Urteil
B 8 SO 14/16 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI stellt keine zweckentsprechende Leistung i.S. des § 66 Abs.4 Satz1 SGB XII aF dar und geht Leistungen der Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII nicht vor.
• Leistungen nach dem Leistungskomplex 38 (LK 38) sind individuelle, personenzentrierte pflegerische Angebote und können nicht mit organisationsbezogenen Aufwendungen der Wohngruppe gleichgesetzt werden.
• Der Sozialhilfeträger übernimmt die Vergütung gegenüber einem ambulanten Dienst im Wege des Beitritts zu einer zivilrechtlichen Schuld; die genaue Anspruchshöhe ist anhand des zugrundeliegenden Vertrags, Einkommen und Vermögen festzustellen.
• Bei Tod des Leistungsberechtigten können Rechtsnachfolger Ansprüche auf Freistellung von Nachlassschulden geltend machen, sofern entsprechende Nachlassverbindlichkeiten nachgewiesen werden.
• Mangels ausreichender Feststellungen zu Einkommen, Vermögen und möglichen sonstigen Änderungen der Verhältnisse sind die Entscheidungen des LSG aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI ist keine zweckentsprechende Leistung zur Hilfe zur Pflege nach SGB XII • Der Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI stellt keine zweckentsprechende Leistung i.S. des § 66 Abs.4 Satz1 SGB XII aF dar und geht Leistungen der Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII nicht vor. • Leistungen nach dem Leistungskomplex 38 (LK 38) sind individuelle, personenzentrierte pflegerische Angebote und können nicht mit organisationsbezogenen Aufwendungen der Wohngruppe gleichgesetzt werden. • Der Sozialhilfeträger übernimmt die Vergütung gegenüber einem ambulanten Dienst im Wege des Beitritts zu einer zivilrechtlichen Schuld; die genaue Anspruchshöhe ist anhand des zugrundeliegenden Vertrags, Einkommen und Vermögen festzustellen. • Bei Tod des Leistungsberechtigten können Rechtsnachfolger Ansprüche auf Freistellung von Nachlassschulden geltend machen, sofern entsprechende Nachlassverbindlichkeiten nachgewiesen werden. • Mangels ausreichender Feststellungen zu Einkommen, Vermögen und möglichen sonstigen Änderungen der Verhältnisse sind die Entscheidungen des LSG aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Der Pflegebedürftige W lebte in einer Wohngruppe für Demenzkranke und erhielt Pflegesachleistungen der Pflegeversicherung entsprechend Pflegestufe III. Zwischen W und einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst (Beigeladene zu 1) bestanden Verträge über LK 19 (Tagespauschale Wohngruppe) und LK 38 (Hilfestellung in Demenz-Wohngruppen); zusätzlich schloss W mit dem Dienst einen Vertrag über organisatorische/verwaltende Leistungen gegen pauschal 200 Euro monatlich. Die Pflegekasse zahlte ab 1.12.2012 einen Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI in Höhe von 200 Euro monatlich. Der Sozialhilfeträger bewilligte Hilfe zur Pflege nach SGB XII; nach Vorlage des Wohngruppenzuschlags hob er die Bewilligung ab 1.1.2014 in Höhe von 200 Euro monatlich auf und zahlte ab 1.4.2014 nur noch die verbleibenden Leistungen. W klagte erfolglos; die Rechtssache betrifft nunmehr für 2014 die noch offenen Zahlungen an den Pflegedienst, die nach seinem Tod von den Rechtsnachfolgern geltend gemacht werden. • Zulässigkeit und Beteiligtenwechsel: Nach dem Tod des W führt sein Prozessbevollmächtigter das Verfahren für unbekannte Rechtsnachfolger fort; die Rechtsnachfolger sind zu ermitteln. • Rechtsgrundlage und Anspruchsaufbau: Anspruchsgrundlage für Hilfe zur Pflege ist §19 Abs.3 i.V.m. §§61,65 SGB XII aF; bei Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen des SGB XI kommt §65 Abs.1 S.2 1. Alternative SGB XII aF in Betracht. • Bedürftigkeit und Bindung an Pflegeeinstufung: W war pflegebedürftig nach §61 SGB XII aF; die Einstufung der Pflegekasse in Pflegestufe III ist für die SGB-XII-Prüfung bindend. • Untersuchung von Einkommen und Vermögen erforderlich: Das LSG hat keine abschließenden Feststellungen zu Einkommen und Vermögen getroffen, die für die Bedürftigkeitsprüfung und Höhe der Leistungen maßgeblich sind. • Natur des Wohngruppenzuschlags: Der Wohngruppenzuschlag nach §38a SGB XI dient der Deckung organisationsbezogener, gemeinschaftsfördernder und verwaltender Aufwendungen der Wohngruppe und ist keine unmittelbare, individuelle pflegerische Leistung. • Abgrenzung LK 38 und Wohngruppenzuschlag: LK 38 enthält personenzentrierte, tagesstrukturierende und aktivierende pflegerische Leistungen, die individuell dem Bewohner zugutekommen; diese Leistungen unterscheiden sich von den durch den Wohngruppenzuschlag abgegoltenen Organisationskosten. • Folge für Anrechnung und Nachrang: Nach §13 Abs.3 SGB XI aF und §66 Abs.4 SGB XII aF ist zu prüfen, ob SGB-XI-Leistungen Vorrang haben; der Wohngruppenzuschlag fällt jedoch nicht in die Ausnahmen, die SGB-XI-Leistungen als zweckentsprechend erscheinen lassen. • Ergebnis der Rechtsprüfung: Der Wohngruppenzuschlag ist nicht als zweckentsprechende Leistung i.S. des §66 Abs.4 SGB XII aF anzusehen; daher kann er nicht ohne Weiteres die Bewilligung von Hilfe zur Pflege nach SGB XII verdrängen. • Feststellungs- und Beweisbedürftigkeit: Das LSG muss neu feststellen, ob zum Zeitpunkt der ursprünglichen Bewilligung und zum 1.1.2014 wesentliche Änderungen der Verhältnisse (z.B. Einkommen) eingetreten sind, und ob ab 1.4.2014 die bewilligten Leistungen in zutreffender Höhe erfolgten. • Vererbbarkeit von Ansprüchen: Sozialhilfeansprüche können nach §§58,59 SGB I vererblich sein, wenn Nachlassschulden aus vorzeitig gedecktem Bedarf bestehen; die Rechtsnachfolger können daher Freistellung von solchen Nachlassverbindlichkeiten verlangen, soweit nachgewiesen. Die Revision war begründet; das Urteil des LSG wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Entscheidend ist, dass der Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI keine zweckentsprechende Leistung i.S. des § 66 Abs.4 SGB XII aF darstellt und somit nicht automatisch die Hilfe zur Pflege nach §§61 ff. SGB XII verdrängt. Das LSG muss nunmehr insbesondere fehlende Feststellungen zu Einkommen, Vermögen und möglichen sonstigen Änderungen der Verhältnisse nachholen und prüfen, ob und in welcher Höhe Ansprüche auf Beitritt zu der zivilrechtlichen Schuld gegenüber dem ambulanten Dienst bestehen. Ferner sind die unbekannten Rechtsnachfolger zu ermitteln und zu klären, ob nach dem Tod des Leistungsempfängers Nachlassschulden aus dem Pflegevertrag bestehen, für deren Freistellung Ansprüche geltend gemacht werden können. Abschließend wird das LSG auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.