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Urteil

B 12 KR 6/15 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine unverheiratete Frau, die während der Elternzeit Elterngeld bezieht und zuvor freiwillig gesetzlich krankenversichert war, bleibt freiwillig versichert und ist nicht automatisch beitragsfrei. • Für freiwillig Versicherte gilt die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V i.V.m. den Beitragsverfahrensgrundsätzen; eine gesetzliche Mindestbemessungsgrundlage kann auch bei fehlenden tatsächlichen Einnahmen herangezogen werden. • § 224 Abs.1 SGB V begründet Beitragsfreiheit nur für das Elterngeld selbst; es verdrängt nicht die Pflicht zur Entrichtung von Mindestbeiträgen nach § 240 Abs.4 SGB V. • Spezialregelungen wie § 8 Abs.6 BeitrVerfGrsSz entbinden nur Mitglieder, die ohne freiwillige Versicherung Anspruch auf Familienversicherung hätten; ledige Mütter ohne Stammversicherten sind hiervon nicht erfasst. • Die Fortgeltung der Mindestbeiträge für freiwillig Versicherte während des Elterngeldbezugs verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 GG oder Art.6 Abs.1 GG.
Entscheidungsgründe
Keine Beitragsbefreiung für freiwillig Versicherte während Elterngeldbezugs • Eine unverheiratete Frau, die während der Elternzeit Elterngeld bezieht und zuvor freiwillig gesetzlich krankenversichert war, bleibt freiwillig versichert und ist nicht automatisch beitragsfrei. • Für freiwillig Versicherte gilt die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V i.V.m. den Beitragsverfahrensgrundsätzen; eine gesetzliche Mindestbemessungsgrundlage kann auch bei fehlenden tatsächlichen Einnahmen herangezogen werden. • § 224 Abs.1 SGB V begründet Beitragsfreiheit nur für das Elterngeld selbst; es verdrängt nicht die Pflicht zur Entrichtung von Mindestbeiträgen nach § 240 Abs.4 SGB V. • Spezialregelungen wie § 8 Abs.6 BeitrVerfGrsSz entbinden nur Mitglieder, die ohne freiwillige Versicherung Anspruch auf Familienversicherung hätten; ledige Mütter ohne Stammversicherten sind hiervon nicht erfasst. • Die Fortgeltung der Mindestbeiträge für freiwillig Versicherte während des Elterngeldbezugs verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 GG oder Art.6 Abs.1 GG. Die Klägerin, 1983 geboren, war bis Ende 2011 pflichtversichert; ab 1.1.2012 wurde sie wegen Überschreitens der JAE-Grenze freiwillig krankenversichert. Nach Geburt des Kindes befand sie sich ab 16.7.2012 in Elternzeit und bezog vom 11.9.2012 bis 15.7.2013 Elterngeld. Die beklagte Krankenkasse setzte für den Zeitraum ab Ende der Mutterschutzfrist Mindestbeiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und Beiträge zur Pflegeversicherung fest. Die Klägerin machte geltend, sie sei während des Elterngeldbezugs beitragsfrei zu stellen; Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Das LSG bestätigte die Beitragspflicht; die Klägerin rügte verfassungsrechtliche Verletzungen (Art.3 Abs.1, Art.6 Abs.1 GG). • Die Revision ist unbegründet; die Beitragsbescheide sind rechtmäßig und die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden. • Versicherungsstatus: Die Klägerin blieb während des Elterngeldbezugs freiwillig versichertes Mitglied der GKV (nicht pflichtversichert), da keine der gesetzlichen Versicherungspflichttatbestände vorlag und keine Kündigung der freiwilligen Versicherung behauptet wurde. • Rechtsgrundlage Beitragsbemessung: Für freiwillig Versicherte gilt § 240 SGB V i.V.m. den Beitragsverfahrensgrundsätzen; dabei ist eine Mindestbemessungsgrundlage vorgesehen (§ 240 Abs.4 SGB V), die auch dann anzusetzen ist, wenn tatsächliche Einnahmen fehlen. • Wirkung von § 224 SGB V: § 224 Abs.1 SGB V begründet Beitragsfreiheit lediglich für das Elterngeld selbst; er verdrängt nicht die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen auf Grundlage der gesetzlich fingierten Mindesteinnahmen. • Kein Ausnahmegrund: Weder § 224 Abs.1 SGB V noch § 8 Abs.6 BeitrVerfGrsSz (die Beitragsfreiheit für solche, die sonst Familienversicherung hätten) begründen für die unverheiratete Klägerin Beitragsfreiheit, weil sie keinen Stammversicherten und damit keinen Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 SGB V hatte. • Übertragung auf Pflegeversicherung: Nach § 20 Abs.3 SGB XI und § 57 Abs.4 SGB XI i.V.m. BeitrVerfGrsSz gelten für die sPV entsprechende Regelungen; daher besteht auch hier Beitragspflicht. • Verfassungsmäßigkeit: Die Regelung, wonach freiwillig Versicherte während des Elterngeldbezugs Mindestbeiträge zu leisten haben, verletzt weder Art.3 Abs.1 GG noch Art.6 Abs.1 GG. Differenzierungen sind sozialpolitisch gerechtfertigt, insbesondere weil freiwillig Versicherte als typisierend weniger schutzbedürftig angesehen werden können und Familienförderungen in der GKV bereits bestehen. • Verfahrensrecht: Eine Beschränkung des Klageantrags im Berufungsverfahren auf den Elterngeldzeitraum stellt keine unzulässige Klageänderung dar; kostenrechtliche Entscheidung beruht auf § 193 Abs.1 SGG. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die angefochtenen Beitragsbescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin bleibt für den Zeitraum des Elterngeldbezugs freiwillig versichert und war verpflichtet, Beiträge mindestens in Höhe der gesetzlich bestimmten Mindesteinnahmen zur GKV sowie dazugehörige Beiträge zur sPV zu entrichten. Eine Beitragsbefreiung beschränkt sich nach Gesetz auf das Elterngeld selbst und verdrängt nicht die gesetzliche Mindestbemessungsgrundlage. Soweit die Klägerin grundrechtliche Bedenken geltend machte, sind diese nicht begründet; die unterschiedliche Behandlung freiwillig und pflichtversicherter Personen sowie die Regelung für unverheiratete gegenüber verheirateten Müttern ist verfassungsrechtlich tragfähig. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.