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Urteil

L 3 BA 22/19

Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2023:1009.L3BA22.19.00
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Leitsätze
1. Ist ein für eine Filmproduktionsgesellschaft tätiger Cutter bzw. Editor weisungsfrei gegenüber seinem Auftraggeber und nicht in dessen betriebliche Organisation eingegliedert, ist er hinsichtlich seines Arbeitsortes frei und trägt er das unternehmerische Risiko seiner Tätigkeit, bezieht er eine arbeitstäglich vereinbarte Nettovergütung von 550,- €. und tritt er selbst werbend am Arbeitsmarkt auf und ist er für weitere Auftraggeber tätig, so ist von dem Bestehen einer selbständigen Tätigkeit auszugehen.(Rn.55) 2. Dem widerspricht nicht die höchstpersönlich zu erbringende Arbeitsleistung sowie die kostenfreie Nutzung von Arbeitsräumen seines Auftraggebers.(Rn.78)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. April 2019 wird zurückgewiesen. Die Beklagte erstattet dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist ein für eine Filmproduktionsgesellschaft tätiger Cutter bzw. Editor weisungsfrei gegenüber seinem Auftraggeber und nicht in dessen betriebliche Organisation eingegliedert, ist er hinsichtlich seines Arbeitsortes frei und trägt er das unternehmerische Risiko seiner Tätigkeit, bezieht er eine arbeitstäglich vereinbarte Nettovergütung von 550,- €. und tritt er selbst werbend am Arbeitsmarkt auf und ist er für weitere Auftraggeber tätig, so ist von dem Bestehen einer selbständigen Tätigkeit auszugehen.(Rn.55) 2. Dem widerspricht nicht die höchstpersönlich zu erbringende Arbeitsleistung sowie die kostenfreie Nutzung von Arbeitsräumen seines Auftraggebers.(Rn.78) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. April 2019 wird zurückgewiesen. Die Beklagte erstattet dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2015 zu Recht aufgehoben. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2015 ist materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte ist zu Unrecht vom Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen. Unzutreffend hat die Beklagte daraus abgeleitet, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Cutter/Editor für die Beigeladene zu 1. im Zeitraum 10. Februar 2014 bis 18. Februar 2014 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in der bis einschließlich 31. März 2022 geltenden Fassung. Die Neufassung von § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und anderer Gesetze vom 16. Juli 2021 (BGBl. 2021 I, S. 2970) findet auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung, denn die Neuregelung betrifft nach ihrem Sinn und Zweck nur Bescheide der Beklagten, die ab dem 1. April 2022 ergehen (so z.B. auch LSG Hessen, Urt. v. 14.12.2023 – L 8 BA 9/22, juris). So liegt der Fall hier jedoch nicht, denn der streitgegenständliche Bescheid wurde im Jahr 2015 erlassen. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der hier anwendbaren Fassung der Norm können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat der Kläger bei der Beklagten mit Datum vom 4. Dezember 2014 gestellt. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, ist zwar formell rechtmäßig, aber materiell rechtswidrig. Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung der Versicherungspflicht (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]). Beurteilungsmaßstab dafür, ob der Kläger als abhängig Beschäftigter der Sozialversicherungspflicht unterlag oder ihr als selbstständig Tätiger – von hier nicht einschlägigen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – nicht unterfiel, ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, welcher sich das erkennende Gericht aus eigener Überzeugung anschließt, setzt eine Beschäftigung im Sinne der vorgenannten Bestimmung voraus, dass ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies dann der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit ist nicht erforderlich. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche Merkmale überwiegen. Keinesfalls ist erforderlich, dass sämtliche oder auch nur eine rechnerisch größere Anzahl idealtypischer Merkmale vorliegt. Maßgebend ist vielmehr stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, zu denen die rechtlich relevanten Umstände gehören, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder der selbstständigen Tätigkeit erlauben (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 24.10.1978 – 12 RK 58/76, SozR 2200 § 1227 Nr. 19; BSG, Urt. v. 22.6.2005 – B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5; BSG, Urt. v. 28.5.2008 – B 12 KR 13/07 R, juris; BSG, Urt. v. 11.3.2009 – B 12 KR 21/07 R, juris; BSG, Urt. v. 30.4.2013 – B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; BSG, Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 42; BSG, Urt. v. 20.7.2023 – B 12 BA 1/22 R, juris; aus der Literatur z.B. Zipperer in: Kreikebohm/Dünn, SGB IV, 4. Aufl. 2022, § 7 Rn. 5; Fuchs/Brose in: Fuchs/Preis/Brose, Sozialversicherungsrecht und SGB II, 3. Aufl. 2021, § 12 Rn. 7). Rechtsstaatliche Bedenken gegen die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in dieser Art und Weise bestehen nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.5.1996 – 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 1). Für eine abhängige Beschäftigung sprechen insbesondere der Abschluss eines als solches bezeichneten Arbeits- oder Anstellungsvertrages, die Höchstpersönlichkeit der Arbeitsleistung, die Verfügungsmöglichkeit des Auftraggebers (Vorgesetzten) über die Gestaltung der Arbeitszeit, Anwesenheits- und Zeitkontrollen, das Vorhandensein eines Arbeitsplatzes in den Räumen des Auftraggebers, die Verrichtung von Arbeit „Hand in Hand“ mit anderen Beschäftigten des Auftraggebers und die Angewiesenheit des Auftragnehmers auf deren Mitarbeit und Mitwirkung, das Fehlen eigener Betriebsmittel, ein geschäftliches Auftreten im Namen des Auftraggebers, eine feste gleich bleibende Vergütung, bezahlter Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Gewährung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie die Verbuchung von Lohnsteuern. Für eine selbstständige Tätigkeit sprechen dagegen die Vorhaltung eigener Betriebsmittel, insbesondere einer eigenen Betriebsstätte, eine ordnungsgemäße Buchführung und laufende Entrichtung von Umsatzsteuer, die Beschäftigung und Bezahlung eigenen Personals, Werbemaßnahmen und ein eigenes Auftreten am Markt. Insbesondere ist eine selbstständige Tätigkeit gekennzeichnet durch eine Unabhängigkeit von Weisungen und ein tatsächlich vorhandenes Unternehmerrisiko. Bedeutendes Indiz ist, ob eigenes Kapital mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird (BSG, Urt. v. 28.5.2008 – B 12 KR 13/07 R, juris; vgl. auch BSG, Urt. v. 29.8.2012 – B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257), zugleich aber auch, ob damit Chancen für den Auftragnehmer einhergehen. Trägt der Auftragnehmer ein Vergütungs- oder gar Insolvenzrisiko, sprechen auch diese Umstände für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt, ist zunächst auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten, so wie sie im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen und gelebt worden sind, abzustellen (vgl. BSG, Urt. v. 20.7.2023 – B 12 BA 1/22 R, juris; BSG, Urt. v. 