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Beschluss

L 30 P 53/18 B PKH

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 30. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGBEBB:2018:0924.L30P53.18B.PKH.00
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Leitsätze
1. Nach § 38a Abs. 1 Nr. 3 SGB 11 haben Pflegebedürftige Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214.- €. monatlich, wenn eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende, gemeinschaftsfördernde Tätigkeiten zu verrichten oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten.(Rn.2) 2. Voraussetzung ist die schriftlich organisierte pflegerische Versorgung. Hieran fehlt es, wenn jeder Bewohner individuell seine pflegerische Personalversorgung selbst organisiert und entsprechend eigene Verträge schließt. Die notwendige Gemeinsamkeit ist nicht gegeben, wenn durch die einzelnen Bewohner jeweils einzelvertraglich eine Person beauftragt wird.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juni 2018 wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nach § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unbegründet zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 38a Abs. 1 Nr. 3 SGB 11 haben Pflegebedürftige Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214.- €. monatlich, wenn eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende, gemeinschaftsfördernde Tätigkeiten zu verrichten oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten.(Rn.2) 2. Voraussetzung ist die schriftlich organisierte pflegerische Versorgung. Hieran fehlt es, wenn jeder Bewohner individuell seine pflegerische Personalversorgung selbst organisiert und entsprechend eigene Verträge schließt. Die notwendige Gemeinsamkeit ist nicht gegeben, wenn durch die einzelnen Bewohner jeweils einzelvertraglich eine Person beauftragt wird.(Rn.3) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juni 2018 wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nach § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unbegründet zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Auch der Beschwerdevortrag des Klägers, eine „gemeinschaftliche Beauftragung“ liege auch vor, wenn einzelvertraglich die Präsenzkraft von den Bewohnern eine ambulanten Wohngruppe beauftragt worden sei, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Das Sozialgericht hat in dem angegriffenen Beschluss bereits zutreffend auf die Rechtsprechung des erkennenden 30. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg und des 3. Senats des Bundessozialgerichts (3. Senat, Urteil vom 18. Februar 2016, B 3 P 5/14 R, zitiert nach juris) zur gemeinschaftlichen Auftragserteilung hingewiesen. Der Ansicht des 3. Senats des Bundessozialgerichts hat sich der 8. Senat des Bundessozialgerichts (Urteil vom 12. Mai 2017, B 8 SO 14/16 R) angeschlossen. Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes muss „eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt“ (§ 38a Abs. 1 Nr. 3 SGB XI) sein, „unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine … oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten “. Ein gemeinsamer Auftraggeber existiert aber gerade nicht, wenn durch die einzelnen Bewohner jeweils einzelvertraglich eine Person beauftragt wird. Selbst wenn alle Auftraggeber dieselbe Person beauftragen liegt rechtlich betrachtet nicht ein Vertrag mit einem Auftraggeber vor, sondern eine Vielzahl von Verträgen mit einer Vielzahl von Auftraggebern. Weitere Voraussetzung ist nach § 38a Abs. 1 Nr. 1 SGB XI zudem die „gemeinschaftlich organisierte pflegerische Versorgung“. Auch hieran fehlt es, wenn jeder Bewohner individuell seine pflegerische Personalversorgung selbst organisiert und entsprechend eigene Verträge schließt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.