Urteil
L 2 U 1/24
Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) zu Recht abgewiesen, denn die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr aus Anlass des Unfalls vom 3. August 2015 ab dem 30. November 2016 getätigten Aufwendungen nach den für die Beklagte geltenden Rechtsvorschriften. Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, soweit der an sich zuständige Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Ein Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 105 Abs. 1 SGB X setzt daher zunächst voraus, dass sie die Aufwendungen für die Behandlung der Unfallfolgen als materiell-rechtlich unzuständiger Träger erbracht hat. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat die Leistungen als unzuständiger Träger erbracht, weil der Versicherte ab dem 29. November 2016 – was zwischen den Beteiligten im Übrigen unstreitig ist – nicht mehr infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig war. Die Unzuständigkeit der Klägerin ergibt sich nicht bereits aus einer Bindungswirkung des gegenüber dem Versicherten ergangenen bestandskräftigen Bescheids vom 24. April 2017, mit dem sie die Anerkennung weiterer unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit über den 27. September 2015 hinaus abgelehnt hat. Dieser Bescheid entfaltet gegenüber dem Erstattungsanspruch gegen die Beklagte keine Bindungswirkung, denn er greift nicht unmittelbar in die Rechte der beklagten Krankenkasse ein und die Beklagte war auch nicht Beteiligte im Sinne des § 77 SGG (vgl. Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 28. Februar 2018 – L 2 U 18/17, juris, unter Verweis auf BSG, Urteil vom 13. Dezember 2016 – B 1 KR 25/16 R, juris). Die Klägerin ist unzuständiger Leistungsträger, denn im streitbefangenen Zeitraum vom 30. November 2016 bis zum 2. Mai 2017 war der Versicherte nicht mehr infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig. Zuständig gewesen wäre die Beklagte, auch dies ist dem Grunde nach nicht streitig oder zweifelhaft. Ein Fall des § 102 SGB X liegt nicht vor, sodass sich gemäß § 105 Abs. 2 SGB X der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für die Beklagte geltenden Rechtsvorschriften, also nach dem SGB V richtet. Dies gilt auch, wenn und soweit Einwendungen aus dem Sozialleistungsverhältnis zwischen auf Erstattung in Anspruch genommenem Träger (= Erstattungsschuldner) und dem Sozialleistungsberechtigten dem Erstattungsanspruch entgegengehalten werden sollen, denn der zuständige Leistungsträger soll durch eine Erstattungspflicht nicht stärker belastet werden, als es seiner „Verpflichtung“ gegenüber dem Leistungsberechtigten entspricht (Prange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 105 SGB X (Stand: 13.06.2024), Rn. 64) . Entscheidend ist also, welche Leistungspflichten der Beklagten gegenüber dem Versicherten bestanden hätten. Der Senat kommt, ebenso wie das Sozialgericht, zu dem Ergebnis, dass hier Leistungspflichten der Beklagten gegenüber dem Versicherten über den 29. November 2016 hinaus nicht bestanden. Anspruch auf Krankengeld hat gemäß § 44 SGB V, wer infolge Krankheit arbeitsunfähig ist. Der Anspruch entsteht gemäß § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch bleibt nach § 46 S. 2 SGB V jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Unabhängig davon, ob die AU-Richtlinien im Erstattungsstreit einschlägig sind oder nicht, endet daher bereits aufgrund Gesetzes der Anspruch auf Krankengeld mit dem letzten Tag der ärztlichen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit. Eine derartige letztmalig ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit hat vorliegend am 29. November 2016 vorgelegen. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung handelt es sich bei dem Abschlussbericht des B1 Klinikums D. vom 30. November 2016 nicht um eine ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit im Sinne des SGB V. Zwar kommt es auf die Verwendung der für Vertragsärzte vorgesehenen Mustervordrucke zur einen Krankengeldanspruch begründenden Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht an. Auch kann die Arbeitsunfähigkeit durch jeden Arzt festgestellt werden; es muss sich nicht notwendig um den behandelnden Arzt oder um einen Vertragsarzt handeln. Eine ärztliche "Feststellung" der Arbeitsunfähigkeit ist indes kein bloßer rein praxisinterner Vorgang, der lediglich in den den Patienten betreffenden ärztlichen Behandlungsunterlagen (formlos) festgehalten werden müsste. Dies ergibt sich auch schon mittelbar aus § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V und ist für den Bereich der AU-Feststellung durch Vertragsärzte bezüglich der meldetechnischen Ausgestaltung auch näher geregelt. Erforderlich ist dafür ein Akt mit Außenwirkung, der über eine lediglich irgendwie geäußerte innere Überzeugungsbildung des Arztes hinausgeht und in Form eines entsprechenden Schriftstücks ("Bescheinigung") nach außen hin - vor allem gegenüber der als leistungspflichtig in Anspruch genommenen Krankenkasse - beweissicher zu dokumentieren ist (BSG, Urteil vom 29. Oktober 2020 – B 3 KR 6/20 R, juris m.w.N.). Diese formalen Anforderungen erfüllt ein mehr oder weniger interner Arztbericht nicht, denn er soll weder irgendeine Außenwirkung entfalten, noch stellt er eine Bescheinigung im o.g. Sinne dar. Die Äußerungen in dem Abschlussbericht beziehen sich darüber hinaus auch inhaltlich allein auf die Frage des Wiedereintritts von Arbeitsfähigkeit nach dem SGB VII, welche mit der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit nach dem SGB VI keineswegs vollständig identisch ist. Denn § 46 Abs. 3 Satz 2 SGB VII setzt eine Prognose hinsichtlich des kompletten 78-Wochen-Zeitraumes voraus im Sinne der Feststellung einer rein hypothetischen Tatsache. Sachgerechte Prognosen beruhen auf erhobenen Daten und Fakten und damit (allein) auf Erkenntnissen