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 65; Zieglmeier in: Rolfs/Körner/Krasney/Mutschler, BeckOGK-SGB [Kasseler], SGB IV, § 7 Rn. 77 ff., 82 [2023]; Brand in: Brand, SGB III, 9. Aufl. 2021, § 25 Rn. 8). Eine in Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist (Berchtold in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl. 2023, SGB IV, § 7 Rn. 12 f.). Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts dann unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (vgl. BSG, Urt. v. 29.8.2012 – B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257). Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Vorgaben ist das Gericht im Rahmen der erforderlichen Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu der Auffassung gelangt, dass die für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Umstände zwischen der Beigeladenen zu 1. und dem Kläger überwiegen. Ausgangspunkt der Beurteilung sind die vertraglichen Beziehungen der Beteiligten. Der Kläger und die Beigeladene zu 1. haben keinen schriftlichen Vertrag über die zu erbringende Tätigkeit geschlossen. Ausschlaggebend sind daher die mündlichen Abreden und die tatsächlichen Verhältnisse und Umstände, unter denen das Vertragsverhältnis – welches grundsätzlich auch mündlich abgeschlossen werden kann – von den Vertragsparteien gelebt worden ist. Vereinbart wurde die Erstellung von zehn Werbefilmen, von denen fünf eine feste Länge haben sollten und im Übrigen keine Vorgabe bestand. Darüber hinaus vereinbart worden ist der Zeitraum der Erstellung bzw. das Datum der Fertigstellung/Abgabe. Ebenso vereinbart wurde das Datum der Abnahme. Die zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. tatsächlich getroffenen Abreden und deren praktische Umsetzung sprechen gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung und für das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Der Kläger hat sich vertraglich zur Erstellung eines Werkes verpflichtet. Die Erstellung eines Werbefilmschnitts kann als Teil eines Gesamtwerkes betrachtet werden, der über die Erbringung einer Dienstleistung hinausgeht. Das Werk des Filmschnitts ist hinreichend abgrenzbar. Dies erhellt aus dem Ablauf der Erstellung: In der Regel erhält der Cutter/Editor nach Abschluss der Dreharbeiten Rohmaterial (Filmaufnahmen) übergeben, das er anschließend sichtet, Teile des Rohmaterials zu einem Werbefilm zusammenstellt und letzterem ggf. (weiteres) Tonmaterial unterlegt. So liegt es auch im hier zu beurteilenden Fall. Abzuliefern war nach den Abreden zwischen den Beteiligten ein fertiger Film, d.h. ein Arbeitserfolg und nicht eine bloße Arbeitsleistung. Dies erhellt zum einen aus den glaubhaften Schilderungen des Klägers, zum anderen aus der Aussage des Zeugen E1 im Rahmen seiner Vernehmung durch das Berufungsgericht, in welcher er glaubhaft und insbesondere nachvollziehbar ausführte, dass er sich „ein stummes Projekt“ eines Cutters/Editors nicht angeschaut hätte. Es kommt dabei – anders als offenbar die Beigeladene zu 1. meint – nicht darauf an, ob mit der Erstellung des Werkes ein urheberrechtlicher Schutz verbunden ist. Die Bestimmung des § 43 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zeigt, dass sich eine Urheberstellung auch im Rahmen eines Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses ergeben kann. Gegen einen Dienstvertrag im Sinne eines Beschäftigungsverhältnisses und für den Abschluss eines Werkvertrages spricht indiziell auch, dass der Kläger sich nicht über einen längeren Zeitraum, etwa im Wege eines Rahmenvertrags, an die Beigeladene zu 1. gebunden hat, sondern ein rein projektbezogener Vertrag abgeschlossen wurde. Die Dauer des Projekts war auf neun Tage bemessen. Im Anschluss ist die vertragliche Beziehung auch tatsächlich nicht fortgesetzt worden. Sie war von vornherein nicht auf eine fortlaufende Aktivität ausgerichtet. Für die Beurteilung einer Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ist nicht erheblich, ob der Kläger wirtschaftlich von der Beigeladenen zu 1. unabhängig ist, denn maßgeblich ist allenfalls eine persönliche Abhängigkeit. Eine solche liegt im hier zu beurteilenden Fall indes nicht vor. Der Kläger unterlag in seiner Tätigkeit keinem Weisungsrecht hinsichtlich Ort, Dauer und Zeit derselben. Er war auch nicht in den Betrieb der Beigeladenen zu 1. eingegliedert. Bei Diensten höherer Art kann die Bedeutung des Weisungsrechts jedoch auch völlig zurücktreten, sodass es nicht darauf ankommt, ob es eine vertragliche Grundlage hat oder nicht. Gleichwohl bleibt eine Dienstleistung fremdbestimmt und somit als funktionsgerecht dienende Teilhabe Gegenstand einer Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, wenn sie ihr Gepräge von der fremden Ordnung des Betriebs erhält, in dessen Dienst die Arbeit verrichtet wird (BSG, Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R, BSGE 128, 191). Ergeben sich etwa Arbeitsort und/oder Arbeitszeit bereits aus vertraglichen Vereinbarungen oder mit einer Tätigkeit verbundenen Notwendigkeiten, kommt es darauf an, ob nach den konkreten Vereinbarungen ein Weisungsrecht hinsichtlich aller Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeit besteht oder aber ausgeschlossen ist, und sich die Fremdbestimmtheit der Arbeit auch nicht über eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess innerhalb einer fremden Arbeitsorganisation vermittelt (BSG, Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99; BSG, Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R, BSGE 1238, 191). Wird hingegen eine Tätigkeit in ihrem Kernbereich selbstbestimmt ausgeübt, ohne Vorgaben des Auftraggebers und mit dem Auftragnehmer überlassenen inhaltlichen Freiheiten, die letzterer in eigener Verantwortung auszufüllen hat, so führt auch der Zwang, sich inhaltlich an gewissen Vorgaben auszurichten, nicht zur Annahme einer Abhängigkeit. Die Vorgabe gewisser Eckpunkte des Auftrags wie Beginn und Ende und grober Inhalt der Tätigkeit können weder die Annahme von Weisungsunterworfenheit, noch die Eingliederung in eine fremde Betriebsordnung im Sinn "funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess" begründen, vor allem, wenn noch Handlungsspielräume verbleiben, die arbeitnehmeruntypisch sind. Tätigkeiten bleiben dann frei, wenn zwar ihre Ziele vorgegeben werden, die Art und Weise der Ausführung aber dem Auftragnehmer überlassen bleibt (vgl. BSG, Urt. v. 12.2.2004 – B 12 KR 26/02 R, juris). Entsprechend diesen Grundsätzen liegt bei einer als künstlerisch einzustufenden Tätigkeit – ohne dass aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz abweichende Maßstäbe für die Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Erwerbstätigkeit entnommen werden könnten (BSG, Urt. v. 