Urteil
L 2 KR 2/19
Landessozialgericht für das Saarland 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSL:2020:1021.2KR2.19.00
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Leitsätze
1. Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 20.6.2019, mit dem eine positive Empfehlung für den Oncotype DX Brustkrebstest ausgesprochen wurde, hat keine unmittelbare Rechtswirkung für eine bereits 2018 erfolgte Behandlung. (Rn.22)
2. Ein Systemversagen liegt nicht vor. (Rn.23)
3. Ein Anspruch aus § 2 Abs 1a SGB V besteht nicht, wenn die allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Diagnostik nicht ausgeschöpft ist. (Rn.25)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 23.11.2018 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 20.6.2019, mit dem eine positive Empfehlung für den Oncotype DX Brustkrebstest ausgesprochen wurde, hat keine unmittelbare Rechtswirkung für eine bereits 2018 erfolgte Behandlung. (Rn.22) 2. Ein Systemversagen liegt nicht vor. (Rn.23) 3. Ein Anspruch aus § 2 Abs 1a SGB V besteht nicht, wenn die allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Diagnostik nicht ausgeschöpft ist. (Rn.25) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 23.11.2018 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist zulässig. Entgegen der Auffassung des SG ist die Klägerin befugt, den Prozess zu führen, selbst wenn man davon ausgeht, dass sie ihren Kostenerstattungsanspruch abgetreten hat. Ein Versicherter, der seinen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V abtritt, bleibt nämlich alleine berechtigt, prozessual die Feststellung des Anspruchs zu betreiben (BSG, Urteil vom 18.7.2006 – B 1 KR 24/05 R – Leitsatz 1 sowie Rn 11 ff.). Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V. Ein Anspruch nach § 13 Abs. 3 S. 1 SGB V besteht jedoch nicht. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V sind, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind, diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Ob die Klägerin den sogenannten Beschaffungsweg nicht eingehalten hat, wie dies das SG angenommen hat, kann offen bleiben. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 S. 1 Fall 1 und 2 SGB V reicht nämlich nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbstbeschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (vgl. BSG, Urteil vom 8.9.2015 – B 1 KR 14/14 R Rn 17 mwN). Dies war hier nicht der Fall. a) Nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Der Anspruch auf Krankenbehandlung umfasst jedoch nur solche Leistungen, die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind und deren Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen (§§ 2 Abs. 1 und 12 Abs. 1 SGB V). Dies ist bei neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 135 Abs. 1 S. 1 SGB V nur dann der Fall, wenn der G-BA in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB V eine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben hat und der Bewertungsausschuss sie zudem zum Gegenstand des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM) gemacht hat. Durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 iVm § 135 Abs. 1 SGB V wird nämlich nicht nur geregelt, unter welchen Voraussetzungen die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer (Ärzte, Zahnärzte usw.) neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu Lasten der Krankenkassen erbringen und abrechnen dürfen. Vielmehr wird durch diese Richtlinien auch der Umfang der den Versicherten von den Krankenkassen geschuldeten ambulanten Leistungen verbindlich festgelegt (BSG, Urteil vom 7.5.2013 – B 1 KR 44/12 Rn. 13). Die Krankenkassen sind deshalb nicht bereits dann leistungspflichtig, wenn die streitige Therapie nach eigener Einschätzung der Versicherten oder der behandelnden Ärzte positiv verlaufen ist oder einzelne Ärzte die Therapie befürwortet haben (vgl, BSG, Urteil vom 3.7.2012 – B 1 KR 6/11 R Rn 16). Dies ist bei neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 135 Abs. 1 S. 1 SGB V (in der Fassung vom 22.12.1999) nur dann der Fall, wenn der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB V Empfehlungen u.a. über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode abgegeben hat (vgl. BSG, Urteile vom 3.7.2012 – B 1 KR 6/11 R Rn 16; vom 28.3.2000 – B 1 KR 11/98 R Rn 12). