dieses auch hinreichend zum Ausdruck bringt. Schließlich hat sich der Beklagte auch in keiner Weise mit den Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit auseinandergesetzt, diese geprüft und seine Entscheidung darauf gestützt, obwohl die Anzeige der angemeldeten selbständigen Tätigkeit Grund für die lediglich vorläufig bewilligten Leistungen war. Es kann daher nicht zweifelsfrei darauf geschlossen werden, dass mit der angefochtenen Entscheidung eine endgültige Leistungsbewilligung im Sinne von § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III a.F. getroffen sein sollte. Die angefochtenen Bescheide können auch nicht gemäß § 43 Abs. 1 SGB X in einen Bescheid über die endgültige Festsetzung und Erstattung umgedeutet werden. Denn dies setzt voraus, dass der Verwaltungsakt, in den umgedeutet wird, auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden konnte und die Voraussetzungen für den Erlass dieses Verwaltungsaktes erfüllt sind. Daran fehlt es gerade, denn ihnen kann nicht entnommen werden, dass der Beklagte eine endgültige Festsetzung vornehmen wollte. Der Erstattungsbescheid folgt schließlich dem Schicksal des Aufhebungsbescheides. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Kläger wenden sich gegen die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die 1977 geborene, erwerbsfähige Klägerin und der 1973 geborene Kläger leben gemeinsam mit ihrem 2001 und 2004 geborenen Kindern, für die sie Kindergeld erhalten, in einem Haushalt. Die Bedarfsgemeinschaft bezieht seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes von der Beklagten. Die Klägerin geht jedenfalls seit 2011 einer Erwerbstätigkeit nach. Auf ihre Anträge hin, mit welchen die Kläger versicherten, über kein weiteres Einkommen als das angezeigte Erwerbseinkommen der Klägerin und das Kindergeld zu verfügen, gewährte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Anrechnung des angezeigten Einkommens jedenfalls seit September 2011, zuletzt mit Bewilligungsbescheid vom 3. Juli 2013 für den Zeitraum August 2013 bis Januar 2014. Die Klägerin meldete sodann zum 22. Oktober 2013 ein Gewerbe über die Langzeitvermietung von Kraftfahrzeugen an und unterrichtete den Beklagten hierüber. Mit Bescheid vom 18. November 2013 hob der Beklagte daraufhin die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 1. Dezember 2013 wegen der angezeigten Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ganz auf. Die Klägerin machte gegenüber dem Beklagten Angaben über die vorläufigen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben und legte Kontoauszüge des Kontos bei der H. ab dem 28. August 2013 vor. Aufgrund von Unklarheiten und der Bareinzahlungen auf dem Konto forderte die Beklagte die Klägerin zur Vorlage weiterer Kontoauszüge sowie Unterlagen zu dem Fuhrpark auf. Mit weiteren Bescheiden vom 9. Januar 2014 und 2. Februar 2014 bewilligte der Beklagte den Klägern und ihren Kindern sodann vorläufig Leistungen für den Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014. Im März 2014 bezifferten die Kläger für diesen Zeitraum die tatsächlich erzielten Betriebseinnahmen und getätigten Betriebsausgaben auf dem Formular des Beklagten und legten im Folgenden auch die Kontoauszüge ihrer beiden Konten bei der P. bzw. der H. vor. Mit Schreiben vom 27. Juli 2014 nahmen die Kläger zu Rückfragen bezüglich diverser Einzahlungen und Gutschriften auf ihrem Konto bei der P. für den Zeitraum Mai 2013 bis Februar 2014 Stellung und gaben u.a. an, dass die Einzahlungen aus dem Verkauf gebrauchter Gegenstände, aus zuvor abgehobenem Geld sowie aus familiären Leihgaben stammten. Außerdem erklärten sie sich zu diversen Gutschriften auf ihrem P.