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Urteil

2 K 618/23

VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2023:0802.2K618.23.00
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Leitsätze
1. Nach Kenntnis vom Nothilfefall besteht kein Anspruch des Leistungserbringers gegenüber dem Sozialhilfeträger auf Ersatz von Behandlungskosten nach § 25 SGB XII (juris: SGB 12).(Rn.29) 2. § 34 Abs. 1 HmbPsychKG (juris: PsychKG HA) sieht keinen Vergütungsanspruch des Leistungserbringers gegenüber dem Sozialhilfeträger vor.(Rn.34) 3. § 52 Abs. 3 SGB XII (juris: SGB 12) setzt einen Bewilligungsbescheid bzw. eine Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers voraus, bevor Behandlungskosten durch ein Krankenhaus geltend gemacht werden können.(Rn.40)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Kenntnis vom Nothilfefall besteht kein Anspruch des Leistungserbringers gegenüber dem Sozialhilfeträger auf Ersatz von Behandlungskosten nach § 25 SGB XII (juris: SGB 12).(Rn.29) 2. § 34 Abs. 1 HmbPsychKG (juris: PsychKG HA) sieht keinen Vergütungsanspruch des Leistungserbringers gegenüber dem Sozialhilfeträger vor.(Rn.34) 3. § 52 Abs. 3 SGB XII (juris: SGB 12) setzt einen Bewilligungsbescheid bzw. eine Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers voraus, bevor Behandlungskosten durch ein Krankenhaus geltend gemacht werden können.(Rn.40) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch die Vorsitzende Richterin als Berichterstatterin anstelle der Kammer, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. II. Die Klage ist zulässig (dazu 1.), aber nicht begründet (dazu 2.). 1. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg infolge der rechtskräftigen Verweisung des Rechtsstreits durch das Sozialgericht Hamburg eröffnet. Der Verweisungsbeschluss vom 22. Dezember 2020 hat gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG Bindungswirkung. Ein Verweisungsbeschluss gemäß § 17a Abs. 2 GVG ist – auch bei Rechtswidrigkeit – nur dann nicht bindend, wenn der Beschluss qualifiziert fehlerhaft ist. Dies setzt voraus, dass ein extremer Rechtsverstoß vorliegt, der vorliegend nicht angenommen werden kann. Insoweit wird auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 13. Juli 2022 (a.a.O., juris Rn. 7 ff.) verwiesen, denen sich das Gericht anschließt. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Bewilligung der Erstattung der Aufwendungen für die Behandlung des Herrn A vom 27. Juni 2017 bis zum 5. Juli 2017 in Höhe von 2.407,01 €. Die Ablehnung war rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin kann weder aus § 25 SGB XII die begehrte Leistung beanspruchen (hierzu unter a)), noch aus § 34 HmbPsychKG (hierzu unter b)), ebenso wenig aus § 48 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (hierzu unter c)) oder aus einem öffentlich-rechtlichem Auftragsverhältnis in entsprechender Anwendung des § 670 BGB (hierzu unter d)). Schließlich kann sie ihren Anspruch auch nicht auf eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag in entsprechender Anwendung der §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB stützen (hierzu unter e)). a) Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich zunächst nicht aus § 25 SGB XII. Danach sind demjenigen, der in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, seine Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er die Aufwendungen nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Ein eigenständiger Anspruch des Nothelfers nach § 25 Satz 1 SGB XII besteht in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen aber nur dann, wenn und solange der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat und ein Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger (nur) deshalb nicht entsteht. Grundsätzlich darf eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen sein; dieser darf nicht eingeschaltet werden können. Die (mögliche) Kenntnis des Sozialhilfeträgers bildet damit die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen (sog. sozialhilferechtliches Moment des Eilfalls; vgl. BSG, Urt. v. 6.10.2022, B 8 SO 2/21 R, juris Rn. 15 im Anschluss an die Rspr. des BVerwG, zuletzt im Urt. v. 31.5.2001, 5 C 20.00, BVerwGE 114, 298, 300 und juris Rn. 11 zu § 121 BSHG; LSG Hamburg in st. Rspr., vgl. Urt. v. 30.3.2023, L 4 SO 33/22 D, juris Rn. 25; LSG Essen, Urt. v. 25.11.2020, L 12 SO 9/18, juris Rn. 49). Insbesondere, wenn der Zuführdienst eines Bezirksamtes der Beklagten die Unterbringung veranlasst hat, hat die Beklagte Kenntnis vom Leistungsfall und das aufnehmende Krankenhaus kann keinen Anspruch als Nothelfer geltend machen (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 30.3.2023, a.a.O., juris Rn. 25). Nach diesem Maßstab bestand mangels Eilfalls keine hypothetische Leistungspflicht der Beklagten. Es fehlte am sozialhilferechtlichen Element des Eilfalls, denn die Beklagte hat die sofortige Unterbringung