Urteil
L 1 KR 2/23 D
Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2023:0914.L1KR2.23D.00
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Leitsätze
Die Nichtberücksichtigung freiwillig versicherter Betriebsrentner im Rahmen der Freibetragsregelung des § 226 Abs 2 SGB 5 verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art 3 GG (Anschluss an LSG Darmstadt vom 19.1.2023 - L 1 KR 463/21). (Rn.44)
Tenor
1. Die Berufung wird zurück- und die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Nichtberücksichtigung freiwillig versicherter Betriebsrentner im Rahmen der Freibetragsregelung des § 226 Abs 2 SGB 5 verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art 3 GG (Anschluss an LSG Darmstadt vom 19.1.2023 - L 1 KR 463/21). (Rn.44) 1. Die Berufung wird zurück- und die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird zugelassen. Der Senat kann über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dieser Vorgehensweise zugestimmt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ). Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) zu Recht abgewiesen, wobei die Klage ebenso wie das Urteil dahingehend auszulegen sind, dass sie sich auch auf sämtliche nach § 86 oder § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen Beitragsbescheide erstrecken. Der erkennende Senat wiederum entscheidet über die Rechtmäßigkeit der nach Urteilsverkündung durch das SG von der Beklagten erlassenen und bekannt gegebenen, nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen Beitragsbescheide nicht im Rahmen der Berufung, sondern auf Klage. Materiell ist die Entscheidung des SG in keiner Weise zu beanstanden, sodass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf deren Gründe nimmt. Ergänzend wird lediglich angemerkt, dass die einschlägigen BtrVgSz zuletzt nicht – so das SG – am 18. März 2020, sondern am 23. Juni 2021 geändert worden sind. Das ausschließlich wiederholende Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung. Dass die angefochtenen Bescheide der Beklagten einfachrechtlich und rechnerisch nicht zu beanstanden sind, sieht auch der Kläger so. Davon, dass die angewandten Regelungen bzw. die Nichtanwendung der lediglich für Pflichtversicherte, über § 237 S. 4 SGB V ebenfalls für in der KVdR versicherte Rentner geltenden Freibetragsregelung in § 226 Abs. 2 SGB V verfassungswidrig sei, vermag sich der erkennende Senat ebensowenig zu überzeugen wie das SG und das Hessische LSG, sodass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht in Betracht kommt. Den folgenden ergänzenden Ausführungen des Hessischen LSG in dessen Urteil vom 19. Januar 2023 (L 1 KR 463/21, Die Beiträge Beilage 2023, 175) schließt der Senat sich an, und diesen ist nichts hinzuzufügen: Im Gesetzgebungsverfahren war die Problematik der Nichtberücksichtigung freiwillig versicherter Betriebsrentner bekannt und wurde diskutiert (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht BT-Drs. 19/15877, Fraktionsmeinung Bündnis 90/Die Grünen; Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. Stellungnahme, Ausschuss-Drs. 19(14)120(4), S. 5; GKV-Spitzenverband, Stellungnahme, Ausschuss-Drs. 19(14)120(6.1.), S. 3). Im Ausschussbericht heißt es bei der Fraktionsmeinung der SPD sogar: „Hinsichtlich der freiwillig Versicherten habe man die bestehende Problematik thematisiert und sich gewünscht, auch dafür noch eine Lösung finden zu können. Leider habe sich an dieser Stelle gezeigt, wie inkonsistent das Beitragsrecht ausgestaltet sei. Daher sei es erforderlich, das Beitragsrecht als Ganzes noch einmal auf den Prüfstand zu stellen, um auf diese Weise für mehr Gerechtigkeit und Klarheit sorgen zu können“ (Beschlussempfehlung und Bericht BT-Drs. 19/15877, S. 12). Dennoch hat sich der Gesetzgeber für eine Freibetragsregelung in § 226 Abs. 2 SGB V ausschließlich für pflichtversicherte Betriebsrentner entscheiden. Diese beitragsrechtliche Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten ist vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus Sicht des Senats verfassungsgemäß. Das Gesetz darf typisierend von einer geringeren Schutzbedürftigkeit der freiwillig versicherten Mitglieder ausgehen (vgl. BSG, Urteil vom 30. November 2016, B 12 KR 6/15 R m.w.N.). Hinzu kommt: Die Versicherten- und Einnahmenstruktur ist zwischen den versicherungspflichtigen und den freiwillig versicherten Rentnern (auch weiterhin) verschieden. Die Zahl der freiwillig versicherten Rentner ist zudem wesentlich niedriger als die der versicherungspflichtigen Rentner. Außerdem kommt bei den freiwillig Versicherten dem Arbeitseinkommen und anderen bei ihnen beitragspflichtigen Einnahmen (aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung) größere Bedeutung zu als bei Versicherungspflichtigen (vgl. Peters, Zur Betriebsrentenfreibetragsregelung in § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V, NZS 2021, 207). Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2000 (1 BvL 16/96 u.a.) lässt sich nach Auffassung des Senats eine grundgesetzwidrige Ungleichbehandlung freiwillig versicherter Betriebsrentner gegenüber pflichtversicherten Betriebsrentnern durch die Freibetragsregelung in § 226 Abs. 2 SGB V nicht ableiten. Das Bundesverfassungsgericht hat es als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG angesehen, dass Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung dann von der Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V a.F. ausgeschlossen sind, wenn sie nicht seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums seit Beginn ihrer Erwerbstätigkeit aufgrund einer Pflichtversicherung versichert waren. Zeiten der freiwilligen Mitgliedschaft waren nach der damaligen durch das Bundesverfassungsgericht beanstandeten Rechtslage nicht ausreichend; hierdurch wurden insbesondere Beschäftigte benachteiligt, die über der Beitragsbemessungsgrenze verdient und sich infolgedessen freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert haben. In dem Beschluss heißt es u.a.: „Diese Benachteiligung ist jedenfalls so lange mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wie die Beitragsbelastung der Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung im Rentenalter auf Grund der unterschiedlichen gesetzlichen Berechnungsgrundlagen die oben dargestellten erheblichen Differenzen (vgl. unter A II) [Beitragsbemessung in der Pflichtversicherung einerseits und der freiwilligen Krankenversicherung andererseits, Anm. durch Senat] aufweist (BVerfG, Beschluss vom 15. März 2000 – 1 BvL 16/96 –, BVerfGE 102, 68-99, Rn. 83).“ Infolge der Freibetragsregelung gemäß § 226 Abs. 2 SGB V kommt es indes nicht zu solchen „erheblichen Differenzen“ in der Beitragsbelastung freiwillig Versicherter wie es der damals gesetzlich vorgesehene „dauerhafte Ausschluss“ freiwillig Versicherter von der günstigeren Pflichtversicherung für Rentner bedeutete. Das Gesetz darf auch insoweit noch typisierend von einer geringeren Schutzbedürftigkeit der freiwillig versicherten Mitglieder ausgehen (BSG, Urteil vom 30. November 2016 – B 12 KR 6/15 R m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Die Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die Beteiligten streiten um Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse seit dem 1. Juli 2020 als Rentner bei der Beklagten freiwillig gesetzlich krankenversichert. In seiner Anmeldung zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung gab der Kläger unter Beifügung von Nachweisen an, von der D. eine Regelaltersrente in Höhe von monatlich 1494,74 €, sowie betriebliche Altersrenten von der D1 in Höhe von monatlich 179,81 € und 5,52 € sowie eine Riester-Rente in Höhe von monatlich 136,13 € zu beziehen. Mit Bescheid vom 31. Juli 2020 setzte die Beklagte die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 1. Juli 2020 in Höhe von 277,05 € fest. Dabei legte sie sämtliche angegebenen Bezüge und damit ein monatliches Einkommen von insgesamt 1816,20 € zu Grunde. Hiergegen legte der Kläger unter dem 13. August 2020 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass die Verbeitragung der Versorgungsbezüge und der sonstigen Einnahmen unrechtmäßig sei. Bei pflichtversicherten Rentnern würden diese Beiträge nicht erhoben werden, sodass eine Ungleichbehandlung von freiwillig Versicherten und pflichtversicherten Rentnern bestehe. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 ihren Bescheid ergänzend begründet und auch dargelegt hatte, dass und warum der Kläger nicht die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfülle, wies sie den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2020 zurück. Da der Kläger die entsprechende Vorversicherungszeit für eine Pflichtversicherung in der KVdR nicht erfüllt habe, habe er richtig eine Anmeldung zur freiwilligen Krankenversicherung eingereicht. Eine Pflichtversicherung als Rentner trete nur ein, wenn von der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine eigene Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden habe. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall, weil er in der Zeit vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. Mai 2004 privat krankenversichert gewesen sei. Zur Sicherstellung des weiteren Versicherungsschutzes sei es deshalb erforderlich gewesen, die Mitgliedschaft des Klägers nach Beendigung der Beschäftigung, d.h. bei Eintritt in die Rente, als freiwillige Mitgliedschaft fortzuführen. Die Beitragsbemessung erfolge einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen. Gemäß den sogenannten Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler (BtrVgSz) seien das Arbeitsentgelt, dass Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden könnten ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Auf dieser Grundlage sei die Beitragsberechnung der Beklagten korrekt erfolgt. Am 23. Dezember 2020 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg erhoben, die er im Hinblick auf die ebenfalls festgesetzten Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung nach einer Unterwerfungserklärung der Pflegekasse der Beklagten für erledigt erklärt hat. Im Hinblick auf die beanstandete Höhe der Krankenversicherungsbeiträge hat der Kläger begehrt, dass bei der Beitragserhebung ab dem 1. Juli 2020 unter Abänderung des angefochtenen Bescheide ein gesetzes- und verfassungskonformer Freibetrag im Sinne von § 226 Abs. 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) berücksichtigt wird. Zur Begründung hat er seine vorgerichtlichen Ausführungen wiederholt und vertieft und ergänzend ausgeführt, dass der Gesetzgeber durch das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz ab dem 1. Januar 2020 einen Freibetrag für Einnahmen aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingeführt habe. Dieser greife jedoch nicht bei freiwillig versicherten Rentnern. Dieser Freibetrag solle einerseits zu einer Beitragsentlastung der versicherungspflichtigen Mitglieder führen und andererseits die betriebliche Altersversorgung stärken und für Beschäftigte attraktiver machen. Der Kläger werde als freiwillig versicherter Rentner jedoch benachteiligt, denn für ihn greife dieser Freibetrag nicht. Er halte diese Benachteiligung für verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Es lägen für diese Ungleichbehandlung keine Sachgründe vor, die dem Differenzierungsziel und dem Differenzierungsausmaß gerecht würden. Die Frage der Ungleichbehandlung habe sich schon in der Vergangenheit gestellt, sodass nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2000 (1 BvL 16/96 u.a.) der Gesetzgeber zunächst einen geringeren Beitrag auf Versorgungsbezüge bei Pflichtversicherten Rentnern erhoben gehabt habe. Durch den im Jahr 2020 eingeführten Freibetrag werde diese näherungsweise Gleichbehandlung nun jedoch wieder aufgehoben. Im Übrigen stelle schon die sog. 9/10-Regelung eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Die Beklagte ist dem unter Bezugnahme auf die Gründe ihres Widerspruchsbescheids entgegengetreten. Das SG hat nach Durchführung eines Erörterungstermins (21. November 2022) mit Einverständnis der Beteiligten über die Klage am 12. Dezember 2022 durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden und diese als unbegründet abgewiesen. Es hat den angefochtenen Bescheid der Beklagten für rechtmäßig erachtet und dies wie folgt begründet: Rechtsgrundlage für die Beitragsbemessung des Klägers ist § 240 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 S. 1, Hs. 1). Der Kläger ist gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V freiwillig versichert. Zu Unrecht wendet der Kläger hiergegen ein, dass die sog. Neunzehntel-Regelung, die dazu führt, dass er kein pflichtversicherter Rentner, sondern ein freiwillig versicherter Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, verfassungswidrig sei. Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V ist nur versicherungspflichtig, wer die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat, wenn er seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Dies ergibt sich aus den zutreffenden Feststellungen der Beklagten, auf die das Gericht ebenfalls Bezug nimmt und die der Kläger in tatsächlicher Hinsicht auch nicht anzweifelt (vgl. Bl. 26 d. VA). Dass auf Grund von § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der gesetzlichen Krankenversicherung zwischen freiwillig versicherten und pflichtversicherten Rentnern unterschieden wird, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Insbesondere verstößt die Vorschrift nicht gegen Verfassungsrecht. Die Zugangsvoraussetzungen zur Rentenkrankenversicherung auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V sind mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Auch ein Verstoß gegen die Regelungen des AGG ist nicht ersichtlich; die für den Zugang zur Krankenversicherung der Rentner notwendigen Vorversicherungszeiten haben nichts mit dem Alter des Versicherten zu tun, sondern sind Ausdruck des Versicherungs- und Solidaritätsgrundsatzes (Felix in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 5 SGB V (Stand: 30.11.2022), Rn. 94 m.w.N.). Unter Berücksichtigung der freiwilligen Mitgliedschaft des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgte die Beitragsbemessung rechtmäßig. Die Beiträge werden gem. § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 der einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) (BtrVgSz) vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 18. März 2020, nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Die Beitragsbemessung hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen. Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 1 S. 1 BtrVgSz). Die Beklagte hat die Beiträge des Klägers in den angefochtenen Bescheiden gem. dieser gesetzlichen und untergesetzlichen Vorgaben berechnet und dabei auch die korrekten Beitragssätze angewandt. Insofern wird auf den angefochtenen Bescheid und die darin angefügte Übersicht über die Beitragsbemessung Bezug genommen. Auch soweit der Kläger einwendet, dass die unterschiedliche Beitragsberechnung für pflichtversicherte Rentner und freiwillig versicherte Rentner einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) darstelle, ist dies nicht zutreffend. Insbesondere steht dem Kläger kein Freibetrag gem. § 226 Abs. 2 SGB V zu. Zu beachten ist, dass der Freibetrag (ebenso wie die Bagatellgrenze) nicht für freiwillig Versicherte und weitere Personen gelten soll, die in den Anwendungsbereich des § 240 SGB V fallen (so ausdrücklich § 3 Abs. 4 BeitrVerfGrsSz). Dies wurde bereits im Gesetzgebungsverfahren kritisiert. Mit Blick auf das Regelungsziel und unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung von versicherungspflichtigen und freiwillig versicherten Rentenbeziehern erscheint diese Differenzierung problematisch. Allerdings dürfte wie bei der Bagatellgrenze auch hier darauf hinzuweisen sein, dass freiwillig Versicherte als weniger schutzbedürftig gelten und gem. § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V ihre gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist (Klaus Peters in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 226 SGB V (Stand: 30.08.2022), Rn. 74) Art 3 Abs 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er verwehrt dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl etwa BVerfGE 104, 126, 144 f = SozR 3-8570 § 11 Nr 5 S 48 f; stRspr). Die Grenzen, die der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber vorgibt, können sich von lediglich auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen erstrecken. Es gilt ein am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierter, stufenloser Prüfungsmaßstab, der nicht abstrakt, sondern nur nach dem jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereich näher bestimmbar ist. Der Gesetzgeber unterliegt insbesondere dann einer strengeren Bindung, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, die für den Einzelnen nicht verfügbar sind. Relevant für das Maß der Bindung ist zudem die