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Urteil

L 4 SO 89/21

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2023:0504.L4SO89.21.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch nach § 25 SGB 12 setzt das Vorliegen eines Eilfalles sowie des Weiteren voraus, dass eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen war. Außerdem müssen alle weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs des Betroffenen nach dem SGB 12, insbesondere die Hilfebedürftigkeit, gegeben sein. (Rn.32) 2. Die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der Nothelfer (vgl BSG vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R = BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr 5, RdNr 17). (Rn.39) 3. § 25 SGB 12 regelt abschließend die Voraussetzungen eines Kostenersatzanspruchs einer Person, die anstellte des Sozialhilfeträgers Hilfeleistungen ohne dessen Auftrag erbringt (vgl BSG vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R = FEVS 66, 1 = juris RdNr 22). (Rn.46)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch nach § 25 SGB 12 setzt das Vorliegen eines Eilfalles sowie des Weiteren voraus, dass eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen war. Außerdem müssen alle weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs des Betroffenen nach dem SGB 12, insbesondere die Hilfebedürftigkeit, gegeben sein. (Rn.32) 2. Die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der Nothelfer (vgl BSG vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R = BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr 5, RdNr 17). (Rn.39) 3. § 25 SGB 12 regelt abschließend die Voraussetzungen eines Kostenersatzanspruchs einer Person, die anstellte des Sozialhilfeträgers Hilfeleistungen ohne dessen Auftrag erbringt (vgl BSG vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R = FEVS 66, 1 = juris RdNr 22). (Rn.46) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die statthafte (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung ihrer Aufwendungen für die Behandlung der Patientin. 1. Als Anspruchsgrundlage auf Erstattung der Behandlungskosten kommt allein § 25 SGB XII in Betracht. Danach sind demjenigen, der in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird. a. Der Anspruch des Nothelfers setzt zunächst einen Eilfall in dem Sinne voraus, dass ein beim Nothilfeempfänger bestehender Bedarf unabwendbar und unmittelbar durch den Nothelfer gedeckt werden muss. Dies beschreibt als bedarfsbezogenes Moment die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst. Aufgrund des Umstandes, dass die Patientin mit Fieber und Schmerzen im Oberbauch unbekannter Ursache aufgenommen wurde, zur Ursachenabklärung weitere Untersuchungen erforderlich waren und schließlich aufgrund des Verdachts einer infektiösen Pulmonalklappenendocarditis eine intravenöse antibiotische Therapie eingeleitet werden musste, war eine sofortige medizinische Hilfe durch das Krankenhaus notwendig. b. Darüber hinaus muss jedoch auch ein sozialhilferechtliches Moment in dem Sinne hinzutreten, dass eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträger objektiv nicht zu erlangen war. Zu Recht hat das Sozialgericht angenommen, dass es hinsichtlich des Zeitraums ab dem 8. August 2016 bereits an einem solchen Eilfall im Sinne des § 25 SGB XII fehlt. Das sozialhilferechtliche Moment erfordert grundsätzlich, dass eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen war, der Sozialhilfeträger also nicht eingeschaltet werden konnte. Dies ist der Fall, wenn keine Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleibt, um zunächst dessen Entschließung über eine Gewährung der erforderlichen Hilfe abzuwarten bzw. um die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe zu schaffen. Der Anspruch des Nothelfers daher besteht nur dann, wenn der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat und ein Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger nur deshalb nicht entsteht. § 25 Satz 1 SGB XII setzt die Unkenntnis des Leistungsträgers tatbestandlich voraus. Zwischen dem Anspruch des Nothelfers und dem des Hilfebedürftigen besteht damit ein Exklusivitätsverhältnis: Sobald der Leistungsträger Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit hat, setzt nach § 18 SGB XII der Anspruch des Hilfebedürftigen ein, der dann den Anspruch des Nothelfers ausschließt. Die Kenntnis bildet somit die Zäsur für die unterschiedlichen Ansprüche (BSG, Urteil vom 23.8.2013 – B 8 SO 19/12 R; Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 13/12 R; Urteil vom 6.10.2022 – B 8 SO 2/21 R). Im Anwendungsbereich des § 25 SGB XII ist der Tag, an dem der Sozialhilfeträger Kenntnis von dem Bedarfsfall erlangt hat oder hätte erlangen könnte, damit nicht mehr dem Nothelferanspruch zuzuordnen.Die Beklagte war hier ab dem 8. August 2016, dem Montag nach der Aufnahme im Krankenhaus, dienstbereit. Ab diesem Tag hatte sie auch Kenntnis von der Krankenhausbehandlung der Patientin und der geltend gemachten Hilfebedürftigkeit. Damit endet die Nothilfe noch an diesem Tag, denn die Patientin hätte – ihre Hilfebedürftigkeit unterstellt - ab diesem Tag einen Anspruch nach dem SGB XII gehabt. c. Aber auch für den Behandlungszeitraum 6. bis 7. August 2016 besteht kein Anspruch der Klägerin. Zwar war an diesem Wochenende die Beklagte für die Klägerin nicht zu erreichen. Die Voraussetzung eines sozialhilferechtlichen Eilfalles liegt insoweit unproblematisch vor, wenn der Leistungsträger wegen fehlender Dienstbereitschaft nicht erreichbar ist, also am Wochenende, an Feiertagen, in den Abend- und Nachtstunden oder generell außerhalb der Öffnungszeiten (vgl. Waldhorst-Kahnau, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 31.3.2021, § 25 Rn. 30). Der Anspruch nach § 25 SGB XII setzt indes das Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs des Betroffenen, insbesondere die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII, voraus. Gem. § 19 Abs. 3 SGB XII werden Hilfen zur Gesundheit, darunter die hier in Rede stehende Hilfe bei Krankheit nach § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 48 Satz 1 SGB XII, geleistet, soweit den Leistungsberechtigten oder ihren nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen (§§ 82 ff. SGB XII) und Vermögen (§ 90 SGB XII) nicht zuzumuten ist. Hilfe bei Krankheit setzt demzufolge die Hilfebedürftigkeit der zu behandelnden Person voraus. Die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der Nothelfer (BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 8 SO 9/13 R, Rn. 17) und zwar selbst dann, wenn der Sozialhilfeträger den Sachverhalt nicht in hinreichender Weise aufklärt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.12.1996 – 5 B 202/95). Denn dem Krankenhaus obliegt es schon nach den Vorschriften des Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), bei Aufnahme eines Patienten sich auch über den Krankenversicherungsstatus des Patienten, kurz über die Finanzierung der Behandlung, Sicherheit zu verschaffen. Kommt es zu dem Schluss, dass die Kostentragung durch eine Krankenversicherung zweifelhaft ist, obliegt es ihm, den Sozialhilfeträger entsprechend zu informieren (BSG, Urteil vom 23.8.2013 – B 8 SO 19/12 R, Rn. 20 ff.). Verschafft aber das Krankenhaus dem Sozialhilfeträger die Kenntnis vom Eilfall, obliegt dem Sozialhilfeträger – nicht anders als im Falle der Vermittlung der Kenntnis durch den Hilfebedürftigen selbst – die weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 8 SO 9/13 R, Rn. 17; Urteil vom 23.8.2013 – B 8 SO 19/12 R, Rn. 24). Kommt der Sozialhilfeträger seiner Ermittlungspflicht nur unzureichend nach, muss er dies im Rahmen der Beweiswürdigung gegen sich gelten lassen. Es bleibt dem Tatsachengericht im Rahmen seiner freien richterlichen Beweiswürdigung überlassen, je nach den Besonderheiten des maßgebenden Einzelfalls schon einzelne Beweisanzeichen, im Extremfall ein Indiz für die Feststellung einer Tatsache oder der daraus abgeleiteten Bejahung der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs ausreichen zu lassen (Urteile des Senats vom 28.4.2022 – L 4 SO 18/21, L 4 SO 30/21, L 4 SO 40/21; jeweils unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 27.05.1997, 2 RU 38/96, juris Rn. 23, 24). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe vermag der Senat im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass die Patientin hilfebedürftig war. Zwar war die Patientin im Zeitpunkt der Krankenhausaufnahme nachweislich heroinabhängig, was grundsätzlich dafür spricht, dass sie in prekären Verhältnissen gelebt hat. Einziger Anhaltspunkt für das Fehlen einer Krankenversicherung und eigener finanzieller Mittel sind hier jedoch die Auskünfte der Patientin selbst. Diese Angaben der Patientin zugrunde gelegt kann jedoch schon ein Krankenversicherungsschutz nicht ausgeschlossen werden. Denn wegen des Nachrangs der Sozialhilfe gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII liegt Hilfebedürftigkeit nicht vor, wenn der Betroffene eine Krankenversicherung in Anspruch nehmen kann. Nach Auskunft des N. war die Patientin über das l. Gesundheitssystem zwar nicht krankenversichert. Es bestehen indes Anhaltspunkte dafür, dass die Patientin Mitglied bei einer deutschen Krankenkasse war. So hat sie angegeben, in den letzten zwei Monaten von Gelegenheitsjobs ohne Anmeldung zur Sozialversicherung gelebt zu haben und jetzt arbeitssuchend zu sein. Eine abhängige Beschäftigung auch ohne Meldung durch den Arbeitgeber führt aber kraft Gesetzes zu einer Versicherungspflicht und Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 186 SGB V), soweit es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt (§ 7 Abs. 1 SGB V i.V.m. §§ 8, 8a Viertes Buch Sozialgesetzbuch). Auch wenn die Patientin angegeben hat, derzeit nach Arbeit zu suchen, könnte sie noch aufgrund eines vorangegangenen Beschäftigungsverhältnisses nach § 19 Abs. 2 SGB V versichert gewesen sein. Darüber hinaus hat sie auch angegeben, verheiratet zu sein. Ggf. war auch der Ehemann (illegal) erwerbstätig und die Patientin über den Ehemann nach § 10 Abs. 1 SGB V familienversichert. Die Patientin hat zudem erklärt, in einer Wohnung in H. zu leben. Finanzielle Mittel zur Finanzierung der Wohnung müssen daher zur Verfügung gestanden haben und sei es durch Dritte. Auch sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des offenkundig nicht von der Patientin getrenntlebenden Ehemannes völlig unbekannt, obwohl es nach § 19 Abs. 3 SGB XII auch auf seine finanziellen Umstände für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit ankommt. Persönliche Daten des Ehemannes, die eine Kontaktaufnahme ermöglich hätten, sind nicht bekannt. Nachdem die Patientin unter der von ihr angegebenen Anschrift nicht geladen werden konnte, stehen weitere Aufklärungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung. Eine Anfrage der Beklagten oder des Gerichts bei Einrichtungen, die am Drogensubstitutionsprogramm teilnehmen, ist schon deshalb nicht geeignet, die Hilfebedürftigkeit der Patientin weiter aufzuklären, da hier keine Auskünfte bezüglich des Ehemannes zu erwarten sind. 2. Andere öffentlich-rechtliche Aufwendungsersatzansprüche, insbesondere aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag, scheiden als denkbare Anspruchsgrundlage aus. § 25 SGB XII regelt vielmehr abschließend die Voraussetzungen eines Kostenersatzanspruchs einer Person, die anstelle des Sozialhilfeträgers Hilfeleistungen ohne dessen Auftrag erbringt. (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R; Urteil vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12; Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 13/12 R). Ein Anspruch ergibt sich schließlich nicht aus § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ggf. i.V.m. § 23 Abs. 1 SGB XII oder aus § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB XII selbst. Ob die Patientin selbst einen Leistungsanspruch gegen die Beklagte hat, ist vom Senat nicht zu entscheiden. Denn dieser Anspruch kann nicht von der Klägerin geltend gemacht werden, weder aus abgetretenem Recht noch im Rahmen einer Prozessstandschaft (vgl. BSG, Urteil vom 6.10.2022 – B 8 SO 2/21 R). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache. Der Nothelfer gehört zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG (BSG, Urteil vom 12.12.2013, a.a.O.). III. Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Die Klägerin begehrt die Kostenerstattung einer Krankenhausbehandlung von der Beklagten. Die Klägerin ist Träger eines Krankenhauses im Stadtgebiet der Beklagten, die Beklagte ist örtlicher Sozialhilfeträger. Das Krankenhaus nahm am Sonnabend, den 6. August 2016, um 21:18 Uhr die Patientin Frau R.G. mit Fieber unbekannter Ursache sowie Schmerzen im Bereich des linken Oberbauchs und des Rippenbogens auf. Bei Aufnahme erklärte die Patientin, am xxxxx 1986 in L. geboren zu sein und über die l. Staatsbürgerschaft zu verfügen. Als Wohnanschrift gab sie die Adresse … in H. an. Sie würde zusammen mit ihrem Ehemann Heroin konsumieren. Dokumentiert wurde in der Anamnese eine Hepatitis C Infektion und ein fortgeführter intravenöser Heroinabusus (vgl. unpaginierte Patientenakte). Es wurde zunächst bei labortechnisch deutlich erhöhten Entzündungswerten und sonographisch nachgewiesener Flüssigkeit im Pleuraspalt links von einer Pleuropneumonie ausgegangen und eine entsprechende antibiotische Therapie eingeleitet. Die Patientin erklärte sodann am Folgetag gegenüber der Klägerin, nicht krankenversichert und auf Arbeitssuche zu sein und sich in den letzten zwei Monaten im Stadtgebiet aufgehalten zu haben. Sie habe von Gelegenheitsjobs ohne Anmeldung zur Sozialversicherung gelebt, verfüge über keinerlei Versicherungsschutz und über keinerlei Vermögen, die Krankenhauskosten aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Am selben Tag meldete die Klägerin die Patientin bei der Beklagten unter Hinweis auf § 25 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und unter Beifügung der Erklärungen der Patientin. Da die Patientin bei der Beklagten nicht bekannt war, forderte die Beklagte die Klägerin auf, weitere Unterlagen einzureichen, insbesondere einen Identitätsnachweis mit Lichtbild, ein Aufenthaltspapier und einen schriftlichen Nachweis über den fehlenden Krankenversicherungsschutz im Heimatland, ein von der Patientin unterschriebener Sozialhilfeantrag und Aufnahmebogen, Angaben zur letzten Krankenversicherung sowie Angaben zum Familienstand. Da die Patientin über keinerlei Ausweispapiere verfügte, sondern lediglich über eine polizeiliche Anzeige vom 3. Mai 2016, wonach sie ihren Reisepass als gestohlen gemeldet hatte, fertigte die Klägerin am 8. August 2016 im Einverständnis mit der Patientin ein Foto von ihr zu Identitätszwecken und sandte dieses mit der polizeilichen Anzeige an die Beklagte. Nach Erhalt positiver Blutkulturen, in Anbetracht des intravenösen Drogenabusus und nach Durchführung einer Echokardiographie wurde aufgrund des hochgradigem Verdachts auf infektiöse Pulmonalklappenendocarditis am 11. August 2016 umgehend eine intravenöse Therapie mit einem anderen Antibiotikum eingeleitet. Eine Meldeabfrage der Beklagten führte zu dem Ergebnis, dass die Patientin nicht in H. gemeldet war. Die Klägerin holte eine Auskunft vom N. in L. ein, wonach eine Frau R.G., geboren xxxxx 1986, dort während des Deutschlandaufenthaltes keine Leistungen aus der Krankenversicherung erhalten würde. Die Auskunft übersandte die Klägerin ebenfalls an die Beklagte. Am 3. September 2016 wurde die Patientin sodann entlassen. Mit Bescheid vom 15. September 2016 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Kostenübernahme der Krankenhausbehandlung mit der Begründung ab, dass die Patientin völlig unbekannt sei und weder die Identität noch die wirtschaftliche Situation nachgewiesen worden seien. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und beantragte die Übernahme der Krankenhausbehandlungskosten in Höhe von 8.660,11 Euro. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass die Beklagte keinerlei Ermittlungen angestrengte habe, obwohl ihr ausreichend Anknüpfungspunkte für Ermittlungen zur Verfügung gestellt worden seien. Die Beklagte habe nichts getan, um den gemeldeten Sachverhalt weiter aufzuklären. Eine erneute Meldung der Patientin durch die Klägerin bei der Beklagten unter Hinweis auf § 25 SGB XII erfolgte am 26. September 2016. Nunmehr gab die Patientin an, über keine Meldeadresse zu verfügen, aber unter der Anschrift … in einer Wohngemeinschaft wohnhaft zu sein. Am 2. November 2016 übersandte die Klägerin die auf den 21. September 2016 datierende Schlussrechnung der Krankenhausleistungen vom 6. August 2016 bis zum 3. September 2016. Die Beklagte schrieb daraufhin am 3. November 2016 die Patientin unter der angegeben Adresse … an und bat um Vorsprache bis zum 5. Dezember 2016. Die Patientin meldete sich nicht bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 5. Juli 2018, der Klägerin am 10. Juli 2018 zugegangen, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass im Zeitpunkt der Behandlung alle Voraussetzungen für die Erbringung von Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII oder dem AsylbLG vorgelegen haben. Es fehle bereits an einem Nachweis zur Identität der Patientin. Auch sei die Sozialhilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen. So habe die Patientin angegeben, Einkommen aus Schwarzarbeit zu erzielen. Soweit die Patientin einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei, dürfte zudem Versicherungsschutz bestehen. Die Patientin selbst habe auf die Bitte zur Vorsprache nicht reagiert, so dass keine weitere Sachverhaltsaufklärung hätten betrieben werden können. Hiergegen hat die Klägerin am 10. August 2018 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie hat erstmals mit Schriftsatz vom 5. November 2020 geltend gemacht, dass die Patientin ausweislich des Entlassungsberichts angegeben habe, sich selbständig um ein Drogensubstitutionsprogramm zu kümmern. Die Beklagte möge daher prüfen, ob sich die Patientin in einem städtischen Drogensubstitutionsprogramm befand oder befinde. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass eine Anfrage bei den städtischen Drogensubstitutionsprogrammen nicht zielführend sein dürfte. Schließlich läge die Behandlung mittlerweile rund vier Jahre zurück. Selbst wenn sich die Patientin - wie angekündigt - um die Teilnahme bemüht hätte, sei nicht erkennbar, welche sachdienlichen Informationen dies für das hiesige Verfahren bringen solle. Das Sozialgericht Hamburg hat sodann mit Urteil vom 24. September 2021 die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 25 SGB XII lägen nicht vor. Für die Zeit ab dem 8. August fehle es bereits an dem erforderlichen Eilfall. Zwar stünde zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Patientin umgehend mit den Mitteln eines Krankenhauses habe behandelt werden müssen. Der Anspruch des Nothelfers bestünde indes nur dann im Sinne eines sozialhilferechtlichen Moments, wenn rechtzeitige Leistungen der Sozialhilfe objektiv nicht zu erlangen seien und der Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger deshalb nicht entstehe. Insoweit bilde die Kenntnis des Sozialhilfeträgers eine Zäsur für die gegenseitig sich ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Leistungsberechtigten. Objektiv nicht zu erlangen gewesen seien die Leistungen für die Patientin für den Tag der Aufnahme, einem Samstag, und den darauffolgenden Tag. Für die Zeit ab Montag, den 8. August, habe indes Dienstbereitschaft der Beklagten