Urteil
L 4 AS 317/19
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2020:0527.L4AS317.19.00
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Leitsätze
1. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB 2 sind alle Einnahmen des Grundsicherungsberechtigten in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen.(Rn.28)
2. Dass Einnahmen aus einer Straftat, z. B. Betrug, erlangt wurden, schließt eine Anrechnung als Einkommen nicht aus. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Zuflusses stehen sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung.(Rn.30)
3. Ob dies tatsächlich erfolgt ist, ist für die Berücksichtigung als Einkommen unbeachtlich.(Rn.31)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB 2 sind alle Einnahmen des Grundsicherungsberechtigten in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen.(Rn.28) 2. Dass Einnahmen aus einer Straftat, z. B. Betrug, erlangt wurden, schließt eine Anrechnung als Einkommen nicht aus. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Zuflusses stehen sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung.(Rn.30) 3. Ob dies tatsächlich erfolgt ist, ist für die Berücksichtigung als Einkommen unbeachtlich.(Rn.31) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Senat kann gemäß § 155 Abs. 3 und 4 sowie § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft und form- und fristgerecht erhoben (§ 151 SGG). III. Die Berufung bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die nach § 153 Abs. 2 SGG verwiesen wird, abgewiesen. 1. Insbesondere ist die Anrechnung der Zahlungen des Herrn S. an die Klägerin als Einkommen (der Bedarfsgemeinschaft, vgl. § 9 Abs. 2 SGB II) im Sinne von § 11 SGB II rechtlich nicht zu beanstanden. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II bestimmt, dass grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist hier nicht zu machen. Der Senat (Urteil vom 4.6.2019 – L 4 AS 203/16) hat für den auch hier vorliegenden Fall eines betrügerisch erlangten Geldbetrages bereits entschieden: Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. insbesondere Urteil vom 17.6.2010 – B 14 AS 46/09 R), wonach ein Darlehen, dass nur vorübergehend zur Verfügung gestellt und an den Darlehensgeber zurückzuzahlen ist, mangels wertmäßigen Zuwachses beim Darlehensnehmer nicht als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II anzusehen ist, ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf die Abgrenzung zwischen einem Darlehen und einer Schenkung bzw. Unterhaltsleistung. Die von ihr gemachte Ausnahme vom Grundsatz der Einkommensanrechnung jedes Zuflusses rechtfertigt sich vor dem Hintergrund einer ernstgemeinten, von beiden Seiten gewollten Rückzahlungsverpflichtung. Gehen im Zeitpunkt des Zuflusses sowohl der Geldgeber als auch der Empfänger auf der Basis einer entsprechenden Abrede davon aus, dass das Geld lediglich darlehensweise gewährt und später zurückgezahlt wird, so lässt sich ein wertmäßiger Zuwachs beim Empfänger verneinen. Hier fehlt es aber einer solchen, beidseitig gewollten ernsthaften Rückzahlungsabrede. Zwar mag es die Absicht der Frau (...) gewesen sein, lediglich ein Darlehen zur Verfügung zu stellen, die Ehefrau des Klägers hatte aber bei Zufluss der Zahlungen keinen ernsthaften Rückzahlungswillen, sondern wollte die Gelder zur endgültigen Verwendung erlangen. Damit war sie – nach ihrer eigenen Vorstellung – der Empfängerin einer Schenkung eher vergleichbar als einer Darlehensnehmerin. Dem Vortrag des Klägers, es handele sich tatsächlich um ein beidseitig gewolltes Darlehen, kann nicht gefolgt werden. Die Ehefrau des Klägers hat im Strafverfahren eingeräumt, dass sie nicht vorhatte, die Gelder zurückzuzahlen. Der Senat sieht keinen Anlass, hieran zu zweifeln. (...) Auch der Umstand, dass die Einnahmen aus einer Straftat der Ehefrau des Klägers, nämlich einem Betrug, erlangt wurden, schließt eine Anrechnung als Einkommen nicht aus (wie hier für Gelder, die durch Betrug im Zusammenhang mit Ebay-Verkäufen erzielt wurden, Sächsisches LSG, Urteil vom 8.11.2018 – L 7 AS 1086/14 und die zustimmende Anmerkung von Lange, jurisPR-SozR 2/2019 Anm. 1; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9.1.2017 – L 23 SO 327/16 B ER). Zwar hat die geschädigte Frau T. infolge der deliktischen Handlung einen Schadensersatzanspruch gegen die Ehefrau des Klägers, doch waren die zugeflossenen Mittel – anders als z.B. eine durch Diebstahl erlangte bewegliche Sache – nicht unmittelbar mit einem Herausgabeanspruch belastet. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Zuflusses standen sie vielmehr zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu Verfügung. In diesem Zeitpunkt waren der Ersatzanspruch und seine Realisierung durch Frau T. noch vage und unkonkret. Diese Situation ist eher den Fällen vergleichbar, in denen Leistungsempfänger Einnahmen aus anderen staatlichen Mitteln erhalten, die später als unrechtmäßig erlangt zurückgezahlt werden müssen (zu jenen Fällen vgl. BSG, Urteil vom 23.8.2011 – B 14 AS 165/10 R). Entscheidend ist der Zeitpunkt des Geldflusses – in diesem konnten die zugeflossenen Beträge zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Klägers und seiner Ehefrau eingesetzt werden. Gegen eine Anrechnung betrügerisch erlangten Geldes als Einkommen spricht auch nicht, dass dies den durch den Betrug eingetretenen Schaden vergrößern würde, da die Summe dann nicht mehr für Erstattungsleistungen zur Verfügung stünde (so aber LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Denn das SGB II dient nicht dazu, dem durch eine Straftat Geschädigten Schadensersatzansprüche zu sichern (ebenso Lange, a.a.O.). Schadensersatzansprüche bzw. Verbindlichkeiten aus Straftaten mindern das anzurechnende Einkommen ebenso wenig wie andere Schulden des Leistungsempfängers. (...) Ausreichend ist, dass die Gelder der Bedarfsgemeinschaft im jeweiligen Bewilligungszeitraum nach ihrem Zufluss jeweils zumindest zunächst zur freien Verfügung standen und somit für den Lebensunterhalt eingesetzt hätten werden können. Ob dies tatsächlich erfolgte, ist für die Berücksichtigung als Einkommen nicht von Bedeutung. Weder die Tilgung von Schulden noch der sonstige spätere Verbrauch steht dem entgegen (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 1.4.2016 – B 14 AS 286/15 B; zur Nichtabsetzbarkeit von Zahlungen zur Schuldentilgung bereits BSG, Urteil vom 19.9.2008 – B 14/7b AS 10/07 R). An dieser Auffassung hält der Senat fest. Der Sachverhalt weicht auch nicht etwa in rechtlich bedeutsamer Weise von dem Sachverhalt ab, der der Beurteilung in der soeben mitgeteilten Entscheidung zugrunde lag. Vielmehr waren die den Klägern zugeflossenen Mittel – anders als z.B. eine durch Diebstahl erlangte bewegliche Sache – auch hier nicht unmittelbar mit einem Herausgabeanspruch belastet, sondern standen im maßgeblichen Zeitpunkt des Zuflusses zum Bestreiten des Lebensunterhalts zu Verfügung. In diesem Zeitpunkt waren der Ersatzanspruch und seine Realisierung durch Herrn S. noch vage und unkonkret, so dass die Situation auch hier den Fällen vergleichbar war, in denen Leistungsempfänger Einnahmen aus anderen staatlichen Mitteln erhalten, die später als unrechtmäßig erlangt zurückgezahlt werden müssen (zu jenen Fällen vgl. BSG, Urteil vom 23.8.2011 – B 14 AS 165/10 R). Entscheidend ist der Zeitpunkt des Geldflusses – in diesem konnten die zugeflossenen Beträge zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Kläger eingesetzt werden, was sich im Übrigen auch daran zeigt, dass das Geld von den Klägern offenbar verwendet wurde. Dass die Kläger letztlich zweimal zurückzahlen müssen – einmal an ihr Tatopfer, einmal an den Beklagten – liegt daran, dass sie auch zweimal zu Unrecht kassiert haben – einmal aus einer Straftat, einmal aus unberechtigtem Leistungsantrag. Dass sie in der Berufungsbegründung auf den Schutz der Erstattungsansprüche des Tatopfers abstellen, ist angesichts der gegenüber diesem verübten Straftat paradox und verfängt nicht, wie der Senat bereits entschieden hat (siehe oben). 2. Neben der Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide liegen auch die übrigen Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung vor. Insbesondere können die Kläger sich nicht auf Vertrauensschutz berufen und erfolgte die Aufhebung innerhalb der Frist von einem Jahr nach Bekanntwerden der die Rechtswidrigkeit der Bewilligung begründenden Umstände, § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X. 3. Das Erstattungsverlangen findet seine Grundlage in § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB II i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Auch insoweit ist dem Sozialgericht beizupflichten und auf die dortigen Ausführungen zu verweisen. Zu Recht hat das Sozialgericht lediglich hinsichtlich der Klägerin die Rückforderung und den Erstattungsbetrag hinsichtlich Dezember 2014 korrigiert. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Die Kläger wenden sich gegen die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. März 2015. Der erwerbsfähige, im Jahr 1967 geborene Kläger und die ebenfalls erwerbsfähige, im Jahr 1972 geborene Klägerin lebten gemeinsam mit dem Sohn des Klägers in einem Haushalt. Mit Bescheid vom 7. November 2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 19. November 2014, 1. Dezember 2014 und 23. Februar 2015 bewilligte der Beklagte ihnen Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 31. März 2015. Mit Bescheid vom 21. Januar 2015 hob der Beklagte Leistungen gegenüber dem Kläger für die Monate November und Dezember 2014 teilweise auf und verlangte entsprechende Erstattung. Mit Bescheid vom 18. März 2015 hob der Beklagte gegenüber beiden Klägern für die Monate Oktober 2014 bis Februar 2015 Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung teilweise auf und verlangte wiederum entsprechende Erstattung. Am 28. Oktober 2014 erhielt die Klägerin eine Zahlung in Höhe von mindestens 11.000,-- Euro von einem Herrn S. Dies war Gegenstand eines Strafverfahrens gegen die Klägerin, die letztlich mit Urteil des Amtsgerichts Norderstedt vom 8. Oktober 2015 (72 DS 569 JS 53322/14 (348/15)) wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10,-- Euro verurteilt wurde. In dem Urteil stellte das Amtsgericht fest: „Am 28. Oktober 2014 im Zeitraum von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr sprach die Angeklagte den damals 91-jährigen Herrn S. in N. auf der Straße an und begleitete diesen zu ihm nach Hause und behauptete gegenüber dem betagten Geschädigten wahrheitswidrig, dass sie bald aus der Wohnung ihrer Schwester ausziehe. Hierfür benötigte sie Geld für den Umzug und neue Möbel, was der Geschädigte ihr glaubte und ihn dazu veranlasste, ihr mindestens 1.000,00 Euro, die er in bar zu Hause hatte, leihweise zu übergeben. Die Angeklagte nahm das Geld an sich, womit der Geschädigte in Erwartung der Rückzahlung einverstanden war. Anschließend fuhren die Angeklagte und der Geschädigte zur Filiale der H. in der L., weil die Angeklagte gegenüber dem Geschädigten angemerkt hatte, dass das bisher erhaltene Geld für den Umzug nicht ausreichen würde. Der Geschädigte holte mindestens 10.000,00 Euro aus dem Schließfach und übergab das Geld auf Anweisung der Angeklagten an den Fahrer des Taxis, welches draußen wartete. Die Zahlung tätigte er in Erwartung der Rückzahlung. Die Angeklagte fragte den Geschädigten noch, ob jemand anderes von dem Geld wisse, was der Geschädigte verneinte. Nachdem die Angeklagte und ihre Begleiter den Geschädigten zu Hause abgesetzt hatten, fuhren sie davon, wobei die Angeklagte erwähnte, am nächsten Tag mit einer Flasche Wein zurückzukehren. Dies tat sie auch gemeinsam mit ihrer Tochter, wobei sich die Tochter [des Geschädigten, Anm. des Senats], die Zeugin G., und ihr Ehemann bereits in der Wohnung versteckt hielten, um diese zur Rede zu stellen und im Anschluss die Polizei zu rufen. Die Angeklagte hatte nicht vor, dem Geschädigten den geliehenen Geldbetrag in Höhe von insgesamt mindestens 11.000,00 Euro zurückzuzahlen. Dies konnte sie bereits aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse als Sozialleistungsempfängerin nicht. Das Geld gab sie im Anschluss aus, ohne es den entsprechenden Behörden anzuzeigen. Sie nutzte die Vertrauensseligkeit und Leichtgläubigkeit des betagten Geschädigten aus, um diesen in den falschen Glauben zu versetzen, sie würde bald umziehen und das Geld hierfür benötigen, wobei sie seine irrige Vorstellung aufrechterhielt, sie würde ihm das Geld zurückzahlen, was sie zu keinem Zeitpunkt beabsichtigte.