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Beschluss

B 3 KR 40/15 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Auszahlschein, der Arbeitsunfähigkeit "bis auf Weiteres" bescheinigt, begründet für den Leistungszeitraum dann Krankengeldansprüche, wenn die Mitteilung die Rechtsposition des Versicherten erkennbar stützt; eine allgemeine Regel, dass ein zugleich genannter Wiedervorstellungstermin die Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Datum grundsätzlich befristet, besteht nicht. • Die Auslegung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist eine Einzelfallfrage; maßgeblich sind Wortlaut und die aktenkundigen sonstigen Äußerungen der behandelnden Ärzte aus Sicht der Krankenkasse. • Fragen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache sind zu verneinen, wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits hinreichend eindeutige Leitlinien zur Einzelfallauslegung bietet. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn keine abweichende höchstrichterliche Rechtsprechung oder grundsätzliche klärungsbedürftige Rechtsfrage vorliegt. • Die unterlassene oder abweichende Beurteilung durch die Krankenkasse begründet nicht automatisch ein Ruhen des Krankengeldanspruchs, wenn eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vorliegt und die Mitteilung die Rechtsposition des Versicherten stützt.
Entscheidungsgründe
Auslegung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen: "bis auf Weiteres" und Wiedervorstellungstermin • Ein Auszahlschein, der Arbeitsunfähigkeit "bis auf Weiteres" bescheinigt, begründet für den Leistungszeitraum dann Krankengeldansprüche, wenn die Mitteilung die Rechtsposition des Versicherten erkennbar stützt; eine allgemeine Regel, dass ein zugleich genannter Wiedervorstellungstermin die Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Datum grundsätzlich befristet, besteht nicht. • Die Auslegung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist eine Einzelfallfrage; maßgeblich sind Wortlaut und die aktenkundigen sonstigen Äußerungen der behandelnden Ärzte aus Sicht der Krankenkasse. • Fragen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache sind zu verneinen, wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits hinreichend eindeutige Leitlinien zur Einzelfallauslegung bietet. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn keine abweichende höchstrichterliche Rechtsprechung oder grundsätzliche klärungsbedürftige Rechtsfrage vorliegt. • Die unterlassene oder abweichende Beurteilung durch die Krankenkasse begründet nicht automatisch ein Ruhen des Krankengeldanspruchs, wenn eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vorliegt und die Mitteilung die Rechtsposition des Versicherten stützt. Die Klägerin war bei der Beklagten krankenversichert und bezog Arbeitslosengeld. Sie erkrankte am 5.4.2013 und erhielt ab 23.5.2013 Krankengeld. Ein Auszahlschein vom 24.7.2013 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit "bis auf Weiteres" und nannte einen Wiedervorstellungstermin zum 8.8.2013. Die Beklagte stellte nach MDK-Prüfung mit Bescheid vom 29.7.2013 fest, die Klägerin sei ab 3.8.2013 arbeitsfähig; ein weiterer Auszahlschein vom 15.8.2013 bescheinigte erneut Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres. Die Klägerin focht die Entscheidung an; Gerichte holten Gutachten ein. Das Landessozialgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Krankengeld bis 23.10.2013, weil die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts weiterhin arbeitsunfähig gewesen sei. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Revision mit dem Vorbringen, die Frage der auslegungsbedingten Wirkung eines Wiedervorstellungstermins habe grundsätzliche Bedeutung und widerspreche BSG-Rechtsprechung. • Streitgegenstand ist die Frage, ob ein Auszahlschein mit der Formulierung "bis auf Weiteres" und Nennung eines Wiedervorstellungstermins die Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Termin befristet und damit weitere Feststellungen erforderlich macht (§ 46 SGB V relevant für Krankengeldanspruch). • Der Senat hat ausgeführt, dass diese Frage für den Zeitraum bis zum Wiedervorstellungstermin (hier 3.8.2013–8.8.2013) nicht revisionsrechtlich erheblich ist und die Revision insoweit von vornherein ausscheidet. • Hinsichtlich des Zeitraums nach dem Wiedervorstellungstermin (9.8.2013–23.10.2013) fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung der Frage, weil die höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG bereits eindeutige Maßstäbe zur Auslegung solcher Arbeitsunfähigkeitsmitteilungen vorgibt (§ 160 SGG i.V.m. SGG-Rechtsprechung). • Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann eine einzige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld für mehrere Zeitabschnitte begründen; es ist nicht erforderlich, dass die Bescheinigung auf einem bestimmten Vordruck erfolgt oder dass die Krankenkasse weiterer formaler Feststellungen bedarf (§ 49, § 91 SGB V betreffen Rechtsfolgen und Formvorschriften). • Die Auslegung des Auszahlscheins ist nach objektivem Erklärungsgehalt aus Sicht des Empfängers unter Berücksichtigung der aktenkundigen sonstigen Äußerungen der behandelnden Ärzte vorzunehmen; eine generelle Regel, dass ein genannter Wiedervorstellungstermin die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich bis zu diesem Datum befristet, folgt weder aus Wortlaut noch aus der Rechtsprechung. • Das Berufungsgericht hat die Erklärungen und Aktenumstände berücksichtigt und festgestellt, dass die Bescheinigungen die Rechtsposition der Klägerin stützen; die Revisionsinstanz überprüft solche Auslegungen nur eingeschränkt auf Verletzung von Auslegungsgrundsätzen oder Verfahrensfehlern. • Mangels darlegbarer Abweichung oder grundsätzlicher Klärungsbedürftigkeit ist die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückzuweisen und die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren zu tragen. Das LSG-Urteil, mit dem der Klägerin Krankengeld bis zum 23.10.2013 zugesprochen wurde, bleibt damit wirksam. Begründend ist, dass die Frage, ob ein Auszahlschein mit "bis auf Weiteres" und einem Wiedervorstellungstermin die Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Termin generell befristet, rechtlich nicht neu oder klärungsbedürftig ist, weil die Rechtsprechung des BSG bereits Leitlinien zur Einzelfallauslegung bietet. Die konkrete Auslegung der ärztlichen Mitteilungen obliegt dem Tatrichter und wurde hier unter Berücksichtigung aller aktenkundigen Umstände vorgenommen; eine revisionsrechtlich genügende Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung wurde nicht dargetan, so dass die Revision nicht zuzulassen war.