Leitsatz: Lebt die Partei in einer Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person, die nach den Bestimmungen der §§ 9 Abs. 2 S. 1, 7 Abs. 3 Ziff. 3 c) SGB II als Bedarfsgemein-schaft gilt und wird deren Einkommen durch den Sozialleistungsträger als auf die Bedarfsgemeinschaft verteilbares Einkommen angesehen, so dass eine Hilfebedürf-tigkeit des Lebenspartners der antragstellenden Partei deshalb entfällt, sind die in-soweit angerechneten Einkommensanteile als besondere Belastung gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 5 ZPO anzurechnen. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 15.09.2017 gegen den Prozesskostenhilfe-Änderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 28.08.2017 – 2 Ca 1666/14 - wird der Beschluss aufgehoben. Es verbleibt bei dem Beschluss vom 31.10.2014, mit dem dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlung bewilligt wurde. Gründe I. Der Kläger wendet sich gegen die Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse. Mit Beschluss vom 31.10.2014 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlung unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten bewilligt. Im Nachprüfungsverfahren des Jahres 2017 legte der Kläger am 26.07.2017 die angeforderte Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vor. Aus diesen ergab sich nach der Berechnung des Arbeitsgerichtes vom 27.07.2017 (Bl. 68 PKH-Heft) eine Ratenzahlungspflicht von 73,00 €. Nachdem der Kläger zu der entsprechenden Mitteilung des Arbeitsgerichtes keine Stellung nahm, erging unter dem 28.08.2017 ein entsprechender Beschluss. Gegen diesen am 28.08.2017 zugestellten Beschluss wandte sich der Kläger mit seinem Schreiben vom 15.09.2017, eingegangen am 21.09.2017, in dem er geltend machte, dass er von dem ihm verbleibenden Einkommen auch seine Lebensgefährtin unterhalten müsse, die über kein eigenes Einkommen verfüge. Weiter vertrat er die Auffassung, die ihm entstehenden Fahrtkosten seien fehlerhaft berechnet worden. Mit Schreiben vom 22.09.2017, auf dessen Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird, verwies das Arbeitsgericht darauf, dass der Freibetrag für Lebenspartner nur dann angerechnet werden könne, wenn diese mit einem gemeinsamen Kind in einem Haushalt lebten oder es sich um eine eingetragene Lebenspartnerschaft handele. Nachdem eine weitere Stellungnahme nicht einging, erfolgte die Nichtabhilfe-Entscheidung am 14.11.2017; der Sachverhalt wurde dem Beschwerdegericht vorgelegt. Erst hier legte der Kläger sodann einen Bescheid des Jobcenter H vor, wonach seine Lebensgefährtin allein deshalb keine Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, da sie mit dem Kläger in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. II. Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 11a Abs. 1, 78 ArbGG und §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff ZPO an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und in der Sache begründet. Nach § 11a Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 120 a Abs. 1 S. 1 ZPO soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Auf Verlangen des Gerichtes muss sich die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist (§ 120 a Abs. 1 S. 3 ZPO). 1. Von einer solchen wesentlichen Verbesserung ist gem. § 120 a Abs. 2 S. 2, S. 3 ZPO dann auszugehen, wenn die Partei bei laufendem Einkommen eine Einkommensverbesserung von nicht nur einmalig 100,00 € brutto erzielt oder aber in entsprechendem Umfang abzugsfähige Belastungen entfallen. Die Voraussetzung einer wesentlichen Verbesserung der Lebensverhältnisse des Klägers ist vorliegend nicht gegeben. Zwar erzielt der Kläger derzeit 200,00 € brutto mehr an Einkommen als bei der letzten Nachprüfung. Es verbleibt aber kein anrechenbares Einkommen gem. § 115 Abs. 2 S. 1 ZPO, da ihm im Gegensatz zur Entscheidung des Arbeitsgerichtes ein Freibetrag für seine Lebensgefährtin zumindest als besondere Belastung i. S .d. § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 5 ZPO anzurechnen ist. a) Zwar hat das Arbeitsgericht zunächst zu Recht darauf verwiesen, dass nach der bisherigen Rechtsprechung eine Anrechnung von Unterhaltsleistungen an Personen, für die keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, grundsätzlich nicht im Rahmen eines Freibetrages gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO in Betracht kommt. Allerdings darf die Prüfung der tatsächlichen Lebensverhältnisse einer Partei an dieser Stelle nicht enden. Vielmehr sind diese angesichts der gegebenen vorhandenen Lebensumstände zu prüfen. Danach ist zu prüfen, ob eine tatsächliche Pflicht zur Erbringung von Unterhaltsleistungen aufgrund anderer Bestimmungen gegeben sein kann. Ist dies der Fall, sind die insoweit erbrachten Leistungen als besondere Belastungen gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 5 ZPO anrechenbar. Tatsächlich handelt es sich dann nämlich nicht um Leistungen, die eine Partei freiwillig erbringt, da sie sich für eine bestimmte Form der Lebensführung entschieden hat, sondern um eine gesetzliche Verpflichtung. b) So bestimmt § 7 Abs. 2 SGB II, dass auch Personen Leistungen erhalten, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Das Gesetz geht dabei davon aus, dass Personen, die in einem Haushalt leben, aus "einem Topf wirtschaften" (hierzu Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. AufI. 2015, § 7 Rz. 120), also eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden. Abzugrenzen ist die Bedarfsgemeinschaft daher von einer reinen Wohngemeinschaft. