Urteil
L 9 AS 1282/20
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 3. Dezember 2019 in dem Verfahren S 2 AS 1908/19 abgeändert und der Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 14. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2019 verurteilt, der Klägerin unter Abänderung des Bescheids vom 3. August 2017 für die Monate Juni bis August 2017 weitere Leistungen in Höhe von 3,64 Euro monatlich zu gewähren. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 3. Dezember 2019 in dem Verfahren S 2 AS 1910/19 abgeändert und der Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 14. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2019 verurteilt, der Klägerin unter Abänderung des Bescheids vom 8. November 2017 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 5. Januar 2018, 6. Juni 2018 und 8. August 2018 für die Monate Juli bis November 2018 weitere Leistungen in Höhe von 30 Euro monatlich zu gewähren. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Klageverfahren S 2 AS 1910/19 zu 1/4 und in den verbundenen Berufungsverfahren zu 1/5. Im Übrigen sind die außergerichtlichen Kosten der Klägerin nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Streitig ist im Rahmen von Überprüfungsverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Januar bis Mai 2017, Juni bis November 2017 und Dezember 2017 bis November 2018 unter Abzug der Versicherungspauschale wegen einer privaten Kranken- und Pflege-Zusatzversicherung vom Einkommen der Klägerin. 2 Die am 2012 geborene Klägerin stand in den streitigen Zeiträumen in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer erwerbsfähigen Mutter und bis zu dessen Auszug auch mit deren damaligem Ehemann im Leistungsbezug des Beklagten. Sie wohnten zunächst in einer 2-Zimmer-Wohnung in A. . Die Nettokaltmiete betrug monatlich 535 Euro. Für die Nebenkosten waren Vorauszahlungen in Höhe von 35 Euro und für die Heizkosten in Höhe von 60 Euro monatlich zu zahlen (a.A. Bd. V). Im Februar 2017 waren Müllgebühren für das Jahr 2017 in Höhe von 96 Euro fällig (958). Zum 01.03.2017 zog die Bedarfsgemeinschaft in eine 2-3-Zimmer-Wohnung (vgl. Bl. 919) in B. um. Die Nettokaltmiete betrug monatlich 610 Euro zuzüglich 20 Euro für einen Pkw-Stellplatz vor dem Haus (Bl. 906 bzw. 914), der nicht gesondert gekündigt werden konnte. Für die Nebenkosten und Heizkosten war eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von insgesamt 120 Euro zu zahlen (vgl. Bl. 913; Mietvertrag a.A. Bd. V). Am 19.02.2018 waren Müllgebühren für das Jahr 2018 in Höhe von 96 Euro fällig (e188). 3 Zusätzlich zu der bestehenden Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung schloss die Mutter der Klägerin am 13.05.2013 bei der R Versicherung für die Klägerin eine private Kranken- und Pflegezusatzversicherung mit den Tarifen K1U (Klinik premium Zusatzversicherung für stationäre Behandlung im Ein- und Zweibettzimmer), 10U (Krankenhaustagegeld) und PKU (Pflege premium: Pflege-Zusatzversicherung) ab (e203ff; LSG-Akte Bl. 35, 42). Hierfür waren im Jahr 2017 monatliche Beiträge in Höhe von 9,78 Euro und im Jahr 2018 in Höhe von 10,30 Euro zu entrichten (LSG-Akte Bl. 42). 4 Der Ehemann der Mutter hatte wechselndes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, die er vom 21.06.2016 bis 15.07.2017 ausübte (Zufluss jeweils im Januar 2017: 257,84 Euro brutto wie netto (905), Februar 2017: 99,56 Euro brutto wie netto (973), März 2017: 80,74 Euro brutto wie netto (1007), April 2017: 450 Euro (974, 1007), Mai 2017: 442,50 Euro brutto wie netto (974), Juni 2017: 442,50 Euro brutto wie netto (1005), Juli 2017: 450 Euro brutto wie netto (1006), August 2017: 225 Euro brutto wie netto (1006R) und einer Erwerbstätigkeit, die er vom 15.12.2017 bis 05.01.2018 ausübte (Zufluss jeweils im Januar 2018: 278,83 Euro brutto bzw. 232,65 Euro netto abzgl. 30 Euro Kaution für die Sicherheitskleidung = 202,65 (Bl. 1053), Februar 2018: 138,45 Euro brutto bzw. 110,36 Euro netto (+ Erstattung der Kaution 30 Euro; Bl. 1056)). 5 Die Klägerin erzielte Einkommen in Form von Kindergeld in Höhe von 192 Euro monatlich im Jahr 2017 und in Höhe von 194 Euro monatlich im Jahr 2018. Außerdem hatte sie einen Anspruch auf Kindesunterhalt im Dezember 2016 in Höhe von 257 Euro, ab Januar 2017 in Höhe von 264 Euro monatlich, ab Januar 2018 in Höhe von 269 Euro monatlich und ab Juni 2018 (6. Geburtstag) in Höhe von 322 Euro monatlich, der allerdings bis März 2017 weiterhin in Höhe von 257 Euro, in den Monaten Juni bis September 2018 und November 2018 jeweils nur in Höhe von 269 Euro und im Oktober 2018 überhaupt nicht zur Auszahlung gelangte. Eine Nachzahlung der Rückstände erfolgte im Juli 2019, wie die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 10.07.2019 (e395) mitteilte und das Landratsamt C. , Jugendamt, mit Schreiben vom 03.07.2019 und 08.07.2019 bestätigte (e397 und e398). 6 Auf den Fortzahlungsantrag vom 21.09.2016 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 26.10.2016 (873) der Mutter der Klägerin und deren Ehemann Leistungen für die Zeit vom November 2016 bis Mai 2017. Ein Leistungsanspruch der Klägerin ergab sich aufgrund der Einkommensanrechnung nicht. Die Leistungshöhe änderte der Beklagte durch Bescheide vom 23.11.2016 (885), 23.02.2017 (921), 21.03.2017 (954), 19.04.2017 (964) und 03.08.2017 (1014, 1015 und 1016), wobei auch der Klägerin Leistungen bewilligt wurden zuletzt für Januar in Höhe von 0,59 Euro, für Februar 2017 in Höhe von 0,66 Euro, für März 2017 in Höhe von 34 Euro, für April 2017 in Höhe von 20,98 Euro und für Mai 2017 in Höhe von 21,11 Euro. 7 Auf den Fortzahlungsantrag vom 26.04.2017 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 17.05.2017 (977) der Klägerin, ihrer Mutter und deren Ehemann Leistungen – im Hinblick auf das wechselnde Einkommen des Ehemannes – vorläufig für die Zeit von Juni 2017 bis November 2017 weiter. Nach Mitteilung der Beendigung der Erwerbstätigkeit zum 15.07.2017 mit voraussichtlich letztmaligem Einkommenszufluss im August in Höhe von 225 Euro änderte der Beklagte die Bewilligung durch Änderungsbescheid vom 07.07.2017 (998) dahingehend, dass für August 2017 vorläufig Leistungen unter Berücksichtigung eines Einkommens von 225 Euro und für September bis November 2017 ohne Berücksichtigung eines Einkommens bewilligt wurden. Mit Änderungsbescheid vom 03.08.2017 (1016) setzte der Beklagte die Leistungen für Juni bis November 2017 endgültig fest. Hierbei berücksichtigte der Beklagte bei der Leistungsberechnung für die Monate Juni bis August 2019, in denen Erwerbseinkommen erzielt wurde, ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von 372,50 Euro, und für die Monate September 2019 bis November 2019 kein Erwerbseinkommen. Für die Klägerin ergab sich hieraus ein Leistungsanspruch für Juni bis August 2017 in Höhe von 22,31 Euro monatlich und für September bis November 2017 in Höhe von 27 Euro monatlich. 8 Auf den Fortzahlungsantrag vom 13.10.2017 (1023) bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 08.11.2017 (1029), geändert durch die Bescheide vom, 05.01.2018 (1052), 27.02.2018 (1059), 06.06.2018 (e7) und 08.08.2018 (e32) der Klägerin, ihrer Mutter und deren damaligem Ehemann Leistungen für Dezember 2017 bis November 2018, dabei zuletzt für den Ehemann nur noch für die Zeit bis 19.07.2018 und für die Klägerin zuletzt in Höhe von 27 Euro für Dezember 2017, in Höhe von 21,78 Euro für Januar 2018, in Höhe von 22,41 Euro für Februar 2018, in Höhe von 25 Euro monatlich für März bis Mai 2018, in Höhe von 66,40 Euro für Juni 2018, in Höhe von 71,10 Euro für Juli 2018 und in Höhe von 149 Euro monatlich für August bis November 2018. 9 Am 20.07.2018 wurde der damalige Ehemann der Mutter in Untersuchungshaft genommen, danach kehrte er nicht mehr in den Haushalt der Klägerin und ihrer Mutter, die zu zweit in der bisherigen Wohnung verblieben, zurück. Die Mutter der Klägerin gab hierzu an, ihr Ehemann habe versucht, sie zu töten. Ab 20.07.2018 berücksichtigte der Beklagte daher den Ehemann nicht mehr bei der Leistungsberechnung der Bedarfsgemeinschaft, der Mutter wurde ab diesem Tag ein Mehrbedarf für Alleinerziehende bewilligt. 10 Am 07.12.2018 stellten die Klägerin und ihre Mutter Anträge auf Überprüfung der ergangenen Bescheide für die Zeit vom November 2016 bis Mai 2017 (e 101), des Bescheides vom 17.05.2017 für die Zeit von Juni 2017 bis November 2017 (e 107), der Bescheide vom 37.11.2017 (gemeint: 25.11.2017), 05.01.2018 und 27.02.2018 für die Zeit von November 2017 bis Mai 2018 (e 105) und der Bescheide vom 25.11.2017, 05.01.2018, 27.02.2018, 06.06.2018 und 08.08.2018 für die Zeit von November 2017 bis Oktober 2018 (gemeint: Dezember 2017 bis November 2018) (e103), jeweils mit der Begründung, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung seien nur teilweise gewährt und das Einkommen nicht ordnungsgemäß bereinigt worden. 11 Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen einen aktuellen Bewilligungsbescheid rügte der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 25.01.2019 (e174) u.a., dass vom Einkommen der Klägerin nicht die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro in Abzug gebracht werde, obwohl für sie eine private Zusatzversicherung bestehe. Mit Schreiben vom 20.02.2019 (e212) teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit, dass die Klägerin seit Geburt an diversen Erkrankungen leide, für die sie besondere Therapien benötige und erhalte. Insofern sei die Zusatzkrankenversicherung in diesem Fall gerechtfertigt und erforderlich. Im Zusammenhang mit einer Kostensenkungsaufforderung des Beklagten brachte die Mutter der Klägerin mit Schreiben vom 01.02.2019 gegenüber dem Beklagten vor, dass die Klägerin eine Entwicklungsverzögerung habe und Probleme mit der emotionalen Regulation. Durch die Gesamtumstände sei sie hochbelastet und gehe wöchentlich zum Kinderpsychologen. Sie brauche Stabilität, soziale Sicherheit, die schulischen und sozialen Kontakte. Sie würden aktuell an verschiedenen Maßnahmen teilnehmen, die das Jugendamt ihnen angeboten bzw. dringend empfohlen habe. Die Klägerin gehe in eine sozialpädagogische Gruppe als jugendhilferechtliche Maßnahme und in die Heilpädagogik und sie hätten eine sozialpädagogische Familienhelferin. Hierzu legte sie Bescheinigungen über die psychotherapeutische Behandlung der Klägerin seit August 2018 (e199) bzw. ihre eigene Behandlung seit Juni 2018 vor (e200). 