Urteil
L 3 R 52/20 ZVW
Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2021:1207.L3R52.20ZVW.00
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Leitsätze
Zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer Dozententätigkeit für die Maßnahmen Motivation-Orientierung-Training, Vermittlung in den Arbeitsmarkt und Praxis-Unterricht-Reintegration (hier: Annahme einer selbstständigen Tätigkeit) sowie einer Tätigkeit als Lernbegleiterin im modularen Weiterbildungssystem (hier: Annahme einer abhängigen Beschäftigung) für einen Auftragnehmer der Bundesagentur für Arbeit. (Rn.91)
(Rn.105)
(Rn.161)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Mai 2017 und der Bescheid der Beklagten vom 14. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2015 abgeändert und festgestellt, dass die Klägerin aufgrund der für die Beigeladene zu 1. ausgeübten Tätigkeiten der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Kranken- und Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung für folgende Zeiträume unterlag:
26. April 2011 bis 29. April 2011,
9. September 2011 bis 7. Oktober 2011,
4. Dezember 2012 bis 19. Dezember 2012.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1. tragen die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für alle Rechtszüge mit einem Anteil von jeweils 10%. Die Klägerin trägt 80% der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. für alle Rechtszüge.
Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer Dozententätigkeit für die Maßnahmen Motivation-Orientierung-Training, Vermittlung in den Arbeitsmarkt und Praxis-Unterricht-Reintegration (hier: Annahme einer selbstständigen Tätigkeit) sowie einer Tätigkeit als Lernbegleiterin im modularen Weiterbildungssystem (hier: Annahme einer abhängigen Beschäftigung) für einen Auftragnehmer der Bundesagentur für Arbeit. (Rn.91) (Rn.105) (Rn.161) Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Mai 2017 und der Bescheid der Beklagten vom 14. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2015 abgeändert und festgestellt, dass die Klägerin aufgrund der für die Beigeladene zu 1. ausgeübten Tätigkeiten der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Kranken- und Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung für folgende Zeiträume unterlag: 26. April 2011 bis 29. April 2011, 9. September 2011 bis 7. Oktober 2011, 4. Dezember 2012 bis 19. Dezember 2012. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte und die Beigeladene zu 1. tragen die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für alle Rechtszüge mit einem Anteil von jeweils 10%. Die Klägerin trägt 80% der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. für alle Rechtszüge. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch nur teilweise begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Mai 2017 und die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich nur insofern als rechtswidrig als für die Tätigkeiten im M.-Lernzentrum keine Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt wurde. Für die übrigen Dozententätigkeiten bestand jedoch keine Versicherungspflicht, das Urteil des Sozialgerichts ist insoweit zutreffend und die Berufung unbegründet. Die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Hamburg ist nicht mehr zu prüfen, wurde aber gemäß § 57 Abs. 7 SGG zutreffend vom Sozialgericht angenommen, denn die Beigeladene zu 1. als „Auftraggeber“ hat ihren Sitz in H1. Ob die Tätigkeit der Klägerin als Dozentin und die Tätigkeit als Lernbegleiterin im D.-Lernzentrum der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) für die gesetzliche Krankenversicherung, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Elftes Buch (SGB XI) für die Pflegeversicherung, gemäß § 1 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) für die Rentenversicherung und § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch (SGB III) für die Arbeitslosenversicherung unterlag, weil für die einzelnen Kurse jeweils von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist, richtet sich für den nach § 7a Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (SGB IV) gestellten Antrag zur Statusfeststellung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Danach ist Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, siehe etwa Urteil vom 28.05.2008 – B 12 KR 13/07 R) setzt danach eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig Beschäftigter oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das gesamte Bild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag. Dieser Rechtsprechung folgt der Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung. Sie stimmt überein mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil v. 09.03.2005 – 5 AZR 493/04), wonach Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist und wonach sich die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation insbesondere darin zeigt, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners unterliegt, welches Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betrifft und wonach für die Abgrenzung in erster Linie die tatsächlichen Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist, von Bedeutung sind und wonach schließlich eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat. Für die Gesamtwürdigung ist es erforderlich, alle nach Lage des Einzelfalls relevanten Indizien festzustellen und hinsichtlich ihrer Gewichtung einer Bewertung zu unterziehen, um in einem weiteren Schritt anhand den Gesetzen der Logik zu einer nachvollziehbaren Gesamtabwägung zu gelangen (BSG v. 29.07.2015 – B 12 KR 23/13 in juris). Die Ermittlung der maßgeblichen Kriterien hat sich zunächst an den vertraglichen Vereinbarungen auszurichten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Dabei kommt der Vertragsgestaltung zwar keine allein ausschlaggebende, aber eine gewichtige Rolle zu (BSG v. 13.03.2018 – B 12 R 3/ 17 R in juris). Weichen die Vereinbarungen jedoch von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSG v. 12.02.2004 – B 12 KR 26/02 R in juris, Rn. 15 mit weiteren Nachweisen; im Ergebnis ebenso BSG v. 13.03.2018 – B 12 R 3/17 R in juris). 1) Dozententätigkeit der Kurse Motivation-Orientierung-Training, Vermittlung in den Arbeitsmarkt und Praxis-Unterricht-Reintegration (P.). Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung der für und gegen eine selbständige Tätigkeit sprechenden Umstände ist auch unter Berücksichtigung von partiell intensiveren Vorgaben für die Ausgestaltung des Unterrichts von einer selbständigen Tätigkeit der Dozententätigkeiten für alle Vermittlungsmaßnahmen auszugehen. Eine Dozententätigkeit hat die Klägerin für folgende Maßnahmen ausgeübt, für die – jedenfalls bei Beurteilung der Lehrtätigkeit – gesonderte tatsächliche Feststellungen mit den jeweils hieraus folgenden rechtlichen Bewertungen zu treffen sind: - Motivation-Orientierung-Training — 14.9.2009 bis 23.12.2009. - Vermittlung zur Integration in den Arbeitsmarkt (Inhalt: Bewerbung/individuelle Qualifizierung) — 17.11.2010 bis 31.12.2010. - Vermittlung zur Integration in den Arbeitsmarkt (Inhalt: Bewerbungsgespräche/individuelle Qualifikation-bspw., Word, Excel, Auto/Internet-Recherche) — 3.1.2011 bis 7.2.2011. - Praxis-Unterricht-Reintegration (Inhalt: individuelle Qualifizierung) — 1.3.2011 bis 30.3.2011. - Praxis-Unterricht-Reintegration (Inhalt: Analyse und Besprechungspraktika/ incl. Qualifizierung, insbesondere EGV) — 2.5.2011 bis 11.5.2011. - Praxis-Unterricht-Reintegration (Inhalt: Bewerbung Training/Bewerbung /Bewerbungsgespräch/Körpersprache/Kommunikation) — 12.5.2011 bis 12.08.2011. Für den Bereich der Lehrtätigkeiten an Volkshochschulen, allgemeinbildenden Schulen und Bildungseinrichtungen ergeben sich Besonderheiten mit einer spezifischen Kasuistik höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung. Ausgangspunkt der Überlegungen ist, dass sich bereits aus der Gesetzgebung zur Sozialversicherung ergibt, dass der Beruf eines Lehrers sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch in Form selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden kann. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sieht nämlich eine Versicherungspflicht für selbstständig tätige Lehrer, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, vor. Das bedeutet, dass die Lehrtätigkeit an Schulen, Volkshochschulen, anderweitigen Bildungseinrichtungen und Universitäten vom Grundsatz her nicht nur in Form eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werden kann, sondern auch als selbstständige Tätigkeit. Für Lehrkräfte außerhalb von Universitäten und Hochschulen gilt, dass Lehrer an allgemeinbildenden Schulen in der Regel Arbeitnehmer sind, auch wenn sie nebenberuflich tätig sind. Dagegen können Volkshochschuldozenten sowohl auf selbständiger Basis tätig werden als auch abhängig beschäftigt sein. Maßgeblich kommt es darauf an, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist und in welchem Umfang Einfluss auf den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Erteilung, die Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung genommen werden kann (BSG v. 12.02.2004 – B 12 KR 26/02 R in juris, Rn. 17 mit Verweis auf die Rechtsprechung des BAG). Die Einbindung bzw. Einordnung in den Dienstbetrieb durch die Verpflichtung zur Teilnahme an Konferenzen, Besprechungen und anderweitigen Verpflichtungen wie z.B. eine Vertretung deutet auf eine abhängige Beschäftigung hin, weil sich hieraus eine relativ intensive Eingliederung in den Schulbetrieb ergibt. Ebenso können detaillierte Vorgaben bei der Unterrichtsgestaltung für eine fremdbestimmte Tätigkeit, also eine abhängige Beschäftigung, sprechen. Dabei liegt eine Beschäftigung nicht bereits deshalb vor, weil die Bildungseinrichtung den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit bestimmt, in dem die Räumlichkeiten bereitgestellt werden und die vielfältigen Lehrveranstaltungen und Prüfungen aufeinander abgestimmt werden müssen. Denn andernfalls könnte der Lehrbetrieb nicht sichergestellt werden und es liegt in der Natur der Sache, dass der äußere Rahmen der Lehrtätigkeit durch die Schule vorgegeben und organisiert werden muss (BSG v. 12.02.2004 – B 12 KR 26/02 R in juris, Rn. 20; LSG Baden-Württemberg v. 24.02.2015 – L 11 R 2016/13 in juris, Rn 32; SG Stuttgart v. 26.04.2017 – S 5 R 6159/14 in juris, Rn 24). Auch die Vorgabe von Prüfungen und einem inhaltlichen Rahmenplan (oder Gesamtplan), in welchem die wesentlichen Lerninhalte definiert werden, führen grundsätzlich nicht zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung, weil auch die Zielvorgabe und die Beschreibung der Lerninhalte wesensimmanent für die Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten im Bereich der Bildung und Weiterbildung im Rahmen der Organisationseinheit einer Schule oder Volkshochschule oder anderweitigen Bildungseinrichtungen ist (BSG v. 12.02.2004 – B 12 KR 26/02 R in juris, Rn. 20; LSG Niedersachsen-Bremen v. 20.03.2013 – L 2 R 372/12 in juris Rn 54 in Bezug auf ein Rahmencurriculum des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für Integrationskurse Deutsch als Zweitsprache; LSG Baden-Württemberg v. 24.02.2015 – L 11 R 2016/13 in juris, Rn 35 für Prüfungen und Rahmenpläne; SG Stuttgart v. 26.04.2017 – S 5 R 6159/14 in juris, Rn 28 für einen Lehrplan des Regierungspräsidiums Stuttgart). Auch wenn aber die Ziele durchaus vordefiniert sein können, muss die Art und Weise, wie diese erreicht werden sollen, der Freiheit des Lehrenden unterliegen. Die Umsetzung der vorgegebenen Lernziele muss im Hinblick auf Methodik und Didaktik frei sein, wenn die Tätigkeit selbstständig ausgeübt werden soll (BSG v. 12.02.2004 – B 12 KR 26/02 R in juris, Rn. 20; LSG Niedersachsen-Bremen v. 20.03.2013 – L 2 R 372/12 in juris Rn 54; LSG Baden-Württemberg v. 24.02.2015 – L 11 R 2016/13 in juris, Rn 35). Denn andernfalls ergeben sich aufgrund der engmaschigen Vorgaben keinerlei Gestaltungsmöglichkeiten mehr, die für eine selbständige Lehrtätigkeit prägend sind. Die Vorgabe eines Lehrbuchs soll zumindest dann keine entscheidende inhaltliche Weisung hinsichtlich der Unterrichtsgestaltung sein, wenn auch die Möglichkeit bestanden hat, andere Lehrmittel einzusetzen (LSG Niedersachsen-Bremen v. 20.03.2013 – L 2 R 372/12 in juris, Rn 60). Für die Lehrtätigkeiten in allen Kursen (außer M.) ergibt sich zunächst folgendes Bild im Hinblick auf die vertraglichen Regelungen und die organisatorische Einbindung: Die vertraglichen Regelungen für die einzelnen Lehrgänge entsprechen einer selbstständigen Tätigkeit. Die Verträge sind als Honorarvertrag bezeichnet worden, eine Vergütung erfolgte nach Stunden i.H.v. 16 bzw. 17 € pro Stunde. Es bestand nach den vertraglichen Regelungen kein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bei einem Stundenausfall, die jeweiligen Verträge enthalten den ausdrücklichen Hinweis, dass keine methodischen oder didaktischen Anweisungen erteilt werden und dass keine Verpflichtung besteht, Vertretungsstunden zu übernehmen. Der formalen Vertragsgestaltung kann jedoch nur Indizwirkung zukommen, denn bezüglich der Einordnung sozialversicherungsrelevanter Umstände wie der Sozialversicherungspflicht besteht keine Gestaltungsfreiheit. Deshalb kommt es maßgeblich darauf an, wie das Vertragsverhältnis tatsächlich ausgestaltet war. Die von der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. praktizierte tätigkeitsbezogene Konkretisierung des Vertrages zur Umsetzung des allgemein gehaltenen Lehrauftrages spricht für eine selbständige Tätigkeit bzw. Lehraufträge. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Unterricht bzw. die Kurse nicht zugewiesen worden sind, sondern die Klägerin ein Mitspracherecht bei der Kurswahl und insbesondere der Lage ihrer Arbeitstage – jedenfalls blockweise – gehabt hat. Die Kurse sind im Unterschied zu den abhängig beschäftigten Dozenten nicht zugewiesen, sondern abgesprochen worden. Es kamen sowohl Festangestellte als auch Honorardozenten für die in Rede stehenden Kurse zum Einsatz. Das folgt übereinstimmend aus den Aussagen der Zeugen S. und L.. So hat die Zeugin S. ausgeführt, dass im Fall einer Bewerbung in Abhängigkeit von den zeitlichen und inhaltlichen Möglichkeiten der Dozenten abgefragt worden sei, welche Themenbereiche einer Maßnahme übernommen werden könnten. Festangestellte hätten feste Arbeitszeiten gehabt, in der sie über deren Arbeitszeit hätten verfügen können. Mit den Honorarkräften sei abgesprochen worden, für welche Zeiträume sie zur Verfügung stünden. Die Klägerin sei damals relativ flexibel gewesen. Der Zeuge L. hat die Angaben der Zeugin S. bestätigt, indem er ausgeführt hat, dass die Klägerin ein krankes Kind gehabt habe und sie deshalb erst einmal nach ihrer Verfügbarkeit gefragt worden sei. Das Vorbringen der Klägerin, dass sie keinerlei Mitspracherecht bei der Einteilung der Kurse gehabt habe und nur hätte ablehnen oder annehmen können, hat sich in der Beweisaufnahme hingegen nicht bestätigt – auch wenn aus den Aussagen der Zeugen keine besonders intensiven Einflussmöglichkeiten auf die Verteilung der Arbeitszeiten in Bezug auf Wochentage und der Lage an einzelnen Tage abgleitet werden können. Die Möglichkeit der Einflussnahme war jedenfalls im Unterschied zu den Festangestellten gegeben, die eingeteilt worden sind. Die Klägerin hatte somit durchaus einen Einfluss auf die zeitliche Lage der Kurse. Im Hinblick auf ihr krankes Kind ist sie nach ihrer Verfügbarkeit gefragt worden, die Zeugin S. hatte sie hingegen als zeitlich flexibel in Erinnerung. Es ist davon auszugehen, dass in dem längeren Zeitraum, in welchem die Klägerin für die Beigeladene zu 1. tätig geworden ist, durchaus unterschiedliche zeitliche Einschränkungen bei der Klägerin bestanden haben, auf die jedoch entsprechend Rücksicht genommen worden ist. Soweit die Klägerin sich zeitlich flexibel zeigte, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Möglichkeit der Einflussnahme. Der Senat hat insoweit keinen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben der Zeugen S. und L., die sich in diesem Zusammenhang konkret an die Klägerin erinnern konnten. Es hat auch im Vertretungsfall (z.B. bei Erkrankungen von Kollegen) und bei Urlauben keine Zuweisung von Lehrtätigkeiten gegeben und eine