Urteil
L 3 AL 3314/22
Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGBW:2025:0723.L3AL3314.22.00
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Leitsätze
1. Da der Gesetzgeber mit dem Insolvenzgeld nicht die Ziele der Insolvenzordnung verfolgt, ist bei der maßgeblichen Prüfung, ob ein (weiteres) Insolvenzverfahren im Sinne der Insolvenzordnung ein weiteres Insolvenzereignis im arbeitsförderungsrechtlichen Sinne begründet, im Kern darauf abzustellen, ob die auf einem bestimmten Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers andauert. (Rn.34)
2. Ein Bescheid wird unter Heranziehung der zivilrechtlichen Grundsätze des § 130 BGB nicht wirksam, wenn dem Empfänger vor oder gleichzeitig mit der Bekanntgabe ein Widerruf zugeht. (Rn.57)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.10.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da der Gesetzgeber mit dem Insolvenzgeld nicht die Ziele der Insolvenzordnung verfolgt, ist bei der maßgeblichen Prüfung, ob ein (weiteres) Insolvenzverfahren im Sinne der Insolvenzordnung ein weiteres Insolvenzereignis im arbeitsförderungsrechtlichen Sinne begründet, im Kern darauf abzustellen, ob die auf einem bestimmten Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers andauert. (Rn.34) 2. Ein Bescheid wird unter Heranziehung der zivilrechtlichen Grundsätze des § 130 BGB nicht wirksam, wenn dem Empfänger vor oder gleichzeitig mit der Bekanntgabe ein Widerruf zugeht. (Rn.57) Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.10.2022 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die form- und fristgerechte (§ 151 SGG) und auch statthafte (§§ 143, 144 SGG) Berufung des Klägers, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, aber unbegründet. I. Gegenstand der Berufung ist der Gerichtsbescheid des SG Karlsruhe vom 17.10.2022 sowie der Bescheid der Beklagten vom 28.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2021. Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG wurde – mangels dessen Rechtswirksamkeit (siehe dazu unten unter IV.) – der Bescheid vom 04.05.2023. II. Der Senat hat das klägerische Begehren ausgehend von dem Vortrag im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie unter Berücksichtigung des gestellten Antrages sachdienlich ausgelegt (§ 123 SGG). Mit dem Hauptantrag verfolgt der Kläger im Wege der kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG) das Begehren, die Beklagte zur Gewährung von Insolvenzgeld zu verurteilen. Mit dem Hilfsantrag verfolgt der Kläger im Wege der reinen Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG, welche einschlägig ist, wenn der Leistungsträger eine durch Verwaltungsakt bewilligte Leistung nicht erbringt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 14. Aufl. 2023, SGG § 54 Rn. 41, beck-online), das Begehren, das mit Bescheid vom 04.05.2023 bewilligte Insolvenzgeld auszuzahlen. Insbesondere wäre der Bescheid, wäre er rechtswirksam ergangen, was nach Auffassung des Senats nicht der Fall ist, auch nach den §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, und hätte entsprechend seines Regelungsgehaltes den Bescheid vom 28.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2021 insoweit auf sonstige Weise erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X). III. Der mit der Berufung verfolgte Hauptantrag ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für die Monate März bis Mai 2021 aufgrund eines Insolvenzereignisses vom 21.05.2021. 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nach § 165 Abs. 1 S. 1 SGB III einen Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt nach § 165 Abs. 1 S. 2 SGB III 1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, 2. die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder 3. die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, besteht nach § 165 Abs. 3 SGB IIII der Anspruch auf Insolvenzgeld für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses. 2. Der Anspruch besteht nach § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor Verfahrenseröffnung (oder eines der anderen Insolvenzereignisse) (vgl. BeckOGK/Peters-Lange, 1.2.2025, SGB III § 165 Rn. 78, beck-online). Mit diesen Ereignissen ist der Beginn der rückwirkend zu berechnenden Dreimonatsfrist markiert, soweit das Arbeitsverhältnis bis zum Insolvenzereignis oder darüber hinaus fortgedauert hat. Die Berechnung des Endes der Frist erfolgt nach §§ 187, 188 BGB. Der Tag des Insolvenzereignisses ist nicht mitzuzählen (§ 187 Abs. 1 BGB). Die Frist endet dementsprechend an dem Beginn des drei Monate zurückliegenden Tages, der die gleiche Zahl hat wie der Tag des Insolvenzereignisses, gleichviel, wie viele Tage die einzelnen Monate haben (§ 188 Abs. 2 BGB) (vgl. BeckOGK/Peters-Lange, 1.2.2025, SGB III § 165 Rn. 80, beck-online). Das Insolvenzereignis bestimmt sich vorliegend nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III nach dem Beschluss des Amtsgerichts P1 – Insolvenzgericht – vom 21.05.2021 (3 IN 58/21), mit dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers wegen Zahlungsunfähigkeit am 21.05.2021 eröffnet wurde. Die maßgebliche Dreimonatsfrist im vorliegenden Fall bemisst sich daher vom 21.02.2021 bis zum 20.05.2021. Für die Zeit vom 21.05.2021 bis 31.05.2021 hat der Kläger bereits keinen Anspruch, weil dieser nicht von der maßgeblichen Drei-Monats-Frist erfasst ist. 3. Der Kläger hat – ausgehend von dem von ihm gestellten Antrag – darüber hinaus keinen Anspruch bezüglich des Zeitraums vom 01.03.2021 bis 20.05.2021, da das vorhergehende Insolvenzereignis vom 01.08.2018 – Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.08.2018 um 08.00 Uhr durch Beschluss des Amtsgerichts P1 vom 01.08.2018 – Insolvenzgericht – (1 IN 82/18) – Sperrwirkung entfaltete. a) Nach der Rechtsprechung des BSG, der der erkennende Senat folgt, tritt ein neues Insolvenzereignis nicht ein und kann folglich auch Ansprüche auf Insolvenzgeld nicht auslösen, solange die auf einem bestimmten Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers andauert. Von andauernder Zahlungsunfähigkeit ist so lange auszugehen, wie der Schuldner wegen eines nicht nur vorübergehenden Mangels an Zahlungsmitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen. Die Zahlungsunfähigkeit endet nicht schon dann, wenn der Schuldner wieder