12 Mit Bescheid vom 14.03.2019 (e307) lehnte der Beklagte unter Hinweis auf die Jahresfrist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i. V. m. § 44 Abs. 4 SGB X die Überprüfung und Rücknahme der Bescheide betreffend das Jahr 2016 ab. Für die Zeit von Februar bis Mai 2017 entsprach der Beklagte unter Bezugnahme auf einen beigefügten Änderungsbescheid vom 14.03.2019 (e322) dem Überprüfungsantrag teilweise. Hierbei berücksichtigte er die im Februar 2017 fällig gewordenen Müllgebühren in voller Höhe in diesem Monat und legte ab März 2017 keine anteiligen Müllgebühren mehr der Berechnung zugrunde, berücksichtigte aber zusätzlich als Kosten der Unterkunft und Heizung die Kosten für den Stellplatz von monatlich 20 Euro. Hieraus errechnete sich ein Leistungsanspruch der Klägerin für Februar 2017 in Höhe von 30 Euro, für März 2017 in Höhe von 38 Euro, für April 2017 in Höhe von 24,15 Euro und für Mai 2017 in Höhe von 24,30 Euro. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Einkommens der Klägerin lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Insoweit sei weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. 13 Mit weiteren Bescheiden vom 14.03.2019 (e266 und e269) entsprach der Beklagte unter Bezugnahme auf weitere beigefügte Änderungsbescheide vom 14.03.2019 (e288 und e256) den Überprüfungsanträgen der Klägerin und ihrer Mutter gemäß § 44 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 40 Abs. 1 SGB II für die Zeit von Juni bis November 2017 und von Dezember 2017 bis November 2018 teilweise, ebenfalls unter Berücksichtigung der höheren Kosten der Unterkunft. Hieraus errechnete sich ein Leistungsanspruch der Klägerin für Juni bis August 2017 in Höhe von monatlich 25,67 Euro, für September bis November 2017 in Höhe von monatlich 31 Euro, für Dezember 2017 in Höhe von 31 Euro, für Januar 2018 in Höhe von 25,58 Euro, für Februar 2018 in Höhe von 57,61 Euro, für März bis Mai 2018 in Höhe von monatlich 27 Euro, für Juni 2018 in Höhe von 69,93 Euro, für Juli 2018 in Höhe von 75,83 Euro und für August bis November 2018 in Höhe von 155 Euro. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Einkommens lehnte der Beklagte auch diese Überprüfungsanträge ab. 14 Gegen die Bescheide vom 14.03.2019 legte der Klägerbevollmächtigte für die Klägerin und ihre Mutter vier Widersprüche ein bezogen auf die Zeit von Januar 2017 bis Mai 2017 (e344), von Februar bis Mai 2017 (e351), von Juni bis November 2017 (e353) und von Dezember 2017 bis November 2018 (e355) und rügte jeweils den fehlenden Abzug der Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro im Hinblick auf ihre private Zusatzversicherung. 15 Mit einheitlichem Widerspruchsbescheid vom 02.04.2019 (e357) wies der Beklagte die vier Widersprüche insgesamt als unbegründet zurück. Die zunächst bindend gewordenen Bescheide betreffend die Leistungen von November 2016 bis November 2018 dürften nur unter den Voraussetzungen des § 44 SGB X überprüft werden. Hinsichtlich der Monate November und Dezember 2016 sei angesichts der Jahresfrist aus § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II bei Antragstellung am 07.12.2018 schon keine Überprüfung mehr vorzunehmen. Hinsichtlich des Zeitraums von Januar 2017 bis November 2018 sei die Überprüfung nach § 44 SGB X erfolgt. Der Nachweis einer rechtlich fehlerhaften Entscheidung obliege der Klägerin und ihrer Mutter. Mit den Bescheiden vom 14.03.2019 seien die Kosten der Unterkunft und Heizung neu berechnet worden. Im Übrigen sei nichts vorgebracht worden, was für eine Unrichtigkeit der Entscheidungen sprechen könnte. Es hätten sich auch keine neuen Erkenntnisse ergeben, die dafür sprechen würden, dass die Entscheidungen falsch seien. Vielmehr sei zu Recht die Pauschale für private Versicherungen in Höhe von 30 Euro nicht vom Einkommen der Klägerin in Abzug gebracht worden. Eine private Unfallversicherung für ein minderjähriges Kind stelle grundsätzlich keine dem Grunde nach angemessene Versicherung dar, da sie nicht zu den üblichen Versicherungen zähle. Etwas Anderes gelte nur, wenn die Absicherung im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt wäre. Die Klägerin und ihre Mutter hätten nicht nachgewiesen, dass mit der privaten Zusatzversicherung Leistungsfälle abgedeckt würden, die von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht übernommen würden und deren Absicherung im Einzelfall geboten sei. Im Regelfall sei für gesetzlich krankenversicherte Leistungsberechtigte der von der GKV gewährleistete Leistungsstandard für die Versorgung ausreichend. Eine diesen Standard übersteigende Versorgung sei im Regelfall nicht geboten und daher unangemessen. Dies gelte insbesondere für die für die Klägerin abgeschlossenen Produkte Klinik premium zur GKV, Krankenhaustagegeld und Pflege premium. Aus welchen Gründen im vorliegenden Einzelfall etwas Anderes gelten solle, sei nicht schlüssig dargelegt. Soweit sich die Klägerin in psychotherapeutischer Behandlung befinde und die Indikation einer Verhaltenstherapie gegeben sei, würden die Kosten von der GKV übernommen. Zum Standard von Familien mit geringem Einkommen zähle für Kinder, die im Rahmen der Familienversicherung krankenversichert seien, eine solche Zusatzversicherung gerade nicht. 16 Hiergegen hat die Klägerin am 06.05.2019 vier Klagen zum Sozialgericht Freiburg (SG) erheben lassen, betreffend die Zeit von Januar bis Mai 2017 (S 2 AS 1909/19), von Februar bis Mai 2017 (S 2 AS 1911/19), von Juni bis November 2017 (S 2 AS 1908/19) und von Dezember 2017 bis November 2018 (S 2 AS 1910/19). Zur Begründung hat sie jeweils vorgetragen, sie lebe gemeinsam mit ihrer alleinerziehenden Mutter in einer Mietwohnung, erhalte Kindergeld und Unterhalt. Es sei eine private Zusatz-Krankenversicherung auf sie abgeschlossen, worüber der Beklagte positive Kenntnis habe. Die Versicherung sei in ihrem Fall erforderlich und zudem nach Grund und Höhe angemessen. Damit müsse von ihrem Einkommen der Freibetrag im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V in Abzug gebracht werden. Der Beklagte ist den Klagen entgegengetreten und hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. 17 Das SG hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Klagen keine Aussicht auf Erfolg haben dürften, da ein konkretes gesundheitliches Risiko der Klägerin nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden sei. 18 Außergerichtlich hat die Mutter der Klägerin im Juli 2019 dem Beklagten mitgeteilt (e391, e392 und e395), dass u.a. von Juni bis September 2018 und im November 2018 Kindesunterhalt nur in Höhe von 269 Euro und im Oktober 2018 überhaupt nicht zur Auszahlung gekommen, aber ein höherer Betrag angerechnet worden sei. Hierzu hat sie Bestätigungen des Landratsamts C. , Jugendamt, vorgelegt. Der Beklagte hat die Klägerin und ihre Mutter mit Schreiben vom 22.07.2019 dazu angehört, dass sich aufgrund der Anrechnung des vollen Unterhalts trotz Rückständen eine Nachzahlung ergebe, wegen der Auszahlung der Rückstände im Juli 2019 hingegen eine Rückforderung und dass Nachzahlung und Rückforderung miteinander verrechnet werden könnten. Die Klägerin und ihre Mutter haben Gelegenheit zur Stellungnahme bis 08.08.2019 bekommen. Die Mutter der Klägerin hat hierzu am 07.08.2019 (e413) telefonisch Kontakt mit dem Beklagten aufgenommen. Weiteres wurde nicht veranlasst (LSG-Akte Bl. 70). Keiner der Beteiligten hat diese Vorgänge in die Klageverfahren eingeführt. 19 Am 20.10.2019 hat der Klägervertreter über den elektronischen Rechtsverkehr zu den Klageverfahren einen Schriftsatz mit Anlagen an das SG übermittelt, der keinen Eingang in die Klageakten gefunden hat. 20 Mit vier Urteilen ohne mündliche Verhandlung vom 03.12.2019 hat das SG die vier Klagen abgewiesen. In den Verfahren S 2 AS 1908/19, S 2 AS 1909/19 und S 2 AS 1910/19 hat das SG jeweils ausgeführt, dass die Klagen als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber in der Sache ohne Erfolg seien. Streitgegenständlich seien die Bescheide vom 14.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2019 hinsichtlich der Zeiträume von Januar bis Mai 2017, von Juni bis November 2017 und von Dezember 2017 bis November 2018. Der Beklagte habe zu Recht nicht den Pauschbetrag in Höhe von 30 Euro nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V vom Einkommen der Klägerin abgesetzt. Wenn bereits ein hinreichender Schutz durch die gesetzliche Sozialversicherung gegeben sei, scheide die Absetzbarkeit von Beiträgen für private Versicherungen, die dieselben Risiken abdeckten, im Grundsicherungsrecht schon aus systematischen Gründen aus. Grundsätzlich werde durch Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung auch ein grundsicherungsrechtlicher Bedarf gedeckt, für den wegen des Schutzes durch die gesetzliche Sozialversicherung keine besonderen Leistungen im SGB II vorgesehen seien. Für die Klägerin bestehe zwar eine private Versicherung bei der R+V Versicherung, wobei es sich um eine Zusatzversicherung betreffend Krankenbehandlungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), sowie um eine Versicherung bezüglich Krankenhaustagegeld sowie um eine Pflegezusatzversicherung handle. Die diesbezüglich zu erbringenden Beiträge seien aber nicht nach Grund und Höhe angemessen. Das BSG habe insoweit bereits entschieden, dass eine Angemessenheit bei einer Zusatzkrankenversicherung nicht gegeben sei, wenn – wie hier – eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe und die medizinische Versorgung im Krankheitsfall damit sichergestellt sei. Die gleichen Grundsätze gelten nach Ansicht der Kammer auch für die Pflegeversicherung, soweit – wie hier – eine Familienversicherung bestehe. Es könne im Einzelfall eine Zusatzkrankenversicherung nur dann berücksichtigt werden, wenn ein gesundheitliches Risiko bestehe, das eine zusätzliche Absicherung über die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung hinaus erforderlich mache. Ein solch konkretes gesundheitliches Risiko der Klägerin sei hier aber nicht ersichtlich und sei auch nicht vorgetragen worden. Die Kammer verkenne insoweit nicht, dass aus der Verwaltungsakte hervorgehe, dass die Klägerin an einer Entwicklungsverzögerung mit Problemen bei der emotionalen Regulation leide. Dass diese Erkrankung jedoch eine zusätzliche Absicherung über die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung hinaus erforderlich machen würde, sei nicht ersichtlich bzw. nachvollziehbar dargelegt worden. Damit seien die Klagen abzuweisen. Die Berufungen bedürften der Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da der Beschwerdegegenstand jeweils unter 750 Euro liege und im Übrigen nicht wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen seien. Gründe, die Berufung zuzulassen nach § 144 Abs. 2 SGG, lägen jedoch nicht vor. 21 Im Verfahren S 2 AS 1911/19 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen. Streitgegenstand sei der Bescheid vom 14.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2019 hinsichtlich des Zeitraums von Februar bis Mai 2017. Dem Klagebegehren stehe die bereits zuvor rechtshängig gemachte Klage S 2 AS 1909/19 mit dem Streitgegenstand des Bescheides vom 14.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2019 hinsichtlich des Zeitraums von Januar bis Mai 2017 entgegen. 