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 65) – dann eine selbständige Tätigkeit vor, wenn dem Auftragnehmer ein erheblicher künstlerischer Gestaltungsspielraum zugebilligt wurde, sodass er maßgeblichen Einfluss auf die künstlerische Gestaltung des Ergebnisses hatte, mögen Beginn und Ende des Auftrags sowie der Ort der Produktion ebenso wie die weiteren Mitwirkenden auch durch den Auftraggeber festgelegt werden. Die Tätigkeit bleibt auch dann frei, wenn der Akteur bei seiner Tätigkeit Anregungen und Wünsche von einer Redaktion oder der Produktionsleitung berücksichtigen muss (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.2.2020 – L 1 KR 311/16, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 4.4.2014 – L 1 KR 57/13, juris). Ausgehend hiervon ist weder von einer persönlichen Abhängigkeit des Klägers noch von seiner Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen zu 1. auszugehen. Die Beigeladene zu 1. konnte über den Einsatzort des Klägers nicht verfügen. Es stand dem Kläger frei, an welchem Ort er seine Arbeit durchführte. Er hat glaubhaft ausgeführt, dass er wesentliche Teil des Filmschnitts an seinem heimischen Arbeitsplatz vorgenommen hat und zwischenzeitlich nur deshalb auch die Räumlichkeiten der Beigeladenen zu 1. genutzt hat, weil es logistisch besser war, sich zwecks Besprechung mit dem Regisseur dort zu treffen, weil dieser in der Nähe gewohnt habe. Dass in den Räumlichkeiten der Beigeladenen zu 1. ebenfalls ein Schnittplatz zur Verfügung stand, der teilweise Verwendung fand – konkret genutzt wurden ein Rechner und ein Monitor –, ist angesichts der deutlich überwiegenden Nutzung der eigenen Betriebsstätte nicht ausschlaggebend und spricht weder für sich betrachtet noch in der Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls per se für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung des Klägers. Der Kläger konnte neben dem Arbeitsort auch über die Einteilung der Arbeitszeit selbst frei entscheiden. Insoweit bestanden keine Vorgaben seitens der Beigeladenen zu 1. gegenüber dem Kläger. Darüber hinaus hat der Kläger glaubhaft vorgetragen, er sei weder der Beigeladenen zu 1. noch einer anderen Person eine Rechenschaft schuldig gewesen, wie viele Stunden der Kläger am Tag tatsächlich an dem Projekt gearbeitet hat. Er unterlag keinerlei Verpflichtung, einen Nachweis für seinen Arbeitseinsatz zu führen. Entscheidend war vielmehr die Einhaltung des Abgabedatums. Dass der Kläger der Beigeladenen zu 1. nach eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren versprochen hat, ihr erstrangig zur Verfügung zu stehen, steht dieser Bewertung im Ergebnis nicht entgegen, denn daraus lässt sich nicht ableiten, dass es dem Kläger etwa untersagt gewesen wäre, weitere Aufträge anzunehmen und zu bearbeiten. Es ist bereits unklar, was aus einer Nichteinhaltung der Abrede einer Erstrangigkeit hätte folgen sollen; dies umso mehr, als ein Abgabedatum vereinbart war und sich eine verspätete Abgabe erst mit Ablauf dessen gezeigt hätte. Hierüber konnten die Beteiligten keine Angaben machen. Ob sich die Beigeladene zu 1. überhaupt gegen weitere Tätigkeiten des Klägers gesperrt hätte, bleibt im Bereich des Spekulativen und kann daher zur Beurteilung nur mit einem sehr geringen Gewicht hinzugezogen werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger von Mitarbeiter:innen der Beigeladenen zu 1. Weisungen erhalten hätte. So wurde ihm das Rohmaterial für den Werbefilm auf einer Festplatte am ersten Tag der Tätigkeit übergeben, außerdem gab es eine kurze Absprache mit dem Regisseur, der im Übrigen selbst nicht bei der Beigeladenen zu 1. angestellt ist/war. Darüber hinaus war dem Kläger ein erheblicher inhaltlich-künstlerischer Freiraum bei der Ausführung seiner Tätigkeit zugebilligt worden, sodass er maßgeblichen Einfluss auf Gestaltung des Ergebnisses – hier: der Werbefilme – hatte, ohne dass er konkreten Weisungen der Produktionsleitung oder des Regisseurs unterlag. Die Art und Weise der Umsetzung der Bildgestaltung und Bildmischung nach Geschwindigkeit und Bildausschnitt war dem Kläger fast vollständig überlassen worden. Konkrete Weisungen in Bezug auf bestimmte Bilder oder Schnitte hat die Beigeladene zu 1. gegenüber dem Kläger hinsichtlich der Art und Weise der Umsetzung ihres Auftrags im Vorwege nicht erteilt. Es gab keine von der Beigeladenen zu 1. festgelegten Absprachen oder Besprechungen zwischen Beigeladener zu 1., Producer oder Post-Producer und dem Kläger. Vielmehr erfolgte ein Austausch lediglich zwischen dem Regisseur und dem Kläger. Dies spricht ebenfalls gegen eine Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen zu 1. Soweit ein einzelner Änderungswunsch von der Kundin vorgetragen und umgesetzt worden ist, spricht dies ebenfalls nicht gegen eine selbstständige Tätigkeit, denn solche Vorgänge sind auch in anderen Bereichen selbstständiger Tätigkeit nicht unüblich. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass für die Werbefilme Storyboards vorlagen, über welche auch der Kläger verfügte, und denen man entnehmen konnte, wie die einzelnen Filme ungefähr auszusehen hatten. Die vom Zeugen E1 – und nicht etwa der Beigeladenen zu 1. – erstellten Storyboards richteten sich primär an die Kameraleute und enthielten Weisungen an jene, nicht hingegen an den Cutter/Editor, worauf der Zeuge E1 bei seiner Vernehmung durch das Berufungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat. Dem Kläger stand es vielmehr frei, wie er mit dem Storyboard umging. Dass der Kläger bei seiner Tätigkeit mit dem Regisseur zusammenarbeitete und einzelne fachliche Entscheidungen mit diesem abstimmte, steht der Einordnung als selbständige Tätigkeit nicht entgegen und begründet für sich genommen noch keine Weisungsgebundenheit. Zum einen fanden solche Besprechungen, wie sowohl der Kläger als auch der Beigeladene zu 1. übereinstimmend und glaubhaft ausgeführt haben, lediglich circa alle zwei Tage statt und damit angesichts der Gesamtdauer des 10 Werbefilme umfassenden Schnittprojekts von neun Tagen nicht sonderlich ins Gewicht. Im Übrigen würden künstlerisch-fachliche Weisungen des Regisseurs auch einer selbständigen Tätigkeit des Klägers nicht entgegenstehen, da diese bei Werken, die von einer Vielzahl von Beteiligten erstellt werden, üblich und notwendig sind (vgl. BSG, Urt. v. 28.1.1999 – B 3 KR 2/98 R, BSGE 83, 246). Dies gilt umso mehr, als in der vorliegenden Konstellation der Regisseur nicht der Sphäre der Beigeladenen zu 1. zuzuordnen war, weil er nicht dort abhängig beschäftigt war. Lediglich am Ende des Projektes erfolgte eine Abnahme durch Regie und Produzenten und final durch den Endkunden. Weder dies noch die Festlegung entsprechender Termine sprechen angesichts der für den Kläger bestehenden Handlungs- und Gestaltungsspielräume gegen eine selbstständige Tätigkeit. Dass der Kläger die Arbeiten in eigener Person zu verrichten hatte und sich nicht Dritter zur Erfüllung des Auftrages bedienen durfte, spricht zwar gegen eine selbstständige Tätigkeit. Zu berücksichtigen ist dabei aber, dass die Auswahl des Klägers als Cutter/Editor gerade aus künstlerischen Gesichtspunkten heraus erfolgte und nicht jede beliebige Person den Auftrag erfüllen konnte. Dem Aspekt der Höchstpersönlichkeit kommt daher bei der Gewichtung der einzelnen Merkmale im konkreten Fall kein besonders hohes Gewicht zu. Im hier zu beurteilenden Fall erfolgte eine Vergütung auf Rechnungstellung, was der äußeren Form nach für selbstständige Erwerbstätigkeiten als typisch anzusehen ist (vgl. Rittweger