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Urteil

B 11 AL 11/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein neuerlicher Eröffnungsbeschluss begründet nur dann einen weiteren Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn zwischen dem früheren Insolvenzereignis und dem späteren keine andauernde Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vorliegt. • Die andauernde Zahlungsunfähigkeit wegen nicht ausreichender Liquidität führt zur Sperrwirkung des ersten Insolvenzereignisses und verhindert einen weiteren Anspruch. • Die Richtlinie 80/987 EWG (iVm späteren Änderungen) begründet ohne Umsetzung bzw. für vor dem 08.10.2005 eingetretene Verfahren keinen Anspruchsmehrwert gegenüber nationaler Rechtslage. • Ob ein Einheitstatbestand vorliegt, ist anhand der tatsächlichen Umstände zu prüfen; bloße Aufhebung des Verfahrens nach Bestätigung eines Insolvenzplans ohne erfüllte Planleistungen genügt nicht zur Beendigung der Zahlungsunfähigkeit.
Entscheidungsgründe
Andauernde Zahlungsunfähigkeit verhindert erneuten Anspruch auf Insolvenzgeld • Ein neuerlicher Eröffnungsbeschluss begründet nur dann einen weiteren Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn zwischen dem früheren Insolvenzereignis und dem späteren keine andauernde Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vorliegt. • Die andauernde Zahlungsunfähigkeit wegen nicht ausreichender Liquidität führt zur Sperrwirkung des ersten Insolvenzereignisses und verhindert einen weiteren Anspruch. • Die Richtlinie 80/987 EWG (iVm späteren Änderungen) begründet ohne Umsetzung bzw. für vor dem 08.10.2005 eingetretene Verfahren keinen Anspruchsmehrwert gegenüber nationaler Rechtslage. • Ob ein Einheitstatbestand vorliegt, ist anhand der tatsächlichen Umstände zu prüfen; bloße Aufhebung des Verfahrens nach Bestätigung eines Insolvenzplans ohne erfüllte Planleistungen genügt nicht zur Beendigung der Zahlungsunfähigkeit. Die Klägerin war bei der E.K. GmbH beschäftigt und erhielt Insolvenzgeld für April bis Juni 2001 nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Juli 2001. Ein Insolvenzplan wurde bestätigt und das Verfahren zum 31.12.2001 aufgehoben, ohne dass eine Überwachung der Planerfüllung vorgesehen war; die im Plan vorgesehene Auszahlung erfolgte nicht. Die Aufhebung des Verfahrens behielt hinsichtlich bestimmter Verfügungsbefugnisse des Insolvenzverwalters Einschränkungen; diese endeten erst im Mai 2003. Die Arbeitgeberin stellte im Mai 2003 erneut Insolvenzantrag; das Amtsgericht eröffnete am 19.6.2003 ein neues Insolvenzverfahren. Die Klägerin beantragte Insolvenzgeld für März bis Mai 2003; die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, die Zahlungsunfähigkeit bestehe seit 2001 fort. Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht gab dagegen der Klägerin Recht. Die Beklagte legte Revision ein. • Maßgeblich ist § 183 Abs.1 S.1 SGB III (Fassung bis 31.3.2012): Anspruch besteht bei Eintritt eines Insolvenzereignisses für die vorausgehenden drei Monate. • Nach ständiger Rechtsprechung des BSG löst kein neues Insolvenzereignis einen weiteren Anspruch aus, solange die Zahlungsunfähigkeit aus einem früheren Insolvenzereignis andauert; Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn der Schuldner dauerhaft seine fälligen Geldschulden nicht erfüllen kann. • Das LSG hat festgestellt und der Senat hält fest, dass die Arbeitgeberin seit Juni 2001 nie wieder ausreichende Liquidität erlangt hat und die im Insolvenzplan vorgesehenen Zahlungen nicht leistbar waren; diese tatsächlichen Feststellungen binden den Senat gemäß § 163 SGG. • Die Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens nach Bestätigung eines Insolvenzplans ohne Erfüllung der Planverpflichtungen und ohne Überwachung der Planerfüllung führt nicht automatisch zur Beendigung der Zahlungsunfähigkeit; eine Fortdauer der Zahlungsunfähigkeit rechtfertigt die Sperrwirkung des ersten Insolvenzereignisses. • Die Auslegung des LSG, § 183 SGB III sei richtlinienkonform so zu verstehen, dass bei fehlender Planüberwachung ein formelles späteres Insolvenzereignis ausreichend sei, wird nicht geteilt: die RL 80/987 (iVm Änderungen) gewährt unmittelbare Wirkung nur für Insolvenzen nach dem 08.10.2005 und verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, mehrere Verfahren als getrennte Leistungsanlässe zu werten. • Sozial- und wirtschaftspolitische Erwägungen für eine weitergehende Absicherung sind Sache des Gesetzgebers; das SGB III wurde entgegen der LSG-Annahme nicht entsprechend geändert. • Folge: Mangels Wegfalls der andauernden Zahlungsunfähigkeit seit 2001 tritt durch den Beschluss vom 19.6.2003 kein neues Insolvenzereignis mit Anspruchsauslösung ein. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Landessozialgerichts vom 09.03.2011 wird aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 24.01.2007 zurückgewiesen. Dabei bleibt es bei der rechtlichen Wertung, dass die Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin seit 2001 andauerte und somit das erste Insolvenzereignis eine Sperrwirkung entfaltet, die weitere Leistungsansprüche der Klägerin verhindert. Ein formell zweiter Eröffnungsbeschluss aus 2003 begründet keinen erneuten Anspruch auf Insolvenzgeld, weil die tatsächlichen Feststellungen zur fehlenden Liquiditätsfähigkeit eine einheitliche Insolvenzlage belegen. Europarechtliche Einwände ändern nichts an dieser Bewertung, da die einschlägigen Richtlinien keine unmittelbare Wirkung für vor dem 08.10.2005 liegende Verfahren entfalten und die Ausdehnung des Schutzes Sache nationaler Regelung bleibt. Die Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.