gemäß § 12 HmbPsychKG und die Zuführung zur Klägerin selbst am Tag der Zuführung verfügt. Sie war auch bereits am Tag der Zuführung, also am ersten Tag der Behandlung des Patienten durch die Klägerin, dienstbereit. Denn die Zuführung erfolgte an einem Wochentag innerhalb der Dienstzeiten der Beklagten. Selbst, wenn man annähme, ein Leistungsfall entstehe erst bei Aufnahme des Patienten in das Krankenhaus, und nicht auf die vorherige Kenntnis der Beklagten bei der Zuführung des Patienten abstellen würde, wäre die Leistung der Beklagten noch rechtzeitig zu erlangen gewesen. Die Beklagte konnte auch nach der Zuführung des Patienten an einem Werktag um 11:20 Uhr in Kenntnis gesetzt werden, was auch geschehen ist. Die Klägerin hat die Beklagte mit Fax vom 27. Juni 2017 über den Hilfefall informiert. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich hier Ausführungen zu weiteren, von der Klägerin angesprochenen Konstellationen im Anwendungsbereich des § 25 SGB XII. b) Ferner ergibt sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht aus § 34 HmbPsychKG, der Regelungen zu den Kosten der Unterbringung trifft. aa) Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 HmbPsychKG trägt die nach diesem Gesetz untergebrachte Person die Kosten ihres Aufenthalts und ihrer Behandlung in dem Krankenhaus oder der sonstigen Einrichtung nach den hierfür geltenden Pflegesätzen sowie die Fahrkosten einer Beförderung nach § 14 Abs. 4 HmbPsychKG, soweit nicht ein Träger von Sozialleistungen oder ein anderer zur Gewährung gleichartiger Leistungen verpflichtet ist. Diese Norm statuiert allerdings lediglich die Kostentragungspflicht der untergebrachten Person selbst und begründet trotz der Formulierung „soweit nicht ein Träger von Sozialleistungen oder ein anderer zur Gewährung gleichartiger Leistungen verpflichtet ist“ keinen Anspruch des Krankenhauses bzw. der Einrichtung unmittelbar gegen den Sozialleistungsträger (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 30.3.2023, L 4 SO 33/22 D, juris Rn. 27). Das Gericht geht davon aus, dass der Gesetzgeber wie zahlreiche andere Länder bewusst keine Anspruchsgrundlage für die Unterbringungseinrichtung gegenüber dem Sozialhilfeträger geschaffen hat (vgl. Probst, Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, 2. Aufl. 2010, Rn. 189). Vielmehr setzt die Ausnahmevorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz HmbPsychKG das Bestehen einer Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers voraus und bestimmt nicht, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine solche besteht (vgl. LSG Essen, Urt. v. 25.11.2020, L 12 SO 9/18, juris Rn. 53 zum gleichlautenden § 34 Abs. 1 Satz 1 PsychKG NRW). Ein Sozialhilfeträger kann als solcher nur zahlungspflichtig i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 HmbPsychKG sein, soweit das SGB XII dies vorschreibt. Ohnehin vermag § 34 Abs.1 S.1 HmbPsychKG die Regelungen des § 25 SGB XII schon deshalb nicht zu modifizieren, weil es sich beim HmbPsychKG um Landesrecht, bei § 25 SGB XII dagegen um Bundesrecht handelt (Art. 31 GG; vgl. hierzu LSG Essen, Urt. v. 25.11.2020, a.a.O.). Die dem oder der Untergebrachten auferlegte Kostentragungspflicht entspricht dem gebührenrechtlichen Grundsatz des § 9 Abs. 1 Nr. 4 HmbGebG, wonach zur Zahlung von Verwaltungsgebühren derjenige verpflichtet ist, der selbst besonderen Anlass zu der Amtshandlung gegeben hat bzw. nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 HmbGebG in dessen überwiegendem Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Der Gesetzgeber durfte weiter davon ausgehen, dass die untergebrachte Person selbst Ansprüche gegenüber dem Sozialleistungsträger geltend machen kann, sofern sie nicht krankenversichert ist. Es war vor diesem Hintergrund nicht zwingend, einen unmittelbaren Erstattungsanspruch der Einrichtung gegenüber dem Sozialleistungsträger zu schaffen. Demgegenüber sieht z.B. § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsPsychKG einen solchen Anspruch vor, indem die Norm ausdrücklich formuliert: „Der überörtliche Sozialhilfeträger übernimmt die Unterbringungskosten, soweit und solange sie der Patient oder andere nicht unmittelbar tragen.“ Einen solchen Anspruch hat der Hamburgische Gesetzgeber jedoch gerade nicht getroffen. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 HmbPsychKG gewählte Formulierung „soweit nicht ein Träger von Sozialleistungen oder ein anderer zur Gewährung gleichartiger Leistungen verpflichtet ist“ betrifft somit lediglich die gegen die Patienten bzw. Untergebrachten gerichteten Ansprüche der Einrichtung im Hinblick auf einen möglichen Ausschlussgrund, den der oder die grundsätzlich zahlungspflichtige Untergebrachte der Einrichtung entgegenhalten kann. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor; die Klägerin begehrt die Leistung nicht vom untergebrachten Patienten, sondern vom Sozialleistungsträger. Der Ausschlussgrund setzt überdies voraus, dass ein Dritter die Kosten tatsächlich getragen oder sich zur Zahlung bereit erklärt hat (VG Aachen, Urt. v. 12.10.2018, 7 K 556/18, juris Rn. 54 zum gleichlautenden § 33 Abs. 1 Satz 1 PsychKG NRW). Denn zum einen soll das Verwaltungsgericht bei einer Klage gegen untergebrachte Personen nicht verpflichtet sein, Ansprüche gegen Unterhaltspflichtige, Krankenversicherungen oder Sozialhilfeträger aufzuklären und zu prüfen (VG Aachen, a.a.O. juris Rn. 52), zum anderen soll der Einrichtung gegenüber dem oder der Untergebrachten einen durchsetzbaren Anspruch auf Kostenerstattung besitzen (VG Aachen, a.a.O., juris Rn. 55). In jedem Fall fehlt es vorliegend an einem Anerkenntnis der Leistungspflicht durch die Beklagte. bb) Die Klägerin kann auch keine Erstattung ihrer Aufwendungen aus § 34 Abs. 2 HmbPsychKG verlangen. Gemäß § 34 Abs. 2 HmbPsychKG sind die Kosten einer vorläufigen Unterbringung von der Freien und Hansestadt Hamburg zu tragen, wenn der Antrag auf Anordnung der Unterbringung abgelehnt oder zurückgenommen wird oder aus anderen Gründen seine Erledigung findet und die Voraussetzungen für die Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn das Betreuungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der Unterbringung nicht abgelehnt und die Beklagte hat ihn nicht zurückgenommen. Auch vom Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen (vgl. §§ 9 ff., 12 HmbPsychKG). Der Antrag hat sich auch nicht aus anderen Gründen erledigt. c) Ein Anspruch ergibt sich weiter nicht aus § 48 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 SGB XII und den für die Kostentragung durch die gesetzlichen Krankenkassen geltenden Vorschriften nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Gemäß § 48 Satz 1 SGB XII werden Leistungen zur Krankenbehandlung durch den Sozialleistungsträger entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Erster Titel des Fünften Buches (§§ 27 – 43c SGB V) erbracht, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII entsprechen die Hilfen nach den §§ 47 bis 51 SGB XII den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. § 52 Abs. 3 SGB XII sieht in Satz 1 vor, dass bei Erbringung von Leistungen nach den §§ 47 bis 51 SGB XII die für die gesetzlichen Krankenkassen nach dem Vierten Kapitel des Fünften Buches geltenden Regelungen mit Ausnahme des Dritten Titels des Zweiten Abschnitts anzuwenden sind. Ärzte, Psychotherapeuten im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 SGB V und Zahnärzte haben für ihre Leistungen Anspruch auf die Vergütung, welche die Ortskrankenkasse, in deren Bereich der Arzt, Psychotherapeut oder der Zahnarzt niedergelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt (§ 52 Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Aus diesen Rechtsgrundlagen folgt kein unmittelbarer Anspruch der Klägerin als Leistungserbringerin auf Kostenerstattung gegenüber der Beklagten als Sozialhilfeträger (hierzu unter aa)). Auch kann sich die Klägerin nicht auf einen vom Patienten abgetretenen oder im Wege der Prozessstandschaft geltend gemachten Leistungsanspruch berufen (hierzu unter bb)). aa) Der Klägerin als Leistungserbringerin steht danach gegen die Beklagte kein eigenes Recht auf Kostenerstattung nach § 52 Abs. 3 SGB XII in Verbindung mit den Vorschriften des SGB V zu. In Betracht käme ein Anspruch der Klägerin gegen den Sozialleistungsträger aufgrund der Sicherstellungsverantwortung der Klägerin als Krankenhaus aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V, den die Klägerin wie gegenüber einer Krankenkasse direkt gegen die beklagte richten könnte (so VG Hamburg, Urt. v. 7.1.2021, 17 K 4067/20, beck-online Rn. 56). Zwar verweist § 52 Abs. 3 Satz 1 SGB XII auf zahlreiche Vorschriften des SGB V, zu denen auch § 43a SGB V mit Regelungen zum Zahlungsweg bei der direkten Abrechnung zwischen dem Leistungserbringer und der Krankenkasse gehört. Für sonstige Leistungserbringer besteht ebenfalls ein unmittelbarer Vergütungsanspruch nach § 75 Abs. 6 SGB XII, dessen Entstehen allerdings ausdrücklich von dem in § 77a Abs. 1 Satz 2 SGB XII in Bezug genommenen Bewilligungsbescheid des Sozialhilfeträgers abhängig ist. Nichts anderes kann trotz der fehlenden ausdrücklichen Erwähnung eines Bewilligungsbescheides hier gelten. Denn das krankenversicherungsrechtliche und das sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis unterscheiden sich deutlich, sodass vor auch der Geltendmachung der entstandenen Behandlungskosten ein Bewilligungsbescheid oder eine Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers zu fordern ist. Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen des Landessozialgerichts Schleswig im Urteil vom 15. Juni 2022 (L 9 So 58/18, juris Rn. 38 f.) an: „Im krankenversicherungsrechtlichen Dreiecksverhältnis entsteht der Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse und damit korrespondierend die Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse – unabhängig von einer Kostenzusage – unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt und i.S. von § 39 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) erforderlich und wirtschaftlich ist (st. Rspr, vgl nur BSG, Urteil vom 19. März 2020 – B 1 KR 20/19 R – BSGE 130, 73 = SozR 4-2500 § 12 Nr 18, juris Rn. 11 m.w.N.). Dieses System kann jedoch nicht ohne Weiteres unverändert auf den Bereich der Sozialhilfe übertragen werden, auch wenn § 109 SGB V über § 52 Abs. 3 Satz 1 SGB XII „bei der Leistungserbringung“ anzuwenden ist. Denn anderenfalls bestünde (ausschließlich) ein unmittelbarer Anspruch des Krankenhauses gegen den Sozialhilfeträger. Einen solchen eigenen Anspruch wiederum erkennt auch das BSG aber explizit nur im Nothelferverhältnis (§ 25 SGB XII) an. Anders als im Krankenversicherungsrecht bedarf es beim sozialhilferechtlichen Anspruch stets noch der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen des Anspruchs (Hilfebedürftigkeit) durch den Sozialhilfeträger. Folgerichtig bedarf es nach Überzeugung des erkennenden Senats – anders als im Krankenversicherungsrecht – im Bereich der Hilfen zur Gesundheit sehr wohl einer Kostenzusage, wobei sich dann die Frage stellt, ob der Leistungserbringer einen eigenen Anspruch auf die Kostenzusage (gegenüber der leistungsberechtigten Person) hat bzw. ob diese Entscheidung zumindest seinen Rechtskreis unmittelbar berührt – in diesem Falle läge eine Beschwer der Beigeladenen vor – oder nur einen Anspruch aus der Kostenzusage, wie allgemein im sozialhilferechtlichen Leistungserbringungsverhältnis üblich. Im letzteren Fall würde es an einer eigenen Beschwer der Beigeladenen fehlen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, wodurch sich das klassische sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis mit der Konstellation des Schuldbeitritts, das ausdrücklich für die §§ 75 ff. SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung (a.F.) entwickelt worden war (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 – B 8 SO 22/07 R – BSGE 102,1 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9, juris Rn. 15 ff.), im Hinblick auf die verfahrensrechtliche Stellung des Leistungserbringers im Bereich der §§ 47 ff. SGB XII von dem zwar durch § 52 Abs. 3 SGB XII in Bezug genommenen aber doch notwendig zu modifizierenden krankenversicherungsrechtlichen Dreiecksverhältnis unterscheidet. Die obiter dictum ergangenen Ausführungen des BSG geben keinen hinreichenden Aufschluss, wie eine Verletzung des Rechtskreises des Leistungserbringers begründet werden sollte, ohne dass dieser – wie im Krankenversicherungsrecht – selbst Inhaber des Anspruchs würde. Die Bezugnahme in § 52 Abs. 3 Satz 1 SGB XII auf die hier relevanten §§ 107-114 SGB V bewirkt im Wesentlichen, dass die Behandlung von nach §§ 19 Abs. 3, 48 Satz 1 SGB XII leistungsberechtigten Personen in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108 SGB V) zu den für gesetzlich krankenversicherte Personen geltenden Bedingungen (vgl. insbesondere §§ 109 Abs. 4 Satz 3, 112 Abs. 2 Satz 1 SGB V) zu erfolgen hat. Die Verweisung mag ferner so auszulegen sein, dass bei bestehender Kostenzusage der Streit über den Inhalt des daraus folgenden Anspruchs (z.B. über die richtige Fallpauschale oder über die Notwendigkeit der Dauer der Krankenhausbehandlung) gewissermaßen als Anspruch aus der Kostenzusage im Verhältnis zwischen dem Leistungserbringer und dem Krankenhaus geklärt werden kann. Diese Situation ist hier jedoch nicht gegeben. Eigene materielle Rechtspositionen des Leistungserbringers gegenüber dem Sozialhilfeträger, die bereits vor Erteilung einer Kostenzusage entstehen und durch die Ablehnung der Kostenzusage verletzt werden könnten, vermag der Senat indes in Übereinstimmung mit der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Bundessozialhilfegesetz (BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 1998 – 5 B 99/97 – Buchholz 436.0 § 37 BSHG Nr 9, juris Rn. 3 f.) nicht zu erkennen.“ Die Kammer 17 des Verwaltungsgerichts Hamburg hat sich im Urteil vom 7. Januar 2021 (a.a.O.) zu dieser Frage nicht verhalten. Dasselbe gilt für das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 12. Juli 2021 (4 Bf 46/21.Z), das allerdings auf die Prüfung der geltend gemachten Zulassungsgründe beschränkt war. Ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger ohne vorherige bewilligende Entscheidung des Sozialhilfeträgers wird im Übrigen auch von anderen Gerichten nur angenommen, wenn er, wie im Fall des § 25 SGB XII (ausschließlich) gesetzlich vorgesehen ist (BVerwG, Beschl. v. 10.8.2007, 5 B 179/06, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.1.2013, OVG 5 B 9.11, juris Rn. 27; LSG Hamburg, Urt. v. 4.5.2023, L 4 SO 89/21, juris Rn. 46 m.w.N.). Im vorliegenden Fall lagen weder ein Bewilligungsbescheid noch eine Kostenübernahmeerklärung der Beklagten vor. Vielmehr ist die Bewilligung von Leistungen auf Anfrage der Klägerin wegen fehlender Belege gemäß § 66 SGB I abgelehnt worden. Selbst wenn die Ablehnung der Bewilligung von Sozialleistungen inzident Gegenstand des vorliegenden Verfahrens werden würde, könnte dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn selbst die rechtswidrige Ablehnung von Sozialleistungen würde lediglich subjektive Rechte des Hilfebedürftigen, nicht aber solche der Einrichtung verletzen (BSG, Urt. v. 6.12.2018, B 8 909/18 R, juris Rn. 54). bb) Die Klägerin kann die Kostenübernahmeanspruch auch nicht aufgrund der Abtretung eines Rechts des Patienten (hierzu unter (1) oder im Wege der Prozessstandschaft (hierzu unter (2) geltend machen. (1) Erforderlich für die Abtretung eines Leistungsanspruchs des Patienten aus § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist eine Willenserklärung mit Rechtsbindungswillen, aus der sich ergibt, dass der Anspruch an die Klägerin übertragen werden beziehungsweise die Leistung ihr zugutekommen soll. Der Patient hat jedoch auch nach dem Vortrag der Klägerin keine Erklärung abgegeben, aus der sich bei Auslegung vom objektivierten Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Grundsätze von Treu und Glauben entsprechend §§ 133, 157 BGB ein entsprechender Wille des Patienten erkennen ließe. Hinzu kommt, dass der Anspruch des Patienten mangels Feststellung durch die Beklagte nicht übertragbar gewesen wäre. Damit der leistungsberechtigte Anspruchsinhaber seinen Anspruch aus § 48 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 SGB XII an das behandelnde Krankenhaus abtreten kann, muss der Anspruch festgestellt sein. Denn grundsätzlich ist der Anspruch gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht abtretbar (vgl. hierzu ausführlich BSG, Urt. v. 6.10.2022, B 8 SO 2/21 R, juris Rn. 18 ff. m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der Patient hat einen eventuell bestehenden Anspruch aus § 48 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 SGB XII gegenüber der Beklagten nicht geltend gemacht. Eine Feststellung eines solchen Anspruchs etwa in Gestalt eines Bewilligungsbescheides durch die Beklagte ist, wie bereits ausgeführt, nicht erfolgt. (2) Auch im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft kann die Klägerin eine eventuell bestehende Forderung des Patienten nicht geltend machen. Im Unterschied zur Abtretung macht der Prozessstandschafter ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend, er ist lediglich prozessführungsbefugt (Althammer in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, vor § 50 Rn. 18 ff.), das materielle Vollrecht verbleibt beim Anspruchsinhaber. Der Prozessstandschafter tritt dennoch zumindest für das Verfahren materiell-rechtlich und prozessrechtlich in die Stellung des Berechtigten ein (BSG, Urt. v. 6.10.2022, a.a.O., juris Rn. 23 m.w.N.). Dabei kann dahinstehen, ob eine gewillkürte Prozessstandschaft in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten überhaupt zulässig ist und ob ihr das Abtretungsverbot aus § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII entgegensteht. Denn Voraussetzung einer gewillkürten Prozessstandschaft ist die Ermächtigung durch den Anspruchsinhaber (vgl. BGH, Beschl. v. 19.7.2023, IV ZB 31/22, juris Rn. 22). Eine Erklärung des Patienten, aus der sich entsprechend §§ 133, 157 BGB eine Ermächtigung zur Geltendmachung seiner Ansprüche durch die Klägerin ergibt, liegt nicht vor. d) Die Klägerin hat überdies keinen Aufwendungserstattungsanspruch aus öffentlich-rechtlichem Auftragsverhältnis in entsprechender Anwendung des § 670 BGB. Danach kann ein Beauftragter vom Auftraggeber Ersatz der Aufwendungen verlangen, die der Beauftragte zum Zweck der Ausführung des Auftrags gemacht hat und den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Voraussetzung des Anspruchs ist ein Auftragsverhältnis zwischen den Beteiligten. Ein solches bestand zwischen den Parteien nicht. Ein Auftrag ist die unentgeltliche Besorgung eines Geschäfts für einen anderen (BeckOK BGB/Detlev Fischer, 66. Ed. 1.5.2023, BGB § 662 Rn. 1). Die Geschäftsbesorgung muss fremdnützig sein, also dem Interesse des Auftraggebers dienen (MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB § 662 Rn. 55). Die Klägerin hat jedoch kein fremdnütziges Geschäft übernommen, sondern eine ihr durch Gesetz übertragene Aufgabe in eigener Zuständigkeit durchgeführt. Denn sie handelt in ihrem eigenen Pflichtenkreis. § 13 Abs. 1 HmbPsychKG bestimmt, dass die vom Betreuungsgericht oder Familiengericht angeordnete Unterbringung und die sofortige Unterbringung nach dem HmbPsychKG von der Klägerin (oder einer sonstigen geeigneten Einrichtung, deren Träger die Durchführung dieser Aufgabe von der zuständigen Behörde übertragen wurde) vollzogen werden. im Rahmen einer sofortigen Unterbringung nach dem HmbPsychKG (vgl. dazu LSG Hamburg, Urt. v. 30.3.2023, L 4 SO 33/22 D, juris