22 Gegen die Nichtzulassung der Berufung in den ihrem Bevollmächtigten am 10.12.2019 zugestellten Urteilen hat die Klägerin am 10.01.2020 zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg jeweils Beschwerde eingelegt (L 9 AS 135/20 NZB, L 9 AS 136/20 NZB, L 9 AS 137/20 NZB und L 9 AS 138/20 NZB) und geltend gemacht, die Urteile litten an einem wesentlichen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidungen auch beruhten. Hierzu hat sie den Schriftsatz vom 20.10.2019, allerdings ohne Anlagen, vorgelegt. Streitgegenständlich sei die Frage nach dem Abzug der Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro unter Berücksichtigung der privaten Krankenzusatzversicherung bei ihrem Einkommen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V. Das SG habe die Mitteilungen im Schriftsatz vom 20.10.2019 nicht berücksichtigt, sondern nur auf eine Erkrankung, wie sie sich aus der Verwaltungsakte ergebe, abgestellt. Tatsächlich leide sie teilweise seit ihrer Geburt an folgenden Erkrankungen: „expressive Sprachstörung, kombinierte Entwicklungsverzögerung, Störung des Sozialverhaltens, auditive Wahrnehmungsstörung, emotionale Störung, idiopathische Epilepsie, epileptisches Syndrom mit fokal beginnenden Anfällen, Molluscum Contagiosum, Trobozytopathie, sebotthoische Dermatitis, Systemerkrankung, akute Belastungsstörung, akute Belastungsreaktion, emotionale Störung, Verhaltensstörung, Blutgerinnungsstörung“, wie sich aus dem Schriftsatz vom 20.10.2019 ergebe. 23 Mit Beschlüssen vom 14.04.2020 hat der Senat die Berufungen gegen die Urteile des SG vom 03.12.2019 in den Verfahren S 2 AS 1908/19 (L 9 AS 136/20 NZB), S 2 AS 1909/19 (L 9 AS 137/20 NZB) und S 2 AS 1910/19 (L 9 AS 135/20 NZB) zugelassen, da der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler vorlag und die Entscheidung auf dem Verstoß beruhen konnte und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Verfahren S 2 AS 1911/19 (L 9 AS 138/20 NZB) zurückgewiesen, da die Entscheidung auf keinem Verfahrensfehler beruhen könne, weil die Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig war. 24 In den als Berufungen fortgeführten Verfahren hat der Senat die Klägerin dazu aufgefordert, klarzustellen, seit wann welche Erkrankungen bei ihr in welcher Ausprägung vorliegen, welche zusätzlichen Untersuchungen und Therapien im präventiven Bereich erforderlich und von der Versicherung umfasst sind bzw. waren, in welchem Umfang die Klägerin in der Vergangenheit aufgrund ihrer Erkrankungen dem Schulunterricht fernbleiben und Nachhilfe in Anspruch nehmen musste und inwiefern stationäre Behandlungen erforderlich waren und entsprechende Nachweise vorzulegen. Hierzu hat die Klägerin vorgetragen, aufgrund ihrer Erkrankungen mit psychologischem Schwerpunkt könne sie nicht ohne eine Bezugsperson (ihre Mutter) in einem Krankenhaus untergebracht werden, auch ein Mehrbettzimmer komme nicht in Frage. Die Zusatzversicherung übernehme neben der Behandlung durch den Chefarzt eine Unterbringung in einem gesondert berechenbaren Ein- oder Zweibettzimmer und die Mehrkosten für die Unterbringung des Elternteils. Hierbei würden von der Versicherung die zusätzlichen Unterbringungs- und Verpflegungskosten für eine erwachsene Begleitperson für die Dauer von bis zu vier Wochen je Kalenderjahr übernommen. Von besonderer Bedeutung sei auch, dass im Falle einer Unterbringung einer versicherten Person bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres bis zu 200,00 Euro der Aufwendungen für Nachhilfeunterricht von der Versicherung übernommen würden, falls sie länger als drei Wochen stationär in einem Krankenhaus aufgenommen werde. Die Zusatzversicherung übernehme auch die Kosten für den Transport in ein Krankenhaus sowie den Rettungstransport. Der Versicherungsschutz bestehe seit dem 01.05.2013. Hierzu hat die Klägerin ein Schreiben der R -Versicherung vom 28.09.2020 vorgelegt, aus dem sich der Versicherungsbeginn und die jeweilige Beitragshöhe seither ergibt. Des Weiteren hat sie die Versicherungsbedingungen der von ihr abgeschlossenen Zusatzversicherung auszugsweise vorgelegt und mitgeteilt, dass diese unter https://ga.ruv.de/de/uec/bedingungen/aktuell/ruv-pkx_kranken_verbraucherinfo.pdf im Internet abrufbar sind. Hierauf wird Bezug genommen. 25 Mit Beschluss vom 27.04.2021 hat der Senat die Verfahren L 9 AS 1282/20, L 9 AS 1283/20 und L 9 AS 1284/20 unter dem Aktenzeichen L 9 AS 1282/20 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. 26 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 27 die Urteile des Sozialgerichts Freiburg vom 3. Dezember 2019 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 14. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2019 zu verurteilen, ihr unter Abänderung des Bescheides vom 23. Februar 2017 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21. März 2017, vom 19. April 2017 und vom 3. August 2017 für die Monate Januar bis Mai 2017, unter Abänderung des Bescheides vom 3. August 2017 für die Monate Juni bis November 2017 und unter Abänderung des Bescheides vom 8. November 2017 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 5. Januar 2018, 27. Februar 2018, 6. Juni 2018 und 8. August 2018 für die Monate Dezember 2017 bis November 2018 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 30 Euro dergestalt zu gewähren, dass bei der Berechnung ihres Einkommens die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro monatlich in Abzug gebracht wird. 28 Der Beklagte beantragt, 29 die Berufungen zurückzuweisen. 30 Die GKV trage zusätzlich zu den Kosten für die stationäre Behandlung eines Versicherten auch die Kosten, die durch eine aus medizinischen, therapeutischen oder psychologischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson entstünden. Auch übernehme die GKV die Kosten für den Transport in ein Krankenhaus sowie den Rettungstransport, soweit dies medizinisch notwendig sei. Zwar habe die Klägerin nun einen Nachweis dazu vorgelegt, wann die Versicherung abgeschlossen wurde und wie hoch die Beiträge in den jeweils streitigen Zeiträumen waren. Außerdem habe sie den gewählten Tarif und das entsprechende Bedingungsheft der R Krankenversicherung AG dazu übersandt. Es liege aber zu den aufgelisteten Erkrankungen der Klägerin nur ein Schreiben vom 29.01.2019 des L vor, aus dem hervorgehe, dass sich die Klägerin seit August 2018 in psychotherapeutischer Behandlung befindet. Die gerichtliche Anfrage zu ihren Erkrankungen habe die Klägerin weitgehend unbeantwortet gelassen. Dass diese eine zusätzliche Absicherung über die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung hinaus erforderlich machen würden, sei nach alledem nicht nachvollziehbar dargelegt. 31 Auf Nachfrage hat der Beklagte klargestellt, dass nach der Anhörung vom 22.07.2019 insoweit keine weiteren Bescheide ergangen sind. Seines Erachtens mache die Klägerin eine Nachzahlung von SGB II-Leistungen für die Vergangenheit im Hinblick auf die erhaltene Unterhaltsnachzahlung gerade nicht (mehr) geltend. Für den Zeitraum bis 30.11.2018 sehe er darüber hinaus auch keine Veranlassung für eine Nachzahlung, da es sich hierbei um Überprüfungsverfahren gemäß § 44 SGB X handle, im Rahmen derer ausschließlich vorgebracht worden sei, dass die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nur teilweise gewährt und das Einkommen nicht ordnungsgemäß bereinigt worden seien. 32 Mit Schriftsätzen vom 28.04.2021 und vom 05.05.2021 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen, der Verwaltungsakte des Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen zu den weiteren zwischen den Beteiligten beim Senat anhängigen und anhängig gewesenen Verfahren (L 9 AS 1285/20, L 9 AS 1286/20, L 9 AS 1287/20) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 34 1. Die nach Zulassung durch den Senat statthaften und auch sonst zulässigen Berufungen, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, sind teilweise begründet. 35 Die Klägerin hat für die streitigen Zeiträume von Juni bis August 2017 und von Juli 2018 bis November 2018 einen Anspruch auf Abänderung der teilweise ablehnenden Überprüfungsentscheidung des Beklagten und unter weiterer Abänderung der Leistungsbewilligungen für diese Zeiträume einen höheren Leistungsanspruch. Dies allerdings nicht deshalb, weil von dem auf ihren Bedarf anzurechnenden Einkommen die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro in Abzug zu bringen wäre, sondern aufgrund des Umstandes, dass der Beklagte im Rahmen der Einkommensberechnung lediglich für die Monate Juni bis August 2017 ein Durchschnittseinkommen des Ehemannes der Mutter der Klägerin bei der endgültigen Leistungsbewilligung zugrunde gelegt hat und nicht für den gesamten Bewilligungszeitraum von Juni bis November 2017 und dass der Beklagte bei der Einkommensberechnung für die Monate Juli bis November 2018 mehr Kindesunterhalt berücksichtigt hat, als der Klägerin in diesen Monaten tatsächlich zugeflossen ist. Im Übrigen sind die Berufungen unbegründet. 36 2. Streitgegenstand sind neben den Urteilen des SG vom 03.12.2019 zunächst die Bescheide des Beklagten vom 14.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2019, mit denen den Überprüfungsanträgen der Klägerin nur teilweise stattgegeben wurde. Das Begehren der Klägerin ist auf Änderung der teilweise ablehnenden Überprüfungsentscheidungen gerichtet, außerdem auf eine weitere Überprüfung und Abänderung der für die Zeiträume von Januar bis Mai 2017, Juni bis November 2017 und Dezember 2017 bis November 2018 ergangenen Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheide und auf Gewährung höherer Leistungen für diese Zeiträume unter Abzug der Versicherungspauschale von ihrem Einkommen. Richtige Klageart ist insoweit eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl. BSG, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R -, Juris Rn. 11 und Urteil vom 13.02.2014 - B 4 AS 22/13 R -, Juris Rn. 11). 37 3. Der Leistungsanspruch der Klägerin für die streitigen Zeiträume ist dabei entgegen dem Vorbringen des Beklagten nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Absetzbarkeit der Versicherungspauschale zu prüfen, sondern einer vollständigen Überprüfung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu unterziehen. Denn die Absetzbarkeit der Versicherungspauschale oder konkret bezifferter Beiträge zu privaten Versicherungen sind kein abtrennbarer Streitgegenstand (BSG, Urteil vom 16.02.2012 - B 4 AS 89/11 R -, Juris Rn. 11 m. w. N.). 