Urteil
L 2 AL 19/21
Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2023:1122.L2AL19.21.00
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Leitsätze
1. Der Regelung in § 37 Abs. 2 SGB 10 liegt der Erfahrungssatz zugrunde, dass die versandte Post grundsätzlich auch ankommt.(Rn.32)
2. Hat der Adressat eines Bescheides nach Erhalt zahlreicher Mahnungen einen Auskunftsbogen mit einem Zahlungsvorschlag ausgefüllt und Gehaltsabrechnungen zur Begründung seines Ratenzahlungsvorschlags vorgelegt, so ist hieraus zu folgern, dass ihm der angefochtene Bescheid bekannt gewesen ist.(Rn.35)
3. Dies gilt erst recht, wenn er dessen Zugang erstmals nach Jahren gegenüber der Behörde bestritten hat.(Rn.38)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Regelung in § 37 Abs. 2 SGB 10 liegt der Erfahrungssatz zugrunde, dass die versandte Post grundsätzlich auch ankommt.(Rn.32) 2. Hat der Adressat eines Bescheides nach Erhalt zahlreicher Mahnungen einen Auskunftsbogen mit einem Zahlungsvorschlag ausgefüllt und Gehaltsabrechnungen zur Begründung seines Ratenzahlungsvorschlags vorgelegt, so ist hieraus zu folgern, dass ihm der angefochtene Bescheid bekannt gewesen ist.(Rn.35) 3. Dies gilt erst recht, wenn er dessen Zugang erstmals nach Jahren gegenüber der Behörde bestritten hat.(Rn.38) 1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Anfechtungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die am 09. Juni 2017 erhobene Klage zum Sozialgericht Hamburg gegen den Bescheid vom 11. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Juni 2010 ist bereits unzulässig. Der Kläger hat die Klage zu spät erhoben, die Klagefrist ist nicht gewahrt. Gemäß § 87 Abs. 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (§ 87 Abs. 2 SGG). Die Bekanntgabe setzt voraus, dass die Beklagte dem Kläger willentlich Kenntnis vom Inhalt des Verwaltungsakts verschafft und der Kläger die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat (vgl. Siewert in: Diering/Timme/Stähler, SGB X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, 6. Aufl. 2022, § 37 Rn. 3). § 37 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) regelt, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland übermittelt wird, mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob das bloße bzw. pauschale Bestreiten des Zugangs ausreicht, um von einem Zweifelsfall i.S.d. § 37 Abs. 2 S. 2 letzter Hs. SGB X ausgehen zu können, oder ob es sich nicht um einen „berechtigten Zweifel“ handeln oder der Adressat gar den Zugang des Bescheides substantiiert bestreiten muss (vgl. hierzu u.a. Hessisches LSG, Urteil vom 09. März 2005 - L 6 AL 1276/03; juris). Der Regelung in § 37 Abs. 2 SGB X liegt der Erfahrungssatz zugrunde, dass die versandte Post grundsätzlich auch ankommt. Dem Adressaten, der einen Verwaltungsakt demgegenüber nicht erhalten hat, bleibt jedoch zunächst keine andere Möglichkeit, als den Zugang pauschal zu bestreiten. Insoweit sind an das Bestreiten keine höheren Anforderungen zu stellen. Der der Beklagten im vorliegenden Fall obliegende Beweis der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 09. Juni 2010 kann nach Überzeugung des Senats aber auf Indizien gestützt und im Wege der freien Beweisführung geführt werden (vgl. Siewert a.a.O., § 37 Rn. 13 m.w.N.). Nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG), hat dem Kläger der Widerspruchsbescheid vom 09. Juni 2010 jedenfalls am 27. November 2010 vorgelegen, so dass die Frist zur Erhebung der Klage spätestens am Montag, dem 27. Dezember 2010 ablief. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger nach Erhalt zahlreicher Mahnungen, in denen die Forderung teilweise genau beziffert und der Ausgangsbescheid vom 11. März 2010 benannt wurde, am 27. November 2010 einen Auskunftsbogen mit einem Zahlungsvorschlag ausgefüllt und Gehaltsabrechnungen bei der Beklagten zur Begründung seines Ratenzahlungsvorschlages vorgelegt hat. Dem Senat erscheint es fernliegend, dass der Kläger eine Ratenzahlung für eine Forderung beantragt und seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegt, wenn ihm die Forderung unbekannt ist bzw. er sie seines Erachtens nicht schuldet. Der Kläger hat zudem auf keine der nachfolgenden Mahnungen mitgeteilt, dass ihm die Forderung nicht bekannt sei. Im Gegenteil: er hat Zahlungen konkret auf diese Forderung geleistet, mehrfach Ratenzahlung beantragt, zweimal bei der Beklagten telefonisch die Einrichtung von Daueraufträgen bestätigt und nach Erhalt der Mahnung vom 02. Mai 2013 am 13. Mai 2013 bei der Beklagten angerufen und nach dem Grund der Mahnung gefragt, mit der Begründung, dass er doch zahlen würde. Zudem hat sich der Kläger über die viele Post aufgeregt und ausdrücklich erklärt, er werde jetzt alles wegschmeißen. Insoweit verwundert es nicht, dass er den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid nicht mehr vorliegen hat. Die Entsorgung der Unterlagen rechtfertigt es aber nicht, im Nachhinein die Bekanntgabe des belastenden Widerspruchsbescheids vom 09. Juni 2010 zu bestreiten. Auch aus dem Bescheid vom 24. September 2010, mit dem die Beklagte den Kläger aufgrund der Entscheidung vom 11. März 2010 zur Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auffordert, ergibt sich, dass die Entscheidung vom 11. März 2010 Bestand hat. Dies konnte der Kläger nur so verstehen, dass sein Widerspruch nicht erfolgreich war. Sollte ihm der Widerspruchsbescheid vom 09. Juni 2010 also tatsächlich – noch – nicht bekannt gewesen sein, erschließt es sich nicht, aus welchem Grund der Kläger bei der Beklagten nicht nachgefragt hat. Hinzu kommt, dass der Kläger die Bekanntgabe diverser belastender Verwaltungsakte erst nach Jahren gegenüber der Beklagten bestritten hat. Zunächst hatte er auch die Bekanntgabe des Bescheides vom 11. März 2010 bestritten, obgleich er gegen diesen telefonisch und später schriftlich Widerspruch erhoben hat. Dies wertet der Senat als gewichtiges Indiz dafür, dass das Bestreiten der Bekanntgabe auch des Widerspruchsbescheides vom 09. Juni 2010 eine reine Schutzbehauptung darstellt. Eine andere Entscheidung folgt nicht daraus, dass die Beklagte zu dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 11. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Juni 2010 den Bescheid vom 09. Februar 2022 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens erlassen hat. Die Klage gegen die ursprünglichen Entscheidungen wird dadurch nicht zulässig. Denn das Überprüfungsverfahren ist ein eigenständiges Verwaltungsverfahren, innerhalb dessen die Entscheidungen wiederum durch Widerspruch und Klage angefochten werden können. Zudem enthält der Bescheid vom 09. Februar 2022 nach dem beiderseitigen Verständnis der Beteiligten sowie dem Verständnis des Senats lediglich eine Beschränkung des Rückforderungszeitraumes sowie eine Reduzierung des Rückforderungsbetrages. Entgegen der Ansicht des Klägers hat sich das Sozialgericht in seinem Urteil auch nicht in Widerspruch zu sich selbst gesetzt. Denn es ist nicht einerseits von einer rechtzeitig erhobenen Klage ausgegangen und hat die Klage dann als unzulässig abgewiesen. Vielmehr hat das Sozialgericht die Auffassung vertreten, dass die Klagefrist gewahrt worden sei aber der Widerspruch zu spät erhoben wurde. Ebenfalls keine Erfolgsaussichten ergeben sich aus den Ausführungen des Klägers zur Begründetheit seiner Klage. Denn die Zulässigkeit ist stets vor der Begründetheit zu prüfen. Soweit er anregt, von einem Überprüfungsantrag auszugehen, ist die Beklagte dem ausweislich des Bescheides vom 09. Februar 2022, der Gegenstand eines eigenen Verfahrens ist, bereits nachgekommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Klage vom 09. Juni 2017 gegen den Widerspruchsbescheid vom 09. Juni 2010, der den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. März 2010, mit dem die Beklagte Arbeitslosengeld in Höhe von 3.900,60 Euro für die Zeit vom 01. Januar 2009 bis 15. Juli 2009 zurückfordert, als unzulässig verwirft. Der Kläger war in der Vergangenheit verschiedentlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt und stand wiederholt im Bezug von Arbeitslosengeld. Er war vom 22. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 als Lagerist und ab dem 21. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 als Außendienst-Mitarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers vom 01. Dezember 2008 zum 01. Januar 2009. Am 22. Dezember 2008 beantragte der Kläger mit Wirkung zum 01. Januar 2009 Arbeitslosengeld. Mit Bescheiden vom 05. Februar 2009 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld ab dem 08. Januar 2009 für insgesamt 277 Tage bis zum 08. Oktober 2009 in Höhe von 21,52 Euro täglich und stellte für die Zeit vom 01. Januar 2009 bis 07. Januar 2009 eine Sperrzeit fest. Die Bewilligung änderte die Beklagte mit Bescheiden vom 12. Februar 2009, 30. Mai 2009 und 16. November 2009 ab. Am 21. Oktober 2009 und 16. Dezember 2009 teilte die AOK R. der Beklagten mit, dass für den Kläger vom 01. Januar 2009 bis 28. Februar 2009 eine versicherungspflichtige Beschäftigung von seinem ehemaligen Arbeitgeber gemeldet worden sei. Nachdem Ermittlungen bei dem ehemaligen Arbeitgeber des Klägers erfolglos verliefen, hörte die Beklagte den Kläger am 19. Januar 2010 dazu an, dass ihm Arbeitslosengeld in Höhe von 968,40 Euro zu Unrecht gezahlt worden sei. Er sei nicht mehr arbeitslos und habe die Überzahlung verursacht, weil er die erhebliche Änderung der Verhältnisse nicht mitgeteilt habe. Es sei beabsichtigt, die Leistungsbewilligung ab dem 01. Januar 2009 ganz aufzuheben. Am 11. März 2010 erließ die Beklagte für den Zeitraum vom 01. Januar 2009 bis 15. Juli 2009 einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid über 3.900,60 Euro. Sie gab an, der Kläger habe in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden und sei daher in der Zeit vom 01. Januar 2009 bis 28. Februar 2009 nicht arbeitslos gewesen. Eine erneute Arbeitslosmeldung sei erst wieder am 16. Juli 2009 erfolgt. Es werde daher die Arbeitslosengeldbewilligung aufgehoben. Der Kläger habe seine Mitwirkungspflichten verletzt und hätte wissen müssen, dass der Arbeitslosengeldanspruch nicht mehr bestehe (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ). Er habe die Überzahlung in Höhe von 3.900,60 Euro verursacht und sie daher zu erstatten (§ 50 SGB X). In einem Vermerk vom 22. März 2010 wurde ein Telefonat mit dem Kläger festgehalten, wonach er nach Erhalt des Bescheides vom 11. März 2010 nicht verstehe, warum er noch einen Betrag zurückzahlen solle. Der Rückruf-Telefonvermerk vom 23. März 2010 hielt fest, dass der Kläger angegeben habe, von Januar bis Februar 2009 nicht gearbeitet zu haben. Ausweislich eines weiteren Aktenvermerks vom gleichen Tage gab der Kläger an, er habe vom 01. Januar 2009 bis 31. Juli 2009 nicht gearbeitet. Die Firma sei nicht mehr existent und die Geschäftsführer seien in Haft. Darauf schrieb die Beklagte die AOK R. erneut an und teilte dem Kläger am 24. März 2010 mit, dass über die Rücknahme des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides noch nicht entschieden werden könne, weil noch weitere Ermittlungen laufen würden. Schriftlich reichte der Kläger am 06. Mai 2010 einen Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ein und vertiefte sein Vorbringen. Laut Vermerk der Beklagten erschien der Kläger am 06. Mai 2010 zudem persönlich, um in Erfahrung zu bringen, warum er die Beiträge, die an die Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt worden seien, zurückzahlen solle. In einem aufklärenden Schreiben vom 19. Mai 2010 wies die Beklagte darauf hin, dass der Widerspruch vom 06. Mai 2010 nicht rechtzeitig erhoben sei. Das Telefonat vom 22. März 2010 könne nicht als Widerspruch gewertet werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 09. Juni 2010, abgesandt am gleichen Tage, verwarf die Beklagte den am 06. Mai 2010 eingelegten Widerspruch als unzulässig. Sie führte aus, der Widerspruch sei unzulässig, weil der Bescheid vom 11. März 2010 gem. § 37 Abs. 2 SGB X als am 3. Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gelte und der schriftlich eingelegte Widerspruch nicht innerhalb der nach § 84 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu beachtenden Frist eingelegt worden sei. Der Bescheid vom 11. März 2010 sei am gleichen Tag zur Post aufgegeben worden und gelte folglich am 14. März 2010 als dem Kläger bekannt gegeben. Die Widerspruchsfrist beginne am Tag danach und ende am 14. April 2010. Der Bescheid vom 11. März 2010 habe eine vollständige und verständliche Rechtsmittelbelehrung enthalten. Es seien keine Gründe erkennbar, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 67 SGG rechtfertigen würden. Das Vorbringen werde als Antrag nach § 44 SGB X gewertet, zu dem er gesondert einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid erhalte. Am 16. Juni 2010 teilte die AOK mit, dass ab 2009 für den Kläger kein Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber gemeldet worden sei. Beitragsnachweise seien für drei Arbeitnehmer gemeldet worden. Ob und in welcher Höhe für den Kläger Beiträge nachgewiesen worden seien, könne nicht festgestellt werden. Zum 28. Januar 2009 sei der Kläger von Amts wegen abgemeldet worden. Als Arbeitsentgelt seien nach Angabe des Klägers 725,00 Euro erfasst worden. Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. September 2010 ab. Der Bescheid vom 11. März 2010 habe somit Bestand. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tage forderte die Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 11. März 2010 zur Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf. Sie beauftragte die Regionaldirektion N. mit der Einziehung der Forderung. Diese forderte den Kläger zur Zahlung auf und mahnte ihn mit Schreiben vom 23. März 2010, 25. April 2010, 21. Mai 2010, 27. September 2010, 07. November 2010 und stundete die Forderung mit Bescheiden vom 08. Juni 2010 und 02. Dezember 2010. Der Kläger beantragte eine Ratenzahlung und füllte im Zuge dessen einen Fragebogen zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 27. November 2010 aus, legte Gehaltsabrechnungen vor und zahlte bis zum 30. Dezember 2010 60 Euro auf die Forderung. Nachdem erneut Zahlungen seitens des Klägers ausblieben, mahnte ihn die Regionaldirektion N. mit Schreiben vom 28. August 2011 und 24. November 2011 unter Benennung der Forderung und des Bescheides vom 11. März 2010. Der Kläger meldete sich am 29. November 2011 bei der Beklagten telefonisch unter Hinweis auf die Ratenzahlung, die monatlich von seinem Konto eingezogen werden solle. Die Ratenzahlung wurde bestätigt mit dem Hinweis auf die Pflicht zur Überweisung und unter Bezugnahme auf die Forderung sowie den Bescheid vom 11. März 2010. Weitere Mahnungen wurden unter dem 02. Mai 2012, 30. Oktober 2012 und 13. November 2012 übersandt. Der Kläger sagte am 09. Mai 2012 telefonisch zu, einen Dauerauftrag neu einzurichten und gab am 19. November 2012 an, er habe drei Daueraufträge für seine drei Aktenzeichen eingerichtet. Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 übersandte die Regionaldirektion N. dem Kläger eine Kontoübersicht mit Zahlungsliste und Kopien der Ratenzahlungsvereinbarungen. Der Kläger meldete sich telefonisch am 12. Februar 2013 und bat eine monatliche Rate von insgesamt 50,00 Euro an. Der regionale Inkasso-Service erklärte sich mit Schreiben vom 13. Februar 2013 erneut mit einer Ratenzahlung unter Benennung der jeweiligen Forderungen und Bescheide einverstanden. Nachdem die nächste fällige Rate erneut nicht gezahlt wurde, mahnte der regionale Inkasso-Service den Kläger am 08. April 2013 und 02. Mai 2013. Der Kläger meldete sich am 13. Mai 2013 telefonisch bei dem Inkasso-Service der Beklagten. Er fragte nach dem Grund für die Mahnungen, er zahle doch. Ihm wurde erläutert, dass er die erste Rate verspätet und im April doppelt gezahlt habe. Der Kläger habe sich sodann über die viele Post aufgeregt und angekündigt, alles wegschmeißen zu wollen. Er könne nicht regelmäßig zahlen. Der Bevollmächtigte des Klägers zeigte am 18. Oktober 2013 seine Bevollmächtigung an und forderte die den Mahnungen und Zahlungsaufforderungen zugrundeliegenden Bescheide bei der Beklagten an. Er habe weder den Bescheid vom 11. März 2010 noch einen Widerspruchsbescheid vom 09. Juni 2010 erhalten. Die Beklagte übersandte dem Kläger Zweitschriften der Bescheide. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 09. Juni 2010 hat der Kläger am 09. Juni 2017 Klage erhoben mit der Begründung, der Widerspruchsbescheid vom 09. Juni 2010 sei dem Bevollmächtigten am 11. Mai 2017 vorgelegt worden. Erst nach Akteneinsicht habe sich der Sachverhalt herausgestellt. Die Beklagte sei bei der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Der Kläger habe im Januar 2009 nicht bei der angegebenen Firma gearbeitet. Auch habe der Kläger keine Kenntnis von einem Überprüfungsbescheid gehabt. Gegen den sei nun allerdings auch Widerspruch eingelegt worden. Die Bescheide seien aufzuheben. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klage sei bereits unzulässig erhoben, da sie sich gegen den Widerspruchsbescheid vom 09. Juni 2010 richte, der als am 12. Juni 2010 bekanntgegeben gelte. Darüber hinaus hat sich die Beklagte auf die angefochtenen Bescheide bezogen. Im Rahmen eines Erörterungstermins am 21. August 2018 hat der Kläger erklärt, er wohne in einem Haus mit 15 Etagen mit jeweils 8 Wohnungen. Die Briefkästen seien frei zugänglich und nicht sicher. Post erreiche ihn öfter mal nicht. Die Briefkästen seien oft aufgebrochen worden. Es liege viel Papier auf dem Boden vor den Briefkästen. Die Haustür sei abends oft offen, wenn er nach Hause komme. Sie werde auch oft kaputt gemacht und im Haus seien viele ihm unbekannte Personen unterwegs. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. Oktober 2020 abgewiesen. Die Klage sei zulässig. Es könne dem Absendevermerk nicht sicher entnommen werden, dass das Datum genau die Abgabe an die Post meine und nicht nur den Zeitpunkt der internen Weiterleitung an die Poststelle der Beklagten markiere. Die Klage sei aber unbegründet. Die Beklagte habe zurecht darauf abgestellt, dass der am 06. Mai 2010 gegen den Bescheid vom 11. März 2010 eingelegte Widerspruch nicht fristgerecht gewesen sei. Die Kammer sei angesichts der Telefonvermerke vom 22. März 2010 und 23. März 2010 davon überzeugt, dass der Kläger den Bescheid vom 11. März 2010 erhalten habe. Aus dem Telefonvermerk vom 22. März 2010 gehe zwar hervor, dass der Kläger konkret zu einem Bescheid vom 11. März 2010 nicht verstehe, warum er noch einen Betrag zurückzahlen solle. Im Vermerk vom 23. März 2010 wurde aber der Gegenstand des Bescheides vom 11. März 2010, nämlich die Beschäftigungsaufnahme ab dem 01. Januar 2009 besprochen. Dies habe nur Gesprächsgegenstand werden können, wenn dem Kläger der Bescheid vom 11. März 2010 bekannt gewesen sei. Der Kläger hat gegen das am 26. November 2020 zugestellte Urteil am 14. Dezember 2020 Berufung eingelegt. Ein Telefonvermerk bedeute nicht, dass der Kläger einen Bescheid erhalten habe. Dies gelte umso mehr, wenn in dem Telefonat über einen anderen Bescheid gesprochen worden sei. Das Sozialgericht habe sich in Widerspruch gesetzt, weil es die Klagefrist als nicht verstrichen ansehe aber die Klage wegen Verfristung abweise. Man könne jedenfalls von einem Überprüfungsantrag ausgehen, auf den hin die Beklagte ihren Bescheid ebenso wie das Gericht zu überprüfen habe. Der Kläger könne nicht aufgrund der Falschangaben des Arbeitgebers zur Rückzahlung verpflichtet sein. Er beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2020 und den Bescheid der Beklagten vom 11. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Juni 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Beklagte hat auf den Überprüfungsantrag des Klägers den Bescheid vom 11. März 2010 mit Bescheid vom 09. Februar 2022 abgeändert und die Aufhebung und Erstattung auf den Zeitraum vom 01. Januar 2009 bis 04. Februar 2009 und einen Erstattungsbetrag in Höhe von 455,07 Euro beschränkt. Gegen den Bescheid hat der Kläger Widerspruch erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten zu den Aktenzeichen S 13 AL 132/14 (L 2 AL 18/21), S 13 AL 370/17 (L 2 AL 20/21), S 13 AL 439/17 (L 2 AL 21/21) sowie S 13 AL 708/16 und die Sitzungsniederschrift vom 22. November 2023 Bezug genommen.