aus der Vergangenheit, auf deren Basis unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen eine Vorausschau für die Zukunft getroffen wird. (Westermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 46 SGB VII (Stand: 25.10.2024), Rn. 34). Die Prognose beruht in der Regel auf verlässlicher und nachvollziehbarer Grundlage; ob sie eintreten wird, ist aber dennoch offen und dies ggfs. über einen längeren Zeitraum (hier über fünf Monate) Demgegenüber wird Krankengeld nicht unbefristet und auch regelmäßig nicht über längere Zeiträume, sondern abschnittsweise bewilligt, wobei die gesetzliche Konstruktion eine regelmäßige ärztliche Prüfung des aktuellen Gesundheitszustandes des Versicherten vorsieht. Der Anspruch auf abschnittsweise gewährtes Krankengeld bleibt nach § 46 Satz 2 SGB V daher auch nur bestehen bis zu dem Tag, an dem eine weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird. Diese neue AU-Bescheinigung ist der Krankenkasse rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen (BSG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 – B 3 KR 25/20 B, juris). Zwar wäre eine Bewilligung von Krankengeld durch einen Verwaltungsakt nicht nur abschnittsweise, sondern auch auf Dauer (auf unbestimmte Zeit bzw. bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer) ebenfalls denkbar; in der Praxis kommen derartige Fälle indessen nur ausnahmsweise und nur in atypischen Konstellationen vor. Jedenfalls wird mit der Krankengeld-Bewilligung auch über das – vorläufige – Ende der Krankengeld-Bezugszeit entschieden. Wenn der Versicherte keine weiteren AU-Bescheinigungen beibringt, endet der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf des zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeitraums; eines Entziehungsbescheides nach § 48 SGB X bedarf es nicht (BSG, Urteil vom 22. März 2005 – B 1 KR 22/04 R, juris). Soweit auch im Bereich der Krankenversicherung eine AU-Bescheinigung „bis auf Weiteres“ möglich ist, ist eine solche die absolute Ausnahme und die Auslegung, inwieweit der Krankengeldanspruch nicht dennoch zeitlich beschränkt werden soll, ist abhängig von den Einzelfallumständen der Ausstellung der Bescheinigung. Diese Auslegung erfolgt grundsätzlich nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt aus dem Empfängerhorizont und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. nur BSG, Beschluss vom 30. September 2015 – B 3 KR 40/15 B, juris). Die Beklagte kann daher aus diesem Umstand nichts für ihre Position herleiten, denn zum einen liegt, wie bereits dargelegt, keine Bescheinigung im Sinne des SGB V vor. Zum anderen betreffen die Ausführungen im Abschlussbericht vom 30. November 2016 ausschließlich die im Rahmen des § 46 Abs. 3 Satz 2 SGB VII anzustellende (sich zwar in die Zukunft, dies aber aus der Retrospektive beziehende) Prognose, nicht aber die Frage, ob sich diese bei regelmäßiger Kontrolle auch jeweils aktuell als zutreffend erweisen würde. Der Rechtsprechung vereinzelter Sozialgerichte, es komme für den Anspruch auf Krankengeld nicht auf die ärztliche Feststellung, sondern allein auf das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit an, teilt der Senat nicht; es handelt sich insoweit um Einzelmeinungen, die die oben dargelegte Rechtsprechung des BSG, welcher der Senat sich nach eigener Prüfung ausdrücklich anschließt, nicht berücksichtigen. Auch der Meinung der Beklagten, im Rahmen eines Erstattungsstreits sei es einfacher, die Arbeitsunfähigkeit im Nachhinein zu überprüfen als im Verfahren um Krankengeld, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die vorliegenden Unterlagen sind in beiden Verfahren dieselben und im Erstattungsstreit ist der Versicherte nicht beteiligt, so dass die Einholung eines Gutachtens in aller Regel ausscheiden dürfte. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, es gereiche dem Versicherten nicht zum Nachteil, wenn sich aufgrund einer Einschätzung des Medizinischen Dienstes, der Versicherte sei arbeitsfähig, keine weiteren AU-Bescheinigungen beibringen lassen, sich diese Einschätzung aber im Nachhinein als falsch erweist und es dann im Prozess ausschließlich auf das objektive Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit ankommt, verhilft ihr auch dieser Vortrag nicht zum Erfolg. Dass sich die Beklagte die Entscheidung des Medizinischen Dienstes im Einzelfall zurechnen lassen muss, ist zwar zutreffend, jedoch war vorliegend die Beklagte aufgrund des Verhaltens der Klägerin nicht in die Lage gesetzt, den Medizinischen Dienst einzuschalten und die Arbeitsunfähigkeit überprüfen zu lassen. Es gab folglich auch kein laufendes Verfahren, in welchem die Arbeitsunfähigkeit zweifelhaft gewesen wäre. Dass für die Klägerin andere gesetzliche Vorgaben gelten als für die Beklagte, ist zwar zutreffend, § 105 SGB X stellt aber gerade den Grundsatz auf, dass der zuständige Leistungsträger – hier also die Beklagte – nicht mehr leisten müssen soll als sie hätte leisten müssen, wenn sie originär in Anspruch genommen worden wäre. Legt jedoch der Versicherte eine AU-Bescheinigung nicht vor, ist die Beklagte auch nicht leistungspflichtig. Denn die Arbeitsunfähigkeit ist lediglich Grundlage für das Entstehen des Krankengeldanspruchs dem Grunde nach. Der Anspruch auf Zahlung des Krankengeldes entsteht dagegen erst mit dem Tag der Ausstellung der AU-Bescheinigung. Bei der Regelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V handelt es sich um eine Ausschlussregelung, die die Krankenkasse davon entbinden soll, die Voraussetzungen einer verspätet geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit oder einer nachträglichen Bescheinigung im Nachhinein aufklären zu müssen. Die Krankenkasse soll die Möglichkeit erhalten, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen zu lassen. Dies dient einerseits der Vermeidung von Leistungsmissbrauch