Rn. 26). Die Klägerin behandelte den Patienten am 27. Juni 2017 bis zum Ergehen des richterlichen Beschlusses vom 28. Juni 2023, anschließend lag eine vom Betreuungsgericht angeordnete Unterbringung vor. Hierfür existiert die spezielle Kostenregelung des § 34 HmbPsychKG. Nähme man einen Kostenerstattungsanspruch aufgrund eines Auftragsverhältnisses an, würde dies die Entscheidung des Gesetzgebers zur Kostentragung konterkarieren. e) Schließlich ergibt sich ein Anspruch der Klägerin nicht aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag in entsprechender Anwendung der §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB. Es spricht bereits viel dafür, dass § 25 SGB XII eine abschließende Regelung für Kostenerstattungen bei erbrachter Hilfe für Bedürftige in Notlagen darstellt (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 4.5.2023, L 4 SO 89/21, juris Rn 46). Zum anderen hat die Klägerin gerade mit und nicht ohne Veranlassung der Beklagten agiert. Schließlich setzt dieser Anspruch die Fremdnützigkeit der Tätigkeit voraus (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 30.3.2023, L 4 SO 33/22 D, juris Rn. 26). Da die Klägerin jedoch aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung agiert hat, liegt, wie bereits erörtert, keine Fremdnützigkeit vor. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 12.7.2021, 4 Bf 46/21.Z, S. 10 BA; VG Hamburg, Urt. v. 7.1.2021, 17 K 4067/20). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Behandlung und Unterbringung eines psychisch erkrankten Patienten in Höhe von 2.407,01 € geltend. Die Klägerin ist …. Die Beklagte ist der örtliche Sozialhilfeträger. Der von der Klägerin behandelte Patient, Herr A (im Folgenden: „Patient“), wurde in Polen geboren und kam nach eigenen Angaben etwa im Februar 2017 nach Deutschland. In der Folgezeit lebte er auf der Straße; Sozialleistungen hat er weder beantragt noch erhalten. Am 27. Juni 2017, einem Dienstag, wurde er am Hamburger Hauptbahnhof anlässlich eines Suizidversuchs von der Polizei aufgegriffen und anschließend durch einen Arzt der Beklagten vom Bezirksamt Altona untersucht. Der Arzt stellte einen Verdacht auf eine schwere depressive Episode nach einem Suizidversuch fest und stellte ein ärztliches Attest nach § 12 Abs. 1 des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (v. 27.9.1995 m. spät. Änderungen, im Folgenden: HmbPsychKG) aus, das für eine sofortige Unterbringung erforderlich ist. Daraufhin verfügte die Beklagte durch das Bezirksamt Altona noch am selben Tag die sofortige Unterbringung des Patienten gemäß § 12 HmbPsychKG und dessen Zuführung an die Klägerin. Der Patient wurde der Klägerin am Dienstag, dem 27. Juni 2017, um 11:20 Uhr zugeführt, die ihn in ihre geschützt-geschlossenen Akutstation aufnahm. Mit Fax vom 27. Juni 2017 meldete die Klägerin dem Fachamt Grundsicherung und Soziales Hamburg-Mitte der Beklagten, dass sie eine mittellose Person behandele (Anmeldung nach SGB XII). Die Klägerin stellte weiter einen Antrag auf Übernahme der Krankenhauskosten bei stationärem Aufenthalt und kennzeichnete den Fall als Notfall. Dem Antrag fügte die Klägerin eine Nothelferbescheinigung bei. Am 28. Juni 2017 ordnete das Amtsgericht Hamburg nach § 9 HmbPsychKG die weitere Unterbringung des Patienten bis einschließlich zum 4. Juli 2017 wegen der Gefahr der Selbstschädigung an. Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 forderte die Beklagte von der Klägerin weitere Unterlagen zum Patienten an, u.a. einen Identitätsnachweis mit Lichtbild, einen vom Patienten unterzeichneten Aufnahmebogen und einen Sozialhilfeantrag, Angaben zur letzten Krankenversicherung, zu Familienangehörigen, eine Mittellosigkeitserklärung und ein Dringlichkeitsattest für die Behandlung. Für den Fall, dass der Patient Ausländer sei, forderte die Beklagte die Klägerin überdies dazu auf, Nachweise zu dessen Aufenthaltsstatus und einen Nachweis darüber, dass kein Krankenversicherungsschutz im Heimatland bestehe, beizubringen. Die Klägerin übermittelte der Beklagten die angeforderten Unterlagen nicht. Am 5. Juli 2017 wurde der Patient von der Klägerin entlassen, ohne bei der Beklagten einen Antrag auf Kostenübernahme gestellt zu haben. Mit Bescheid vom 28. Juli 2017, welcher der Klägerin am 3. August 2017 zuging, lehnte die Beklagte die Übernahme von Krankenhaus- und Behandlungskosten gemäß § 66 SGB I ab. Zur Begründung gab sie an, die Klägerin habe die zur Antragsbearbeitung notwendigen Nachweise nicht vorgelegt. Mit ihrem Widerspruch vom 4. August 2017 führte die Klägerin aus, sie habe einen Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten aus § 25 SGB XII. Es habe ein Eilfall vorgelegen, da eine sofortige stationäre Behandlung des Patienten erforderlich gewesen sei. Für diese Hilfe sei die Beklagte sachlich und örtlich zuständig gewesen. Die Zuständigkeit und die damit einhergehende Zahlungsverpflichtung bestehe ungeachtet dessen, dass der Patient seine Mitwirkungspflichten aus §§ 60, 61 SGB I nicht erfüllt habe. Mit Endabrechnung vom 28. September 2017 rechnete die Klägerin für die Behandlung des Patienten für den Zeitraum vom 27. Juni bis zum 5. Juli 2017 2.407,01 € ab. Am 6. Mai 2018 verstarb der Patient. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2018, der Klägerin zugestellt am 19. Juni 2018, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie führte aus, der Widerspruch sei zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 28. Juli 2017 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ein Erstattungsanspruch stehe der Klägerin weder nach § 25 SGB XII noch nach § 6a AsylbLG zu, da die Voraussetzungen für den jeweiligen Leistungsanspruch von der Klägerin nicht nachgewiesen worden seien. Es habe schon kein Eilfall im Sinne des § 25 SGB XII vorgelegen. Ein solcher sei gegeben, wenn in einer plötzlich auftretenden Notlage sofort gehandelt werden müsse und nach der Lage der Dinge eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen sei. Ein Eilfall könne damit nur in dem Zeitraum vorliegen, in dem der Sozialhilfeträger nicht dienstbereit gewesen sei. Bei Aufnahme des Patienten an einem Wochentag um 11:20 Uhr sei der Sozialleistungsträger jedoch dienstbereit gewesen. Die Klägerin habe weiter nicht nachgewiesen, dass zum Zeitpunkt der Behandlung des Patienten die Voraussetzungen für die Erbringung von Sozialleistungen nach dem SGB XII oder dem AsylbLG vorgelegen hätten. Die materielle Beweislast für das Vorliegen eines Eilfalles trage der Nothelfer. Der Nothelfer müsse auch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Träger der Sozialhilfe beziehungsweise der Leistungsträger des AsylbLG bei rechtzeitiger Kenntnis Leistungen erbracht hätte. Eine Nichtaufklärbarkeit gehe zu Lasten des Nothelfers. Zudem liege kein Identitätsnachweis des Patienten vor. Ebenso sei die Sozialhilfebedürftigkeit des Patienten nicht nachgewiesen. Auch Angaben über seinen bisherigen Wohnort und gegebenenfalls unterhaltspflichtige Angehörige fehlten. Hiergegen hat die Klägerin am 9. Juli 2018 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2020 (S 28 O 288/18) hat sich das Sozialgericht, dem Antrag der Beklagten entsprechend, für unzuständig erklärt und hat den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Hamburg verwiesen. Es hat insbesondere ausgeführt, es handele sich vorliegend nicht um eine Angelegenheit der Sozialhilfe oder des Asylbewerberleistungsgesetzes. Die von der Klägerin begehrte Kostenerstattung sei ein Problem des zwischen der Klägerin und der zuständigen Behörde bestehenden Ermächtigungs- und Auftragsverhältnisses. Für dieses bestehe kein Regelungszusammenhang zu einem der in § 51 SGG genannten Sachgebiete. Die Prüfungskompetenz des Sozialgerichts sei auch nicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG eröffnet, weil die Klägerin als Anspruchsgrundlage ebenfalls auf § 25 SGB XII verweise. Denn § 25 SGB XII habe bei der Prüfung des Rechtswegs außer Betracht zu bleiben. Ein Anspruch aus § 25 SGB XII bestehe offensichtlich nicht. Es fehle an einem Eilfall im Sinne der Norm, da die Beklagte bereits vor der Unterbringung des Patienten bei der Klägerin Kenntnis von dem möglichen Leistungsfall gehabt habe. Denn die Beklagte habe die Unterbringung initiiert. Die Klage ist zunächst unter dem Aktenzeichen 2 K 603/21 eingetragen worden; weitere parallel liegende, an das Verwaltungsgericht Hamburg verwiesene Klagen sind eingegangen. Die Kammer 17 hat mit Urteil vom 7. Januar 2021 der Klage auf Kostenübernahme trotz Zweifeln am eröffneten Verwaltungsrechtsweg aufgrund der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses stattgegeben (17 K 4067/20, juris); der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.7.2021, 4 Bf 46/21.Z, n. veröff.). Die Kammer 9 des Verwaltungsgerichts Hamburg hat in einem ebenfalls parallel liegenden Verfahren den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (Beschl. v. 18.10.2021, 9 K 653/21, n.v.). Daraufhin hat die für dieses Verfahren zuständige Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 4. Januar 2022 ausgesetzt. Mit Beschluss vom 13. Juli 2022 (5 AV 4/21, juris) hat das Bundesverwaltungsgericht im Parallelverfahren das Verwaltungsgericht Hamburg als zuständiges Gericht bestimmt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts erweise sich nicht als qualifiziert fehlerhaft. Das Sozialgericht Hamburg habe den zum Sozialgericht beschrittenen Rechtsweg nicht im Hinblick auf die Unbegründetheit der Klage verneint, da ein Anspruch nach § 25 SGB XII nicht gegeben sei, sondern die Auffassung vertreten, dass die Klage unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt erfolgversprechend auf dem Sozialrechtsweg verfolgt werden könne. Damit sei der Verweisungsbeschluss nicht völlig unverständlich oder offensichtlich unhaltbar. Das streitgegenständliche Klageverfahren ist sodann