38 Aufgrund der Antragstellungen und dem jeweiligen Vortrag steht jedoch vorliegend ausschließlich eine Erhöhung der Leistungen bis zu einem Betrag von 30 Euro monatlich im Streit. Die Klägerin hat einen höheren Leistungsanspruch durchgehend, in den Widerspruchsverfahren, Klageverfahren und Berufungsverfahren, nur unter Berücksichtigung der Versicherungspauschale in dieser Höhe und damit einen um 30 Euro höheren Leistungsanspruch geltend gemacht (vgl. BSG, Urteil vom 16.02.2012 - B 4 AS 89/11 R - a.a.O.). Hierauf ist der Streitgegenstand betragsmäßig begrenzt (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.2020 - B 4 AS 1/20 R -, Juris Rn. 11). Selbst nachdem die Mutter der Klägerin während der Klageverfahren dem Beklagten außergerichtlich mitgeteilt hat, dass von Juni bis November 2018 Kindesunterhalt nur in Höhe von 269 Euro und im Oktober 2018 gar kein Kindesunterhalt ausbezahlt wurde, das Landratsamt C. , Jugendamt, die Unterhaltsrückstande und deren Nachzahlung im Juli 2019 bestätigt und der Beklagte unter dem 22.07.2019 die Klägerin und ihre Mutter wegen eines möglichen Nachzahlungsanspruchs für die Zeit ab Juni 2018 angehört hat, hat die Klägerin weder in den Klageverfahren noch nachgehend in den Berufungsverfahren ihren Antrag erweitert oder umgestellt, sondern weiterhin lediglich einen höheren Leistungsanspruch unter Absetzung der Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro monatlich von ihrem Einkommen begehrt. 39 Innerhalb dieses Rahmens ist eine Überprüfung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt auch im Verfahren des § 44 SGB X durchzuführen. Wenn eine inhaltliche Überprüfung eröffnet ist, beschränkt sich diese nicht auf die bei Stellung des Antrags bekannten Umstände, sondern erfasst alle Umstände, die im Rahmen des laufenden Verfahrens bekannt werden. Dass die Klägerin sich durchgehend nur auf die Absetzung der Versicherungspauschale von ihrem Einkommen berufen hat, entbindet nicht davon, den Umstand zu berücksichtigen, dass der Klägerin im streitigen Zeitraum mehr Einkommen bedarfsmindernd angerechnet wurde, als ihr tatsächlich zugeflossen ist. Solange eine Sachprüfung nicht schon aus Fristgründen (vgl. BSG, Urteil vom 23.02.2017 - B 4 AS 57/15 R -, Juris) oder mangels ausreichender Substantiiertheit des Überprüfungsantrags (BSG, Urteil vom 13.02.2014 - B 4 AS 22/13 R -, Juris) überhaupt ausscheidet, erstreckt sie sich jedenfalls bei Anträgen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB X („das Recht unrichtig angewandt") auf die Rechtmäßigkeit der zur Überprüfung gestellten Verfügungssätze unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt. Ob wegen unrichtiger Rechtsanwendung „Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht" worden sind, beurteilt sich nach der Übereinstimmung der zuerkannten Leistung mit der objektiven Rechtslage bei Erlass des Verwaltungsakts und nicht nach der zutreffenden Bewertung einzelner Begründungselemente (BSG, Urteil vom 24.05.2017 - B 14 AS 32/16 R -, Juris Rn. 17). Das nötigt zwar nicht dazu, bindend gewordenes Verwaltungshandeln „ins Blaue hinein" zu überprüfen; insofern wird die Ermittlungspflicht auch der Gerichte durch die Mitwirkungsobliegenheit der Beteiligten beschränkt. Unbeschadet dessen kann die durch einen nicht schon im Ansatz unbeachtlichen Antrag einzuleitende Prüfung allerdings weder im Verwaltungsverfahren noch in einem etwaigen Gerichtsverfahren auf einzelne Elemente eines Anspruchs nach § 19 SGB II beschränkt werden, die nicht einen abtrennbaren Streitgegenstand bilden und insoweit auch nicht zur isolierten gerichtlichen Überprüfung gestellt werden könnten. Das schließt es grundsätzlich aus, die gerichtliche Kontrolle eines nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB X beantragten Überprüfungsbescheids auf einzelne Begründungselemente zu beschränken und daraus abzuleiten, dass der zur Überprüfung gestellte Bescheid auch im Übrigen rechtmäßig ist (BSG, Urteil vom 24.05.2017 - B 14 AS 32/16 -, Juris Rn. 19, vgl. auch BSG, Urteil vom 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R -, Juris). 40 4. Das SG hat die Klagen betreffend die Zeiträume von Januar bis Mai 2017 insgesamt, die Klage betreffend den Zeitraum von Juni bis November 2017 zutreffend für die Monate September bis November 2017 sowie die Klage betreffend den Zeitraum von Dezember 2017 bis November 2018 zutreffend für die Zeit von Dezember 2017 bis Juni 2018 abgewiesen. Insoweit hat der Beklagte eine über die Änderungsbescheide vom 14.03.2019 hinausgehende Änderung der Leistungsentscheidungen für diese Zeiträume zu Recht abgelehnt, da er insoweit weder das Recht unrichtig angewandt hat noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist. Die Klägerin hat in diesen streitigen Zeiträumen keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, weder unter Berücksichtigung des Beitrags der für sie abgeschlossenen privaten Kranken- und Pflege-Zusatzversicherung bzw. unter Abzug der Versicherungspauschale von ihrem Einkommen noch unter anderen Gesichtspunkten. 41 Betreffend den Zeitraum von Juni bis August 2017 hingegen hat das SG die Klage teilweise zu Unrecht und die Klage betreffend den Zeitraum von Juli 2018 bis November 2018 insgesamt zu Unrecht abgewiesen. Insoweit hat der Beklagte den Überprüfungsantrag zu Unrecht teilweise abgelehnt und zu Unrecht eine weitergehende Änderung der ursprünglichen Leistungsbewilligung sowie einen höheren Leistungsanspruch der Klägerin abgelehnt. 42 a. Nach § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II i. V. m. § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nur für die Zeit von Juli 2018 bis November 2018, nicht aber für die Zeit von Januar 2017 bis Juni 2018 erfüllt. 43 b. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem SGB II im streitigen Zeitraum sind §§ 19 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 9 Abs. 1, Abs. 2 SGB II jeweils in der Fassung vom 13.05.2011. 44 Nach §§ 19 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 2 SGB II erhalten nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben. Die Klägerin ist nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte in diesem Sinne. Sie lebte im streitigen Zeitraum in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter, die erwerbsfähige Leistungsberechtigte war. 45 c. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Hilfebedürftig in diesem Sinne ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Diese Voraussetzungen erfüllte die im streitigen Zeitraum erwerbsfähige, alleinstehende Mutter der Klägerin, die über kein eigenes Einkommen verfügte und ebenso wenig wie die Klägerin über berücksichtigungsfähiges Vermögen. Sie bildeten als Zusammenlebende in einem Haushalt auch eine Bedarfsgemeinschaft, bis zum 19.07.2018 gemeinsam mit dem damaligen Ehemann der Mutter. Denn nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB II gehören neben den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auch als deren Partnerin oder Partner die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte (Nr. 2) und dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder dieser Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können, zur Bedarfsgemeinschaft. (Nr. 4). 46 Seit dem 20.07.2018 bilden nur noch die Klägerin und ihre Mutter eine Bedarfsgemeinschaft. Mit dem dauerhaften Ausscheiden aus dem Haushalt beginnend mit der Inhaftierung des Ehemannes am 20.07.2018 schied dieser auch aus der Bedarfsgemeinschaft aus. 47 d. Die Leistungen umfassen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Sie werden nach § 19 Abs. 3 SGB II in Höhe der Bedarfe erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind. 48 aa. Die Klägerin hatte in den streitigen Zeiträumen von Januar 2017 bis November 2018 folgende Bedarfe: Regelbedarf (§ 20 SGB II) in Höhe von 237 Euro monatlich im Jahr 2017, in Höhe von 240 Euro monatlich ab Januar 2018 und in Höhe von 296 Euro monatlich ab 08.06.2018 (6. Geburtstag der Klägerin). Hinzu kommt der kopfteilig umzulegende Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dieser belief sich im Januar 2017 auf 210 Euro (1/3 der tatsächlichen Kosten von insgesamt 630 Euro), im Februar auf 242 Euro (1/3 von 630 Euro zuzüglich 1/3 der fälligen Jahresmüllgebühren von 96 Euro), ab dem Umzug zum 01.03.2017 auf monatlich 250 Euro (1/3 der tatsächlichen Kosten von insgesamt 750 Euro) bis 19.07.2018, danach auf monatlich 375 Euro (1/2 der tatsächlichen Kosten von insgesamt 750 Euro) zuzüglich 32 Euro im Februar 2018 (1/3 der fälligen Jahresmüllgebühren von 96 Euro). Für die Mutter der Klägerin und deren damaligen Ehemann ist ein Regelbedarf in Höhe von 368 Euro monatlich im Jahr 2017 und von 374 Euro monatlich im Jahr 2018 bis zum 19.07.2018, ab 20.07.2018 für die Mutter ein Regelbedarf von 416 Euro monatlich zuzüglich eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende in Höhe von 149,76 Euro monatlich zu berücksichtigen sowie die entsprechenden kopfanteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung. 49 bb. Von dem Bedarf der Klägerin ist nach § 11 Abs. 1 Satz 5SGB II (in der Fassung vom 26.07.2016) das Kindergeld in Höhe von 192 Euro monatlich im Jahr 2017 und in Höhe von 194 Euro monatlich im Jahr 2018 in Abzug zu bringen. Außerdem ist der Kindesunterhalt in Abzug zu bringen, allerdings nicht in der Höhe des jeweiligen Anspruchs, sondern nur in Höhe der jeweiligen Auszahlung. Dies waren bis März 2017 monatlich 257 Euro, bis Dezember 2017 monatlich 264 Euro, bis September und im November 2018 monatlich 269 Euro und im Oktober 2018 erfolgte keine Auszahlung. Dies folgt für den Senat aus den Mitteilungen der Mutter der Klägerin vom 08.07.2019 und 10.07.2019 sowie den Bestätigungen des Landratsamts C. , Jugendamt, vom 03.07.2019 und 08.07.2019 und den Mitteilungen des Landratsamts C. , Jugendamt vom 31.01.2017 (932) und vom 13.03.2017 (937). Dieses Einkommen hat der Beklagte in der Zeit von Januar 2017 bis Juni 2018 in der tatsächlichen Höhe zutreffend berücksichtigt. Insoweit hat der Beklagte bei der endgültigen Bewilligung im Bescheid vom 03.08.2017 für den Bewilligungszeitraum von Juni bis November 2017, für den zunächst Leistungen vorläufig bewilligt wurden, auch die Regelungen des § 41a Abs. 3, Abs. 4 Sätze 1 bis 3 SGB II in der Fassung vom 26.07.2016, die zum 31.03.2021 außer Kraft getreten ist (a.F.), eingehalten. Bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs ist nach § 41a Abs. 4 SGB II als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen. Die Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens bei der abschließenden Entscheidung erfolgt unabhängig vom Grund der Vorläufigkeit, erfasst alle Einkommensarten und alle Monate des Bewilligungszeitraums. Angesichts des in allen Monaten des Bewilligungsabschnitts von Juni bis November 2017 gleichbleibenden Einkommens der Klägerin ergeben sich für das individuelle Einkommen der Klägerin vorliegend in diesem Bewilligungsabschnitt keine Besonderheiten. 50 In den Monaten Juli bis November 2018 hat der Beklagte allerdings Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 322 Euro angerechnet und damit in den Monaten Juli bis September und November 2018 jeweils 53 Euro und im Oktober 322 Euro mehr als tatsächlich zugeflossen. Als Einkommen sind aber nur die Einnahmen zu berücksichtigen, die die Klägerin tatsächlich erhalten hat. Deshalb scheidet eine Anrechnung höherer Unterhaltszahlungen in diesen Monaten aus, auch wenn eine Nachzahlung der Rückstände im Juli 2019 erfolgt ist. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Beklagte die im Juli 2019 erfolgte Auszahlung des rückständigen Kindesunterhalts auf den Leistungsanspruch im Juli 2019 bzw. der Folgemonate bedarfsmindernd anrechnet oder nicht. Denn nach dem im SGB II geltenden Monatsprinzip sind die Leistungen monatsweise zu berechnen, und zwar ausgehend von den Bedarfen und dem zufließenden Einkommen im jeweiligen Monat (BSG, Urteil vom 07.12.2017 - B 14 AS 8/17 R -, Juris Rn. 20). Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie tatsächlich zufließen, gilt nach der im SGB II geltenden modifizierten Zuflusstheorie nur dann, wenn statt des tatsächlichen Zuflusses rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (st. Rspr. des BSG, vgl. BSG, Urteil vom 07.12.2017 a. a. O. m. w. N.). Eine vom tatsächlichen Zufluss abweichende rechtliche Zuordnung von Unterhaltszahlungen ist unter keinem Gesichtspunkt gegeben (BSG, Urteil vom 07.12.2017 a. a. O. Rn. 21). 51 cc. Das tatsächlich zugeflossene Einkommen der Klägerin war ohne weitere Abzüge, insbesondere ohne Abzug der Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro zu berücksichtigen. 52 Zu Recht hat bereits der Beklagte ausgeführt, dass das Einkommen der Klägerin nicht anspruchserhöhend um die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V i. V. m. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II zu bereinigen ist. Dies hat das SG unter zutreffender Darstellung der rechtlichen Grundlagen in den angefochtenen Entscheidungen zutreffend bestätigt. Auch der Senat ist der Auffassung, dass eine private Kranken- und Pflegezusatzversicherung dem Grunde nach angemessen im Sinne der genannten Vorschriften sein kann, wenn eine solche üblicherweise von Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze abgeschlossen wird oder die individuellen Lebensverhältnisse den Abschluss einer derartigen Versicherung bedingen (vgl. BSG, Urteil vom 16.02.2012 - B 4 AS 89/11 R -, Juris Rn. 27 und Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R -, Juris Rn. 21). Die für die Klägerin abgeschlossene private Kranken- und Pflegeversicherung ist aber nicht üblich in diesem Sinne für Kinder und auch in der Person der Klägerin ist kein gesundheitliches Risiko verwirklicht, das eine zusätzliche Absicherung über die der GKV hinaus erforderlich machen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus dem Berufungsvorbringen der Klägerin und den von ihr im Berufungsverfahren vorgelegten bzw. in Bezug genommenen Unterlagen keine ausreichenden Anhaltpunkte dafür ergeben, dass bei der Klägerin ein solches gesundheitliches Risiko besteht, dass der Abschluss gerade der für sie bestehenden Zusatzversicherungen als angemessen eingeordnet werden könnte. Zwar hat die Klägerin nochmals die bereits im Schriftsatz an das SG vom 20.10.2019 enthaltenen Krankheiten aufgelistet und angegeben, dass sie unter diesen teilweise seit Geburt leide. Auch hat sie konkrete Unterlagen über die Zusatzversicherung mit den Versicherungsbedingungen der für sie geltenden Tarife, den Zeitpunkt des Abschlusses und die Höhe der jeweiligen Beiträge vorgelegt. Allerdings hat sie über die von ihrer Mutter im Zusammenhang mit einer Kostensenkungsaufforderung beim Beklagten vorgelegte Bescheinigung ihres Psychotherapeuten hinaus, bei dem sie seit August 2018 in Behandlung steht, keinerlei weitere Nachweise vorgelegt, nicht einmal weitere Angaben gemacht. So ist nicht ersichtlich, ab wann die Klägerin unter welcher der aufgelisteten Erkrankungen in welcher Ausprägung leidet und ob und ggf. inwieweit hierdurch ein Risiko besteht, dass eine über die Absicherung durch die GKV hinausgehende Behandlung, Therapie, Maßnahme usw. erforderlich werden könnte, die über die konkret bestehende Zusatzversicherung abgedeckt wäre. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die bereits im ersten Lebensjahr der Klägerin abgeschlossene Zusatzversicherung jemals seither zum Tragen gekommen wäre. Zu der einzig konkret benannten und belegten Erkrankung und Behandlung durch den Psychotherapeuten hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass bei stationärer Behandlung auch im Rahmen der GKV die Leistungen die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten mitumfassen (vgl. § 11 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) bzw. dass bei einer Indikation einer Verhaltenstherapie die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung von der GKV übernommen werden. Auch hierauf hat die Klägerin keinerlei Angaben gemacht, die den Schluss zuließen, dass in ihrem Fall ein gesundheitliches Risiko besteht oder sich realisiert hat, das Kosten verursacht, die nicht über die GKV, aber über die konkrete Zusatzversicherung abgedeckt wären. Wenn dies der Fall wäre, hätte die Klägerin dies entsprechend vortragen und z.B. entsprechende Abrechnungen mit der R -Versicherung vorlegen können. Dies hat sie aber weder auf die Aufforderung des Beklagten im Widerspruchsverfahren noch auf den Hinweis des SG im Klageverfahren noch auf die Aufforderung des Senats und die Berufungserwiderung des Beklagten getan. 53 Die Klägerin hat über die bloße Aufzählung von Erkrankungen hinaus, unter denen sie teilweise bereits seit ihrer Geburt leide, keine näheren Angaben dazu gemacht, weshalb die private Zusatzversicherung bereits im Mai 2013 und damit noch im ersten Lebensjahr der Klägerin abgeschlossen wurde und weshalb sie auch im hier streitigen Zeitraum fortgeführt wurde. Zur Abwägung, ob die auf die Klägerin abgeschlossene Zusatzversicherung dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist, wäre aber erforderlich zu wissen, ob bei der Klägerin ein gesundheitliches Risiko besteht, das zum Abschluss einer privaten Zusatzversicherung mit dem Inhalt der vorliegenden Versicherung nachvollziehbar Anlass geben konnte. Ob sich überhaupt bereits vor dem Abschluss der Versicherung ein besonderes gesundheitliches Risiko der Klägerin gezeigt oder zumindest angedeutet hatte, das nachvollziehbar Anlass zum Abschluss der Versicherung hätte geben können, ob und ggf. wann in welcher Art sich ein solches Risiko im weiteren Verlauf gezeigt oder zumindest angedeutet hat, das nachvollziehbar Anlass zur Fortführung der Versicherung auch im streitigen Zeitraum hätte geben können, ist weder ersichtlich noch konkret vorgetragen. Die Klägerin hat bis zuletzt bloß eine Auflistung von Erkrankungen übermittelt. Es fehlt an jeglichen Ausführungen dazu, seit wann die Klägerin an welchen Erkrankungen in welchem Ausmaß leidet und inwieweit hierdurch ein Risiko besteht, dass Behandlung, Maßnahmen erforderlich werden könnten, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung der Klägerin, aber von der abgeschlossenen privaten Zusatzversicherung umfasst sein könnten und inwieweit diese Erkrankungen Anlass für den Abschluss oder die Fortführung der privaten Zusatzversicherung geboten haben könnten. 54 Da auch keine anderweitigen Abzüge vom Einkommen der Klägerin vorzunehmen waren, ist dieses in voller Höhe gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 SGB II zunächst auf ihren eigenen Bedarf anzurechnen. 55 dd. Im streitigen Zeitraum von Januar 2017 bis Mai 2017 verblieb im Januar 2017 angesichts des den Bedarf übersteigenden eigenen Einkommens der Klägerin kein ungedeckter Bedarf der Klägerin, so dass der Beklagte es zu Recht insgesamt abgelehnt hat, für diesen Monat die ergangenen Bescheide abzuändern und höhere Leistungen zu bewilligen. 56 In den Monaten Februar bis Mai 2017 ergab sich ein höherer Leistungsanspruch als ursprünglich bewilligt in der vom Beklagten im Änderungsbescheid vom 14.03.2019 ausgewiesenen Höhe, hierbei in den Monaten April und Mai 2017 nach anteiliger Anrechnung des gemäß §§ 11ff. SGB II bereinigten Erwerbseinkommens des Ehemannes der Mutter auf den Bedarf der Klägerin gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB II. Insoweit sind Fehler weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf den Berechnungsbogen im Änderungsbescheid vom 14.03.2019 wird Bezug genommen. 57 ee. Im Bewilligungsabschnitt von Juni bis November 2017 hat der Beklagte den monatlichen Leistungsanspruch der Klägerin im Änderungsbescheid vom 14.03.2019 für die Monate Juni bis August 2017 zu niedrig, für die Monate September bis November 2017 zu hoch festgesetzt. Hierbei hat er nach zunächst vorläufiger Leistungsbewilligung für diesen sechsmonatigen Bewilligungszeitraum bei der endgültigen Leistungsbewilligung entgegen § 41 a Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 SGB II a.F. kein Durchschnittseinkommen für den gesamten Bewilligungszeitraum gebildet, sondern nur für die Monate Juni bis August 2017, in denen dem Ehemann der Mutter tatsächlich Einkommen aus der zum 15.07.2017 aufgegebenen Beschäftigung zugeflossen ist. Gemäß § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern – wie vorliegend – die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Bei dieser abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs ist gemäß § 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II a.F. als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen, wenn nicht ein Ausnahmefall des Satzes 2 der Regelung vorliegt. Dabei ist gemäß Satz 3 der Regelung als monatliches Durchschnittseinkommen für jeden Kalendermonat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen ist, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Hierbei handelt es sich um eine zwingende Vorgabe der Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens, die alle Arten von Einkommen im Bewilligungszeitraum erfasst und alle Monate des Bewilligungszeitraums in die Bildung des Durchschnittseinkommens einbezieht (vgl. BSG, BSG, Urteil vom 11.07.2019 - B 14 AS 44/18 R -, Juris Rn. 21 ff). Vorliegend ist kein Ausnahmefall im Sinne des § 41a Abs. 4 Satz 2 SGB II gegeben. Damit ist ein Durchschnittseinkommen für jeden Kalendermonat im Bewilligungszeitraum zu bilden. Angesichts des Gesamteinkommens von 1.117,50 Euro (Zufluss von 442,50 Euro im Juni, 450 Euro im Juli und 225 Euro im August) ergibt sich ein kalendermonatiger Durchschnittsbetrag im sechsmonatigen Bewilligungszeitraum von 186,25 Euro (1.117,50 Euro / 6). Dieser Betrag ist zu bereinigen um den Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro nach § 11b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II sowie einen weiteren Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 17,25 Euro gemäß § 11b Abs. 3 Nr. 1 (20 % von 86,50 Euro). Damit ergibt sich ein anrechenbares Einkommen im Bewilligungszeitraum von Juni bis November 2017 in Höhe von 69 Euro monatlich. 