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Urteil

L 4 AS 352/20

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Rentenzahlung ist bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach § 7 SGB 2 bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Mit einer Rentenerhöhung tritt eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein, die bei Erlass der ursprünglichen Bewilligung vorgelegen haben. Dies hat gemäß §§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB 2, 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB 10, 330 Abs. 3 SGB 3 die teilweise Aufhebung der bewilligten Leistungen der Grundsicherung zur Folge.(Rn.47) 2. Der Grundsicherungsberechtigte ist nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB 1 verpflichtet, für die Leistungsbewilligung maßgebliche Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Eine Pflichtverletzung führt zur Aufhebung der Leistungsbewilligung.(Rn.54)
Tenor
Auf die Berufung der klagenden Partei wird der Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 2020 abgeändert. Der Bescheid vom 5. Januar 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2015 sowie der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28. Januar 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2015 werden insoweit aufgehoben, als damit das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung in Höhe von 236,03 € leistungsmindernd angerechnet und erstattet verlangt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der klagenden Partei in Höhe von 10%.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Rentenzahlung ist bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach § 7 SGB 2 bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Mit einer Rentenerhöhung tritt eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein, die bei Erlass der ursprünglichen Bewilligung vorgelegen haben. Dies hat gemäß §§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB 2, 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB 10, 330 Abs. 3 SGB 3 die teilweise Aufhebung der bewilligten Leistungen der Grundsicherung zur Folge.(Rn.47) 2. Der Grundsicherungsberechtigte ist nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB 1 verpflichtet, für die Leistungsbewilligung maßgebliche Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Eine Pflichtverletzung führt zur Aufhebung der Leistungsbewilligung.(Rn.54) Auf die Berufung der klagenden Partei wird der Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 2020 abgeändert. Der Bescheid vom 5. Januar 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2015 sowie der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28. Januar 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2015 werden insoweit aufgehoben, als damit das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung in Höhe von 236,03 € leistungsmindernd angerechnet und erstattet verlangt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der klagenden Partei in Höhe von 10%. I. Das Gericht konnte in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden, nachdem der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG die Berufung der klagenden Person mit Beschluss vom 9. November 2021 auf die Berichterstatterin übertragen hat, die gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Das Gericht ist nicht fehlerhaft besetzt. Es ist insbesondere nicht deswegen fehlerhaft besetzt, weil – wie die klagende Person meint – das anwendbare Gerichtsverfassungsrecht verfassungswidrig im Zweigeschlechtersystem aus Mann und Frau verfasst ist. Art. 101 Abs. 1 GG begründet das Recht auf einen gesetzlichen Richter. Dies gilt auch für Hermaphroditen. Daraus folgt indes nicht, dass Hermaphroditen nur einer personell durch Hermaphroditen besetzten Justiz unterlägen. Abgesehen davon, dass die §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 2 GVG nur für Schöffengerichte bei den Amtsgerichten Anwendung finden und nicht für die Sozialgerichte, wird mit Blick auf die übergeordnete verfassungsrechtliche Norm des Art. 3 Abs. 3 GG kein Mensch und insbesondere nicht wegen seiner geschlechtlichen Identität vom Gleichbehandlungsgebot ausgeschlossen, weder beim Zugang zur Justiz der Bundesrepublik Deutschland, noch als ein Mitglied des Gerichts, noch als rechtsschutzsuchende Person. Der von der klagenden Person aus den Formulierung der Prozess- und Verfahrensregelungen gezogene Umkehrschluss, dass Hermaphroditen aufgrund der Nennung nur von Männern und Frauen im Wortlaut der Gesetze nicht erfasst seien, verkennt die Möglichkeit einer im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 GG gebotenen verfassungskonformen Auslegung der Prozess- und Verfahrensregelungen als juristische Methode. Denn Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG schützt auch Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, vor Diskriminierungen wegen ihres Geschlechts (BVerfG, Urteil vom 10.01.2017 – 1 BvR 2019/16). Vor diesem Hintergrund liegt auch kein Verstoß gegen Art. 6, 8, und 14 EMRK vor. Das Gericht ist auch nicht deswegen fehlerhaft besetzt, weil ein befangener Richter mitgewirkt hat. Das Ablehnungsgesuch der klagenden Partei ist als unzulässig zu verwerfen. Denn Ablehnungsgesuche sind zu begründen (§ 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO). Einem fehlenden Ablehnungsgrund gleichzusetzen ist es u.a., wenn keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen werden oder nur solche Tatsachen, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen lassen. Davon ist etwa auszugehen, wenn Verfahrensbeteiligte nur Wertungen ohne tatsächliche Substanz vorbringen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 60 Rn. 10b). In einem solchen Fall sind die abgelehnten Richter nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen. So liegt der Fall hier. Die klagende Partei begründet den Befangenheitsantrag gegenüber dem Senat allein damit, dass ein Gericht, welches sich von Gesetzes wegen ausschließlich aus männlichen und weiblichen Geschlechtern zusammensetze, dem dritten Geschlecht gegenüber niemals unbefangen und vorurteilsfrei gegenübertreten könne. Das Geschlecht der zur Entscheidung berufenen Person begründet für sich genommen jedoch noch nicht deren Voreingenommenheit (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21.2.2023 – BvR 2294/22). II. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist indes nur aus den im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen hat das Sozialgericht Hamburg zu Recht die Klage der klagenden Partei abgewiesen. Der Bescheid vom 5. Januar 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2015 sowie der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28. Januar 2015 in der Fassung des Bescheides 15. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2015 sind hinsichtlich der Anrechnung sowie der Aufhebung und Erstattung des Betriebskostenguthaben im Dezember 2014 rechtswidrig und verletzten die klagende Partei in ihren Rechten. Die Bescheide waren daher insoweit aufzuheben (1.). Die klagende Partei hat indes keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung eines erhöhten Regelbedarfs und ohne Anrechnung der Erwerbsminderungsrente (2.). 1. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28. Januar 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2015 ist rechtmäßig, soweit er die Aufhebung der gewährten Leistungen infolge der Rentenerhöhung und deren Erstattung betrifft (a.), im Übrigen ist er hingegen rechtswidrig (b). a. Ermächtigungsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Leistung für die Monate Juli 2014 bis Dezember 2014 hinsichtlich der höheren Rente ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Ein Anhörungsmangel liegt nicht vor. Jedenfalls wurde eine Anhörung nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X nachgeholt. Sowohl hinsichtlich der Leistungshöhe als auch bezüglich der Aufhebung wegen der höheren Erwerbsminderungsrente konnte sich die klagende Partei im Widerspruchsverfahren hinreichend äußern. Der Beklagte ist auch nicht gehalten, Aufhebungsentscheidungen, die auf unterschiedlichen Gründen beruht, in getrennten Verwaltungsakten zu verfügen. Die Bescheide sind hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 330 Abs. 3 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde. Bei den Bewilligungs- und Änderungsbescheiden über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II – hier die Bescheide vom 8. Januar 2014, 10. Februar 2014 und 24. Juni 2014 für Juli 2014 und die Bescheide vom 18. Juni 2014 und 24. Juni 2014 für die Monate August 2014 bis Dezember 2014 - handelt es sich um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Mit der Erhöhung der Rente im Juli 2014 ist eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Umständen eingetreten, die bei Erlass der ursprünglichen Bewilligung vorgelegen haben. Denn die Rentenzahlung ist bei der Leistungsbewilligung bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II werden die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe der Bedarfe gedeckt, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11 b SGB II anzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11 a SGB II genannten Einnahmen als Einkommen zu berücksichtigen. Bei der Rente wegen geminderter Erwerbsfähigkeit handelt es sich um eine Einnahme in Geld, die grundsätzlich als Einkommen bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen ist (BSG, Urteil vom 21.12.2009 – B 14 AS 42/08 R). Ihre Erhöhung um 3,88 Euro führt daher in dieser Höhe zu einer Minderung der zu gewährenden Leistung. Soweit die klagende Partei hiergegen einwendet, dass die Anrechnung einer überobligatorischen Eigenleistung wie der Erwerbsminderungsrente eine völkerrechtswidrige Bereicherung sei, kann sie hiermit nicht durchdringen. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn im Rahmen eines steuerfinanzierten Fürsorgesystems bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit verfügbares Einkommen Berücksichtigung findet. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, dass durch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einfach-rechtlich konkretisiert wird, gebietet es gerade nicht, dass Einnahmen, auf die eine leistungsberechtigte Person tatsächlich zurückgreifen kann, von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen werden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.6.2010 – 1 BvR 2556/09; Beschluss vom 27.7.2016 – 1 BvR 371/11; Urteil vom 5.11.2019 – 1 BvL 7/16). Die Anrechnung von Einkommen knüpft zudem nicht an ein bestimmtes Geschlecht, sondern allein an die Leistungsberechtigung an. Der Schutzbereich der geschlechtlichen Identität des Leistungsberechtigten wird durch die Anrechnung von Einkommen nicht berührt. Eine völkerrechtswidrige Bereicherung des Beklagten ist nicht erkennbar. Sofern die klagende Partei meint, ihr stünde ein Anspruch aufgrund erlittener völkerrechtswidriger Folter zu, so steht dies mit der hier angerechneten Erwerbsminderungsrente nicht im Zusammenhang. Bei der Erwerbsminderungsrente handelt es sich um eine Versicherungsleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und nicht um eine Kompensationsleistung für erlittenes Unrecht. Sie verfolgt auch keinen bestimmten Zweck und ist daher nicht von der Anrechnung als Einkommen nach § 11a SGB II ausgenommen (vgl. BSG, a.a.O.). Da die klagende Partei damit nach Antragstellung und Erlass der Bewilligungs- und Änderungsbescheide Einkommen erzielt hat, das zu einer Minderung des Anspruchs führen würde, durfte der Beklagte gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ohne Ausübung von Ermessen (vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III) die betreffenden Bescheide mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufheben. Die Fristerfordernisse nach § 48 Abs. 4, § 45 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 SGB X sind erfüllt. Ermächtigungsgrundlage für die teilweise Rücknahme der Leistungsbewilligung im Hinblick auf die Rentenerhöhung ab Januar 2015 ist hingegen § 45 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 330 Abs. 2 SGB III. Dabei steht einer Rücknahme nach § 45 SGB X nicht entgegen, dass der Beklagte seine Entscheidung auf § 48 SGB X gestützt hat. Da die angefochtenen Bescheide in ihrem Verfügungssatz nicht geändert werden und die Rücknahme nur mit einer anderen Rechtsgrundlage begründet wird, sind die Voraussetzungen einer