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Eine Empfehlung des G-BA lag zum Zeitpunkt der Behandlung nicht vor. Der G-BA hat zwar mit dem am 23.8.2019 in Kraft getretenen Beschluss vom 20.6.2019 (Bundesanzeiger AT 22.8.2019 B5 vom 22.8.2019) in Anlage I („Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“) als Nummer 30 „Biomarkerbasierte Tests beim primären Mammakarzinom“ angefügt, die den Einsatz biomarkerbasierter Tests bei Patientinnen mit einem primären Hormonrezeptor-positivem, HER2/neu-negativen, nodalnegativen und nicht metastasierten Mammakarzinom unter Anwendung der Vorgehensweise des Oncotype DX Breast Recurrence Score umfasst. Dieser Beschluss hat jedoch keine unmittelbare Rechtswirkung für die bereits 2018 erfolgte Behandlung, da er erst am 23.8.2019 in Kraft getreten ist. Vielmehr ist über das Begehren auf Grund der damals geltenden Rechtslage zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 – B 1 KR 24/06 R RdNr 15). b) Ein Ausnahmefall, in dem trotz fehlender Empfehlung eine neuartige Therapie nach der gesetzlichen Konzeption beansprucht werden kann, liegt nicht vor. Weder handelt es sich um einen sogenannten Seltenheitsfall, der sich systematischer Erforschung entzieht (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.8.2008 – L 3 KA 484/03 Rn 48), noch sind die Voraussetzungen eines sogenannten Systemversagens erfüllt. Danach kann ungeachtet des in § 135 Abs. 1 SGB V aufgestellten Verbots mit Erlaubnisvorbehalt eine Leistungspflicht der Krankenkasse ausnahmsweise dann bestehen, wenn die fehlende Anerkennung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode darauf zurückzuführen ist, dass das Verfahren vor dem G-BA trotz Erfüllung der für eine Überprüfung notwendigen formalen und inhaltlichen Voraussetzungen nicht oder nicht zeitgerecht durchgeführt wurde. In solchen Fällen ist die in § 135 Abs. 1 SGB V vorausgesetzte Aktualisierung der Richtlinien rechtswidrig unterblieben. Deshalb muss die Möglichkeit bestehen, das Anwendungsverbot erforderlichenfalls auf andere Weise zu überwinden (vgl. BSG, Urteil vom 7.5.2013 – B 1 KR 44/12 R Rn 17 mwN). Der Senat ist der Überzeugung, dass der G-BA die Überprüfung der notwendigen formalen und inhaltlichen Voraussetzungen zeitgerecht durchgeführt hat. Am 5.7.2011 wurde ein Antrag des GKV-Spitzenverband auf Überprüfung der „Bestimmung der Antigenexpressionslevel von uPA und PAI - 1 durch ELISA-Test in Tumorgewebeextrakten zur Entscheidung für oder gegen eine adjuvante Systemtherapie beim primären Mammakarzinom, welches einem intermediären Rückfallrisiko nach R0-Primäroperation zugeordnet wird“ gemäß § § 135 Abs. 1 und 137c SGB V gestellt (vergleiche „Tragende Gründe zum Beschlussentwurf des G-BA über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung: Biomarkerbasierte Tests zur Entscheidung für oder gegen eine adjuvante systemische Chemotherapie beim primären Mammakarzinom“ , Punkt 8 „Verfahrensablauf“, S. 13). Der G-BA hatte auf der Grundlage des IQWiG-Abschlussberichts vom 27.10.2016 zunächst gefolgert, dass die Frage des Nutzens oder eines möglichen Schadens der biomarkerbasierten Tests zur Entscheidung für oder gegen eine adjuvante systemische Chemotherapie beim primären Mammakarzinom noch nicht abschließend beantwortet werden kann. Vor dem Hintergrund des noch nicht hinreichend belegten Nutzens wurde geprüft, ob laufende Studien erwarten ließen, dass in absehbarer Zeit Ergebnisse vorliegen, die eine abschließende Nutzenbewertung der biomarkerbasierten Tests voraussichtlich erlauben werden. Dies traf insbesondere für die TAILORx-Studie zu, es wurden aber auch eine Reihe weiterer Studien mit möglicher Relevanz für die Nutzenbewertung identifiziert. Der G-BA brachte vor diesem Hintergrund einen Beschlussentwurf in das gesetzlich vorgesehene Stellungnahmeverfahren ein, nach dem die Beratungen zu biomarkerbasierten Teststrategien insgesamt gemäß der Verfahrensordnung des G-BA bis zum Vorliegen der entsprechenden Ergebnisse ausgesetzt werden sollten. Während des noch laufenden Stellungnahmeverfahrens wurden erheblich erweiterte, vorerst abschließende Ergebnisse der TAILORx-Studie publiziert und durch das IQWiG in einem