und setzt andererseits die Krankenkasse in die Lage, gegebenenfalls Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten einleiten zu können (Sonnhoff/Pfeiffer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 46 SGB V (Stand: 05.01.2024), Rn. 26). Dieser Möglichkeit ist die Beklagte beraubt, wenn keine AU-Bescheinigung vorgelegt wird. Die Voraussetzung des für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch allein maßgeblichen § 105 SGB X, dass die Beklagte als anderer Leistungsträger zuständig und dem Versicherten gegenüber zur Leistungserbringung verpflichtet gewesen sein müsste, liegt daher nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG Abs. 1 i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten im Erstattungsverfahren darüber, ob die Beklagte 11.831,49 € an die Klägerin nach einem Arbeitsunfall vom 3. August 2015 zu zahlen hat. Die Klägerin ist zuständiger Unfallversicherungsträger, die Beklagte zuständige Krankenkasse des am 17. September 1954 geborenen P. (im Folgenden: Versicherter), der als Berufskraftfahrer beschäftigt war. Nach einem Durchgangsarztbericht vom 3. August 2015 war dem Versicherten beim Verladen von Gegenständen in einen Lkw das linke Bein von einem elektrischen Hubwagen gequetscht worden. Das gesamte linke Bein sei seitlich eingeklemmt worden. Der Versicherte wurde selbstständig in der zentralen Notaufnahme vorstellig. Es wurden am linken Bein eine Schürfwunde im Bereich des medialen Schienbeinkopfes mit einem Durchmesser von ca. 3 cm, geringer lokaler Druckschmerz, kein Hinweis auf ein Kniebinnentrauma, Seiten- und Kreuzbandführung seitengleich festgestellt. Beim Röntgen des linken Fußes und des linken Kniegelenkes konnten frische knöcherne Verletzungen ausgeschlossen werden. Es wurde eine Schürfung und Prellung des linken medialen Kniegelenkes und eine Prellung des linken Fußes lateral diagnostiziert. Arbeitsfähigkeit bestehe voraussichtlich ab 11. August 2015 wieder. Der Versicherte nahm die Arbeit am 14. August 2015 wieder auf. Im Nachschaubericht vom 30. Oktober 2015 heißt es, es bestehe der Verdacht auf Residuen nach stattgehabter Quetschung und Zerrung des Kniegelenkes links. Der Versicherte berichte über anhaltende Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenkes. Es bestehe ein isolierter Druckschmerz im Bereich des medialen Gelenkspaltes linksseitig ohne Ergussbildung des Kniegelenkes bei erhaltener Beugung und Streckung beider Kniegelenke. Eine MRT ergab einen Verdacht auf einen komplexen Meniskus-Riss im Hinterhorn des Innenmeniskus. Am 5. November 2015 erfolgte eine arthroskopische Teilresektion des Innenmeniskus bei traumatischem Innenmeniskusriss/ Komplettriss. Im Operationsbericht heißt es unter anderem: „… Untersuchung des Außenmeniskus, der allseits fest fixiert ist. Die tibialen Knorpelverhältnisse sind allenfalls I.-gradig im Sinne einer Chondropathie verändert. Beide Kreuzbänder sind fest. Eingehen sodann in das mediale Kompartiment, hier zeigen die Knorpelverhältnisse eine I. bis II. gradige Chondropathie sowohl femoralseitig als auch tibialseitig. Bestätigt wird die Komplexrissbildung im Innenmeniskushinterhorn übergehend auf das Seitenstück. Eingehen mit der Optik in den medialen Recessus, der ebenfalls unauffällig ist. Es erfolgt die Teilresektion des Innenmeniskushinterhornes bis zur Basis übergehend, da Quer- u. Längsrissbildung bis zum Seitenstück.“ Im Histologiebefund werden Meniskusanteile mit morphologischen Zeichen der alterbezogen fortgeschrittenen degenerativen Meniskopathie Grad 2-3 sowie isoliert beiliegenden, degenerativ veränderten Gelenkknorpelfragmenten beschrieben. Der Versicherte war in der Folge erneut arbeitsunfähig. Die Unfallanzeige des Arbeitgebers ging am 5. Januar 2016 bei der Beklagten ein. Danach hatte der Kläger zunächst unter Einnahme von Schmerzmitteln die Tour zu Ende gefahren und die Arbeit nicht sofort eingestellt, sondern erst später am selben Tag um 9:00 Uhr. Nachdem der Versicherte nach der Arthroskopie über fortbestehende Schmerzen im Knie klagte, erfolgte im Juni 2016 erneut eine Arthroskopie, wobei der Durchgangsarzt und Operateur Dr. H. eine baldige Beendigung des berufsgenossenschaftlichen (bg-lichen) Heilverfahrens ankündigte. Bei fortbestehenden Beschwerden absolvierte der Versicherte vom 6. September 2016 bis 4. Oktober 2016 eine komplexe stationäre Rehabilitation, aus welcher er in eine Arbeits- und Belastungserprobung entlassen wurde. Eine MdE in messbarer Höhe werde nicht verbleiben, angestrebt werde eine Arbeitsfähigkeit in 2 Monaten. Ein Beratungsgespräch zwischen dem Versicherten und dem behandelnden Unfallchirurgen der B. D. am 4. Oktober 2016 ergab, dass der Versicherte nicht ausreichend belastbar sei. In dem Bericht heißt es: „Aus medizinischer Sicht ist aufgrund der Unfallfolgen durchaus Arbeitsfähigkeit zeitnah anzunehmen. Herr Dr. K. empfiehlt bei Nahverkehr die Einleitung einer Belastungserprobung über 6 Wochen….Im Rahmen der ABE kann dann eine Entscheidung über die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit getroffen werden. Sollte weiter Arbeitsunfähigkeit allein aufgrund der Schulterbeschwerden bestehen, wäre die aufgrund der unfallunabhängigen Erkrankung anzunehmen und das Heilverfahren zu Lasten der Kasse abzuschließen.