Umdeutung nach § 43 SGB X hier nicht zu prüfen. Ein Austausch der Rechtsgrundlage ist möglich, weil nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt - wegen § 330 Abs. 2 SGB III - gleichfalls ohne Ermessensausübung - mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit er auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat bzw. der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. BSG, Urteil vom 10.9.2013 – B 4 AS 89/12 R, juris Rn. 29). Der Bescheid vom 24. November 2014, mit welchem ab Januar 2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zugunsten der klagenden Partei unter Anrechnung einer Rente in Höhe von 201,93 Euro bewilligt wurde, ist von Anfang an rechtswidrig. Denn die klagende Partei bezog tatsächlich bereits bei Erlass des Bescheides eine Rente in Höhe von 235,81 Euro, die unter Abzug der Versicherungspauschale gemäß § 3 Nr. 1 Arbeitslosengeld II –Verordnung in Höhe von 205,81 Euro zu Anrechnung hätte kommen müssen (§ 19 Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 1 SGB II). Der Beklagte hat daher im Januar 2015 um 3,88 Euro zu hohe Leistungen bewilligt. Erweist sich ein Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig, darf er nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen liegen vor, denn die klagende Partei kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstige auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich indes nicht berufen, soweit der Begünstige den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X), der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Vorliegend hat es die klagende Partei unterlassen, die Rentenerhöhung dem Beklagten umgehend mitzuteilen, obwohl sie diesbezüglich eine Mitwirkungsobliegenheit traf. So sind Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Die klagende Partei wurde auf dem von ihr unterzeichneten Weiterbewilligungsantrag vom 16. Juni 2014 nach der Höhe ihrer Rente gefragt und darauf hingewiesen, dass im Falle nicht unverzüglich mitgeteilter Änderungen mit einer Rückforderung der zu viel gezahlten Leistungen zu rechnen sei. Vor dem Hintergrund der im Bescheid bedarfsmindernd berücksichtigten Rentenzahlung und des persönlichen Eindrucks der klagenden Partei in der mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2023 steht außer Zweifel, dass die klagende Partei entsprechend ihrer persönlichen Einsichtsfähigkeit hätte ohne weiteres erkennen können, dass die Höhe der Rente Einfluss auf die Höhe der gewährten Leistungen hat und eine Rentenerhöhung daher dem Beklagten auch im laufenden Bewilligungsabschnitt anzuzeigen ist. Wäre die Rentenerhöhung dem Beklagten hingegen umgehend bekannt geworden und nicht erst im Rahmen des Weiterbewilligungsantrag im Dezember 2014, so hätte er den Bescheid vom 24. November 2014 so nicht erlassen. Unerheblich ist dabei, dass auch der Beklagte mit der regelhaft zum 1. Juli eines Jahres durch die Rentenversicherung umzusetzenden Rentenerhöhung hätte rechnen können. Denn unabhängig davon, dass der Beklagte nicht verpflichtet ist jeden Leistungsfall auf gesetzlich eingetretene Erhöhungen von Sozialleistungen hin zu überprüfen, entbindet selbst die positive Kenntnis der zuständigen Behörde von einer anzeigepflichtigen Änderung den Leistungsempfänger nicht von der Meldepflicht (vgl.BSG, Urteil vom 12.2.1980 - 7 RAr 13/79). Die Fristerfordernisse nach § 45 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB X sind ebenfalls erfüllt. Der Beklagte durfte schließlich ohne Ausübung von Ermessen für die Vergangenheit den Änderungsbescheid vom 24. November 2014 aufheben (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III). In Höhe der insoweit aufgehobenen Leistungen (6x 3,88 Euro) ist auch die Erstattungsforderung rechtmäßig (§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 50 Abs. 1 SGB X). Es ist auch nicht erkennbar, dass die Rückforderung des Beklagten gegen Art. 6 Abs. 1 Nr. 3 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) sowie das CAT-Abkommen – wie die klagende Partei meint – verstößt. Vielmehr ist der Beklagte gehalten, rechtswidrig erlangte Leistungen gegenüber der empfangenden Person aufzuheben und erstattet zu verlangen, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe. Auch wird mit der Aufhebung rechtswidrig gewährter Leistungen nicht in das Existenzminimum der klagenden Partei eingegriffen, denn sie hat ohnehin nur die über das Existenzminimum hinausgehenden Leistungen zu erstatten. Soweit die klagende Partei zudem die Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen wegen der Diskriminierung ihrer Person sowie mit den Ansprüchen als Folter- und medizinischen Menschenversuchsopfer gegen die Forderung des Beklagten erklärt, so geht diese ins Leere. Es ist bereits nicht erkennbar, dass es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen um solche gegen den Beklagten handelt. Eine Aufrechnung erfordert hingegen, dass sich die Forderung und Gegenforderung gegenseitig gegenüberstehen. b. Soweit der Beklagte hingegen mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28. Januar 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2015 das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung aufgehoben hat und erstattet verlangt, sind die Bescheide rechtswidrig und aufzuheben. Mit dem Änderungsbescheid vom 15. Juni 2015 hat der Beklagte das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung in Höhe von 236,03 Euro, welches der klagenden Partei im November 2014 laut Abrechnung gutgeschrieben wurde, erstmals bedarfsmindernd im Dezember 2014 berücksichtigt und insoweit für diesen Monat die Leistungen aufgehoben und erstattet verlangt. Dieser Bescheid ist während des laufenden Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 28. Januar 2015 erlassen worden und über § 86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchverfahrens gegen den Bescheid vom 28. Januar 2015 geworden. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungen für Dezember 2014 ist § 45 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 330 Abs. 2 SGB III. Es ist bereits zweifelhaft, ob die klagende Partei ordnungsgemäß zu einer Aufhebungsentscheidung in Höhe von 236,03 Euro für den Monat Dezember 2014 angehört wurde. Gemäß § 24 Abs. 1 SGB X, der über § 40 Abs. 1 Satz 1 SGG II Anwendung findet, ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Mit Anhörungsschreiben vom 5. Januar 2015 hat der Beklagte jedoch lediglich mitgeteilt, dass er beabsichtige, das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung im November 2014 anzurechnen, wie er es letztlich auch durch den angefochtenen Bescheid vom 28. Januar 2015 umgesetzt hat. Er hat hierzu ausgeführt, dass die Gutschrift die Aufwendungen für die Unterkunft ab dem 1. November 2014 mindert. Vor Erlass des Änderungsbescheides vom 15. Juni 2015 ist die klagende Partei hingegen bezüglich des geändert zugrunde gelegten Sachverhaltes nicht erneut angehört worden. Ergeht im Widerspruchsverfahren ein weiterer Bescheid, der nach § 86 SGG Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahren wird, genügt es zwar, dass dem Widerspruchsführer die entscheidungserheblichen Tatsachen – und sei es durch den neuen Bescheid – bekannt sind und er erkennt, dass er sich vor Erlass des Widerspruchsbescheids noch äußern kann (BSG, Urteil vom 11.6.2003 – B 5 RJ 28/02 R). Ob allein aus dem Hinweis im Bescheid vom 15. Juni 2015, dass der Bescheid Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wird, der klagenden Partei deutlich sein musste, dass sie erneut Gelegenheit hat sich zu äußern, kann aber vorliegend ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob die Anhörungsfrist in diesem Fall nicht unverhältnismäßig kurz gewesen ist, denn der Beklagte hatte bereits am 26. Juni 2015, und damit weniger als 10 Tage nach der Bekanntgabe des Änderungsbescheides den Widerspruchsbescheid erlassen. Denn unabhängig hiervon liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 45 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 330 Abs. 2 SGB III nicht vor. Dem geänderten Aufhebungsbescheid vom 15. Juni 2015 steht der Änderungsbescheid vom 5. Januar 2015 entgegen. Dessen Aufhebung wurde bereits nicht ausdrücklich verfügt. Bei dem Bescheid vom 5. Januar 2015 handelt es sich für die klagende Partei für den Monat Dezember 2014 zudem um einen insoweit begünstigenden, indes rechtswidrigen Verwaltungsakt, weil mit ihm für den Monat Dezember 2014 Leistungen in Höhe von 753,19 Euro ohne Anrechnung eines Guthabens aus der Nebenkostenabrechnung gewährt wurden.So hat der Beklagte nicht etwa lediglich Leistungen teilweise aufgehoben, sondern – wie sich unzweifelhaft aus dem Tenor des Bescheides ergibt – in reduzierter Höhe erneut bewilligt. So heißt es dort, dass „Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) … für den Zeitraum 01.08.2014 bis 31.01.2015 in folgender Höhe bewilligt“ werden. Hierbei handelt es sich auch nicht lediglich um eine wiederholende Verfügung ohne Regelungscharakter (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 19.10.2016 – B 14 AS 53/15 R). Denn der Beklagte hat erkennbar, wie sich aus der teilweise Reduzierung der gewährten Leistung ergibt, den Leistungsanspruch der klagenden Partei inhaltlich geprüft und vollständig neu bewilligt. Gemäß § 22 Abs. 3 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift. Ausweislich der eingereichten Nebenkostenabrechnung wurde der klagenden Partei die Gutschrift in Höhe von 236,03 Euro zum 21. November 2014 auf ihr Konto überwiesen. Dementsprechend mindert es die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im darauffolgenden Monat Dezember 2014 um diesen Betrag. Mit Bescheid vom 5. Januar 2015 sind indes in der Leistungsbewilligung Bedarf für Unterkunft und Heizung in voller Höhe berücksichtig worden, weshalb die Bewilligung im Umfang von 236,03 Euro zugunsten der klagenden Partei rechtswidrig war. Eine Aufhebung dieser rechtswidrigen Leistungsgewährung steht indes entgegen, dass sich die klagende Partei auf Vertrauensschutz berufen. Sie hat erkennbar keine Mitwirkungspflichten verletzt, denn die Nebenkostenabrechnung lag bei Erlass des Bescheides vom 5. Januar 2015 bereits vor. Es ist auch für den Senat nicht ersichtlich, dass die klagende Partei die Rechtswidrigkeit der für Dezember 2014 vorgenommenen Leistungsgewährung ohne Anrechnung des Betriebskostenguthaben hätte erkennen können. Es erschließt sich nicht aufgrund einfachster und naheliegender Überlegungen, dass der zuerkannte Anspruch für Dezember zu hoch war, weil das Nebenkostenguthaben nicht im Zuflussmonat, sondern erst im darauffolgenden Monat anzurechnen gewesen wäre. So wendet sich die klagende Partei ausweislich der Begründung in dem hierzu geführten Eilverfahren überhaupt gegen die Anrechnung des Nebenkostenguthaben, weshalb ihr eine positive Kenntnis über die richtige Anrechnung im Monat Dezember abzusprechen ist. Dass die klagende Partei aus der Anrechnung des Guthabens aus dem Vorjahr gemäß Bescheid vom 10. Februar 2014 hinreichend Kenntnis über den Zeitpunkt der Anrechnung erlangt hat, sieht der Senat hingegen nicht. Denn der damalige Bescheid lag bereits elf Monate zurück. Auch sollte die klagende Partei aufgrund der vom Beklagten vorgenommenen Verrechnung weder den Betrag erstatten, noch stand zwischen den Beteiligten der Anrechnungsmonat im Streit. Darüber hinaus sah der der Aufhebung entgegenstehende Bescheid vom 5. Januar 2015 tatsächlich eine Anrechnung des Guthabens vor, wenn auch für den November 2014. Schließlich hat der Beklagte dies im Bescheid damit begründete, dass gemäß § 22 Abs. 3 SGB II das Guthaben die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Folgemonat der Abrechnung mindern. Die Abrechnung erfolgte indes im Oktober 2014. Selbst bei aufmerksamen Lesen des Bescheides wäre daher einem Leistungsempfänger in der Situation der klagenden Partei kein Fehler für die Leistungsbewilligung im Dezember 2014 ins Auge gefallen. Schließlich steht dem Vertrauensschutz auch nicht entgegen, dass die klagende Partei gegen den Bescheid vom 5. Januar 2015 Widerspruch eingelegt hat. Der Widerspruch ändert an der Bindung der erlassenden Behörde an dem insoweit begünstigenden Verwaltungsakt nichts. Denn mit dem Widerspruch der klagenden Partei sind nur die belastenden Entscheidungen, wie die Anrechnung von Einkommen, des Nebenkostenguthabens im November sowie die Vorenthaltung eines höheren Regelbedarfs, angegriffen worden. Die in dem Verwaltungsakt getroffene begünstigende Entscheidung wird mit dem Widerspruch dagegen nicht - erneut - zur Disposition der Verwaltung gestellt. Auch bei angefochtenen und noch nicht bestandskräftigen Bescheiden kann daher eine Abänderung nur unter den Voraussetzungen der §§ 44 ff. SGB X erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 1992 – 6 RKa 33/90; BSG, Urteil vom 30. April 2020 – B 8 SO 1/19 R). Vor diesem Hintergrund erweist sich daher auch der Änderungsbescheid vom 15. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides für den Monat Dezember 2014 als rechtswidrig, soweit er eine Anrechnung des Guthabens aus der Nebenkostenabrechnung vorsieht. Denn auch wenn der Beklagte keine Rechtsgrundlage für die Änderung seiner Entscheidung nennt, so handelt es sich inhaltlich für den Monat Dezember jedenfalls um die Aufhebung der zuvor mit dem Bescheid vom 5. Januar 2015 bewilligten Leistungen und muss sich daher ebenfalls an den §§ 44 SGB X ff. messen lassen. 2. Der Bescheid vom 5. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2015 sowie der Bescheid vom 5. Januar 2015 in der Fassung des Bescheides vom 15. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides 29. Juni 2015 ist jedoch – soweit er nicht aufzuheben war - rechtmäßig und verletzt die klagende Partei nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen gemäß § 19 Abs. 1, Abs. 3 SGB i.V.m. § 7 SGB II in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung. Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 5. Januar 2015 betreffend den Monat Juli 2014 und der Bescheid vom 5. Januar 2015 betreffend die Monate von August 2014 bis Januar 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2015 bzw. 29. Juni 2015. Die zuvor ergangenen Bewilligungsbescheide wurden vom Beklagten mit den Änderungsbescheiden insoweit aufgehoben. Die Bescheide hinsichtlich des Monats Juni 2014 sind hingegen bestandskräftig. Gemäß § 19 Abs. 1, Abs. 3 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II in Höhe des Regelbedarfs, der Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie etwaiger Mehrbedarfe unter Anrechnung von Einkommen und Vermögen. Die klagende Partei erfüllt unstreitig die Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 SGB II. Es fehlte der klagenden Partei auch nicht an der erforderlichen Erwerbsfähigkeit, denn sie erhielt eine sogenannte Arbeitsmarktrente. Erwerbsfähig im Sinne der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist auch, wer wegen der Verschlossenheit des Arbeitsmarkts Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat, solange er mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann (BSG, Urteil vom 21.12.2009 – B 14 AS 42/08 R). Der Beklagte hat gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 3 SGB II in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung i.V.m. § 28 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. § 2 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2014 und § 2 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2015 den Regelbedarf für 2014 in Höhe von 391,- Euro und für 2015 in Höhe von 399,- Euro in zutreffender Höhe bestimmt. Ein Anspruch auf einen höheren Regelbedarf besteht nicht. Soweit die klagende Partei meint, der Regelbedarf sei zu niedrig berechnet, weil der Bedarf von Hermaphroditen nicht erhoben worden sei, ist schon nicht nachvollziehbar, woher die klagende Partei diese Schlussfolgerung zieht. Der Regelbedarf gilt zudem unabhängig vom Geschlecht für alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Die Höhe des von der Beklagten jeweils berücksichtigten Regelbedarfs begegnet jedenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der erkennende Senat orientiert sich dabei maßgeblich an dem Beschluss des BVerfG vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12; 1 BvR 1691/13), in dem das BVerfG festgestellt hat, dass die Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende sowie deren Fortschreibung mit dem Grundgesetz vereinbar sind. In den der Entscheidung des BVerfG zugrundeliegenden Ausgangsverfahren war um die Höhe von Leistungen für Bewilligungszeiträume in den Jahren 2011 und 2012 gestritten worden. Das BVerfG hat seine Feststellungen aber ausdrücklich auch auf die Folgeregelungen für 2013 und 2014 bezogen. Auch für den Monat Januar 2015 bestehen ebenfalls keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen (vgl. BSG, Urteil vom 12.9.2018 – B 4 AS 33/17 R; Urteil des erkennenden Senats vom 21.9.2017 – L 4 AS 318/15). Im Übrigen kann die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe Bedarfe, die gemessen an der Gesamtbevölkerung nur eine geringe Anzahl von Menschen treffen, ohnehin nicht verlässlich abbilden. Denn die pauschalierte Regelleistung kann aufgrund seiner Konzeption nach nur den durchschnittlichen Bedarf decken, da die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der die Regelleistung beruht, allein den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelt, nicht aber einen darüberhinausgehenden, besonderen Bedarf (vgl. BVerfG, Urteil vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09). Vor diesem Hintergrund sieht § 21 Abs. 6 SGB II einen Mehrbedarf wegen eines unabweisbaren, besonderen Bedarfs vor. Dieser kommt vorliegend indes nicht in Betracht. Zwar hat die klagende Partei geltend gemacht, dass Hermaphroditen - wie die klagende Partei - mit besonderen Belastungen im Rahmen des Lebens zu kämpfen hätten, welche zusätzliche Bedarfe auslösen würden. Hierzu hat die klagende Partei indes keinerlei konkrete Angaben getätigt, die Anlass für weitere Ermittlungen bieten. Um welche Bedarfe, die die klagende Partei für die Gruppe der Hermaphroditen nicht hinreichend im Regelbedarf abgebildet sieht, es sich genau handelt, bleibt unklar. Sie hat auch nicht geltend gemacht, dass aus welchen Gründen der Regelbedarf für sie als Hermaphrodit nicht ausreichend ist und welche Mehrausgaben sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Personengruppe hat. Der Beklagte hat auch die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II – mit Ausnahme des Guthabens aus der Nebenkostenabrechnung – in richtiger Höhe berücksichtigt. Schließlich dufte der Beklagte von dem so ermittelten Gesamtbedarf auch die von der klagenden Partei erzielte Rente mindernd berücksichtigen (s.o.). Im streitigen Zeitraum erzielte die klagende Partei eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 235,81 €. Hiervon war die Versicherungspauschale in Höhe von 30,- Euro gemäß § 3 Nr. 1 Arbeitslosengeld II –Verordnung abzusetzen. Daraus ergibt sich ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 205,81 Euro. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das teilweise Obsiegen der klagenden Partei. IV. Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Die Klage betrifft die Höhe der bewilligten Leistungen für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Januar 2015 sowie die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit von 1. Juli 2014 bis 31. Januar 2015 und die damit verbundene Erstattungsforderung in Höhe von 263,10 Euro. Die am xxxxx 1972 zweigeschlechtlich geborene Klagepartei steht seit August 2012 im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Gleichzeitig bezieht die klagende Partei seit August 2013 eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente, die auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig ist. Die Rente betrug ab August 2013 monatlich 231,93 Euro. Für die Kosten der Unterkunft und Heizung fielen monatlich 520,- Euro an (385,- Euro Nettokaltmiete zzgl. 65,- Euro Betriebskosten zzgl. 50,- Euro Heizkosten zzgl. Wasserkosten 20,- Euro). Mit Bescheid vom 8. Januar 2014 bewilligte der Beklagte der klagenden Partei auf ihren Weiterbewilligungsantrag hin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit von Februar 2014 bis Juli 2014 in Höhe von monatlich 709,07 Euro unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 520,- Euro. Die klagende Partei reichte sodann ihre Nebenkostenabrechnung aus 2013 ein, die mit einem Guthaben in Höhe von 203,94 Euro endete. Zugleich erhöhten sich die Heizkostenvorauszahlungen, weshalb der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 10. Februar 2014 zwar unter Anrechnung des Guthabens, aber unter Verrechnung mit den höheren Leistungen für die vergangenen Monate eine Nachzahlung zugunsten der klagenden Partei errechnete und auszahlte. Mit weiterem Bescheid vom 10. Februar 2014 änderte der Beklagte zudem den Bewilligungsbescheid vom 8. Januar 2014 ab und bewilligte nunmehr monatlich 755,07 Euro wegen der Berücksichtigung des neuen Betriebskostenabschlags in Höhe von 88,- Euro und des Heizkostenabschlags in Höhe von 73,- Euro. Mit Änderungsbescheid vom 24. Juni 2014 gewährte der Beklagte der klagenden Partei für den Monat Juli 2014 schließlich 757,07 Euro wegen der Anpassung des Abschlages für Hamburg Wasser um 2,- Euro auf 22,- Euro monatlich. Auf ihren Weiterbewilligungsantrag hin, mit welchem die klagende Partei ihre Rentenhöhe mitteilte und darauf hingewiesen wurde, dass im Falle nicht unverzüglich mitgeteilter Änderungen mit einer Rückforderung der zu viel gezahlten Leistungen zu rechnen sei, erließ der Beklagte am 18. Juni 2014 einen neuen Bescheid, mit welchem er der klagenden Partei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit von August 2014 bis Januar 2015 in Höhe von monatlich 755,07 Euro unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 566,- Euro bewilligte. Mit weiterem Bescheid vom 24. Juni 2014 änderte der Beklagte auch die Leistungsbewilligung für diesen Zeitraum ab. Für August bewilligte er 744,22 Euro und für die Zeit ab September bewilligte er 757,07 Euro. Die Änderung erfolgte ebenfalls wegen der Erhöhung des Abschlags für Hamburg Wasser in Höhe von 2,- Euro ab Juli 2014 sowie eines Guthabens aus der Wasserkostenabrechnung in Höhe von 12,85 Euro. Bei der Leistungsberechnung berücksichtigte der Beklagte jeweils ein Einkommen aus der Erwerbsminderungsrente der klagenden Partei in Höhe von 231,93 Euro unter Abzug einer Versicherungspauschale in Höhe von 30,- Euro. Mit Änderungsbescheid vom 22. November 2014 passte der Beklagte die Leistungen für Januar 2015 an die um 8,- Euro erhöhte Regelleistung an. Im Rahmen des Weiterbewilligungsantrages vom 12. Dezember 2014 überreichte die klagende Partei die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2014. Zu diesem Zeitpunkt war die Rente auf 235,81 Euro angehoben worden. Außerdem überreichte die klagende Partei die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2013 vom 24. Oktober 2014. Diese ergab ein Guthaben in Höhe von 236,03 Euro, das zum 21. November 2014 auf das Konto der klagenden Partei überwiesen werden sollte. Mit Bescheid vom 5. Januar 2015 hob der Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 24. Juni, 10. Februar und 8. Januar 2014 insoweit auf und bewilligte für Juli 2014 nur noch Leistungen in Höhe von 753,19 Euro wegen einer Rentenerhöhung um 3,88 Euro. Der Beklagte berücksichtigte nunmehr eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit als Einkommen in Höhe von 235,81 Euro. Ebenfalls mit Bescheid vom 5. Januar 2015 hob der Beklagte die Bescheide vom 22. November, 18. und 24. Juni 2014 „insoweit“ auf und erklärte weiter: „Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden für die Zeit vom 01.08.2014 bis 31.01.2015 in folgender Höhe bewilligt:“ In der nachfolgenden Tabelle wurde für den Monat August die Leistungshöhe mit 740,34 €, für September und Oktober und Dezember mit 753,19 Euro, für November mit 517,16 Euro und für Januar 2015 mit 761,19 Euro ebenfalls wegen der Berücksichtigung der Rentenerhöhung beziffert. Außerdem berücksichtigte der Beklagte das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 in Höhe von 236,03 Euro im Monat November 2014. In der Begründung führte der Beklagte aus, dass gemäß § 22 Abs. 3 SGB II das Guthaben die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung im Folgemonat der Abrechnung mindere. Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 hörte der Beklagte die klagende Partei wegen der beabsichtigten teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung und der damit verbundenen Erstattungsforderung in Höhe von 263,19 Euro infolge der höheren Rente und der Anrechnung des Nebenkostenguthabens an. Mit Datum vom 6. Februar 2015 legte die klagende Partei Widerspruch gegen die Änderungsbescheide vom 5. Januar 2015 ein, begründete diese indes nicht. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28. Januar 2015 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung teilweise für die Zeit von Juli 2014 bis Januar 2015 auf und forderte die Erstattung von Leistungen in Höhe von 263,19 Euro. Zur Begründung trug er vor, er habe das Guthaben aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung und die Erhöhung der Rente berücksichtigt. Ermächtigungsgrundlage für die teilweise Aufhebung sei § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Mit Schreiben vom 15. Februar 2015 legte die klagende Partei auch gegen diesen Bescheid ohne Begründung Widerspruch ein. Im Rahmen eines diesbezüglich geführten Eilverfahrens machte die klagende Partei indes geltend, dass die Anhörung unterlassen worden sei, es des Erlasses zweier getrennter Verwaltungsakte bedurft hätte und die Einziehung der Rückforderung in verfassungswidriger Weise das Existenzminimum unterschreiten würde. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2015 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. Januar 2015 zurück. Zur Begründung hieß es, der Änderungsbescheid für den Monat Juli 2014 sei rechtmäßig und verletze die klagende Partei nicht in ihren Rechten. Sie habe höheres Einkommen erzielt, welches zu berücksichtigen sei. Hiergegen hat die klagende Partei am 13. Juli 2015 unter dem Aktenzeichen S 58 AS 2595/15 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die Anrechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente als Einkommen in ihrem Fall unzulässig sei. Mit Änderungsbescheid vom 15. Juni 2015 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit von August 2014 bis Januar 2015 erneut ab und hob die bisherigen Bescheide vom 5. Januar 2015, 22. November 2014, 26. Juni 2014 und 18. Juni 2014 „insoweit“ auf. Nunmehr bewilligte er Leistungen für August 2014 in Höhe von 740,34 Euro, für September bis November in Höhe von 753,19 Euro, für Dezember in Höhe von 517,16 Euro und für Januar 2015 in Höhe von 761,19 Euro. Das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung wurde nunmehr im Dezember 2014 berücksichtigt statt wie bisher im November 2014. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. Juni 2015 änderte der Beklagte den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28. Januar 2015 entsprechend ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass das Guthaben klagenden Partei am 21. November 2014 zugeflossen sei, weshalb es im Dezember berücksichtig werden müsse. Gegen den Änderungsbescheid vom 15. Juni 2015 hat die klagende Partei am 15. Juli 2015 Klage erhoben (S 58 AS 2684/15), gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. Juni 2015 am 17. Juli 2015 (S 58 AS 2426/15). Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2015 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. Januar 2015 zurück. Zur Begründung hieß es, nach Erlass des Änderungsbescheides vom 15. Juni 2015 sei der Widerspruch nunmehr ohne Erfolg. Ermächtigungsgrundlage sei § 48 SGB X. Das höhere Einkommen aus dem Rentenbezug sei ab dem 1. Juli 2014 zu berücksichtigen, das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung im Dezember 2014. Hiergegen hat die klagende Partei am 17. Juli 2015 ebenfalls Klage erhoben (S 58 AS 2683/15). Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2015 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. Januar 2015 nach Erlass des Änderungsbescheides vom 15. Juni 2015 ebenfalls zurück. Die Erhöhung der Erwerbsminderungsrente sei für die Zeit ab August 2014 bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen, das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung im Dezember 2014. Hiergegen hat die klagende Partei am 17. Juli 2015 Klage erhoben (S 58 AS 2756/15). Die Verfahren sind mit Beschlüssen vom 19. Oktober 2015 (S 58 AS 2683/15, S 58 AS 2684/15 und S 58 AS 2756/15) und 6. November 2015 (S 58 AS 2595/15) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Aktenzeichen S 58 AS 2426/15 verbunden worden. Nach einem Wechsel in der Kammerzuständigkeit ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 32 AS 2426/15 weitergeführt worden. Zur Begründung der Klagen hat die klagende Partei vorgetragen, dass die Bescheide des Beklagten rechtswidrig seien. Es sei keine ordnungsgemäße Anhörung durchgeführt worden, die Aufhebungsbescheide seien nicht hinreichend bestimmt. Der Beklagte habe gesonderte Bescheide für die Anrechnung des Guthabens und der Rente erlassen müssen. Dem Beklagten sei die Anhebung der Rente bekannt gewesen. Die Rückforderung verstoße gegen Treu und Glauben. Der Regelbedarf sei fehlerhaft berechnet, denn er gelte nicht für zwischengeschlechtliche Menschen wie die klagende Partei. Die Rückforderung verletze das Existenzminimum. Die Verweigerung des Existenzminimums in Folge von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bzw. der Einziehung der Forderung würde die klagende Partei schlechter stellen als es das Bundesverfassungsgericht bei Asylbewerbern für zulässig hält. Es liege eine unbillige Härte vor. Die Anrechnung verstoße gegen Übereinkommen und Empfehlungen, Konventionen und internationale Vereinbarungen. Grundsätzlich stünde ihr als Folteropfer eine Entschädigungsleistung in Höhe von mindestens 15.000 € monatlich zu. Der Beklagte hat sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden bezogen und geltend gemacht, die Klagen in den S 58 AS 2684/15 und S 58 AS 2426/15 seien bereits unzulässig. Durch Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 2020 hat das Sozialgericht die Klage nach vorheriger Anhörung abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass kein Anhörungsmangel vorgelegen habe. Bezüglich der Leistungshöhe und der Aufhebung habe sich die klagende Partei im Widerspruchsverfahren hinreichend äußern können. Ein Anspruch auf eine höhere Regelleistung bestehe nicht, da der Regelbedarf unabhängig vom Geschlecht für alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gelte, was sich aus § 19 SGB II ergebe. Das Betriebs- und Heizkostenguthaben sei korrekt im Dezember 2014 angerechnet worden, weil davon auszugehen sei, dass es im November entsprechend der Abrechnung an die klagende Partei ausgezahlt worden sei. Auch