Beschluss
L 11 R 882/11 B
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts ist unzulässig, wenn keine Kostenabhängigkeit der Gerichtstätigkeit vorliegt (§§ 63 Abs.1 Satz2, 67 Abs.1, 68 Abs.1 GKG).
• Über Streitwertbeschwerden nach § 68 Abs.1 Satz5 i.V.m. § 66 Abs.6 Satz1 GKG entscheidet der Senat durch den Berichterstatter, wenn die angegriffene Festsetzung eine Einzelrichterentscheidung war.
• Beschwerdeverfahren nach § 68 Abs.3 GKG sind gebühren- und kostenfrei, auch wenn die Beschwerde unzulässig ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung • Die Beschwerde gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts ist unzulässig, wenn keine Kostenabhängigkeit der Gerichtstätigkeit vorliegt (§§ 63 Abs.1 Satz2, 67 Abs.1, 68 Abs.1 GKG). • Über Streitwertbeschwerden nach § 68 Abs.1 Satz5 i.V.m. § 66 Abs.6 Satz1 GKG entscheidet der Senat durch den Berichterstatter, wenn die angegriffene Festsetzung eine Einzelrichterentscheidung war. • Beschwerdeverfahren nach § 68 Abs.3 GKG sind gebühren- und kostenfrei, auch wenn die Beschwerde unzulässig ist. Die Klägerin rügte die vom Sozialgericht getroffene vorläufige Streitwertfestsetzung. Das Sozialgericht hatte die Streitwertentscheidung als vorläufig bezeichnet; eine erstinstanzliche Einzelrichterin der Kammer hatte die Festsetzung vorgenommen. Die Klägerin erhob hiergegen Beschwerde beim Landessozialgericht. Streitgegenstand ist allein die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts. Eine Kostenabhängigkeit der Gerichtstätigkeit wurde vom Sozialgericht nicht festgesetzt. Es ging nicht um die Endfestsetzung des Streitwerts, sondern um die vorläufige Entscheidung nach den Regelungen des GKG. Die Beschwerde wurde vom Senat auf Grundlage der einschlägigen Vorschriften geprüft und entschieden. • Zuständigkeit: Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs.1 Satz5 i.V.m. § 66 Abs.6 Satz1 GKG durch den Berichterstatter, weil die angegriffene Festsetzung als Einzelrichterentscheidung anzusehen ist. • Unzulässigkeit der Beschwerde: Nach §§ 63 Abs.1 Satz2, 67 Abs.1, 68 Abs.1 GKG sind Einwendungen gegen vorläufige Streitwertfestsetzungen nur zulässig, wenn die Gerichtstätigkeit von vorheriger Kostenleistung abhängig gemacht wurde; eine solche Kostenabhängigkeit liegt hier nicht vor, daher ist die Beschwerde unzulässig. • Gebühren- und Kostenbefreiung: Nach § 68 Abs.3 GKG ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei und es sind keine Kosten zu erstatten; dies gilt auch bei Unstatthaftigkeit der Beschwerde, weil die Vorschrift nicht zwischen statthaften und unstatthaften Beschwerden unterscheidet. • Unanfechtbarkeit: Der ergangene Beschluss ist unanfechtbar nach § 177 SGG i.V.m. § 68 Abs.1 Satz5 i.V.m. § 66 Abs.3 Satz3 GKG. Die Beschwerde der Klägerin gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung ist unzulässig und wurde verworfen, weil es an einer vorausgesetzten Kostenabhängigkeit der Gerichtstätigkeit fehlt und nur endgültige Streitwertfestsetzungen anfechtbar sind. Der Senat hat die Entscheidung durch den Berichterstatter getroffen, da die Festsetzung als Einzelrichterentscheidung zu qualifizieren war. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; es sind keine Kosten zu erstatten. Der Beschluss ist unanfechtbar.