-Konto. Sie legten zudem eine Bestätigung des Herrn A. über ein Darlehen zum Aufbau der Selbständigkeit vor. Mit Bescheid vom 28. August 2014 lehnte der Beklagte daraufhin die weitere Gewährung von Leistungen ab. Das diesbezüglich geführte Eilverfahren vor dem Sozialgericht Hamburg (S 21 AS 3131/14 ER) blieb erfolglos. Dort legten die Kläger zahlreiche Kontoauszüge des Kontos bei der P. für die Vergangenheit vor, aus denen weitere Bareinzahlungen erkennbar wurden. Mit Schreiben vom 5. November 2014 forderte der Beklagte die Kläger zur Mitwirkung auf und bat um Erklärung anhand geeigneter Unterlagen, Nachweise oder Belege zu den im Einzelnen bezifferten Bareinzahlungen und Verkäufen, die sich aus den zwischenzeitlich vorgelegten Kontoauszügen des P.kontos für 2011 bis Januar 2013 ergaben. Zudem wurden die Kläger aufgefordert, Kontoauszüge des P1-Kontos für den Zeitraum ab Januar 2011 einzureichen. Hierzu äußerten sich die Kläger nicht und legten auch keine Unterlagen vor. Mit zahlreichen Schreiben vom 25. Februar 2015 hörte der Beklagte die Kläger jeweils zu einer beabsichtigten teilweisen bzw. vollständigen Aufhebung und Erstattung bewilligter Leistungen für die Zeit ab Oktober 2011 an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass ausweislich der eingereichten Kontoauszüge diverse Bareinzahlungen auf dem Konto getätigt worden seien sowie diverse E.-Verkäufe. Im Rahmen der Anhörung bestritten die Kläger, weitere Einnahmen erzielt zu haben. Die Bareinzahlungen seien aus Leihgaben des Freundes- und Familienkreises erfolgt. E.-Verkäufe seien überwiegend ebenfalls für Freunde und Bekannte getätigt worden, ohne dass hierbei Gewinne oder Einnahmen erzielt worden seien. Mit Bescheiden vom 25. März 2015 hob der Beklagte gegenüber den Klägern den Bescheid vom 3. Juli 2013 sowie die als Änderungsbescheide bezeichneten Bescheide vom 9. Januar 2014 und 3. Februar 2014 für den Monat Dezember 2013 teilweise in Höhe von 92,60 Euro, für den Monat Januar 2014 ganz sowie für den Monat Februar 2014 teilweise in Höhe von 177,16 Euro auf und verlangte von den Klägern jeweils einen Betrag in Höhe von 541,26 Euro erstattet. Mit weiteren Bescheiden vom selben Tag wurden auch für die vorherigen Bewilligungsabschnitte die gewährten Leistungen teilweise oder ganz aufgehoben und erstattet verlangt. Die Aufhebung stützte der Beklagte dabei auf § 40 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Zur Berechnung verwies er jeweils auf den beigefügten Berechnungsbogen. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei die Bedarfsgemeinschaft nicht bzw. in geringerer Höhe hilfebedürftig. Hiergegen legten die Kläger anwaltlich vertreten am 23. April 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass das Zahlenwerk nicht geeignet sei, Erstattungsansprüche zu dokumentieren. Die Aufhebung müsse in einer Art und Weise dargestellt werden, dass es möglich sei, sich im Einzelnen zu den Positionen einzulassen. Bereits aus diesem Grund sei eine Aufhebung gerechtfertigt. Eine ausführliche Widerspruchsbegründung könne erst erfolgen, wenn die Grundlage des angeblichen Erstattungsanspruchs erkennbar werde. Der Beklagte übersandte daraufhin das Aufforderungsschreiben vom 5. November 2014 nochmals an den Bevollmächtigten der Kläger. Mit Widerspruchsbescheiden vom 12. November 2015 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 25. März 2015 betreffend den Zeitraum Dezember 2013 bis Februar 2014 als unbegründet zurück. Der Beklagte stützte seine Entscheidung dabei auf § 48 SGB X. Als sonstiges Einkommen neben dem Erwerbseinkommen und dem Kindergeld seien entsprechend der Bareinzahlungen und Gutschriften folgende Zahlungen anzurechnen: im Dezember 1.149,- Euro, im Januar 675,99 Euro und im Februar 360,- Euro. Da aufgrund der Zahlung am 2. Dezember 2013 in Höhe von 500,- Euro sowie der Zahlung am 17. Dezember 2013 in Höhe von 249,- Euro der Leistungsanspruch entfiele, seien diese einmaligen Einnahmen auf sechs Monate zu verteilen und mit einem Betrag in Höhe von 124,83 Euro ab Januar anzurechnen. Gleiches gelte für die Einzahlungen im Januar in Höhe von 200,- Euro (Anrechnung von 33,33 Euro ab Februar 2014). Daraus ergebe sich der konkret errechnete endgültige Bedarf und eine Überzahlung in entsprechender Höhe. Die Kläger hätten jeweils für den Monat Dezember 2013 242,34 Euro, für den Monat Januar 2014 225,40 Euro sowie für den Monat Februar 2014 197,89 Euro, also zusammen jeweils 665,63 Euro zu erstatten. Soweit von den Klägern ein niedrigerer