Urteil
L 30 P 12/17 KL
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 30. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGBEBB:2020:1112.L30P12.17KL.00
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Leitsätze
1. Zur Festsetzung der Pflegesätze sowie der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung eines Seniorenpflegezentrums durch Schiedsspruch. (Rn.62)
2. Zum Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle und dem Umfang ihrer Amtsermittlungspflicht (vgl auch BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R = BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr 5). (Rn.66)
3. Zur Beachtung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität. (Rn.78)
Tenor
Auf die Klage der Klägerin wird der Beschluss der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI vom 28. November 2016, schriftlich abgefasst am 1. Januar 2017, aufgehoben und die Beklagte zur Neubescheidung des Antrags der Klägerin vom 6. April 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet.
Der Gebührenbeschluss des Vorsitzenden der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI vom 1. Januar 2017 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Festsetzung der Pflegesätze sowie der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung eines Seniorenpflegezentrums durch Schiedsspruch. (Rn.62) 2. Zum Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle und dem Umfang ihrer Amtsermittlungspflicht (vgl auch BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R = BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr 5). (Rn.66) 3. Zur Beachtung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität. (Rn.78) Auf die Klage der Klägerin wird der Beschluss der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI vom 28. November 2016, schriftlich abgefasst am 1. Januar 2017, aufgehoben und die Beklagte zur Neubescheidung des Antrags der Klägerin vom 6. April 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. Der Gebührenbeschluss des Vorsitzenden der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI vom 1. Januar 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klage ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben. Statthafte Klageart ist die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, § 54 Abs. 1 SGG. Der Schiedsspruch ist ein Verwaltungsakt, der von der Beklagten als Behörde im Sinne von § 1 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erlassen wurde. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§ 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGG i.V.m. § 85 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 SGB XI). Die Klägerin ist als (Mit-)Adressatin des Schiedsspruchs klagebefugt. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts folgt aus § 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG (vgl. zu alledem BSG, Urteil vom 26. September 2019 – B 3 P 1/18 R – juris Rn. 14). Die Beiladung der Heimbewohner/-innen bzw. deren Interessenvertretung war trotz der unmittelbaren Verbindlichkeit des Schiedsspruchs auch für Drittbetroffene (vgl. § 85 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XI) nicht notwendig. Die Interessen der Pflegebedürftigen werden von den beteiligten Kostenträgern treuhänderisch mit wahrgenommen, weshalb jedenfalls im Regelfall, und so auch hier, die Beiladung nicht notwendig im Sinne von § 75 Abs. 2 SGG ist (BSG, a.a.O. Rn. 15). Der Senat sah sich nicht veranlasst, (über die erfolgte Aufhebung der Beiladung der früheren Beigeladenen zu 9 hinaus) die Beiladung der Beigeladenen zu 2, 3, 4, 5, 6 und 7 aufzuheben. Zum einen ist durch die erfolgten Beiladungen der Kreis derjenigen abgedeckt, die von dem angefochtenen Beschluss der Beklagten erfasst sein können, und zum anderen sind diejenigen Leistungsträger umfasst, gegen die sich der Antrag der Klägerin vom 6. April 2016 ausdrücklich richtete. Eine andere Frage ist, wer an dem nach hiermit erfolgter Aufhebung des Schiedsspruchs vom 28. November 2016 erneut durchzuführenden Schiedsstellenverfahren richtigerweise zu beteiligen ist. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des BSG im Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 3 P 3/08 (juris Rn. 28 ff.), denen er folgt. Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte ist passivlegitimiert und war nach §§ 85 Abs. 5 Satz 1, 76 SGB XI zur Festsetzung der Pflegesätze sowie der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 87 Satz 1 und 3 Halbsatz 1, § 85 Abs. 5 Satz 1, § 76 SGB XI sachlich zuständig. Die Klägerin durfte die beklagte Schiedsstelle anrufen, da die Frist von sechs Wochen seit Aufnahme der Vertragsverhandlungen (§ 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI) abgelaufen war. Ein endgültiges Scheitern der Vertragsverhandlungen oder ein Mindestmaß an Verhandlungsbereitschaft fordert das Gesetz nicht (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2019 – B 3 P 1/18 R – juris Rn. 16). Der angefochtene Schiedsspruch ist rechtswidrig und war daher aufzuheben. Er ist schon insofern unter Verstoß gegen eine zwingende verfahrensrechtliche Vorgabe ergangen, als die Beklagte nicht geprüft (bzw. positiv festgestellt) hat, ob die Klägerin eine schriftliche Stellungnahme der nach heimrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Interessenvertretung der Bewohner/-innen des Pflegeheims eingeholt und – wie nach § 85 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB XI erforderlich – ihren Unterlagen beigefügt hatte. Nach dem bereits zitierten Urteil des BSG vom 26. September 2019 ist eine solche Stellungnahme zwingend in die Abwägung bei der Festsetzung der Vergütungen einzubeziehen (a.a.O. Rn. 19 f.) und basiert ein ohne gesetzlich vorgesehene Partizipation der von den Auswirkungen der Entgelt- und Vergütungsfestsetzungen in erster Linie betroffenen Heimbewohner/-innen ergangener Schiedsspruch „weder auf einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Verfahren noch auf einem hinreichend ermittelten Sachverhalt, weshalb der Schiedsspruch auch inhaltlich nicht auf der nach dem Gesetz heranzuziehenden Beurteilungsgrundlage beruht“ (a.a.O. Rn. 23). Die Beklagte hat auf den diesbezüglichen rechtlichen Hinweis des Senats vom 28. Oktober 2020 auch eingeräumt, die dortige Entscheidung nicht im Lichte einer solchen Stellungnahme getroffen zu haben. Der Schiedsspruch verstößt ferner gegen Gesetzesrecht materiell-rechtlicher Art. Die Beklagte durfte ihrer Entscheidung über die Höhe der Pflegesätze und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nicht ohne dezidierte eigene Prüfung das Kompromissangebot der dortigen Antragsgegner zugrunde legen. Sie überschritt damit ihren Beurteilungsspielraum und verkannte den Umfang ihrer Amtsermittlungspflicht. Zum Prüfschema der Schiedsstelle hat das BSG in dem bereits zitierten Urteil vom 26. September 2019 unter Bezugnahme auf frühere Rechtsprechung ausgeführt: „Nach den gesetzlichen Vorgaben müssen die Pflegesätze leistungsgerecht sein (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI i. d. F. des Ersten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften…), und sie müssen es dem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen (§ 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI). Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind von ihm zu tragen. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu beachten. Bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung können die Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe sowie hinsichtlich der in § 84 Abs. 5 SGB XI genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden (§ 84 Abs. 2 Satz 6 bis 8 SGB XI). Im Pflegesatzverfahren hat das Pflegeheim Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen, für die es eine Vergütung beansprucht, durch Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen darzulegen und – soweit dies zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich ist – auf Verlangen einer Vertragspartei zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen (§ 85 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB XI i. d. F. des PflegeWEG vom 28. 