Beschluss
L 5 AS 1582/20 B PKH
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGBEBB:2021:0210.L5AS1582.20B.PKH.00
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Leitsätze
1. Nach § 66 SGB 1 kann der Leistungsträger die beantragte Leistung ganz oder teilweise versagen, wenn der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 62, 65 SGB 1 nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird.(Rn.17)
2. Hat der Hilfebedürftige mit der Beantragung von Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB 2 insgesamt sechs Kostenvoranschläge beim Grundsicherungsträger eingereicht, so ist er insoweit seinen Mitwirkungspflichten vollständig nachgekommen.(Rn.19)
3. Bei der Versagungsentscheidung nach § 66 SGB 1 ist dem Leistungsträger Ermessen eingeräumt, und zwar nicht nur, ob eine Leistung versagt wird, sondern auch hinsichtlich des Umfangs der Versagung. Danach muss der Versagungsbescheid auch Ausführungen darüber enthalten, aus welchen Gründen nicht Leistungen in geringerer Höhe zu erbringen sind.(Rn.20)
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. November 2020 aufgehoben.
Den Klägern wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt M K ohne Ratenzahlung bewilligt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 66 SGB 1 kann der Leistungsträger die beantragte Leistung ganz oder teilweise versagen, wenn der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 62, 65 SGB 1 nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird.(Rn.17) 2. Hat der Hilfebedürftige mit der Beantragung von Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB 2 insgesamt sechs Kostenvoranschläge beim Grundsicherungsträger eingereicht, so ist er insoweit seinen Mitwirkungspflichten vollständig nachgekommen.(Rn.19) 3. Bei der Versagungsentscheidung nach § 66 SGB 1 ist dem Leistungsträger Ermessen eingeräumt, und zwar nicht nur, ob eine Leistung versagt wird, sondern auch hinsichtlich des Umfangs der Versagung. Danach muss der Versagungsbescheid auch Ausführungen darüber enthalten, aus welchen Gründen nicht Leistungen in geringerer Höhe zu erbringen sind.(Rn.20) Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. November 2020 aufgehoben. Den Klägern wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt M K ohne Ratenzahlung bewilligt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. I. Die Kläger wenden sich gegen die Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG). Die Kläger zogen am 1. Juni 2018 von B nach B und standen ab diesem Zeitpunkt bei dem Beklagten fortlaufend im Leistungsbezug, zuletzt wurden den Klägern zu 1) und 6) von dem Beklagten durch Bescheid vom 1. März 2019 Leistungen für den Zeitraum 1. Januar 2019 bis 31. Januar 2019 bewilligt. Der Kläger zu 2) war in B ab dem 1. Dezember 2018 als T beschäftigt. Die Kläger zu 3.) 4.) und 5.) wohnten bereits seit dem 4. Oktober 2018 nicht mehr in der elterlichen Wohnung. Für den beabsichtigten Umzug der Kläger nach B am 1. Februar 2019 beantragten sie die Bewilligung von Umzugskosten und reichten drei Kostenvoranschläge jeweils für einen Komplettumzug (inklusive Fahrer und Packer) bei dem Beklagten ein. Geltend gemacht wurde mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2018, dass die Durchführung des Umzuges durch ein Umzugsunternehmen erforderlich sei, weil keine Bekannten zur Verfügung stünden, die helfen könnten. Mit Schreiben vom 17. Januar 2019 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass nur die Kosten für einen Umzugstransporter übernommen werden könnten. Gleichzeitig wurden die Kläger aufgefordert, drei Kostenvoranschläge z. Bsp. von Autovermietungen einzureichen. Im Auftrag der Kläger übermittelte das D-S dem Beklagten am 30. Januar 2019 eine Email, in welcher mitgeteilt wurde, dass die Kläger für den beabsichtigten Umzug nach B wegen des umfangreichen Umzugsgutes in jedem Fall einen großen Transporter benötigten, den der Kläger zu 2) jedoch nicht selbst fahren könne, weshalb ein Fahrer ebenfalls benötigt würde. Auf Träger könne verzichtet werden. An die Nachricht waren aktualisierte Kostenvoranschläge angehängt (erneut für die Kosten eines Komplettumzuges), mit der Bitte, einen hiervon zu akzeptieren. Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass nur die Kosten für einen Umzugstransporter übernommen würden, da keine Notwendigkeit für ein Umzugsunternehmen bestünde. Die Kläger wurden nochmals aufgefordert, drei Kostenvoranschläge für die Anmietung eines Umzugstransporters vorzulegen. Mit Schreiben vom 22. Februar 2019 forderte der Beklagte die Kläger unter Fristsetzung bis zum 8. März 2019 zur Vorlage dreier Kostenvoranschläge für die Anmietung eines Umzugstransporters auf und wies gleichzeitig auf die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) hin. Das D-werk S bat den Beklagten daraufhin im Namen der Kläger mit Schreiben vom 1. März 2019, „die Entscheidung, keinen Komplettumzug zu bewilligen, nochmals zu überdenken“. Die Kläger hätten keine Möglichkeit, den Umzug in Eigenleistung zu bewältigen. Es werde deshalb um zügige Bewilligung eines Komplettumzuges gebeten. Mit Schreiben vom 5. März 2019 legten die Kläger „gegen den Bescheid vom 30. Januar 2019 bzw. 26. Februar 2019“ Widerspruch ein. Durch Widerspruchsbescheid vom 19. März 2019 verwies der Beklagte den Widerspruch der Kläger als unzulässig und führte zur Begründung aus, bei dem Schreiben vom 30. Januar 2019 handle es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um ein Informationsschreiben. Durch weiteren Widerspruchsbescheid vom 19. März 2019 verwarf der Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen das Schreiben vom 26. Februar 2019 als unzulässig und führte aus, unter diesem Datum sei kein Schreiben erstellt worden, der Widerspruch richte sich möglicherweise gegen das Schreiben vom 22. Februar 2019 oder gegen das Schreiben vom 26. Februar 2019. Bei beiden Schreiben handle es sich nicht um Verwaltungsakte, weshalb der von den Klägern eingelegte Widerspruch unzulässig sei. Hiergegen erhoben die Kläger am 28. März 2019 vor dem SG zum Aktenzeichen S 108 AS 3180/19 Klage, die sie am 12. Dezember 2019 zurücknahmen. Durch Bescheid vom 21. März 2019 versagte der Beklagte die Bewilligung von Umzugskosten nach B und führte zur Begründung aus, die Kläger hätten die am 22. Februar 2019 angeforderten drei Kostenvoranschläge für einen Umzugstransporter „(kein Komplettumzug, siehe Schreiben vom 30. Januar 2019)“ bisher nicht eingereicht, weshalb die Leistungen gem. § 60 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 SGB I versagt würden. Der Anspruch der Kläger könne nicht geprüft werden, da die Kläger die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht hätten. Mit Schreiben vom 4. April 2019 legten die Kläger hiergegen Widerspruch ein und machten geltend, sie könnten den Umzug nicht ohne professionelle Hilfe alleine durchführen. Mit an die Kläger gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2019 wies der Beklagte den Widerspruch vom 4. April 2019 als unbegründet zurück. Den Klägern sei es zuzumuten, den Umzug selbst mit einem Transporter durchzuführen. Sie hätten trotz Aufforderung keine Kostenvoranschläge für einen Transporter eingereicht. Die Voraussetzungen für einen gewerblich organisierten Umzug lägen indessen nicht vor, weshalb die Entscheidung im Bescheid vom 21. März 2019 nicht zu beanstanden sei. Hiergegen haben die Kläger am 28. Mai 2019 vor dem SG Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigen gestellt. Der Bescheid vom 21. März 2019 sei rechtswidrig, weil die Kläger sechs Kostenvoranschläge eingereicht hätten. Eine Versagung der Leistungen hätte nicht erfolgen dürfen. Durch Beschluss vom 5. November 2020 hat das SG den Antrag der Kläger auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Die Klage habe keine Erfolgsaussichten, da die Kläger der ausdrücklichen Aufforderung zur Übersendung von Kostenvoranschlägen nur für die Anmietung eines Umzugstransporters nicht nachgekommen seien und hierdurch ihre Mitwirkungspflichten aus § 60 SGB I nicht erfüllt hätten. Hiergegen haben die Kläger am 11. November 2020 Beschwerde beim SG eingelegt. II. Die Beschwerde (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG-) ist zulässig; sie ist insbesondere gemäß § 173 Satz 1 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des SG