vorgelegen. Die Klägerin habe vor dem Hintergrund der Mittellosigkeitserklärung und der fehlenden Angaben einer Versicherung auch nicht davon ausgehen können, dass die Kostenübernahme durch die Patientin oder die Krankenversicherung gesichert sei. Bestehe aber ein Anspruch des Leistungsberechtigten, so sei kein Raum mehr für eine Erstattung von Aufwendungen des Nothelfers. Dies gelte auch dann, wenn der Leistungsberechtigte die Leistungen tatsächlich nicht in Anspruch nehme. Für die Zeit vom 6. August 2016 bis 7. August 2016 scheitere der Anspruch der Klägerin hingegen an der fehlenden hypothetischen Leistungspflicht der Beklagten. Denn ein Anspruch des Nothelfers gegen den Sozialhilfeträger bestehe nur dann, wenn der Sozialhilfeträger die Kosten der gewährten Hilfe tragen müsste, wäre ihm der Hilfebedarf rechtzeitig bekannt gegeben worden. Die Kammer habe indes nicht die Überzeugung bilden können, dass die Patientin hilfebedürftig im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII gewesen sei. Die Annahme einer finanziellen Hilfebedürftigkeit beruhe allein auf den Angaben der Patientin gegenüber dem Krankenhauspersonal. Es könne indes nicht einmal mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Patientin um die am xxxxx 1986 geborene R.G. gehandelt habe, als die sich die Patientin ausgegeben habe. Weder die Vorlage des Fotos noch die Vorlage der polizeilichen Anzeige seien geeignet, die Identität ausreichend zu klären. Die Patientin habe zudem angegeben, ihren Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit zu bestreiten. Eine nähere Aufklärung dieser Angaben sei mangels Erreichbarkeit der Patientin unter diesem Namen nicht möglich. Aufgrund der illegalen Schwarzarbeit könne zudem eine Krankenversicherungspflicht eingetreten sein. Schließlich kämen Unterhaltsansprüche gegen den Ehemann in Betracht. Mit den anhand der Anhaltspunkte möglichen gerichtlichen Ermittlungen hätten die vorliegenden Zweifel an der Hilfebedürftigkeit nicht ausgeräumt werden können. Ermittlungen bezüglich der Vorstellung der Patientin in einem staatlichen Drogensubstitutionsprogramm seien bereits deshalb entbehrlich, weil diese lediglich die Teilnahme hätten klären können, nicht aber die offenen Fragen bezüglich der Identität und der Hilfebedürftigkeit. Die Nichterweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen gehe zu Lasten der Klägerin. Gegen das Urteil hat die Klägerin am 15. Oktober 2021 Berufung eingelegt. Sie führt aus, dass jegliche ihrer Ermittlungen zu ihren Lasten ausgelegt worden seien. Die Patientin sei offensichtlich heroinabhängig und dürfte deshalb schon nicht arbeitsfähig gewesen sein. Die Beklagte habe nicht alle Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhaltes von Amts wegen ergriffen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Nachfrage bei den städtischen Drogensubstitutionsprogrammen nicht veranlasst werden sollte. Das Unterlassen jeglicher Amtsermittlung dürfte zu einer Umkehr der Beweislast führen. Für die Klägerin bestünden eine Vielzahl von Erkundigungspflichten, Obliegenheiten, Fristen und Nachweisanforderungen. Eine Erkundigung der Beklagte hätte hier folgen müssen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. September 2021 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Juli 2018 zu verurteilen, die Kosten der Behandlung von Frau R.G. vom 6. August 2016 bis zum 3. September 2016 im W. in Höhe von 8.660,11 Euro an die Klägerin zu zahlen sowie festzustellen, dass die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren notwendig war. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils. Am 4. Mai 2023 hat ein Termin zur Erörterung des Sachverhaltes vor dem Senat stattgefunden. Der als Zeugin geladenen Patientin konnte die Ladung zum Termin unter der von ihr angegebenen Adresse nicht zugestellt werden. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte und die beigezogene Patientenakte.