einzelnen Zahlungsverpflichtungen nachkommt (vgl. BSG, Urteil vom 06.12.2012 – B 11 AL 10/11 R –, juris Rn. 14 sowie BSG, Urteil vom 17.03.2015 – B 11 AL 9/14 R –, juris Rn. 14 und BSG, Urteil vom 09.06.2017 – B 11 AL 14/16 R –, juris Rn. 15 f.). Es ist vielmehr erforderlich, dass die Fähigkeit wiedergewonnen wurde, fällige Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen (vgl. E. Schneider in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl., § 165 SGB III (Stand: 08.12.2023), Rn. 64). Ein weiteres Insolvenzverfahren im Sinne der InsO begründet mithin nicht gleichsam ein weiteres Insolvenzereignis im arbeitsförderungsrechtlichen Sinne, weil dem früheren Insolvenzereignis insoweit eine Sperrwirkung zukommen kann (vgl. BSG, Urteil vom 09.06.2017 – B 11 AL 14/16 R –, juris Rn. 14). Auch aus der Bestätigung eines Insolvenzplans und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens – trotz damit gegebener formeller Beendigung des Insolvenzverfahrens – folgt noch nicht, dass der zunächst eingetretene Insolvenzfall beseitigt wäre; denn die nur die Beteiligten des Insolvenzplanverfahrens betreffenden Wirkungen des Insolvenzplans werden nach Maßgabe des § 255 InsO hinfällig, wenn der Schuldner den Plan nicht erfüllt (vgl. BSG, Urteil vom 06.12.2012 – B 11 AL 10/11 R –, juris Rn. 16 sowie BSG, Urteil vom 17.03.2015 – B 11 AL 9/14 R –, juris Rn. 16 und E. Schneider in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl., § 165 SGB III (Stand: 08.12.2023), Rn. 65)). Dabei ist unerheblich, ob eine andauernde Überwachung der Planerfüllung durch den Insolvenzverwalter stattfand oder nicht, da auch dann ein einheitlicher Insolvenztatbestand vorliegen kann, wenn keine Überwachung der Planerfüllung stattfindet. Mithin ist vorliegend nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass eine Planüberwachung des Insolvenzplans vom 26.03.2019 nicht stattfand. Maßgeblich ist vielmehr, ob seitens der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers die Fähigkeit wieder erlangt wurde, die fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen, ist dies nicht der Fall verbleibt es bei der Sperrwirkung des Insolvenzereignisses (vgl. BSG, Urteil vom 06.12.2012 – B 11 AL 10/11 R –, juris Rn. 17). Denn für die Möglichkeit eines neuen Insolvenzereignisses kommt es nicht entscheidend darauf an, dass insolvenzrechtlich das Insolvenzverfahren aufgehoben worden ist und entsprechend erneut ein neues Insolvenzverfahren eröffnet werden könnte. Die mit dem Insolvenzgeld verfolgten Ziele sind aus arbeitsförderungsrechtlicher Sicht nicht deckungsgleich mit denen Zielen der InsO. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Insolvenzgeld aus arbeitsförderungsrechtlicher Sicht nicht die Ziele der InsO, sondern begründet eine Sicherung bestimmter Lohnforderungen im Falle einer Insolvenz des Arbeitsgebers (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.2015 – B 11 AL 9/14 R –, juris Rn. 17). Folglich führt aus arbeitsförderungsrechtlicher Sicht die erneute Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht notwendig zu einem neuen Insolvenzereignis (vgl. E. Schneider in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl., § 165 SGB III (Stand: 08.12.2023), Rn. 66). Dem vom Kläger zitierten Urteil des SG Gießen vom 15.05.2023 (S 14 AL 4/23) vermag der Senat nichts anderes zu entnehmen, da auch in diesem maßgeblich darauf abgestellt wird, dass keine allein formale Betrachtungsweise zugrunde zu legen ist, sondern nach der Entscheidung des BSG vom 06.12.2012 (B 11 AL 10/11 R), die Prüfung der Zahlungs(un)fähigkeit maßgeblich ist (vgl. SG Gießen, Urteil vom 15.05.2023 – S 14 AL 4/23 –, juris Rn. 27). b) Der Senat ist davon überzeugt, dass durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers wegen Zahlungsunfähigkeit am 21.05.2021 um 00.00 Uhr (Beschluss des Amtsgericht P1 vom 21.05.2021 – 3 IN 58/21) ein neues Insolvenzereignis im arbeitsförderungsrechtlichen Sinne von § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III nicht eingetreten ist, weil nach den wirtschaftlichen Gesamtumständen bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers auch nach dem Beschluss des Amtsgerichts P1 – Insolvenzgericht – vom 27.05.2019 über die Aufhebung des Verfahrens nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans (1 IN 82/18), nicht nur ein vorübergehender Mangel an Zahlungsmitteln vorlag, die fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen, mithin ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 21.05.2021 ein neues Insolvenzereignis nicht eingetreten. Der Senat legt seiner Überzeugung folgendes zugrunde: Mit Beschluss vom 29.03.2021 des Amtsgerichts P1 – Insolvenzgericht – (3 IN 58/21) wurde der Rechtsanwalt B1 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. In dem Beschluss wurde u. a. dargelegt, dass die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers seit 2017 keine testierten Jahresabschlüsse vorgelegt habe, dass Mietrückstände in Höhe von 350.000,00 Euro bestünden, dass das Mietverhältnis über die Betriebsimmobilie bereits zum 31.12.2019 gekündigt und zwischenzeitlich ein Räumungstitel zugestellt worden sei. Mit weiterem Beschluss vom 21.05.2021 in der genannten Sache wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin des Klägers wegen der Zahlungsunfähigkeit am 21.05.2021 um 00.00 Uhr eröffnet und Rechtsanwalt B1 zum Insolvenzverwalter bestellt. In seinem Bericht vom 10.08.2021 zum Berichtstermin am 23.08.2021 legt der Insolvenzverwalter B2 dar, dass der Insolvenzplan nicht erfüllt worden ist. Ferner legt er dar, dass die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers ein Büro- und Produktionsgebäude zu einer monatlichen Miete in Höhe von insgesamt 75.091,37 Euro angemietet hatte und die Nutzungsentschädigung seit Anfang 2020 nicht mehr oder nur sporadisch auf Vollstreckungsdruck gezahlt worden ist und nunmehr Rückstände in Höhe von 341.877,67 Euro bestehen. Ferner wurde dargelegt, dass der letzte Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 erstellt worden ist. Insoweit hat die Geschäftsleitung der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers im Rahmen des Gesprächs am 30.03.2021 mit dem seinerzeit vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt B2 auch angegeben, der Grund für die wirtschaftliche