nähere organisatorische Einbindung in den Schulbetrieb bzw. schulische Strukturen fand nicht statt. Es bestand für die Honorarkräfte keine Verpflichtung, an Konferenzen oder Teambesprechungen teilzunehmen. Das haben die Zeugen S. und W. übereinstimmend bekundet. Die Zeugin S. hat ausgesagt, dass bei einer Erkrankung keine Abrechnungsmöglichkeit bestanden habe und versucht worden sei, über die Festangestellten eine Vertretung zu organisieren. Bei einem Ausfall sei ggf. mit einer anderen Honorarkraft ein Vertrag gemacht worden. Eine Verpflichtung, an Teamsitzungen teilzunehmen habe nicht bestanden, die Teilnahme sei aber auf freiwilliger Basis möglich gewesen. Diese Angaben hat die Zeugin W. als (damalige) Leitern des Kundencenters H. bestätigt, die darauf hingewiesen hat, dass bei einem krankheitsbedingten Ausfall die Festangestellten Priorität bei der Organisation einer Vertretung gehabt hätten. Es seien aber auch Honorarkräfte gefragt worden, eine Verpflichtung zur Teilnahme an Teamsitzungen habe nicht bestanden, sie seien allerdings eingeladen worden. Auch im Fall einer Teilnahme habe es kein Honorar gegeben, was teilweise zu Streit geführt habe. Aus den glaubhaften Angaben der Zeugen ergibt sich keine organisatorische Einbindung in den Schulbetrieb durch Zuteilung von Unterrichten im Vertretungsfall oder eine verpflichtende Teilnahme an Schulveranstaltungen. Allerdings wurden auch die Honorardozenten gefragt, ob sie freiwillig zu einer Vertretung bereit seien, was ebenso wenig statusrechtlich relevant ist, wie die freiwillige Teilnahme an Teambesprechungen und Konferenzen. Es reicht nicht aus, wenn sich die Klägerin möglicherweise für verpflichtet hielt, an derartigen Veranstaltungen teilzunehmen, wenn seitens des Schulträgers kein Zwang oder Druck ausgeübt worden ist, wofür es nach der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte gibt. Eine Einladung hat grundsätzlich keinen verpflichtenden Charakter. Dass die Teilnahme nicht vergütet wurde, spricht für die Freiwilligkeit. Ein inhaltliches Weisungsrecht für den Unterricht kann nicht durch die Rahmenlehrpläne oder allgemeine und organisatorische Vorgaben abgleitet werden. Soweit es die vorgelegten Rahmenvereinbarungen mit der Bundesagentur für Arbeit betrifft, die eine Leistungsbeschreibung der zu vermittelnden Inhalte der Kurse enthalten (siehe Blatt 144 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten), handelt es sich tatsächlich nur um Rahmenvorgaben, die bei derartigen Maßnahmen üblich sind und die nicht den Kernbereich der Lehrtätigkeit betreffen. So wird das jeweilige Maßnahmeziel definiert und es werden die zu vermittelnden Inhalte aufgeführt. Die Inhalte werden zwar konkret aufgelistet, jedoch abstrakt dargestellt, so dass für die Umsetzung im Unterricht grundsätzlich Freiheiten verbleiben, wenn etwa eine berufsbezogene Stärken- und Schwächenanalyse durchgeführt werden soll oder eine Analyse des bisherigen Bewerbungsverhaltens. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien sprechen solche Vorgaben nicht für eine abhängige Beschäftigung, solange gewährleistet ist, dass die Ausgestaltung des Unterrichts (Methodik/Didaktik) frei ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin führt der von der Beigeladenen zu 1. überreichte allgemeine Dozentenleitfaden – selbst wenn man von formalen Weisungen ausginge – nicht zu einer Eingliederung in den Betrieb. Soweit der Leitfaden Details zur Abrechnung enthält, handelt es sich lediglich um eine Arbeitshilfe. Die von der Klägerin angeführten Regelungen zum Unterrichtsablauf beinhalten im Wesentlichen organisatorische Vorgaben für einen reibungslosen Ablauf des Unterrichts und der Lehrgänge, die im Rahmen eines Schulbetriebes erforderlich und üblich sind. Das gilt für die Nutzung der Räumlichkeiten, für die Einhaltung der Hausordnung mit entsprechenden Vorgaben und die Raumverantwortlichkeit. Die Vorgabe, dass ein Klassenbuch mit Eintragung der Anwesenheit und Fehlzeiten zu führen ist, ist ebenfalls als allgemeine organisatorische Vorgaben zu werten. Denn die Überprüfung der Anwesenheit der angemeldeten Teilnehmer ist auch im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit für die Bildungseinrichtung zwingend erforderlich, um Bescheinigungen zu erteilen und für die Kontrolle, ob tatsächlich angemeldete Schüler auch am Unterricht teilnehmen. Auch hierbei handelt es sich um für eine Schule/Volkshochschule/Bildungseinrichtung immanente Vorgaben, die im Rahmen der Organisation und Verwaltung unerlässlich sind. Durch den sog. Bewerbungstrainings-Leitfaden – selbst ggf. in Verbindung mit den Stoffplänen – ergibt sich nach der Beweisaufnahme keine abweichende Einschätzung. Wenn man deren Verbindlichkeit unterstellt, führt dies zwar für einzelne Maßnahmen zu Unterrichtseinheiten mit intensiveren Vorgaben, die jedoch im Verhältnis zum gesamten Anteil am jeweiligen Kurs nicht überwiegen und somit nicht prägenden Charakter hatten. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung kann auch bei Berücksichtigung des besonderen Leitfadens und ggf. der Stoffpläne nicht von einer abhängigen Unterrichtstätigkeit ausgegangen werden. Für die einzelnen Maßnahmen ergeben sich folgende Erwägungen: a) Leitfaden für die Maßnahmen Vermittlung zur Integration in den Arbeitsmarkt (V.) Aus dem „D./ I.-Bewerbungstraining Leitfaden“ ergibt sich zunächst ein intensives inhaltliches Weisungsrecht in Bezug auf die Ausübung der geschuldeten Lehrtätigkeit. Die Vorgaben sind für bestimmte Teile des Kurses recht detailliert und betreffen in gewissem Ausmaß – jedenfalls in Verbindung mit den Stoffplänen – auch die methodische und didaktische Umsetzung, so dass sie vom Grundsatz her nicht mehr als — für die Statusfeststellung unbeachtliche — Rahmen– oder Gesamtpläne qualifiziert werden können. So wird bereits unter der Überschrift „verbindliche Inhalte und Hinweise für Dozenten“ in dem von der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. exemplarisch vorgelegten „D./ I.- Bewerbungstraining: Leitfaden“ (Bl. 361 des 378 der Prozessakte) umfassend der Ablauf eines Bewerbungsverfahrens mit den Arten der Bewerbung, Möglichkeiten der Kontaktaufnahme und dem Inhalt einer vollständigen und ausführlichen Bewerbung wie Deckblatt, tabellarischer Lebenslauf, Lichtbild, Zeugnisse etc. in der Art eines sehr ausführlichen Unterrichtsskripts dargestellt. Das gilt auch für die Möglichkeiten der Arbeitssuche, die — wiederum als verbindliche Inhalte — ausführlich dargestellt werden. Die verbindlichen Inhalte sind für das gesamte Bewerbungsverfahren mit den Gliederungspunkten Bewerbungsstrategie, Ablauf eines Bewerbungsverfahrens, Möglichkeiten der Arbeitssuche, Analyse von Stellenangeboten, Informationen zum Arbeitsmarkt, Schriftliche Bewerbung, Lebenslauf teilweise engmaschig vorgegeben. So wird zum Beispiel als verbindlicher Inhalt der Möglichkeiten der Arbeitssuche vorgegeben, dass bei der Jobbörse der Arbeitsagentur die verschiedenen Möglichkeiten der Suche dazustellen sind mit Standardsuche, Volltextsuche, Referenznummernsuche sowie deren Vor- und Nachteile. Weiter heißt es: „Es ist zu zeigen, wie aus den vorgegebenen Berufen der Agentur eine Auswahl getroffen werden kann und wie bei der Volltextsuche die Auswahl über das Platzhalterzeichen erweiterbar ist. Die Volltextsuche dürfte in den meisten Fällen die größte Auswahl an Stellen liefern und ist auch etwas leichter zu handhaben. Es sollte darauf hingewiesen werden, dass die Postleitzahlensuche auch mit der ersten oder den ersten Ziffern der Postleitzahl funktioniert, um eine größere Region abzudecken. Generell sollte man eher nur wenige Einschränkungen bei der Suche machen, um möglichst viele Ergebnisse zu erhalten. Die Teilnehmer müssten wissen, wie man sich einzelne Stellenangebote ansehen kann, wie man diese ausdruckt und was die einzelnen Positionen im Stellenangebot bedeuten, Angebotsinhalte sollen an Beispielen analysiert werden“. Bei diesen Vorgaben handelt es sich nicht mehr um die Definition von Lernzielen und die allgemeine Darstellung von Lerninhalten, vielmehr werden detaillierte inhaltliche Vorgaben und Bewertungen im Sinne eines verbindlichen Unterrichtsskriptes formuliert, das von den Dozenten abzuarbeiten ist. Hieran kann aufgrund der Überschrift „verbindliche Inhalte und Hinweise für Dozenten“ kein Zweifel bestehen. Für die Erstellung des Lebenslaufs erfolgt eine genaue Anleitung mit zahlreichen Vorgaben zur optischen und inhaltlichen Gestaltung. Der Leitfaden enthält nicht nur unter der Überschrift methodische Hinweise, sondern auch als verbindlichen Inhalt Weisungen zur Art des Unterrichts, indem zum Beispiel bei der Analyse von Stellenangeboten konkret vorgegeben wird, mehrere Stellenangebote (aus Printmedien und Internet) auf bestimmte Inhalte wie Selbstdarstellung des Unternehmens, Anforderungen an den Bewerber, Aufgabenbeschreibung, besondere Informationswünsche des Arbeitgebers (z.B. Gehaltsforderung, Eintrittstermin usw.) und auf die gewünschte Form der Kontaktaufnahme hin zu untersuchen. Soweit die Beigeladene zu 1. argumentiert hat, dass es sich schon nach der Einleitung des Leitfadens nicht um verbindliche Weisungen handeln könne, sondern nur um Rahmenvorgaben mit entsprechendem Handlungsspielraum für die Dozenten, kann dem nicht gefolgt werden. Denn es heißt dort, dass zwar Spielräume bei der Unterrichtung möglich seien, thematische Schwerpunktsetzungen, eine freie Methodik und auch die Nutzung eigenen Unterrichtsmaterials. Bei weiterem Lesen fällt jedoch auf, dass dies wiederum unter dem Vorbehalt des im Leitfaden gesetzten Rahmens oder der von den Auftraggebern gemachten Auflagen gestanden hat. Es heißt ausdrücklich: „Sie können in ihrem Unterricht thematische Schwerpunkte setzen, die Methodik frei wählen und sollen auch eigene Erklärungsmodelle heranziehen, solange dies dem hier gesetzten Rahmen oder von unseren Auftraggebern gemachten Auflagen nicht widerspricht." Die Vorgaben, die unter „verbindliche Inhalte und Hinweise für Dozenten“ aufgeführt sind, geben gerade den gesetzten Rahmen im Leitfaden vor und müssen aus diesem Grunde zwingend beachtet werden. Denn die in der Einleitung beschriebenen Freiheiten stehen eindeutig unter dem Vorbehalt des im Leitfaden gesetzten Rahmens und dürfen diesen und den von den Auftraggebern gemachten Auflagen nicht widersprechen. Eine Auslegung führt dazu, dass die Dozenten ihren Unterricht nur insoweit variieren dürfen, als es den inhaltlich im Leitfaden aufgeführten Regelungspunkten nicht widerspricht. Die „verbindlichen Inhalte und Hinweise für Dozenten“ sind dann auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Einleitung verbindlich. Der hier gesetzte Rahmen ist durch die verbindlichen Inhalte und Hinweise der einzelnen Themenbereiche bindend und eine Abweichung würde dem im Leitfaden gesetzten Rahmen widersprechen. Intensive Vorgaben folgen auch aus den Stoffplänen des Maßnahmeträgers, wenn diese für die Maßnahmen von der Beigeladenen zu 1. vorgegeben worden sind. So enthält der von der Klägerin vorgelegte Stoffplan der Maßnahme „Selbstvermarktung, Internet und Bewerbungstraining“ (Bl. 43 der Prozessakte) eine Beschreibung der jeweils zu vermittelnden Inhalte mit dem prozentualen Anteil am Unterricht unter Angabe der anzuwenden Methoden, wie Vortrag, Frontalunterricht, Einzelarbeit, Übungen, Gruppenarbeit, praktische Übungen. Ganz ähnlich verhält es sich mit dem von der Beigeladenen zu 1. überreichten Stoffplan für die Maßnahme „Vermittlung mit intensiver Betreuung und Anwesenheitspflicht“. Auch hier wird die Reihenfolge der abzuarbeitenden Inhalte mit konkretem Zeitanteil und mit der anzuwendenden Lehrmethode vorgegeben. Damit bleibt für bestimmte Themenbereiche und Unterrichtsabschnitte nur ein geringer inhaltlicher Spielraum für die Ausgestaltung des Unterrichts, nämlich nur dann, wenn mehrere Lehrmethoden aufgeführt werden. Die Bestimmung des Anteils an der Gesamtdauer mag für sich genommen noch unschädlich sein, sofern jedoch für einen bestimmten Zeitanteil die Methodik des Unterrichts vorgegeben wird, kann es sich um intensive Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung des Unterrichts handeln und es bestehen in dem für eine selbständige Tätigkeit bedeutsamen Bereich der Methodik und Didaktik nur wenige Freiräume. Aus der durchgeführten Beweisaufnahme ergibt sich im Hinblick auf die Verbindlichkeit des Leitfadens ein differenziertes Bild, was ebenso für die Fragestellung gilt, ob der für die Maßnahme „Vermittlung zur Integration in den Arbeitsmarkt“ von der Bundesagentur für Arbeit im Vergabeverfahren erstellte Stoffplan der Klägerin mit welcher Maßgabe zu Verfügung gestellt wurde. Die Einvernahme der Zeugen hat jedoch auf der anderen Seite den Umfang und den hohen individuellen Teil der Betreuung und der Dozententätigkeit gezeigt, bei der es keine näheren inhaltlichen Vorgaben gegeben hat, so dass selbst dann, wenn man von verbindlichen Vorgaben ausgehen würde, der weisungsintensivere Anteil nur partiell bestanden hätte und insgesamt nicht prägend in Bezug auf die gesamte Lehrtätigkeit für die Maßnahme gewesen wäre. Zunächst steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Klägerin der Bewerbungstraining-Leitfaden auch als Honorardozentin zur Kenntnis gegeben wurde und dieser nicht nur, wie von der Beigeladenen zu 1. zuletzt vorgetragen, den festangestellten Dozenten ausgehändigt worden ist. So hat die Zeugin S. ausgeführt, dass der Leitfaden mit inhaltlichen Vorgaben zum Bewerbungstraining im internen Laufwerk abgelegt war und jeder Dozent hierfür eine Zugangsberechtigung hatte. Sie hat weiter ausgeführt, dass sie grundsätzlich auf diesen Leitfaden hinweise. Damit steht fest, dass der in Rede stehende Leitfaden mit den verbindlichen Hinweisen für Dozentinnen und Dozenten allgemein zugänglich gewesen ist und das Vorbringen der Klägerin, Kenntnis von diesem Hilfsmittel gehabt zu haben bestätigt worden ist. Diese Angaben sind auch von der damaligen Leiterin des Kundenzentrums in H., der Zeugin W., bestätigt worden. Diese hat angegeben, dass der Leitfaden „Bewerbungstraining“ in einer Arbeitsgruppe für die gesamte Zweigstelle als Orientierung für die dort tätigen Lehrkräfte erstellt worden sei. Es habe den Leitfaden im Internet gegeben möglicherweise sei er auch irgendwo in ausgedruckter Form ausgelegt worden. Man habe den Dozenten wohl auch gesagt, dass es ihn geben würde, auch wenn sie sich konkret nicht erinnern könne. Wie im Einzelnen die Klägerin auf die Existenz des Leitfadens hingewiesen wurde, kann aus den Zeugenaussagen nicht abgeleitet werden. Insoweit waren die Angaben der Zeugin nicht ergiebig, weil sie keine konkrete Erinnerung daran gehabt haben, was der Klägerin im Hinblick auf die Verbindlichkeit der Maßnahme konkret mitgeteilt worden ist und inwiefern die schriftlich in dem Leitfaden hervorgehobenen Verbindlichkeit relativiert worden ist. Die Zeugen S. und W. haben nur dargelegt, wie sie allgemein vorgegangen sind, ohne den konkreten Einzelfall – mangels Erinnerung – beleuchten zu können. Die Zeugin S. hat in diesem Zusammenhang dargelegt, dass sie sowohl die festangestellten Dozenten als auch die Honorarkräfte darauf hingewiesen habe, dass es den Leitfaden in Laufwerk gebe. Sie hätte sinngemäß gesagt, dass man da mal reingucken könne. Nicht gesagt habe sie, dass man dies tun müsse. Es habe sich nur um eine Möglichkeit gehandelt, an Informationen zu kommen. Dies sei auch so kommuniziert worden. Die Zeugin hat an verschiedenen Stellen in ihrer Aussage immer wieder darauf verwiesen, was sie gegenüber den festangestellten Mitarbeitern habe machen dürfen und dass sie den Honorarkräften keine Vorgaben hätte machen können. Damit hat die Zeugin zur Erläuterung darauf abgestellt, wie sich für sie der Rechtsrahmen seinerzeit (angeblich) für sie dargestellt habe. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, wie die Dinge tatsächlich gehandhabt worden sind. Es kann durchaus eine von den rechtlichen Vorgaben abweichende Praxis gegeben haben, zum Beispiel gerade um im Alltagsgeschäft die Einarbeitungszeiten für neue Dozenten zu verkürzen. So hat die Zeugin W. bekundet, dass es sich bei dem Leitfaden um eine Zusammenfassung der Standardliteratur und Methodik gehandelt habe und hiermit die Einarbeitung abgekürzt werden sollte. Aufgrund des auffälligen mehrfachen Verweises der Zeugin S. auf den rechtlichen Rahmen bzw. die rechtlichen Vorgaben bei abhängig beschäftigten Mitarbeitern und den Honorardozenten hat der Senat gewisse Zweifel, ob die von der Zeugin beschriebene allgemeine Praxis im Laufe der Jahre mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit auf die konkrete Situation bei der Klägerin übertragen werden kann bzw. ob mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann dass der Leitfaden der Klägerin mit den beschriebenen Einschränkungen lediglich als Nutzungsmöglichkeit zugänglich gemacht worden ist. Würde man eine solche Feststellung nicht treffen können, wären die schriftlichen Ausführungen zur Verbindlichkeit maßgeblich. Wie bereits dargestellt kann dies jedoch ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob der entsprechende Stoffplan für die Maßnahmen „Vermittlung und Integration in den Arbeitsmarkt“ der Klägerin ausgehändigt bzw. zugänglich gemacht und was im Einzelnen kommuniziert worden ist. Die Zeugin S. hat ausgesagt, dass sie den Stoffplan nicht habe geheim halten müssen, der Dozent ihn aber auch nicht gebraucht habe. Ob sie ihn im Einzelfall bereitgestellt habe, könne sie nicht mehr erinnern. Auf der anderen Seite hat sie auf Vorhalt des Stoffplans für die Maßnahme ausgeführt, dass der Inhalt kommuniziert worden sei, wenn das so detailliert vorgegeben gewesen sei. Das sei dann mündlich kommuniziert werden. Die Stoffpläne würden heute so nicht mehr genutzt werden. Ein Methodenmix würde vom Auftraggeber erwartet und hätte theoretisch auch durch Eintragungen im Klassenbuch dokumentiert werden müssen. An die prozentualen Angaben der Inhalte habe man sich gehalten, auch daran, dass es ein Methodenmix geben solle, nicht jedoch an die im konkreten Stoffplan genannten Vorgaben hierzu. Diese seien mehr als Beispiele betrachtet worden. Die Zeugin S. hat ausgesagt, dass es derartige Stoffpläne mit Vorgaben zum Methodenmix nur bei der Maßnahme „V.“ gegeben habe, nicht jedoch bei den anderen Maßnahmen, zum Beispiel „P.“. Sie könne sich nicht konkret erinnern, ob der Stoffplan an die Dozenten ausgehändigt worden sei. Relevante Vertragsbedingungen seien aber an die Dozenten weitergegeben worden, damit sie gewusst hätten, was zu tun sei. Sie hat weiter dargelegt, dass nicht jede prozentuale Vorgabe für jeden Teilnehmer exakt durchgezogen worden sei, weil dies den unterschiedlichen Bedarf nicht entsprochen hätte. Dies habe der jeweilige Dozent entschieden, das vorrangige Ziel sei die Vermittlung in Arbeit gewesen. Nach den Ausführungen der Zeugin S. und W. ergibt sich eine recht hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der in Rede stehende Stoffplan weitergegeben wurde, zumindest die Inhalte kommuniziert worden sind. Was konkret der Klägerin in diesem Zusammenhang gesagt wurde, konnte von dem Zeugen mangels Erinnerung nicht dargelegt werden. Auch hier stellt sich die Frage, ob die allgemeinen Ausführungen zur (mangelnden) Verbindlichkeit der in den Stoffplänen aufgeführten prozentualen Anteile für die jeweiligen Lernmethoden ausreichen, um mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit der vollen richterlichen Überzeugungsbildung auch im Fall der Klägerin diese Tatsache zugrunde legen zu können. Es ergibt sich jedoch aus den weiteren Angaben der Zeugen, dass die beiden Maßnahmen „Vermittlung und Integration in den Arbeitsmarkt“ inhaltlich so breit gefächert waren und mit einem hohen Anteil individuelle und nicht durch Leitfäden oder Stoffpläne vorgegebene Unterrichtseinheiten enthalten haben, dass selbst bei einer Verbindlichkeit von dem Leitfaden und des Stoffplans der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der beiden vollständigen Kurse nicht von einem überwiegenden oder dominanten Anteil intensiver Vorgaben bei der Unterrichtung ausgegangen werden kann. Entgegen der ursprünglichen Annahme des Senats stand in dieser Maßnahme (und auch in den anderen) nicht ein Bewerbungstraining mit der Erstellung von Bewerbungsunterlagen und der Auswertung von Stellenanzeigen im sog. S1-System der Bundesagentur für Arbeit in Form eines Unterrichts nach Maßgabe des besonderen Leitfadens im Mittelpunkt bzw. war Unterrichtsschwerpunkt, sondern – gerade auch in Absprachen mit dem zuständigen Arbeitsvermittler von der Bundesagentur oder dem Jobcenter – die Vermittlung in Arbeit, was einen hohen individuellen Anteil im Hinblick auf Analyse, Bewerbungstätigkeit, Vermittlung von Praktika und gezielter Vermittlung beinhaltet hat. Das haben die Zeugen auch anhand von verschiedenen Beispielen und Erwerbsbiografien anschaulich schildern können. Dass in dem besonderen Leitfaden beschriebene Bewerbungstraining war somit lediglich Bestandteil einer sehr viel umfassenderen und individuell angelegten, auf die Vermittlung einer Beschäftigung und Beendigung der Arbeitslosigkeit abzielenden Maßnahme. Soweit sich aus den Leitfäden und aus dem Stoffplan intensivere Vorgaben ergeben, haben diese sowohl zeitlich als auch inhaltlich die beiden von der Klägerin übernommen Kurse Vermittlung zur Integration in den Arbeitsmarkt („V.“) nicht dominiert und waren somit auch bei einer Gesamtbetrachtung nicht prägend. So haben die Zeugen W. und L. Zeugen anschaulich geschildert, dass sich alle Maßnahmen, auch die hier in Rede stehende Vermittlung zur Integration in den Arbeitsmarkt, sehr stark an den individuellen Bedürfnissen und Anforderungen der Teilnehmer orientiert haben. Die Zeugin W. hat hierzu ausgeführt, dass die Maßnahmen „P." und „V." die Zielsetzung der Vermittlung in Arbeit gehabt hätten. Es habe ein sehr individuelles Konzept gegeben, was daran lag, dass es eine sehr inhomogene Teilnehmergruppe gab. Deswegen habe man versucht, die Inhalte am Bedarf der einzelnen Teilnehmer zu orientieren und dementsprechend auch die Methodik angepasst. Das hätte zum Beispiel ein Praktikum sein können oder andere Unterrichtsformen. Die Planung hierfür werde durch die Personen gemacht, die in der jeweiligen Maßnahme unterrichtet hätten. Es könne sich um ein gemeinsames Konzept mehrerer Dozenten gehandelt haben oder einzelne Dozenten hätten sich etwas für ihre Maßnahmen überlegen können. Auch der Zeuge L. hat auf die unterschiedlichen Belange der einzelnen Teilnehmer hingewiesen, auf die man habe Rücksicht nehmen müssen. Es sei damals um Vermittlung in Arbeit gegangen und insofern habe ein größerer Gestaltungsspielraum bestanden. Er hat weiter ausgeführt, dass bestimmte Skripte dann für die individuelle Situation umgearbeitet worden seien. Dieser Befund ist auch mit den vorliegenden Vergabeunterlagen und den Stoffplänen in Einklang zu bringen. So ergibt sich aus dem Angebotskonzept für "V." die von den Zeugen W. und L. beschriebene Zielsetzung der Aufnahme oder Stabilisierung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Aus den dargelegten Bestandteilen des Kurses ergibt sich die individuelle Gestaltung des Kurses, die Kontakte zu örtlichen Betrieben und Verbänden für die Vermittlung von Praktika der Teilnehmer ebenso erwähnt wie die Analyse der individuellen Fähigkeiten und den hieraus folgenden Vermittlungsbemühungen – neben der Steigerung der Kompetenz im Bereich von Bewerbungstätigkeiten (wie zum Beispiel Erstellung der Bewerbungsunterlagen und Nutzung von einschlägigen Stellenbörsen, so wie sie auch im (besonderen) Leitfaden beschrieben werden). Das deckt sich wiederum – trotz der methodischen Vorgaben – mit dem vorgelegten Stoffplan "V.: Vermittlung mit intensiver Betreuung und Anwesenheitspflicht". Denn eine genauere Analyse zeigt, dass hier eine Vielzahl von individuellen Unterrichtstätigkeiten beschrieben werden und der relativ kleinteilig vorgegebene Anteil verbindlicher Hinweise aus dem besonderen Leitfaden durch verbindliche Vorgaben bei der Erstellung der Bewerbungsunterlagen und der Bedienung von Vermittlungsplattformen nur einen eher geringfügigen Anteil enthält. So ist das Erstellen von Bewerbungsunterlagen nur eine von einer Vielzahl im letzten Abschnitt aufgeführten Tätigkeiten mit einem breiten methodischen Ansatz von individuellem Coaching, Gruppenarbeit, praktischen Übungen, Recherche, Frontalunterricht und Einzelarbeit bei einem Anteil von 40-50 %. Die überwiegenden Kursinhalte sind wie zum Beispiel das Training des Bewerber- und Vorstellungsverhaltens naturgemäß individueller Natur. Auch die Erhebung der persönlichen und berufsrelevanten Daten beinhaltet nur einen Anteil von 5-10 % (12 Stunden bei 160 Stunden insgesamt). Das gilt auch für den als Vortrag vorgegebenen Überblick über den aktuellen Arbeitsmarkt mit einem Anteil von lediglich 8 Stunden (5-10 %). Der Anteil der im Leitfaden aufgeführten verbindlichen Hinweisen mit intensiveren Vorgaben (nicht alle verbindlichen Hinweise beinhalten detaillierte Vorgaben) ist somit maximal mit rund 30 % bzw. einem Drittel anzusetzen. Das deckt sich im Übrigen mit den Abrechnungen der Klägerin für November und Dezember 2010 (s. Bl. 95 und 96 der Prozessakte B 12 R 12/19 R), wonach etwa 30 von 85 Stunden auf das Erstellen von Bewerbungen entfallen. Hinzu kommt, dass methodische Vorgaben zwar vorhanden waren, jedoch selbst bei der Erstellung der Bewerbungsunterlagen eine große Auswahl von Methoden zur Verfügung gestanden hat. Auch für die weiteren Abschnitte gab es bis auf den Vortrag zum aktuellen Arbeitsmarkt zumindest eine Auswahl. Für die weitere V.-Maßnahme, die die Klägerin für die Beigeladene zu 1 übernommen hat, verschiebt sich der Anteil vorgabeintensiverer Unterrichtstätigkeit weiter zugunsten der lediglich mit nicht statusrelevanten Rahmenvorgaben versehenen Kursbestandteilen, weil Bestandteil der Maßnahme auch die Unterweisung in Schreibprogramme wie World und Excel gewesen ist. Hierfür gab es jedoch keine Weisungen in Form von Leitfäden oder Stoffplänen. Unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugen, die für den Senat glaubhaft und anschaulich geschildert haben, dass die Vermittlung in Arbeit (und nicht das Bewerbungstraining) im Vordergrund gestanden hat und das Teilnehmerfeld sehr inhomogen gewesen ist, vermögen die für den Anteil des Bewerbungstrainings – möglicherweise verbindlichen – Vorgaben eine insgesamt bestehende statusrelevante Weisungsgebundenheit bei der Unterrichtung nicht zu begründen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des konkret für die Maßnahme geltenden Stoffplans mit seinen methodischen Vorgaben. Der geringe Stundensatz von 16 bzw. 17 € ist niedriger als die Vergütung der festangestellten Dozenten, die die Beigeladene im streitgegenständlichem Zeitraum beschäftigt hat und spricht zumindest nicht für eine selbständige Tätigkeit (s. BSG v. 31.03.2017 – B 12 R 7/15 in juris, Rn 50 für den umgekehrten Fall einer hohen Vergütung als Indiz für eine selbständige Tätigkeit). Bei einem Bruttogehalt von 2600 bis 2700 € und bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden ergibt sich für die festangestellten und tariflich entlohnten Lehrkräfte ein Stundenlohn von ca. 19 €. Die Klägerin war schlechter gestellt als die festangestellten Mitarbeiter und es blieb wenig finanzieller Spielraum, um die erforderliche soziale Absicherung und Eigenvorsorge aus dem vereinbarten Honorar aufbringen zu können. Es kann deshalb auch keine unternehmerische Freiheit in der Art und Weise angenommen werden, dass zumindest durch Mehrarbeit und Fleiß eine Verdienststeigerung gegenüber einer vergleichbaren abhängigen Beschäftigung erreicht werden konnte. Auch aus der neueren Entscheidung des BSG vom 4. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R ergibt sich nicht, dass die Höhe des Verdienstes grundsätzlich nicht mehr als Indiz für die Statusbeurteilung herangezogen werden kann. Das BSG hat lediglich im Hinblick auf die Gewichtung Einschränkungen gesehen, wie es bei der Beurteilung von vertraglichen Regelungen allgemein der Fall ist, da sozialversicherungsrechtliche Regelungen nicht der Vertragsfreiheit unterliegen. Der vorgegebene Arbeitsort in den schulischen Einrichtungen der Beigeladenen zu 1. ist hingegen bei einer Lehrtätigkeit nicht statusrelevant, weil es in der Natur der Sache liegt, dass die Leistung in der Schule erbracht wird (vgl. BSG v. 14.03.2018 – B 12 R 3/ 17 R). Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung überwiegen die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände. Neben der eher geringen Honorarzahlung mit einem Stundensatz von 16 bzw. 17 €, der sich nicht wesentlich von dem der abhängig beschäftigten Dozenten unterscheidet, spricht – wenn man von einer Verbindlichkeit des besonderen Leitfadens und der Stoffpläne ausgeht bzw. diese unterstellt – teilweise intensive inhaltliche Vorgaben bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen und der Nutzung von digitalen Vermittlungsplattformen für eine abhängige Beschäftigung. Das gilt zum Teil auch für die methodischen Vorgaben durch die Stoffpläne mit entsprechenden Zeitanteilen und einer vorgegebenen Auswahl der vorzunehmenden Unterrichtsform. Wie bereits dargelegt ist hier jedoch in die Überlegung miteinzubeziehen, dass diese Vorgaben – wenn man von ihrer Verbindlichkeit ausgeht – nur einen bestimmten Teil des gesamten Unterrichts bzw. der gesamten zu vermittelnden Inhalte und damit der Dozententätigkeit betroffen haben. Für den überwiegenden Anteil gab es lediglich Rahmenvorgaben und die auf Vermittlung abzielenden Qualifizierungstätigkeiten orientierten sich an den individuellen und sehr unterschiedlichen Bedürfnissen der nicht homogenen Teilnehmergruppe. Hier bestanden nicht unerhebliche Freiheiten bei der Art und Weise der Unterrichtsgestaltung. Für eine selbstständige Tätigkeit sind demgegenüber folgende Aspekte in Ansatz zu bringen: Die formalen vertraglichen Regelungen, die einer selbstständigen Dozententätigkeit entsprechen. Auch die Möglichkeit, Einfluss auf die Unterrichtszeiten – im Gegensatz zu den fest angestellten Dozenten – in einem gewissen Umfang nehmen zu können beinhaltet eine gewisse Freiheit bei der Gestaltung der Tätigkeit, wie sie kennzeichnend für eine Selbstständigkeit ist. Bei der für die Unterrichtung im Bereich der Erwachsenenbildung maßgeblichen Kriterium der organisatorischen Einbindungen in den Schulbetrieb ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung. Es bestand keine Verpflichtung, an Besprechungen oder Konferenzen teilzunehmen und das gleiche gilt für die Übernahme von Vertretungen, wenn es krankheits- oder urlaubsbedingte Ausfälle gegeben hat. Die Übernahme eines Kurses in Vertretung erfolgte nur auf freiwilliger Basis und entsprechender vertraglicher Regelungen. Die Möglichkeit der Teilnahme an Besprechungen und Übernahme von Vertretungen widerspricht nicht der grundsätzlichen Freiwilligkeit. Es überwiegen sowohl von der Anzahl auch von der Gewichtung die für eine Selbstständigkeit sprechenden Umstände, das gilt auch dann, wenn man den (unterstellten) inhaltlichen Vorgaben einzelner Unterrichtsabschnitt ein besonderes Gewicht beimisst. Denn auf der anderen Seite gab es bei der Unterrichtsgestaltung auch einen größeren Anteil ohne statusrelevante Vorgaben mit individueller Gestaltungsfreiheit. Selbst wenn man also nur auf die Weisungsintensität bei der eigentlichen Dozententätigkeit abstellt, ergibt sich kein Überwiegen. Das gilt erst recht, wenn man die anderen Kriterien in die Abwägung einbezieht. b. Maßnahmen Praxis-Unterricht-Reintegration (P.) Bei den P.-Maßnahmen ergibt sich noch ein eindeutigeres Bild; die für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Umstände sind gewichtiger. Denn für diese Maßnahme gab es keine Stoffpläne mit einer Vorgabe von Inhalten mit zeitlichen und methodischen Anteilen. Darüber hinaus handelte es sich bei diesen Maßnahmen nicht um Ausschreibungsmaßnahmen, sodass das von der Beigeladenen zu 1. erstellte Konzept mehr Freiheiten bei der Umsetzung gelassen hat als das der Maßnahmen „Vermittlung zur Integration in den Arbeitsmarkt“. Die Zeugin S. hat glaubhaft dargelegt, dass in den Ausschreibungen der Bundesagentur für Arbeit meistens detaillierter beschrieben worden sei, was an Vorgaben habe beachtet werden müssen. Daran hätte man sich dann halten müssen. Die Kurse ohne Ausschreibung seien etwas freier gewesen, auch hier habe es jedoch ein Konzept gegeben. Bei der Maßnahme "P." habe es sich um eine Art Maßnahme ohne Ausschreibung gehandelt. Die Zeugin W., deren Aufgabe es unter anderem gewesen war, Aufträge der Arbeitsagentur und des Jobcenters zu akquirieren und umzusetzen, hat erläutert, dass es sich bei “ P.