5. 2008, BGBl. I 874). Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. grundlegend BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 22 ff; dazu zB Hänlein, Externer Vergleich und ortsübliche Vergütung in der stationären Pflege, Freiburg im Breisgau, 2010; zuletzt BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4, RdNr 14 m. w. N.) sind auf der Basis der vorgenannten Vorschriften Pflegesatzverhandlungen und eventuell nachfolgende Schiedsstellenverfahren grundsätzlich nach einem zweigliedrigen Prüfschema durchzuführen: In einem ersten Schritt ist Grundlage der Verhandlungen über Pflegesätze und Entgelte die Abschätzung der voraussichtlichen Kosten der in der Einrichtung erbrachten Leistungen nach § 85 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 SGB XI („Prognose der künftigen Aufwendungen der Einrichtung“). Daran schließt sich dann in einem zweiten Schritt die Prüfung der Leistungsgerechtigkeit nach § 84 Abs. 2 Satz 1, 4 und 6 bis 8 SGB XI an. Maßgebend hierfür sind die Kostenansätze vergleichbarer Leistungen in anderen Einrichtungen (sog „externer Vergleich“). Daraus folgend sind Pflegesätze und Entgelte dann leistungsgerecht iS von § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, wenn 1. die voraussichtlichen Gestehungskosten der Einrichtung nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden, und wenn sie 2. in einer angemessenen und nachprüfbaren Relation zu den Sätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen stehen. Geltend gemachte Pflegesätze und Entgelte sind dann nicht angemessen, wenn Kostenansätze und erwartete Kostensteigerungen nicht plausibel erklärt werden können oder die begehrten Sätze im Verhältnis zu anderen Pflegeeinrichtungen unangemessen sind. Plausibel sind die begehrten Pflegesätze grundsätzlich dann, wenn sie bei wirtschaftlicher Betriebsführung die voraussichtlichen Gestehungskosten der Einrichtung unter Zuschlag einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos und eines etwaigen zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung ihres Eigenkapitals decken (vgl. zuletzt BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4, RdNr 14, 26).“ (juris Rn. 26 f.) Sodann hat das BSG betont, dass eine Schiedsstelle wie die Beklagte der Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB unterliegt, und dazu ausgeführt: „…Vielmehr ist – trotz der Mitwirkungspflichten der Beteiligten – der Amtsermittlungsgrundsatz im Schiedsstellenverfahren nach § 76, § 85 Abs. 5 SGB XI näherliegend als der Beibringungsgrundsatz. Dies nicht nur deshalb, weil die Schiedsstelle Behörde iS von § 1 Abs. 2 SGB X ist und mit dem Schiedsspruch einen Verwaltungsakt erlässt. Vielmehr kommt dem Amtsermittlungsgrundsatz für Schiedssprüche zur Festsetzung von Pflegesätzen und Entgelten für Unterkunft und Verpflegung auch deshalb eine besondere Bedeutung zu, weil die letztlich von den Vergütungserhöhungen betroffenen, in dem Heim versorgten Pflegebedürftigen nicht selbst Vertragspartei sind und lediglich über eine einzuholende schriftliche Stellungnahme ihrer Interessenvertretung nach § 85 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB XI am Pflegesatzverfahren beteiligt werden. Die Pflegebedürftigen haben daher selbst nicht die Möglichkeit, im Pflegesatzverfahren noch einmal gezielt ihre Einwände gegen dargelegte Kostenansätze zu erheben. Fehlende Einwände oder Prüfungen der als Vertragsparteien am Verfahren beteiligten Kostenträger dürfen sich daher weder zum Nachteil der Heimbewohner/innen noch zum Nachteil der am Verfahren nicht beteiligten Kostenträger auswirken (so bereits BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr. 2, RdNr 68 zu dem Gesichtspunkt, dass die Nichtbeteiligten nicht „Opfer von Beweislastentscheidungen“ werden dürfen). Soweit eine Schiedsstelle einzelne Pflegesätze oder Entgelte durch einen konkret bezifferten Betrag festsetzt, trägt sie die Gesamtverantwortung für deren Leistungsgerechtigkeit und Angemessenheit. Dazu hat sie die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der prospektiv dargelegten Kostenkalkulation hinreichend zu prüfen und deren Angemessenheit im externen Vergleich zu bewerten. Nur vor dem Hintergrund dieser verfahrensrechtlichen Pflichten der beteiligten Kostenträger und der Schiedsstelle kann es gerechtfertigt sein, Pflegesätze und Entgelte für die Heimbewohner/innen verbindlich festzusetzen, ohne sie – über die Möglichkeit einer Stellungnahme ihrer Interessenvertretung hinaus – am Verfahren zu beteiligen.“ (juris Rn. 34) An anderer Stelle dieser Entscheidung hat das BSG hervorgehoben, dass die Schiedsstelle als sachkundig und paritätisch besetztes Gremium die erforderlichen Bewertungen in eigener Verantwortung und auch mit Blick auf unmittelbar mitbetroffene Dritte vorzunehmen habe. Sie müsse sich „…von der Plausibilität und der Nachvollziehbarkeit der prospektiv dargelegten Kostenkalkulation ein eigenes Bild machen und mindestens die wesentlichen Eckpunkte der Kostenstruktur der Einrichtung einer wertenden Betrachtung im Hinblick auf Gewinnmöglichkeiten unterziehen“ (juris Rn. 29). Ferner hat das BSG zu dem Prüfungspflichten der Schiedsstelle ausgeführt: „Soweit der Pflegesatz nicht durch eine Einigung der Vertragsparteien festgesetzt wird, ist die Angemessenheitsprüfung der geforderten Vergütung sowohl nach der ersten Prüfungsstufe als auch anhand des externen Vergleichs in vollem Umfang Aufgabe der Schiedsstelle, die diese grundsätzlich in eigener Verantwortung und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes… durchzuführen hat.“ (juris Rn. 31) Diesen Anforderungen ist die Beklagte auch nicht annähernd nachgekommen. Dass sie das ihrem Schiedsspruch zugrunde gelegte Kompromissangebot der Antragsgegner einer eigenen dezidierten Prüfung nach dem nach der Rechtsprechung des BSG erforderlichen zweigliedrigen Schema (dieser BSG-Rechtsprechung hat sich der Senat bereits mit Urteil vom 8. Juni 2017 – L 30 P 22/12 KL – angeschlossen) unterzogen hätte, geht aus den Gründen des Beschlusses vom 28. November 2016 nicht hervor. Dort heißt es vielmehr zur Begründung der festgesetzten Höhe der Pflegesätze und Entgelte im Wesentlichen nur, es sei davon auszugehen, dass die Klägerin, auch wenn sie weitergehende Forderungen gehabt habe, das Kompromissangebot der Antragsgegner vorbehaltlich rechtlicher Schritte annehmen werde. Weder ist eine auf einer eigenen Prüfung basierende Abschätzung der voraussichtlichen Kosten der im Pflegeheim erbrachten Leistungen ersichtlich (erster Prüfungsschritt) noch eine eigenständige Untersuchung, ob die festgesetzten Pflegesätze und Entgelte in einer angemessenen Relation zu den Sätzen und Entgelten anderer, vergleichbarer Einrichtungen stehen (zweiter Prüfungsschritt). In Satz 2 des in der Sitzung vom 28. November 2016 verkündeten Beschlusstenors zu 1. wird zwar ausgeführt, das Angebot der Antragsgegner werde als ausreichend erachtet, dies jedoch wiederum ohne nähere Begründung bzw. nur mit dem Hinweis, von Seiten der Klägerin seien keine hinreichenden Einwände erhoben worden, um diese Sätze zu ändern. Zwar ist eine Beweislastentscheidung einer Schiedsstelle nicht ausgeschlossen, falls eine der Schiedsparteien gemachten Auflagen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Diese Möglichkeit ist aber insbesondere wegen der Wirkung auf die am Verfahren nicht unmittelbar beteiligten Heimbewohner/-innen, die nicht „Opfer“ von Beweislastentscheidungen werden sollen, eingeschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2009 – B 3 P 7/08 R – juris Rn. 41). Hier kam eine Beweislastentscheidung zulasten der Klägerin nicht in Betracht, denn die Beklagte hatte im Schiedsstellenverfahren schon nicht explizit deutlich gemacht, welche konkreten Unterlagen und in welcher – etwa bezüglich vorzulegender Lohnjournale inwiefern anonymisierten – Form sie zur Vermeidung einer Beweislastentscheidung vorzulegen hatte. Insofern reichte es auch nicht annähernd aus, dass der