“ In einer Mitteilung des Dr. H. an die Klägerin vom 15. November 2016 heißt es, der Versicherte sei am 20. Oktober 2016 aus der ambulanten Behandlung entlassen worden und ab dem 1. Dezember 2016 wieder arbeitsfähig. Die Arbeits- und Belastungserprobung wurde am 29. November 2016 beendet, da der Versicherte sich nicht in der Lage sah, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiter fortzuführen. Im Arztbericht vom 30. November 2016 der Dr. H1 heißt es: „Der Versicherte schildert, wie bereits bei der letztmaligen Vorstellung, das Leisten der Arbeit sei nur unter massiver Einnahme von Schmerzmitteln möglich. Hier nimmt der Versicherte aktuell 4 Tabletten Ibuprofen und bis zu 6 Tabletten P. ein. Im Rahmen der letztmaligen Vorstellung war bereits eine schmerztherapeutische Wiedervorstellung geplant worden, diese wird am 06.12.2016 stattfinden. Der Versicherte berichtet auch, unter der Schmerzmitteleinnahme seine Arbeit unzureichend durchführen zu können. Insbesondere Be- und Entladetätigkeiten seien nicht möglich. Eine weitere Steigerung der Arbeitszeit auf 10 Stunden täglich und somit ein Erreichen der vollschichtigen Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich. …Aus medizinischer Sicht ist es nach letztwöchiger und dieswöchiger Einschätzung abzusehen, dass der Versicherte die Arbeitsfähigkeit in alter Tätigkeit nicht wird wiedererlangen können. Wir empfehlen ein Abschluss des Heilverfahrens als 78.Wochenfall ohne Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit.“ Im Bericht über die Fallkonferenz vom selben Tag heißt es unter anderem: „Im Ergebnis wird festgestellt, dass im Heilverfahren ein Verharrungszustand eingetreten ist. Eine weitere Belastungssteigerung ist nicht möglich. Daher wird Arbeitsfähigkeit dauerhaft nicht mehr erreicht, das Heilverfahren wird jetzt ohne Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit abzuschließen sein. Die stufenweise Wiedereingliederung kann somit beendet werden. Der Versicherte wird bis zum Ablauf der 78. Woche Verletztengeld erhalten. Er gibt an, als besonders langjährig Versicherter bereits mit 63 Altersrente beziehen zu können.“ Am 16. Dezember 2016 meldete sich der Versicherte telefonisch bei der Klägerin und gab an, seit 29. November 2016 werde kein Verletztengeld seitens der Beklagten mehr ausgezahlt. Offenbar seien keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU-Bescheinigungen) ausgestellt worden. Man habe ihm mitgeteilt, dass er und die Krankenkasse entsprechende Schreiben über die Weiterzahlung erhalten würden. Am 19. Dezember 2016 wendete sich die Klägerin an die Beklagte und teilte Folgendes mit: „Sie zahlen derzeit Verletztengeld an den o.g. Versicherten aus. Mit der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ist absehbar nicht zu rechnen. Wir bitten daher das Verletztengeld längstens bis zum Ablauf der 78. Woche am 02.05.17 weiter an Herrn ... auszuzahlen. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind nicht mehr erforderlich.“ Auch an die behandelnden Ärzte wurde mitgeteilt, AU-Bescheinigungen seien nicht mehr erforderlich. Auf Mitteilung der Beklagten, sie habe aufgrund des Schreibens ohne Vorlage einer AU-Bescheinigung Verletztengeld bis 31. Januar 2017 gezahlt, ob eine Weiterzahlung erfolgen solle, teilte die Klägerin mit, es sei auch ohne Vorlage einer AU-Bescheinigung an den Verletzten bis 2. Mai 2017 zu zahlen. Der Versicherte erhielt daraufhin Verletztengeld bis 2. Mai 2017. Auf Veranlassung der Klägerin erstellte am 16. März 2017 der Orthopäde und Unfallchirurg Dr. H2 ein Gutachten zur Frage des Unfallzusammenhangs. Dieser führte aus, in der Sichtung der MRT-Aufnahmen hätten sich keine akuten strukturalen Schädigung des linken Kniegelenkes, keine Bandverletzungen, kein bone bruise und keine massiven traumatischen Veränderungen, die eine Innenmeniskusschädigung verursachen könnten, gezeigt. Die histologische Untersuchung vom 6. November 2015 habe eine fortgeschrittene degenerative Meniskopathie sowie degenerativ veränderte Gelenkknorpelfragmente gezeigt. Hinsichtlich des Unfallereignisses und der mechanischen Einwirkung auf das linke Kniegelenk sei es zu einem Quetschtrauma zwischen zwei Gegenständen gekommen, bei welchem keine wesentlichen Kniegelenkstrukturen, insbesondere keine Kapsel- und Knochenverletzungen festgestellt worden seien, die eine Meniskuszerreißung hätten verursachen können. Ebenfalls sei zu erwähnen, dass in den D-Arztberichten vom 5. August 2015 und dem Zwischenbericht vom 29. Oktober 2015 keine Verletzungsbefunde für eine Verletzung des Innenmeniskus beschrieben seien. Die kernspintomografische Untersuchung zeige ebenfalls eine degenerative Rissbildung. Ein beschriebener Verdacht auf Teilriss des Innenbandes könne keine komplexe Innenmeniskusrissbildung verursachen bzw. der Meniskus könne bei einer vorliegenden Partialruptur nicht so beschädigt werden. Es bestehe also keine ausreichende Kausalität für die beschriebenen pathologischen Veränderungen. Es handele sich wahrscheinlich um eine Innenbanddehnung. Die diagnostische Arthroskopie sei im Rahmen des bg-lichen Heilverfahrens erfolgt und habe Komplikationen im Sinne einer Peroneus-Nervenschädigung verursacht, die eine mittelbare Unfallfolge seien. Der in den MRT-Berichten beschriebene Verdacht auf Teilriss des innenseitigen Seitenbandes sei als Unfallfolge zu werten. Diese sei aber spätestens 6 - 8 Wochen nach dem Unfall ausgeheilt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei das bg-liche Heilverfahren zu beenden gewesen. Mit Bescheid vom 24. April 2017 lehnte die Klägerin die Gewährung einer Verletztenrente gegenüber dem Versicherten mit der Begründung ab, die Unfallfolgen hätten die Erwerbsfähigkeit des Versicherten über die 26. Woche nach Eintritt des Arbeitsunfalles bzw. nach Ende des Verletztengeldanspruches nicht um wenigstens 20 vom Hundert gemindert. Nach Beurteilung der medizinischen Sachverständigen hätte der Versicherte nach dem Unfallereignis vom 3. August 2015 lediglich einen Teilriss des innenseitigen Seitenbandes links erlitten, der eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit von maximal 8 Wochen, d.h. bis zum 27. September 2015 zur Folge gehabt hätte. Der Widerspruch des Versicherten wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2017 als unbegründet zurückgewiesen. Ein weiteres Rechtsmittel legte der Versicherte nicht ein. Mit Schreiben vom 19. April 2017 teilte die Klägerin der