Beschluss
L 4 SO 49/19 B ER
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2019:0808.L4SO49.19B.ER.00
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Leitsätze
1. Eine notwendige Hilfeleistung zur Bewältigung der Anforderungen des Schulalltags ist dem Bedarf der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB 12 zuzuordnen.(Rn.1)
2. Benötigt ein an Diabetes erkrankter Schüler die Überwachung und gfs.ein Eingreifen während des Unterrichts, so ist die von ihm begehrte Begleitung während des Schulunterrichts nicht auf eine Leistung der Eingliederungshilfe, sondern auf eine Leistung der Behandlungssicherungspflege nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB 5 gerichtet.(Rn.2)
3. Die Abgrenzung der Eingliederungshilfe von der Behandlungssicherungspflege hat nach der Zielrichtung der Leistung zu erfolgen (BSG Urteil vom 19. 5. 2009, B 8 SO 32/07). Nur wenn die Hilfeleistung der Bewältigung von Anforderungen des Schulalltags dient, ist der entsprechende Bedarf der Eingliederungshilfe zuzuordnen.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 8. August 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine notwendige Hilfeleistung zur Bewältigung der Anforderungen des Schulalltags ist dem Bedarf der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB 12 zuzuordnen.(Rn.1) 2. Benötigt ein an Diabetes erkrankter Schüler die Überwachung und gfs.ein Eingreifen während des Unterrichts, so ist die von ihm begehrte Begleitung während des Schulunterrichts nicht auf eine Leistung der Eingliederungshilfe, sondern auf eine Leistung der Behandlungssicherungspflege nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB 5 gerichtet.(Rn.2) 3. Die Abgrenzung der Eingliederungshilfe von der Behandlungssicherungspflege hat nach der Zielrichtung der Leistung zu erfolgen (BSG Urteil vom 19. 5. 2009, B 8 SO 32/07). Nur wenn die Hilfeleistung der Bewältigung von Anforderungen des Schulalltags dient, ist der entsprechende Bedarf der Eingliederungshilfe zuzuordnen.(Rn.6) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 8. August 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die am 20. August 2019 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 8. August 2019 ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG), aber unbegründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht und mit der zutreffenden Begründung, es bestehe kein Anordnungsanspruch, abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zu verpflichten, der 2012 geborenen, an Diabetes mellitus Typ I leidenden und seit dem 13. August 2019 die Grundschule besuchenden Antragstellerin auf ihren Eilantrag vom 31. Juli 2019 hin vorläufig die begehrte Schulbegleitung als Leistung der Eingliederungshilfe in Form von Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung gemäß §§ 53, 54 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) in Verbindung mit § 12 der Eingliederungshilfe-Verordnung zu gewähren. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 142 Abs. 2 S. 3 SGG auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Laut Stellungnahme des Medizinischen Versorgungszentrums am A. vom 11. Juli 2019 macht bei der Antragstellerin, deren Diabeteserkrankung mit Hilfe einer Insulinpumpe behandelt wird, die Möglichkeit jederzeit kurzfristig auftretender Stoffwechselentgleisungen ein sofortiges therapeutisches Einschreiten in Form der Gabe schnell resorbierbarer Kohlenhydrate oder zusätzlichen Insulins sowie ggf. des Wechselns des Katheters notwendig; in diesem Zusammenhang müssen der Blut- bzw. Gewebezucker vor jeder Mahlzeit gemessen, die Kohlenhydratmenge der Mahlzeit eingeschätzt, die Eingabe dieser Daten in die Insulinpumpe vorgenommen sowie die Insulingabe durch die Pumpe überwacht werden. Das Begehren der Antragstellerin, in Form der Schulbegleitung eine Person zur Seite gestellt zu bekommen, die ihr bei diesen Tätigkeiten hilft, d.h. ihre Diabeteserkrankung überwacht und ggf. bei der Behandlung eingreift, ist auch für den Senat, wie schon für das Sozialgericht, der Sache nach nicht auf eine Leistung der Eingliederungshilfe gerichtet, die die Antragsgegnerin erbringen