Addendum zum Abschlussbericht (vom 5.9.2018) bewertet (vergleiche „Tragende Gründe“, Punkt 3.3 „Bewertung des Nutzens durch den G-BA“, S. 7). Dieser Bewertung schloss sich der G-BA an, sodass es zeitnah am 20.6.2019 zum bereits erwähnten Beschluss kam. Damit liegt kein Systemversagen vor. c) Entgegen der Auffassung des Klägers und des SG liegen auch die Voraussetzungen für eine grundrechtsorientierte Auslegung nach dem Beschluss des BVerfG vom 6.12.2005 (1 BvR 347/98) beziehungsweise des mit Wirkung zum 1.1.2012 eingeführten § 2 Abs. 1a S. 1 SGB V nicht vor. Danach können Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, auch eine von § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die gesetzliche Regelung grundrechtsorientierter Leistungsauslegung in § 2 Abs. 1a SGB V erfasst nicht nur Ansprüche, die auf therapeutische Maßnahmen gerichtet sind, sondern auch Ansprüche, die diagnostische Maßnahmen zum Gegenstand haben. Gibt es keine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Diagnostik oder sind die diesem Standard entsprechenden diagnostischen Möglichkeiten ausgeschöpft, ohne hinreichende Erkenntnisse für das weitere therapeutische Vorgehen zu liefern, kommen auch noch nicht anerkannte diagnostische Methoden in Betracht, wenn im Falle einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung dadurch erst der Weg für therapeutische Maßnahmen eröffnet werden kann, mit denen eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf verbunden ist (BSG, Urteil vom 24.4.2018 - B 1 KR 29/17 R Rn. 25). Die allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Diagnostik ist im Falle der Klägerin jedoch nicht ausgeschöpft. Der Senat stützt sich insoweit auf die Ausführungen des MDK in dem sozialmedizinischen Gutachten vom 28.5.2018, wonach die Klägerin auf die vertragsärztlichen und vertraglichen Leistungen der Diagnostik und Therapie verwiesen werden kann. Die Bestimmung der Krankheit und der therapierelevanten Faktoren für die Entscheidung für oder gegen eine Chemotherapie können durch etablierte Standarddiagnostik mit Histopathologie des Tumorgewebes, Ki67, Bestimmung des pTNM-Stadiums, Röntgen, Sonografie etc. vorgenommen werden (vergleiche auch SG Aachen, Urteil vom 30.4.2019 - S 13 KR 321/18 Rn. 2; im Ergebnis ebenso Bayerisches LSG, Urteil vom 28.6.2016 - L 5 KR 223/15 Rn. 36; SG Wiesbaden, Urteil vom 11.2.2015 - S 1 KR 235/13 Rn. 23). Die Berufung hat somit keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten um eine Kostenerstattung für einen durchgeführten Oncotype DX Brustkrebstest. Die 1957 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Sie war an einem Mammakarzinom erkrankt, eine Operation erfolgte am 9.3.2018. Am 27.4.2018 stellte die Klägerin (bzw. die Abrechnungsfirma S. R. S. GmbH, B., namens der Klägerin) bei der Beklagten einen Antrag für eine Kostenübernahme für einen Oncotype DX Brustkrebstest. Zuvor hatte die Klägerin gegenüber der Firma unterschriftlich erklärt, dass sie ihren Anspruch auf Kostenerstattung für besagte Untersuchung zugunsten der S. R. S. GmbH abtrete und diese bevollmächtigte, die ursprünglich ihr zustehenden Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen und die zukünftige Korrespondenz zum Antrag zu führen. Gleichzeitig beinhaltete die Erklärung eine Beauftragung des Arztes, den Test durchzuführen und eine Aufklärung darüber, dass der Test nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sei und die Leistung privatärztlich nach den Bestimmungen der GOÄ liquidiert werden könnten. Zur Begründung des Antrags gegenüber der Beklagten wurde angegeben, die Untersuchung sei notwendig zur klinischen Einschätzung, ob die Klägerin von einer Chemotherapie profitieren oder unnötigerweise unter den Nebenwirkungen einer solchen leiden würde, da die klinisch-diagnostischen Daten keine klare Einschätzung erlaubten. Der Test diene der Einschätzung des Rezidivrisikos der Klägerin und damit einem möglichen Nutzen einer adjuvanten Chemotherapie. Die Kosten beliefen sich auf 3296,14 €. Eine weitere medizinische Beratung seitens der Beklagten sei nicht erwünscht. Mit Bescheid vom 30.04.2018 lehnte die Beklagte die Kostenerstattung für diese Untersuchung mit der Begründung ab, bei dem Test handele es sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, die keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung darstelle. Auf den Widerspruch der Klägerin vom 14.5.2018 nahm der MDK unter dem 28.5.2018 Stellung und kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Kostenübernahme für die beantragte Testung auch nach den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vorlägen. Denn weder liege eine akut lebensbedrohliche Erkrankung vor noch stünden keine vertraglichen Leistungen zur Diagnostik und Therapie zur Verfügung. Die Bestimmung der Krankheit und der therapierelevanten Faktoren für die Entscheidung für oder gegen eine Chemotherapie könnten durch etablierte Standarddiagnostik mit Histopathologie des Tumorgewebes, Ki67, Bestimmung des pTNM-Stadiums, Röntgen, Sonografie etc. vorgenommen werden. Sich hierauf stützend wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 11.7.2018 als unbegründet zurück. Ergänzend führte sie aus, die Klägerin habe den Beschaffungsweg nicht eingehalten. Der Antrag sei am 27.4.2018 eingegangen, allerdings sei bereits im Vorfeld der Behandlungsvertrag über die Untersuchungsmaßnahme unterschrieben worden. Hieraus sei ersichtlich, dass bereits vor Antragstellung eine definitive Entscheidung für die streitige Untersuchung getroffen worden sei und zwar unabhängig von der Leistungsentscheidung der Beklagten. Bereits aus diesem Grund scheide eine Kostenerstattung aus, da es sich nicht um eine Notfallleistung gehandelt habe. Die Klägerin hat am 13.8.2018 Klage erhoben. Sie begründet sie dahingehend, dass nach durchgeführter Mammakarzinom-Operation ihr seitens der behandelnden Klinik vorgeschlagen worden sei, den beantragten Test durchzuführen, um Klarheit darüber zu erhalten, ob nachfolgend eine Chemotherapie indiziert sei. Entsprechend sei bereits im Nachgang zu der Tumorboardbesprechung am 28.3.2018 ein entsprechender Antrag bei der Beklagten gestellt worden. Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgt sei, sei der Antrag am 27.4.2018 über die Firma S. R. S. GmbH wiederholt worden. Die Ablehnung der Kostenübernahme sei rechtswidrig. Wegen der Dringlichkeit der Entscheidung für eine Chemotherapie sei es ihr nicht zuzumuten gewesen, eine rechtskräftige Entscheidung gegebenenfalls über mehrere Instanzen abzuwarten. Insoweit habe Gefahr für Leib und Leben bestanden. Andere private Krankenkassen und sogar die Beihilfe übernähmen die Kosten regelmäßig. Auch in anderen Ländern sei die Untersuchung bereits Standard, da derzeit nur mit dieser Untersuchung eine sichere Aussage über den zu erwartenden Nutzen einer Chemotherapie und über das Rückfallrisiko bei Brustkrebs im Frühstadium getroffen werden könne. Dies ergebe sich auch aus der Presse und der Fachliteratur. Das Ergebnis eines solchen Testverfahrens sei deutlich wirtschaftlicher und kostengünstiger als eine gegebenenfalls unnötige Chemotherapie mit ihren Nebenwirkungen. Sie habe den Beschaffungsweg eingehalten. Hieran ändere auch nichts, dass sie sich bereits vor der Entscheidung der Beklagten für die Durchführung des Tests entschieden habe. Die Argumente des behandelnden Arztes seien überzeugend gewesen und sie habe eine überflüssige Chemotherapie vermeiden wollen. Im Übrigen habe jederzeit die Möglichkeit bestanden, das Einverständnis zu der Untersuchung zu widerrufen. Ohnehin sei die Zustimmung zur Durchführung dieses Tests nur erteilt worden unter dem Vorbehalt, dass die Beklagte die Kosten übernehme. Schließlich komme ein Behandlungsvertrag erst zustande, wenn die Genehmigung der Beklagten vorliege bzw. die Kosten bezahlt seien. Tatsächlich habe sie erst am 31.5.2018 durch Zahlung der ersten Rate der Durchführung des Tests zugestimmt. Mit Urteil vom 23.11.2018 hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da sie den Anspruch rechtswirksam an die S. R. S. GmbH abgetreten habe. Zudem sei der Beschaffungsweg nicht eingehalten worden. Die Klägerin habe bereits vor Antragstellung und Verbescheidung des Antrags bei bzw. durch die Beklagte unterschriftlich eine Beauftragung zur Durchführung des Tests erklärt. Die seitens der Klägerin geäußerte Rechtsansicht, ein solcher Behandlungsvertrag würde erst dann wirksam, wenn die Beklagte eine Genehmigung erklärt habe oder die Kosten hierfür beglichen