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören gem. § 7 Abs. 3 Ziff. 3 SGB II der Partner oder die Partnerin des erwerbsfähigen Leistungsberechtigen. Gem. § 7 Abs. 3 Ziff. 3 c) SGB II ist dies auch eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieses ist gem. § 7 Abs. 3a SGB II dann anzunehmen, wenn die Partner länger als ein Jahr zusammenleben, mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Ausreichend ist daher das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft, die so ausgestaltet ist, dass sich eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung ergibt, die keine vergleichbare Beziehung daneben zulässt (BSG, Urteil vom 23.08.2012, B 4 AS 34/12 R, juris; ständige Rechtsprechung des BSG). Sind diese Voraussetzungen gegeben, unterstellt der Gesetzgeber das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft, was unter anderem zur Folge hat, das gem. § 9 Abs. 2 SGB II bei Vorhandensein eigenen Einkommens oder Vermögens bei den weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft erwartet wird, dass jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft dieses zur Deckung des Gesamtbedarfes aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einsetzt, weshalb eine eigene Bedürftigkeit des grundsätzlich Leistungsberechtigten unter Umständen nicht mehr gegeben ist, da sein Bedarf durch den Lebenspartner gedeckt werden kann (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2017, L 7 AS 2130/14, juris) . Ebenso verhält es sich im Fall des Klägers. Dieser bezieht zwar selbst keine Leistungen zum Lebensunterhalt. Seine Lebensgefährtin, die selbst über kein Erwerbseinkommen bezieht und nach den Darlegungen des Klägers auch aufgrund vorliegender Erkrankung nicht in der Lage ist, erwerbstätig zu sein, erhält gemäß dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bescheid des Integrationscenters für Arbeit H vom 12.01.2017 allein deshalb keine Leistungen zum Lebensunterhalt, da sie nach den Vorgaben des SGB II als mit dem Kläger in einer Bedarfsgemeinschaft lebend angesehen wird. Laut dem Bescheid wird dabei das Einkommen des Klägers, welches der Höhe nach dem auch derzeit noch von ihm erzielten Nettoentgelt entspricht, in Höhe von 642,64 € monatlich als für den Lebensunterhalt der Lebensgefährtin zu verwenden berechnet. Damit ergäbe sich vorliegend entgegen der Berechnung des Arbeitsgerichtes, die im Übrigen fehlerfrei ist, aufgrund der Anrechnung des der Lebensgefährtin aus Rechtsgründen zu gewährenden Unterhalts kein anrechenbares Einkommen von 146,71 € sondern im Gegenteil ein negatives Einkommen. Einer solchen Verfahrensweise kann nicht entgegengehalten werden, dass die gesetzliche Regelung des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO nach der bisherigen Rechtsprechung keine Berücksichtigung eines Lebensgefährten oder einer Lebensgefährtin vorsah. Sehen gesetzliche Regelungen unabhängig von einer ausdrücklichen Anerkennung einer Lebensgemeinschaft gleichwohl eine gesetzliche Einstandspflicht zweier Personen füreinander vor, kann dem schlechterdings im Rahmen einer anderen sozialrechtlich ausgeprägten Regelung nicht entgegengehalten werden, dass es sich um eine freiwillige Unterhaltsleistung handelt, die nicht berücksichtigt werden kann. Faktisch ist diese Pflicht aufgrund der Regelungen des SGB II vorhanden. So hat die entscheidende Kammer an anderer Stelle bereits entschieden, dass dann, wenn ein Einkommen erzielender Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, die Leistungen nach dem SGB II bezieht, im Rahmen der Prüfung seiner Bedürftigkeit die Einkommensanteile als besondere Belastungen nach § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 5 ZPO zu berücksichtigen sind, die der Grundsicherungsträger zur Deckung des Bedarfs der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anrechnet. Denn diese stehen dem Antragsteller weder für seinen Lebensunterhalt noch für die Prozessführung zur Verfügung (LAG Hamm, Beschluss vom 17.08.2017, 5 Ta 119/17, juris; m.w.N.). Dasselbe muss gelten, wenn ein Antragsteller mit einer Person zusammenlebt, die lediglich deshalb keine Sozialleistungen erhält, da sie sich das Vorhandensein des Einkommens des Lebenspartners im Rahmen einer nach § 7 Abs. 3 Ziff. 3 c) SGB II angenommenen Bedarfsgemeinschaft zurechnen lassen muss (ähnlich Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2016 – 7 WF 47/16 –, juris zur Leistung von Unterhalt an uneheliches Kind und dessen Mutter bei Führen einer Lebensgemeinschaft aufgrund einer sittlichen Pflicht; so auch schon Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 03. Juni 1996 – 5 WF 59/96 –, juris zum BSHG). Da dem Kläger danach tatsächlich kein anrechenbares Einkommen zur Verfügung steht, war der Änderungsbeschluss aufzuheben und die bisher gewährte Prozesskostenhilfe ohne Beteiligung des Klägers an den Prozesskosten durch Ratenzahlung aus dem Einkommen weiter zu gewähren.