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Urteil

B 14 AS 31/17 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei rückwirkender Leistungsgewährung sind die Grundsätze zur Ermessensausübung und zum Nachprüfungsrecht zu beachten. • Zu prüfen ist, ob die Rückwirkung von Leistungen dem Zweck der Gewährung entspricht und die Interessen der Beteiligten angemessen abgewogen wurden. • Ein Verwaltungsakt, der Leistungen rückwirkend gewährt, kann einer rechtlichen Prüfung unterliegen, ob die Voraussetzungen auch für den rückwirkenden Zeitraum erfüllt waren.
Entscheidungsgründe
Rückwirkende Gewährung von Sozialleistungen: Ermessensausübung und Nachprüfbarkeit • Bei rückwirkender Leistungsgewährung sind die Grundsätze zur Ermessensausübung und zum Nachprüfungsrecht zu beachten. • Zu prüfen ist, ob die Rückwirkung von Leistungen dem Zweck der Gewährung entspricht und die Interessen der Beteiligten angemessen abgewogen wurden. • Ein Verwaltungsakt, der Leistungen rückwirkend gewährt, kann einer rechtlichen Prüfung unterliegen, ob die Voraussetzungen auch für den rückwirkenden Zeitraum erfüllt waren. Der Streit betrifft die rückwirkende Gewährung von Sozialleistungen. Antragsteller hatte Leistungen für einen zurückliegenden Zeitraum beantragt bzw. geltend gemacht. Die Sozialleistungsstelle bewilligte Leistungen mit Rückwirkung bzw. lehnte sie ab; es entstand ein Konflikt über Beginn und Umfang der Leistungsgewährung. Maßgeblich waren tatsächliche Voraussetzungen im streitigen Zeitraum sowie die Anwendung verwaltungsrechtlicher Ermessensregeln. Es ging um die Abwägung des Zweckes der Leistung und den Schutz der öffentlichen Mittel gegenüber den Interessen des Leistungsberechtigten. Beide Seiten führten unterschiedliche Auffassungen zur Rechtmäßigkeit der Rückwirkung und zur Berechnung des Anspruchs an. Das Verfahren endete mit einer Entscheidung des Bundessozialgerichts zur rechtlichen Bewertung der rückwirkenden Gewährung. • Rückwirkende Leistungsgewährung ist möglich, sofern die materiellen Anspruchsvoraussetzungen für den fraglichen Zeitraum vorgelegen haben. • Bei der Entscheidung über Rückwirkung ist das Ermessen der Behörde auf seine Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit zu prüfen; eine fehlende oder fehlerhafte Ermessensausübung ist zu beanstanden. • Die Interessenabwägung muss die Schutzgüter der öffentlichen Hand und die berechtigten Erwartungen des Leistungsberechtigten berücksichtigen. • Fehlerhafte Tatsachenfeststellungen für den rückwirkenden Zeitraum rechtfertigen eine nachträgliche Korrektur der Leistungsentscheidung. • Rechtliche Maßstäbe ergeben sich aus allgemeinen sozialrechtlichen Grundsätzen über Anspruchsvoraussetzungen, Ermessen und Nachprüfung; die Behörde hat hinreichend zu begründen, warum sie für den rückwirkenden Zeitraum Leistungen gewährt oder versagt. • Ein Verwaltungsakt mit Rückwirkung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle darauf, ob die Voraussetzungen für die Rückwirkung und deren zeitliche Reichweite zutreffend festgestellt und rechtlich bewertet wurden. Das Bundessozialgericht hat der Prüfung der rückwirkenden Gewährung von Leistungen zugunsten einer rechtsfehlerfreien Ermessens- und Tatsachenermittlung angeordnet. Die Entscheidung stellt klar, dass Leistungen rückwirkend nur dann gewährt werden dürfen, wenn die materiellen Anspruchsvoraussetzungen im streitigen Zeitraum erfüllt waren und die Behörde ihr Ermessen nachvollziehbar und verhältnismäßig ausgeübt hat. Liegen Fehler in der Feststellung der Tatsachen oder in der Ermessensausübung vor, ist die Entscheidung zu korrigieren bzw. neu zu treffen. Damit wurden die Rechtspositionen beider Seiten auf die korrekte Anwendung der Anspruchs- und Ermessenserfordernisse zurückgeführt und der Sache zur Folgeentscheidung zurückverwiesen oder entsprechend berichtigt.