Situation sei u. a. das gestörte Verhältnis mit dem Vermieter. Nach dem Bericht vom 10.08.2021 zum Berichtstermin am 31.08.2021 des Rechtsanwalts B1 wurde der Insolvenzplan mithin nicht erfüllt. Dieser sah u. a. die Zahlung folgender Beträge zwecks Verteilung an die Insolvenzgläubiger vor: 250.000,00 Euro mit Fälligkeit einen Monat nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens, 200.000,00 Euro mit Fälligkeit zum 30.04.2020, 300.000,00 Euro mit Fälligkeit zum 30.04.2021 sowie 300.000,00 Euro mit Fälligkeit zum 30.04.2022. Nach dem oben genannten Bericht wurden die Beträge in Höhe von 250.000,00 Euro sowie 200.000,00 Euro erbracht, jedoch nicht die weiteren Teilbeträge in Höhe von jeweils 300.000,00 Euro. Somit wurden die ersten beiden Teilbeträge zwar erbracht, indessen kann zur Überzeugung des Senats nicht hieraus abgeleitet werden, es sei die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers nach der mit Beschluss vom 27.05.2019 erfolgten Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans in der Lage gewesen, die fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen. So geht aus dem oben genannten Bericht vom 10.08.2021 hervor, dass seitens der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers seit April 2018 erhebliche Mietrückstände gegenüber der Vermieterin, der L1 (Lux) S. à. r. l. bestanden und die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers nicht in der Lage war, diese Verbindlichkeiten vollständig und fristgerecht zu begleichen, weshalb die Vermieterin am 22.10.2019 die fristlose Kündigung aussprach. Dies ist für den Senat nachvollziehbar, so geht aus dem zum Antrag vom 25.05.2018 auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers gereichten Fragebogen zur Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse hervor, dass Mietrückstände in Höhe von 63.101,99 Euro bestünden. Aus dem Sachverständigengutachten des Rechtsanwalts B2 vom 20.07.2018 über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers geht hervor, dass die monatliche Miete für das Büro- und Produktionsgebäude zuletzt für den Monat April 2018 bezahlt wurde. Aus dem Vergleichsvertrag zwischen der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers und den Firmen S1 und E1 GmbH vom 25.02.2019, zu dessen Abschluss die Gläubigerversammlung die Zustimmung erteilt hat, geht u. a. hervor, dass für den Ausfall etwaiger Mietzahlungen für das Firmengebäude der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers E1 als Sicherungsgeber in Höhe von insgesamt 1.650.000,00 Euro einstehe. Es wird weiter ausgeführt, die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers zahle seit Mai 2018 die Miete nicht mehr, welche seither von E1 getragen worden sei, zum 31.01.2019 sei E1 bereits in Höhe von 677.309,56 Euro für die offenen Mietzahlungen eingestanden, sodass noch Sicherheiten in Höhe von 972.690,44 Euro verblieben. Folglich habe E1 bzw. würde E1 einen Anspruch gegen die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers in Höhe der von Zeit zu Zeit ausgeübten Garantien haben. Ferner wurde geregelt, dass im Zuge des Vergleichs und zum Ausgleich von Forderungen der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers gegen S1 alle auf Grundlage von Sicherheiten an den Vermieter geleisteten Mietzahlungen mit Seiten von der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers bestehenden Gegenansprüchen gegen S1 verrechnet werden. Dementsprechend trage S1 die bis zum 31.12.2019 noch zu erbringenden Mietzahlungen auf Grundlage der gewährten Sicherheiten, gedeckelt durch den Maximalbetrag der Sicherheit von 1.650.000,00 Euro. Bereits oben wurde dargelegt, dass Mietverbindlichkeiten auch seit Anfang 2020 nicht mehr oder nur sporadisch auf Vollstreckungsdruck gezahlt worden sind. Die genannten Umstände stehen der Annahme, die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers sei, nach der mit Beschluss vom 27.05.2019 erfolgten Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans, in der Lage gewesen, die fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen, entgegen. Die ehemalige Arbeitgeberin war zur Überzeugung des Senats nicht in der Lage, ihre Mietverbindlichkeiten vollständig zu bedienen. Ferner geht aus dem Bericht vom 10.08.2021 hervor, dass die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers seit April 2020 Kurzarbeitergeld beantragt habe, welches sie nach Auskunft der Agentur für Arbeit nicht rechtzeitig und fristgerecht an die Arbeitnehmer ausgezahlt habe, dass für Januar und Februar 2021 Löhne und Gehälter teilweise noch nicht ausgezahlt waren, die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers seit 2020 erhebliche Rückstände bei wesentlichen Lieferanten hatte, darunter auch dem Hauptlieferanten, der S2 und ferner der letzte testierte Jahresabschluss für das Kalenderjahr 2016 erstellt wurde. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände kann der Senat nicht erkennen, dass die ehemalige Arbeitgeberin nach der mit Beschluss vom 27.05.2019 erfolgten Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans in der Lage gewesen ist, die fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen, denn die Zahlungsunfähigkeit endet nicht schon dann, wenn der Schuldner wieder einzelnen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Mithin lag auch nach dem Beschluss vom 27.05.2019, nicht nur ein vorübergehender Mangel an Zahlungsmitteln seitens der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers vor, ihre fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen. Hieraus folgt, dass durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers wegen Zahlungsunfähigkeit am 21.05.2021 um 00.00 Uhr (Beschluss des Amtsgericht P1 vom 21.05.2021 – 3 IN 58/21) ein neues Insolvenzereignis nicht eingetreten ist. c) Dem Gutachten der A2 GmbH (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) bezüglich der Zahlungsunfähigkeit der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers auf den 31.12.2019 vermag der Senat nichts anderes zu entnehmen. Es wird in dem Gutachten dargelegt, dass der durch die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers aufgestellte Finanzstatus auf den 31.12.2019 weniger zur Verfügung stehende liquide Mittel als fällige Verbindlichkeiten ausweise. Soweit dann dennoch aufgrund einer