“ nicht um eine Ausschreibungsmaßnahme gehandelt habe, sondern um eine sogenannte zertifizierte Maßnahme, für die es Bildungsgutscheine gegeben habe. Sie habe dann die Maßnahme mit dem Auftraggeber vereinbart und die Zeiträume festgelegt. Bei diesen Maßnahmen habe es einen Stoffplan vergleichbar mit dem von "V." nicht gegeben. Es habe lediglich einen groben Plan bei "P." gegeben. Es sei nur angegeben worden, dass ein Methodenmix zum Einsatz kommen sollte und dieser sei auch nur grob beschrieben worden. Damit folgt aus der Beweisaufnahme, dass die von der Klägerin vorgelegten Stoffpläne für diese Maßnahmen nicht gegolten haben und nicht zum Einsatz gekommen sind. Die Angaben der Zeugen stehen im Einklang mit dem vorgelegten Konzept von "P.". Hieraus ergibt sich eindeutig eine geringere Regelungsdichte, wie sie auch von den Zeugen beschrieben worden ist. Die Maßnahme bestand aus einer Informations- und Orientierungsphase, einer individuellen Qualifizierungsphase und einer individuellen Praktikumsphase. Im Rahmen der Informations- und Orientierungsphase finden sich auch ein Bereich Bewerbungstraining neben Informationen über den Arbeitsmarkt und spezielle Integrationsmöglichkeiten sowie einer realistischen Selbsteinschätzung. Im Rahmen der individuellen Qualifizierungsmaßnahmen wurden als Inhalt IT-Grundlagen, Windows, Excel über PowerPoint Outlook angegeben sowie kaufmännische Grundlagen, Rechnungswesen und ähnliches. In der individuellen Praktikumsphase sollten dann die Wiedereingliederung durch Erprobungstraining den Einrichtungen erfolgen. Aus den zu vermittelnden Inhalten nach dem Konzept ergibt sich, dass das in dem besonderen Leitfaden beschriebenen Bewerbungstraining mit den (möglicherweise) verbindlichen und teilweise engmaschigen Vorgaben nur ein relativ kleiner Bestandteil des zu vermittelnden Unterrichtsstoff gewesen ist. Der Anteil am Gesamtunterricht ist somit deutlich kleiner als bei „V.“ und es fehlt eine Vorgabe von bestimmten Lehrmethoden in Abhängigkeit von Zeitanteilen. Ob es isoliert betrachtet überhaupt ausreicht, bei den detaillierten Inhalten im besonderen Leitfaden ohne Berücksichtigung von methodischen Vorgaben von einer statusrelevanten Indikation auszugehen, kann dahingestellt bleiben. Denn im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung überwiegen eindeutig die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Aspekte, wenn man die bereits für V. dargestellten Kriterien, die auch für P. in Ansatz zu bringen sind, mit dem Unterschied nicht vorhandener Stoffpläne und mit deutlich gröberen inhaltlichen Vorgaben in die Abwägung einbezieht. c. Maßnahme Motivation-Orientierung-Training Für die Maßnahme „Motivation-Orientierung-Training“ stehen die allgemeinen Kriterien zur Einteilung des Unterrichts und zur Frage der Einbindung in die Organisation der Schule bei der Abwägung im Vordergrund und führen unter Berücksichtigung der Stundennachweise entsprechend der vertraglichen Regelung zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Es gibt bezogen auf die Maßnahme „Motivation-Orientierung-Training“ im Vorbringen der Klägerin kaum verwertbaren Ansätze für engmaschige Vorgaben. So ist weder erkennbar, inwiefern sich der besondere Leitfaden – auch hier wieder seine Wirksamkeit unterstellt – ausgewirkt haben kann, noch ist ersichtlich, ob es Stoffpläne mit Vorgaben zu Unterrichtsmethodik gegeben hat. Das liegt daran, dass die Beigeladene zu 1. keine Unterlagen mehr über diese Maßnahmen zur Verfügung stellen konnte und auch die Zeugen keine Erinnerung mehr an diese Maßnahme gehabt haben. Aus den Einzelnachweisen zur Abrechnung dieser Maßnahme (Bl. 87, 89 bis 91 der Akte B 12 R 12/19 B) für September bis Dezember 2009 ergeben sich jedoch die Anzahl der Stunden unter Zuordnung einer schlagwortartig beschriebenen Leistung. Demzufolge sind überwiegend individuelle Qualifizierungsmaßnahmen neben Abschnitten von Zeitmanagement und einem größeren Abschnitt von Praktikumsbetreuung der Teilnehmer von der Klägerin erbracht worden. Hieraus lässt sich ableiten, dass individuelle Dozententätigkeiten im Vordergrund gestanden haben, Bewerbungstraining so wie es im besonderen Leitfaden beschrieben wird, kann der Abrechnung nur in einem Umfang von etwa 30 von 105 Stunden und damit nicht mit einem überwiegenden Anteil entnommen werden. Damit kann auf die Ausführungen zu den P.-Maßnahmen verwiesen werden, bei denen ebenfalls keine Stoffpläne vorgelegen haben. Weitere Ermittlungsansätze sind nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere der Stundennachweise, bleibt es bei der vertraglich vereinbarten Tätigkeit als selbständige Honorardozentin. Im Zweifel ist nach Ausschöpfung der gebotenen Amtsermittlung die Klägerin beweisbelastet dafür, dass die Voraussetzungen der von ihr gewünschte Feststellung einer Versicherungspflicht vorliegen (Vgl. LSG Hessen v. 25.08.2011 – L 8 KR 306/08 in juris, Rn 47 unter Verweis auf Pietrek in jurisPR-SozR 21/2010 Anm. 3). Das gilt jedenfalls dann, wenn die nach den vertraglichen Regelungen von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen ist. 2. Tätigkeit als Lernbegleiterin im modularen Weiterbildungssystem Die Tätigkeit als Lernbegleiterin im modularen Weiterbildungssystem (M.) ist von der Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt worden. Das gilt für folgende Kurse: - D.-Lernzentrum mit M. — 26.4.2011 bis 29.04.2011. - D.-Lernzentrum mit M. (Inhalt: Word, Excel etc.) — 9.9.2011 bis 7.10.2011. - D.-Lernzentrum mit M. — 4.12.2012 bis 19.12.2012. Unter Berücksichtigung der in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien kann nicht mehr von einer Lehrtätigkeit ausgegangen werden, weil das Ziel der unmittelbaren Wissensvermittlung nicht im Vordergrund stand. Damit können die für eine Dozententätigkeit entwickelten Auslegungsgrundsätze nicht mehr angewendet werden, vielmehr sind die allgemeinen Abgrenzungskriterien maßgeblich. Danach ist von einer abhängigen und somit versicherungspflichtigen Beschäftigung in allen Zweigen der Sozialversicherung auszugehen. a. Unter Lehrtätigkeiten versteht man das Übermitteln von Wissen und die Unterweisung von praktischen Tätigkeiten. Der Begriff der Lehrtätigkeit ist weit auszulegen und umfasst sowohl die Vermittlung von theoretischen Kenntnissen als auch die Unterweisung von körperlichen Tätigkeiten (Pietrek in jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. 2021, § 2 SGB VI, Rn. 101). Keine Lehrtätigkeit soll dann vorliegen, wenn die Tätigkeit überwiegend als Beratung zu qualifizieren ist. Von einer Beratung ist auszugehen, wenn der Berater neben der Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten zur Lösung eines Problems zusätzlich Entscheidungshilfen bzw. -vorschläge anbietet, die vom zu Beratenden angenommen werden können. Das Interesse des zu Beratenden ist nicht vorrangig auf den generellen Erwerb von Wissen und Fertigkeiten, sondern auf die Vorbereitung einer Entscheidung gerichtet (Pietrek in jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. 2021, § 2 SGB VI, Rn. 103). Das BSG hat im Zusammenhang mit der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Ernährungsberaters zur Abgrenzung dargelegt, dass bei einer Überlagerung von Lehr- und Beratertätigkeit nach dem sachlichen Schwerpunkt getrennt werden müsse. Während Lehrer eher generelles Wissen vermitteln, das die Lernenden aufnehmen und rezipieren sollen, würden Berater regelmäßig auf individuelle Probleme des jeweils Ratsuchenden konkret helfend eingehen, indem sie ihr Wissen zur Verfügung stellen und in helfender Absicht spezifische und eher individualisierte Ratschläge erteilen würden. Sie erarbeiteten nach den Standards ihres jeweiligen Fachgebiets oftmals eine konkrete Lösung oder würden Handlungsoptionen aufzeigen, deren Vor- und Nachteile sie in aller Regel erläutern. Ein begleitender Wissenstransfer sei von eher untergeordneter Bedeutung, während er bei der Lehrtätigkeit im Fokus stehe und gerade intendiert sei. Lehrer würden ihre Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen und Kompetenzen auf ihre "Schüler" übertragen, wohingegen Beratungssituationen eher durch eine Nähe zur Lebenssituation des Klienten und dessen konkreten Problemen gekennzeichnet seien. Werde Wissen an eine Gruppe von Teilnehmern vermittelt, so spreche dies eher für eine Lehrtätigkeit, während sich Berater eher mit den spezifischen Problemen von Einzelpersonen oder Kleinstgruppen befassen müssten. Hauptmotiv für die Teilnahme an einer Beratung sei daher die Aussicht auf eine erfolgreiche und gelingende Problemlösung, während der Antrieb zur Schulungsteilnahme primär im erhofften Wissens- und Erkenntnisgewinn liege und eher auf den Erwerb eigener Problemlösungskompetenzen ausgerichtet sei. Bei der Ernährungsberatung stehe die Vorbereitung individueller Entscheidungen und Verhaltensänderungen in ernährungsbezogenen Alltagssituationen im Vordergrund. Die Vermittlung von abstraktem Wissen über gesunde Ernährung sei lediglich begleitend erfolgt. Im Mittelpunkt habe die Veränderung der Denkstrukturen und die Handlungsweise der Kunden bestanden, deren spezifische Verhaltensdefizite durch eine Änderung der inneren Haltung korrigiert werden sollten. Hauptmotiv der Klienten sei weniger die Aussicht auf abstrakten Wissens- oder Erkenntnisgewinn, zumal sie oftmals bereits umfassendes Wissen über gesunde Ernährung erworben hätten, gewesen, sondern in erster Linie die Aussicht auf eine erfolgreiche und gelingende Lösung der jeweiligen eigenen Ernährungsprobleme (BSG v. 23.04.2015 – B 5 RE 23/14 R in juris, Rn. 16 - 17). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ergibt sich im Fall der Klägerin eine Berater- bzw. Coachingtätigkeit und nicht mehr eine Lehrtätigkeit. Das führt zu einem Wechsel des Beurteilungsmaßstabes. Die Tätigkeit der Klägerin als Lernbegleiterin bestand darin, die Teilnehmer an den M.-Kursen zu beaufsichtigen und als persönliche Ansprechpartnerin für fachliche Unterstützung, Motivation und organisatorische Unterstützung in Form einer individuellen Analyse des Lernbedarfs im Wege eines (automatisierten) Selbstlernprozesses zur Verfügung zu stehen. Die Teilnehmer konnten nach einer Analyse durch den Arbeitsvermittler, Lernbegleiter und unter eigener Mitwirkung ihren Lernbedarf, Schwerpunkte, Lehrmethoden und die erforderlichen Materialien selbst frei bestimmen. Die Tätigkeit der Klägerin hat in der fachlichen Unterstützung als Lernbegleitung ohne pädagogische und methodische Vorgaben bestanden. Die Klägerin ist nach den Ausführungen der Beigeladenen zu 1. auch für die Kontrolle und Evaluierung des Lernerfolgs zuständig gewesen und hat (zusammen mit dem zuständigen Arbeitsvermittler) den Lernprozess durch Empfehlung bestimmter Module im Sinne eines Coachings initiiert, auf Anfragen reagiert und mit den Teilnehmern den Einsatz geeigneter methodischer Hilfsmittel erarbeitet. Ihre Hauptaufgabe hat darin bestanden, Hinweise auf entsprechende fachliche Ressourcen für die Teilnehmer zu geben, sie bei fachlichen Lösungen zu unterstützen und Sachverhalte zu erklären. Dabei gab es keinen Unterricht für die M.-Teilnehmer im Rahmen eines „Klassenverbandes“, sondern nur eine Art von Beaufsichtigung verbunden mit dem individuellen Coaching der einzelnen Teilnehmer. Zusätzlich hat es auch bestimmte Vorgaben durch den Kostenträger gegeben, die von der Beigeladenen zu 1. umgesetzt worden sind. So wurden u.a. Erfolgskontrollen in Form von Klausuren vorgegeben. Das System des M. enthielt sämtliche Skripte, Übungsprogramme, Prüfungen und Korrekturen. Zur Anwendung kam dabei ein internes Korrekturprogramm der Beigeladenen zu 1. Die Tätigkeit fand in einem „Technikraum“ mit jeweils eigenen Arbeitsplätzen statt. Das ergibt sich aus dem umfassenden und weitgehend unstreitigen Vorbringen der Klägerin und insbesondere der Beigeladenen zu 1., sowie aus der Beweisaufnahme. Die Zeugin W. hat erläutert, dass im Lernzentrum ein selbstgesteuertes Lernen mit dem M. durchgeführt worden sei. Hinzu gekommen sei die Nutzung von Fachliteratur, die Teilnehmer seien aus unterschiedlichen Bereichen gekommen und hätten unterschiedliche Lernziele gehabt, sie hätten ihr Tempo und die Module selbst bestimmen können. Aufgabe der Lernbegleiter sei es gewesen, die einzelnen Teilnehmer im Sinne eines Wissenscoaches zu unterstützen. Die Festlegung der Module sei im Dreiecksverhältnis zwischen Arbeitsvermittler, Lernbegleitern und den Teilnehmern selbst erfolgt. Für die Lernbegleiter sei es eine Umstellung gewesen, bei dem M. nicht mehr Dozent zu sein, sondern auf Augenhöhe mit den Teilnehmern agieren zu müssen. Hierfür habe es ein M.-Handbuch gegeben, welches von der D. erstellt worden sei. Dieses Handbuch sei jedoch den Honorarkräften, die nicht die besondere Qualifizierung, die die festangestellte Lehrkräfte für das M. hätten durchlaufen müssen, nicht ausgehändigt worden. Es sei darüber hinaus möglich gewesen, auch Bücher zu nutzen, die die Beigeladene zu 1. in den Räumlichkeiten in Regalen vorgehalten habe, auf Wunsch sei es auch zur Anschaffung von Büchern, Skripten und anderweitiger Materialien gekommen. Die Tätigkeit habe in einer Art Großraumbüro mit Lerninseln stattgefunden. Der Zeuge L. hat die Angaben der Zeugin W. im Wesentlichen bestätigt. Er ist der Leiter des Lernzentrums in den Jahren 2009-2012 gewesen. Im Kern seien es Festangestellte gewesen, die als Lernbegleiter eingesetzt worden seien. Honorarkräfte seien zum einen bei Ausfällen eingesetzt worden, zum anderen befristet, zum Teil seien Studenten beauftragt worden. Grundsätzlich sei eine Einweisung erforderlich gewesen, in Ausnahmefällen hätte die eigene Teilnahme an einer solchen Maßnahme ausgereicht. Er sei der Meinung, dass dies bei der Klägerin so gewesen sei. Es ergeben sich insgesamt geringe Anteile, die Wissens- und Fähigkeitsvermittlung enthalten und überwiegend solche, die eher der einer Coaching-Tätigkeit entsprechen. Unter Berücksichtigung der Tätigkeit im M.-Schulungszentrum steht die Berater- bzw. Coaching- Tätigkeit im Vordergrund. Die Klägerin hat zum einen die Teilnehmer beaufsichtigt und individuell beim Selbstlernprozess unterstützt, jedoch keine systematische Wissensvermittlung in einem Kurs gegenüber einer Gruppe bzw. einem Klassenverband durchgeführt. Es fand keine direkte Übertragung von inhaltlichem Wissen in einem Klassenverband mehr statt, sondern die Teilnehmer wurden unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation analysiert und betreut. Soweit es Motivation, organisatorische Unterstützung, die Erarbeitung geeigneter methodischer Hilfsmittel und die Ermittlung bestimmter Ressourcen für die Teilnehmer betrifft, handelt es sich um individuelle Beratertätigkeiten. Es fällt schwer, sich die Tätigkeit in den M.