die Rente sei gemäß § 11 SGB II einkommensmindernd unter Berücksichtigung der Pauschale für private Versicherungen in Höhe von 30,- Euro monatlich nach § 3 Nr. 1 Arbeitslosengeld II-Verordnung anzurechnen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Anrechnung der Rente gegen Vereinbarungen, Empfehlungen oder Konventionen verstoße. Soweit die klagende Partei die Auffassung vertrete, ihr stünde eine Entschädigung aufgrund des ihr angetanen Unrechts zu, bestünde so ein Anspruch nicht gegenüber dem Beklagten. Auch die Aufhebung der Leistungen infolge der Rentenerhöhung sowie des Guthabens aus der Nebenkostenabrechnung sei auf der Grundlage des § 48 SGB X bzw. § 45 SGB X zu Recht erfolgt. Die klagende Partei könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Sie habe die ab Juli wirksame Rentenerhöhung erst im Dezember mitgeteilt, jedoch aufgrund der Anrechnung in der Vergangenheit die Kenntnis gehabt, dass die Rente auf die gewährten Leistungen anzurechnen sei. Die Anrechnung habe auch in einem Bescheid erfolgen können. Die Erstattungsforderung sei ebenfalls rechtmäßig. Der Gerichtsbescheid ist der klagenden Partei am 4. November 2021 zugestellt worden. Sie hat am 29. November 2020 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt und macht geltend, dass die Regelsätze für männliche und weibliche Personen berechnet würden, diese aber nicht auf die Bedarfslage der klagenden Partei als Hermaphrodit ausgerichtet seien. Hermaphroditen hätten mit zusätzlichen Belastungen im Rahmen des Lebens zu kämpfen, welches zusätzliche Bedarfe auszulösen vermag, die bisher aber nicht ausreichend ermittelt worden seien und deshalb auch nicht konkret qualifiziert werden könnten. Im Hinblick auf die Unverhandelbarkeit des zu garantierenden physischen und soziokulturellen Existenzminimums und der fehlenden Ermittlung des Existenzminimums für Hermaphroditen sei es sachgerecht, wenigstens einen Sicherheitszuschlag zu berechnen, bis verlässliche Bedarfsermittlungen vorlägen. Die klagende Partei hält dabei einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 Prozent als angemessen. Die klagende Partei rügt außerdem, dass die in der Ladung zum Termin erfolgte Anrede mit „Sehr geehrte Damen und Herren“ gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und gegen Art. 14 EMRK verstoße und eine schadensersatzpflichtige Diskriminierung gemäß § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und Art. 6 International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination (ICERD) darstelle. Gleiches gelte für die gerichtlichen Schriftsätze vom 12. Mai 2022, 16. Mai 2022 und 28. April 2022 sowie den Beschluss vom 27. April 2022. In diesem sei die Bezeichnung „Kläger- und Berufungsbeklagter“ verwendet worden. Zudem werde die Aufrechnung mit den Ansprüchen aus Folter- und medizinischen Menschenversuchsopfer gegen die Forderung des Beklagten erklärt. Die Rückforderung des Beklagten verstoße zudem gegen Art. 6 Abs. 1 Nr. 3 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) sowie das CAT-Abkommen. Die Anrechnung einer überobligatorischen Eigenleistung wie der Erwerbsminderungsrente sei eine völkerrechtswidrige Bereicherung. Die klagende Partei rügt zudem die Besetzung des Gerichts gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 547 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Es liege ein Verstoß gegen ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK i.V.m. Art. 14 EMRK sowie Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vor. Der Spruchkörper sei nicht ordnungsgemäß besetzt, weil Hermaphroditen ausnahmslos von der Besetzung in dem Spruchkörper ausgeschlossen seien und keinen Zutritt zum Richteramt hätten. Gemäß § 36 Abs. 1 und § 42 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) würden Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter geführt werden, wobei alle Bevölkerungsgruppen nach ihrem Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen an der Gesamtbevölkerung bei der Zusammensetzung der Schöffen zu berücksichtigen seien. Unter Geschlecht würden indes keine intergeschlechtlichen Menschen wie die klagende Partei erfasst, weshalb bei der Besetzung des Senats intergeschlechtliche Menschen nicht hinreichend repräsentiert seien, sondern ihrem gesetzlichen Richter entzogen werden würden. Hermaphroditen als rechtsprechende Menschen ausgegrenzt werden. Aus diesem Grund sieht sich die klagende Partei ihrem gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen. Ein rechtsstaatliches Verfahren würde für die klagende Partei erst vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beginnen. Ein Gericht, welches sich von Gesetzes wegen ausschließlich aus männlichen und weiblichen Geschlechtern zusammensetze, könne dem dritten Geschlecht gegenüber niemals unbefangen und vorurteilsfrei gegenübertreten und jede Kammer sei fehlerhaft besetzt, wenn sie vermeintliches Recht über Hermaphroditen spreche, da diese aufgrund ihres natürlichen Geburtsgeschlechts im Sinne von Art. 14 EMRK keinen Zutritt hätten. Die klagende Partei stellt zudem den Antrag auf Ablehnung der einzelnen Richter und Richterinnen wegen der Besorgnis der kollektiven Befangenheit gegenüber Hermaphroditen, da die Rekrutierung des Nachwuchses im Richterdienst der Freien und Hansestadt Hamburg ausschließlich auf Männer und Frauen ausgerichtet sei. Die klagenden Partei beantragt, den Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 2020 sowie den Bescheid vom 5. Januar 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2015 sowie den Bescheid vom 28. Januar 2015 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, für den Zeitraum 1. Juni 2014 bis 31. Januar 2015 höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu gewähren. Der Beklagte beantragt nach Lage der Akten, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid. Mit Beschluss vom 3. Februar 2021 ist die Sache nach § 153 Abs. 4 SGG auf den kleinen Senat übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die die Akten des Sozialgerichts Hamburg zu den Verfahren S 58 AS 2683/15, S 58 AS 2684/15 S 58 AS 2756/15, S 58 AS 2595/15 und S 58 AS 2426/15, die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift vom 25. Mai 2023 ergänzend Bezug genommen.