insolvenzrechtlichen Betrachtung des Begriffs der Zahlungsunfähigkeit eine solche auf den 31.12.2019 verneint wird, vermag dies den Senat nicht davon zu überzeugen, dass hieraus für die nach arbeitsförderungsrechtlichen Gesichtspunkten vorzunehmende Prüfung nach denen vom BSG aufgestellten – und oben dargestellten – Grundsätzen, ob die auf einem bestimmten Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers andauert, folgt, dass die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers zum 31.12.2019 dazu in der Lage gewesen wäre, ihre fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen. Die Gründe hierfür wurden bereits oben ausführlich dargelegt. Insoweit muss der Senat sich nicht dazu verhalten, ob die für das Gutachten herangezogene Tatsachengrundlage belastbar ist, nachdem in dem oben genannten Bericht vom 10.08.2021 ausgeführt wurde, es seien die von der Geschäftsleitung der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers gemachten Angaben und Auskünfte teilweise nicht belastbar und nicht zutreffend. Denn maßgeblich ist, dass nach den oben dargelegten Gesamtumständen auch nach dem Beschluss vom 27.05.2019 nicht nur ein vorübergehender Mangel an Zahlungsmitteln seitens der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers vorlag, ihre fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen, mithin ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein neues Insolvenzereignis nicht eingetreten. d) Soweit der Kläger auf die Entscheidung des Sächsischen LSG (Urteil vom 09.03.2011 – L 1 AL 241/06 –, juris) sowie des SG Karlsruhe (Urteil vom 08.05.2012 – S 16 AL 4404/10 –, juris) verwiesen und vor dem Hintergrund vorgetragen hat, es dürften die Anforderungen an die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit nicht überspannt werden, ist darauf hinzuweisen, dass das BSG auf die Revision das Urteil des Sächsischen LSG vom 09.03.2011 aufgehoben und ausgeführt hat, dass das einschlägige europäische Recht der Anwendung des § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III im Sinne der Rechtsprechung des BSG nicht entgegen steht (vgl. BSG, Urteil vom 06.12.2012 – B 11 AL 10/11 R –, juris Rn. 24). Dem Text des Art 2 Abs. 1 RL 2008/94/EG sei keine ausdrückliche Bestimmung zu der Frage zu entnehmen, ob einem Arbeitnehmer, der bereits aus Anlass der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers eine Garantieleistung i. S. der Richtlinie erhalten habe, bei andauernder Zahlungsunfähigkeit durch die zuständige Garantieeinrichtung erneut eine Leistung zu gewähren sei (vgl. BSG, Urteil vom 06.12.2012 – B 11 AL 10/11 R –, juris Rn. 21). An dieser Rechtsprechung hat das BSG festgehalten und im Weiteren dargelegt, dass durch die Auslegung und Anwendung des § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III nicht gegen Vorgaben des europäischen Rechts verstoßen werde. Denn nach Art. 2 Abs. 1 der RL 2008/94/EG gelte ein Arbeitgeber als zahlungsunfähig, wenn die Eröffnung eines nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaates vorgeschriebenen Gesamtverfahrens beantragt worden sei, das die Insolvenz des Arbeitgebers voraussetze und den teilweisen oder vollständigen Vermögensbeschlag gegen diesen Arbeitgeber sowie die Bestellung eines Verwalters oder einer Person, die eine ähnliche Funktion ausübe, zur Folge habe. Die Richtlinie knüpfe dabei grundsätzlich an ein formelles Insolvenzereignis an und ermögliche es den Mitgliedstaaten, mehrere formell eigenständige, wegen materiell andauernder Insolvenz aber sachlich verbundene Insolvenzverfahren zu einem Gesamtverfahren zusammen zu fassen. Eine solche Zusammenfassung werde durch diese Option jedoch nicht europarechtlich angeordnet; sie existiere im nationalen Recht nicht. Die europarechtliche Regelung schreibe nicht vor, dass und unter welchen Voraussetzungen ein bereits eingetretenes Insolvenzereignis arbeitsförderungsrechtlich abgeschlossen sei, um ein neues Insolvenzereignis annehmen zu können (vgl. BSG, Urteil vom 09.06.2017 – B 11 AL 14/16 R –, juris Rn. 30 - 31). e) Soweit der Kläger auf die nach insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten erhöhten Anforderungen an den Begriff der Fälligkeit hingewiesen hat, ergibt sich hieraus nicht anderes, weil die Frage, ob die auf einem bestimmten Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers andauert, eine nach arbeitsförderungsrechtlichen Gesichtspunkten vorzunehmende Prüfung nach den vom BSG aufgestellten – und oben dargestellten – Grundsätzen ist. f) Auch der Vortrag des Klägers, er sei in ein saniertes und insolvenzfreies Unternehmen eingetreten, so dass ihm die Aufhebung des Insolvenzverfahrens 1 IN 82/18 zwar bekannt gewesen sei, er aber in Unkenntnis der Insolvenzgründe und damit der Insolvenz i. S. d. Insolvenzordnung und des Sozialgesetzbuches, selbst wenn sie vorläge, was nicht der Fall sei, die Arbeit aufgenommen und seine Leistung erbracht habe, mit dem er auf § 165 Abs. 3 SGB III Bezug nahm, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das BSG hat bereits entschieden, dass ein etwaiges Vertrauen des Arbeitnehmers auf die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit – auch soweit es sich auf eine bestimmte Gestaltung des Insolvenzverfahrens bezieht – nur im Rahmen des § 165 Abs. 3 SGB III berücksichtigt werden kann und nach aktueller Gesetzeslage keinen Anspruch auf Insolvenzgeld begründet (vgl. BSG, Urteil vom 09.06.2017 – B 11 AL 14/16 R –, juris Rn. 19). Vorliegend ist § 165 Abs. 3 SGB III nicht anwendbar, denn der Kläger hat im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 10.04.2024 eingeräumt, Kenntnis vom ersten Insolvenzereignis am 01.08.2018 gehabt zu haben, denn er hat angegeben, ihm sei, als er seine Tätigkeit am 01.05.2019 begonnen habe, bewusst gewesen, dass ein Insolvenzplan vorliege, was ihm eine gewisse Sicherheit gegeben habe, dass das Unternehmen ausreichend zahlungsfähig sei. Diese Kenntnis des Klägers von dem ersten Insolvenzereignis steht einer Anwendbarkeit des § 165 Abs. 3 SGB III entgegen, denn von einer Unkenntnis von einem Insolvenzereignis im Sinne dieser Regelung ist nur dann auszugehen, solange kein ausreichender Anhaltspunkt vorhanden ist, dass der Arbeitnehmer Kenntnis von einem vorausgegangenen Insolvenzereignis nach § 165 Abs. 1 SGB III hat. Insbesondere