in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK-Sozialrecht, SGB IV, § 7 Rn. 12 [2023]). Ein hohes Gewicht ist der Einhaltung dieser äußeren Form im Rahmen der Gesamtbewertung indes nicht zuzumessen. Aber auch die vereinbarte Vergütung spricht nicht für eine abhängige Beschäftigung. Die Absprache sah eine Abrechnung auf der Grundlage eines festen Tageshonorars vor, dass bei 550 EUR (netto) lag. Dabei ist jedoch festzuhalten, dass ein im Vorhinein fest vereinbarter Tagessatz nicht mit einem Festgehalt abhängig Beschäftigter gleichzusetzen ist. Vielmehr handelt es sich bei dem vereinbarten Tagessatz lediglich um eine an üblichen Marktpreisen orientierte Kalkulationsgrundlage, aus der sich der endgültige Rechnungsbetrag ergibt, welchen der Kläger der Beigeladenen zu 1. in Rechnung gestellt hat. Der Kläger hat mithin projektbezogen abgerechnet. Für eine selbstständige Tätigkeit spricht zudem die Höhe der dem Kläger gezahlten Vergütung. Diesem Kriterium kommt dann indizielle Bedeutung zu, wenn die Vergütung evident oberhalb der abhängig Beschäftigter für eine gleichartige Tätigkeit gewährt wird und etwa eine eigenständige Altersvorsorge ermöglicht (vgl. BSG, Urt. v. 31.3.2017 – B 12 R 7/15 R, BSGE 123, 50). Davon ist im hier zu beurteilenden Fall angesichts einer Vergütung in Höhe von 550,00 EUR als Nettotagessatz auszugehen. Dem Kläger ist es angesichts dieser Vergütungshöhe ohne Weiteres möglich, selbst für das Risiko des Alters vorzusorgen, was nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auch tatsächlich geschieht. Wesentlich für eine selbstständige Tätigkeit spricht im hier zu beurteilenden Fall, dass der Kläger ein unternehmerisches Risiko zu tragen hatte. Das unternehmerische Risiko ist dadurch gekennzeichnet, dass Kapital und Arbeitskraft eingesetzt werden, einerseits um größere Verdienstchancen zu haben, andererseits jedoch mit dem Risiko eines Verlustes des eingesetzten Kapitals oder ohne Vergütung aufgewandter Mittel. Dem Risiko müssen dabei auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen (BSG, Urt. v. 12.12.1990 – 11 RAr 73/90, SozR 3-4100 § 4 Nr. 1). Aus dem allgemeinen Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft nicht verwerten zu können, folgt noch kein Unternehmerrisiko (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99). Der Kläger hat sich selbst und auf eigene Kosten das technische Equipment (u.a. leistungsfähiger Computer, diverse zusätzliche Monitore, bestimmte Lautsprecher, spezielle Tastatur, Software, Datenträger) beschafft, das er für seine Arbeit als Cutter/Editor benötigt. Er verfügt im heimischen Bereich über einen voll ausgestatteten eigenen Schnittplatz, den er an die Beigeladene zu 1. als Kundin – in den Worten des Klägers – „mitvermietet“ hat. Diesen Schnittplatz hat er auch im Rahmen des hier gegenständlichen Projekts „P.“ benutzt und die Werbefilme größtenteils dort erstellt. Soweit er anlässlich Besprechungen mit dem Zeugen E1 auch die Räumlichkeiten der Beigeladenen zu 1. genutzt hat, verwendete er seine eigene Technik zumindest mit. Dies hat der Zeuge E1 bei seiner Vernehmung durch das Gericht ausdrücklich und glaubhaft bestätigt. Im Rahmen des Werbefilmprojekts trug der Kläger auch das Vergütungsrisiko, was ebenfalls für eine selbstständige Erwerbstätigkeit spricht (Rittweger in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK-Sozialrecht, SGB IV, § 7 Rn. 12 [2023]). Denn wäre der Auftragszeitraum verschoben worden oder wäre der Kläger erkrankt, hätte er keine Vergütung erhalten, wie er glaubhaft vorgetragen hat. Mangels vertraglicher Abreden über Arbeitszeit oder -ort und einer fehlenden Nachweispflicht über aufgewendete Arbeitsstunden hatte der Kläger die grundsätzliche Möglichkeit, neben dem Projekt „P.“ für die Beigeladene zu 1. an weiteren Projekten zu arbeiten und so seine Arbeitskraft gewinnbringend einzusetzen. Auch dies spricht für eine selbstständige Erwerbstätigkeit. Merkmal einer selbstständigen Tätigkeit ist zudem, dass die betreffende Person selbst werbend am Markt auftritt. Wer selbst stets von Neuem dafür sorgen muss, dass er Aufträge erhält und dazu außerhalb einer bestehenden Rechtsbeziehung Dritte oder die Öffentlichkeit anspricht bzw. seine Arbeitsleistung anbietet, wird seinem äußeren Erscheinungsbild nach wie ein Unternehmer tätig (Zieglmeier in: Rolfs/Körner/Krasney/Mutschler, BeckOGK-SGB [Kasseler], SGB IV, § 7 Rn. 137 [2023]). Dies trifft so auch auf den Kläger zu. Er hat glaubhaft angegeben, dass er sämtliche seiner Tätigkeiten als Cutter/Editor selbst akquiriert habe. Zudem war und ist er nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, bestätigt durch eine Internetrecherche des Gerichts, auf wenigstens einem Internetportal als Schnittrealisator gelistet. Er wird über die Firma G1 im Internet präsentiert und bietet seine Tätigkeit dort an. Gezeigt werden dort neben einer Beschreibung der Person des Klägers einige seiner Werke, die er fertiggestellt hat. Für diese Präsentation hat der Kläger einen Teil seiner Honorare zu zahlen. Des Weiteren wirbt der Kläger für sich bzw. seine Tätigkeit durch den Einsatz von Visitenkarten. Schließlich besucht er auf eigene Kosten branchenspezifische Veranstaltungen, um dort neue Aufträge für sich zu akquirieren. Angesichts der relativ kurzen Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. – in Rede steht ein neuntätiges Engagement – kommt auch diesem Umstand ein größeres Gewicht zu und spricht für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. In gleicher Weise war der Kläger ausweislich der zur Verwaltungsakte gereichten Rechnungen für diverse andere Auftraggeber für einzelne Projekte im Jahr 2014 tätigt, wie er durch die Vorlage zahlreicher Rechnungen belegt hat. Dies spricht für eine selbständige Tätigkeit des Klägers. Maßgeblich sind zwar in erster Linie die vertraglichen Verhältnisse, wie sie sich im streitgegenständlichen Auftragsverhältnis zeigen. Dabei kann aber nicht vollständig das Umfeld ausgeblendet werden, in welchem sich die Beteiligten (rechts-)geschäftlich bewegen. Hierzu gehört auch das Faktum, dass ein Auftragnehmer für mehrere Auftraggeber tätig ist, wenngleich diesem Umstand nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 19.10.2021 – B 12 R 6/20 R, juris; BSG, Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99; vgl. Zieglmeier in: Rolfs/Körner/Krasney/Mutschler, BeckOGK-SGB [Kasseler], SGB IV, § 7 Rn. 138 [2023]) erst im Zusammenspiel mit weiteren typischen Merkmalen einer Tätigkeit Gewicht beizumessen ist, wie z.B. einem werbenden Auftreten am Markt. Diese Merkmale sind im hier zu beurteilenden Fall allerdings erfüllt. Ausweislich der zur Verwaltungsakte der Beklagten gereichten Rechnungen ist der Kläger außerhalb des neun Tage andauernden Engagements bei der Beigeladenen zu 1. für eine Vielzahl anderer Produktionsgesellschaften tätig gewesen und hat für diese gleichartige/ähnliche Werke erstellt wie für die Beigeladene zu 1. Dies ist umso mehr von Bedeutung, als der Kläger lediglich im zeitlichen Umfang von neun Tagen für die Beigeladene zu 1. tätig gewesen ist und sich für die sich anschließende Zeit um eine neue Tätigkeit bemühen musste. Das Fehlen von Abreden über Urlaubs- oder Fortzahlungsansprüche bzw. deren expliziter Ausschluss sind für sich betrachtet jedoch nicht geeignet, ein Unternehmerrisiko zu begründen. Aus derartigen Vereinbarungen ist allenfalls ein Rückschluss auf den Willen der Vertragsparteien möglich, eine abhängige Beschäftigung ausschließen zu wollen (vgl. § 32 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch [SGB I]). Im Übrigen haben solche Abreden keine eigenständige Bedeutung (BSG, Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99; vgl. auch BSG, Urt. v. 