Vorsitzende der Beklagten mit an die Kläger-Bevollmächtigten gerichtetem Schreiben vom 20. Juli 2016 – ohne nähere Ausführungen zu etwaigen Anonymisierungen oder einem Hinweis auf eine mögliche Beweislastentscheidung – die Einreichung von Lohnjournalen erbeten hatte, zumal dieses Schreiben später durch den letzten Satz des Protokolls der Sitzung vom 27. September 2016, die Lohnjournale würden nicht mehr Gegenstand der weiteren Verhandlung sein, überlagert wird. Mit der in der beschriebenen Weise im Wesentlichen ohne eigene Prüfung der Leistungsgerechtigkeit der Pflegesätze und Entgelte und auch nicht im Wege einer zulässigen Beweislastentscheidung erfolgten Zugrundlegung des Kompromissange-botes der Gegenseite ist die Beklagte der ihr im Rahmen der Festsetzungsentscheidung obliegenden Gesamtverantwortung bzw. dem entsprechenden Umfang ihrer Amtsermittlungspflicht nicht gerecht geworden. Dass die dem angefochtenen Schiedsspruch zugrunde liegende Prüfung nicht den Anforderungen der (nach dem Schiedsspruch ergangenen) Entscheidung des BSG vom 26. September 2019 genügte, hat die Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 auch eingeräumt. Aus der Begründung des angefochtenen Schiedsspruchs geht außerdem nicht hervor, dass bei der Festsetzung der Pflegesätze und Entgelte der Grundsatz der Beitragsstabilität beachtet worden ist, wie es § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB XI in der hier geltenden, vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung (heute § 84 Abs. 2 Satz 8 SGB XI) vorschreibt. Zu diesem Grundsatz hat das BSG in der bereits zitierten Entscheidung vom 26. September 2019 ausgeführt: „Daneben ist nach § 84 Abs 2 Satz 7 SGB XI der Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu beachten. Nach dem in § 70 Abs 1 SGB XI normierten Grundsatz der Beitragssatzstabilität stellen die Pflegekassen in den Verträgen mit den Leistungserbringern über Art, Umfang und Vergütung der Leistungen sicher, dass ihre Leistungsausgaben die Beitragseinnahmen nicht überschreiten. Vereinbarungen über die Höhe der Vergütungen, die dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität widersprechen, sind nach § 70 Abs 2 SGB XI unwirksam. Diese Vorschrift ist erkennbar dem in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach § 71 SGB V nachgebildet, nach dessen Abs 3 das Bundesministerium für Gesundheit jährlich die sogenannte Veränderungsrate feststellt, die in den hier relevanten Jahren 2015 bei 2,53 % und 2016 bei 2,95 % lag. Anders als bei den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wirken sich Entgelterhöhungen für Pflegeleistungen allerdings regelmäßig nicht auf die Leistungsausgaben der Pflegekassen aus, weil diese auf die gesetzlich festgelegten Pauschalen beschränkt sind. Auch wenn deshalb Pflegesatzvereinbarungen kaum nach § 70 Abs 2 SGB XI unwirksam sein werden, darf die ausdrückliche gesetzliche Anordnung der Beachtung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität bei der Bemessung der Pflegesätze nach § 84 Abs 2 Satz 7 SGB XI nicht vollkommen ins Leere laufen. Vor dem Hintergrund, dass die als Vertragsparteien an der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Pflegekassen auch die Interessen der Pflegeheimbewohner/innen treuhänderisch wahrnehmen sollen, kann der Vorschrift zumindest entnommen werden, dass sich die Ausgaben insgesamt - dh sowohl der von den Pflegekassen zu tragende Teil als auch die von den Versicherten selbst aufzubringenden Kosten - an der Veränderungsrate der Einnahmen aus dem Beitragsaufkommen zu orientieren haben. Langfristig sind nämlich bei steigenden Kosten auch die pauschalen Leistungsbeträge der Pflegekassen zu erhöhen, sodass steigende Kosten jedenfalls auf lange Sicht mittelbar auch zu steigenden Beiträgen führen. Vor dem aufgezeigten Hintergrund rufen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Beitragssatzstabilität die an der Pflegesatzvereinbarung Beteiligten jedenfalls erkennbar zur Zurückhaltung auf. In diesem Zusammenhang liegt auch die Erwägung nicht fern, ob etwas daraus zu folgen hat, dass es sich bei einzelnen Leistungserbringern um steuerrechtlich begünstigte, in ihrer wirtschaftlichen Ausrichtung begrenzte Einrichtungen handelt, die als gemeinnützige Organisationen verfasst sind und ihre Erträge nur für gemeinnützige Zwecke verwenden dürfen. Das Gebot der Zurückhaltung muss jedenfalls allgemein insbesondere für Gewinnmargen gelten, die Leistungserbringer zusätzlich fordern, nachdem ihre Aufwendungen bereits vollständig prospektiv refinanziert werden. Denn Investitionsaufwendungen - einschließlich Kapitalkosten für Gebäude und abschreibungsfähige Anlagegüter, Miete, Pacht, Erbbauzins und Nutzungskosten für Grundstücke und Gebäude - können Pflegeeinrichtungen den Pflegebedürftigen bereits nach § 82 Abs 2 bis 4 SGB XI in voller Höhe gesondert in Rechnung stellen (nach Landesrecht geförderte Einrichtungen können lediglich die Kosten für den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken nicht gesondert berechnen). Die Aufwendungen, die dem Pflegeheim für die Erbringung der Pflegeleistung einschließlich der sozialen Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege (zur Definition der Pflegesätze vgl § 84 Abs 1 SGB XI) prospektiv entstehen, sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (§ 87 Satz 3, § 85 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB XI) sind regelmäßig als angemessen und leistungsgerecht zu refinanzieren, soweit sie bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendig sind und dem externen Vergleich mit vergleichbaren Einrichtungen standhalten. Bei auf diese Weise weitgehend sichergestellter Refinanzierung aller notwendigen prospektiven Kosten, kann es jedenfalls nicht gerechtfertigt sein, einen zusätzlichen Gewinnzuschlag 1:1 an den üblichen Gewinnmargen von Unternehmen der freien Wirtschaft zu orientieren.“ (juris Rn. 39 f.) Diese Ausführungen wird die Beklagte bei Fortsetzung des Schiedsstellenverfahren insbesondere mit Blick auf die Betroffenheit der Pflegeheimbewohner/-innen zu beachten haben. Dies gilt schließlich auch für die nachfolgend zitierten Ausführungen des BSG in derselben Entscheidung zu den unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben für die Bemessung der Pflegesätze einerseits und der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung andererseits: „Die beklagte Schiedsstelle hat im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums schließlich auch nicht berücksichtigt, dass das Gesetz selbst unterschiedliche Vorgaben für die Bemessung der Pflegesätze einerseits und der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung andererseits aufstellt, die gegen eine inhaltsgleiche Übernahme der Erwägungen zu den Pflegesätzen sprechen. Die Beklagte muss deshalb bei ihrer erneuten Entscheidung über die Schiedsanträge - soweit nötig werdend - im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums berücksichtigen, dass sich die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung im Wesentlichen an den prospektiven Gestehungskosten zu orientieren haben und deutlich weniger an Marktpreisen einschließlich der Einpreisung gesonderter Gewinnmargen. Denn während die Pflegesätze "leistungsgerecht" sein müssen, müssen die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung "angemessen" sein (§ 82 Abs 1 SGB XI). Letztere müssen nach § 87 Satz 2 SGB XI (idF des PflegeWEG vom 28.5.2008, BGBl I 874) in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Der unterschiedliche Wortlaut der "Leistungsgerechtigkeit" einerseits und der "Angemessenheit" andererseits ist zunächst der fehlenden Sachleistungspflicht der Pflegekassen bezüglich der Unterkunft und Verpflegung geschuldet. Denn für die Kosten von Unterkunft und Verpflegung haben die Pflegebedürftigen selbst bzw ihre Angehörigen oder sonstige Kostenträger aufzukommen, die Pflegeversicherung beteiligt sich hieran nicht. Zur Beurteilung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Verpflegung verweist § 87 Satz 3 SGB XI nur teilweise auf die