Beklagten mit, es habe sich herausgestellt, dass die Erkrankung des Versicherten nicht auf einem Versicherungsfall beruhe. Sie mache ihren Erstattungsanspruch gemäß § 105 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Höhe von insgesamt 49,107,14 €, davon 26.017,09 € Verletztengeld, geltend. Den Erstattungsanspruch der Klägerin erkannte die Beklagte mit Schreiben vom 22. Februar 2015 dem Grunde nach an und beglich diesen für den Zeitraum vom 4. November 2015 bis zum 29. November 2016 in Höhe von insgesamt 20.737,62 €. Ein Anspruch über den 29. November 2016 hinaus bestehe nicht, denn die Gewährung von Krankengeld setze nach den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AU-Richtlinien) eine ärztliche Feststellung voraus. Dies sei leistungsrechtliche Voraussetzung für den Krankengeldbezug. Da keine AU-Bescheinigungen vorgelegen hätten, könne ab dem 30. November 2016 keine Erstattung des gezahlten Verletztengeldes bis 2. Mai 2017 erfolgen. Dem hielt die Klägerin entgegen, seitens des B1-Klinikums sei am 30. November 2016 attestiert worden, dass der Versicherte keine Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit mehr erlangen werde. Hierbei handele es sich um die erforderlich ärztliche Feststellung. Eine AU-Bescheinigung im klassischen Sinne sei dagegen nicht erforderlich. Nach einigem Schriftverkehr zwischen den Beteiligten hat die Klägerin am 30. Januar 2019 Klage erhoben und die Auffassung vertreten, ihr stehe auch für den Zeitraum vom 30. November 2016 bis 2. Mai 2017 eine Erstattung der von ihr erbrachten Leistungen zu, denn die Voraussetzungen für eine Verletztengeldzahlung seien nicht gegeben und die Beklagte sei erstattungspflichtig. Die Zielsetzung des § 46 S. 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bestehe darin, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den Medizinischen Dienst prüfen zu lassen; diese Zielsetzung sei bei Erstattungsansprüchen der Leistungsträger untereinander bereits realisiert. Auch sei zu berücksichtigen, dass für sie als vorleistende Trägerin andere gesetzliche Vorgaben gegeben seien. Das Festhalten an rein verfahrensrechtlichen Vorgaben wie den AU-Richtlinien erscheine vor diesem Hintergrund nicht zweckdienlich. Die Beklagte hat vorgetragen, Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld sei, dass die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des jeweiligen Krankengeld-Bewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt werde. Die letzte ärztliche Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit sei hier am und bis 29. November 2016 erfolgt und zwar als Endbescheinigung. Das Sozialgericht hat ein Gutachten hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ab dem 29. November 2016 sowie hinsichtlich des Unfallzusammenhangs eingeholt, welches der Orthopäde und Unfallchirurg Dr. O. nach Aktenlage erstellt hat. Dieser hat ausgeführt, eine Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit, die direkt oder mittelbar unfallbedingt sei, sehe er allenfalls bis 19. November 2015. Danach sei Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit allenfalls mit unfallfremd vorliegenden Befunden zu begründen. Mit Urteil vom 15. Dezember 2023 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Als Anspruchsgrundlage für den Erstattungsanspruch der Klägerin komme vorliegend nur § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht. Danach gelte: Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, so ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Vorläufige Leistungen seien nicht erbracht worden. Die Zuständigkeiten für die Leistungserbringung durch die Klägerin und die Beklagte richteten sich vorliegend zum einen nach den Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII), zum anderen auch nach denen des SGB V. Nach § 8 Abs. 1 SGB VII seien unmittelbare Unfallfolgen solche Gesundheitsstörungen, die wesentlich durch das einwirkende Ereignis und den Gesundheitserstschaden des Versicherungsfalls verursacht würden. Beim Versicherten lägen aufgrund des Unfallereignisses vom 3. August 2015 unmittelbare Unfallfolgen im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII in Form einer Weichteilquetschung mit oberflächlichen Hautläsionen vor, die bis längstens 27. September 2015 unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit begründet hätten. Nach den medizinischen Feststellungen durch das Gutachten des Dr. O. stehe für die Kammer fest, dass der Arbeitsunfall des Versicherten bis längstens 19. November 2015 unmittelbare und mittelbare Unfallfolgen mit Arbeitsunfähigkeit verursacht habe. Beim Versicherten lägen (auch) mittelbare Unfallfolgen im weiteren Sinne nach der besonderen Zurechnungsnorm des § 11 Abs. 1 SGB VII im Zeitraum vom 4. November 2015 bis zum 19. November 2015 durch die Kniegelenksarthroskopie am 5. November 2015 vor, die dem Versicherungsfall und mithin der Klägerin zuzurechnen seien. Dieser Zurechnungszeitraum von zwei Wochen nach der Arthroskopie ergebe sich schlüssig aus den medizinischen Feststellungen des Sachverständigen Dr. O.. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII seien Folgen eines Versicherungsfalls auch Gesundheits-schäden oder der Tod von Versicherten infolge der Durchführung einer Heilbehandlung. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien Folgen eines Versicherungsfalles auch solche Gesundheitsschäden eines Versicherten, die unter anderem durch die Durchführung einer Heilbehandlung oder durch eine Untersuchung wesentlich verursacht worden seien, welche zur Aufklärung des Sachverhaltes eines Versicherungsfalls oder einer vermeintlichen Behandlung von Unfallfolgen angeordnet und durchgeführt worden sei. Für den besonderen Zurechnungstatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII komme es nicht darauf an, dass sich rückschauend betrachtet ergeben habe, dass tatsächlich keine Unfallfolgen aufgrund des Unfallereignisses vom 3. August 2015 bzw. aufgrund der Gesundheitserstschäden vorgelegen hätten. Die Zurechnung zum Versicherungsfall erfolge bereits aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin die (bg-liche) Heilbehandlungsmaßnahme nach den §§ 26 ff. SGB VII beim Versicherten durchgeführt habe und hieraus ein zurechenbarer (kausaler) Schaden entstanden sei. Die Risikozurechnung der Operation und deren Folgen im Rahmen der Heilbehandlung begründe die Haftung der Klägerin als mittelbare Unfallfolge im weiteren Sinne. Danach sei der Unfallversicherungsträger für die Rekonvaleszenz-Zeit, die folgende Arbeitsunfähigkeit „durch den reinen operativen Eingriff“, zuständig. Bei einer Arthroskopie im Rahmen einer bg-lichen Behandlung handele es sich um eine Maßnahme im Sinne des § 11 SGB VII, weil Unfallfolgen oder eine Heilbehandlung des ursprünglichen Versicherungsfalls „aufgeklärt oder behandelt“ werden sollten. Der arthroskopische Eingriff führe zu einem unmittelbaren Gesundheitsschaden durch die medizinischen Zugänge und die Einführung der Instrumente in das Gelenk und verursache regelmäßig eine kausale Arbeitsunfähigkeit. Damit hafte der Unfallversicherungsträger nicht nur für mögliche weitere Gesundheitsstörungen, die hierdurch verursacht werden könnten, sondern auch für die „normale“ Behandlungsfolge mit einer vorhersehbaren Arbeitsunfähigkeit. Würden wie vorliegend „auch“ Krankheiten (Meniskusschäden) als unfallunabhängige Gesundheitsschäden bei der Arthroskopie festgestellt und primär behandelt, und führe diese primäre Behandlung der unfallunabhängigen Gesundheitsstörungen zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit, sei medizinisch zu klären, wie lange die Arbeitsunfähigkeit allein „aufgrund der Arthroskopie“ in zeitlicher Abgrenzung zu der „unfallunabhängigen Behandlung“ erfolgt sei. Dann sei dieser Zeitraum zwischen den Trägern abzugrenzen. Dies sei ab dem 20. November 2015 der Fall. Auch hier folge die Kammer den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, dass die reine Arthroskopie für zwei Wochen Arbeitsunfähigkeit begründen könne. Ein Anspruch der Klägerin nach § 105 Abs. 1 SGB X bestehe daher grundsätzlich ab dem 20. November 2015. Die von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist nach § 111 SGB X sei durch die regelmäßigen „Anmeldungsschreiben“ der Klägerin gewahrt und nicht streitig. Der Erstattungsanspruch ab dem 30. November 2016 bis zum 2. Mai 2017 scheitere aber daran, dass die Beklagte in diesem Zeitraum selbst nicht leistungspflichtig nach den Vorschriften des SGB V gewesen sei. Nach § 105 Abs. 2 SGB X richte sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Aus dieser Grundregel folge inzident die Abhängigkeit des Erstattungsanspruchs vom Anspruch des Leistungsempfängers gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger. Denn mit den für ihn, vorliegend die Beklagte, geltenden Vorschriften seien diejenigen über das Rechtsverhältnis zu „seiner“ leistungsberechtigten Person, vorliegend der Versicherte, gemeint. Entgegen der Auffassung der Beklagten liege ab dem 30. November 2016 kein Krankengeldanspruch des Versicherten vor, weil die AU-Richtlinie nicht beachtet worden sei. Nach Auffassung der Kammer sei die AU-Richtlinie im Erstattungsverfahren nicht direkt anwendbar, denn diese regele ausschließlich das Verhältnis eines bundesweit standardisierten Verfahrens für die Arztpraxen, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Vertragsärztinnen und Ärzten, der Krankenkasse und dem Medizinischen Dienst. Eine Erweiterung auf das Erstattungsverfahren nach den §§ 102 bis 105 SGB X bleibe insoweit unberührt. Ein originärer Krankengeldanspruch des Versicherten gegenüber der Beklagten und damit durchgreifend ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten scheitere aber an den gesetzlichen Voraussetzungen des Entstehens des Anspruchs auf Krankengeld nach dem SGB V. Die für die Beklagte maßgeblichen Vorschriften des SGB V über Krankengeld und deren Entstehung seien im Sinne des § 105 Abs. 2 SGB X vollständig zu beachten und im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen und anzuwenden. Nach § 44 Abs. 1 SGB V hätten Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig mache. Der Versicherte sei grundsätzlich im Zeitraum vom 4. November 2015 bis 2. Mai 2017 arbeitsunfähig im Sinne dieser Vorschrift gewesen. Der Anspruch auf Krankengeld entstehe nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V gegenüber dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Diese Vorschrift regele, ab welchem Tag der Anspruch auf die konkrete Zahlung des Krankengeldes entstehe. Erforderlich sei eine konkrete ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Das gelte selbst dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit nachgewiesenermaßen bereits wesentlich früher eingetreten sei. Auch wenn der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf einer ärztlichen Bescheinigung zu einem früheren Zeitpunkt (im Sinne einer Rückdatierung) angegeben sei, sei entscheidend für den Beginn der Leistung der tatsächliche Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Bei der Regelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V handele es sich um eine Ausschlussregelung, die die Krankenkasse davon entbinde, die Voraussetzungen einer verspätetet geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit oder einer nachträglichen Bescheinigung im Nachhinein aufklären zu müssen. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gehöre demnach zu den Obliegenheiten des Versicherten. Die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitig getroffenen ärztlichen Feststellung seien deshalb grundsätzlich vom Versicherten selbst zu tragen. Vorliegend sei ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit nur bis zum 29. November 2016 bescheinigt und der Beklagten zur Kenntnis gebracht worden. Ab dem 30. November 2016 habe die Beklagte die Zahlungen der Entgeltersatzleistungen eingestellt, weil die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Erst aufgrund des Einzelauftrages der Klägerin (Schreiben vom 19. Dezember 2016) habe die Beklagte konkret wieder Verletztengeld an den Versicherten ausgezahlt, ohne das die Voraussetzungen eines Krankengeldanspruches vorgelegen hätten. Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass eine mögliche Arbeitsunfähigkeit über den 29. November 2016 hinaus gerade nicht konkret ärztlich festgestellt worden sei. So hätten sich die behandelnden Ärzte der B1 Klinik D. gegenüber der Klägerin geäußert, dass aus medizinischer Sicht die Einschätzung zu treffen sei, dass der Versicherte die Arbeitsfähigkeit in alter Tätigkeit nicht wiedererlangen könne. Die Ärzte hätten ein Abschluss des Heilverfahrens als „78-Wochen-Fall“ ohne Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit empfohlen. Eine tatsächliche ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, prognostisch für mehr als 5 Monate in die Zukunft, könne in einer solchen ärztlichen „Empfehlung“ nicht gesehen werden. Insbesondere stehe einer tatsächlichen „ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit“ auch entgegen, dass der behandelnde Durchgangsarzt den Versicherten mit Schreiben vom 15. November 2016 aus der ambulanten Behandlung entlassen und Arbeitsfähigkeit zum 1. Dezember 2016 der Klägerin gegenüber und dem Versicherten bescheinigt habe. Die B1 Klinik D. selbst habe den Versicherten ebenfalls aus der medizinischen Behandlung am 29.11.2016 entlassen und Arbeitsfähigkeit zum „1.1.2099“ (gemeint sei wohl 1.1.2017) attestiert. Als der Versicherte sich bei der Klägerin gemeldet habe, weil die Beklagte die Zahlungen des Verletztengeldes mangels Arbeitsunfähigkeitsnachweises eingestellt habe, sei die Klägerin an die Beklagte herangetreten und habe im Rahmen eines sogenannten „Einzelauftrages“ die Beklagte angewiesen, ohne ärztliche Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit konkret Verletztengeld an den Versicherten bis längstens zum 2. Mai 2017 auszuzahlen. Damit habe die Klägerin einen Verletztengeldanspruch nach den Vorschriften des SGB VII begründet, ohne die Voraussetzungen eines Krankengeldanspruches nach dem SGB V zu berücksichtigen. In der Folgezeit habe die Beklagte nochmals bei der Klägerin nachgefragt, ob tatsächlich ohne Arbeitsunfähigkeitsnachweise weiter Verletztengeld zu zahlen sei, was die Klägerin ausdrücklich gegenüber der Beklagten bestätigt habe. Ein Krankengeldanspruch nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V sei daher ohne ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht entstanden. Eine Leistungsverpflichtung der Beklagten nach dem eigenen Recht des SGB V sei daher ausgeschlossen. Selbst wenn eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aus den gesamten Umständen der Behandlung der B1 Klinik D. und den folgenden Arztberichten konstruiert werden könne, ruhe ein Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Beklagten nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet werde. Dies gelte nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolge. Hieraus folge, dass ein Anspruch des Versicherten auf Krankengeld nach den Vorschriften des SGB V nicht durchsetzbar sei, denn die Beklagte als zuständige Krankenkasse des Versicherten habe von den umfangreichen ärztlichen Befundberichten der B1 Klinik D. keine positive Kenntnis gehabt. Eine notwendige Voraussetzung für einen Krankengeldanspruch nach dem SGB V sei, dass die Krankenkasse spätestens innerhalb einer Woche nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit Kenntnis dieser Tatsache erlange. Ohne diese konkrete Kenntnis habe ein Versicherter keinen Anspruch auf Krankengeld. Hieraus folge unmittelbar, dass im Erstattungsverfahren die gleichen Maßstäbe zu gelten hätten, sodass ein ruhender Krankengeldanspruch als Einwendung gegen den Erstattungsanspruch zu berücksichtigen sei. Abschließend sei der Erstattungsanspruch vorliegend auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgeschlossen. Ein Erstattungsanspruch könne unter (sehr) engen Voraussetzungen ausgeschlossen sein, wenn ein Leistungsträger trotz der Kenntnis oder (grob fahrlässiger) Unkenntnis über seine Unzuständigkeit Leistungen erbringe, insbesondere solche, die der zuständige Leistungsträger nicht erbringen würde oder aus Rechtsgründen nicht erbringen könne. Solche beachtlichen Einwendungen seien hier gegeben. Aus den Verwaltungsunterlagen der Klägerin sei seit Mitte 2016, spätestens aber in der Fallkonferenz am 24. August 2016 deutlich zu entnehmen, dass bei der Klägerin selbst erhebliche Zweifel an der Kausalität offen zu Tage getreten seien und trotzdem das Heilverfahren weiter zu Lasten der Klägerin fortgeführt worden sei „bis der Ursachenzusammenhang geklärt“ sei durch ein Gutachten. Die Klägerin hätte im vorliegenden Verfahren bereits zeitnah einen Beratungsarzt einschalten und die Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den tatsächlichen Unfallfolgen, insbesondere durch kurze Auswertung der MRT-Befunde, des OP-Berichts oder der histologischen Feststellungen prüfen können, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang zu begründen wäre. Dies allein reiche zwar noch nicht aus, dass ein Verstoß gegen Treu und Glauben angenommen und eine Erstattung ausgeschlossen werden könne. Wenn aber wie vorliegend als wesentlicher tatsächlicher Umstand hinzukomme, dass die Klägerin ausdrücklich einen „Einzelauftrag“ mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 über die Zahlung von Verletztengeld mit dem Hinweis, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht mehr erforderlich seien, erteilt habe, liege ein Fall des Rechtsmissbrauches vor, wenn danach eine Erstattung nach § 105 SGB X begehrt werde, ohne die Voraussetzungen des SGB V zu beachten. Das Schreiben der Klägerin sei rechtlich ein Einzelauftrag im Sinne der §§ 88 ff. SGB X. Bis zum 29. November 2016 sei die Grundlage der Zahlung des Verletztengeldes die Verwaltungs-vereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes nach § 189 SGB VII i. V. m. §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag Verletztengeld) gewesen. Nach Nr. 7 und 9.2. richte sich die Erstattung zutreffend nach § 105 SGB X. Dies sei vorliegend nicht streitig. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 habe die Klägerin die Beklagte dann beauftragt, dem Versicherten für den Zeitraum vom 30. November 2016 bis zum 2. Mai 2017 Verletztengeld zu zahlen. Rechtsgrundlage bildeten damit die Vorschriften der §§ 88 ff. SGB X in Verbindung mit der Verwaltungsvereinbarung über das Verfahren und die Erstattung bei Einzelaufträgen der Unfallversicherungsträger nach § 189 SGB VII i. V. m. §§ 88 ff. SGB X (VV Einzelauftrag). Die von der Klägerin vorgenommene Erstattung der von der Beklagten erbrachten Auftragsleistung „Verletztengeld ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen“ sei von diesem Einzelauftrag gedeckt und nach § 91 SGB X rechtmäßig gewesen. Eine Rückerstattung sei in der VV Einzelauftrag nicht geregelt. Die nunmehr im Erstattungsstreitverfahren von der Klägerin begehrte Rückerstattung richte sich nicht nach den §§ 102ff SGB X, sondern ausschließlich nach dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Ein solcher Erstattungsanspruch setze voraus, dass im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden seien und verschaffe in weitgehender Analogie zu den §§ 812 ff. B1B ein Recht auf Herausgabe des Erlangten (SG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 25. Juni 2020 – S 40 U 132/19 –, Rn. 28, juris unter Hinweis auf BSG Urteil vom 03.04.2014 - B 2 U 21/12). Da die Beklagte für den Zeitraum vom 30. November 2016 bis zum 2. Mai 2017 Verletztengeld im (Einzel-)Auftrag der Klägerin an den Versicherten gezahlt habe, sei die Erstattung des Verletztengeldes durch die Klägerin nicht ohne Rechtsgrund erfolgt und könne nicht nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zurückgefordert werden. Die Klägerin hat gegen das am 15. Januar 2024 zugestellte Urteil am 24. Januar 2024 Berufung eingelegt, mit welcher sie vorträgt, die Ausschlussregelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V solle (lediglich) die Krankenkasse davon entbinden, die Voraussetzungen einer verspätet geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit oder einer nachträglichen Bescheinigung im Nachhinein aufklären zu müssen. Die Krankenkasse solle die Möglichkeit erhalten, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch ihren Medizinischen Dienst prüfen zu lassen. Dies diene der Vermeidung von Leistungsmissbrauch und die Krankenkasse werde in die Lage versetzt, ggf. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten einleiten zu können. Diese Zielsetzung sei bei Erstattungsansprüchen der Leistungsträger untereinander bereits realisiert und im Rahmen des § 105 SGB X nicht uneingeschränkt übertragbar. Bei einem Erstattungsanspruch sei das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit auch im Nachhinein - ggf. in einem gerichtlichen Verfahren - z.B. durch ärztliche Aussagen überprüfbar. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass für die Klägerin als vorleistende Trägerin andere gesetzliche Vorgaben gegeben seien. So sei nach § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB VII anhand sämtlicher Umstände vorausschauend zu beurteilen gewesen, ob der Versicherte weder medizinisch noch beruflich rehabilitiert werden könne, mithin von einem Eintritt der Arbeitsfähigkeit nicht mehr ausgegangen werden könne, und auch keine qualifizierenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen gewesen seien. Das Festhalten an rein verfahrensrechtlichen Vorgaben - wie z.B. der AU-Richtlinie - erscheine daher nicht zweckdienlich, zumal die entscheidende materiell-rechtliche Voraussetzung der Arbeitsunfähigkeit eindeutig für den maßgeblichen Zeitraum ärztlicherseits festgestellt worden sei. Die AU-Richtlinie sei unabhängig davon nicht geeignet, die höherrangigen gesetzlichen Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs zu (konkretisieren oder) modifizieren. Die spezialgesetzliche Vorschrift des § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB VII erfordere zudem ausdrücklich eine in die Zukunft gerichtete Voraussage im Hinblick auf den Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit. Dies könne nicht zum Nachteil der Klägerin gereichen. Einige Sozialgerichte seien auch der Auffassung, bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit sei keine erneute ärztliche Feststellung zur Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs, ggf. bis zum Ende der Anspruchshöchstdauer, erforderlich. Der Versicherte sei nachweislich bis zum Ende der 78. Woche arbeitsunfähig gewesen, was das SG in der angefochtenen Entscheidung auch zugestehe. Das Datum 1.1.2099 sei bewusst fiktiv gewählt worden und besage eben, dass Arbeitsfähigkeit nicht wieder eintreten werde. Dies habe der Versicherte der Beklagten auch spätestens im Telefonat vom 16. Dezember 2016 gemeldet. Ein Einzelauftrag liege nicht vor, das Schreiben vom 19. Dezember 2016 stelle lediglich eine Information zur Weiterzahlung im Rahmen der VV Generalauftrag dar. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 15. Dezember 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die anlässlich des Unfalles von Herrn P. am 3. August 2015 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 11.831,49 Euro gemäß § 105 Abs. 1 und 2 SGB X zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.