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R, SozR 4.2400 § 7 Nr. 65). Auch insoweit bleibt maßgeblich, welches Gesamtbild sich aus positiv feststellbaren Umständen ergibt (BSG, Urt. v. 22.6.2005 – B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5; Berchtold in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl. 2023, SGB IV, § 7 Rn. 23). Diese sprechen – wie bereits ausgeführt – eher gegen als für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Weder für noch gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung bzw. einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Statusverfahrens nach § 7a SGB IV spricht, dass der Kläger künstlersozialversichert ist, denn bei der für die Entscheidung von Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zuständigen Künstlersozialkasse handelt es sich nicht um einen Versicherungsträger im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV, dessen Beurteilung eine Sperrwirkung gegenüber der Entscheidung der Einzugsstelle oder dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung entfaltet oder hierauf Einfluss haben könnte (vgl. BSG, Urt. v. 12.12.2018 – B 12 R 1/18 R, BSGE 127, 123). Dies ist auch hier zu beachten. Aus dem Vorgenannten sowie dem Urteil erster Instanz folgt, dass der Kläger im Rahmen des gegenüber der Beigeladenen zu 1. zu erfüllenden Auftrags als selbstständig Erwerbstätiger anzusehen ist. Es überwiegen im vorliegenden Fall die Merkmale, die auf eine selbstständige Tätigkeit hindeuten. Insbesondere erfolgte keine Eingliederung in die Betriebsorganisation der Beigeladenen zu 1. Eine Zusammenarbeit mit festangestellten Mitarbeiter:innen der Beigeladenen zu 1. fand hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers nicht statt. Zudem bestand kein Weisungsverhältnis der Beigeladenen zu 1. gegenüber dem Kläger, welches auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis schließen ließe. Auch der in die Herstellung der Werbefilme eingebundene Regisseur hatte keine Weisungsgewalt gegenüber dem Kläger, wie sowohl er als auch der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, sondern lediglich Anregungen gegeben, sich letztlich aber der Beurteilung des Schnittrealisators – konkret: des Klägers – gefügt. Es ist auch nicht nachgewiesen, dass die Beigeladene zu 1. eine etwaige Weisungsmacht auf andere am Produktionsprozess beteiligte Personen delegiert hätte. Sowohl diesem Umstand als auch dem einer Möglichkeit des Klägers zur freien Einteilung und Gestaltung seines Arbeitsumfangs und der Arbeitszeit sowie die überwiegende Möglichkeit einer freien Wahl des Arbeitsortes kommt im Rahmen der Gesamtabwägung ein hohes Gewicht zu. Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass das Vorliegen eines Unternehmerrisikos angesichts vergleichsweise geringer Investitionen des Klägers selbst nicht als besonders hoch bewertet werden kann. Ein bestehendes Unternehmerrisiko kann mit Blick auf den möglichen Verlust von Aufwendungen im Vorfeld und der Risikoverlagerung auf den Kläger aber auch nicht verneint werden und ist entsprechend zu berücksichtigen. Ihm standen insoweit grundsätzlich Chancen zu, seine Arbeitskraft gewinnbringend anderweitig einsetzen zu können. Dies kommt auch in den Modalitäten der vereinbarten Vergütung bei gleichzeitig fehlender Arbeitszeiterfassung bzw. Notwendigkeit eines Stundennachweises zum Ausdruck. Zwar sprechen hier auch einzelne Anhaltspunkte für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Insbesondere ist die persönliche Erbringung der Arbeitsleistung und die teilweise Nutzung eines kostenfrei zur Verfügung gestellten Schnittplatzes in den Räumlichkeiten der Beigeladenen zu 1. zu berücksichtigen. Diese Aspekte treten im Rahmen der Gesamtbetrachtung gegenüber den für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Gesichtspunkten indes in den Hintergrund, da der Kläger für die Beigeladene zu 1. nicht beliebig austauschbar, sondern gerade aufgrund seiner Fähigkeiten („Bildsprache“) engagiert worden ist, die er selbst nicht als abhängig zu Beschäftigender angeboten hat. Schließlich ist angesichts der positiv feststellbaren objektiven Umstände dem Willen der Vertragsparteien, kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen zu wollen, ebenfalls Gewicht beizumessen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 160 SGG). Der Senat konnte gemäß § 155 Abs. 3, Abs. 4 SGG durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, weil die Beteiligten hiermit schriftsätzlich ihr Einverständnis erklärt haben. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung seines Status als Pflichtversicherter im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. Der am xxxxx 1978 geborene Kläger ist Cutter/Editor und war im Zeitraum 10. Februar 2014 bis 18. Februar 2014 von der Beigeladenen zu 1. – einer Filmproduktionsgesellschaft – als Editor mit dem Schnitt von Werbefilmen für Fernsehen und Internet für einen ihrer Kunden („A.“) im Rahmen des Werbefilmprojekts „P.“ beauftragt. Hierfür stellte er der Beigeladenen zu 1. einen Betrag von 5.890,50 EUR in Rechnung (Bl. 41 der Verwaltungsakte der Beklagten). Für die erbrachten Leistungen berechne er gemäß der Vereinbarung neun (Netto-)Tagessätze à 550,00 EUR. Am 4. Dezember 2014 beantragten der Kläger und die Beigeladene zu 1. bei der Beklagten festzustellen, dass eine Beschäftigung nicht vorliege (Bl. 1 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten). Der Kläger führte aus, er sei bei der Beigeladenen zu 4. gesetzlich krankenversichert gewesen. Für den Zeitraum 1. September 2013 bis 28. Februar 2014 habe er einen Gründungszuschuss von der Beigeladenen zu 2. bezogen. Er sei für mehrere Auftraggeber tätig, u.a. n., S. sowie weitere. Das regelmäßige Arbeitsentgelt übersteige nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2014. Zum streitgegenständlichen Auftragsverhältnis führte er aus, der eigenschöpferische Teil seiner Tätigkeit beinhalte die Bestimmung von Rhythmus, Timing und Geschwindigkeit, Kreation der Stimmung sowie eines Stils der Bilder. Es bestehe keinerlei Verpflichtung, einen Nachweis über seinen Arbeitseinsatz zu führen. Die Tätigkeit des Cutters werde von ihm selbständig und eigenständig ausgeführt, natürlich auch in fachlicher Abstimmung mit der Regie. Vorbehaltlich zwingender Erfordernisse der Produktion sei er in der Einteilung der Arbeitszeit und der Wahl des Arbeitsorts frei. Anwesenheitspflicht gebe es keine. Die Tätigkeit werde entweder in dem jeweiligen Büro des Auftraggebers ausgeführt oder bei sich zu Hause. Das komme auf Abnahmetermine mit dem Kunden an. Abnahmetermine würden meistens in den Räumlichkeiten des Auftraggebers abgehalten. Es finde