Maßstäbe, die der Bemessung der Pflegesätze zugrunde liegen. Insbesondere unterliegen die Heimträger denselben Nachweispflichten in Bezug auf die voraussichtlichen Gestehungskosten, und die Interessenvertretung der Heimbewohner ist auch diesbezüglich anzuhören. Unterschiede zu den Pflegesätzen ergeben sich insbesondere aus der fehlenden Verweisung in § 87 Satz 3 SGB XI auf § 84 Abs 2 SGB XI. Die Vorschriften, nach denen Überschüsse und Verluste beim Pflegeheim verbleiben, der Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu beachten sowie die Pflegesätze vergleichbarer Pflegeeinrichtungen angemessen zu berücksichtigen sind, finden daher für die Bemessung der Entgelte von Unterkunft und Verpflegung keine Anwendung. Die Berücksichtigung der Pflegesätze vergleichbarer Pflegeeinrichtungen dient der Ermittlung durchschnittlicher Marktpreise durch den externen Vergleich als Grundlage einer Orientierung am Marktpreismodell. Ohne diesen externen Vergleich scheidet die Bemessung einer Gewinnmöglichkeit praktisch aus; zumindest steht die Refinanzierung prognostischer Gestehungskosten damit deutlich im Vordergrund. Auf die Gestehungskosten nimmt § 87 Satz 3 SGB XI durch die Verweisung auf entsprechende Nachweispflichten des Pflegeheims nach § 85 Abs 3 SGB XI ausdrücklich Bezug. Zudem dürfen große Teile der Unterkunftskosten, nämlich die Investitionskosten nach § 82 Abs 2 SGB XI, dh insbesondere die Grundstücks- und Gebäudekosten einschließlich etwaiger Mietkosten und Kosten für abschreibungsfähige Anlagegüter einschließlich hierfür aufzuwendender Kapitalkosten, nicht in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung berücksichtigt werden. Diese Teile dürfen den Pflegebedürftigen ggf nur gesondert als Umlage der Aufwendungen ohne Gewinnmarge in Rechnung gestellt werden. Auch vor diesem Hintergrund erschließt sich für typische Fälle nicht ohne Weiteres, aus welchem Sach- und Rechtsgrund einem Pflegeheim im Hinblick auf die verbleibenden laufenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung eine zusätzliche Gewinnmöglichkeit für ein unternehmerisches Wagnis eingeräumt werden müsste. Ohne dass der vorliegende Fall Anlass bietet, alle möglichen Sachverhaltsausgestaltungen mit in Erwägung zu ziehen, liegt es nahe, einen Gewinnzuschlag auf Sachkosten nur dann als rechtmäßig anzusehen, wenn - wie zB bei in der Einrichtung selbstproduzierten Lebensmitteln - Leistungen mit eigenen, von den Bestandteilen der Pflegesätze abgrenzbaren Personal- und Sachkapazitäten erbracht und nicht von externen Dritten bezogen und nur an die pflegebedürftigen Personen "weitergereicht" werden (vgl zu diesem Gesichtspunkt bereits ähnlich oben c cc). Bezogen auf Gewinnzuschläge für solche atypischen Sachverhalte sind die dafür maßgebenden Erwägungen dann im Schiedsspruch zu erläutern.“ (juris Rn. 43 ff.) Dass die Beklagte diese unterschiedlichen Vorgaben bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat, geht aus den Beschlussgründen auch nicht annähernd hervor. Nach alledem war der angefochtene Schiedsspruch betreffend die Pflegesätze und Entgelte in dem von der Klägerin betriebenen Seniorenpflegezentrum aufzuheben und die Beklagte zur erneuten Entscheidung über die Schiedsanträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Im Rahmen der Fortsetzung des Schiedsstellenverfahrens wird die Beklagte ggf. auch darüber zu befinden haben, ob bzw. inwiefern eine Beweiserhebung notwendig ist. Die von der Klägerin beantragte Zeugenvernehmung durch das erkennende Gericht schied unter den gegebenen Umständen schon mit Blick auf den Spielraum der Beklagten auch bei der Sachverhaltsermittlung und die auch insoweit eingeschränkte gerichtliche Kontrolle (vgl. BSG a.a.O. Rn. 18) aus. Wie der Schiedsspruch in der Sache ist auch der ebenfalls angefochtene Gebührenbeschluss des (damaligen) Vorsitzenden der Beklagten vom 1. Januar 2017 aufzuheben. Für das Verfahren der Schiedsstelle wird nach § 13 Abs. 1 Satz 1 PflSchV eine Gebühr von mindestens 500,- € und höchstens 5.000,- € erhoben, wobei die wirtschaftliche Bedeutung und die Schwierigkeit des Falles maßgeblich sind. Die Schwierigkeit des Falles ist endgültig erst nach Abschluss des nach der Zurückverweisung fortgesetzten Schiedsstellenverfahrens zu bemessen. Der nunmehrige Vorsitzende der Beklagten wird die Gebühr sodann erneut festzusetzen haben. Dazu weist der Senat darauf hin, dass nach der Begründung des Gebührenbeschlusses vom 1. Januar 2017 für die erfolgte Festsetzung in Widerspruch zu § 13 Abs. 1 Satz 1 PflSchV allein die wirtschaftliche Bedeutung der Sache maßgeblich gewesen ist. Zudem dürfte diese mit – nicht näher begründeten – 2.000.000,- € deutlich zu hoch veranschlagt worden sein. Denn maßgeblich dürfte insofern grundsätzlich nur die Differenz zwischen den von der Klägerin für die Dauer der in Rede stehenden Pflegesatzvereinbarung geforderten Pflegesätzen und Entgelten und dem diesbezüglichen Angebot der Gegenseite sein. Eine Kostenentscheidung der Beklagten war nicht aufzuheben. Zwar hat sie ausweislich des Protokolls über die Sitzung am 28. November 2016 beschlossen, dass die Antragstellerin und die Antragsgegner die auf 5.000,- € festgesetzten Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen haben. Dabei handelt es sich aber nicht um einen der Anfechtung bzw. Aufhebung unterliegenden Kostenausspruch der Schiedsstelle –er findet sich auch nicht im Tenor des mit Gründen versehenen Beschlusses –, sondern um die bloße Wiedergabe der Regelung in § 13 Abs. 3 Satz 1 PflSchV, wonach die Beteiligten des Verfahrens die Gebühr je zur Hälfte zu tragen haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Den Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, da sie keine Anträge gestellt haben (vgl. § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO). Aus demselben Grund haben sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst zu tragen. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Die Klägerin wendet sich gegen einen Schiedsspruch der Beklagten, mit dem Pflegesätze sowie Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für ein von ihr betriebenes Seniorenpflegezentrum für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 festgesetzt wurden. Die Klägerin betreibt als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Landkreis H insgesamt vier vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit rund 500 Plätzen (Stand April 2016). In N betreibt sie das im November 2014 eröffnete Seniorenpflegezentrum mit seinerzeit 69 vollstationären Plätzen. Für diese Einrichtung bestand für die Zeit ab dem 1. November 2014 eine Pflegesatzvereinbarung, die die Klägerin fristgerecht zum 31. Oktober 2015 kündigte. Nach dieser unter Zugrundelegung von 65 vollstationären Plätzen und vier Kurzzeitpflegeplätzen sowie einer personellen Ausstattung von 28,29 Vollzeitarbeitskräften (0,86 verantwortliche Pflegefachkraft, 26,57 Pflegepersonal, 0,86 therapeutische/sozialbetreuerische Berufe) getroffenen Pflegesatzvereinbarung erhielt die Klägerin folgende tägliche Pflegesätze und Entgelte (in Klammern ist die seinerzeit zugrunde gelegte jeweilige prospektive Belegung angeführt): Pflegestufe I 41,35 € (10) Pflegestufe II 52,63 € (31) Pflegestufe III 70,50 € (22) Härtefall 79,30 € (6) Entgelte für Unterkunft und Verpflegung 18,24 €. Mit Schreiben vom 22. September 2015 forderte die Klägerin die Kostenträger zu Pflegesatzverhandlungen nach § 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) für das Seniorenpflegezentrum N für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 auf und wies hierbei insbesondere darauf hin, dass Personalkostensteigerungen zu berücksichtigen seien. Zum 1. Januar 2017 sei eine weitere Steigerung der Personalkosten i.H.v. 3,72 % geplant, um die Anforderungen an den Mindestlohn im Bereich der Pflegebranche gemäß der Zweiten Pflegearbeitsbedingungenverordnung zu erfüllen. Nach dem beigefügten (Form-)Antrag zur Pflegesatzverhandlung legte die Klägerin für das Jahr 2016 eine Kapazität der Pflegeeinrichtung von siebzehn Personen in der Pflegestufe I, dreißig Personen in der Pflegestufe II, zwanzig Personen in der Pflegestufe III und von zwei Härtefällen entsprechend der durchschnittlichen Pflegestufenverteilung in 2015, insgesamt mithin eine Kapazität von 69 Plätzen inklusive drei Kurzzeitpflegeplätzen zugrunde. An Pflegepersonal gab die Klägerin prognostisch insgesamt 27,20 Personen (inklusive geringfügig Beschäftigte) an (0,86 ltd. Pflegefachkraft, 1,0 stv. Pflegefachkraft, 11,74 Krankenschwester o.