Beschluss
L 2 AL 20/21
Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2023:1122.L2AL20.21.00
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Leitsätze
1. Der Regelung in § 37 Abs. 2 SGB 10 liegt der Erfahrungssatz zugrunde, dass die versandte Post auch ankommt.(Rn.23)
2. Wird der Zugang eines Bescheides bestritten, so kann dieser aber auf Indizien gestützt und im Wege der freien Beweiswürdigung geführt werden.(Rn.24)
3. Hat der Adressat kurze Zeit nach Absendung des Bescheides telefonisch sich an die Behörde gewandt und danach gefragt, weshalb er noch einen Betrag zurückzahlen solle und im Anschluss daran mehrfach eine Ratenzahlung unter Angabe konkreter Beträge vorgeschlagen, so ist von der Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides auszugehen.(Rn.26)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Regelung in § 37 Abs. 2 SGB 10 liegt der Erfahrungssatz zugrunde, dass die versandte Post auch ankommt.(Rn.23) 2. Wird der Zugang eines Bescheides bestritten, so kann dieser aber auf Indizien gestützt und im Wege der freien Beweiswürdigung geführt werden.(Rn.24) 3. Hat der Adressat kurze Zeit nach Absendung des Bescheides telefonisch sich an die Behörde gewandt und danach gefragt, weshalb er noch einen Betrag zurückzahlen solle und im Anschluss daran mehrfach eine Ratenzahlung unter Angabe konkreter Beträge vorgeschlagen, so ist von der Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides auszugehen.(Rn.26) 1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Anfechtungsklage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Absehen einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide der Beklagten vom 16. November 2009 und 30. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2017 sind nicht zu beanstanden und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat den Widerspruch des Klägers vom 05. April 2017 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, weil der Kläger ihn zu spät eingelegt hat. Gemäß § 84 Abs. 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Bekanntgabe setzt voraus, dass die Beklagte dem Kläger willentlich Kenntnis vom Inhalt des Verwaltungsakts verschafft und der Kläger die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat (vgl. Siewert in: Diering/Timme/Stähler, SGB X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, 6. Aufl. 2022, § 37 Rn. 3). § 37 Abs. 2 SGB X regelt, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland übermittelt wird, mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob das bloße bzw. pauschale Bestreiten des Zugangs ausreicht, um von einem Zweifelsfall i.S.d. § 37 Abs. 2 S. 2 letzter Hs. SGB X ausgehen zu können, oder ob es sich nicht um einen „berechtigten Zweifel“ handeln oder der Adressat gar den Zugang des Bescheides substantiiert bestreiten muss (vgl. hierzu u.a. Hessisches LSG, Urteil vom 09. März 2005 - L 6 AL 1276/03; juris). Der Regelung in § 37 Abs. 2 SGB X liegt der Erfahrungssatz zugrunde, dass die versandte Post grundsätzlich auch ankommt. Dem Adressaten, der einen Verwaltungsakt demgegenüber nicht erhalten hat, bleibt jedoch zunächst keine andere Möglichkeit, als den Zugang pauschal zu bestreiten. Insoweit sind an das Bestreiten keine höheren Anforderungen zu stellen. Der der Beklagten im vorliegenden Fall obliegende Beweis der Bekanntgabe der Bescheide vom 16. November 2009 und 30. Dezember 2009 über die Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosengeld in Höhe von 1.473,56 Euro für den Zeitraum vom 01. August 2009 bis 08. Oktober 2009 kann nach Überzeugung des Senats aber auf Indizien gestützt und im Wege der freien Beweisführung geführt werden (vgl. Siewert a.a.O., § 37 Rn. 13 m.w.N.). Nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG), haben dem Kläger die streitgegenständlichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide jedenfalls am 27. November 2010 vorgelegen, so dass die Frist zur Einlegung des Widerspruchs spätestens am Montag, dem 27. Dezember 2010 ablief. Als ein Indiz wertet der Senat den Anruf des Klägers am 22. März 2010 nach Erhalt des Bescheides vom 11. März 2010. Denn in dem Telefonat fragte der Kläger, weshalb er noch einen Betrag zurückzahlen solle. Da die hier gegenständliche Aufhebung und Erstattung den Kläger zeitlich kurz zuvor erreicht haben dürfte, erstmals mit Schreiben vom 14. Februar 2010 gemahnt und mit Schreiben vom 24. Februar 2010 gestundet wurde, liegt es nahe, dass sich die Formulierung auf die