Betrag gefordert werde, seien sie nicht in ihren Rechten verletzt. Auch bezüglich der übrigen Bewilligungsabschnitte wies der Beklagte die erhobenen Widersprüche im Wesentlichen mit inhaltsgleicher Begründung zurück. Die jeweiligen Widerspruchsbescheide gingen dem Prozessbevollmächtigten am 16. November 2015 zu. Hiergegen haben die Kläger am 16. Dezember 2015 jeweils Klage zum Sozialgericht erhoben, der Kläger zunächst unter den Aktenzeichen S 57 AS 4776/15 bis S 57 AS 4781/15, die Klägerin unter den Aktenzeichen S 26 AS 4767/15 bis S 26 AS 4772/15. Mit Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 2. November sind die Verfahren jeweils kammerübergreifend verbunden worden, für den Zeitraum Dezember 2013 bis Februar 2014 zu dem Aktenzeichen S 26 AS 4772/15. Die Kläger haben geltend gemacht, dass in der Familie keine schriftlichen Darlehensverträge geschlossen worden seien. Sie hätten aus Notlagen Darlehen in Anspruch genommen und so zurückgezahlt, wie es ihnen möglich gewesen sei. Es sei für sie unsinnig gewesen, dies über das Konto laufen zu lassen. Es sei schneller gegangen, das Geld in bar abzuheben und zu übergeben als eine Überweisung zu tätigen. Sie hätten auch deshalb häufig Bargeld im Rahmen von Umbuchungen eingezahlt, um Überziehungen zu vermeiden, also Geld vom Konto bei der H. auf das Konto bei der P. eingezahlt. Das Sozialgericht Hamburg hat die Klage mit Urteil vom 29. Oktober 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Auslegung der angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide ergebe, dass der Beklagte eine endgültige Entscheidung über die zunächst nur vorläufig bewilligten Leistungen für den Zeitraum Dezember 2013 bis Februar 2014 getroffen habe. Die folge zwar weder aus den Verfügungssätzen der Bescheide noch aus den Ausgangsbescheiden, wohl aber aus der Begründung des Widerspruchsbescheides. Dort habe der Beklagte den konkret errechneten Bedarf als endgültig bezeichnet, weshalb er endgültig über die Leistungshöhe der Bedarfsgemeinschaft entscheiden wollte. Rechtsgrundlage für die endgültige Festsetzung der Leistungshöhe und Erstattung sei § 328 SGB III. Es könne tatsächlich nicht aufgeklärt werden, in welchem Umfang die Kläger Einkommen erzielt hätten und ob dies ausreichend gewesen war, den Lebensunterhalt zu decken, denn die Zahlungsströme könnten vom Gericht nicht nachvollzogen und von den Klägern nicht hinreichend plausibel dargelegt werden. Die Nichterweislichkeit des Umfangs des Einkommens gehe zu Lasten der Kläger. Diese seien für das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit beweisbelastet. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 16. Dezember 2019 zugestellt worden. Die Kläger haben am 16. Januar 2020 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Sie beziehen sich auf ihren Vortrag in der ersten Instanz und führen erneut aus, dass die Anhörung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Zu den einzelnen Bareinzahlungen bzw. Gutschriften machen sie teils ergänzende Angaben. Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. Oktober 2019 sowie die Bescheide vom 25. März 2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. November 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist er auf die Ausführungen des Sozialgerichts im erstinstanzlichen Urteil. Die übrigen Klagen der Kläger wurden ebenfalls mit Urteil vom 29. Oktober 2019 abgewiesen. Auch hiergegen haben sie Berufung eingelegt (L 4 AS 18/20 – L 4 AS 21/20). Am 2. März 2023 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Senat stattgefunden, in welcher die Kläger ausführlich befragt und der Bruder der Klägerin, Herr P., als Zeuge gehört wurde. Die Beteiligten haben sich mit einer schriftlichen Entscheidung des Senats nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Prozessakten der Verfahren L 4 AS 17/20 bis 21/20, die Akten des Sozialgerichts Hamburg zu den Verfahren S 26 AS 4767/15 bis S 26 AS 4772/15 sowie S 57 AS 4776/15 bis S 57 AS 4781/15, die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift vom 2. März 2023 ergänzend Bezug genommen.