müsste. Vielmehr ist es auf eine Leistung gerichtet, die im Gefüge des Sozialrechts als Behandlungssicherungspflege nach § 37 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) anzusehen wäre (hierzu sogleich noch näher). Hiernach erhalten Versicherte in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in Schulen, Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Zieles der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Die Behandlungspflege ist eine Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, die diese Leistung vorrangig (vgl. § 2 Abs. 1 SGB XII) vor dem Sozialhilfeträger (hier der Antragsgegnerin) zu erbringen hat (BSG, Urteil vom 25.2.2015 – B 3 KR 11/14 R, juris Rn. 24). Eine solche Leistung kann und muss die Antragsgegnerin hier nicht erbringen, weil die Antragstellerin privat krankenversichert ist. Den Begriff der Behandlungspflege definiert das Gesetz nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gehören zur Behandlungspflege alle Pflegemaßnahmen, die durch bestimmte Erkrankungen erforderlich werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern, wobei diese Maßnahmen typischerweise nicht von einem Arzt, sondern von Vertretern medizinischer Hilfsberufe oder auch von Laien erbracht werden (BSG, Urteil vom 13.6.2006 – B 8 KN 4/04 KR R, juris Rn. 17; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.3.2019 – L 11 KR 374/19 ER-B, juris Rn. 27). Dazu gehören z.B. die Verabreichung von Medikamenten (BSG, Urteil vom 17.3.2005 – B KR 9/04 R, juris Rn.13) oder Injektionen (speziell zur Insulininjektion bei einer Diabeteserkrankung als Maßnahme der Behandlungspflege: BSG, Urteil vom 3.8.2006, B 3 KR 24/05 R, juris Rn. 17, sowie Urteil vom 22.4.2015 – B 3 KR 16/14 R, juris Rn. 41) einschließlich der Kontrolle von deren Wirkung sowie das Feststellen des jeweiligen Krankenstandes (nochmals LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.3.2019 – L 11 KR 374/19 ER-B, juris Rn. 27). Insbesondere der Hilfebedarf bei der Überwachung und medikamentösen Einstellung einer Diabeteserkrankung stellt als krankheitsspezifische Pflegemaßnahme regelmäßig eine Form der Behandlungspflege dar (BSG, Urteil vom 26.1.2006 – B 3 KR 4/05 R, juris Rn. 16; Urteil vom 28.9.2017 – B 3 P 3/16 R, juris Rn. 21). Die Hilfe dient der ärztlichen Therapie bei Diabetes und hat den Zweck, die medizinische Behandlung zu sichern sowie die weitere Verschlimmerung und Spätschäden zu verhüten (nochmals BSG, Urteil vom 28.1.2006 – B 3 KR 4/05 R, juris Rn. 16). Dass es der Antragstellerin um diese Form der Hilfe geht, zeigen die oben erwähnte Stellungnahme des Medizinischen Versorgungszentrums am A. sowie der Umstand, dass sie entsprechende Leistungen dem Grunde nach bereits erhält: Ihre private Krankenversicherung übernimmt laut einem Schreiben vom 18. März 2019 die Kosten für den Einsatz eines Pflegedienstes während der Schulzeit der Antragstellerin als Kosten der häuslichen Krankenpflege „im Rahmen der Sätze der gesetzlichen Krankenversicherung bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres“. Nur reicht diese Leistung der Antragstellerin nicht aus. Nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Krankenpflege-Richtlinie) erhalten Patienten, die wie die Antragstellerin eine intensivierte Insulintherapie erhalten und entwicklungsbedingt noch nicht fähig sind, die erforderliche Ermittlung und Bewertung des Blutzuckergehaltes selbständig durchzuführen, Hilfe zur Durchführung dieser Tätigkeiten im Umfang von maximal drei Einsätzen täglich an bis zu vier Tagen in der Woche (Nr. 11 der Anlage der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie). Die Antragstellerin trägt vor und macht es durch die Stellungnahme des Medizinischen Versorgungszentrums glaubhaft, dass sie umfangreicherer Hilfe benötigt. Diese Hilfe muss indes nach Ansicht des Senats die Antragsgegnerin nicht als einkommens- und vermögensunabhängige (vgl. § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2 SGB XII) Leistung der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. der Eingliederungshilfe-Verordnung gewähren. Die Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe (als medizinischer Rehabilitation nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 42 SGB IX oder als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung) einerseits und (Behandlungs-)Sicherungspflege andererseits hat nach der Zielrichtung der Leistung zu erfolgen (vgl. nur BSG, Urteil vom 19.5.2009 – B 8 SO 32/07 R, juris Rn. 17 und Urteil vom 29.9.2009 – B 8 SO 19/08 R, juris Rn. 21; ferner Werhahn, in: juris-PK SGB XII, 2. Aufl. 2014, Stand Oktober 2019, § 54 Rn. 58). Dient die Hilfeleistung der Bewältigung von Anforderungen des Schulalltags, ist der Bedarf der Eingliederungshilfe zuzuordnen; handelt es sich dagegen allein um einen krankheitsbedingten Bedarf, der auf die Beobachtung der körperlichen Situation und eine ggf. notwendige Intervention durch die Verabreichung eines Notfallmedikaments gerichtet ist, ist er der medizinischen Rehabilitation in Form der Behandlungssicherungspflege nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V zuzuordnen (nochmals Werhahn, in: juris-PK SGB XII, 2. Aufl. 2014, Stand Oktober 2019, § 54 Rn. 58; ferner Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.3.2017 – L 4 SO 23/17 B ER, juris Rn. 8; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22.3.2017 – L 18 SO 99/17 B ER, juris Rn. 20; im Ergebnis ebenso Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 16.5.2017 – L 6 KR 1571/15 B ER, juris Rn. 25ff. und Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 9.1.2019 – L 9 SO 219/18 B ER, juris Rn. 8. A.A. offenbar Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2017 – L 7 SO 3798/17 ER-B, juris Rn. 12ff., wo offengelassen wird, ob die begehrte Schulassistenz für ein an Diabetes erkranktes Kind als Behandlungssicherungspflege zu gewähren ist, weil jedenfalls die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. der Eingliederungshilfe-Verordnung als erfüllt angesehen werden). Vorliegend steht bei der Antragstellerin zur Überzeugung des Senats nicht die Bewältigung von Anforderungen des Schulalltages im Vordergrund; vielmehr geht es, wie die Stellungnahme des Medizinischen Versorgungszentrums zeigt, schwerpunktmäßig um die immerwährend gebotene Beobachtung der körperlichen Situation der Antragstellerin und um eine ggf. notwendige Intervention durch die Verabreichung von Nahrungsmitteln oder Insulin. Insofern stellt sich der zu entscheidende Fall auch anders dar als derjenige, in dem einem an Diabetes erkrankten Kind allein zur Sicherstellung der Teilnahme am Sportunterricht ein Anspruch auf Hilfen zur angemessenen Schulbildung in Gestalt eines Einzelfallhelfers nach §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. der Eingliederungshilfe-Verordnung im unmittelbaren zeitlichen Umfeld der jeweiligen Sportstunde zuerkannt wurde (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.1. 2017 – L 15 SO 355/16 B ER, juris Rn. 4ff.). Gegen dieses Ergebnis greift der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand der Antragstellerin nicht durch, dass ohne die entsprechende Unterstützung bei der Beobachtung und Regulierung ihrer Erkrankung ihre Teilnahme am Schulunterricht krankheitsbedingt nicht gesichert sei, weshalb es eben doch um eine Leistung der Eingliederungshilfe gehe. Vielmehr zeigt sich an diesem Einwand, worum es der Antragstellerin im Kern geht, nämlich um den Schutz ihrer Gesundheit. Diesen Schutz gewährleistet die Krankenversicherung. Die Antragstellerin wird sich mit ihrem Begehren nach einer ausgeweiteten Unterstützung daher an ihre private Krankenversicherung zu halten haben. Auch gesetzlich Krankenversicherte können bei medizinischer Notwendigkeit Leistungen der häuslichen Krankenpflege in einem Umfang in Anspruch nehmen, der über das in der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie festgelegte Maß hinausgeht (vgl. hierzu nur BSG, Urteil vom 26.1.2006 – B 3 KR 4/05 R, juris Rn. 24). Sollte weitergehende Unterstützung von der privaten Krankenversicherung aber letztlich tatsächlich nicht zu erhalten sein, kommt ggf. ein (hilfebedürftigkeitsabhängiger) Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin auf Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).