58 Dieses Einkommen ist im Verhältnis der ungedeckten Bedarfe auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB II. Angesichts der ungedeckten Bedarfe von insgesamt 1.267 Euro (618 Euro je Erwachsenen und 31 Euro bei der Klägerin) ein anrechenbarer Anteil bei der Klägerin in Höhe von 1,69 Euro (31 / 2.167 Euro x 69 Euro), so dass sich ein Leistungsanspruch der Klägerin in Höhe von 29,31 Euro monatlich errechnet. 59 Angesichts der im Änderungsbescheid vom 14.03.20219 erfolgten Bewilligung in Höhe von 25,67 Euro monatlich von Juni bis August 2017 und in Höhe von 31 Euro monatlich von September bis November 2017 ergibt sich für die Zeit von Juni bis August 2017 ein weiterer Anspruch der Klägerin in Höhe von 3,64 Euro monatlich. Für die Zeit von September bis November 2017 ergibt sich hingegen kein höherer Leistungsanspruch als bereits vom Beklagten bewilligt. 60 ff. Im Bewilligungsabschnitt von Dezember 2017 bis November 2018 hat der Beklagte den Leistungsanspruch für die Zeit bis Juni 2018 ebenfalls zutreffend im Änderungsbescheid vom 14.03.2019 berechnet. Auch hier erfolgte zutreffend in den Monaten Januar und Februar 2018 eine anteilige Anrechnung des dem Ehemann der Mutter der Klägerin in diesen Monaten zugeflossenen Erwerbseinkommens. In den Monaten März bis Juni 2018 erfolgte keine weitere Einkommensanrechnung, da lediglich die Klägerin über Einkommen verfügte. Auch insoweit wird auf die zutreffende Berechnung im Berechnungsbogen zum Änderungsbescheid vom 14.03.2019 Bezug genommen. 61 In den Monaten Juli bis August 2018 erzielte lediglich die Klägerin Einkommen in der bereits oben dargestellten Höhe. Allerdings ist die Einkommensberechnung des Beklagten im Änderungsbescheid vom 14.03.2019 für diese Zeit unrichtig, nachdem die Klägerin in den Monaten Juni bis September 2018 und November 2018 trotz Erhöhung des Anspruchs auf Kindergeld auf 322 Euro jeweils nur 269 Euro und im Oktober 2018 gar keinen Kindesunterhalt ausgezahlt bekommen hat, der Beklagte aber von Juli 2018 bis November 2018 jeweils 322 Euro, mithin 53 Euro bzw. im Oktober 2018 sogar 322 Euro mehr Einkommen angerechnet hat als der Klägerin tatsächlich zugeflossen ist. Damit ergibt sich ein entsprechend höherer Leistungsanspruch der Klägerin. Dies ist auch im Rahmen der Überprüfungsverfahren zu berücksichtigen. Allerdings kann sich das nur im Rahmen des von der Klägerin geltend gemachten Klageanspruchs in Höhe von 30 Euro auswirken, wie bereits unter 3. dargelegt. 62 e. Damit ist die Berufung gegen das Urteil des SG im Klageverfahren S 2 AS 1909/19 in vollem Umfang zurückzuweisen, der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG im Verfahren S 2 AS 1908/19 hingegen betreffend den Zeitraum Juni bis August 2017 in Höhe von 3,64 Euro monatlich und der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG im Verfahren S 2 AS 1910/19 betreffend den Zeitraum Juli bis November 2018 in voller Höhe von 30 Euro stattzugeben und jeweils im Übrigen zurückzuweisen. 63 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin nur in einem der zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren teilweise in der von ihr geltend gemachten Höhe, in einem weiteren Verfahren teilweise in geringer Höhe obsiegt hat, im Übrigen die Berufungen ohne Erfolg geblieben sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, nachdem sich das teilweise Obsiegen der Klägerin ganz überwiegend wegen der vollständigen Anrechnung von Kindesunterhalts trotz nur teilweisem Zufluss im streitigen Zeitraum ergibt, die Klägerin dem Beklagten aber erst während der laufenden Klageverfahren mitgeteilt hat, dass es von Juni bis November 2018 zu Rückständen bei der Auszahlung des Kindesunterhalts gekommen ist. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte, auch nachdem er Kenntnis von den Rückständen erlangt hatte, die Klägerin nur zu einer Nachzahlung für Juni bis November 2018 angehört, eine Nachzahlung aber im Weiteren nicht veranlasst hat. 64 6. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Gründe 34 1. Die nach Zulassung durch den Senat statthaften und auch sonst zulässigen Berufungen, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, sind teilweise begründet. 35 Die Klägerin hat für die streitigen Zeiträume von Juni bis August 2017 und von Juli 2018 bis November 2018 einen Anspruch auf Abänderung der teilweise ablehnenden Überprüfungsentscheidung des Beklagten und unter weiterer Abänderung der Leistungsbewilligungen für diese Zeiträume einen höheren Leistungsanspruch. Dies allerdings nicht deshalb, weil von dem auf ihren Bedarf anzurechnenden Einkommen die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro in Abzug zu bringen wäre, sondern aufgrund des Umstandes, dass der Beklagte im Rahmen der Einkommensberechnung lediglich für die Monate Juni bis August 2017 ein Durchschnittseinkommen des Ehemannes der Mutter der Klägerin bei der endgültigen Leistungsbewilligung zugrunde gelegt hat und nicht für den gesamten Bewilligungszeitraum von Juni bis November 2017 und dass der Beklagte bei der Einkommensberechnung für die Monate Juli bis November 2018 mehr Kindesunterhalt berücksichtigt hat, als der Klägerin in diesen Monaten tatsächlich zugeflossen ist. Im Übrigen sind die Berufungen unbegründet. 36 2. Streitgegenstand sind neben den Urteilen des SG vom 03.12.2019 zunächst die Bescheide des Beklagten vom 14.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2019, mit denen den Überprüfungsanträgen der Klägerin nur teilweise stattgegeben wurde. Das Begehren der Klägerin ist auf Änderung der teilweise ablehnenden Überprüfungsentscheidungen gerichtet, außerdem auf eine weitere Überprüfung und Abänderung der für die Zeiträume von Januar bis Mai 2017, Juni bis November 2017 und Dezember 2017 bis November 2018 ergangenen Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheide und auf Gewährung höherer Leistungen für diese Zeiträume unter Abzug der Versicherungspauschale von ihrem Einkommen. Richtige Klageart ist insoweit eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl. BSG, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R -, Juris Rn. 11 und Urteil vom 13.02.2014 - B 4 AS 22/13 R -, Juris Rn. 11). 37 3. Der Leistungsanspruch der Klägerin für die streitigen Zeiträume ist dabei entgegen dem Vorbringen des Beklagten nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Absetzbarkeit der Versicherungspauschale zu prüfen, sondern einer vollständigen Überprüfung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu unterziehen. Denn die Absetzbarkeit der Versicherungspauschale oder konkret bezifferter Beiträge zu privaten Versicherungen sind kein abtrennbarer Streitgegenstand (BSG, Urteil vom 16.02.2012 - B 4 AS 89/11 R -, Juris Rn. 11 m. w. N.). 38 Aufgrund der Antragstellungen und dem jeweiligen Vortrag steht jedoch vorliegend ausschließlich eine Erhöhung der Leistungen bis zu einem Betrag von 30 Euro monatlich im Streit. Die Klägerin hat einen höheren Leistungsanspruch durchgehend, in den Widerspruchsverfahren, Klageverfahren und Berufungsverfahren, nur unter Berücksichtigung der Versicherungspauschale in dieser Höhe und damit einen um 30 Euro höheren Leistungsanspruch geltend gemacht (vgl. BSG, Urteil vom 16.02.2012 - B 4 AS 89/11 R - a.a.O.). Hierauf ist der Streitgegenstand betragsmäßig begrenzt (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.2020 - B 4 AS 1/20 R -, Juris Rn. 11). Selbst nachdem die Mutter der Klägerin während der Klageverfahren dem Beklagten außergerichtlich mitgeteilt hat, dass von Juni bis November 2018 Kindesunterhalt nur in Höhe von 269 Euro und im Oktober 2018 gar kein Kindesunterhalt ausbezahlt wurde, das Landratsamt C. , Jugendamt, die Unterhaltsrückstande und deren Nachzahlung im Juli 2019 bestätigt und der Beklagte unter dem 22.07.2019 die Klägerin und ihre Mutter wegen eines möglichen Nachzahlungsanspruchs für die Zeit ab Juni 2018 angehört hat, hat die Klägerin weder in den Klageverfahren noch nachgehend in den Berufungsverfahren ihren Antrag erweitert oder umgestellt, sondern weiterhin lediglich einen höheren Leistungsanspruch unter Absetzung der Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro monatlich von ihrem Einkommen begehrt. 39 Innerhalb dieses Rahmens ist eine Überprüfung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt auch im Verfahren des § 44 SGB X durchzuführen. Wenn eine inhaltliche Überprüfung eröffnet ist, beschränkt sich diese nicht auf die bei Stellung des Antrags bekannten Umstände, sondern erfasst alle Umstände, die im Rahmen des laufenden Verfahrens bekannt werden. Dass die Klägerin sich durchgehend nur auf die Absetzung der Versicherungspauschale von ihrem Einkommen berufen hat, entbindet nicht davon, den Umstand zu berücksichtigen, dass der Klägerin im streitigen Zeitraum mehr Einkommen bedarfsmindernd angerechnet wurde, als ihr tatsächlich zugeflossen ist. Solange eine Sachprüfung nicht schon aus Fristgründen (vgl. BSG, Urteil vom 23.02.2017 - B 4 AS 57/15 R -, Juris) oder mangels ausreichender Substantiiertheit des Überprüfungsantrags (BSG, Urteil vom 13.02.2014 - B 4 AS 22/13 R -, Juris) überhaupt ausscheidet, erstreckt sie sich jedenfalls bei Anträgen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB X („das Recht unrichtig angewandt") auf die Rechtmäßigkeit der zur Überprüfung gestellten Verfügungssätze unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt. Ob wegen unrichtiger Rechtsanwendung „Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht" worden sind, beurteilt sich nach der Übereinstimmung der zuerkannten Leistung mit der objektiven Rechtslage bei Erlass des Verwaltungsakts und nicht nach der zutreffenden Bewertung einzelner Begründungselemente (BSG, Urteil vom 24.05.2017 - B 14 AS 32/16 R -, Juris Rn. 17). Das nötigt zwar nicht dazu, bindend gewordenes Verwaltungshandeln „ins Blaue hinein" zu überprüfen; insofern wird die Ermittlungspflicht auch der Gerichte durch die Mitwirkungsobliegenheit der Beteiligten beschränkt. Unbeschadet dessen kann die durch einen nicht schon im Ansatz unbeachtlichen Antrag einzuleitende Prüfung allerdings weder im Verwaltungsverfahren noch in einem etwaigen Gerichtsverfahren auf einzelne Elemente eines Anspruchs nach § 19 SGB II beschränkt werden, die nicht einen abtrennbaren Streitgegenstand bilden und insoweit auch nicht zur isolierten gerichtlichen Überprüfung gestellt werden könnten. Das schließt es grundsätzlich aus, die gerichtliche Kontrolle eines nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB X beantragten Überprüfungsbescheids auf einzelne Begründungselemente zu beschränken und daraus abzuleiten, dass der zur Überprüfung gestellte Bescheid auch im Übrigen rechtmäßig ist (BSG, Urteil vom 24.05.2017 - B 14 AS 32/16 -, Juris Rn. 19, vgl. auch BSG, Urteil vom 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R -, Juris). 