wiederaufgenommen worden und hat das Aktenzeichen 2 K 618/23 erhalten. Die Klägerin bezieht sich im Klageverfahren auf ihr Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Weiter trägt sie vor, die Beklagte sei nach Anzeige der Behandlung des Patienten durch die Klägerin vom 27. Juni 2017 in der Lage gewesen, weitere Ermittlungen durchzuführen. Dies habe sie jedoch unterlassen. Der Patient sei auf Antrag der Beklagten untergebracht gewesen, sodass ein Auftragsverhältnis bestanden habe. Die Beklagte sei auch über das gerichtliche Verfahren über die Unterbringungsanordnung informiert gewesen, das sie selbst veranlasst habe. Dann könne im Ergebnis das behandelnde Krankenhaus nicht ohne Erstattungsansprüche gegenüber der Beklagten bleiben. Die Beklagte könne sich nicht darauf zurückziehen, dass ihr der Patient völlig unbekannt sei und seine Identität nicht nachgewiesen werden könne. Hätte die Beklagte die erforderlichen Ermittlungen durchgeführt, hätte sie festgestellt, dass der Patient mittellos und nicht krankenversichert gewesen sei und die Beklagte daher zur Kostentragung verpflichtet sei. Die Klägerin verweist zudem auf § 34 HmbPsychKG. Auch § 48 i. V. m. § 52 Abs. 3 SGB XII sei eine mögliche Anspruchsgrundlage, wie die Kammer 17 des Verwaltungsgerichts Hamburg es entschieden habe. Die Klägerin verweist insoweit auf den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2021 (Az.: 4 Bf 46/21.Z, n. veröff.). Darüber hinaus ist sie der Meinung, die Frage, ob der zuständige Leistungsträger bereits vor Aufnahme in das Krankenhaus Kenntnis vom Leistungsfall im Sinne des § 25 SGB XII haben könne, sei eine bislang ungeklärte Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung für eine Vielzahl von Verfahren. Es stelle sich ferner die Frage, ab wann ein Hilfefall vorliege, und ob hierfür ausreiche, dass der Sozialhilfeträger Kenntnis von einer möglichen Hilfebedürftigkeit habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2018 zu verpflichten, ihr die Aufwendungen für die Notfallbehandlung des Herrn A vom 27. Juni 2017 bis zum 5. Juli 2017 in Höhe von 2.407,01 € zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage sei § 25 SGB XII. Deren Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Es habe kein sozialhilferechtlicher Eilfall vorlegen. Denn dieser setze unter anderem voraus, dass der Träger der Sozialhilfe nicht dienstbereit gewesen sei. Zwischen dem Anspruch des Hilfebedürftigen und dem des Nothelfers bestehe ein Exklusivitätsverhältnis. Sobald der Sozialhilfeträger Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit habe, setze der eigene Anspruch des Hilfebedürftigen aus § 18 SGB XII ein, was den Anspruch des Nothelfers ausschließe. Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers bilde eine Zäsur zwischen den beiden Ansprüchen. Vorliegend sei der Tag der Aufnahme des Patienten nicht mehr dem Nothelferanspruch zuzuordnen. Sozialhilfe sei tageweise zu gewähren und auch das Krankenhaus könne nur einen Anspruch auf einen tagesbezogenen Anteil der Fallpauschale haben. Aufwendungen für den Tag der Kenntniserlangung durch den Sozialhilfeträger seien nicht erstattungsfähig. Andere Aufwendungsersatzansprüche, insbesondere aus Geschäftsführung ohne Auftrag, würden ausscheiden. § 25 SGB XII stelle eine abschließende Regelung dar, die den Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze der §§ 670 ff. BGB ausschließe. Zu einem Anspruch nach § 48 i. V. m. § 52 Abs. 3 SGB XII trägt die Beklagte vor, Ärzte und Krankenhäuser seien nicht anspruchsberechtigt, sondern nur der mögliche sozialhilfeberechtigte Leistungsempfänger. Der Sozialhilfeträger sei zuletzt mit der gesetzlichen Krankenkasse nicht gleichgestellt. Daher komme kein direkter Vergütungsanspruch des behandelnden Arztes in Betracht. Ansprüche nach § 48 i. V. m. § 52 Abs. 3 SGB XII seien weiter gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht abtretbar. Das Abtretungsverbot stehe auch einer Geltendmachung durch die Klägerin im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft entgegen. Bei sozialhilferechtlichen Erstattungsansprüchen sei eine Abtretung zwar unter Umständen möglich, setze aber voraus, dass der Anspruch durch den Verpflichteten bereits festgestellt worden sei. Dafür müsse der Sozialhilfeberechtigte den Anspruch geltend gemacht haben. Dies habe der Patient nicht getan. Eine Kostenübernahme sei weiterhin dann möglich, wenn vorab eine Kostenübernahmevereinbarung mit dem Leistungsträger getroffen worden sein. Eine solche bestehe ebenfalls nicht. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Vorsitzende Richterin als Berichterstatterin einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Sachakte der Beklagten, der Patientenakte der Klägerin sowie der Betreuungs- und der Ausländerakte des Patienten verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Zudem wird auf die Sitzungsniederschrift vom 2. August 2023 Bezug genommen.