kann in dem Zusammenhang wegen der Anknüpfung des geschützten Vertrauens an den tatsächlich gegebenen Umstand eines Insolvenzereignisses auch nicht allein das Vertrauen eines Arbeitnehmers auf ein etwaiges "Potential" des derzeit zahlungsunfähigen, aber beruflich weiterhin tätigen Arbeitgebers, dazu führen, dass ein erneuter Anspruch auf Insolvenzgeld trotz weiterhin vorliegender Zahlungsunfähigkeit besteht. Von der Anknüpfung einer Vertrauensschutzregelung an die Art und Weise der Ausgestaltung eines Insolvenzverfahrens (Insolvenzplanverfahren, Freigabeerklärung zur weiteren Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit des Arbeitgebers) unbesehen einer weiterhin bestehenden tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit hat der Gesetzgeber bisher abgesehen (vgl. BSG, Urteil vom 09.06.2017 – B 11 AL 14/16 R –, juris Rn. 29). g) Keine andere Beurteilung rechtfertigt der Verweis des Klägers auf den Schutzzweck des Insolvenzgeldes sowie der Umstand, dass es sich um eine beitragsfinanzierte Leistung handelt. Gleiches gilt für den Gesichtspunkt, dass der Kläger erst nach dem Insolvenzereignis vom 01.08.2018 seine Arbeitstätigkeit für seine ehemalige Arbeitgeberin aufgenommen hat. Das BSG hat entschieden, dass die Kritik an dem fehlenden Schutz der Arbeitnehmer keine andere Beurteilung rechtfertige und in dem Zusammenhang darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber mit dem Insolvenzgeld nicht die Ziele der InsO verfolge (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.2015 – B 11 AL 9/14 R –, juris Rn. 17 sowie ferner BSG, Urteil vom 06.12.2012 – B 11 AL 11/11 R –, juris Rn. 25). Dem folgt der Senat. IV. Auch der mit der Berufung im Wege der reinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) verfolgte Hilfsantrag ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des mit Bescheid vom 04.05.2023 bewilligten Insolvenzgeldes in Höhe von insgesamt 12.414,30 Euro. Dies folgt daraus, dass der Bescheid vom 04.05.2023, der dem Kläger am 06.05.2023 zuging, nicht wirksam geworden ist. Ein Verwaltungsakt wird nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Ein Verwaltungsakt ist nach § 37 Abs. 1 SGB X demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X in der hier maßgeblichen Fassung vom 03.12.2020 am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nach § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Die Bekanntgabe ist die zielgerichtete Mitteilung des Verwaltungsakts durch die Behörde bzw. die willentliche Vermittlung seines Inhalts durch die Behörde an den Bekanntgabeempfänger und somit ist erforderlich, dass die Bekanntgabe mit Wissen und Willen der Behörde erfolgt (vgl. Jörg Littmann in: Hauck/Noftz SGB X, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 37 SGB X, Rn. 7-8 sowie BSG, Urteil vom 14.04.2011 – B 8 SO 12/09 R –, juris Rn. 12). Zwar kann der Bekanntgabewille noch aufgegeben werden, bevor der Verwaltungsakt den Herrschaftsbereich der Behörde verlässt mit der Folge, dass keine wirksame Bekanntgabe vorliegt. Nachdem der Verwaltungsakt den Herrschaftsbereich der Behörde verlassen hat, ist die Aufgabe des Bekanntgabewillens dagegen unbeachtlich (vgl. Jörg Littmann in: Hauck/Noftz SGB X, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 37 SGB X, Rn. 10 sowie Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 28.05.2009 – III R 84/06 –, juris Rn. 15). Mithin führte vorliegend nicht der aufgegebene Bekanntgabewille nach Versendung des Bescheides zum Wegfall des Vorliegens einer möglichen wirksamen Bekanntgabe. Indessen sind § 130 BGB und die hierzu ergangenen Grundsätze für die Abgabe und den Zugang einer Willenserklärung auf die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts analog übertragbar (vgl. Jörg Littmann in: Hauck/Noftz SGB X, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 37 SGB X, Rn. 12 sowie Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 22.02.1994 – 4 B 212/93 –, juris Rn. 3, BFH, Urteil vom 18.08.2009 – X R 25/06 –, juris Rn. 26 und BFH, Urteil vom 28.05.2009 – III R 84/06 –, juris Rn. 17). Unabhängig vom Zeitpunkt der Aufgabe des Bekanntgabewillens wird ein Bescheid unter Heranziehung der zivilrechtlichen Grundsätze des § 130 BGB nicht wirksam, wenn die Behörde dem Empfänger vor oder mit dem Zugang des Bescheids mitteilt, der Bescheid solle nicht gelten und ein neuer Bescheid erlassen werden (vgl. BFH, Urteil vom 28.05.2009 – III R 84/06 –, juris Rn. 16) bzw. wenn dem Empfänger vor oder gleichzeitig mit der Bekanntgabe ein deutlich als solcher gekennzeichneter Widerruf zugeht (vgl. BFH, Urteil vom 18.08.2009 – X R 25/06 –, juris Rn. 26). Denn ein Verwaltungsakt wird entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann mit dem Zugang beim Empfänger wirksam, wenn ihm nicht vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Mithin kann ein Verwaltungsakt bis zu seiner Bekanntgabe frei widerrufen oder aufgehoben werden, ohne dass die Voraussetzungen in §§ 44 ff. SGB X vorliegen müssten (vgl. insoweit BFH, Urteil vom 28.05.2009 – III R 84/06 –, juris Rn. 17). Ein schriftlicher Verwaltungsakt kann insoweit auch mündlich widerrufen werden, denn aus § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich nicht, dass eine schriftliche Willenserklärung nur schriftlich widerrufen werden kann; eine mündliche Mitteilung reicht aus (vgl. BFH, Urteil vom 28.05.2009 – III R 84/06 –, juris Rn. 18). Nach den zivilrechtlichen Grundsätzen zu § 130 BGB muss der Widerruf nicht in der Erklärungsart erfolgen, die für die empfangsbedürftige Erklärung selbst gewählt wurde, weshalb eine schriftliche Erklärung auch telefonisch widerrufen werden kann (vgl. MüKoBGB/Einsele, 10. Aufl. 2025, BGB § 130 Rn. 40, beck-online sowie Staudinger/Singer/Benedict (2021) BGB § 133, Rn. 103). Hier hat die Beklagte den versandten Bewilligungsbescheid vom 04.05.2023 – bevor dieser dem Kläger am 06.05.2023 tatsächlich zuging (wobei die Fiktionsregelung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X selbst dann gilt, wenn der Zugang tatsächlich früher erfolgt ist (vgl. Schütze/Engelmann, 9. Aufl. 2020, SGB X § 37 Rn. 28, beck-online) – telefonisch gegenüber dem Kläger am 05.05.2023 widerrufen, so dass er nicht wirksam wurde, ohne dass es hierzu einer förmlichen Entscheidung im Wege eines weiteren Verwaltungsaktes