Rückforderung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 01. August 2009 bis 08. Oktober 2009 bezogen hat. Erheblich ins Gewicht fällt nach Auffassung des Senats zudem, dass der Kläger mehrfach eine Ratenzahlung unter Angabe konkreter Beträge vorgeschlagen, am 27. November 2010 einen Auskunftsbogen mit einem Zahlungsvorschlag ausgefüllt und Gehaltsabrechnungen bei der Beklagten zur Begründung seines Ratenzahlungsvorschlages vorgelegt hat. Es erscheint fernliegend, dass der Kläger eine Ratenzahlung für eine Forderung beantragt, die ihm unbekannt ist bzw. die er seines Erachtens nicht schuldet. Der Senat ist der Überzeugung, dass dem Kläger die gegenständlichen Bescheide jedenfalls am 27. November 2010 vorgelegen haben. Der Kläger hat zudem auf keine der Mahnungen mitgeteilt, dass ihm die Forderung nicht bekannt sei, obgleich er mehrfach mit der zuständigen Stelle für den Forderungseinzug in Kontakt getreten ist. Im Gegenteil: er hat Zahlungen konkret auf diese Forderung geleistet, mehrfach Ratenzahlung beantragt, zweimal bei der Beklagten telefonisch die Einrichtung von Daueraufträgen bestätigt und nach Erhalt der Mahnung vom 02. Mai 2013 am 13. Mai 2013 bei der Beklagten angerufen und nach dem Grund der Mahnung gefragt, mit der Begründung, dass er doch zahlen würde. Zudem hat sich der Kläger über die viele Post aufgeregt und ausdrücklich erklärt, er werde jetzt alles wegschmeißen. Insoweit verwundert es nicht, dass er die streitgegenständlichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 16. November 2009 und 30. Dezember 2009 nicht mehr vorliegen hat. Die Entsorgung der Unterlagen rechtfertigt es aber nicht, im Nachhinein die Bekanntgabe der belastenden Verwaltungsakte zu bestreiten. Hinzu kommt, dass der Kläger die Bekanntgabe diverser belastender Verwaltungsakte erst nach Jahren gegenüber der Beklagten bestritten hat. Zunächst hatte er auch die Bekanntgabe des im Verfahren L 2 AL 19/21 streitgegenständlichen Bescheides vom 11. März 2010 bestritten, obgleich er gegen diesen telefonisch und später schriftlich Widerspruch erhoben hat. Der Kläger konnte sich ebenfalls im hiesigen Verfahren nicht mehr daran erinnern, ob er Kenntnis von den Bescheiden hatte oder nicht. Ihm war bei Erhebung des Widerspruchs gegen die hier streitgegenständlichen Bescheide nämlich unklar, ob es bereits einen Widerspruch gegeben hat, zu dem ein Widerspruchsbescheid erlassen worden sein könnte. Voraussetzung für die Erhebung des Widerspruchs wäre ja gerade die Kenntnis der streitigen Bescheide gewesen. Dies wertet der Senat als gewichtiges Indiz dafür, dass das Bestreiten der Bekanntgabe auch der hier streitgegenständlichen Bescheide eine reine Schutzbehauptung darstellt. Ebenfalls keine Erfolgsaussichten ergeben sich aus den Ausführungen des Klägers, die Beklagte habe den zu spät erhobenen Widerspruch als Überprüfungsantrag zu werten und über diesen zu entscheiden. Denn es handelt sich bei dem Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X um ein eigenständiges Verfahren, das sich auf die Erfolgsaussichten vorliegend nicht auswirkt. Sobald die Beklagte über den Antrag des Klägers entschieden hat, kann – sofern es dem Kläger nötig erscheint – der dann erlassene Bescheid mit den entsprechenden Rechtsbehelfen angegriffen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit des Widerspruchs gegen die Bescheide vom 16. November 2009 und 30. Dezember 2009, mit denen die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01. August 2009 bis 08. Oktober 2009 aufhebt und das überzahlte Arbeitslosengeld in Höhe von 1.473,56 Euro zurückfordert. Der Kläger war in der Vergangenheit verschiedentlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt und stand wiederholt im Bezug von Arbeitslosengeld. Er war vom 22. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 als Lagerist und ab dem 21. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 als Außendienst-Mitarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers vom 01. Dezember 2008 zum 01. Januar 2009. Am 22. Dezember 2008 beantragte er mit Wirkung zum 01. Januar 2009 Arbeitslosengeld. Mit Bescheiden vom 05. Februar 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 08. Januar 2009 für insgesamt 277 Tage bis zum 08. Oktober 2009 in Höhe von 21,52 Euro täglich und stellte für die Zeit vom 01. Januar 2009 bis 07. Januar 2009 eine Sperrzeit fest. Die Bewilligung änderte die Beklagte mit Bescheiden vom 12. Februar 2009 und 30. Mai 2009. Am 16. November 2009 teilte der Kläger telefonisch mit, er habe am 01. August 2009 ein bis zum 15. Oktober 2009 befristetes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. Darauf erging am 16. November 2009 ein Bescheid, der die Leistungsbewilligung ab dem 01. August 2009 wegen der Aufnahme einer Beschäftigung aufhob. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2009 forderte die Beklagte den Kläger zu einer Erstattung des Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.473,56 Euro für die Zeit vom 01. August 2009 bis 08. Oktober 2009 auf. Die Beklagte beauftragte die Regionaldirektion N. mit der Einziehung der Forderung. Diese forderte den Kläger zur Zahlung auf und mahnte ihn mit Schreiben vom 14. Februar 2010, 23. März 2010, 25. April 2010, 27. September 2010, 07. November 2010 und stundete die Forderung mit Bescheiden vom 24. Februar 2010 und 02. Dezember 2010. Der Kläger zahlte am 31. März 2010, 21. April 2010, 22. Juni 2010, 22. Juli 2010, 23. August 2010 und 21. September 2010 jeweils 20 Euro auf die Forderung bzw. am 21. April 2010 zweimal 20,00 Euro. Er beantragte mehrfach eine Ratenzahlung und füllte im Zuge dessen einen Fragebogen zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 27. November 2010 aus. Er legte ergänzend Gehaltsabrechnungen vor. Nachdem erneut Zahlungen seitens des Klägers ausblieben, mahnte ihn die Regionaldirektion N. mit Schreiben vom 28. August 2011 und 24. November 2011 unter Benennung der Forderung und des Aufhebungszeitraumes. Der Kläger meldete sich am 29. November 2011 bei der Beklagten telefonisch unter Hinweis auf die Ratenzahlung, die monatlich von seinem Konto eingezogen werden solle. Die Ratenzahlung wurde bestätigt mit dem Hinweis auf die Pflicht zur Überweisung und unter Bezugnahme auf die Forderung sowie den Rückforderungszeitraum. Weitere Mahnungen wurden unter dem 02. Mai 2012, 30. Oktober 2012 und 13. November 2012 übersandt. Der Kläger sagte am 09. Mai 2012 telefonisch zu, einen Dauerauftrag neu einzurichten und gab am 19. November 2012 an, er habe drei Daueraufträge für seine drei Aktenzeichen eingerichtet. Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 übersandte die Regionaldirektion N. dem Kläger eine Kontoübersicht mit Zahlungsliste und Kopien der Ratenzahlungsvereinbarungen. Der Kläger meldete sich telefonisch am 12. Februar 2013 und bot eine monatliche Rate von insgesamt 50,00 Euro an. Der regionale Inkasso-Service erklärte sich mit Schreiben vom 13. Februar 2013 erneut mit einer Ratenzahlung unter Benennung der Forderung und des Rückforderungszeitraumes einverstanden. Nachdem die nächste fällige Rate erneut nicht gezahlt wurde, mahnte der regionale Inkasso-Service den Kläger am 08. April 2013 und 02. Mai 2013. Der Kläger meldete sich am 13. Mai 2013 telefonisch bei dem Inkasso-Service der Beklagten. Er fragte nach dem Grund für die Mahnungen, er zahle doch. Ihm wurde erläutert, dass er die erste Rate verspätet und im April doppelt gezahlt habe. Der Kläger habe sich sodann über die viele Post aufgeregt und angekündigt, alles wegschmeißen zu wollen. Er könne nicht regelmäßig zahlen. Der Bevollmächtigte des Klägers zeigte am 18. Oktober 2013 seine Bevollmächtigung an und forderte die den Mahnungen und Zahlungsaufforderungen zugrundeliegenden Bescheide bei der Beklagten an. Im Zuge dessen fiel auf, dass in den Mahnungen zwar der richtige Forderungsbetrag und der richtige Rückforderungszeitraum benannt wurden, jedoch das angegebene Datum des angeblich erlassenen Widerspruchsbescheids falsch war. Die Beklagte übersandte dem Bevollmächtigten des Klägers die Bescheide vom 16. November 2009 und 30. Dezember 2009 mit Schreiben vom 09. März 2017. Dieser erhob dagegen am 05. April 2017 Widerspruch, soweit der benannte, angebliche Widerspruchsbescheid nicht diese angegriffenen Bescheide betreffe. Die Beklagte bestätigte dem Kläger sodann, dass der benannte Widerspruchsbescheid einen anderen Rückforderungszeitraum betreffe. Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 gab der Kläger an, er habe die Bescheide zuvor nicht erhalten. Die Zustellfiktion gelte nicht, wenn dem Kläger die Bescheide nicht bekanntgegeben worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2017 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Sie führte im Wesentlichen aus, der Widerspruch sei nicht innerhalb der in § 84 Sozialgesetzbuch (SGG) genannten Frist eingelegt worden. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid würde nach § 37 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) als nach drei Tagen nach Aufgabe zur Post als zugestellt gelten. Die Behauptung des Klägers, er habe die Bescheide nicht erhalten, gehe über ein schlichtes Bestreiten nicht hinaus. Hiergegen hat der Kläger am 28. Juli 2017 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Die Beklagte hat sich auf den Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2017 bezogen. Im Rahmen eines Erörterungstermins am 21. August 2018 hat der Kläger erklärt, er wohne in einem Haus mit 15 Etagen mit jeweils 8 Wohnungen. Die Briefkästen seien frei zugänglich und nicht sicher. Post erreiche ihn öfter mal nicht. Die Briefkästen seien oft aufgebrochen worden. Es liege viel Papier auf dem Boden vor den Briefkästen. Die Haustür sei abends oft offen, wenn er nach Hause komme. Sie werde auch oft kaputt gemacht und im Haus seien viele ihm unbekannte Personen unterwegs. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. Oktober 2020 abgewiesen. Die Beklagte habe den Widerspruch des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen. Das klägerische Vorbringen habe auch unter Berücksichtigung des Vortrags zum Zustand der zu seinem Wohnblock gehörenden Briefkastenanlage kein anderes Ergebnis herbeiführen können. Die Bescheide vom 16. November 2009 und 30. Dezember 2009 seien zur Überzeugung der Kammer nicht erst mit Übersendung an den im Jahr 2017 zur Interessenwahrnehmung gegenüber der Beklagten beauftragen Prozessbevollmächtigten bekanntgegeben worden, sondern bereits vorher. Zwar würden die Bescheide vom 16. November 2009 und 30. Dezember 2009 keine Absendevermerke aufweisen. Das Vorbringen des Klägers sei jedoch nicht glaubhaft. Er habe bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt Kenntnis von dem Rückforderungsbegehren gehabt, denn er habe auf die Forderung bereits Zahlungen geleistet. Dieses ergebe sich aus den vom Forderungseinzug vorgelegten Unterlagen in den für erledigt erklärten Verfahren S 13 AL 288/16 und S 13 AL 368/18. Laut Forderungsaufstellung der mit dem Forderungseinzug befassten Agentur für Arbeit, Regionaldirektion N., seien auf die Forderung von 1.473,56 Euro am 22. Juni 2010, 22. Juli 2010, 23. August 2010 und 21. September 2010 Zahlungen in Höhe von jeweils 20,00 Euro eingegangen. Hieraus sei zu entnehmen, dass dem Kläger die Forderung bekannt gewesen sein müsse, weil sich anderenfalls nicht erschließe, aus welchen Gründen der Kläger die Zahlungen vorgenommen haben sollte. Aus dem Umstand der erfolgten Zahlungen rechtfertige sich auch, das Widerspruchsrecht des Klägers gegen die Bescheide vom 16. November 2009 und vom 30. Dezember 2009 als verwirkt anzusehen. Die Widerspruchseinlegung vom 05. April 2017 verstoße angesichts der bereits 2010 erfolgten Zahlungen auf die Forderungssumme gegen Treu und Glauben. Die Beklagte habe nach mehr als 6 Jahren nicht damit rechnen müssen, dass der Zugang der Bescheide aus November und Dezember 2009 bestritten werde, wenn hierzu schon Zahlungen auf die Erstattungsforderungen vorgenommen wurden. Verwirkung sei auch in Bezug auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs bei fehlender Bekanntgabe des Verwaltungsaktes möglich. Der Kläger hat gegen das am 26. November 2020 zugestellte Urteil am 14. Dezember 2020 Berufung eingelegt. Eine Zahlung könne kein Beweis dafür sein, dass der Kläger die angegriffenen Bescheide bereits zuvor erhalten habe. Aufgrund der zahlreichen Auseinandersetzungen mit Behörden sei es ihm nicht möglich gewesen zu erkennen, auf welche Forderungen er Zahlungen leiste. Zudem habe sich das Sozialgericht in seiner Urteilsbegründung in Widerspruch gesetzt, weil es die Klagefrist als nicht verstrichen ansehe aber die Klage wegen Verstreichens der Klagefrist abweise. Die Einwände müssten jedenfalls als Überprüfungsantrag gewertet werden. Er beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2020 und die Bescheide der Beklagten vom 16. November 2009 und 30. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und weist ergänzend auf einen Telefonvermerk vom 22. März 2010 hin, in dem sich der Kläger im Zusammenhang mit einem Bescheid vom 11. März 2010 erkundigt habe, weshalb er noch einen Betrag zurückzahlen müsse. Dies habe sich erkennbar auf die streitgegenständlichen Bescheide bezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten zu den Aktenzeichen S 13 AL 132/14 (L 2 AL 18/21), S 13 AL 281/17 (L 2 AL 19/21), S 13 AL 439/17 (L 2 AL 21/21) sowie S 13 AL 708/16 und die Sitzungsniederschrift vom 22. November 2023 Bezug genommen.