OffeneUrteileSuche
Urteil

L 7 SO 1832/18

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

6mal zitiert
1Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X setzt voraus, dass ein anderer Leistungsträger für dieselben, gleichartigen Leistungen vorrangig leistungsbereit war; dies fehlt hier. • Bei einer Diabetes‑Erkrankung ist eine körperliche wesentliche Behinderung im Sinne des § 53 SGB XII nur dann anzunehmen, wenn eine länger als sechs Monate anhaltende oder mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende Beeinträchtigung der Teilhabe vorliegt; akute Ketoazidosen genügen hierfür nicht. • Leistungen der Jugendhilfe (Inobhutnahme, Heimerziehung, Erziehungsbeistand) verfolgen erzieherische Zwecke und sind von Eingliederungsleistungen nach SGB XII nur dann vorrangig zurückzutreten, wenn die Leistungen der beiden Systeme gleichartig und auf dieselbe Teilhabeeinschränkung gerichtet sind. • Eine seelische Behinderung der Hilfeempfängerin lag vor, insoweit wären Eingliederungsleistungen grundsätzlich möglich gewesen; wegen der primär erzieherischen Zielsetzung der erbrachten Jugendhilfeleistungen blieb aber die Leistungspflicht des Jugendhilfeträgers vorrangig. • Örtliche Zuständigkeit für die Jugendhilfe bestimmt sich nach § 86 Abs. 2 SGB VIII; ein nahtloser, qualitativ unveränderter Hilfeprozess begründet die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers auch für Folgeleistungen.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattungspflicht der Sozialhilfe für erbrachte Jugendhilfe bei diabetesbedingter Non‑Compliance • Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X setzt voraus, dass ein anderer Leistungsträger für dieselben, gleichartigen Leistungen vorrangig leistungsbereit war; dies fehlt hier. • Bei einer Diabetes‑Erkrankung ist eine körperliche wesentliche Behinderung im Sinne des § 53 SGB XII nur dann anzunehmen, wenn eine länger als sechs Monate anhaltende oder mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende Beeinträchtigung der Teilhabe vorliegt; akute Ketoazidosen genügen hierfür nicht. • Leistungen der Jugendhilfe (Inobhutnahme, Heimerziehung, Erziehungsbeistand) verfolgen erzieherische Zwecke und sind von Eingliederungsleistungen nach SGB XII nur dann vorrangig zurückzutreten, wenn die Leistungen der beiden Systeme gleichartig und auf dieselbe Teilhabeeinschränkung gerichtet sind. • Eine seelische Behinderung der Hilfeempfängerin lag vor, insoweit wären Eingliederungsleistungen grundsätzlich möglich gewesen; wegen der primär erzieherischen Zielsetzung der erbrachten Jugendhilfeleistungen blieb aber die Leistungspflicht des Jugendhilfeträgers vorrangig. • Örtliche Zuständigkeit für die Jugendhilfe bestimmt sich nach § 86 Abs. 2 SGB VIII; ein nahtloser, qualitativ unveränderter Hilfeprozess begründet die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers auch für Folgeleistungen. Die Jugendhilfe des Klägers erbrachte ab April 2013 bis Juli 2015 für die minderjährige Y. umfangreiche Maßnahmen (vollstationäre Unterbringungen, Inobhutnahmen, Erziehungsbeistand) wegen wiederholter Ketoazidosen und erheblicher Therapie‑Non‑Compliance bei Diabetes mellitus Typ I sowie wegen ausgeprägter seelischer Störungen. Die Hilfeempfängerin wechselte zwischen verschiedenen Einrichtungen; vor Beginn der Leistungen hatte sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers. Der Kläger forderte von der Beklagten (örtliche Eingliederungshilfe) Erstattung der Kosten für den Zeitraum 16.04.2014–31.07.2015 mit der Begründung, es bestehe ein Konkurrenzverhältnis zu Ansprüchen nach dem SGB XII. Das Sozialgericht gab der Klage in Höhe von 59.667,04 Euro statt. Die Beklagte berief sich darauf, dass keine körperliche wesentliche Behinderung vorgelegen habe und die erbrachten Jugendhilfeleistungen nicht gleichartig zu Eingliederungsleistungen seien; das LSG änderte das Urteil und wies die Klage ab. • Anspruchsgrundlage ist allein § 104 Abs. 1 SGB X; dieser setzt eine vorrangige Leistungspflicht eines anderen Trägers für gleichartige Leistungen voraus. • Der Kläger war sachlich und örtlich zuständiger Träger der Jugendhilfe (§§ 85, 86 SGB VIII); die von ihm erbrachten Maßnahmen bildeten einen ununterbrochenen Hilfeprozess, sodass die örtliche Zuständigkeit für die gesamte Periode bestand. • Bei der Hilfeempfängerin lagen zwar seelische Störungen vor, die eine Eingliederungshilfeberechtigung nach § 53 SGB XII begründen können; eine körperlich wesentliche Behinderung nach § 1 EinglHV bzw. eine drohende körperliche wesentliche Behinderung im Sinne des § 53 SGB XII war nicht nachgewiesen. • Akute, wiederkehrende Ketoazidosen begründen keine dauerhafte körperliche Behinderung nach § 2 Abs. 1 SGB IX, weil sie keine länger als sechs Monate anhaltende Funktionsbeeinträchtigung belegen und bei adäquater Therapie vermeidbar waren. • Die konkreten Jugendhilfeleistungen (Inobhutnahme § 42 SGB VIII, Heimerziehung § 34 SGB VIII, Erziehungsbeistand § 30 SGB VIII) verfolgten erzieherische Ziele und nicht die Eingliederungsziele des SGB XII; somit fehlt die Gleichartigkeit bzw. Zweckidentität mit möglichen Eingliederungsleistungen. • Selbst bei Unterstellung einer drohenden körperlichen Behinderung wären die erbrachten Maßnahmen nicht gleichartig mit Eingliederungsleistungen, weil sie nicht auf medizinische Behandlungspflege oder auf dauerhafte Teilhabeverbesserung bei körperlicher Behinderung gerichtet waren. • Folge: Die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X für einen Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte sind nicht erfüllt; die Berufung der Beklagten war daher erfolgreich. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; das LSG hat das Urteil des SG Ulm abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger hat keinen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte für die geltend gemachten Jugendhilfeleistungen in Höhe von 59.667,04 Euro, weil entweder keine vorrangige Leistungspflicht der Beklagten bestand oder die von dem Kläger erbrachten Leistungen nicht gleichartig zu Eingliederungsleistungen nach dem SGB XII waren. Medizinisch begründete akute Entgleisungen aufgrund von Diabetes begründen für sich genommen keine längerfristige körperliche Behinderung im Sinne des § 53 SGB XII, zumal die Erkrankung gut einstellbar war und die Probleme auf Therapiecompliance und seelische Störungen zurückgingen. Die Kostenentscheidung trifft den Kläger; eine Revision wurde nicht zugelassen.