absolut keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation statt. Er arbeite als Freelancer und sei zeitlich und räumlich an nichts und niemanden gebunden, außer an Abgabetermine, die der Kunde des Auftraggebers festlege. Für Akquise und weitere Jobs sei er als Auftragnehmer selbst verantwortlich. Hier müsse man seine eigene Homepage haben sowie branchentypische Veranstaltungen besuchen, um den Kontakt zu den Auftraggebern herzustellen. Die Kosten dafür trage er komplett allein. Das unternehmerische Risiko bestehe bzgl. der Kosten, die er selbst trage, wie z.B. für die Erstellung seines Webauftritts, Visitenkarten und Akquisetermine. Des Weiteren habe er seine eigene Technik, mit der er arbeite und die er an seine Auftraggeber mitvermiete. Diese habe er auch anschaffen und mit den Kosten ins unternehmerische Risiko gehen müssen. Seinem Antrag fügte der Kläger von ihm selbst erstellte Rechnungen aus weiteren Projekten in den Jahren 2013 und 2014 bei. Auf Nachfrage der Beklagten gab er mit E-Mail vom 20. Februar 2015 (Bl. 62 f. der Verwaltungsakte der Beklagten) ergänzend zu seinen Ausführungen im Antragsformular an, dass er der Beigeladenen zu 1. im Zeitraum 10. Februar 2014 bis 18. Februar 2014 erstrangig zur Verfügung gestanden habe. Allerdings habe er in dieser Zeit andere Arbeiten machen können, dies hätte aber aus Timing-Gründen mit dem Produzenten vorher abgestimmt sein müssen. Er arbeite nur auf kreativer Ebene gemeinsam mit dem Regisseur und fachlich mit dem Produzenten. In keiner Weise sei er in den betrieblichen Ablauf der Beigeladenen zu 1. eingegliedert. Es gebe keine festgelegten Absprachen oder Besprechungen zwischen Regie, Produzent und ihm als Editor/Cutter. Es gebe ein festgesetztes Timing von der Produktion, bei dem Abnahme- und Abgabetermin verankert würden. Das seien Termine, die er und der Regisseur einhalten müssten. Ansonsten gebe es keinerlei Absprachen. Für die Ausübung seiner Arbeit benötige er einen Schnittplatz bestehend aus einem Computer, der Software und weiterer technischer Peripherie/Hardware. Dieser Schnittplatz gehöre zu seiner technischen Grundausstattung und sei für dieses Projekt bei der Arbeit in seinem Homeoffice eingesetzt worden. Teile dieser Technik (Computer/Software) seien ebenfalls bei einer Abnahme in H. eingesetzt wurden. Darüber hinaus seien Teile des Projektes an einem Schnittplatz der Beigeladenen zu 1. in B. bearbeitet worden. Es sei jedoch auch in diesem Fall nötig, seinen eigenen Computer sowie Software parallel zu nutzen. Er dürfe seine Tätigkeit nicht an Dritte übertragen. Die Arbeit werde und könne nur persönlich durch ihn ausgeführt werden. Bei Krankheit werde der Schnitt für die Dauer der Krankheit ausgesetzt. Ausgaben, die durch das Projekt entstünden, würden durch die Beigeladene zu 1. erstattet. Die Abnahme erfolge durch Regie und Produzent und final durch den Endkunden. Die Beigeladene zu 1. führte auf Nachfrage der Beklagten im Schreiben vom 12. März 2015 (Bl. 64 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten) aus, dass es nicht üblich sei, schriftliche Arbeitsverträge mit Cuttern zu schließen. Die Rechnung zähle als Vertrag. Den Arbeitszeitraum könne der Cutter frei gestalten. Es erfolge keine Kontrolle vonseiten der Produktion. Der Cutter sei auch frei in der Wahl seines Arbeitsortes vorbehaltlich zwingender Abnahmen mit dem Kunden. Die Beigeladene zu 1. beschäftige keine festangestellten Cutter. Sie verfüge über zwei Schnittplätze, von denen einer auch teilweise für die Bearbeitung des Projekts „P.“ für A. genutzt worden sei. Mit Schreiben vom 13. April 2015 (Bl. 77 f, 79 f. der Verwaltungsakte der Beklagten) hörte die Beklagte den Kläger und die Beigeladene zu 1. zum beabsichtigten Erlass eines Bescheides über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sowie der Feststellung von Versicherungspflicht bezüglich der Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 1. an. Es sei beabsichtigt, Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festzustellen. In der Kranken- und Pflegeversicherung liege keine Versicherungspflicht vor. Bei der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status seien zu berücksichtigen: Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis § Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftraggeber (Produktionsleitung). § Ein Schnittplatz sei kostenlos zur Verfügung gestellt worden. § Entstandene Kosten habe die Beigeladene zu 1. übernommen. § Der Kläger habe zwar Einfluss auf die künstlerische und technische Gestaltung des Films gehabt, jedoch habe dies seiner Qualifikation entsprochen und sei von der Beigeladenen zu 1. erwartet worden. § Die Entscheidung über die inhaltliche, künstlerische und technische Gestaltung der Produktion habe allein dem Produzenten oblegen. § Der eigenschöpferische Anteil habe nicht überwogen. Es habe der technische Teil überwogen, die Bildrealisation des bereits gedrehten Materials. § Einfluss auf den Inhalt der Sendung habe der Kläger nicht gehabt. § Es sei eine Pauschalvergütung pro Tag vereinbart worden. § Die Tätigkeit habe persönlich vom Kläger erbracht werden müssen. Eine Übertragung an Dritte sei nicht zulässig gewesen. § Die Abnahme sei durch den Regisseur und Produzent und final durch den Kunden erfolgt. Merkmal für eine selbstständige Tätigkeit: § Es sei keine ständige Dienstbereitschaft vom Kläger erwartet worden. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Der Kläger trug mit Schreiben vom 7. Mai 2015 (Bl. 82 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten) im Anhörungsverfahren vor, dass keine zeitliche Weisungsgebundenheit bestanden habe. Vorgegeben sei lediglich der zeitliche Rahmen gewesen. So habe die Tätigkeit in der Zeit vom 10. Februar 2014 bis 18. Februar 2014 erfolgen müssen, die eigentliche Arbeitszeit pro Tag sei zu keinem Zeitpunkt von der Beigeladenen zu 1. vorgegeben worden. Es habe keine fachliche Weisungsgebundenheit bestanden. Er bestimme selbständig und eigenverantwortlich Rhythmus, Timing und Geschwindigkeit des Films. Hier sei er vollkommen frei in seinen künstlerischen Gestaltungsmöglichkeiten. Dass durch den Filmschnitt an sich nicht das Gesamtergebnis ein vollkommen anderes sein werde, liege in der Natur der Sache. Sofern die Beklagte davon ausgehe, dass die Tätigkeit des Klägers nicht in die künstlerische Gesamtgestaltung der Produktion eingreife, so verkenne sie die Wichtigkeit des Filmschnitts an sich. Ihm habe das Filmmaterial in digitaler Form zur Verfügung gestanden. Dabei handele es sich bloß um eine Aneinanderreihung von Aufnahmen. Dies seien zwar Aufnahmen, die der Produzent in der gewünschten Form so haben wolle; jedoch werde erst durch den Schnitt ein künstlerisches Werk daraus. Nicht umsonst gebe es einen eigenen Oscar für den besten Schnitt. Auch die Auswahl der Musik sei Aufgabe des Editors. Neben der Musik spiele das Sounddesign (Soundeffekte) eine große Rolle. Soundeffekte und Musik beziehe er aus einer eigens angelegten Datenbank. Der Editor habe Kenntnisse und Fähigkeiten, welche ein Regisseur oder Producer nicht habe. Schon deswegen könne keine Weisungsgebundenheit bestehen. Es bestehe zudem keine örtliche Weisungsgebundenheit. Insofern