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Urteil

L 7 AS 2130/14

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei längerem Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung und gemeinsamen wirtschaftlichen Verflechtungen ist eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs.3 Nr.3 SGB II anzunehmen. • Die Vermutungsregel des § 7 Abs.3a SGB II greift bei mehr als einjährigem Zusammenleben und kann vom Hilfebedürftigen nur durch schlüssige Gründe widerlegt werden. • Bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft ist das Einkommen des Partners nach § 9 Abs.2 SGB II anzurechnen; übersteigt das gemeinsame anzurechnende Einkommen den Bedarf, besteht keine Hilfebedürftigkeit. • Kann die Behörde im Bescheid nur einen konkreten Prüfzeitraum ausweisen, ist die Klage für darüber hinausreichende Zeiträume unzulässig.
Entscheidungsgründe
Fehlende Hilfebedürftigkeit wegen Bedarfsgemeinschaft und anrechenbaren Partner‑Einkommens • Bei längerem Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung und gemeinsamen wirtschaftlichen Verflechtungen ist eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs.3 Nr.3 SGB II anzunehmen. • Die Vermutungsregel des § 7 Abs.3a SGB II greift bei mehr als einjährigem Zusammenleben und kann vom Hilfebedürftigen nur durch schlüssige Gründe widerlegt werden. • Bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft ist das Einkommen des Partners nach § 9 Abs.2 SGB II anzurechnen; übersteigt das gemeinsame anzurechnende Einkommen den Bedarf, besteht keine Hilfebedürftigkeit. • Kann die Behörde im Bescheid nur einen konkreten Prüfzeitraum ausweisen, ist die Klage für darüber hinausreichende Zeiträume unzulässig. Der Kläger, 1958 geboren und als Rechtsanwalt zugelassen, wohnte seit Ende Dezember 2005 mit der Partnerin Z. in einem gemeinschaftlich erworbenen, lastenfreien Einfamilienhaus. Beide führten ein gemeinsames Hauskonto und eine Haushaltskasse; jeder zahlte regelmäßig je 250 EUR ein. Der Kläger beantragte Leistungen nach SGB II ab 2. Juli 2008. Die Behörde forderte Auskünfte zu Z.; nach anfänglicher Mitwirkungslast verweigerte der Kläger teils die Vorlage, später legte Z. Lohn‑ und Kontoauszüge vor. Die Behörde prüfte den Zeitraum Juli 2008 bis Januar 2009 und lehnte ab, da nach Auffassung der Behörde und des Gerichts eine Bedarfsgemeinschaft bestand und das gemeinsame Einkommen den Bedarf überstieg. Das Sozialgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Anwendbare Rechtsgrundlagen: § 7 Abs.1, Abs.3 Nr.3 und Abs.3a SGB II; § 9 SGB II; §§ 11,20 SGB II sowie Verfahrensrecht (§§ 124,144,151 SGG). • Tatbestandliche Feststellungen: Kläger und Z. leben seit Ende 2005 in einer partnerschaftlichen Wohn‑ und Wirtschaftsgemeinschaft; gemeinsames Eigentum am Haus, gemeinsames Konto, gemeinsame Nutzung von Wohnräumen und gemeinsamer Haushalt sind belegt. • Rechtliche Würdigung der Bedarfsgemeinschaft: Für nicht verheiratete Partner verlangt § 7 Abs.3 Nr.3 SGB II kumulativ Partnerschaft, Wohn‑ und Wirtschaftsgemeinschaft sowie den objektiv anzunehmenden Willen, füreinander Verantwortung zu tragen; bei überjährigem Zusammenleben greift die Vermutung des § 7 Abs.3a SGB II, die der Hilfebedürftige zu widerlegen hat. • Beweiswürdigung: Die Darstellung des Klägers, es finde strikte Trennung der Finanzen statt, wurde durch Indizien (gemeinsamer Hauskauf, gemeinsames Konto, gemeinsame Anschaffungen, Teilung laufender Kosten, Urlaube und Rückzahlungen) widerlegt; schlichte Erklärungen gegen Einstehen und Verantwortung genügen nicht zur Widerlegung der Vermutung. • Rechtsfolgen für die Bedürftigkeit: Aufgrund der gebildeten Bedarfsgemeinschaft ist das Einkommen der Partnerin nach § 9 Abs.2 SGB II zu berücksichtigen; die vorgelegten Einkommens‑ und Krankengeldwerte der Z. führten dazu, dass das anzurechnende gemeinsame Einkommen den Bedarf (Regelleistung plus KdU) überstieg. • Verfahrensrechtliche Einschränkung: Die Behörde hatte den Anspruch nur für Juli 2008 bis Januar 2009 geprüft; damit war die Klage für Zeiträume ab 1. Februar 2009 unzulässig, weil kein entsprechender Bescheid vorlag. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Es liegt für den Zeitraum 2. Juli 2008 bis 31. Januar 2009 eine Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Kläger und Z. vor; nach Anrechnung der Einkünfte der Partnerin überstieg das gemeinsame anzurechnende Einkommen den gemeinsamen Bedarf, sodass der Kläger keine Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II geltend machen konnte. Für Zeiträume ab 1. Februar 2009 war die Klage unzulässig, weil die Behörde insoweit keine Entscheidung getroffen hatte. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten; die Revision wurde nicht zugelassen.