40 4. Das SG hat die Klagen betreffend die Zeiträume von Januar bis Mai 2017 insgesamt, die Klage betreffend den Zeitraum von Juni bis November 2017 zutreffend für die Monate September bis November 2017 sowie die Klage betreffend den Zeitraum von Dezember 2017 bis November 2018 zutreffend für die Zeit von Dezember 2017 bis Juni 2018 abgewiesen. Insoweit hat der Beklagte eine über die Änderungsbescheide vom 14.03.2019 hinausgehende Änderung der Leistungsentscheidungen für diese Zeiträume zu Recht abgelehnt, da er insoweit weder das Recht unrichtig angewandt hat noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist. Die Klägerin hat in diesen streitigen Zeiträumen keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, weder unter Berücksichtigung des Beitrags der für sie abgeschlossenen privaten Kranken- und Pflege-Zusatzversicherung bzw. unter Abzug der Versicherungspauschale von ihrem Einkommen noch unter anderen Gesichtspunkten. 41 Betreffend den Zeitraum von Juni bis August 2017 hingegen hat das SG die Klage teilweise zu Unrecht und die Klage betreffend den Zeitraum von Juli 2018 bis November 2018 insgesamt zu Unrecht abgewiesen. Insoweit hat der Beklagte den Überprüfungsantrag zu Unrecht teilweise abgelehnt und zu Unrecht eine weitergehende Änderung der ursprünglichen Leistungsbewilligung sowie einen höheren Leistungsanspruch der Klägerin abgelehnt. 42 a. Nach § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II i. V. m. § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nur für die Zeit von Juli 2018 bis November 2018, nicht aber für die Zeit von Januar 2017 bis Juni 2018 erfüllt. 43 b. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem SGB II im streitigen Zeitraum sind §§ 19 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 9 Abs. 1, Abs. 2 SGB II jeweils in der Fassung vom 13.05.2011. 44 Nach §§ 19 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 2 SGB II erhalten nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben. Die Klägerin ist nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte in diesem Sinne. Sie lebte im streitigen Zeitraum in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter, die erwerbsfähige Leistungsberechtigte war. 45 c. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Hilfebedürftig in diesem Sinne ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Diese Voraussetzungen erfüllte die im streitigen Zeitraum erwerbsfähige, alleinstehende Mutter der Klägerin, die über kein eigenes Einkommen verfügte und ebenso wenig wie die Klägerin über berücksichtigungsfähiges Vermögen. Sie bildeten als Zusammenlebende in einem Haushalt auch eine Bedarfsgemeinschaft, bis zum 19.07.2018 gemeinsam mit dem damaligen Ehemann der Mutter. Denn nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB II gehören neben den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auch als deren Partnerin oder Partner die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte (Nr. 2) und dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder dieser Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können, zur Bedarfsgemeinschaft. (Nr. 4). 46 Seit dem 20.07.2018 bilden nur noch die Klägerin und ihre Mutter eine Bedarfsgemeinschaft. Mit dem dauerhaften Ausscheiden aus dem Haushalt beginnend mit der Inhaftierung des Ehemannes am 20.07.2018 schied dieser auch aus der Bedarfsgemeinschaft aus. 47 d. Die Leistungen umfassen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Sie werden nach § 19 Abs. 3 SGB II in Höhe der Bedarfe erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind. 48 aa. Die Klägerin hatte in den streitigen Zeiträumen von Januar 2017 bis November 2018 folgende Bedarfe: Regelbedarf (§ 20 SGB II) in Höhe von 237 Euro monatlich im Jahr 2017, in Höhe von 240 Euro monatlich ab Januar 2018 und in Höhe von 296 Euro monatlich ab 08.06.2018 (6. Geburtstag der Klägerin). Hinzu kommt der kopfteilig umzulegende Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dieser belief sich im Januar 2017 auf 210 Euro (1/3 der tatsächlichen Kosten von insgesamt 630 Euro), im Februar auf 242 Euro (1/3 von 630 Euro zuzüglich 1/3 der fälligen Jahresmüllgebühren von 96 Euro), ab dem Umzug zum 01.03.2017 auf monatlich 250 Euro (1/3 der tatsächlichen Kosten von insgesamt 750 Euro) bis 19.07.2018, danach auf monatlich 375 Euro (1/2 der tatsächlichen Kosten von insgesamt 750 Euro) zuzüglich 32 Euro im Februar 2018 (1/3 der fälligen Jahresmüllgebühren von 96 Euro). Für die Mutter der Klägerin und deren damaligen Ehemann ist ein Regelbedarf in Höhe von 368 Euro monatlich im Jahr 2017 und von 374 Euro monatlich im Jahr 2018 bis zum 19.07.2018, ab 20.07.2018 für die Mutter ein Regelbedarf von 416 Euro monatlich zuzüglich eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende in Höhe von 149,76 Euro monatlich zu berücksichtigen sowie die entsprechenden kopfanteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung. 49 bb. Von dem Bedarf der Klägerin ist nach § 11 Abs. 1 Satz 5SGB II (in der Fassung vom 26.07.2016) das Kindergeld in Höhe von 192 Euro monatlich im Jahr 2017 und in Höhe von 194 Euro monatlich im Jahr 2018 in Abzug zu bringen. Außerdem ist der Kindesunterhalt in Abzug zu bringen, allerdings nicht in der Höhe des jeweiligen Anspruchs, sondern nur in Höhe der jeweiligen Auszahlung. Dies waren bis März 2017 monatlich 257 Euro, bis Dezember 2017 monatlich 264 Euro, bis September und im November 2018 monatlich 269 Euro und im Oktober 2018 erfolgte keine Auszahlung. Dies folgt für den Senat aus den Mitteilungen der Mutter der Klägerin vom 08.07.2019 und 10.07.2019 sowie den Bestätigungen des Landratsamts C. , Jugendamt, vom 03.07.2019 und 08.07.2019 und den Mitteilungen des Landratsamts C. , Jugendamt vom 31.01.2017 (932) und vom 13.03.2017 (937). Dieses Einkommen hat der Beklagte in der Zeit von Januar 2017 bis Juni 2018 in der tatsächlichen Höhe zutreffend berücksichtigt. Insoweit hat der Beklagte bei der endgültigen Bewilligung im Bescheid vom 03.08.2017 für den Bewilligungszeitraum von Juni bis November 2017, für den zunächst Leistungen vorläufig bewilligt wurden, auch die Regelungen des § 41a Abs. 3, Abs. 4 Sätze 1 bis 3 SGB II in der Fassung vom 26.07.2016, die zum 31.03.2021 außer Kraft getreten ist (a.F.), eingehalten. Bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs ist nach § 41a Abs. 4 SGB II als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen. Die Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens bei der abschließenden Entscheidung erfolgt unabhängig vom Grund der Vorläufigkeit, erfasst alle Einkommensarten und alle Monate des Bewilligungszeitraums. Angesichts des in allen Monaten des Bewilligungsabschnitts von Juni bis November 2017 gleichbleibenden Einkommens der Klägerin ergeben sich für das individuelle Einkommen der Klägerin vorliegend in diesem Bewilligungsabschnitt keine Besonderheiten. 50 In den Monaten Juli bis November 2018 hat der Beklagte allerdings Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 322 Euro angerechnet und damit in den Monaten Juli bis September und November 2018 jeweils 53 Euro und im Oktober 322 Euro mehr als tatsächlich zugeflossen. Als Einkommen sind aber nur die Einnahmen zu berücksichtigen, die die Klägerin tatsächlich erhalten hat. Deshalb scheidet eine Anrechnung höherer Unterhaltszahlungen in diesen Monaten aus, auch wenn eine Nachzahlung der Rückstände im Juli 2019 erfolgt ist. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Beklagte die im Juli 2019 erfolgte Auszahlung des rückständigen Kindesunterhalts auf den Leistungsanspruch im Juli 2019 bzw. der Folgemonate bedarfsmindernd anrechnet oder nicht. Denn nach dem im SGB II geltenden Monatsprinzip sind die Leistungen monatsweise zu berechnen, und zwar ausgehend von den Bedarfen und dem zufließenden Einkommen im jeweiligen Monat (BSG, Urteil vom 07.12.2017 - B 14 AS 8/17 R -, Juris Rn. 20). Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie tatsächlich zufließen, gilt nach der im SGB II geltenden modifizierten Zuflusstheorie nur dann, wenn statt des tatsächlichen Zuflusses rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (st. Rspr. des BSG, vgl. BSG, Urteil vom 07.12.2017 a. a. O. m. w. N.). Eine vom tatsächlichen Zufluss abweichende rechtliche Zuordnung von Unterhaltszahlungen ist unter keinem Gesichtspunkt gegeben (BSG, Urteil vom 07.12.2017 a. a. O. Rn. 21). 51 cc. Das tatsächlich zugeflossene Einkommen der Klägerin war ohne weitere Abzüge, insbesondere ohne Abzug der Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro zu berücksichtigen. 52 Zu Recht hat bereits der Beklagte ausgeführt, dass das Einkommen der Klägerin nicht anspruchserhöhend um die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V i. V. m. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II zu bereinigen ist. Dies hat das SG unter zutreffender Darstellung der rechtlichen Grundlagen in den angefochtenen Entscheidungen zutreffend bestätigt. Auch der Senat ist der Auffassung, dass eine private Kranken- und Pflegezusatzversicherung dem Grunde nach angemessen im Sinne der genannten Vorschriften sein kann, wenn eine solche üblicherweise von Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze abgeschlossen wird oder die individuellen Lebensverhältnisse den Abschluss einer derartigen Versicherung bedingen (vgl. BSG, Urteil vom 16.02.2012 - B 4 AS 89/11 R -, Juris Rn. 27 und Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R -, Juris Rn. 21). Die für die Klägerin abgeschlossene private Kranken- und Pflegeversicherung ist aber nicht üblich in diesem Sinne für Kinder und auch in der Person der Klägerin ist kein gesundheitliches Risiko verwirklicht, das eine zusätzliche Absicherung über die der GKV hinaus erforderlich machen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus dem Berufungsvorbringen der Klägerin und den von ihr im Berufungsverfahren vorgelegten bzw. in Bezug genommenen Unterlagen keine ausreichenden Anhaltpunkte dafür ergeben, dass bei der Klägerin ein solches gesundheitliches Risiko besteht, dass der Abschluss gerade der für sie bestehenden Zusatzversicherungen als angemessen eingeordnet werden könnte. Zwar hat die Klägerin nochmals die bereits im Schriftsatz an das SG vom 20.10.2019 enthaltenen Krankheiten aufgelistet und angegeben, dass sie unter diesen teilweise seit Geburt leide. Auch hat sie konkrete Unterlagen über die Zusatzversicherung mit den Versicherungsbedingungen der für sie geltenden Tarife, den Zeitpunkt des Abschlusses und die Höhe der jeweiligen Beiträge vorgelegt. Allerdings hat sie über die von ihrer Mutter im Zusammenhang mit einer Kostensenkungsaufforderung beim Beklagten vorgelegte Bescheinigung ihres Psychotherapeuten hinaus, bei dem sie seit August 2018 in Behandlung steht, keinerlei weitere Nachweise vorgelegt, nicht einmal weitere Angaben gemacht. So ist nicht ersichtlich, ab wann die Klägerin unter welcher der aufgelisteten Erkrankungen in welcher Ausprägung leidet und ob und ggf. inwieweit hierdurch ein Risiko besteht, dass eine über die Absicherung durch die GKV hinausgehende Behandlung, Therapie, Maßnahme usw. erforderlich werden könnte, die über die konkret bestehende Zusatzversicherung abgedeckt wäre. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die bereits im ersten Lebensjahr der Klägerin abgeschlossene Zusatzversicherung jemals seither zum Tragen gekommen wäre. Zu der einzig konkret benannten und belegten Erkrankung und Behandlung durch den Psychotherapeuten hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass bei stationärer Behandlung auch im Rahmen der GKV die Leistungen die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten mitumfassen (vgl. § 11 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) bzw. dass bei einer Indikation einer Verhaltenstherapie die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung von der GKV übernommen werden. Auch hierauf hat die Klägerin keinerlei Angaben gemacht, die den Schluss zuließen, dass in ihrem Fall ein gesundheitliches Risiko besteht oder sich realisiert hat, das Kosten verursacht, die nicht über die GKV, aber über die konkrete Zusatzversicherung abgedeckt wären. Wenn dies der Fall wäre, hätte die Klägerin dies entsprechend vortragen und z.B. entsprechende Abrechnungen mit der R -Versicherung vorlegen können. Dies hat sie aber weder auf die Aufforderung des Beklagten im Widerspruchsverfahren noch auf den Hinweis des SG im Klageverfahren noch auf die Aufforderung des Senats und die Berufungserwiderung des Beklagten getan. 53 Die Klägerin hat über die bloße Aufzählung von Erkrankungen hinaus, unter denen sie teilweise bereits seit ihrer Geburt leide, keine näheren Angaben dazu gemacht, weshalb die private Zusatzversicherung bereits im Mai 2013 und damit noch im ersten Lebensjahr der Klägerin abgeschlossen wurde und weshalb sie auch im hier streitigen Zeitraum fortgeführt wurde. Zur Abwägung, ob die auf die Klägerin abgeschlossene Zusatzversicherung dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist, wäre aber erforderlich zu wissen, ob bei der Klägerin ein gesundheitliches Risiko besteht, das zum Abschluss einer privaten Zusatzversicherung mit dem Inhalt der vorliegenden Versicherung nachvollziehbar Anlass geben konnte. Ob sich überhaupt bereits vor dem Abschluss der Versicherung ein besonderes gesundheitliches Risiko der Klägerin gezeigt oder zumindest angedeutet hatte, das nachvollziehbar Anlass zum Abschluss der Versicherung hätte geben können, ob und ggf. wann in welcher Art sich ein solches Risiko im weiteren Verlauf gezeigt oder zumindest angedeutet hat, das nachvollziehbar Anlass zur Fortführung der Versicherung auch im streitigen Zeitraum hätte geben können, ist weder ersichtlich noch konkret vorgetragen. Die Klägerin hat bis zuletzt bloß eine Auflistung von Erkrankungen übermittelt. Es fehlt an jeglichen Ausführungen dazu, seit wann die Klägerin an welchen Erkrankungen in welchem Ausmaß leidet und inwieweit hierdurch ein Risiko besteht, dass Behandlung, Maßnahmen erforderlich werden könnten, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung der Klägerin, aber von der abgeschlossenen privaten Zusatzversicherung umfasst sein könnten und inwieweit diese Erkrankungen Anlass für den Abschluss oder die Fortführung der privaten Zusatzversicherung geboten haben könnten. 54 Da auch keine anderweitigen Abzüge vom Einkommen der Klägerin vorzunehmen waren, ist dieses in voller Höhe gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 SGB II zunächst auf ihren eigenen Bedarf anzurechnen. 55 dd. Im streitigen Zeitraum von Januar 2017 bis Mai 2017 verblieb im Januar 2017 angesichts des den Bedarf übersteigenden eigenen Einkommens der Klägerin kein ungedeckter Bedarf der Klägerin, so dass der Beklagte es zu Recht insgesamt abgelehnt hat, für diesen Monat die ergangenen Bescheide abzuändern und höhere Leistungen zu bewilligen. 56 In den Monaten Februar bis Mai 2017 ergab sich ein höherer Leistungsanspruch als ursprünglich bewilligt in der vom Beklagten im Änderungsbescheid vom 14.03.2019 ausgewiesenen Höhe, hierbei in den Monaten April und Mai 2017 nach anteiliger Anrechnung des gemäß §§ 11ff. SGB II bereinigten Erwerbseinkommens des Ehemannes der Mutter auf den Bedarf der Klägerin gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB II. Insoweit sind Fehler weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf den Berechnungsbogen im Änderungsbescheid vom 14.03.2019 wird Bezug genommen. 57 ee. Im Bewilligungsabschnitt von Juni bis November 2017 hat der Beklagte den monatlichen Leistungsanspruch der Klägerin im Änderungsbescheid vom 14.03.2019 für die Monate Juni bis August 2017 zu niedrig, für die Monate September bis November 2017 zu hoch festgesetzt. Hierbei hat er nach zunächst vorläufiger Leistungsbewilligung für diesen sechsmonatigen Bewilligungszeitraum bei der endgültigen Leistungsbewilligung entgegen § 41 a Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 SGB II a.F. kein Durchschnittseinkommen für den gesamten Bewilligungszeitraum gebildet, sondern nur für die Monate Juni bis August 2017, in denen dem Ehemann der Mutter tatsächlich Einkommen aus der zum 15.07.2017 aufgegebenen Beschäftigung zugeflossen ist. Gemäß § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern – wie vorliegend – die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Bei dieser abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs ist gemäß § 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II a.F. als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen, wenn nicht ein Ausnahmefall des Satzes 2 der Regelung vorliegt. Dabei ist gemäß Satz 3 der Regelung als monatliches Durchschnittseinkommen für jeden Kalendermonat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen ist, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Hierbei handelt es sich um eine zwingende Vorgabe der Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens, die alle Arten von Einkommen im Bewilligungszeitraum erfasst und alle Monate des Bewilligungszeitraums in die Bildung des Durchschnittseinkommens einbezieht (vgl. BSG, BSG, Urteil vom 11.07.2019 - B 14 AS 44/18 R -, Juris Rn. 21 ff). Vorliegend ist kein Ausnahmefall im Sinne des § 41a Abs. 4 Satz 2 SGB II gegeben. Damit ist ein Durchschnittseinkommen für jeden Kalendermonat im Bewilligungszeitraum zu bilden. Angesichts des Gesamteinkommens von 1.117,50 Euro (Zufluss von 442,50 Euro im Juni, 450 Euro im Juli und 225 Euro im August) ergibt sich ein kalendermonatiger Durchschnittsbetrag im sechsmonatigen Bewilligungszeitraum von 186,25 Euro (1.117,50 Euro / 6). Dieser Betrag ist zu bereinigen um den Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro nach § 11b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II sowie einen weiteren Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 17,25 Euro gemäß § 11b Abs. 3 Nr. 1 (20 % von 86,50 Euro). Damit ergibt sich ein anrechenbares Einkommen im Bewilligungszeitraum von Juni bis November 2017 in Höhe von 69 Euro monatlich. 58 Dieses Einkommen ist im Verhältnis der ungedeckten Bedarfe auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB II. Angesichts der ungedeckten Bedarfe von insgesamt 1.267 Euro (618 Euro je Erwachsenen und 31 Euro bei der Klägerin) ein anrechenbarer Anteil bei der Klägerin in Höhe von 1,69 Euro (31 / 2.167 Euro x 69 Euro), so dass sich ein Leistungsanspruch der Klägerin in Höhe von 29,31 Euro monatlich errechnet. 59 Angesichts der im Änderungsbescheid vom 14.03.20219 erfolgten Bewilligung in Höhe von 25,67 Euro monatlich von Juni bis August 2017 und in Höhe von 31 Euro monatlich von September bis November 2017 ergibt sich für die Zeit von Juni bis August 2017 ein weiterer Anspruch der Klägerin in Höhe von 3,64 Euro monatlich. Für die Zeit von September bis November 2017 ergibt sich hingegen kein höherer Leistungsanspruch als bereits vom Beklagten bewilligt. 60 ff. Im Bewilligungsabschnitt von Dezember 2017 bis November 2018 hat der Beklagte den Leistungsanspruch für die Zeit bis Juni 2018 ebenfalls zutreffend im Änderungsbescheid vom 14.03.2019 berechnet. Auch hier erfolgte zutreffend in den Monaten Januar und Februar 2018 eine anteilige Anrechnung des dem Ehemann der Mutter der Klägerin in diesen Monaten zugeflossenen Erwerbseinkommens. In den Monaten März bis Juni 2018 erfolgte keine weitere Einkommensanrechnung, da lediglich die Klägerin über Einkommen verfügte. Auch insoweit wird auf die zutreffende Berechnung im Berechnungsbogen zum Änderungsbescheid vom 14.03.2019 Bezug genommen. 61 In den Monaten Juli bis August 2018 erzielte lediglich die Klägerin Einkommen in der bereits oben dargestellten Höhe. Allerdings ist die Einkommensberechnung des Beklagten im Änderungsbescheid vom 14.03.2019 für diese Zeit unrichtig, nachdem die Klägerin in den Monaten Juni bis September 2018 und November 2018 trotz Erhöhung des Anspruchs auf Kindergeld auf 322 Euro jeweils nur 269 Euro und im Oktober 2018 gar keinen Kindesunterhalt ausgezahlt bekommen hat, der Beklagte aber von Juli 2018 bis November 2018 jeweils 322 Euro, mithin 53 Euro bzw. im Oktober 2018 sogar 322 Euro mehr Einkommen angerechnet hat als der Klägerin tatsächlich zugeflossen ist. Damit ergibt sich ein entsprechend höherer Leistungsanspruch der Klägerin. Dies ist auch im Rahmen der Überprüfungsverfahren zu berücksichtigen. Allerdings kann sich das nur im Rahmen des von der Klägerin geltend gemachten Klageanspruchs in Höhe von 30 Euro auswirken, wie bereits unter 3. dargelegt. 62 e. Damit ist die Berufung gegen das Urteil des SG im Klageverfahren S 2 AS 1909/19 in vollem Umfang zurückzuweisen, der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG im Verfahren S 2 AS 1908/19 hingegen betreffend den Zeitraum Juni bis August 2017 in Höhe von 3,64 Euro monatlich und der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG im Verfahren S 2 AS 1910/19 betreffend den Zeitraum Juli bis November 2018 in voller Höhe von 30 Euro stattzugeben und jeweils im Übrigen zurückzuweisen. 63 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin nur in einem der zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren teilweise in der von ihr geltend gemachten Höhe, in einem weiteren Verfahren teilweise in geringer Höhe obsiegt hat, im Übrigen die Berufungen ohne Erfolg geblieben sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, nachdem sich das teilweise Obsiegen der Klägerin ganz überwiegend wegen der vollständigen Anrechnung von Kindesunterhalts trotz nur teilweisem Zufluss im streitigen Zeitraum ergibt, die Klägerin dem Beklagten aber erst während der laufenden Klageverfahren mitgeteilt hat, dass es von Juni bis November 2018 zu Rückständen bei der Auszahlung des Kindesunterhalts gekommen ist. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte, auch nachdem er Kenntnis von den Rückständen erlangt hatte, die Klägerin nur zu einer Nachzahlung für Juni bis November 2018 angehört, eine Nachzahlung aber im Weiteren nicht veranlasst hat. 64 6. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.