ä., 12,47 Krankenpflegehelferin o.ä., 0,86 therapeutische/sozialbetreuerische Berufe). Nach dem Formantrag beantragte die Klägerin folgende Pflegesätze bzw. Entgelte: Pflegestufe I 49,22 €/Tag Pflegestufe II 61,19 €/Tag Pflegestufe III 80,17 €/Tag Härtefall 89,52 €/Tag Entgelte für Unterkunft und Verpflegung 21,47 €/Tag. Mit E-Mail vom 29. September 2015 wies die Klägerin darauf hin, dass es sich um eine Neuverhandlung handele und nicht etwa um die Festsetzung einer neuen Vergütung auf Basis von Steigerungsraten. Mit E-Mail vom 2. Oktober 2015 bat Herr W/AOK die Klägerin um Übersendung der Lohnjournale für die in der Pflege beschäftigten Mitarbeiter/-innen für die Monate August und September 2015 sowie von Gehaltstabellen der einzelnen Vergütungsgruppen für die ab Oktober 2015 bzw. ab März 2016 geltenden höheren Vergütungen. Mit E-Mail vom 15. Oktober 2015 übersandte die Klägerin eine anonymisierte Aufstellung der Bruttopersonalkosten der jeweiligen Beschäftigten für die Monate August und September 2015 mit den jeweiligen Wochenstunden sowie eine „Tabelle Grundvergütung“ mit den Steigerungen zum 1. Oktober 2015 und 1. März 2016. Zugleich teilte sie mit, eine externe Datenschutzfirma habe ihr von der Versendung von Lohnjournalen abgeraten. Auf Aufforderung von Herrn W/AOK reichte die Klägerin mit E-Mail vom 25. November 2015 Angaben zum Jahresabschluss 2014 auf einem diesbezüglichen Formantrag nach. Mit E-Mail vom 26. November 2015 teilte Herrn W/AOK der Klägerin mit, eine exakte Plausibilitätsprüfung sei mit den vorliegenden Unterlagen nicht möglich. Hierfür seien die Lohnjournale erforderlich, die erneut angefordert würden. Hierauf übersandte die Klägerin mit E-Mail vom 4. Dezember 2015 zur Plausibilisierung der Personalkosten eine weitere Kostentabelle für die Monate August und September 2015. Ferner führte sie aus, man gehe nunmehr davon aus, dass die Unterlagen zur Bewertung der beantragten Personalkosten zum 1. Januar 2016 vorlägen und einem Angebot der Gegenseite nichts mehr im Wege stehe. Wegen der Übergabe von Lohnjournalen war ein Schreiben des Fachbereiches der H Kliniken Unternehmensgruppe vom 1. Dezember 2015 beigefügt, wonach aus rechtlichen Gründen einer Übersendung von Lohnjournalen nicht zugestimmt werden könne, weil diese viele und besondere Arten personenbezogener Daten i.S.v. § 3 Abs. 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) enthielten und daher nach dem Grundprinzip der Datensparsamkeit im Rahmen der Verhandlungen mit den Pflegekassen nur aufgrund einer Rechtsgrundlage, die hier nicht erkennbar sei, oder mit Einwilligung der einzelnen Betroffenen herausgegeben werden dürften. Selbst wenn es eine Rechtsgrundlage gäbe, wären alle Datenarten, die nicht für den Zweck der Verhandlungen benötigt würden, zu schwärzen. Das bedeutete aber einen hohen unnötigen Verwaltungsaufwand. Daraufhin unterbreiteten die Verbände der Pflegekassen im Land Brandenburg der Klägerin mit E-Mail vom 16. Dezember 2015 nach Abstimmung mit dem örtlichen Sozialhilfeträger folgendes Angebot: Pflegestufe I 42,54 €/Tag Pflegestufe II 53,60 €/Tag Pflegestufe III 71,18 €/Tag Härtefall 79,69 €/Tag Entgelte für Unterkunft und Verpflegung 18,64 €/Tag. Dieses Angebot lehnte die Klägerin mit E-Mail vom 17. Dezember 2015 ab. Zugleich bat sie um Mitteilung, welche Personal- und Sachkosten in welcher Höhe nicht berücksichtigt worden seien. In der Folgezeit machten die Verbände der Pflegekassen weitere Angaben zur Berechnung und wurden weitere Schreiben ausgetauscht, ohne dass eine Einigung erzielt werden konnte. Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 legte die Klägerin ausführlich dar, dass und aus welchen Gründen die Berechnungen der Gegenseite zur Ermittlung eines Durchschnittsverdienstes für das Pflegepersonal in 2016 nicht nachvollzogen werden könnten. U.a. wurde geltend gemacht, dass Gewinne und Wagnisse bei der Vergütung zu berücksichtigen seien. Man sehe einen Aufschlag von 4 % als notwendig und angemessen an. Nach weiterem, im Ergebnis fruchtlosen Schriftwechsel beantragte die Klägerin, nunmehr vertreten durch ihre hiesigen Bevollmächtigten, mit Schreiben vom 6. April 2016 bei der Beklagten als Schiedsstelle nach § 76 SGB XI im Land Brandenburg im Schiedsstellenverfahren nach § 85 Abs. 5 SGB XI auf der Basis von 27,20 Vollzeitkräften im Bereich Pflege und Pflegepersonalkosten von insgesamt 1.095.534,32 € die Festsetzung folgender Pflegesätze: Pflegestufe I 49,22 €/Tag Pflegestufe II 61,19 €/Tag Pflegestufe III 80,17 €/Tag Härtefall 89,52 €/Tag Unterkunft und Verpflegung 21,47 €/Tag. Als Antragsgegner wurden in diesem Schreiben bezeichnet: 1. die AOK Nordost 2. die Barmer GEK – Pflegekasse, vertreten durch den Verband der Ersatzkassen (vdek) e.V. 3. die DAK-Gesundheit – Pflegekasse, vertreten durch den vdek e.V. 4. die Techniker Krankenkasse 5. der Landkreis Havelland als Sozialhilfeträger. Zur Begründung hieß es insofern unter Berufung auf die Anlage 4 der Antragsschrift, diese Sozialleistungsträger hätten im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen, d.h. im Jahr 2014, jeweils mehr als 5 % der Berechnungstage des Pflegeheimes kostenmäßig übernommen. Die Beklagte übersandte, ohne auf die von der Klägerin vorgenommene Beschränkung der Antragsgegner einzugehen, ausweislich des vorliegenden Verwaltungsvorgangs (VV) den Antrag den hiesigen Beigeladenen zu 1., 2. und 8. sowie der Techniker Krankenkasse zur Stellungnahme. Von der Klägerin forderte sie einen Gebührenvorschuss von 250,- € an. Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 übersandten die Verbände der Pflegekassen im Land Brandenburg die „Entgegnung der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen in Wahrnehmung der Aufgaben der Landesverbände der Pflegekassen im Land Brandenburg“, in der u.a. ausgeführt wurde: Die im von der Klägerin mit E-Mail vom 25. November 2015 übersandten Jahresabschluss 2014 eingetragenen Zahlenwerte zu den Personal- und Sachkosten seien weder nachvollziehbar noch plausibel. Der Sachkostenanteil liege im Regelfall bei ca. 80 % der Personalkosten, hier übersteige jedoch der Sachkostenanteil die Personalkosten um über 58 %. Auch die mit E-Mail vom 25. November 2015 mitgeteilten Durchschnittsverdienste seien nicht plausibel. Rechnerisch lasse sich ein Durchschnittsverdienst aller Mitarbeiter in der Pflege von ca. 28.000,- €/brutto ermitteln, der unter den beantragten ca. 40.000,- € liege. Dies entspreche einer Steigerungsrate von ca. 42 %. Zum Nachweis seien daher die Lohnjournale erforderlich. Zur Prüfung der Plausibilität der einzelnen Kostenansätze sei es unerlässlich, dass sie auf einer nachvollziehbaren und verständlichen Darlegung der voraussichtlichen Gestehungskosten beruhten. Hier sei ohne Lohnjournale nicht davon ausgehen, dass die Kostenkalkulation plausibel sei, d.h. die angegebenen Personalkosten auch tatsächlich anfielen. Zudem sei die eingereichte Übersicht der Berufsgruppen insofern unvollständig, als die Gruppen der Sacharbeiter und Therapeuten fehlten. Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 bat der Vorsitzende der Beklagten die hiesige Beigeladene zu 1. um Mitteilung, ob sie weiterhin auf der Vorlage der Lohnjournale bestehe bzw. welche Angaben der Antragstellerin (der hiesigen Klägerin) sie nachgewiesen haben wolle. Ferner bat er zur externen Vergleichbarkeit um Mitteilung der mit vergleichbaren Einrichtungen vereinbarten Pflegesätze. Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 rügte die Klägerin u.a., dass „die Entgegnung“ von den Landesverbänden der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen in Wahrnehmung der Aufgaben der Landesverbände der Pflegekassen stammten, während der Antrag vom 6. April 2016 ausdrücklich gegen fünf konkret bezeichnete Körperschaften gerichtet sei. Ferner rügte sie fehlende Vollmachten. Außerdem wies sie u.a. darauf hin, sie sei zur Übersendung von personenbezogenen Lohnjournalen nicht nur nicht verpflichtet, sondern i.H.a. die nach den §§ 43 Abs. 2, 44 BDSG strafbewehrte Vorschrift des § 32 BDSG nicht berechtigt. Sie sei nach § 85 Abs. 3 Satz 3 SGB XI zur Vorlage zusätzlicher Unterlagen nur befugt, soweit dies zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich sei. Insofern komme es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 29. Januar 2009 – B 3 P 7/08 R – Rn. 26) nur auf eine Plausibilitätsprüfung an. Dabei seien personenbezogene Daten zu anonymisieren (§ 85 Abs. 3 Satz 5 SGB XI). Das bedeute, dass alle Angaben unkenntlich zu machen seien, die einen direkten Rückschluss auf bestimmte Personen zuließen. Hier komme nur ein kleiner Kreis von Personen für bestimmte Aufgaben in Frage, so dass auch bei Schwärzung des Namens die dahinter stehende Person aufgrund zusätzlicher Angaben eindeutig bestimmbar sei. Daher sei hier das Abverlangen von Lohnjournalen mit geschwärzten Namen keine wirksame Anonymisierung i.S.v. § 85 Abs. 3 Satz 5 SGB XI. Auch die von der Gegenseite verlangte Vorlage des gesamten Jahresabschlusses sei rechtswidrig. Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 machten die Verbände der Pflegekassen unter Bezugnahme auf das Schreiben des Vorsitzenden der Beklagten vom 23. Juni 2016 geltend, dass sie zur Erstellung eines leistungsgerechten und wirtschaftlichen Vergütungsangebotes die Lohnjournale für die in der Pflege Beschäftigten benötigten. Die Journale sollten die üblichen Angaben (Einstufung nach der geltenden Tariftabelle, Bruttomonatslohn, Sozialversicherungsabgaben, Steuerklasse, steuerliche Abgaben, allgemeine und besondere Zulagen sowie Zuschläge wie Mehrarbeits-, Schicht-, Familien-, Alters- und Besitzstandszuschläge) enthalten. Für die Plausibilitätsprüfung seien ferner die angeforderten Gehaltstabellen der einzelnen Vergütungsgruppen für die ab Oktober 2015 bzw. ab März 2016 – ab diesen Zeitpunkten hatte es nach einer Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Betriebsrat Vergütungssteigerungen für das Fach- und Nichtfachpersonal gegeben – geltenden Vergütungen aller Beschäftigten notwendig. Diese Anforderungen entsprächen den gesetzlichen Grundlagen der §§ 84, 85 SGB XI. Zur Prüfung der Leistungsgerechtigkeit war dem Schreiben eine Preisvergleichsliste für vergleichbare Einrichtungen im Landkreis Havelland sowie in angrenzenden Landkreisen beigefügt. Hierzu wurde ausgeführt: Die Durchschnittsverdienste der Vergleichseinrichtungen seien höher als bei der Klägerin. Die von ihr beantragten Pflegesätze lägen dagegen im oberen Drittel der Vergleichseinrichtungen. Das sei weder plausibel noch nachvollziehbar. Nach der beigefügten Preisvergleichsliste bzw. deren Auswertung reichten die täglichen Pflegesätze vergleichbarer Einrichtungen in der Pflegestufe I von 41,11 € bis 50,72 € (Mittelwert 45,73 €), in der Pflegestufe II von 52,51 € bis 64,38 € (Mittelwert 58,15 €), in der Pflegestufe III von 70,43 € bis 86,10 € (Mittelwert 77,87 €), in Härtefällen von 79,15 € bis 96,61 € (Mittelwert 87,46 €) und die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung von 17,19 € bis 20,34 € (Mittelwert 18,94 €). Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 forderte der Vorsitzende der Beklagten die Klägerin auf, nunmehr die Lohnjournale einzureichen. Datenschutzprobleme sehe er im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz (BbgDSG) nicht. Mit Schreiben vom 28. Juli 2016 machten die Verbände der Pflegekassen im Land Brandenburg unter Hinweis darauf, dass die AOK Nordost federführende Vertragspartei sei, u.a. Angaben dazu, von wem die „Entgegnung“ vom 24. Mai 2016 stammte. Ferner waren dem Schreiben diverse Vollmachten beigefügt. Mit Schriftsatz vom 5. August 2016 reichten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine auf den Lohnjournalen beruhende Aufstellung einer Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft vom 3. August 2016 ein. Hierzu führten sie aus, die Vorlage der Aufstellung beruhe auf einer Absprache zwischen der Geschäftsführerin der Klägerin T und Frau S von der AOK Nordost. Ferner forderten sie die Klarstellung der Vertretungsverhältnisse auf der Gegenseite. In der Sitzung der Beklagten vom 27. September 2016 wies die Klägerin ausweislich des Sitzungsprotokolls nochmals u.a. darauf hin, dass die Vorlage von nicht geschwärzten Lohnjournalen aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig sei. Die Gegenseite trug vor, die Vorlage anonymisierter Lohnjournale wäre für die Verhandlungen ausreichend gewesen. Bisher sei aber nur eine Vergütungstabelle aus dem Zeitraum Juli/August 2015 vorgelegt worden. Die Personalkosten seien weiterhin nicht nachvollziehbar. Nachdem sich die Vertragsparteien auch in dieser Sitzung nicht gütlich einigen konnten, erging ausweislich des Sitzungsprotokolls folgende „Entscheidung der Schiedsstelle“: „Durch den Ag soll ein Vergleichsvorschlag vorgelegt werden. In diesem ist insbesondere begründet auszuführen, welche Positionen auf Seiten der Ast keine Berücksichtigung gefunden haben und aus welchen Gründen. Sodann erhält die Ast Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Die Sitzung der Schiedsstelle wird vertagt. Die Frist für die Stellungnahme des Ag sind 3 Wochen ab heute. Auch die Ast hat dann 3 Wochen Zeit für die Stellungnahme. Die Vertragsparteien senden ihre Stellungnahmen an die Geschäftsstelle der Schiedsstelle, diese wird dann weiter versenden. Ein neuer Schiedsstellentermin wird für Ende November anberaumt. Die Lohnjournale werden kein Gegenstand einer neuen Verhandlung sein.“ Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 führten die Verbände der Pflegekassen zur Erläuterung eines bereits im Termin am 27. September 2016 unterbreiteten Kompromissangebotes aus: Trotz der unvollständiger Nachweise, etwa fehlender Lohnjournalen (die auch anonymisiert eingereicht werden könnten), wodurch eine Plausibilisierung der Personalkosten nicht möglich gewesen sei, hätten die Antragsgegner ein Kompromissangebot mit folgenden Pflegesätzen vorgelegt: Pflegestufe I 47,72 €/Tag Pflegestufe II 59,47 €/Tag Pflegestufe III 78,09 €/Tag Härtefall 87,27 €/Tag Entgelte für Unterkunft und Verpflegung 19,04 €/Tag, davon 4,95 € Lebensmittel. Es folgten nähere Ausführungen zu den dem Kompromissangebot zugrunde liegenden Parametern. Mit Schriftsatz vom 7. November 2016 rügte die Klägerin zunächst erneut die unzutreffende Bezeichnung der Antragsgegner und die Unklarheit der Vertretungsverhältnisse. Ferner widersprach sie dem Kompromissangebot und dessen Erläuterungen. Sie wies darauf hin, sie gehe angesichts des Endes des Sitzungsprotokolls vom 27. September 2016 davon aus, dass die Beklagte die erforderliche Plausibilisierung der prospektiv zu erwartenden Personalkosten auf Grundlage der testierten Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers als erbracht ansehe; andernfalls werde ein entsprechender Hinweis der Beklagten erbeten. Bezüglich der Angemessenheit der Vergütung der bei ihr tätigen Pflegedienstleitung wurde beantragt, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen. Mit Schriftsatz vom 8. November 2016 ergänzte die Klägerin ihren Vortrag. U.a. wurden weitere Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten gestellt. Mit Blick auf die beiden Schriftsätze vom 7. und 8. November 2016 wies der Vorsitzende der Beklagten die Klägerin mit Schreiben vom 18. November 2016 darauf hin, dass weder die Geschäftsstelle noch er selbst befugt seien, Erklärungen im Namen der Beklagten abzugeben. Er könne daher lediglich bestätigen, dass er in der Sitzung am 27. September 2016 den Eindruck gewonnen habe, dass die Vorlage von Lohnjournalen gegenwärtig nicht mehr erforderlich sein werde. Es lasse sich jedoch nicht voraussehen, ob die Beklagte gegebenenfalls anders entscheiden werde. Am 28. November 2016 fand eine weitere Sitzung der Beklagten statt, bei der ausweislich des Sitzungsprotokolls der Vorsitzende auf die Antragsunterlagen verwies, nach denen eine Einreichung der Lohnjournale für möglich gehalten, jedoch auf den hohen Arbeitsaufwand hingewiesen werde. Der Dissens der Vertragsparteien, welche Zahlen nun konkret gelten würden und stimmig seien, habe nicht aufgelöst werden können. Die Antragsgegner hätten erneut auf ihr vorgelegtes Kompromissangebot verwiesen, welches aufrechterhalten bleibe. Am Schluss der Sitzung gab der Vorsitzende folgende Beschlüsse der Schiedsstelle bekannt: „1. Die Pflegesätze werden für die Laufzeit vom 01.01.2016-31.12.2016 gem. dem Kompromissangebot der Agg festgesetzt. (Beschluss 10:7) Das Angebot der Agg wird als ausreichend betrachtet, von Seiten der Ast sind keine hinreichenden Einwände erhoben worden um diese Sätze zu ändern. 