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Beschluss

1 W 15/12

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2012:0305.1W15.12.0A
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Leitsätze
Auch die nach dem GKG unstatthafte Beschwerde ist gebührenfrei (wie LSG Baden-Würtemberg, Beschl. v. 29.03.2009 - L 11 R 882/11 B; HambOVG, Beschl. v. 05.11.2010 - 3 So 151/10; BayVGH, Beschl. v. 27.12.2011 - Z C 11.2933 (jeweils juris); entgegen BGH, Beschl. v. 22.02.1998, BGHR GKG § 25 Abs 3 S. 1 Gebührenbefreiung; Beschl. v. 17.10.2002, NJW 2003, 69; OLG Koblenz, Beschl. v. 24.11.1999, NJW-RR 2000, 1239; OLG Frankfurt, 17. Ziv.Sen., Beschl. v. 23.02.2012 - 17 W 5/12).
Tenor
Die Beschwerde des Klägers vom 30.01.2012 gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts vom 04.01.2012 wird als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch die nach dem GKG unstatthafte Beschwerde ist gebührenfrei (wie LSG Baden-Würtemberg, Beschl. v. 29.03.2009 - L 11 R 882/11 B; HambOVG, Beschl. v. 05.11.2010 - 3 So 151/10; BayVGH, Beschl. v. 27.12.2011 - Z C 11.2933 (jeweils juris); entgegen BGH, Beschl. v. 22.02.1998, BGHR GKG § 25 Abs 3 S. 1 Gebührenbefreiung; Beschl. v. 17.10.2002, NJW 2003, 69; OLG Koblenz, Beschl. v. 24.11.1999, NJW-RR 2000, 1239; OLG Frankfurt, 17. Ziv.Sen., Beschl. v. 23.02.2012 - 17 W 5/12). Die Beschwerde des Klägers vom 30.01.2012 gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts vom 04.01.2012 wird als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Der Kläger wendet sich mit seiner am 30.01.2012 eingegangenen Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts auf 33.486,28 € durch Beschluss des Landgerichts vom 04.01.2012. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 66 Abs. 6, 2. Halbs., 67 Abs. 1 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in seiner nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung, da die angegriffene Entscheidung des Landgerichts durch die Kammer ergangen ist. Die vom Kläger gegen den Beschluss vom 04.01.2012 eingelegte Beschwerde ist unzulässig, da nicht statthaft. Das Landgericht hat die Festsetzung in dem genannten Beschluss ausdrücklich als „vorläufig“ bezeichnet. Es handelt sich demnach nicht um einen Streitwertbeschluss nach § 63 Abs. 2 GKG, sondern um eine vorläufige Festsetzung nach § 63 Abs. 1 GKG. Gegen eine vorläufige Festsetzung können nach dem klaren Wortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG Einwände nur im Verfahren nach § 67 GKG geltend gemacht werden, eine Beschwerde darüber hinaus ist unzulässig (KG NJW-RR 2004, 864; OLG Düsseldorf, MDR 2008, 1120 [juris Rn. 2, 3]; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl. 2011, § 63 GKG Rn. 14). Auf die Unzulässigkeit einer Streitwertbeschwerde ist der Kläger vom Landgericht ausdrücklich hingewiesen worden. Soweit der Kläger nunmehr mit Schriftsatz vom 14.02.2012 meint, die Beschwerde sei als solche nach §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 67 GKG aufrecht zu erhalten, ist auch ein solcher Rechtsbehelf nicht statthaft. Denn Voraussetzung wäre, dass die angegriffene Entscheidung das weitere Tätigwerden des Gerichts von der Erbringung weiterer Zahlungen abhängig gemacht hat (Hartmann, a.a.O., § 67 GKG Rn. 3). Dies ist aber nicht der Fall; im Gegenteil hat der Kläger den vom Kostenbeamten angeforderten Vorschuss in voller Höhe gezahlt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Zwar wird die Auffassung vertreten, diese Norm finde keine Anwendung, wenn die Beschwerde eindeutig nicht statthaft ist, mit der Folge einer nach § 97 Abs. 1 ZPO analog zu treffenden Kostenentscheidung (BGH, Beschl. v. 22.02.1989, BGHR GKG § 25 Abs. 3 S. 1 Gebührenbefreiung [juris Rn. 5]; Beschl. v. 17.10.2002, NJW 2003, 69 [juris Rn. 3]; dem ohne eigene Begründung folgend OLG Koblenz, Beschl. v. 24.11.1999, NJW-RR 2000, 1239 [juris Rn. 5]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.10.2006, MDR 