bedurft hätte – siehe zu diesem Gesichtspunkt bereits oben. Ausweislich des Gesprächsvermerk der Sachbearbeitung der Beklagten vom 05.05.2023 bezüglich eines Telefonats mit dem Kläger ist dieser darüber informiert worden, dass der Bewilligungsbescheid versehentlich erstellt wurde, „keine Rechtswirkungen erlangt“ und gemäß „§ 45 SGB X zurückgenommen wird“. Hiermit hat die Beklagte den Bescheid vor der Bekanntgabe an den Kläger in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB widerrufen, da dem Kläger vor der Bekanntgabe ein deutlich als solcher gekennzeichneter Widerruf zuging. Insbesondere lag in der telefonischen Mitteilung des Beklagten vom 05.05.2023, der Bescheid vom 04.05.2023 sei versandt worden, noch keine Bekanntgabe, denn die Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsakts setzt voraus, dass er dem Adressaten übergeben im Sinne von überlassen wird (vgl. Jörg Littmann in: Hauck/Noftz SGB X, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 37 SGB X, Rn. 7). Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Kläger auch aus dem Leistungsnachweis vom 23.02.2024 keinen Anspruch herleiten kann, weil es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt mit Regelungswirkung handelt. Mit dem Schreiben vom 23.02.2024 hat die Beklagte den Kläger lediglich darüber informiert, dass Daten an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind. Ein Verwaltungsakt ist nach § 31 Satz 1 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine Regelung zielt allgemein ab auf die Begründung rechtlicher Verpflichtungen, entweder zu Lasten der Behörde oder zu Lasten des Bürgers. Dies ist der Fall, wenn Rechte begründet, abgelehnt, aufgehoben, festgestellt oder geändert werden oder wenn dies (jeweils) abgelehnt wird (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 31 SGB X (Stand: 15.11.2023), Rn. 39). Schreiben mit Informationscharakter – wie dem Schreiben vom 23.02.2024 – fehlt die Regelungswirkung. Hieraus folgt, dass der Kläger den hilfsweise im Wege der echten Leistungsklage geltend gemachten Anspruch auch nicht auf das Schreiben vom 23.02.2024 stützen kann. Die vom Kläger geltend gemachten Vertrauensschutzgesichtspunkte führen zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere kann der Senat im Verhalten der Beklagten kein treuwidriges Verhalten ("venire contra factum proprium") erkennen (§ 242 BGB). Das Verbot des "venire contra factum proprium" ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der als einheitlicher Rechtsgedanke auch im Sozialrecht Anwendung findet (vgl. BSG, Urteil vom 06.02.2003 – B 7 AL 38/02 R –, Rn. 16 - 17, juris). Einmal davon abgesehen, dass fraglich ist, ob sich aus einem treuwidrigen Verhalten der Beklagten ein Zahlungsanspruch herleiten ließe, liegt schon kein treuwidriges Verhalten vor. Denn zum einen hat die Beklagte mit dem am 05.05.2023 mit dem Kläger geführten Telefonat eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie den Bescheid vom 04.05.2023 widerruft und ihre Haltung schriftsätzlich im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahren auch bekräftigt, zum anderen geht aus dem Schreiben vom 23.02.2024 der reine Informationscharakter deutlich hervor und dieses enthält darüber hinaus zudem den Hinweis im Fettdruck, dass eine Aufhebung der Bewilligung keine Auswirkungen auf die bescheinigten Leistungszeiträume habe. Vor dem Hintergrund kann der Senat kein treuwidriges Verhalten erkennen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. VI. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Gründe hierfür vorliegt. Insbesondere sieht sich der Senat nicht veranlasst, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dient dem allgemeinen Interesse an der Wahrung der Rechtseinheit und an der Rechtsfortbildung und muss sich insoweit wesentlich auf eine sich stellende Rechtsfrage und deren Klärung beziehen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/B. Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG § 160 Rn. 6, beck-online). Dabei muss die sich stellende Rechtsfrage der Klärung bedürfen. Von einer Klärung ist im Regelfall auszugehen, wenn die Frage höchstrichterlich entschieden ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/B. Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG § 160 Rn. 8, beck-online). Dabei kann sich gegebenenfalls eine erneute Klärungsbedürftigkeit aus neuer Rechtsprechung der Tatsachengerichte oder aus dem Schrifttum ergeben (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/B. Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG § 160 Rn. 8b, beck-online). Der Senat geht davon aus, dass die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen wiederholte Insolvenzfälle ein neues Insolvenzereignis im Sinne von § 165 Abs. 1 SGB III begründen durch die oben unter III. ausführlich dargestellte Rechtsprechung des BSG bereits geklärt ist. In den dort zitierten Urteilen hat das BSG die maßgeblichen Grundsätze dargelegt. Eine erneute Klärungsbedürftigkeit kann der Senat nicht erkennen. Soweit der Kläger beantragt hat, die Revision zuzulassen, weil die Rechtsprechung des BSG betagt sei und mit dem gesetzgeberischen Willen zur Sanierung nicht mehr in Einklang stehe, war dem nicht nachzukommen, denn das BSG hat bereits entschieden, dass der Gesetzgeber mit dem Insolvenzgeld nicht die Ziele der InsO verfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.2015 – B 11 AL 9/14 R –, juris Rn. 17). Der Kläger begehrt Insolvenzgeld. Der 1971 geborene Kläger stellte am 20.05.2021 einen Antrag auf Insolvenzgeld bei der Beklagten und machte dabei ausstehendes Arbeitsentgelt für die Zeiträume März 2021 bis Mai 2021 geltend. Er gab an, seit dem 01.05.2019 bei der G1 GmbH in P1 (im Folgenden: ehemalige Arbeitgeberin des Klägers) beschäftigt zu sein. Der Kläger war nach seinen Angaben bis zum 30.06.2021 bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin beschäftigt. Gegenstand des Unternehmens der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers war die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Dunstabzugshauben. Der Geschäftsbetrieb wurde faktisch zum 20.04.2021 eingestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts P1 vom 01.08.2018 – Insolvenzgericht – (1 IN 82/18) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.08.2018 um 08.00 Uhr eröffnet. Mit Beschluss des Amtsgerichts P1 – Insolvenzgericht – (1 IN 82/18) vom 14.07.2019 wurde der Insolvenzplan vom 26.03.2019, laut dem eine Planüberwachung nicht stattfand, nach Annahme durch die Verfahrensbeteiligten gerichtlich bestätigt. Mit Beschluss des Amtsgerichts P1 vom 27.05.2019 – Insolvenzgericht – (1 IN 82/18) wurde das Insolvenzverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans aufgehoben. Mit Beschluss des Amtsgerichts P1 – Insolvenzgericht – vom 29.03.2021 (3 IN 58/21) auf Antrag der Geschäftsführung der ehemaligen Arbeitgeberin der Klägerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage bis zur Entscheidung über den Antrag hier nicht näher auszuführende Anordnungen getroffen und zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde bestimmt: Rechtsanwalt B1. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts P1 – Insolvenzgericht – vom 21.05.2021 (3 IN 58/21) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers wegen Zahlungsunfähigkeit am 21.05.2021 um 00.00 Uhr eröffnet und Rechtsanwalt B2 zum Insolvenzverwalter bestimmt. Der Antrag des Klägers wurde mit Bescheid vom 28.05.2021 abgelehnt, weil die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 21.05.2021 kein erneutes, die Zahlung von Insolvenzgeld begründendes Insolvenzereignis sei. Über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers sei bereits mit Beschluss des Insolvenzgerichtes P1 vom 01.08.2018 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit weiterem Beschluss vom 17.04.2019 sei für die Fortführung des Unternehmens ein Insolvenzplan bestätigt worden. Dieser Insolvenzplan sei bis zur erneuten Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht vollständig erfüllt. Somit sei kein erneutes Insolvenzereignis eingetreten. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Kläger erst nach Bestätigung des Insolvenzplans in das Unternehmen eingetreten sei. Es liefe der Insolvenzordnung (InsO) und damit dem Willen des Gesetzgebers, die Sanierung von Unternehmen zu erleichtern, zuwider, wenn neu eingetretene Arbeitnehmer schutzlos stünden, was ein erheblicher Wettbewerbsnachteil für sanierte Unternehmen wäre. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11.08.2021). Zur Begründung legte die Beklagte dar, dass sich ein Insolvenzereignis nicht feststellen lasse. Nur wenn die den Versicherungsfall begründende Zahlungsunfähigkeit beseitigt sei, könne ein weiteres Insolvenzereignis einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen. Allein die Bestätigung eines Insolvenzplans und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens beseitige die Zahlungsunfähigkeit nicht. Vorliegend sei der Insolvenzplan nicht erfüllt worden. Dieser habe eine zeitlich gestaffelte Zahlung von insgesamt 1.050.000,00 Euro vorgesehen. Die Zahlungen seien jeweils fällig am 31.05.2019, 31.05.2020, 31.05.2021 und 31.05.2022. Bislang seien nur zwei der vier Zahlungen an die Gläubiger geleistet worden. Gegen die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit sprächen auch die Ausführungen in der Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts P1 vom 29.03.2021 über die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, dort sei u. a. die Anordnung einer vorläufigen Eigenverwaltung unter Hinweis auf die seit 2017 fehlenden testierten Jahresabschlüsse, auf die wegen Mietrückständen von mittlerweile 350.000,00 Euro bereits zum 31.12.2019 gekündigte Betriebsimmobilie sowie auf den bestehenden Räumungstitel abgelehnt worden. Hiergegen hat der Kläger am 10.09.2021 Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhoben (S 5 AL 2516/21) und zur Begründung u. a. ausgeführt, dass im Falle der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach gerichtlicher Bestätigung eines Insolvenzplanes in der Wiederaufnahme von Lohnzahlungen an sich noch keine Erlangung der Zahlungsfähigkeit liege, wenn schon zum ersten Fälligkeitstermin die übrigen Planverbindlichkeiten nicht hätten erfüllt werden können, allerdings dürfen die Anforderungen an die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit nicht überspannt werden. So habe das Sächsische Landessozialgericht in richtlinienkonformer Auslegung jedenfalls dann ein Gesamtverfahren bei zwei aufeinanderfolgenden Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 2 (1) der Richtlinie 80/987/EWG in der Form durch die Richtlinie 2002/74/EG, jetzt 2008/94/EG abgelehnt, wenn das Insolvenzplanverfahren abgeschlossen worden sei. Da der Gesetzgeber von der dort eröffneten Zusammenfassung mehrerer formell eigenständiger Insolvenzereignisse zu einem „Gesamtverfahren“ keinen Gebrauch gemacht habe, könne sich der Arbeitnehmer darauf verlassen, dass die formell ordnungsgemäße Beendigung des Insolvenzplanverfahrens ohne einen zeitgleich oder zeitnah dazu gestellten neuen Insolvenzantrag einen neuen Schutz in der Insolvenzausfallversicherung begründe. Auch der sozialrechtliche Regelungsgehalt der Vorschrift sei zu beachten, der den Schutz der Arbeitnehmer durch Entgeltfortzahlung sichern solle. Es müsse eine Ausnahme für diejenigen Arbeitnehmer vorgenommen werden, die ihre Arbeit für das Unternehmen erst nach Aufhebung des Insolvenzplanverfahrens aufgenommen hätten. Diese hätten dann in dieser Konstellation einen Anspruch auf ihr dann erstmaliges Insolvenzgeld, denn hierbei handele es sich um eine beitragsfinanzierte Leistung. Nachdem mit Beschluss des SG Karlsruhe vom 15.11.2021 in der Sache S 5 AL 2516/21 das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden war, wurde dieses nach Wiederanrufung unter dem Aktenzeichen S 5 AL 1858/22 fortgeführt. Das SG Karlsruhe hat die Klage sodann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 17.10.2022 abgewiesen und zur Begründung u. a. dargelegt, es könne nach einem ersten Insolvenzereignis kein zweites Insolvenzereignis eintreten, solange die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers andauere. Hiervon sei auszugehen, solange der Arbeitgeber nicht nur vorübergehend außerstande sei, seine fälligen Schulden im Allgemeinen zu begleichen. Es genüge nicht, dass er den Betrieb fortführe und nur einzelne Verbindlichkeiten erfülle, z. B. laufende Lohnansprüche. Die Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht nach Bestätigung des Insolvenzplans bedeute für sich genommen