-Kursen als Lehr- oder Dozententätigkeit vorzustellen, weil keine Wissensvermittlung stattgefunden hat. Orientiert man sich an der Einschätzung der Beigeladenen zu 1., würde sich in der analogen Welt ein Szenario ergeben, bei dem in einem Kurs den Teilnehmern eine Vielzahl von Lehrbüchern und Skripten zum Selbstlernen zur Verfügung gestellt wird und der Lernbegleiter den Teilnehmern bei der Ermittlung eines Lernziels behilflich ist und der anschließenden Auswahl der „Lehrbücher“. Für weitergehende Fragen während des Selbststudiums stünde der Lernbegleiter dann ebenfalls zur Verfügung. Ein direkter Wissenstransfer wie es bei einer Lehrtätigkeit üblich wäre, findet demnach auch unter diesem Blickwinkel nicht statt. Die Kontrolle und Evaluierung des Lernerfolgs ist sowohl bei einer Lehrtätigkeit als auch bei einer individuell ausgerichteten Beratung üblich. Auch dass kein Unterricht im herkömmlichen Sinne stattfindet, sondern eine auf die individuelle Situation der Teilnehmer ausgerichtete Betreuung stattfindet, spricht eher für eine Beratungstätigkeit. Die Unterstützung bei der Bedienung des Systems deutet dagegen eher auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gerichtet. Orientiert man sich an der BSG-Entscheidung für Ernährungsberater kommt es auf den Schwerpunkt und ganz maßgeblich auf das Ziel der Tätigkeit an. Richtet man hier den Fokus auf die Fähigkeit, die durch das Computerprogramm oder andere Lernmittel wie Bücher oder Skripte vorgegebenen Inhalte im Selbstlernprozess aufzunehmen und anzuwenden, so stehen diese Ziele im Vordergrund, die nach den zur Abgrenzung entwickelten Definitionen mit einer Beratertätigkeit verfolgt werden. Denn es sollen die persönlichen und individuellen Problemlösungskompetenzen der Teilnehmer gefördert werden, weil es sich um ein Selbstlernprogramm gehandelt hat. Zur Erreichung dieses Ziels war es notwendig, ggf. dazu praktische Fähigkeiten zum Gebrauch des PC-Lernprogramms und der einzelnen Module zu vermitteln. Diese auf unmittelbare Wissens- und Kompetenzerreichung abzielende Tätigkeit tritt deshalb in den Hintergrund bzw. ist bei der Abgrenzung nicht prägend, weil es sich lediglich um ein Zwischenziel handelt – ähnlich wie im Fall der Ernährungsberatung, bei der auch Wissen über Lebensmittel und Ernährung vermittelt wurde, es jedoch im Vordergrund stand, dass die Kunden – zugeschnitten auf ihre individuelle Lebenssituation – lernen, ihre Essgewohnheiten zu verändern. Und hier geht es darum, die Teilnehmer der Kurse in die Lage zu versetzen, die einzelnen Module und anderweitigen Hilfsmittel nach einer Analyse auszusuchen, selbstständig zu nutzen und mithilfe des PC-Programms (oder anderer Hilfsmittel) bestimmte Fähigkeiten, die bei der Weitervermittlung oder im Beruf benötigt werden, zu erwerben oder zu vertiefen. Bei dieser Sichtweise steht nicht im Vordergrund, dass Fertigkeiten und Kompetenzen zur Bedienung des M. direkt vermittelt werden, sondern der Selbstlernprozess. Diese Auslegung korrespondiert auch mit dem Vorbringen der Beigeladenen zu 1. und den Angaben der Zeugen W. und L.. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem BSG ist von der Beigeladenen zu 1. bezweifelt worden, dass es sich bei der Tätigkeit als Lernbegleiterin im digitalen Lernzentrum um eine Dozenten- oder Lehrtätigkeit handele, weil nicht mehr die Wissensvermittlung im Vordergrund gestanden habe. Es seien dann nicht die für Dozenten oder Lehrer an Bildungseinrichtungen entwickelten Grundsätze anzuwenden und nach allgemeinen Kriterien sei aufgrund der Weisungsfreiheit für die Aufsichtstätigkeit von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen. Ginge man hingegen von einer Lehrtätigkeit sei eher – so die Beigeladene zu 1. – von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen, weil sämtliche Inhalte durch das Lernprogramm vorgegeben seien. Es sei aber nur eine von verschiedenen Möglichkeiten gewesen, daneben hätten Fachbücher, Skripte, Anwendersoftware genutzt werden können, auch hätten andere Fachdozenten vermittelt werden können. Im Ergebnis sei das M. so zu beurteilen wie die Nutzung einer Vielzahl von Lehrbüchern, die jeweils nur Rahmenvorgaben enthalten. Das ist auch im wiederaufgenommenen Verfahren vor dem erkennenden Senat von der Beigeladenen zu 1. so bzw. ähnlich vorgetragen worden. Die Zeugin W. hat in diesem Zusammenhang anschaulich von einem Rollenwechsel der Dozenten für die Tätigkeit als Lernbegleiter gesprochen, der teilweise schwergefallen sei. Die Lernbegleiter hätten den Teilnehmern nunmehr auf Augenhöhe begegnen müssen und seien als „Wissenscoach“ tätig gewesen. Der beschriebene Rollenwechsel von der auf direkte Wissensvermittlung abzielenden Dozenten- oder Lehrtätigkeit zu einer Berater- oder Coachingtätigkeit führt – folgerichtig – zu einer anderen Bewertungsgrundlage. Gelangt man dazu, die Tätigkeit der Klägerin als Lernbegleiterin im Schulungszentrum der D. als Coaching- oder Beratertätigkeit einzustufen, ergibt sich unter Anwendung der allgemeinen Abgrenzungskriterien und ohne Berücksichtigung der Besonderheiten für eine Lehr- oder Dozententätigkeit eine abhängige Beschäftigung. Denn Ausgangspunkt der Überlegungen ist nunmehr eine Berater- oder Coachingtätigkeit. Bei dieser besteht nicht die Besonderheit, dass die angebotenen Leistungen grundsätzlich und unabhängig vom sozialversicherungsrechtlichen Status an einem vorgegebenen Arbeitsort (Schule) angeboten werden oder zu vorgegebenen, vom vermeintlich Selbstständigen nicht zu beeinflussenden Zeiten (Kurse). b. Im Einzelnen ergeben sich folgende Abwägungsgesichtspunkte: Die vertraglichen Regelungen für die einzelnen Lehrgänge entsprechen einer selbstständigen Tätigkeit. Hier kann auf die Ausführungen zur Einordnung zu den Dozententätigkeiten verwiesen werden. In zeitlicher Hinsicht bestanden bei der Übernahme der Kurse gewisse Freiheiten, die als Indiz für eine selbständige Tätigkeit gewertet werden können. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Unterricht bzw. die Kurse nicht zugewiesen worden sind, sondern die Klägerin ein Mitspracherecht bei der Kurswahl im Bereich M. und der Lage ihrer Arbeitstage – jedenfalls blockweise – gehabt hat. Allerdings ist auch hier der veränderte Beurteilungsmaßstab von Bedeutung. Denn bei einer Lehr- oder Dozententätigkeit ist es charakteristisch, dass die Tätigkeit im Rahmen von Kursen stattfindet und naturgemäß wenig Einfluss auf die tägliche Arbeitszeit über die Lage der Kurse genommen werden kann. Anders ist es jedoch bei einer Berater- oder Coachingtätigkeit. Hier ist die Variationsbreite deutlich größer und somit auch die Möglichkeit, als Selbstständiger Einfluss auf die eigene Arbeitszeit nehmen zu können. Vergleichsmaßstab ist daher eher eine unständige versicherungspflichtige Beschäftigung, bei der eben auch die Freiheit besteht, bestimmte befristete (und ggf. wiederkehrende) Tätigkeiten anzunehmen oder abzulehnen. Dennoch geht der Senat davon aus, dass gerade im Hinblick auf die gegenüber den abhängig beschäftigten Lernbegleitern größere Freiheiten im Hinblick auf die Arbeitszeit bestanden haben, indem die einzelnen Kurse nicht zugewiesen worden sind, sondern angeboten worden sind und somit Einfluss auf die Arbeitszeit genommen werden konnte. Nicht mehr besonders ins Gewicht fällt allerdings die geringe organisatorische Einbindung in den Schulbetrieb, bei der die Klägerin nicht an Konferenzen und Teambesprechungen teilnehmen musste. Allenfalls ist von einem schwach ausgeprägten Indiz für eine selbständige Tätigkeit auszugehen. Denn Beurteilungsmaßstab ist nunmehr eine Berater- oder Coachingtätigkeit und nicht mehr eine Lehrtätigkeit innerhalb eines Schulbetriebes. Die Teilnahme an Konferenzen und Besprechungen ist für Beratertätigkeiten mit einer individuellen Analyse der Bedarfssituation nicht prägend und Besprechungen zur Analyse mit den Teilnehmern und dem Arbeitsvermittler hat es nach den Angaben der Zeugen durchaus gegeben. Im Hinblick auf den Arbeitsort ergeben sich – anders als bei den Dozententätigkeiten – intensive Vorgaben. Die Tätigkeit konnte ausschließlich in den Räumlichkeiten der Beigeladenen zu 1. stattfinden. Die Klägerin hatte keinen Einfluss auf den Arbeitsort. Die Vorgabe ist für Lehrtätigkeiten in Schulen grundsätzlich nicht statusrelevant, worauf die Beigeladene zu 1. zutreffend hingewiesen hat. Das gilt jedoch nicht für Berater- oder Coachingtätigkeiten. Hier ist es vielmehr so, dass ein selbstständiger Berater grundsätzlich Einfluss auf den Ort der Tätigkeit nehmen kann. Derartige Beratungen können in eigenen Räumlichkeiten oder bei den Kunden erbracht werden, möglich ist auch die Leistungserbringung in einem externen Schulungsbereich, also in für diesen Zweck vom Dienstleister angemieteten oder vorgehaltenen Räumlichkeiten. Dass die Tätigkeit ausschließlich in den Räumlichkeiten der Beigeladenen 1. stattfinden konnte, spricht deswegen hier für eine abhängige Beschäftigung. Die Tätigkeit unterlag auch dem inhaltlichen Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1, das sich aufgrund der Art der Tätigkeit auf die funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess und die Eingliederung in den Betrieb reduziert hat. Eine Dienstleistung kann auch fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird, wie es bei Diensten höherer Art vielfach der Fall ist. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich in solchen Fällen "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" und ergibt sich aus der hieraus folgenden Eingliederung in den Betrieb (BSG v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R in juris, Rn. 29 mit weiteren Nachweisen). Sämtliche Strukturen für die Ausübung der Tätigkeit als Lernbegleiterin waren von der Beigeladenen 1. vorgegeben. Denn diese hat die Zuordnung der Teilnehmer in eigener Zuständigkeit übernommen, die erforderlichen Arbeitsmittel einschließlich der digitalen und analogen Infrastruktur in einem sogenannten Technikraum zur Verfügung gestellt und auch den äußeren Ablauf der Coachingtätigkeit vorgegeben, ohne dass nennenswerte Einflussmöglichkeiten bestanden hätten. So hat die Klägerin keinen Einfluss auf die Anzahl und die Zusammensetzung der zu coachenden Personen nehmen können, was für eine selbstständige Erbringung einer solchen Dienstleistung ungewöhnlich erscheint. Das hängt mit dem Dreiecksverhältnis zwischen der Beigeladenen zu 1., den Teilnehmern und der Klägerin zusammen, die als eine Art von Subunternehmerin angesehen werden muss, deren Aufgabe darin bestanden hat, die Tätigkeit als Lernbegleiterin, die grundsätzlich von abhängig Beschäftigten durchgeführt wurde, auf selbstständiger Basis für die Beigeladene zu 1. durchzuführen. Dieser hat die ihr obliegende vertragliche Verpflichtung gegenüber den Auftraggebern auf die Klägerin als vermeintlich selbstständige Dienstleisterin übertragen, ohne jedoch Raum für eigene Gestaltungsfreiheit zu geben. In dem Technikraum, in dem die Tätigkeit zu erbringen war, gab es Lerninseln mit PC, Tischen und Büchern, die allesamt von der Beigeladenen zu 1. zur Verfügung gestellt worden. Die digitale Grundausstattung, nämlich Computer mit Internet bzw. internem Intranetzugang ist ebenso gestellt worden wie andere Arbeitsmittel für die Coachingtätigkeit wie Bücher, die im Selbststudium den Teilnehmern zur Verfügung gestanden haben oder Skripte. Soweit erforderlich sind Dozenten der Beigeladenen zu 1. hinzugezogen worden, auch diese stammen aus dem Zuständigkeitsbereich der Bildungseinrichtung. Hinzu kommt, dass auch das maßgebliche und zentrale, namensgebende Arbeitsmittel, nämlich das PC-Lernprogramm M. mit seinen einzelnen Modulen von der Beigeladenen zu 1. vorgegeben worden ist. Für die Klägerin hat es keinerlei Möglichkeit gegeben, auf die Inhalte Einfluss zu nehmen, ebenso bestand keine Möglichkeit, ein anderes Lernprogramm auszuwählen, was bei einer selbstständigen Dienstleistung in diesem Bereich möglich wäre, wenn zum Beispiel Lizenzen von dem selbständigen Dienstleister für andere Lernprogramme vorgehalten werden und eingesetzt werden können. Sofern Hardware und Software mit Zugriff auf die firmeneigene IT-Struktur gestellt werden, spricht dies für eine abhängige Beschäftigung (Vgl. BSG v. 17.12.2014 – B 12 R 13/13 R, Rn. 33, wonach ein Netzzugang für sich alleine genommen nicht ausreicht, um von einer Eingliederung auszugehen, was aber im Umkehrschluss bedeutet, dass das BSG zumindest von einer gewichtigen Indizwirkung ausgeht; s.a. BSG. v. 15.6.2020 – B 12 R 53/19 B, Rn.14; Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK, 3. Aufl., § 7 SGB IV, Rn. 93). Dabei ist es ohne Belang, dass das M. nicht der Klägerin selbst zur Nutzung zur Verfügung gestellt wurde, sondern zum Selbststudium den Teilnehmern an der Maßnahme. Denn es handelt sich um ein zentrales Arbeitsinstrument oder Arbeits- oder Hilfsmittel für die eigentliche und zu beurteilende Coachingtätigkeit der Klägerin, deren Aufgabe es gerade war, die von der Beigeladenen zu 1. zugewiesenen Kursteilnehmer individuell bei der Nutzung des M. oder anderer Hilfsmittel zu coachen und zu beraten bzw. im Selbstlernprozess „auf Augenhöhe“ zu unterstützen. Das gleiche gilt für die Bücher, Skripte und andere Lernmittel, die für das Selbststudium, das die Klägerin begleiten sollte, zur Verfügung gestellt worden sind. Auch diese sind von der Beigeladenen zu 1. auf eigene Rechnung angeschafft, vorgehalten und (den Teilnehmern) zur Verfügung gestellt worden und nicht von der Klägerin. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass wie auch von dem Zeugen W. und L. geschildert, Bücher und andere Lernmittel für das Selbststudium von der Bildungseinrichtung auf Wunsch der Teilnehmer und/oder der Lernbegleiter angeschafft worden sind, wenn sich im Rahmen der Analyse und des Coachings die Notwendigkeit der Nutzung ergeben hat. Die Anschaffung ist dann von dem Zeugen L. durchgeführt worden, der dies anschaulich auch für die Anforderung von Skripten bei seiner Vernehmung angegeben hat. Die Beschaffung erfolgte jedoch nicht durch die vermeintlich selbständige Klägerin auf eigene Rechnung (und wirtschaftliches Risiko) und in eigener Verantwortung. Letztendlich oblag die Entscheidung, Bücher oder anderweitige Hilfsmittel zu beschaffen der Beigeladenen zu 1. in ihrer Zuständigkeit und Verantwortung und nicht der vermeintlich selbständigen Klägerin. Dass ein Vorschlagsrecht bestanden hat, begründet keine im Vergleich zu einer abhängigen Beschäftigung intensivere Gestaltungsfreiheit, denn auch die festangestellten Lernbegleiter werden auf die Beschaffung geeigneter Bücher und Hilfsmittel hingewirkt haben. Hinzu kommt, dass die Tätigkeit vom Grundsatz her von abhängig Beschäftigten nach einer besonderen Schulung ausgeübt worden ist, Honorardozenten kamen, wie der Zeuge L. ausgesagt hat, nur ausnahmsweise und befristet nach einer Einweisung zum Einsatz, ohne dass sich an der Tätigkeitsstruktur – bis auf die Wahlmöglichkeit bei der Auswahl der Kurse – etwas Grundlegendes geändert hätte. Teilweise sind auch Studenten zum Einsatz gekommen. Die „Aushilfskräfte“ haben somit, nachdem sie einen Kurs übernommen hatten, die Lernbegleitung wie die Festangestellten verrichtet und waren ebenso wie diese in die vorgegebenen Strukturen eingliedert, was als gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung zu werten ist. Der Umstand, dass die (individuelle) Lernbegleitung weisungsfrei erfolgt ist und die Lernbegleiter keinerlei Vorgaben für die Beratung und Hilfestellung erhalten haben, stellt hingegen kein maßgebliches Unterscheidungskriterium dar, denn dies ist für derartige Coachingtätigkeiten typisch und wesensimmanent. Kern der Beratungstätigkeit ist gerade das Eingehen auf die individuellen, nicht vorhersehbaren Probleme der Kursteilnehmer und hier kann es naturgemäß keine detaillierten Vorgaben geben, denn die Beratungssituation kann nicht antizipiert werden und hängt von den Berufsbiografien der jeweiligen Teilnehmer und weiteren nicht vorher bekannten Umständen ab. Das gilt auch allgemein für Berater- oder Coachingtätigkeiten. Wie bei Diensten höherer Art üblich, besteht insoweit ein weiter Ermessensspielraum ohne kleinteilige vorherige Weisungen, sodass dieser Umstand bei der Statusbeurteilung nicht von Belang sein kann, sondern es vielmehr auf das Maß der Eingliederung in den Betrieb ankommt. Von einem nennenswerten unternehmerischen Risiko kann auch nicht ausgegangen werden, auch hier kann nicht mehr Maßstab eine Lehr- bzw. Dozententätigkeit sein, bei der es unüblich ist, dass Investitionen und besondere Arbeitsmittel aufgewendet werden müssen. Für eine selbstständige Beratungstätigkeit gilt dies hingegen nicht uneingeschränkt. Hier ist es auch durchaus denkbar, dass beispielsweise bestimmte Lernprogramme aus eigenen Mitteln vorgehalten werden oder den Klienten zumindest Lehrbücher und andere Arbeitshilfen zur Verfügung gestellt werden, um das Selbststudium zu unterstützen. Bei der Bezahlung nach Stunden und vorgegebenen Kursen bestand auch nicht die vom BSG postulierte Möglichkeit, durch besonderen Fleiß oder besonders effektives Arbeiten sich im Vergleich zu einer abhängigen Beschäftigung größere Freiheiten im Hinblick auf Verdienst und Freizeit schaffen zu können (BSG v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R in juris, Rn 36 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Es war der Klägerin bei vorgegebenen Kurszeiten als Lernbegleiterin im M. und einem festen Stundensatz nicht möglich, durch schnelleres oder intensiveres Arbeiten Zeit für anderweitige Tätigkeiten und Aufträge zu generieren. Der sehr geringe Verdienst von 17 € pro Stunde für eine Beratungstätigkeit spricht zumindest nicht für eine selbständige Tätigkeit und lässt eine eigenständige Absicherung nicht zu. Hingegen kann auch nicht eingewandt werden, dass die in Rede stehenden Tätigkeit grundsätzlich eher gering vergütet wird, denn es handelt sich nicht um einfache Tätigkeiten, sondern um eine Dienstleistung im Bereich Beratung und Coaching. Der geringe Stundensatz von 16 bzw. 17 € ist auch niedriger als die Vergütung der festangestellten Dozenten, die die Beigeladene im streitgegenständlichem Zeitraum beschäftigt hat und deutet eher auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis (s. BSG v. 31.03.2017 – B 12 R 7/15 in juris, Rn 50 für den umgekehrten Fall einer hohen Vergütung als Indiz für eine selbständige Tätigkeit). Bei einem Bruttogehalt von 2600 bis 2700 € und bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden ergibt sich für die festangestellten und tariflich entlohnten Lehrkräfte ein Stundenlohn von ca. 19 €. Die Klägerin war schlechter gestellt als die festangestellten Mitarbeiter und es blieb wenig finanzieller Spielraum, um die erforderliche soziale Absicherung und Eigenvorsorge aus dem vereinbarten Honorar aufbringen zu können. Aus der neueren Entscheidung des BSG vom 4. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R ergibt sich auch nicht, dass die Höhe des Verdienstes nicht mehr als Indiz herangezogen werden kann. Das BSG hat lediglich im Hinblick auf die Gewichtung Einschränkungen gesehen, wie es bei der Beurteilung von vertraglichen Regelungen allgemein der Fall ist, da sozialversicherungsrechtliche Regelungen nicht der Vertragsfreiheit unterliegen c. Die gebotene Abwägung führt zur Feststellung einer abhängigen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in allen Versicherungszweigen. Die Vertragsgestaltung spricht zunächst für eine selbständige Tätigkeit. Zwar kommt ihr nach der Rechtsprechung des BSG keine allein ausschlaggebende, aber doch eine gewichtige Rolle zu (BSG v. 14.03.2018 – B 12 R 3/17 R in juris, Rn 13). Das gilt jedoch nur, wenn der Wille der Vertragsparteien den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen (BSG v. 14.03.2018 – B 12 R 3/17 R in juris, Rn 13 unter Verweis auf BSG v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R). Vorliegend besteht jedoch ein Widerspruch zwischen den vertraglichen Regelungen und den festgestellten tatsächlichen Verhältnissen. Deshalb ist die vertragliche Regelung vorliegend weder ausschlaggebend noch von gewichtiger Bedeutung, was auch aus § 611a BGB folgt, sondern lediglich ein Indiz. Für eine selbstständige Tätigkeit sprechen zeitliche Freiheiten bei der Ausübung der Tätigkeit als Lernbegleiterin. Wie bereits herausgearbeitet bestehen diese darin, dass – im Gegensatz zu den festangestellten Mitarbeitern – die zeitliche Lage der Kurse nicht zugewiesen wurde, sondern eine Abstimmung stattgefunden hat und auch keine zusätzliche Arbeit wie im Vertretungsfall zugewiesen wurde. Die Klägerin hatte die Möglichkeit, bestimmte Termine im M. (Kurse) zu übernehmen oder abzulehnen. Da die individuelle Lernbegleitung in Kursen mit zugewiesenen Teilnehmern stattgefunden hat, ergaben sich jedoch keine Freiheiten für die Lage der einzelnen Coaching-Stunden, die an den Kurstagen von der Beigeladenen zu 1. vorgegeben waren. Dennoch ist von Freiheiten bei der zeitlichen Verrichtung der Tätigkeit auszugehen. Die Höhe der Vergütung spricht zumindest nicht für eine selbständige Tätigkeit und ist als neutral zu bewerten. Demgegenüber ergeben sich gewichtige Beschränkungen und Vorgaben in örtlicher und inhaltlicher Hinsicht. Der Arbeitsort war ohne Einflussmöglichkeit vorgegeben und die Klägerin war in die betrieblichen Strukturen eingebunden bzw. eingegliedert. Die zentralen Arbeitsmittel wie der Technikraum mit Lerninseln mit Arbeitsplätzen, PC, Lehrbücher oder das digitale Lernprogramm M. sind von der Bildungseinrichtung zur Verfügung gestellt worden. Die Freiheiten bei der eigentlichen individuellen Coachingtätigkeit sind wesensimmanent und bestehen auch bei einer abhängigen Beschäftigung. Sie sind daher bei der Statusbeurteilung nicht von Relevanz. Es bestand aufgrund der Entlohnung nach Stunden im Korsett von vorgegebenen Kursen nicht die Möglichkeit wie sie bei selbstständigen Tätigkeiten typisch ist, durch die Arbeitsgeschwindigkeit einen höheren Verdienst zu erzielen oder zumindest Freizeit generieren zu können. Insgesamt überwiegen die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Kriterien. Weil sie den Inhalt und den Kernbereich der Tätigkeit betreffen sind sie zudem gewichtiger als die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und gilt für alle drei Rechtszüge. Dabei war neben der aus dem Obsiegen folgenden Quote auch zu beachten, dass die Entscheidung der Beklagten teilweise fehlerhaft gewesen ist. Deshalb hält es der Senat für angemessen, dass ein Erstattungsanspruch von aufgerundet 20% im Hinblick auf die außergerichtlichen Kosten der Klägerin besteht, den die Beklagte und die Beigeladene zu 1., die das Verfahren maßgeblich betrieben und einen Antrag gestellt hat, je zur Hälfte tragen. Die Klägerin hat trotz ihrer Kostenprivilegierung auch anteilige Kosten der Beigeladenen zu 1. von 80% zu tragen. Nach § 193 Abs. 4 SGG sind nicht erstattungsfähig die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 SGG genannten Gebührenpflichtigen. In § 184 Abs. 1 SGG wird bestimmt, dass Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten privilegierten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten haben. § 184 SGG nennt damit gerade nicht die Beigeladene zu 1., so dass § 193 Abs. 4 SGG in Verbindung mit § 184 SGG folglich nicht die Kostenerstattung zu Gunsten von Beigeladenen, auch wenn es sich um juristische Personen handelt, ausschließt. Die Aufwendungen von Beigeladenen sind daher grundsätzlich erstattungsfähig (B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 13. Auflage, § 193 Rn. 3b und 11a). Es entspricht nicht der Billigkeit, nach § 183 SGG kostenprivilegierte Beteiligte auch gegenüber einer beigeladenen natürlichen oder juristischen Person von einer Erstattung außergerichtlicher Kosten freizustellen (LSG Nordrhein-Westfalen v. 28.01.2016 – L 16 KR 537/14 in juris, Rn. 65 unter Verweis auf BSG v. 02.11.2011 – B 12 KR 34/11 B, Rn. 14; BSG v. 06.09.2007 – B 14/7b AS 60/06 R, Rn. 18 beide unter juris; s.a. LSG Baden-Württemberg v. 21.02.2019 – L 10 BA 1824/18 in juris, Rn. 52 - 53). Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 160 Abs. 2 SGG). Soweit es die Tätigkeit als Dozentin betrifft ist der Senat weder von höchstrichterlicher noch von obergerichtlicher Rechtsprechung abgewichen, sondern hat unter Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien nach umfassender Beweisaufnahme entschieden. Dasselbe gilt für die Tätigkeit als Lernbegleiterin. Die maßgeblichen Unterscheidungskriterien, wann in Abgrenzung zu einer Coaching- oder Beratertätigkeit eine Dozententätigkeit vorliegt, sind bereits vom BSG entwickelt und vom erkennenden Gericht angewandt und beachtet worden. Wie bereits von der Beigeladenen zu 1. zutreffend dargelegt, kommt es dabei nicht darauf an, ob es sich um herkömmliche oder digitale Wissensvermittlung handelt. Auch unter diesem Blickwinkel liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vor. Ebenso wenig ist erkennbar oder vorgetragen worden, dass es sich um ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Im Streit ist der sozialversicherungsrechtliche Status verschiedener Tätigkeiten der Klägerin als Dozentin/Lehrkraft für die Beigeladene zu 1., einer Bildungsreinrichtung. Die 1964 geborene Klägerin hat Betriebswirtschaftslehre studiert. Nachdem sie nach der Familienpause an einer Maßnahme der Beigeladenen zu 1. teilgenommen hatte, legte sie eine Ausbildereignungsprüfung ab und übernahm ab 2009 selbst Lehrtätigkeiten und Lernberatung. Dabei handelte es sich um Maßnahmen zur Reintegration und Vermittlung von Erwachsenen auf dem Arbeitsmarkt. Kostenträger und Auftraggeber gegenüber der Beigeladenen zu 1. als zertifiziertem Bildungsträger nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches – Drittes Buch (SGB III) war überwiegend die Bundesagentur für Arbeit (Beigeladene zu 4). Der Bildungsträger schloss mit der Klägerin für jeden Lehrgang bzw. jede Maßnahme einen gesonderten Honorarvertrag. Die Honorarverträge enthielten im Wesentlichen folgende Regelungen: Die/der freie Mitarbeiter(in) verpflichtet sich, im Rahmen der nachfolgend genannten Maßnahme/ des Lehrgangs und in dem Vertragszeitraum sowie Vertragsumfang Kenntnisse zu vermitteln zuzüglich der üblichen Vor – und Nachbereitung (Korrektur etwaiger schriftlicher Arbeiten, Führung des Klassenbuches usw.). Sie/er wird die übernommenen Aufgaben selbst oder nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber durch ausreichend qualifizierte Mitarbeiterinnen durchführen (Unteraufträge werden von ihr/ihm nicht vergeben). (…). In den Honorarverträgen wurde sodann die jeweilige Lehrgangsbezeichnung in Kurz- und Langtext, der Vertragsbeginn sowie das Vertragsende und die zu leistenden Stunden vermerkt. … Umfang und Lage der Tätigkeitszeiten sowie der Tätigkeitsort ist zwischen den Vertragsparteien bei bzw. vor Vertragsschluss einvernehmlich vereinbart worden. Etwaige Änderungen und Verlegungen werden ausschließlich einvernehmlich vorgenommen; eine entsprechende Weisungsgebundenheit der/des freien Mitarbeiters(in) besteht nicht. Die/der freie Mitarbeiter(in) verpflichtet sich, bei Verhinderungen unverzüglich die Zweigstellenleitung zu informieren. Es wird zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart, dass dieser Honorarvertrag auch während seiner Laufzeit beiderseitig mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündbar ist. Der Auftraggeber honoriert diese Tätigkeit in Höhe von insgesamt Euro netto 16 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von zurzeit 19 % je tatsächlich erteilter Vermittlungsstunde bzw. Vermittlungstag durch Überweisung ohne Abzüge auf das oben angegebene Konto nach Abgabe des "Einzelnachweises", sofern nicht der Lehrgang nach § 4 Nr. 21 UStG befreit ist. In dem vereinbarten Honorar ist auch die Vergütung für die Vor– und Nachbereitung der Vermittlungsstunden, etwa anfallende An– und Abreisezeiten und etwaige Reisekosten sowie Aufwendungsersatz o.ä. mit enthalten; ebenfalls enthält es den Zuschlag zur anteilmäßigen Deckung der so genannten "Arbeitgeber – Hälfte" der gesetzlichen Beiträge gemäß § 169 Nr. 1 SGB VI. Weitere Vergütungsansprüche, insbesondere bei Krankheit und / oder bei Stundenausfall, bestehen nicht; bei Ausfall der Lehrveranstaltungen (z.B. bei Nichtzustandekommen der Maßnahmen oder bei Abbruch) besteht weder ein Anspruch auf anderweitigen Einsatz noch auf Ausfallgeld. Soweit für eine nebenberufliche Tätigkeit der/des freien Mitarbeiters(in) bei der Auftraggeberin die Genehmigung Dritter erforderlich ist, ist die /der freie Mitarbeiter(in) für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erledigung selbst verantwortlich. Das Kopieren der von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Software ist ebenso unzulässig wie der Einsatz unlizenzierter Programme. Die Auftraggeberin erteilt der/dem freien Mitarbeiter(in) keine methodischen und/oder didaktischen Anweisungen; letzterer ist nicht weisungsgebunden. Es besteht keine Verpflichtung, Vertretungsstunden zu erteilen. Das Vertragsverhältnis endet nach dem oben angegebenen Zeitablauf, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Ein festes Anstellungsverhältnis wollen die Vertragsparteien nicht begründen. Die Honorarkräfte wurden von der Beigeladenen zu 1. überwiegend für die im Auftrag der Bundesagentur durchgeführten Kurse eingesetzt. Laufende Kurse wurden hingegen von den festangestellten Mitarbeitern durchgeführt, die auch einen Anteil an Verwaltungsaufgaben zu erledigen haben. Nach den Angaben der Beigeladenen zu 1. wurden die festangestellten Dozenten je nach Qualifikation in die Tarifgruppen 7 oder 8 des Tarifvertrags Lehrkräfte (TV-L) eingruppiert. Ein pädagogischer Mitarbeiter in Vollzeit erzielte in den Jahren 2009 bis 2012 einen Bruttoverdienst von etwa 2600 bis 2700 € monatlich. Ausweislich des beigefügten Musterarbeitsvertrages (Bl. 242 der Prozessakte) galten die Allgemeinen Vertragsbedingungen (Bl. 236 bis 240 der Prozessakte). Hieraus ergibt sich eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden. Im Einzelnen war die Klägerin an folgenden Maßnahmen zur Aktivierung Arbeitssuchender tätig: - Motivation-Orientierung-Training — 14.9.2009 bis 23.12.2009. - Vermittlung zur Integration in den Arbeitsmarkt (Inhalt: Bewerbung/individuelle Qualifizierung) — 17.11.2010 bis 31.12.2010. - Vermittlung zur Integration in den Arbeitsmarkt (Inhalt: Bewerbungsgespräche/individuelle Qualifikation-bspw. Word, Excel, Auto/Internet-Recherche) — 3.1.2011 bis 7.2.2011. - Praxis-Unterricht-Reintegration (Inhalt: individuelle Qualifizierung) — 1.3.2011 bis 30.3.2011. - D. Lernzentrum mit M. — 26.4.2011 bis 29.04.2011. - Praxis-Unterricht-Reintegration (Inhalt: Analyse und Besprechungspraktika/ incl. Qualifizierung, insbesondere EGV) — 2.5.2011 bis 11.5.2011. - Praxis-Unterricht-Reintegration (Inhalt: Bewerbung Training/Bewerbung /Bewerbungsgespräch/Körpersprache/Kommunikation) — 12.5.2011 bis 12.08.2011. - D.-Lernzentrum mit M. (Inhalt: Word, Excel etc.) — 9.9.2011 bis 7.10.2011. - D.- Lernzentrum mit M. — 4.12.2012 bis 19.12.2012. Der Unterricht basierte in der Regel auf einem Rahmenlehrplan, welcher zwischen dem Auftraggeber der Maßnahme (Bundesagentur für Arbeit) und der Beigeladenen zu 1. vereinbart und an die Lehrkräfte weitergeleitet wurde. In diesen Rahmenlehrplänen, die von der Beigeladenen zu 1. im Laufe des Verwaltungsverfahrens exemplarisch vorgelegt wurden (Bl. 144-159 der Verwaltungsakte) wurden die Maßnahme, ihr zeitlicher Umfang und die wesentlichen Inhalte wie z.B. Informationen zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, Analyse und Aufarbeitung des Bewerbungsprofils, Bewerbungs-, Coaching und Eigenbemühungen mit weiteren Unterpunkten beschrieben. Der Klägerin wurde ein so genannter „Dozentenleitfaden für freie MitarbeiterInnen“ übergeben. Hieraus ergeben sich Hinweise für die Abrechnung der Stunden, auch Regelungen zum organisatorischen Unterrichtsablauf, zur Hausordnung und zur Raumverantwortlichkeit. Des Weiteren ist die Führung eines Klassenbuchs/Lehrgangsbuchs detailliert vorgegeben. Insbesondere war eine Anwesenheitskontrolle der Teilnehmer mit Vorgabe der Eintragungskürzel (s. Bl. 135-143 der Verwaltungsakte) vorgesehen. Darüber hinaus gab es zumindest für einige Maßnahmen auch einen Leitfaden mit inhaltlichen Vorgaben. Nach den Angaben der Beigeladenen zu 1. wurde der sog. „Bewerbungstraining-Leitfaden“ lediglich für zwei Maßnahmen mit der internen Bezeichnung „D./ I.“ verwendet. Der von der Klägerin exemplarisch für das Bewerbungstraining vorgelegte Leitfaden beschreibt detailliert die Zielsetzung einzelner Kursinhalte mit zahlreichen als verbindliche Inhalte und Hinweise für Dozenten überschriebenen Abschnitten sowie methodische Hinweise und Quellenangaben. So wird unter anderem unter der Überschrift „verbindliche Inhalte und Hinweise für Dozenten“ detailreich der Ablauf eines Bewerbungsverfahrens mit den Arten der Bewerbung, Möglichkeiten der Kontaktaufnahme und dem Inhalt einer vollständigen und ausführlichen Bewerbung wie Deckblatt, tabellarischer Lebenslauf, Lichtbild etc. in der Art eines Unterrichtsskripts dargestellt. Auch die Möglichkeiten der Arbeitssuche werden als verbindliche Inhalte ausführlich dargestellt, ebenso die Darstellung und der Inhalt eines Lebenslaufs. Wegen des weiteren Inhalts wird Bezug genommen auf den von der Klägerin vorgelegte „D./ I.