eingelegt worden. Sie ist auch begründet. Die Kläger haben Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren vor dem SG unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. Gemäß § 73a SGG i. V. m. 116 Satz 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag eine bedürftige Partei Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Kläger begehren im vorliegenden Verfahren der Hauptsache vor dem SG die Aufhebung des Versagungsbescheides des Beklagten vom 21. März 2019, mit welchem der Beklagte den Antrag der Kläger auf Gewährung von Umzugskosten für ihren Umzug nach B gem. § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) ganz versagte, weil die Kläger ihren Mitwirkungspflichten aus § 66 SGB I nicht nachgekommen seien und insbesondere die vom Beklagten angeforderten Kostenvoranschläge über die Kosten ausschließlich für die Anmietung eines LKW nicht innerhalb der vom Beklagten mit Schreiben vom 22. Februar 2019 gesetzten Frist bei diesem eingereicht hätten. Sie begehren weiterhin die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2019, mit welchem der Beklagte die Übernahme der Umzugskosten für ein Umzugsunternehmen abgelehnt hat, weil die Kläger den Umzug selbst mit Hilfe eines gemieteten Transporters durchführen könnten, sie jedoch die angeforderten drei Kostenvoranschläge nicht eingereicht hätten. Das so verstandene Begehren der bedürftigen Kläger hat im Sinne des § 73a Abs. 1 Satz 1 des SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 der ZPO hinreichende Erfolgsaussicht und erscheint nicht mutwillig. Bei der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das aus Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) abzuleitende verfassungsrechtliche Gebot zu beachten, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann jedoch verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Insbesondere darf die Prozesskostenhilfe dann nicht versagt werden, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Zwar braucht Prozesskostenhilfe nicht schon gewährt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Das setzt allerdings voraus, dass ihre Beantwortung im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig erscheint. Ist das nicht der Fall, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/88, juris, Rn. 28 ff.). Auch wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird, ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht vereinbar, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht die Prozesskostenhilfe zu verweigern (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. April 2003, 1 BvR 1998/02, juris, Rn. 11; Beschluss vom 12. Januar 1993, 2 BvR 1584/92, juris, Rn. 10). Für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrages auf Prozesskostenhilfe maßgeblich (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Dezember 2018, 2 BvR 1122/18, juris, Rn. 16; Beschluss vom 29. November 2018, 2 BvR 2513/17, juris, Rn. 16; Beschluss vom 23. Oktober 2018, 2 BvR 2374/17, juris, Rn. 15), Gemessen an diesen Maßstäben liegt eine hinreichende Erfolgsaussicht vor, denn der Rechtsstandpunkt der Kläger ist zumindest vertretbar und es besteht in tatsächlicher Hinsicht auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist auch nicht mutwillig. Rechtsgrundlage für die Versagung der Leistungsbewilligung durch den Beklagten ist § 66 SGB I. Danach kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 62, 65 nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert wird, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Der zur Mitwirkung Verpflichtete kommt seinen Pflichten nicht nach, wenn er sie überhaupt nicht, nur teilweise oder auch nur unzureichend erfüllt. Der Maßstab hierfür ist den Vorschriften über die einzelnen Mitwirkungspflichten (§§ 60 bis 62, 65 SGB I) zu entnehmen. Die Voraussetzungen für eine Versagung der Bewilligung der Umzugskosten gem. § 66 Abs. 1 SGB I haben bereits deshalb nicht vorgelegen, weil die Kläger ihre Mitwirkungspflicht aus § 60 SGB I nicht verletzt haben. Danach hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, u. a. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind (Nr. 1) und Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (Nr. 3). Die Kläger, die ausdrücklich die Übernahme der Kosten für einen Komplettumzug beantragt haben, haben ihrem Begehren entsprechend im Januar 2019 insgesamt sechs Kostenvoranschläge beim Beklagten eingereicht. Hierdurch sind sie ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen. Denn durch die Erfüllung der in § 60 SGB I normierten Mitwirkungspflichten soll der Leistungsträger in die Lage versetzt werden, über das „Ob“ und „Wie“ der Leistung zu entscheiden, wobei sich diese Tatsachen auf die begehrte Leistung beziehen müssen, vorliegend mithin die Gewährung der Kosten für den Komplettumzug. Über diesen Anspruch konnte der Beklagte nach Eingang der Kostenvoranschläge entscheiden (zum eingeschränkten Ermittlungsumfang bei Entscheidungen auf Antrag vgl. BSG, Urteil vom 26. Februar 1986, 9a RVS 4/83, juris Rn. 13; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Januar 1988, 4 B 2/88, juris; zu Mitwirkungspflichten im Rahmen der Amtsermittlung: BSG, Urteil vom 18. Dezember 1996, 4a RJ 83/85, juris). Die Mitwirkungspflicht der Kläger bezog sich indessen nicht auf die von ihnen gerade nicht beantragte Bewilligung – nur – der Kosten für die Anmietung eines Umzugstransporters. Soweit der Beklagte der Ansicht war, ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Komplettumzug der Kläger nach B habe nicht bestanden, hätte er gleichwohl über den dahingehenden Antrag der Kläger entscheiden und einen ablehnenden Bescheid erlassen können. Die Einreichung weiterer Kostenvoranschläge über die Kosten nur der Anmietung eines Umzugstransporters durfte der Beklagte indessen nicht verlangen. Selbst wenn es auf die von dem Beklagten geforderte Mitwirkung im Rahmen einer auf die Gewährung von Leistungen für einen Umzug (nicht beschränkt auf Komplettumzug) Antragstellung ankommen könnte, wäre zu prüfen, ob durch die Nichteinreichung der geforderten Kostenvoranschläge für die Anmietung eines Transporters die zur Entscheidung über den Antrag erforderliche Sachaufklärung von Amts wegen (§ 20 SGB X) „erheblich erschwert“ worden ist (vgl. § 66 Abs. 1 SGB I). Dies könnte zweifelhaft sein, da es dem Beklagten u.U. durch eine einfache Internetrecherche möglich gewesen wäre, die Kosten eigenständig zu ermitteln. Zudem dürfte der Beklagte bei der getroffenen Versagensentscheidung nach § 66 SGB I nicht bedacht haben, dass ihm nicht nur bei der Entscheidung, ob eine Leistung versagt wird, sondern auch hinsichtlich des Umfanges einer Versagung Ermessen eingeräumt ist. Ist der Beklagte vorliegend offenbar der Auffassung, die Kläger könnten Leistungen für die Durchführung des Umzuges beanspruchen, so sind dem angefochtenen Bescheid keinerlei Erwägungen dahin zu entnehmen, aus welchen Gründen nicht Leistungen in geringerer Höhe (ausgehend von den Kosten für die Anmietung eines Transporters nebst Benzinkosten) zu leisten gewesen wären. Da bereits die Voraussetzungen für die Leistungsversagung nach § 66 SGB I nicht vorlagen, kann offen bleiben, ob mit dem Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2019 erstmals die Gewährung von Umzugskosten mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II abgelehnt worden ist. Sollte hiervon ausgegangen werden, so ergeben sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung in der Sache (Leistungsablehnung) bereits daraus, dass der Beklagte selbst mit dem Ausgangsbescheid ausgeführt hat, mangels Mitwirkung der Kläger nicht über den Leistungsanspruch entscheiden zu können und durch weitere Ermittlungen in der Sache von Amts wegen vorliegend auch nicht die für erforderlich gehaltene Sachaufklärung nachgeholt worden ist. Eine getroffene Entscheidung in der Sache wäre daher schon nach dem Grundsatz des Verbots des vorzeitigen Verfahrensabschlusses (vgl. BSG v. 9. Oktober 2012, B 5 R 8/12 R, juris, BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 10, Rn. 20; v. 7. April 2016, B 5 R 26/15 R, juris, Rn. 31) rechtswidrig. Der Klägerin zu ist darüber hinaus gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO ihr Prozessbevollmächtigter beizuordnen, da die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.