habe er, wie es dann auch geschehen sei, den Schnitt überall, wo er seine eigene Ausrüstung gehabt habe (leistungsfähiger Laptop, diverse zusätzliche Monitore, Software, bestimmte Lautsprecher, spezielle Tastatur, Datenträger), durchführen können. Da es sich bei dem Schnitt um eine künstlerische Tätigkeit handele, sei es nur logisch, dass die Tätigkeit höchstpersönlich vom Auftragnehmer erfüllt werden müsse. Unklar sei, warum die Abnahme für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen solle. In jedem Auftragsverhältnis wolle der Auftraggeber die erhaltene Leistung ansehen und überprüfen. Er genieße keine arbeitsrechtlichen Privilegien (eingeschränkte Haftung, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub). Die Zahlung einer Pauschalvergütung spreche gegen eine abhängige Beschäftigung. Mit Bescheiden vom 12. Mai 2015 (Bl. 89 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten) stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Cutter bei der Beigeladenen zu 1. in der Zeit vom 10. Februar 2014 bis 18. Februar 2014 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei und in diesem Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. In der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung habe keine Versicherungspflicht bestanden. Zur Begründung wiederholte sie ihre Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben. Hiergegen legte der Kläger am 28. Mai 2015 Widerspruch ein und verwies auf seine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2015 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe seinen Widerspruch nicht begründet bzw. keine neuen Tatsachen vorgetragen. Eine Überprüfung sei daher nur nach der bekannten Sachlage möglich gewesen. Hiernach sei der Bescheid nicht zu beanstanden. Am 18. September 2015 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg. Er wiederholte dort im Wesentlichen die bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Argumente. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht äußerte er ergänzend, bei seiner Beauftragung sei seine Verfügbarkeit erfragt und ein Tagessatz vereinbart worden. Einen schriftlichen Vertrag habe man nicht geschlossen. Am 10. Februar 2014 habe er sich mit dem Regisseur getroffen. Ihm sei das Rohmaterial auf einer Festplatte übergeben worden. Dieses sei gemeinsam mit dem Regisseur gesichtet worden und es habe noch eine kurze Absprache gegeben. Der Regisseur habe noch ein paar Tipps gegeben. Darüber hinaus gebe es ein Storyboard, dem er – der Kläger – entnehmen könne, wie der Film ungefähr auszusehen habe. Er habe das Material dann mit nach Hause genommen und die ersten zwei Tage den Grundschnitt vorgenommen. Zum Teil habe er bei der Beigeladenen zu 1. gearbeitet, weil es logistisch besser gewesen sei, sich dort mit dem Regisseur zu treffen, der in der Nähe gewohnt habe. An den Tagen, an denen er ganz autark gearbeitet habe, habe er zuhause gearbeitet. Auch im Büro habe er seine eigene Technik benutzt. Er habe zum Teil mit dem Regisseur am Schnitt zusammengearbeitet. Eine tägliche Zusammenarbeit habe es aber nicht gegeben. Letztendlich gebe er – der Kläger – die Lösungsvorschläge vor. Es komme aber durchaus vor, dass man das Ganze nochmal anpassen müsse. Er habe die vollen neun Tage für den Schnitt gebraucht. Die Beigeladene zu 1. schloss sich den Ausführungen des Klägers im Wesentlichen an. Der Kläger habe neben dem durch sie zur Verfügung gestellten Schnittplatz ebenfalls seine eigene Ausrüstung herangezogen und eigenverantwortlich eingesetzt. Abgesehen von den Abnahmen mit Kunden sei der Kläger nicht von den Gerätschaften und Räumen der Beigeladenen zu 1. abhängig und habe einen Teil seiner Aufgaben von zuhause aus erledigt. Der Produzent begleite zwar den Produktionsprozess auf betrieblicher Ebene; inhaltliche und künstlerische Abstimmungen fänden aber zwischen Cutter, Regisseur und Kunden statt. Die Beigeladene zu 2. schloss sich der Rechtsauffassung der Beklagten an. Das Sozialgericht hob den angefochtenen Bescheid mit Urteil vom 5. April 2019 auf. Die Beklagte sei zu Unrecht von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen und habe unzutreffend festgestellt, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit als Editor für die Beigeladene zu 1. der Versicherungspflicht unterlegen habe. Im Rahmen der Gesamtwürdigung sprächen die überwiegenden Umstände für eine selbstständige Tätigkeit. Der Kläger sei nicht fest in den Betrieb der Beigeladenen zu 1. eingegliedert gewesen. Es sei lediglich ein projektbezogener Vertrag abgeschlossen worden. Auch dass der Kläger für diverse andere Auftraggeber für einzelne Projekte tätig geworden sei, spreche für eine selbstständige Tätigkeit. Dem Kläger habe freigestanden, von wo aus er seine Arbeit erledige. Ihm seien keine Weisungen von Mitarbeitern der Beigeladenen zu 1. erteilt worden. Zudem habe der Kläger seine Arbeitszeit frei einteilen können. Der Kläger sei auch nicht wirtschaftlich von der Beigeladenen zu 1. abhängig gewesen. Hinzu komme, dass der Kläger ein unternehmerisches Risiko getragen habe. Er habe keine Rechenschaft darüber ablegen müssen, wie viele Stunden er gearbeitet habe. Auch die Höhe des Honorars weise auf eine selbstständige Tätigkeit hin. Der Kläger habe sich technisches Equipment angeschafft und zuhause über einen voll ausgestatteten Schnittplatz verfügt. Er habe zudem über Eigenwerbung auf sich aufmerksam machen müssen, um attraktive Folgeprojekte zu erhalten. Dies sei durch Erstellung eines Werbeauftritts, das Vorhalten von Visitenkarten und die Wahrnehmung von Akquiseterminen geschehen. Dass der Kläger bei seiner Tätigkeit eng mit dem Regisseur zusammengearbeitet und wesentliche Entscheidungen mit diesem abgestimmt habe, stehe der Einordnung als selbstständiger Tätigkeit nicht entgegen und begründe für sich genommen noch keine Weisungsgebundenheit. Vielmehr seien solche Absprachen bei solchen Werken üblich und notwendig. Der Regisseur sei zudem nicht bei der Beigeladenen zu 1. abhängig beschäftigt gewesen. Gegen das ihr am 17. Juli 2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 31. Juli 2019 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Statusbeurteilung habe mangels schriftlicher Vereinbarungen nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erfolgen. Der Kläger habe selbst vorgetragen, der Beigeladenen erstrangig zur Verfügung gestanden zu haben. Die Beigeladene zu 1. habe damit über die Arbeitskraft des Klägers verfügen können. Er habe nur, soweit es die Produktion zugelassen habe, von zuhause aus gearbeitet. Damit sei der Kläger inhaltlich, örtlich und zeitlich in den Produktionsprozess eingebunden gewesen. Die Beigeladene zu 1. habe dem Kläger einen Arbeitsplatz kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Tätigkeit sei zudem höchstpersönlich zu erbringen gewesen. Der Kläger habe kein abgrenzbares Werk, z.B. einen vollständigen Film, sondern nur das Tätigwerden als Cutter/Editor geschuldet. Er sei Teil einer Gruppe gewesen, die das Gesamtwerk erstellt habe. Zudem sei er nicht programmgestaltend tätig gewesen. Er habe zwar an der Verwirklichung des Films mitgewirkt, aber keinen inhaltlichen Einfluss auf ihn gehabt. Dieser habe maßgeblich beim Produktionsleiter, Regisseur und den Autoren gelegen. Für den Werbefilm habe ein Storyboard vorgelegen, aus dem der Kläger habe entnehmen können, wie der Film ungefähr habe aussehen sollen. Dieses gebe Aufschluss über den gewünschten Ablauf der Szenen und damit über den Inhalt des gewünschten Endprodukts. Auch wenn das Storyboard nicht bis ins kleinste Detail skizzierte Szenen beinhalte, sei der Kläger an diese Vorgaben gebunden. Zudem habe es eine inhaltliche Interpretation durch den Regisseur gegeben. Diese Vorgaben habe der Kläger mit seinem know-how umsetzen sollen. Es werde nicht bestritten, dass ein Cutter/Editor auch eigene Entscheidungen treffen könne. Das Letztentscheidungsrecht liege jedoch nicht bei ihm. Das Produktionsteam habe bei der Frage der Programmgestaltung eindeutig Vorrang gehabt. Ob tatsächlich Korrekturen vorgenommen worden seien, sei unerheblich. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. April 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Unter Wiederholung und Vertiefung seiner bisherigen Ausführungen trägt er ergänzend vor, er sei Miturheber des zu schaffenden Filmwerkes. Ein Cutter sei gleichgeordnet dem Kameramann und allenfalls nachgeordnet dem Regisseur. Er, der Kläger, habe Aufwendungen für seine Tätigkeit gehabt, die sich allerdings nicht dem einzelnen Auftragsverhältnis zuordnen ließen (s. die Rechnungen für Anschaffungen Bl. 348 ff. der Gerichtsakte). Diese Aufwendungen seien in den Tagessatz mit einkalkuliert. Er habe eine Werbeagentur mit seiner Vermarktung beauftragt. Diese erhalte 10 % der mit dem jeweiligen Auftraggeber vereinbarten Gage. Ferner unterhalte er eine eigene Website. Ein Gewerbe habe er nicht angemeldet. Er habe keinen Urlaubsanspruch gegenüber seinen Auftraggebern. Wenn er Urlaub nehme, nehme er keine Aufträge an. Für den Fall, dass er während einer Beauftragung erkranke, verliere er den Vergütungsanspruch. Der jeweilige Auftraggeber müsse sich diesfalls um Ersatz bemühen. Teile des Auftrags seien in den Räumlichkeiten der Beigeladenen zu 1. verrichtet worden, insbesondere die Sichtung des Materials zusammen mit dem Regisseur. Hierzu seien ein Rechner und ein Monitor der Beigeladenen zu 1. verwendet worden. Für alle weiteren Arbeiten habe der Kläger sein eigenes Equipment genutzt. Mit dem Regisseur sowie der Werbeagentur sei auch der Fortschritt der Arbeit besprochen worden. Nachdem sich der Regisseur und der Kläger auf die grundsätzliche „Roadmap“ verständigt hätten, habe nur noch die Werbeagentur Änderungswünsche gehabt. Die Rechnung sei von der Firma G1 im Namen des Klägers gestellt worden und die Zahlung auf das Konto des Klägers erfolgt. Der Kläger sei künstlersozialversichert. Storyboards im Allgemeinen und die zur Akte gereichten im Speziellen seien lediglich Planungshilfen, die als Leitfaden dienten. Sie dienten nicht als Vorlage bzw. Anweisung für die Ausarbeitung eines Films, sondern stellten nur einen sehr groben Ablauf der Szenen dar. Dem Regisseur habe kein Letztentscheidungsrecht zugestanden. Dieses habe beim Auftraggeber der Agentur gelegen, in dessen Auftrag die Beteiligten gearbeitet haben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2023 hat der Kläger ergänzend ausgeführt, der Auftrag habe die Erstellung von zehn Werbeclips umfasst, von denen fünf eine Länge von zehn Sekunden haben sollten, im Übrigen habe es keine Vorgaben bezüglich der Länge gegeben. Es seien von ihm mehrere Versionen der Werbeclips geschnitten worden, wenn auch nicht für jeden Werbeclip. Bei einem der zehn Werbefilme habe es auf Wunsch des Kunden Änderungen gegeben. Für ihn, den Kläger, habe es keine Pflicht gegeben, über den Fortgang der Arbeiten zu berichten. Es habe aber ca. alle zwei Tage Besprechungen mit dem Regisseur gegeben. Dieser habe ihm Fragen gestellt, woraufhin er teilweise Änderungen an den Filmen vorgenommen habe, z.B. beim Bildausschnitt oder dem Tempo. Weder der Produzent noch der Post-Producer seien bei den Besprechungen anwesend gewesen. Den aus der Rechnung ersichtlichen Tagessatz habe er an den Marktpreisen sowie am zeitlichen Rahmen des Projekts orientiert. Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Die Beigeladene zu 1. trägt unter Vorlage eines Rechtsgutachtens von Prof. Dr. J. und C. (Bl. 227 ff. der Gerichtsakte) vor, der vom Sozialgericht festgestellte Sachverhalt entspreche der üblichen Art der Beschäftigung von Editoren. In der Praxis würden Werkverträge abgeschlossen, die mit Abgabeterminen verbunden seien. Die Nichteinhaltung eines solchen Termins könne erhebliche Verzugsfolgen nach sich ziehen. In diesem Zusammenhang habe der Produzent sicherzustellen, dass alle seine Subunternehmer termingerecht ihre Leistung erbrächten. Die schöpferische Leistung eines Cutters/Editors als Miturheber eines Filmwerkes werde mit ca. 1/3 der Leistung des Regisseurs bewertet. Letzterer erstelle in der Regel das sog. „Shooting-Board“. Weisungen in schöpferischer Hinsicht behalte sich der Auftraggeber (Kunde) vor, der zumeist auch von einer Werbeagentur vertreten werde. Produzenten nähmen insoweit keinen Einfluss. Üblich sei auch, dass der Kunde am Set anwesend sei und eingreifen könne. Das Weisungsrecht des Produzenten beschränke sich auf die Einhaltung budgetrelevanter Vorgaben und die Einhaltung des Arbeitsschutzes. Zu diesem Zeitpunkt sei ein Editor allerdings noch nicht tätig. Seine Arbeit beginne erst nach Drehschluss. Deswegen könne die Endfertigung von Filmen an Subunternehmer werkvertraglich vergeben werden, da in diesem Stadium hauptsächlich gestalterische Weisungen des Regisseurs ausreichten, um die Abnahmereife sicherzustellen. Es obliege den Editoren als unternehmerische Entscheidung, für Mehrleistungen einen Ausgleich zu verlangen oder zu entscheiden, dass ein Projekt für die eigene Musterrolle so wichtig sei, dass sich das Engagement später bezahlt mache. Die Beigeladenen zu 4. und 5. äußern, dass das Urteil des Sozialgerichts aus ihrer Sicht nicht zu beanstanden sei. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Beigeladene zu 1. die Storyboards der Werbefilme, welche der Kläger geschnitten bzw. editiert hat, zur Gerichtsakte gereicht. Auf Bl. 629 ff. der Gerichtsakte wird insoweit verwiesen. Darüber hinaus hat das Gericht den Zeugen E1, welcher Regisseur bei dem gegenständlichen Projekt gewesen ist, in der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2024 vernommen. Dieser hat bekundet, er und der Kläger hätten sich ca. jeden zweiten Tag in den Räumlichkeiten der Beigeladenen zu 1. getroffen. Die Filme des Klägers seien wahrscheinlich bereits mit Musik unterlegt gewesen, denn ein stummes Projekt hätte er sich nicht angeschaut. Das Storyboard zu den Filmen habe er erstellt. Es enthalte u.a. Anweisungen für den Kameramann. Dem Cutter werde das Storyboard mitgegeben. Wie der Cutter damit umgehe, sei seine Sache. Hinsichtlich der weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls (Bl. 816 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. Die Beteiligten haben schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter als Einzelrichter erklärt (Bl. 747, 749, 750, 752, 755, 769 781 der Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.