- Bewerbungstraining: Leitfaden“, Bl. 361 des 378 der Prozessakte. Darüber hinaus gab es sog. Stoffpläne als Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit aus dem Vergabeverfahren, in welchen die jeweils zu bearbeitenden Themen mit dem jeweiligen Stundenanteil und der Art des Unterrichts (z.B. Einzel- oder Gruppenunterricht) mit dem prozentual hierauf anfallenden Anteil aufgeführt werden. Inwiefern der Leitfaden für das Bewerbungstraining und die Stoffpläne mit welchen Erläuterungen an die Honorarkräfte und die Klägerin zur Kenntnis gebracht wurden, ist zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. streitig. Die Abrechnung erfolgte nach den von der Klägerin in Rechnung gestellten Stunden. Die Klägerin beantragte am 15. September 2014 bei der Beklagten die Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status für die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. Ihrer Auffassung nach sei von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Sie sei nach Bedarf verschiedenen Lerngruppen zugeteilt worden, Beginn und Ende der Tätigkeit seien durch Öffnungszeiten bestimmt gewesen. Abgerechnet werden konnte die tatsächliche Stundenzahl für die Lehrtätigkeit und zusätzlich die für die Vor- und Nachbereitung erforderlichen Zeiten. Es habe für die Tätigkeit im Bewerbungstraining zuständige Projektleiter gegeben und sie habe sich mit Kollegen oder dem jeweiligen Projektleiter abstimmen müssen. Der Lerninhalt sei jeweils vorgegeben gewesen. Vorgaben seien auch durch die überreichten Dozentenrichtlinien erfolgt. Als Nebenpflicht sei ein Klassenbuch und eine Abwesenheitsliste zu führen gewesen. Besuche bei verschiedenen Praktika sowie Einzelgespräche mit Teilnehmern seien erforderlich gewesen. Es habe regelmäßig Teambesprechungen gegeben, deren Teilnahme verpflichtend gewesen sei. Auf Anfrage der Beklagten erklärte die Beigeladene zu 1, dass es keine methodischen oder didaktischen Vorgaben gegeben habe. Ausfallstunden hätten nicht nachgeholt werden müssen. Eine Abrechnung sei nur für die tatsächlich geleisteten Stunden erfolgt. Weitere Nebenpflichten als die Führung der Fehlzeiten im Klassenbuch habe es nicht gegeben. Auch keine förmlichen Dienstpläne. Einen festen Stundenplan habe es nicht gegeben, ebenso wenig wie eine Kontrolle des Unterrichts. Die Klägerin sei auch nicht zur Übernahme von Stunden bzw. Verträgen gezwungen gewesen. Nach Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheiden vom 14. April 2015 gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. fest, dass es sich bei den seit dem 14. September 2009 ausgeübten Tätigkeiten für die Beigeladene zu 1. nicht um abhängige Beschäftigungsverhältnisse gehandelt habe. Eine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung sei nicht gegeben. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche nur, dass Folgeverträge abgeschlossen worden seien und kein Kapital eingesetzt worden sei. Im Rahmen der Gesamtwürdigung würden die für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Umstände überwiegen. Es gebe kein methodisches oder fachliches Weisungsrecht des Auftraggebers. Es seien keine Nebenpflichten zu erfüllen, die Unterrichtsinhalte würden nicht vorgegeben, der Stundenplan sei in Absprache mit der Klägerin festgelegt worden, die Klägerin habe neben der Unterrichtserteilung nicht an weiteren Veranstaltungen teilnehmen müssen. Mit dem am 27. April 2015 erhobenen Widerspruch bekräftigte die Klägerin ihre Auffassung, dass es sich um eine abhängige und weisungsgebundene Tätigkeit gehandelt habe. Durch die Vorgabe der Dozentenrichtlinien habe es maßgebliche Weisungen gegeben, ebenso sei die Nutzung eines PC-Lernprogramms im Rahmen der modularen Weiterbildung vorgegeben gewesen. Es habe auch Nebenpflichten gegeben, nämlich Anwesenheitslisten zeitnah zu führen, Fehlzeiten/Entschuldigungen einzufordern und an die Verwaltung weiterzuleiten. Die Urlaubsansprüche der Teilnehmer hätten berücksichtigt werden müssen, Praktikumsplätze hätten besucht werden müssen und es habe auch die Verpflichtung, Gespräche mit den Teilnehmern zu führen, gegeben. Die Weiterbildung am PC sei an die Vorgaben des Modularen Weiterbildungssystems (M.) geknüpft gewesen. Es sei zu keinem Zeitpunkt Rücksicht auf die zeitlichen Belange oder Wünsche der Klägerin genommen worden. Sie habe die Tätigkeit als Honorarkraft annehmen oder ablehnen können. Der Stundenplan sei aufgrund der Vorgaben durch die Arbeitsagentur festgelegt und vorgegeben gewesen. Die Beigeladene zu 1. verwies im Verwaltungsverfahren darauf, dass die Rahmenlehrpläne der Auftraggeber (zumeist der Bundesagentur für Arbeit) lediglich an die Honorarkräfte „durchgereicht“ worden seien. Inhaltlich seien lediglich die Rahmenbedingungen zur Maßnahme definiert worden. Es sei der Honorarkraft völlig freigestellt gewesen, wie sie methodisch und didaktisch arbeiten wolle. Die Klägerin hätte auch für andere Bildungseinrichtungen tätig werden können. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Übertragung einer thematisch bereits im Vorfeld festgelegten Lehrveranstaltung sei nur dann als abhängige Beschäftigung anzusehen, wenn dem Auftraggeber gegenüber dem Dozenten eine unmittelbare Weisungsbefugnis zustehe. Das Definieren von Lernzielen und Lerninhalten sei stets Grundlage einer Aus- oder Fortbildung. Es handele sich dabei gerade nicht um Weisungen. Darüber hinaus hätten für die Klägerin keine maßgeblichen Nebenpflichten wie z.B. die Teilnahme an Konferenzen bestanden. Mit der am 21. Dezember 2015 vor dem Sozialgericht Hamburg erhobenen Klage hat die Klägerin auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug genommen und weiterhin die Auffassung vertreten, abhängig beschäftigt gewesen zu sein. Die Klägerin hat unter anderem exemplarisch den Stoffplan für die Maßnahme Selbstvermarktung, Internet und Bewerbungstraining (Bl. 43 der Prozessakte) vorgelegt. Hier werden bestimmte zu vermittelnde Inhalte beschrieben, u.a. die Lehrmethode wie Vortrag, Frontalunterricht, Einzelarbeit, Übungen und die prozentuale Gesamtdauer der einzelnen Abschnitte. Die Beklagte hat an ihrer Rechtsauffassung festgehalten und auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Die Beigeladene zu 1. hat dargelegt, dass es keine Vorgabe der Methodik durch das M. gegeben habe. Es handele sich vielmehr um ein geeignetes Medium zur Umsetzung der Maßnahme im Sinne der Vorgaben des Kostenträgers. Es enthalte keine pädagogisch-methodischen Vorgaben. Vielmehr handele es sich um ein praxisorientiertes System, das selbstgesteuertes Lernen ermögliche. Es gehe um die höchstmögliche Individualisierung des Bildungsangebots in arbeitsbiografischer Passgenauigkeit im Sinne eines Baukastensystems, aus welchem bedarfsgerecht die jeweils zur vermittelnden Komponenten individuell zusammengestellt werden könnten. Es handele sich nicht um eine starre Vorgabe, sondern um ein Rahmenkonzept. Die Teilnehmer würden im Selbstlernprozess unterstützt. Die Nutzung dieses Systems sei auch durch die Kostenträger vorgegeben. Die hieraus folgenden Vorgaben seien lediglich durchgereicht worden. Ebenso seien Erfolgskontrollen durch den Kostenträger vorgegeben worden und nicht durch die Beigeladene zu 1. Im Rahmen des M. sei den Dozenten lediglich optional die Möglichkeit einer Erfolgskontrolle zur Verfügung gestellt worden. Bei dem Dozentenleitfaden habe es sich lediglich um eine Arbeitshilfe gehandelt. Die Regelungen seien statusneutral. Das Führen von Anwesenheitslisten erfolge zu Dokumentationszwecken und sei auch bei einer selbständigen Tätigkeit eine häufige Nebenpflicht. Unterrichtsinhalte/Lehrkonzepte seien nicht vorgegeben worden. Der Stoffplan sei durch den Kostenträger im Wege der Leistungsbeschreibung, die an die Honorarkräfte weitergegeben wurden, erstellt worden. Diese seien auch nicht vollständig umzusetzen. In der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2017 ist die Klägerin angehört worden. Sie hat angegeben, dass sie zuständig für Bewerbungstraining und individuelle Qualifizierung gewesen sei. Hier habe sie mithilfe des M. gearbeitet. Die Dauer der Maßnahme sei von dem Träger vorgegeben worden. Bei den Maßnahmen habe es eine Art Klassenverband gegeben, im Lernzentrum habe jeder Teilnehmer an seinem PC gesessen. Als Erfolgskontrollen seien Klausuren geschrieben worden. Das habe die Beigeladene zu 1. vorgegeben. Es sei auch ein Korrekturprogramm eingesetzt worden. Im Fall der Arbeitsunfähigkeit sei versucht worden, eine Vertretung einzusetzen. Sie sei selbst einmal für eine Kollegin eingesprungen. Die Teilnehmer hätten am Ende der Maßnahme diese bewerten müssen. Der Vertreter der Beigeladenen zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht angegeben, dass überwiegend festangestellte Lehrkräfte eingesetzt würden, aber auch Honorarkräfte. Die Vorgaben für die Maßnahmen würden vom Kostenträger stammen. Dieser würde auch die prozentuale Verteilung der Inhalte festlegen. Bei dem M. handele es sich um einen Selbstlernbereich. Auf Vorgabe des Maßnahmeträgers seien Stundenpläne entwickelt worden und dann sei geprüft worden, welche Zeitkontingente zur Verfügung stünden. Das sei dann mit den Zeitvorgaben der Honorarkräfte abgeglichen worden. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 4. Mai 2017 die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei für die Beigeladene zu 1. nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis tätig gewesen, sondern es ergebe sich das Gesamtbild einer selbständigen Tätigkeit. Für eine abhängige Beschäftigung spreche lediglich, dass die Klägerin über keine eigene Arbeitsstätte verfüge und mehrere Folgeverträge abgeschlossen habe. Auf der anderen Seite sei sie nicht in den Betrieb der Beigeladenen zu 1. im Sinne einer abhängigen Beschäftigung eingegliedert gewesen. Vertraglich sei vereinbart worden, dass kein Weisungsrecht ausgeübt werden könne. Die Inhalte der jeweiligen Kurse hätten sich nach den Vorgaben des Maßnahmeträgers gerichtet, die jeweils durchgereicht worden seien. Bei dem Dozentenleitfaden handele es sich lediglich um allgemeine Abstimmungsvorgaben, inhaltliche Weisungen für einzelne Kurse könnten hieraus nicht abgeleitet werden. Entscheidend sei, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden sei, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestaltet und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werde. Die Klägerin sei nur zu einzelnen Stunden verpflichtet und hierfür bezahlt worden. Eine Vertretungsverpflichtung habe nicht bestanden. Maßgebliche Nebenpflichten hätten nicht bestanden. Dass eine Anwesenheitskontrolle habe durchgeführt werden müssen, sei in diesem Sinne nicht relevant. Insgesamt sei die Klägerin an das Thema der jeweils von ihr übernommenen Kurse und Maßnahmen gebunden gewesen, im Übrigen jedoch habe sie die Inhalte frei planen können. Gegen das am 11. Mai 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12. Juni 2017 Berufung eingelegt. Das angefochtene Urteil und die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien falsch. Das Sozialgericht habe die maßgeblichen Gesichtspunkte ausgeblendet. Selbstverständlich habe die Klägerin den Weisungen der Beigeladenen zu 1. hinsichtlich Inhalt, Ort und insbesondere Zeit der Lehrveranstaltung unterlegen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichtes Hamburg vom 04. Juni 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2015 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin in ihren Tätigkeiten bei der Beigeladenen zu 1. der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verweist auf das angefochtene Urteil. Die Beigeladenen zu 1. beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Die übrigen Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene zu 1. hält das Urteil des Sozialgerichts ebenfalls für zutreffend und trägt darüber hinaus vor, dass lediglich allgemein die zu vermittelnden Inhalte vorgegeben gewesen seien. Das liege jedoch auf der Hand. Bei dem Dozentenleitfaden handele es sich um keine Weisung, sondern um eine statusneutrale Arbeitshilfe. Wie eine Weisungsgebundenheit konkret ausgesehen haben soll, werde durch die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Die Beigeladene zu 5. (K. als kontoführender Rentenversicherungsträger) schließt sich dem Vorbringen der Beklagten an und weist darauf hin, dass es keine Kontrolle der Auftragsausführung gegeben habe, insbesondere sei der Unterricht nicht kontrolliert worden und es hätten bezüglich der methodischen und didaktischen Ansätze keine Vorgaben stattgefunden. Eine Eingliederung habe es nicht gegeben, z.B. keine verpflichtende Teilnahme an Besprechungen, keine Teamarbeit, kein fester Stundenplan, keine Dienstplanung und keine Schulungsmaßnahmen. In der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2018 vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin erklärt, dass sie Vorgaben für die Unterrichtsgestaltung erhalten habe. Sie habe einen sog. Stoffplan von der Projektleitung erhalten und habe die Dozentenrichtlinien mit wesentlich detaillierteren Vorgaben beachten müssen. Diese seien im Intranet zugänglich gewesen und hätten auch in ausgedruckter Form vorgelegen. Aus den Richtlinien hätten sich umfassende Vorgaben ergeben, wie das Bewerbertraining durchgeführt werden solle. Im Lernzentrum habe es verschiedene Module gegeben, ihre Aufgabe habe darin bestanden, herauszufinden, welches Modul jeweils geeignet gewesen sei. Es habe ein ständiger Austausch mit den Kollegen stattgefunden. Als sie im Lernzentrum gearbeitet habe, sei sie auch zu Konferenzen hinzugezogen worden. Die Klägerin hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung exemplarisch einen Leitfaden zum Bewerbungstraining, wie er von der Beigeladenen zu 1. für Kurse der Bundesagentur verwendet wird, vorgelegt und darauf hingewiesen, dass dort verbindliche Inhalte und Hinweise für Dozenten aufgeführt seien. Weiter sei bemerkenswert, dass der Leitfaden einen Passus enthalte, wonach im Zweifelsfall nicht die Quellenangaben, sondern die im Leitfaden getroffenen Feststellungen gelten sollten. Die Klägerin sei auch dokumentationspflichtig gewesen, sie habe alle abgearbeiteten Themen in einem Stundenplan als Nachweis für die Projektleitung und Verwaltung eintragen müssen. Im Rahmen des M. seien sämtliche Skripte, Übungsprogramme, Prüfungen und Korrekturen von den Klägern vorgegeben gewesen. Die Klägerin habe Zugang zu den persönlichen Daten sämtlicher Teilnehmer gehabt. Sie habe die Anwesenheitszeiten, die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und auch die Urlaube eintragen und einpflegen müssen. Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1. hat weitere Unterlagen überreicht: - Stoffplan Vermittlung mit intensiver Betreuung und Anwesenheitspflicht (V.) - V. Konzeptdatei - V. Vergabeunterlagen G. - Konzept P. Praxis-Unterricht-Reintegration - M.-Katalog Der Stoffplan enthalte lediglich Rahmenvorgaben mit „von bis“- Angaben und allgemein beschriebene Inhalte. Das Angebotskonzept beschreibe unter Bezugnahme auf die Vergabeunterlagen des Auftraggebers die Leistungen der Beigeladenen zu 1., entsprechendes gelte für das P.