“ Der Beklagte erhielt am 9. Oktober 2015 durch eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft Hamburg Kenntnis von der Zahlung. Unter Bezugnahme darauf, allerdings unter der Annahme eines Zuflusses von 12.100,-- Euro, hörte er mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 die Kläger an: Nach seinen Erkenntnissen habe der Kläger Leistungen in Höhe von 3.503,85 Euro zu Unrecht erhalten, die Klägerin Leistungen in Höhe von 4.664,31 Euro und der Sohn des Klägers Leistungen in Höhe von 1.973,11 Euro sowie einen weiteren Betrag von 30,-- Euro. Die entsprechende Erstattungsforderung werde aber hinsichtlich der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen haben, dass nach § 40 Abs. 4 SGB II lediglich 44 % zu erstatten seien. Die Klägerin gab mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 an, sie habe nicht ca. 12.000,-- Euro erhalten. Es laufe ein Berufungsverfahren, in dem sich alles aufklären werde. Ihr Anwalt werde den Beklagten auch kontaktieren. Mit Bescheiden vom 12. Januar 2016 hob der Beklagte die Bescheide vom 7. November 2014, 19. November 2014, 30. November 2014 (gemeint ist der 1. Dezember 2014) und 23. Februar 2015 gegenüber den Klägern und dem Sohn des Klägers für die Monate Oktober 2014 bis März 2015 ganz auf und forderte vom Kläger insgesamt 2.980,39 Euro, von der Klägerin insgesamt 3.986,86 Euro und von dem Sohn des Klägers 1.325,66 Euro zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Klägerin habe eine Schenkung in Höhe von 12.100,-- Euro erhalten. Aufgrund der Berücksichtigung dieser Schenkung als einmalige Einnahme in einem Monat würde der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in diesem Monat entfallen. Daher sei der Betrag auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. März 2015 zu verteilen. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen seien die Kläger nicht hilfebedürftig. Die Bewilligungsentscheidungen seien wegen Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und wegen Erzielung von Einkommen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X aufzuheben. Am 22. Januar 2016 nahm die Klägerin ihre Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Norderstedt vom 8. Oktober 2015 zurück. Ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges gegenüber dem Beklagten (556 JS 54488/15) wurde daraufhin gemäß § 154 StPO eingestellt. Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. Januar 2016 ein. Begründet wurde der Widerspruch damit, dass die Klägerin zu 2. die Summe von 10.000,-- Euro niemals erhalten habe, sondern lediglich 1.000,-- Euro. Außerdem stamme dieses Geld aus einer Straftat und sei daher an das Opfer zurückzuzahlen. Mit Widerspruchsbescheiden vom 23. Mai 2016 wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger zurück. Er stützte seine Entscheidung auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X. Die Kläger hätten wissen müssen, dass sich die Einnahme in Höhe von 12.100,-- Euro bedarfsmindernd auswirke und sie hätten die Änderung ihrer finanziellen Verhältnisse mitteilen müssen. Auch sei ihnen die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidungen zumindest grob fahrlässig nicht bekannt. Es sei ihnen erkennbar gewesen, dass der Beklagte bei der Berechnung der Leistungen von einer falschen Einkommenshöhe ausgegangen sei, weil die einmalige Einnahme dort nicht berücksichtigt worden sei. Die gewährten Leistungen seien gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zurückzufordern. Hierzu gehörten auch die vom Beklagten gezahlten Sozialversicherungsbeiträge. Hinsichtlich der Berechnung der Erstattungsforderung werde auf den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid verwiesen. Am 27. Juni 2016 haben die Kläger dagegen Klagen erhoben, die das Sozialgericht mit Beschluss vom 24. November 2016 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Mit Urteil vom 24. September 2019 hat das Sozialgericht die Klage ganz überwiegend abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 45 Abs. 1, 2 Nr. 2 und 3 SGB X lägen vor. Die aufgehobenen Bewilligungsbescheide seien bei ihrem Erlass rechtswidrig gewesen. Die Kläger seien in den von der Aufhebung erfassten Monaten Oktober 2014 bis März 2015 nämlich nicht hilfebedürftig gewesen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 SGB II), da sie ihren Lebensunterhalt vollständig aus dem zu berücksichtigenden Einkommen hätten sichern können. Denn die Zahlung des Herrn S. an die Klägerin, die nach den Feststellungen des Amtsgerichts Norderstedt mindestens 11.000,-- Euro betragen habe, sei als einmalige Einnahme der Bedarfsgemeinschaft anzusehen, auf sechs Monate aufzuteilen und in diesen zu berücksichtigen. Dass ein Darlehen, das nur vorübergehend zur Verfügung gestellt und an den Darlehensgeber zurückzuzahlen sei, mangels wertmäßigen Zuwachses beim Darlehensnehmer nicht als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II anzusehen sei, stehe dem nicht entgegen. Das