Urteil
L 4 AAS 223/19
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2020:0430.L4AAS223.19.00
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Leitsätze
Nach § 42a Abs. 2 SGB 2 werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen des Grundsicherungsträgers für die Dauer des Leistungsbezugs durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 v. H. des maßgeblichen Regelbedarfs getilgt. Die Vorschrift findet auch auf Mietkautionsdarlehen Anwendung. Der Aufrechnung zur Tilgung von Mietkautionsdarlehen stehen verfassungsrechtliche Bedenken nicht entgegen (BSG Urteil vom 28. 11. 2018, B 14 AS 31/17 R).(Rn.17)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 42a Abs. 2 SGB 2 werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen des Grundsicherungsträgers für die Dauer des Leistungsbezugs durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 v. H. des maßgeblichen Regelbedarfs getilgt. Die Vorschrift findet auch auf Mietkautionsdarlehen Anwendung. Der Aufrechnung zur Tilgung von Mietkautionsdarlehen stehen verfassungsrechtliche Bedenken nicht entgegen (BSG Urteil vom 28. 11. 2018, B 14 AS 31/17 R).(Rn.17) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Aufrechnungsbescheid vom 23. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Aufrechnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 42a Abs. 2 SGB II, der bestimmt, dass Rückzahlungsansprüche aus Darlehen für die Dauer des Leistungsbezugs durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt werden. Dies gilt grundsätzlich für alle Darlehen mit Ausnahme der – hier nicht einschlägigen – Konstellation, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts selbst als Darlehen erbracht werden (§ 42a Abs. 2 Satz 4 SGB II). Nachdem die Frage der Anwendbarkeit des § 42a SGB II auf Mietkautionsdarlehen lange Zeit kontrovers diskutiert worden war, hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 28. November 2018 (B 14 AS 31/17 R) entschieden, dass § 42a SGB II auch auf Mietkautionsdarlehen Anwendung finde und der Aufrechnung zur Tilgung von Mietkautionsdarlehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüberstünden. Auf die Ausführungen in den dortigen Urteilsgründen wird Bezug genommen. Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens im Berufungsverfahren keinen Anlass, von der Entscheidung des Bundessozialgerichts abzuweichen. Fehler bei der Anwendung des § 42a Abs. 2 SGB II auf den konkreten Fall des Klägers oder sonstige Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Umstritten ist die Aufrechnung zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens. Der am ... 1954 geborene, erwerbsfähige Kläger erhielt im Jahr 2018 und erhält bis heute laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Zum 1. Februar 2018 bezog der Kläger eine neue Wohnung, für die er eine Kaution in Höhe von 1300,- Euro hinterlegen musste. Mit Bescheid vom 23. Januar 2018 bewilligte der Beklagte ihm ein Darlehen für die Mietkaution. Mit weiterem Bescheid vom 23. Januar 2018 erklärte der Beklagte dem Kläger zur Darlehenstilgung die Aufrechnung in Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs, d.h. monatlich 41,60 Euro. Zur Begründung verwies er auf § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II. Der Kläger erhob Widerspruch gegen den Aufrechnungsbescheid. Zur Begründung trug er vor, das Darlehen sei erst nach gut 31 Monaten Aufrechnung getilgt, die Aufrechnung führe daher zu einer dauerhaften Unterschreitung des Existenzminimums. In dem geschlossenen System der Regelbedarfe seien keine Mittel für die Tilgung von Darlehen vorgesehen. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (Az. 1 BvL 1/09) zum Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ausgeführt, dass eine vorübergehende Kürzung des Regelbedarfes als zulässig anzusehen sei. Diese Feststellung beziehe sich allerdings nur auf das Ansparkonzept der vom Regelsatz umfassten Bedarfe, d.h. auf Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II, nicht aber auf Mietkautionsdarlehen. Diese Auffassung werde von einer Vielzahl von Gerichten geteilt. Auch in der Literatur gebe es erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Aufrechnung mit einem Mietkautionsdarlehen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2018 zurück. Die Aufrechnung entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber habe durch die Regelung des § 42a SGB II nur eine Bestimmung hinsichtlich der Höhe der Tilgungsraten, nicht aber hinsichtlich der Tilgungsdauer vorgenommen. Eine zeitliche Begrenzung der Tilgungsraten sei nicht vorgesehen. Insbesondere aus der Vorschrift des § 42a Abs. 6 SGB II werde deutlich, dass von dem Gesetzgeber eine Tilgung über einen längeren Zeitraum vorgesehen sei. Darüber hinaus werde durch die Sonderregelungen in § 31a Abs. 3 SGB II und § 43 Abs. 2 S. 2 SGB II deutlich, dass erst bei einer Unterschreitung des Regelbedarfes von 30 % von einer Unterschreitung des soziokulturellen Existenzminimums auszugehen sei. Am 23. August 2018 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Er hat sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Ergänzend hat er vorgetragen, zwar habe das Bundessozialgericht am 28. November 2018 (B 14 AS 31/17 R) entschieden, dass die Mietkautionsaufrechnung grundsätzlich rechtmäßig sei, da Bedenken wegen der Gefährdung des Existenzminimums mit einfachgesetzlichen Mitteln begegnet werden könne. Diese Lösung vermöge jedoch nicht zu überzeugen. Dies insbesondere deshalb nicht, weil das Bundessozialgericht ausdrücklich davon ausgehe, dass ein Ansparpotenzial für eine Mietkaution im Regelsatz nicht enthalten sei. Das Bundesverfassungsgericht habe das Konzept der Darlehensgewährung aber nur gebilligt, weil in den Regelsätzen ein Ansparpotenzial vorhanden sein soll, aus welchem die Darlehen getilgt werden könnten. Aus welchen Mitteln ein Kautionsdarlehen getilgt werden solle, sei offen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. Juni 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Aufrechnung stütze sich auf § 42a Abs. 2 SGB II, dessen Voraussetzungen vorlägen. Eine zeitliche Begrenzung der Aufrechnung sei in dieser Vorschrift nicht vorgesehen. Im Fall des Klägers ergebe sich ein Aufrechnungszeitraum von 31 Monaten bzw. (wegen des früheren Erreichens der Regelaltersgrenze und des damit verbundenen Ausscheidens aus dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II) von 24 Monaten. Dies sei nicht so lange, als dass sich verfassungsrechtliche Bedenken ergeben würden. Wann genau das Urteil dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt wurde, ist nicht erkennbar. Es ist jedenfalls nicht vor dem 1. Juli 2019 vom Sozialgericht abgesandt worden. Am 1. August 2019 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Regelung des § 42a SGB II sei verfassungswidrig, sofern sie einen längeren Aufrechnungszeitraum ermögliche. Eine Aufrechnung über einen Zeitraum von mehr als 30 Monaten verletze das Existenzminimum. Die 10 % des Regelsatzes, in deren Höhe aufgerechnet werde, würden als Reserve für Reparaturen, Ersatzbeschaffungen, Zuzahlungsbeiträge bei Krankheiten u.ä. benötigt; sie könnten nicht zweimal ausgegeben werden. Die vom Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 28. November 2018 genannten Maßnahmen zur Wahrung des Existenzminimums (Begrenzung der Aufrechnung auf drei Jahre, Aufnahme weiterer Darlehen, (Teil-)Erlass des Kautionsdarlehens sowie die Gewährung der Kaution als Zuschuss statt als Darlehen) überzeugten nicht. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Juni 2019 und den Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil und trägt vor, er teile die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers nicht. Der Senat hat die Leistungsakte des Beklagten beigezogen. Auf Anfrage haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akte verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.