nicht, der Arbeitgeber habe seine Zahlungsfähigkeit wiedererlangt. Letzteres wäre allenfalls anzunehmen, wenn der Insolvenzplan vollständig durchgeführt und beendet worden sei. Die Beweislast für die wiedererlangte Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers trage der Arbeitnehmer, der Insolvenzgeld begehre. Das Gericht sei nicht davon überzeugt, die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers habe zwischen der ersten und der zweiten Eröffnung des Insolvenzverfahrens, also zwischen dem 01.08.2018 und 21.05.2021, wieder Zahlungsfähigkeit erlangt. Angesichts dessen entfalte das erste Insolvenzereignis weiterhin Sperrwirkung und schließe einen Anspruch des Klägers auf Insolvenzgeld aus. Bis zur Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens am 21.05.2021 (3 IN 58/61) sei der Insolvenzplan noch nicht vollständig umgesetzt gewesen. Ferner habe das Gericht erhebliche Zweifel daran, die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers sei nach Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens am 27.05.2019 finanziell in der Lage gewesen, ihre Schulden allgemein – und nicht nur punktuell – zu begleichen. So habe sich das Unternehmen seit April 2018 fortlaufend mit Zahlung der Miete für die gewerbliche Immobilie im Rückstand befunden. Der Kläger hat gegen den ihm am 25.10.2022 zugestellten Gerichtsbescheid am 25.11.2022 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung ergänzend vorgetragen, dass gerade auch mit der Gesetzesreform zum 01.01.2021 der Gesetzgeber klar den Willen zum Vorrang der Sanierung aufgezeigt habe. Die zuvor ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei daher nicht mehr sachgerecht. Es sei eine Neuausrichtung der Rechtsprechung geboten. Ferner werde der Ausführung des Gerichts entgegengetreten, die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin habe ihre Zahlungsfähigkeit nicht wiedererlangt. Hier besage die gutachterliche Stellungnahme der A1 GmbH klar die Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit. Die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers sei zum 31.12.2019 zahlungsfähig gewesen. Aufgrund einer mit gerichtlicher Verfügung vom 28.12.2022 angeforderten fiktiven Berechnung zur Höhe des Insolvenzgeldes in den Monaten März bis Mai 2021 bei Obsiegen im Verfahren ist nach Angaben der Beklagten ein interner Bearbeitungsvorgang entstanden, der dazu geführt habe, dass am 04.05.2023 - versehentlich – ein Bescheid an den Kläger versendet worden sei. In dem Bescheid vom 04.05.2023, der dem Kläger am 06.05.2023 zuging, wurde dargelegt, dass die Entscheidung vom 28.05.2021 über die Bewilligung von Insolvenzgeld gemäß § 44 SGB X zurückgenommen werde und aufgrund des Antrages vom 25.05.2021 gemäß der §§ 165 ff. SGB III Insolvenzgeld in neu festgesetzter Höhe bewilligt werde mit einem Auszahlungsbetrag in Höhe von 12.414,30 Euro. Die Sachbearbeitung des Beklagten rief am 05.05.2023 beim Kläger an und sprach dem Kläger zwei Mal auf die Mailbox, dass der Bescheid vom 04.05.2023 versehentlich erstellt worden sei und keine Rechtswirksamkeit habe. Der Kläger rief am 05.05.2023 zurück. Im Rahmen des Telefonats wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass gestern versehentlich ein Bescheid erstellt worden sei. Es wurde mitgeteilt, dass, da beim derzeitigen Stand noch keine Entscheidung möglich sei, der Bescheid keine Rechtswirksamkeit erlange und gemäß § 45 SGB X zurückgenommen werde. Mit Schreiben vom 23.02.2024 übermittelte die Beklagte dem Kläger einen Leistungsnachweis über die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden gewährten Leistungen nach dem SGB III für das Kalenderjahr 2023, darin aufgeführt ist u. a. ein Betrag in Höhe von 15.254,27 Euro bezüglich Insolvenzgeld. Der Kläger beantragt zuletzt: „Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.10.2022-5S AL 1858/22 und der Bescheid der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit K1 vom 28.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2021 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Monate März, April und Mai 2021 Insolvenzgeld i.H.v. 16.806,33 € zu bewilligen und unter Anrechnung des bezogenen Arbeitslosengeldes i.H.v. 3.819,27 € noch 12.987,56 € an den Kläger zu zahlen.“ Hilfsweise wird beantragt: „Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.10.20225S AL 1858/22 und der Bescheid der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit K1 vom 28.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2021 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Monate März, April und Mai 2021 Insolvenzgeld das im Bescheid vom 04.05.2023 i.H.v. 15.254,27 € bewilligte Insolvenzgeld unter Abzug von 2.839,97 € und damit 12.414,30 € auszuzahlen.“ Die Beklagte beantragt (sachdienlich gefasst), die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen im angegriffenen Gerichtsbescheid und trägt ergänzend vor, der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen können, dass die Beklagte den Bescheid vom 04.05.2023 willentlich erlassen habe und die entsprechende Regelung im Bescheid so habe getroffen werden sollen. Eine Auszahlung sei nicht erfolgt. Der Kläger sei im Hinblick auf § 37 Abs. 2 SGB X rechtzeitig über den fehlenden Bekanntgabewillen der Beklagten informiert worden. Der Leistungsnachweis vom 23.02.2024 sei nach aktuellem Sachstand nicht zutreffend. Leistungsnachweise würden aufgrund der im System gespeicherten Daten (Bewilligungsbescheide, Kassenanordnungen) automatisch zentral versandt. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass der Leistungsnachweis aufgrund des im System gespeicherten Bescheides vom 04.05.2023 automatisch mit den entsprechenden Bescheiddaten erstellt und versandt worden sei. Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten am 10.04.2024 erörtert. In dem genannten Termin gab der Kläger u. a. an, dass, als er seine Tätigkeit am 01.05.2019 begonnen habe, ihm bewusst gewesen sei, dass ein Insolvenzplan vorliege und das habe ihm auch eine gewisse Sicherheit gegeben, dass das Unternehmen ausreichend zahlungsfähig sei. Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 11.04.2025 und 15.04.2025 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt. Der Senat hat vom Amtsgericht P1 – Insolvenzgericht – die Akte 1 IN 82/18 beigezogen.