Beschluss
B 14 AS 286/15 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des § 160a Abs. 4 SGG i.V.m. § 169 SGG nicht erfüllt sind.
• Zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG muss die Begründung entweder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache näher konkretisieren oder eine abweichende Rechtsprechung des LSG gegenüber dem BSG präzise bezeichnen.
• Die Frage, ob 'bereite Mittel' Tatbestandsvoraussetzung für rückwirkende Aufhebungen nach §§ 45, 48 SGB X ist, ist vor dem Hintergrund der BSG-Rechtsprechung nicht mehr klärungsbedürftig.
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision bei SGB II-Aufhebung mangels Zulassungsgründen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des § 160a Abs. 4 SGG i.V.m. § 169 SGG nicht erfüllt sind. • Zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG muss die Begründung entweder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache näher konkretisieren oder eine abweichende Rechtsprechung des LSG gegenüber dem BSG präzise bezeichnen. • Die Frage, ob 'bereite Mittel' Tatbestandsvoraussetzung für rückwirkende Aufhebungen nach §§ 45, 48 SGB X ist, ist vor dem Hintergrund der BSG-Rechtsprechung nicht mehr klärungsbedürftig. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). Der Kläger richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen. Streitgegenstand war die rückwirkende Aufhebung von SGB II-Leistungen nach §§ 45, 48 SGB X wegen nicht mitgeteilter einmaliger Einnahmen und die Bedeutung des Vorliegens 'bereiter Mittel'. Das LSG hatte die Revision nicht zugelassen; der Kläger begehrte Zulassung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts. Er machte geltend, es bestehe grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit bzw. Divergenz zu Entscheidungen des Bundessozialgerichts, insbesondere in Bezug auf die Frage, ob 'bereite Mittel' Tatbestandsvoraussetzung für rückwirkende Aufhebungen seien. Das BSG prüfte, ob die geltend gemachten Zulassungsgründe schlüssig dargetan sind und ob bereits gefestigte BSG-Rechtsprechung einer weiteren Klärung bedarf. Schließlich wurde die Beschwerde verworfen und PKH abgelehnt. • Die Beschwerde war unzulässig, weil der Kläger die Voraussetzungen für die Revisionszulassung aus § 160 Abs. 2 SGG nicht schlüssig dargelegt hat (§ 160a Abs. 2 SGG). • Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) muss eine konkrete abstrakte Rechtsfrage formuliert werden; sie muss Klärungsbedarf und Klärungsfähigkeit begründen. Dies ist hier nicht erfolgt. • Die vom Kläger benannte Frage, ob 'bereite Mittel' Tatbestandsvoraussetzung der verfahrensrechtlichen Aufhebungsvorschriften §§ 45, 48 SGB X sei, stellt keine aus sich verständliche abstrakte Rechtsfrage dar; 'bereite Mittel' betreffen primär materielle SGB-II-Voraussetzungen und sind vor dem Hintergrund der bestehenden BSG-Rechtsprechung bereits behandelt. • Die BSG-Rechtsprechung (insb. BSG, Urt. v. 10.9.2013, B 4 AS 89/12 R) stellt klar, dass eine rückwirkende Aufhebung nach § 48 Abs.1 S.2 Nr.3 SGB X dann erfolgt, wenn im Bewilligungszeitraum Einkommen tatsächlich zugeflossen war und als bereite Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stand; späterer Verbrauch ist unbeachtlich. • Zur Begründung einer Abweichung vom BSG (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) hätte der Kläger konkret darlegen müssen, in welcher entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage das LSG von welchen BSG-Rechtssätzen abweicht; dies ist nicht geschehen. • Mangels Aussicht auf Erfolg ist Prozesskostenhilfe zu versagen und damit auch die Beiordnung eines Anwalts (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114, 121 ZPO). • Die Verwerfung erfolgte ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter gemäß entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG; Kostenentscheidung gestützt auf § 193 Abs.1 SGG. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die für die Revisionszulassung erforderlichen Gründe (grundsätzliche Bedeutung oder Abweichung vom BSG) nicht schlüssig dargelegt; die von ihm aufgeworfene Frage zu 'bereiten Mitteln' ist vor dem Hintergrund der bestehenden BSG-Rechtsprechung nicht klärungsbedürftig. Prozesskostenhilfe wird versagt, weshalb auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird. Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten. Insgesamt hat der Kläger damit keinen Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision und für Gewährung von PKH nicht erfüllt sind.