rechtfertige sich vor nur dem Hintergrund einer ernstgemeinten, von beiden Seiten gewollten Rückzahlungsverpflichtung. Zwar dürfte der Geschädigte, Herr S., davon ausgegangen sein, dass er lediglich ein Darlehen zur Verfügung stellte; die Klägerin hätte aber bei Zufluss der Zahlung keinen ernsthaften Rückzahlungswillen gehabt, sondern die Gelder zur endgültigen Verwendung erlangen wollte. Damit sei sie – nach ihrer eigenen Vorstellung – der Empfängerin einer Schenkung eher vergleichbar als einer Darlehensnehmerin. Auch der Umstand, dass die Einnahmen aus einer Straftat der Klägerin, nämlich einem Betrug, erlangt worden seien, schließe eine Anrechnung als Einkommen nicht aus. Das habe das Landessozialgericht Hamburg (Urteil vom 4.6.2019, L 4 AS 203/16) bereits so entschieden und beurteile die Kammer ebenso. Das Einkommen der Klägerin sei auch nicht lediglich bei dieser, sondern anteilig auch auf den Bedarf des Klägers anzurechnen, § 9 Abs. 2 SGB II. Es handele sich um eine einmalige Einnahme, die gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II in dem Monat zu berücksichtigen sei, in dem sie zufließe. Entfalle der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, sei die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II). Daher sei das Einkommen bei den Klägern auf sechs Monate aufzuteilen und in den Monaten Oktober 2014 bis März 2015 auf den Bedarf der Kläger anzurechnen gewesen. Der Bedarf der Kläger sei in diesen Monaten durch die einmalige Einnahme vollständig gedeckt, sodass kein Leistungsanspruch bestanden habe. Dass der Beklagte bei seiner Entscheidung von einem Einkommen in Höhe von 12.100,-- Euro ausgegangen sei, wirke sich nicht aus, da auch bei einer Einnahme in Höhe von 11.000,-- Euro der Bedarf der Kläger für sechs Monate gedeckt gewesen sei. Die Kläger könnten sich nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn die Bewilligungsbescheide beruhten auf Angaben, die die Kläger zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hätten; zudem hätten sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt. Die fehlerhaften Bewilligungen basierten nämlich darauf, dass die Kläger entgegen ihrer Verpflichtung aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I dem Beklagten gegenüber die Einnahme aus der Zahlung von Herrn S. nicht angegeben hätten. Die Kläger hätten auch zumindest wissen müssen, dass die Zahlung in Höhe von mindestens 11.000,-- Euro bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen gewesen wäre und die Bewilligung ohne Berücksichtigung der geflossenen Gelder nicht richtig sein konnte. Das Erstattungsverlangen finde seine Grundlage in § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB II i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Soweit es den Kläger betreffe, sei nicht ersichtlich, dass die geltend gemachte Rückforderung zu seinen Lasten falsch berechnet worden sei, zumal der Abzug nach § 40 Abs. 4 SGB II nicht geboten gewesen sei. Hinsichtlich der Klägerin sei allerdings für den Monat Dezember 2014 ein Betrag von 21,71 Euro unberechtigt zurückgefordert worden; insoweit habe die Klage Erfolg und werde der Erstattungsbetrag korrigiert. Die Kläger haben gegen das ihnen am 7. Oktober 2019 zugestellte Urteil am 7. November 2019 Berufung eingelegt. Sie machen geltend, dass aus einer Straftat erlangte Mittel nicht als Einkommen angesehen werden dürften. Anders als in dem der Entscheidung des LSG Hamburg vom 4. Juni 2019 zugrundeliegenden Sachverhalt sei hier das Erlangte sogleich mit einem Rückzahlungsanspruch belastet gewesen; im Übrigen werde mit der Rechtsauffassung des Sozialgerichts die vorrangige Opferentschädigung verhindert. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, 1. hinsichtlich des Klägers zu 1 das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. September 2019 und den Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2016 aufzuheben; 2. hinsichtlich der Klägerin zu 2 das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. September 2019 und den Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2016 im Umfang der Urteilsanfechtung aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Sozialgerichts und verweist auf die dortigen Ausführungen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten und die Akte der Staatsanwaltschaft Hamburg 556 Js 54488/15 verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.