2007, 422 [juris Rn. 13]; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 09.12.2010, AGS 2011, 193 [juris Rn. 3]; OLG Frankfurt, 17. ZivSen, Beschl. v. 23.02.2012 - 17 W 5/12 - amtl. Umdr. S. 2; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl. 2011, § 68 Rn. 21; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 68 Rn. 26). Dieser Auffassung, die zum GKG in der bis 2004 geltenden Fassung entwickelt worden ist, folgt der Senat nicht (ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.03.2009 - L 11 R 882/11 B - juris Rn. 3; HambOVG, Beschl. v. 05.11.2010 - 3 So 151/10 -, juris Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 27.12.2011 - 7 C 11.2933 -, juris Rn. 6). Soweit ursprünglich zur Begründung einer Nichtanwendbarkeit der Gebührenfreiheit angeführt wurde, § 25 Abs. 2 - später Abs. 3 - GKG (a.F.) sehe eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nur unter den dort genannten Voraussetzungen vor, und „entsprechend“ stelle Abs. 3 Satz 1 - später Abs. 4 Satz 1 - der Vorschrift nur „die danach statthafte Beschwerde“ von Gebühren frei (BGH, Beschl. v. 22.02.1989, a.a.O.), knüpft diese grammatische Auslegung an die damalige Fassung des Abs. 3 Satz 1 an, wonach das Verfahren „über die Beschwerde“ gebührenfrei sei (BGH, Beschl. v. 22.02.1989, a.a.O., juris Rn. 3). Eine solche Argumentation ist jedenfalls angesichts der Neufassung des GKG im Jahre 2004 nicht mehr überzeugend (OVG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 6). Denn das Rechtsbehelfsrecht des GKG in der seit 2004 geltenden Fassung ist dadurch gekennzeichnet, dass sämtliche Rechtsbehelfsverfahren gemäß §§ 66, 67 und 68 GKG gebührenfrei sind und Kosten nicht erstattet werden (vgl. neben § 68 Abs. 3 die Vorschriften des § 66 Abs. 8 und die Verweisung des § 67 Abs. 1 Satz 2 GKG). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass ein Streit um Gerichtsgebühren nicht mit zusätzlichen Gebühren oder Kostenerstattungsansprüchen belastet werden soll; der Gesetzgeber wollte Kostenverfahren vermeiden, die sich aus anderen Kostenverfahren ergeben (so schon BGH, Beschl. v. 17.10.2002, a.a.O., juris Rn. 4 zu § 5 Abs. 6 GKG a.F.; Hartmann, a.a.O., § 66 GKG Rn. 48), also neuen Streit verhindern (Hartmann, a.a.O., § 68 GKG Rn. 21). Weshalb diese Erwägung nur zutreffen soll, wenn eine Entscheidung in der Sache grundsätzlich möglich sei, nicht aber, wenn die Beschwerde bereits nicht statthaft ist (BGH, Beschl. v. 17.10.2002, a.a.O.), erschließt sich dem Senat nicht. Denn das Gesetz differenziert jedenfalls mit der nunmehr im GKG 2004 generell gefassten Formulierung, dass „die Verfahren“ gebührenfrei seien, nicht nach Zulässigkeit, Statthaftigkeit als Unterpunkt der Zulässigkeitsprüfung und Begründetheit eines Gebühren nach dem GKG betreffenden Rechtsbehelfs (LSG Baden-Württemberg, a.a.O., juris Rn. 3). Der Senat erachtet vielmehr die Vorschriften des GKG 2004 über die umfassende Gebührenfreiheit und die Nichterstattung von Kosten als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens des Gebührenrechts des GKG, wonach rechtliche Auseinandersetzungen über Gebührenangelegenheiten nicht mit weiteren Gebühren oder Kosten belastet werden sollen. Für die Annahme, dass unstatthafte Streitwertbeschwerden von der generellen Gebührenbefreiung nach § 68 Abs. 3 GKG ausgenommen sein sollen, weil mit einem erkennbar nicht vorgesehenen Rechtsmittelverfahren vermeidbarer Aufwand der Gerichte verursacht wird (so OVG Lüneburg, Beschl. v. 07.02.2007, NVwZ-RR 2007, 429 [juris Rn. 3]), sieht der Senat keinen Anhaltspunkt im GKG, insbesondere hält er die Vorschriften der §§ 38 GKG, 34 BVerfGG als Spezialregelungen nicht für analogiefähig. Eine Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO) ist gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, eine weitere Beschwerde ist gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG nicht statthaft.