-Konzept. Das M., das in Bausteinform sachbezogene Informationen enthalte, wie sie früher in Papierform als Lehrpläne gefasst worden seien, ermögliche die Nutzung am PC. Es wird inhaltlich Bezug genommen auf die vorgelegten Unterlagen, Bl. 399-497 der Prozessakte. Weiter sei die vertragliche Regelung maßgeblich, wonach eine selbständige Tätigkeit begründet werden solle. Die Klägerin sei als Dozentin nicht in die betriebliche Organisation eingegliedert gewesen und es habe auch keine konkreten inhaltlichen Weisungen gegeben. Lehrpläne seien nicht als konkrete Weisung einzuordnen, sondern konkretisierten allenfalls die vertraglich geschuldete Leistung. Das BSG habe entschieden, dass den vertraglichen Vereinbarungen eine gewichtige Rolle zukomme, wenn es an zwingenden gesetzlichen Rahmenvorgaben mangele. Die Klägerin trage auch nicht vor, wann und wo und welche Anweisungen ihr erteilt worden seien. Derartige Weisungen könnten auch nicht aus den vertraglich übernommenen Verpflichtungen der Beigeladenen zu 1. gegenüber dem Maßnahmeträger konstruiert werden. Es handele sich um externe und damit nicht maßgebliche Vorgaben und im Übrigen um Rahmenpläne als Auftragsbestandteil. Die in der Leistungsbeschreibung enthaltene Vertretungsregelung regele nur die vertragliche Verpflichtung der Bildungseinrichtung gegenüber dem Kostenträger. Die von der Klägerin angeführten Berichtspflichten würden ausschließlich aus den Vorgaben des Kostenträgers folgen, der eine normale Dokumentation des Auftrages gewünscht habe. Klar sei, dass jede Maßnahme gewissen externen Vorgaben ihres Trägers unterlegen habe, welche auch jeweils trennscharf und vertragsgerecht gelebt worden sein. Das Vorbringen der Klägerin sei unsubstantiiert, soweit darüber hinaus Weisungen seitens der Beigeladenen zu 1. erteilt worden seien. Die Klägerin schließe zu Unrecht aus dem Umstand, dass ein elektronisches modulares Weiterbildungssystem mit unterschiedlichen Fachbereichen, Lernbausteinen und Modulen benutzt werde, auf konkrete Einzelanweisungen. Sie habe übersehen, dass lediglich der früher in Papierform genutzte Lehr- und Stoffplan in den Computer übertragen worden sei. Die Klägerin sei nicht für die Entlastung des Sekretariats zuständig gewesen. Dass sie die An- und Abwesenheit der Teilnehmer im Kurs habe feststellen müssen, sei Inhalt ihres Auftrages gewesen. Das gelte ebenso für die Befugnis, Zeugnisse auszustellen. Die Klägerin hat noch einmal darauf hingewiesen, dass sich aus dem vorgelegten Stoffplan so konkrete Vorgaben ergeben würden, dass für eine individuelle Tätigkeit kein Raum mehr sei. So seien die erforderlichen Zeitstunden für die jeweiligen Bausteine konkret und detailliert vorgegeben gewesen. Im Leitfaden und in den Stoffplänen finde sich auch keine Differenzierung zwischen abhängig Beschäftigten und angeblich selbstständigen Honorarkräften. Die Tätigkeit der Klägerin sei die einer abhängig Beschäftigten mit verbindlich vorgegebenen Inhalten und Hinweisen gewesen. Hinsichtlich der zeitlichen Gestaltung und auch in Bezug auf die methodische Umsetzung habe es keinen Freiraum gegeben. Die Beigeladene zu 1. hat abschließend auf ihr bisheriges Vorbringen zum Thema Stoffplan verwiesen. Wie bereits vom Sozialgericht dargelegt, seien die Vorgaben jeweils nur durchgereicht worden. Es komme die Rechtsprechung zum Thema Rahmenvorgaben/Auftragsbestandteile zur Geltung. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung am 26. Februar 2019 das Urteil des Sozialgerichts und die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und für die einzelnen Kurse das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit für die gesetzliche Rentenversicherung, die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Arbeitslosenversicherung festgestellt. Die Beigeladenen zu 1. hat am 26. März 2019 Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG erhoben. Sie hat unter anderem eine Verletzung von § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gerügt. Die Einverständniserklärungen der Beteiligten seien aufgrund der weiteren Ermittlungen und der wechselseitigen Schriftsätze nicht wirksam gewesen. Es ist auch in der Sache selbst (weiter) vorgetragen worden. So sei der von der Klägerin vorgelegte Leitfaden der einzige seiner Art gewesen und habe nur die Maßnahmen Motivation-Orientierung-Training, Praxis-Unterricht-Reintegration (P.) und Vermittlung zur Integration in den Arbeitsmarkt (V.) und auch nur in Bezug auf das Bewerbungstraining, nicht jedoch im Hinblick auf Grundlagen von Office-Programmen (Word, Outlook, Excel, PowerPoint) gegolten. Kein Zusammenhang sei zu der Lernbegleitung mit M. vorhanden gewesen, hier habe es keinerlei inhaltliche und methodischen Vorgaben gegeben. Diese Tätigkeit ist nunmehr näher beschrieben worden. Es handele sich um ein individuell begleitetes Lernen im Wege des aktiven Aneignungsprozesses. Die Teilnehmer würden ihren eigenen Lernbedarf, Schwerpunkte, Lehrmethoden und die erforderlichen Materialien selbst bestimmen. Die Tätigkeit der Klägerin habe in der fachlichen und pädagogischen Unterstützung als Lernbegleitung ohne pädagogische und methodische Vorgaben bestanden. Sie sei persönliche Ansprechpartnerin gewesen, habe fachliche Unterstützung, Motivation und organisatorische Unterstützung gegeben. Sie sei auch für die Kontrolle und Evaluierung des Lernerfolgs zuständig gewesen, habe den Lernprozess durch Empfehlung bestimmter Module im Sinne eines Coachings initiiert, auf Anfragen reagiert und mit Teilnehmern den Einsatz geeigneter methodischer Hilfsmittel erarbeitet. Ihre Hauptaufgabe habe darin bestanden, Hinweise auf entsprechende fachliche Ressourcen für die Teilnehmer zu geben, sie bei fachlichen Lösungen zu unterstützen, Sachverhalte zu erklären, Unterstützung bei Lernproblemen zu geben. Insgesamt habe sie überwiegend lernbegleitend, motivierend und kaum wissensvermittelnd gearbeitet. Die Klägerin habe es unterlassen, die Seite 3 des Leitfadens, der nunmehr vollständig beim BSG vorgelegt worden ist („Bewerbungstraining bei D. und I. – Leitfaden Stand 29. April 2008), vorzulegen. Aus der Einleitung ergebe sich, dass die Inhalte lediglich einen Rahmen vorgeben sollen, an dem sich alle orientieren sollten. Spielräume seien möglich, eine thematische Schwerpunktsetzung und die Methodik frei gewesen, auch eigenes und fremdes Material hätte benutzt werden können. Aus der Einleitung gehe hervor, dass es sich nicht um ein verbindliches Teilnehmerskript gehandelt habe. Eine Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont würde auch unter Berücksichtigung der verbindlichen Hinweise und Inhalte dazu führen, dass es sich insgesamt nicht um verbindliche Vorgaben gehandelt habe. Hierzu hätte die benannten Zeugin S., Bereichsleitung Kundenzentrum H., vernommen werden müssen/können. Darüber hinaus hat die Beigeladene zu 1. verschiedene Divergenzen zu BSG-Entscheidungen geltend gemacht. So hätte jede einzelne Beauftragung (jeder einzelne Kurs) untersucht werden müssen, das LSG habe unzulässig verallgemeinert. So seien bei den einzelnen Aufträgen die Stoffpläne nicht vollständig weitergereicht worden, sondern zwischen den Parteien konkret vereinbart worden (BSG vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R). Das LSG habe übersehen, dass Volkshochschuldozenten nach dieser Entscheidung auch dann selbstständig seien, wenn in aufeinander abgestimmten Kursen mit einem vorher festgelegten Programm unterrichtet worden sei. Die Vorgabe durch die Stoffpläne sei daher nicht aussagekräftig und könne nicht so wie geschehen bewertet werden (BSG vom 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R). Nach Auffassung des BSG (BSG vom 14.03.2018 – B 12 R 3/17 R und vom 31.03.2017 – B 12 R 7/15 R) seien der Leistungsort bei Dozenten (Musikschullehrer) und die zeitliche Bindung durch die Unterrichtsplanung nicht ausschlaggebend als Unterscheidungskriterium. Dies sei vom LSG nicht beachtet worden. Aus der Entscheidung des BSG vom 31.07.2017 – B 12 R 7/15 R (Honorarärzte) ergebe sich zudem, dass eine im Vergleich zu abhängig Beschäftigten deutlich höhere Entlohnung als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit gewertet werden könne. Der Umkehrschluss, dass bei einer niedrigen Entlohnung auf eine abhängige Beschäftigung geschlossen werden könnte, sei unzulässig und würde gegen diese Entscheidung verstoßen. Darüber hinaus ist dargelegt worden, dass die Entscheidung im Hinblick auf die digitalen Lernbegleiter grundsätzliche Bedeutung gehabt hätte. Es ginge um die Beurteilung eines digitalen Lernbegleiters im Rahmen eines digitalen Lernsystems mit darin gespeicherten Unterrichtsmaterialien, Erfolgskontrollen und Literaturhinweisen. Betrachte man Mensch und „Maschine“, also PC-Programm, gemeinsam, sei bei Anwendung der für Lehrer und Dozenten entwickelten Grundsätze eher von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, weil das Lernmaterial digital vorgegeben worden sei. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Kriterien, die hier anzuwenden seien, weil es sich nicht mehr um Wissensvermittlung handele, gelange man zur Einordnung als selbstständige Tätigkeit, weil es an inhaltlichen und methodischen Vorgaben im Hinblick auf die Ausführungen gemangelt hätte. Die Klägerin hat Stellung genommen und argumentiert, dass keine Verletzung von § 124 SGG vorgelegen habe. Eine Abweichung von BSG-Entscheidungen sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Die übrigen Beteiligten haben nicht Stellung genommen. Das BSG hat mit Beschluss vom 12. Mai 2020 das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (B 12 R 12/19 B). Es habe ein Verstoß gegen § 124 Abs. 2 SGG vorgelegen, weil die Einverständniserklärungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlungen der Beigeladenen zu 2. bis 5. durch eine wesentliche Änderung der Prozesssituation in Form von weiteren Schriftsätzen und Vorbringen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. ihre Wirksamkeit verloren hätten. Die Klägerin hat im zurückgewiesenen Verfahren auf ihr bisheriges Vorbringen und das angefochtene Urteil verwiesen. Die Beigeladene zu 1. hat mit Schriftsatz vom 13. September 2021 noch ausführlich Stellung genommen und ihr Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie hat insbesondere die Tätigkeit der Klägerin im M. dargestellt. Das modulare Weiterbildungssystem sei nur den Teilnehmern als Selbstlernmethode zur Verfügung gestellt werden, nicht der Klägerin. Ihre Aufgabe sei es anders als bei einer klassischen Dozententätigkeit gewesen, den Lernprozess zu initiieren durch Empfehlung bestimmter Methoden (Coaching), die Teilnehmer bei der Suche nach fachlichen Lösungen und Lernproblemen zu unterstützen und gegebenenfalls ungünstige gruppendynamische Prozesse unter den Teilnehmern zu unterbinden. Sie habe Vorschläge der passenden Lernmethode unterbreitet und habe bei ihrer Tätigkeit als Lernbegleiterin keinerlei fachliche oder methodische Vorgaben erhalten. Es handele sich um einen Werkzeugkasten für die Teilnehmer, nicht für die Klägerin als Lernbegleiterin. Wie das modulare Weiterbildungssystem von den Teilnehmern genutzt worden sei, habe die Klägerin beeinflusst. Es handele sich nicht um ein automatisiertes System mit Algorithmen, sondern um ein Baukastensystem mit verschiedenen Komponenten, die individuell zusammengestellt werden könnten. Die Teilnehmer hätten sich primär individuell am Computer weiterbilden sollen. Vor Beginn der Maßnahme sei mithilfe der Klägerin ein individuelles Maßnahmeziel erarbeitet worden und im Rahmen des Bildungsbaukastenprogramms hätte dann das M. zur Anwendung gelangen können, daneben sei aber auch die Nutzung von Fachbüchern, Skripten, Anwendungssoftware und fachliche Unterstützung durch die Vermittlung von Fachdozenten möglich gewesen. Dies sei individuelle Entscheidung der Klägerin gewesen. Ihre primäre Aufgabe sei nicht mehr die Wissensvermittlung gewesen, sondern Begleitung der Teilnehmer während der Teilnahme am M. und Unterstützung zur selbstständigen fachlichen Fortbildung in Form von methodischer und didaktischer Unterstützung und als Ansprechpartnerin, damit das M. bestmöglich genutzt werden konnte. Dabei habe die Klägerin einen individuellen Qualifikationsplan entworfen und vorgeschlagen, welche Module in welcher Zeit genutzt werden sollte. Es handele sich um einen Methodenmix, möglich sei auch Einzelcoaching gewesen, individuelle Aufgaben, Gruppenarbeit und die Nutzung von Sekundärliteratur. Das M. enthalte keine pädagogisch-methodischen Vorgaben bei der individuellen Nutzung. Der Lernbegleiter unterstütze die Maßnahmeteilnehmer in ihrer Auswahl. Diese würden selbst über das Lernen entscheiden, es sei eine Entscheidungshilfe. Im Ergebnis handele es sich um die Zurverfügungstellung mehrerer verschiedener Lehrbücher, was aber als statusneutral zu werten sei. Im Hinblick auf den Dozentenleitfaden für Bewerbungstraining ist noch einmal nachdrücklich darauf hingewiesen worden, dass dieser nur für zwei Kurse erstellt worden sei. Ergänzend ist nunmehr vorgetragen worden, dass dieser Leitfaden nur an die festangestellten Mitarbeiter ausgegeben worden sei, die Klägerin habe sich den Leitfaden im Intranet heruntergeladen. Damit könne dem Leitfaden auch kein Weisungscharakter zukommen. Im Übrigen seien die Vorgaben wie bereits im Beschwerdeverfahren dargestellt nicht verbindlich, was sich aus der Einleitung des Leitfadens ergeben würde. Bei den Stoffplänen handele es sich um vertragliche Verpflichtungen der Beigeladenen zu 1. gegenüber den Kostenträgern. Sie seien von ihr herangezogen worden, „um es mit der Klägerin im Zuge ihrer Beauftragung abzustimmen, welche Themenbereiche und damit Kursinhalte von ihr im Wege einer Einzelbeauftragung abgedeckt werden können“. Dabei sei der inhaltliche Rahmen der Beauftragung festgelegt worden. Die Stoffpläne seien nicht insgesamt Gegenstand des Vertrages geworden. Auch hier habe sich die Klägerin die Stoffpläne aus dem Intranet heruntergeladen. Weisungen könnten hieraus nicht abgeleitet werden. Das Landessozialgericht habe ohne weitere tatsächliche Feststellungen angenommen, dass diese durchgereicht worden seien. Erst nachdem man sich mit der Klägerin verständigt habe, welche Teilbereiche sie abdecken wolle, sei es zu ihrer Beauftragung gekommen. Es handele sich daher nicht um Weisungen, die zur Konkretisierung oder während des einzelnen Auftrages erteilt worden seien. Das BSG habe in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass die Verhältnisse nach Annahme des Auftragsangebots maßgeblich seien. Auch handele es sich – insoweit sei die Subsumtion des Landessozialgerichts unzutreffend – um thematisch und inhaltliche Rahmenvorgaben und Zielsetzungen. Es habe eine Vielzahl von Möglichkeiten der Einwirkung in Form der Erarbeitung von Strategien, wie der Lehrplan eingehalten werden könne, gegeben. Auch methodisch-didaktisch habe ein weiterer Handlungsspielraum bestanden in Form von Anleitung, Selbststudium und Übungen. Es handele sich im Sinne der Rechtsprechung des BSG bei den Stoffplänen um ein vorher festgelegtes Programm, dass aufeinander abgestimmten Kursen entspreche. Dass Kurse aufeinander abgestimmt seien, sei nach der Rechtsprechung des BSG im Bereich von Dozenten nicht statusrelevant. Die Klägerin hat durch ihren Prozessbevollmächtigten vorgetragen, dass die Beigeladene zu 1. nunmehr anders vorgetragen und den Sachverhalt anders darstellen würde, als zuvor. So sei zum Beispiel in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht durch den Vertreter der D. angegeben worden, dass die Vorgaben (Leitfäden) vom Kostenträger stammen würden und beachtet worden seien. Im Übrigen sei entsprechend des bisherigen Vorbringens darauf hinzuweisen, dass der Leitfaden für das Bewerbungstraining der Klägerin zusammen mit einem Motivationskoffer und einer CD mit einem Film übergeben worden sei. Die Klägerin sei ausdrücklich auf die Informationen zum Abruf im Intranet hingewiesen worden. Der vollständige Leitfaden sei ihr in H. auch in Papierform gegeben worden, hieraus habe sie weitere Kopien gefertigt, was auch für Informationen, die ihr per E-Mail übermittelt worden seien, gegolten habe. Sie habe insgesamt drei Maßnahmen mit Bewerbertraining und Weiterbildung am PC absolviert und sei im Übrigen im Lernzentrum tätig gewesen. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass die Inhalte entsprechend der Darstellung in den Leitfäden verbindlich gewesen seien. Die Stoffpläne seien Teil der Vergabeunterlagen gewesen, das man auch habe sehen können. Diese seien der Klägerin direkt von der Zeugin S. gegeben worden, damit sie sich intensiver auf die Thematik vorbereiten könne. Sie habe jedoch hierauf nicht über ihren PC zugreifen können. Mit der Zeugin W. habe sie nur zwei- bis dreimal Kontakt gehabt. Hier sei es nur um die Höhe der Vergütung gegangen. Hauptansprechpartner sei der Dozentenleiter R.L. gewesen, der die Dozenten eingeteilt und zu Konferenzen eingeladen habe. Die Zeugin S. habe der Klägerin Informationen zu bestimmten Maßnahmen gegeben. Dabei sei großer Wert auf die im verbindlichen Bewerbungstraining-Leitfaden verwendeten Formulierungen gelegt worden, die teilweise wörtlich hätten übernommen werden müssen. Im M. sei eine Zusammenarbeit mit den Kollegen unumgänglich gewesen, diese hätten ihr zeigen müssen, wo und wie sie die erforderlichen Kursprogramme, Prüfungen und die passenden Korrekturprogramme im M. finden würde. Die Entscheidung des Senats sei richtig gewesen. Das Berufungsgericht hat sodann Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen S., W. und L.. Wegen des Inhalts der Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 7. Dezember 2021 Bezug genommen. Die Verwaltungsakte der Beklagten sind beigezogen worden. Ebenso haben die Prozessakten des BSG vorgelegen. Die Akten sind Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2021 gewesen.