2. Die Kosten des Verfahrens werden auf 5000,- € festgesetzt, die die Antragsgegner und die Antragsteller je zur Hälfte zu tragen haben.“ Der mit Gründen versehene, allein vom Vorsitzenden unterschriebene schriftliche Beschluss der Beklagten datiert vom 1. Januar 2017 und hat folgenden Tenor: „Die Pflegesätze werden für die Laufzeit vom 01.01.2016-31.12.2016 gem. dem Kompromissangebot der Antragsgegner festgesetzt.“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 16. Mai 2013 – B 3 P 2/12 R) habe eine mehrstufige Prüfung zu erfolgen. In einer ersten Stufe der Preisfindung sei eine Plausibilitätsprüfung der vom Träger prognostizierten Kosten durchzuführen. Bereits in dieser ersten Stufe sei das Bemühen der Beklagten gescheitert, einen fairen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Interessen der Beteiligten zu finden. Die Klägerin habe sich weiterhin geweigert, Lohnjournale (auch nicht in anonymisierter Fassung) vorzulegen. Es habe also nicht mit letzter Sicherheit geprüft und festgestellt werden können, welche Löhne und Gehälter nebst Zulagen und Abzügen die Klägerin in 2015 gezahlt habe. Dies sei aber notwendige Voraussetzung dafür, die Plausibilität der prospektiv für das Jahr 2016 erforderlichen Kosten zu ermitteln. Die von der Klägerin übermittelte Aufstellung des Wirtschaftsprüfers ermögliche eine solche Prüfung nicht, da diese mit einer Reihe von Einschränkungen versehen sei und ihr letztlich nicht die Bedeutung zukommen könne, die Lohn- und Gehaltsjournale hätten. Daran ändere auch die behauptete Einigung zwischen Frau T und Frau S nichts. Denn eine solche Einigung sei als Zusicherung der Antragsgegner zu werten, die nach § 34 Abs. 1 SGB X schon mangels Schriftform bedeutungslos sei. Einer Beweisaufnahme habe es insofern nicht bedurft. Die Beklagte sei weiterhin davon überzeugt, dass die Lohn-und Gehaltsjournale aus dem Jahr 2015, die die tatsächlich gezahlten Löhne und Gehälter auch in ihrer Zusammensetzung nachwiesen, für die Plausibilisierung der prospektiv zu erwartenden Personalkosten unabdingbar seien. Da die Standpunkte der Beteiligten insoweit unvereinbar gewesen seien, habe sie in der September-Sitzung verlautbart, dass dieses Problem zunächst unbeachtet bleiben solle. Hintergrund sei gewesen, dass es bei einem möglichen Kompromiss in der Sache habe entfallen können. Zu einem solchen Kompromiss sei es dann jedoch nicht gekommen. Sie (die Beklagte) habe es daher nicht vermocht, die Plausibilität der geltend gemachten Kosten aus eigener Anschauung zu bestätigen. Eine Vorlage der Lohnjournale sei auch nach § 14 Abs. 1 BbgDSG zulässig. Die vorgesehene Ermittlung sei zur Erfüllung der Aufgaben der Pflegeverbände erforderlich. Eine andere Auffassung könne nicht richtig sein, sie stehe auch den notwendigen Betriebsprüfungen in steuerlicher und sozialversicherungspflichtiger Hinsicht entgegen. Sie (die Beklagte) habe sich danach lediglich in der Lage gesehen, der Klägerin das zuzusprechen, was ihr die Antragsgegner als Kompromissangebot angeboten hätten, weil davon auszugehen sei, dass sie, auch wenn sie weitergehende Forderungen gehabt habe, vorbehaltlich weiterer rechtlicher Schritte dieses Mindestangebot annehmen werde. Das betreffe auch den Geltungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016, weil die Antragsgegner durch ihr Angebot auch insoweit eine Mitverantwortung für die verzögerliche Verhandlung eingeräumt hätten und insoweit von der Regelung des § 85 Abs. 6 Satz 2 SGB XI abgewichen seien. Mit Gebührenbeschluss vom 1. Januar 2017 setzte der Vorsitzende der Beklagten die Verfahrensgebühr für das Schiedsstellenverfahren im Hinblick auf Bedeutung, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens auf 5000,- € fest. Die Gebühren seien gemäß § 76 Abs. 5 SGB XI i.V.m. § 13 Abs. 1 der Pflegeversicherungs-Schiedsstellenverordnung (PflSchV) vom 10. April 1995 festzustellen gewesen, wobei wegen der Höhe der relativ hohe Gegenstandswert, wie er sich aus dem Streitwert von fast 2.000.000,- € ergeben habe, maßgeblich gewesen sei. Die Gebühr sei gemäß § 13 Abs. 3 PflSchV hälftig von der Antragstellerin und den Antragsgegnern zu tragen. Diese Beschlüsse (nebst Sitzungsprotokoll) wurden den Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 18. Januar 2017 übersandt. Gegen beide Beschlüsse hat die Klägerin am 13. Februar 2017 Klage bei dem Landessozialgericht erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Es sei schon nicht ersichtlich, welchen Inhalt der angefochtene Schiedsspruch haben solle. Die ausweislich des Protokolls im Termin verkündete Entscheidung weiche wesentlich von dem Tenor des mit Gründen versehenen Beschlusses ab. Der Beschlusstenor sei zudem rechtswidrig und im Übrigen auch nicht nachvollziehbar. Aus ihm ergebe sich u.a. nicht, auf welches Angebot der Antragsgegner er sich beziehe. Ferner sei nicht nachvollziehbar, zwischen welchen konkreten Beteiligten die Entscheidung gelten solle. Zudem habe die Beklagte entgegen ihrer Verpflichtung nicht im Ansatz den zugrunde zu legenden Streitgegenstand umfassend aufgeklärt oder gar von Amts wegen ermittelt. Es sei nicht zutreffend, dass die Klägerin sich weiterhin geweigert habe, Lohnjournale vorzulegen. Im Termin am 27. September 2016 habe sie wiederholt darauf hingewiesen, dass (nur) die Vorlage Lohnjournale im Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Arbeitnehmer und mit Bezug auf den zu gewährleistenden gesetzlichen Datenschutz rechtlich nicht möglich sei. Der Vorsitzende der Beklagten habe wiederholt erklärt, dies sei in Anbetracht der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung mit Bezug auf das vorgelegte Testat des Wirtschaftsprüfers nicht erforderlich. Zu der im Verfahren von Frau T und Frau S getroffenen Vereinbarung darüber, dass die Plausibilisierung der Personalkosten statt durch Lohnjournale durch ein durch einen Wirtschaftsprüfer zu erstellendes Testat erfolgen solle, werde Beweiserhebung durch Vernehmung der beiden Genannten beantragt. Die Vorlage von Lohnjournalen sei Gegenstand zweier ausführlicher Erörterungen vor der Beklagten gewesen. Im Protokoll vom 27. September 2016 habe der Vorsitzende selbst protokolliert, dass die Vorlage solcher Journale nicht weiter verlangt werde und diese für eine Entscheidung nicht heranzuziehen seien, nachdem die im Jahr 2015 gezahlten Gehälter einschließlich gesetzlicher Abzüge vollumfänglich durch das Testat des Wirtschaftsprüfers belegt worden seien. Im Übrigen bezögen sich die angesprochenen Lohnjournale lediglich auf zwei Monate im Jahr 2015 und könnten schon deshalb keine Kalkulationsgrundlage für den prospektiven Entgeltzeitraum 2016 sein, weil die Einrichtung erst im Jahr 2014 eröffnet und erst Ende 2015 voll ausgelastet betrieben worden sei. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ein Schreiben von Frau S B, Landesbeauftragte für Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht des Landes Brandenburg, vom 3. April 2017 eingereicht, mit dem sie von den Kläger-Bevollmächtigten mit Schreiben vom 21. März 2017 (unter Beifügung einer „Kurzgutachterlichen Stellungnahme“ von Rechtsanwalt Dr. N vom 16. März 2017) gestellte Fragen beantwortet hatte. Darin heißt es u.a.: Man teile inhaltlich das Kurzgutachten, würde sich aber hinsichtlich des Fazits, dass geschwärzte Lohnjournale nicht übermittelt werden dürften, zurückhalten wollen, weil die individuellen Lohnjournale und die einzelnen Lohnzahlungen nicht bekannt seien. Soweit (von Rechtsanwalt Dr. N) eingeschätzt werde, dass bereits die Nennung einer konkreten Lohnsumme einen Rückschluss auf einen individuellen Arbeitnehmer zulasse und damit nicht mehr der vom Gesetzgeber geforderten Anonymisierung Rechnung getragen werde, sei das nachvollziehbar, könne aber leider nicht bewertet werden. Eine Übermittlung der Lohnjournale in geschwärzter Form könne dann zulässig sein, wenn sichergestellt sei, dass sie rechtssicher anonymisiert worden seien. Der Schiedsspruch, so wird zur Klagebegründung weiter geltend gemacht, beinhalte zudem eine Entscheidung zwischen Streitparteien, die ausweislich des Antrags im Schiedsstellenverfahren nicht verfahrensbeteiligt seien oder gewesen seien. Der Schiedsstellenantrag sei gegen fünf einzeln bezeichnete Kostenträger gerichtet gewesen, hinsichtlich derer es an einer Entscheidung fehle. Im Verfahren sei wiederholt darauf hingewiesen worden, dass sich der Antrag nur gegen diese richte und nicht gegen Verbände der Pflegekassen im Land Brandenburg oder die weiteren in dem angefochtenen Beschluss genannten (juristischen) Personen. Die Klägerin beantragt, den Schiedsspruch vom 28. November 2016 sowie den Gebührenbeschluss vom 1. Januar 2017 nebst Anlage vom 18. Januar 2017 im Schiedsstellenverfahren, jeweils zu den Az., aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 6. April 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend: Die von der Klägerin gerügten Verfahrensfehler lägen nicht vor. Der Beschlusstenor sei hinreichend bestimmt. Der Beschluss richte sich aufseiten der Antragsgegner nicht an Rechtspersonen, die am Schiedsverfahren nicht beteiligt gewesen seien. Es sei offenkundig, dass mit der Formulierung „Verbände der Pflegekassen im Land Brandenburg“ die in § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB XI genannten Vertragsparteien gemeint gewesen seien, die Antragsgegner im Schiedsstellenverfahren seien. Es sei auch bekannt, dass die im Rubrum aufgeführte AOK Nordost regelmäßig als deren Verhandlungsführerin auftrete. Es könne also keine Rede davon sein, dass über die Reichweite der Schiedsstellenentscheidung Ungewissheit bestehe. Nicht nachvollziehbar sei auch der Vorwurf, die Beklagte habe keinerlei Sachverhaltsaufklärung betrieben. Allerdings sei es Aufgabe des Einrichtungsbetreibers, die Pflegekosten zu plausibilisieren. Auch sei es nicht zutreffend, dass der damalige Vorsitzende der Beklagten geäußert habe, die Lohnjournale seien nicht mehr erforderlich. Dieser habe im Gegenteil bereits mit Schreiben vom 18. November 2016 darauf hingewiesen, dass weder die Geschäftsstelle noch er selbst als Schiedsstellenvorsitzender befugt seien, Erklärungen in deren Namen abzugeben. Er könne zwar bestätigen, dass er den Eindruck gewonnen habe, die Vorlage von Lohnjournalen sei gegenwärtig nicht mehr erforderlich, es lasse sich jedoch nicht voraussehen, ob die Schiedsstelle ggf. anders entscheiden werde. Vor diesem Hintergrund habe die Klägerin in der Verhandlung am 28. November 2016 nicht davon ausgehen können, die Vorlage der Lohnjournale werde bei einer Entscheidung keine Rolle spielen. Im Übrigen hätten die Antragsgegner ausdrücklich erklärt, dass die Lohnjournale auch anonymisiert sein könnten. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin eine Erhöhung des Pflegesatzes in der Pflegestufe I um 19 % und im gewichteten Mittel um 16,11 % gefordert habe. Eine solche Steigerung berühre nach einer vereinbarten Laufzeit von einem Jahr den Grundsatz der Beitragsstabilität und bedürfe deshalb unter dem Gesichtspunkt der Plausibilisierung einer besonders sorgfältigen Prüfung. Das letztlich übernommene Kompromissangebot der Antragsgegner erscheine mit einer gewichteten durchschnittlichen Steigung von 12,86 % schon recht großzügig. Das erkennende Gericht hat mit Beschluss vom 4. Dezember 2017 zu dem Verfahren die Pflegekasse bei der AOK Nordost, den Verband der Ersatzkassen e.V., den BKK Landesverband Mitte, die IKK Brandenburg und Berlin, die Knappschaft Regionaldirektion Cottbus, die SVLFG als landwirtschaftliche Krankenkasse, den Verband der privaten Krankenversicherung, den Landkreis Havelland (Sozialamt) und die Serviceeinheit Entgeltwesen in F als im Schiedsstellenverfahren beteiligte Antragsgegner beigeladen. Daraufhin haben die Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 beantragt, die Beiladung der (damaligen) Beigeladenen zu 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 9 aufzuheben. Zur Begründung ist ausgeführt worden, im Hinblick auf § 85 Abs. 2 Satz 1 SGB XI sei nicht nachvollziehbar, dass die bezeichneten Beigeladenen unter irgendeinem tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt von der in der Hauptsache begehrten gerichtlichen Entscheidung betroffen sein könnten. Der Beigeladenen zu 9 fehle darüber hinaus die für eine Beiladung erforderliche Rechtsfähigkeit. Hierzu hat der Landkreis Spree-Neiße mit Schreiben vom 19. Februar 2018 ausgeführt, die Klägerseite weise zutreffend darauf hin, dass die Serviceeinheit Entgeltwesen im Beschluss der Schiedsstelle vom 1. Januar 2017 unzutreffend als Antragsgegnerin aufgeführt sei. Diese trete mit Vollmacht als „Verhandlerin“ aufgrund der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 4 Abs. 4 Brandenburger Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX) und § 5 Abs. 4 Brandenburger Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben nach dem SGB IX, dem SGB XI und dem SGB XII für den Landkreis Havelland als örtlich zuständigem Sozialhilfeträger auf. Mit Schreiben vom 23. März 2018 haben die Bevollmächtigten der Klägerin das Fehlen ordnungsgemäßer Vollmachten für die Beigeladenen gerügt. Diese Rügen sind nach der im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor dem Senat am 9. Mai 2019 (die Sache wurde vertagt) erfolgten Akteneinsicht der Klägerseite und nach der sodann erfolgten Vorlage weiterer Vollmachten aufrecht erhalten worden. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 hat der Senat insbesondere mit Blick auf das Urteil des BSG vom 26. September 2019 – B 3 P 1/18 R – rechtliche Hinweise u.a. zur Beteiligung der Interessenvertretung der Bewohner/-innen des Seniorenpflegezentrums im Schiedsstellenverfahren, zur Frage der Beiladung und zum Prüfungsumfang der Schiedsstelle unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes und ihrer Gesamtverantwortung für die Leistungsgerechtigkeit und Angemessenheit der Pflegesätze und Entgelte gegeben. Hierauf hat die Beklagte u.a. eingeräumt, ihre Entscheidung nicht im Lichte einer Stellungnahme der Interessenvertretung der Bewohner/-innen des Pflegeheims getroffen zu haben. Sie hat es ferner als zutreffend bezeichnet, dass die Entscheidung nicht auf der Basis einer doppelten Plausibilitätsprüfung getroffen worden sei, wie sie das angesprochene BSG-Urteil erfordere. Die Entscheidung habe sich auf Fragen der Plausibilitätsprüfung der ersten Stufe, namentlich die Einschätzung der effektiven Personalkosten und die dafür heranzuziehenden Dokumente, konzentriert. Mit Beschluss vom 9. November 2020 hat der Senat die Beiladung der Serviceeinheit Entgeltwesen in Forst als Beigeladenen zu 9 mit der Begründung aufgehoben, dass sie nicht fähig sei, als Beigeladene am Verfahren beteiligt zu sein, und auch nach eigenem Vortrag nur in der Vorbereitung und nicht beim Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung aufseiten des/der Sozialhilfeträger/s tätig werde. Die (verbliebenen) Beigeladenen halten die Entscheidung der Beklagten für rechtmäßig und haben keine eigenen Anträge gestellt. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten (zwei Bände) und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.