worden seien, entspreche nicht der gültigen Rechtslage. Vielmehr werde ein solcher Vertrag mit der Unterschrift, mithin der Annahme des Angebots der Durchführung der Testung gegen ein bestimmtes Entgelt, rechtsverbindlich. Ein entsprechender Vorbehalt im Sinne einer aufschiebenden Bedingung hinsichtlich der Wirksamkeit sei dem in der Verwaltungsakte befindlichen Vertragswerk in keiner Weise, auch nicht durch Auslegung, zu entnehmen. Die Klägerin habe im Gegenteil ausdrücklich unterschrieben, dass sie dies in Kenntnis des Umstandes tue, dass das Testverfahren derzeit nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sei und als privatärztliche Leistung nach den Bestimmungen der GOÄ liquidiert werden könne. Hiervon unabhängig habe die Klägerin sowohl im Rahmen der gewechselten Schriftsätze als auch bei ihrer Befragung im Rahmen der Gerichtsverhandlung unmissverständlich klargestellt, was für die Kammer auch ausdrücklich nachvollziehbar sei, dass sie sich in jedem Fall für das durchgeführte Testverfahren entschieden hätte, um eine etwaige unnötige Chemotherapie zu vermeiden. Insgesamt sei daher die haftungsbegründende Kausalität zwischen möglicherweise rechtswidriger Ablehnung der Leistung und den tatsächlich entstandenen Kosten vorliegend nicht gegeben, so dass ein Kostenerstattungsanspruch zu Gunsten der Klägerin auch aus diesen Gründen vorliegend ausscheide. Gegen das ihr am 17.1.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.1.2019 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen und weist zusätzlich darauf hin, dass es keine wirksame Abtretung gebe. Die Erklärung vom 24.4.2018 sei nur rein vorsorglich für den Fall der erklärten Kostenerstattung durch die Beklagte erfolgt. Auch sei der Beschaffungsweg eingehalten. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der S. R. S. GmbH vom 11.5.2018, wo es heiße: „... Für den Fall, dass ihre Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt, hat der behandelnde Arzt sie bereits über die Vorteile des Tests aufgeklärt. Sie haben, im Falle der Ablehnung ihrer Krankenkasse, nun die Möglichkeit, den Test gleichwohl durchführen zu lassen. Dazu müssten sie dann die Kosten für den ... Test in Höhe von 3.296,14 € selbst übernehmen...“ Hieraus sei eindeutig, dass der Auftrag zur Durchführung des Tests erst nach der Ablehnung der Kostenübernahme erfolgt sei, und zwar durch die dann erfolgte Zahlung. Sie habe einen Genexpression-Test haben wollen, sei aber immer bis zur Ablehnung durch die Beklagte völlig offen für jede andere zusätzliche Diagnostik gewesen. Ein von der Beklagten vorgeschlagenes Alternativangebot hätte sie natürlich wahrgenommen. Sie sei von Anfang an nicht auf den Oncotype DX Test festgelegt gewesen. Ihr Antrag sei auch zu Unrecht abgelehnt worden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) habe inzwischen mit Beschluss vom 20.6.2019 den Oncotype DX Test befürwortet. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 23.11.2018 sowie den Bescheid vom 30.4.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.7.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die Kosten für den Oncotype DX Test in Höhe von 3.294,14 € zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält an ihren Bescheiden fest. Die Unterlagen für den streitigen Test seien erstmals durch die S. R. S. GmbH bei ihr eingegangen und zwar mit Fax vom 27.4.2018. Ein vorheriger Antrag sei nicht dokumentiert. Der von der Klägerin unterschriebene Vertrag enthalte keine Einschränkung dergestalt, dass er nur wirksam sein solle, wenn die Beklagte die Kosten übernehme. Eine unaufschiebbare, mithin eine akute Gefahr für Leib und Leben im Sinne einer Notfallbehandlung sei nicht zu erkennen gewesen und ergebe sich auch nicht aus den Antragspapieren. Auch die Ausführungen hinsichtlich der Übernahme der Kosten in anderen Ländern oder durch andere Gesundheitsträger führten nicht zu einer anderen Entscheidung. Der Beschluss des G-BA habe erst am 23.8.2019 Rechtskraft erlangt und könne nur für die Zukunft Wirkung entfalten. Der streitgegenständliche Test sei jedoch bereits vor dem genannten Datum durchgeführt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten. Der Inhalt der Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.