Möglichkeit der Betroffenen, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Differenzierungskriterien zu beeinflussen (vgl zB BVerfGE 129, 49, 68 f mwN; BVerfGE 113, 167, 214 f = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 83). Maßgebend ist, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl zB BVerfGE 82, 126, 146; 88, 87, 97). Jedoch muss auch in diesem Kontext der weite sozialpolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der sozialstaatlichen Ordnung berücksichtigt werden; sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers sind anzuerkennen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des GG unvereinbar sind (vgl BVerfGE 113, 167, 215 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 84 ff mwN; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 30) (BSG, Urteil vom 30. November 2016 – B 12 KR 6/15 R –, SozR 4-2500 § 224 Nr 2, SozR 4-2500 § 240 Nr 31, SozR 4-1100 Art 3 Nr 80, Rn. 26 bei juris). Nach diesem Maßstab ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber zwischen freiwillig versicherten Rentnern und pflichtversicherten Rentnern unterscheidet, denn Grund dass es zu dieser unterschiedlichen Art der Versicherung kommt, ist die bereits beschriebene Neunzehntel-Regelung. Der Gesetzgeber geht angesichts dieser Vorschrift typisierend davon aus, dass Rentenbezieher, die in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens nicht gesetzlich versichert waren, offenbar weniger schutzbedürftig sind. Diese Personengruppe hat während eines aus Sicht des Gesetzgebers maßgeblichen Zeitraums ihres Berufslebens keine Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung eingezahlt und ist deshalb aus Sicht des Gesetzgebers auch nicht bei der Beitragsbemessung während des Bezuges einer Rente zu privilegieren. Der Kläger hat zwar eingewandt, dass er sowohl in der Zeit seiner Selbständigkeit (während der er privatversichert war) als auch jetzt nicht zu den „Besserverdienenden“ gehöre. Dies ändert aber nichts daran, dass es dem Gesetzgeber unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 1 GG möglich ist, typisierende sozialpolitische Entscheidungen zu treffen. Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 4. Januar 2023 zugestellte Urteil richtet sich die am 5. Januar 2023 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und ergänzend darauf hinweist, dass sein Bevollmächtigter in einem gleichgelagerten Rechtsstreit die vom Hessischen Landessozialgericht (LSG) in dessen Urteil vom 19. Januar 2023 (L 1 KR 463/21) zugelassene Revision eingelegt habe, die beim Bundessozialgericht (BSG) unter dem Az. B 12 KR 3/23 R anhängig sei. Der Anordnung des Ruhens des hiesigen Verfahrens mit Blick auf jenes wolle er jedoch nicht zustimmen. Die Beteiligten haben auf Nachfrage des Senats nach allen nach dem 31. Juli 2020 erlassenen Beitragsbescheiden, die nach § 86 bzw. 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden sein könnten, folgende Bescheide vorgelegt: - 5. November 2020: Beiträge ab 1. November 2020 - 21. Januar 2021: Beiträge ab 1. Januar 2021 - 19. Juli 2021: vorläufige Beiträge ab 1. Januar 2021 - 17. Januar 2022: vorläufige Beiträge ab 1. Januar 2022 - 3. Juni 2022: vorläufige Beiträge ab 1. Juli 2022 - 18. Juli 2022: vorläufige Beiträge ab 1. August 2022 - 18. Juli 2022: endgültige Beiträge die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 - 19. Januar 2023: vorläufige Beiträge ab 1. Januar 2023 - 1. Juni 2023: vorläufige Beiträge ab 1. Juli 2023 - 13. Juli 2023: vorläufige Beiträge ab 1. Juli 2023. Der Kläger beantragt demnach schriftsätzlich sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2022 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 31. Juli 2020 und 5. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Dezember 2020 und die Bescheide vom 21. Januar 2021, 19. Juli 2021, 17. Januar 2022, 3. Juni 2022, 18. Juli 2022 (2x), 19. Januar 2023, 1. Juni 2023 sowie 13. Juli 2023 insoweit aufzuheben, als darin Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ohne Berücksichtigung eines Freibetrags entsprechend § 226 Abs. 2 SGB V festgesetzt worden sind, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats über die Berufung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.