Urteil
L 8 AL 4150/05
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Überbrückungsgeld nach §57 SGB III setzt voraus, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Aufnahme der selbständigen Tätigkeit und einem Anspruch auf Entgeltersatzleistungen besteht.
• Wer sein Beschäftigungsverhältnis durch Aufhebungsvertrag löst, um eine Selbständigkeit zu begründen, schafft nicht den förderungswürdigen Fall des §57 SGB III, wenn ohne die Selbständigkeit erst Anspruch auf Entgeltersatzleistungen entstanden wäre.
• Die Bewilligung von Überbrückungsgeld war nach altem Recht Ermessensleistung; die Behörde hat hier ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt.
Entscheidungsgründe
Kein Überbrückungsgeld bei selbst herbeigeführter Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses • Überbrückungsgeld nach §57 SGB III setzt voraus, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Aufnahme der selbständigen Tätigkeit und einem Anspruch auf Entgeltersatzleistungen besteht. • Wer sein Beschäftigungsverhältnis durch Aufhebungsvertrag löst, um eine Selbständigkeit zu begründen, schafft nicht den förderungswürdigen Fall des §57 SGB III, wenn ohne die Selbständigkeit erst Anspruch auf Entgeltersatzleistungen entstanden wäre. • Die Bewilligung von Überbrückungsgeld war nach altem Recht Ermessensleistung; die Behörde hat hier ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt. Der Kläger, früher Kieferchirurg an einer Universitätsklinik, beendete sein befristetes Arbeitsverhältnis zum 31.10.2003, um ab 01.11.2003 eine bestehende kieferchirurgische Praxis zu übernehmen und sich selbständig zu machen. Er beantragte bereits vor Aufnahme der Praxis Überbrückungsgeld nach §57 SGB III und legte betriebswirtschaftliche Prognosen sowie Unterlagen zu Einnahmen der übernommenen Praxis vor. Die Arbeitsagentur lehnte den Antrag ab mit der Begründung, die Praxiserträge würden den Lebensunterhalt sichern; ein Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht bestätigte dies. Der Kläger behauptete, in den ersten sechs Monaten nicht aus Praxismitteln gelebt zu haben und berief sich darauf, die Praxisübernahme diente der Vermeidung drohender Arbeitslosigkeit. • Rechtsgrundlage ist §57 Abs.1 SGB III a.F.; Voraussetzungen sind Aufnahme der selbständigen Tätigkeit plus enger zeitlicher Zusammenhang zu Entgeltersatzansprüchen (§57 Abs.2 Nr.1 SGB III). • Der enge zeitliche Zusammenhang fehlt, weil der Kläger durch Aufhebungsvertrag sein Arbeitsverhältnis vorzeitig beendete und ohne die Aufnahme der Selbständigkeit erst ein Anspruch auf Entgeltersatzleistungen entstanden wäre; das Gesetz soll nicht das Verhalten fördern, das erst die Belastung der Solidargemeinschaft herbeiführt. • Zur Frage der Tragfähigkeit der Existenzgründung wurde geprüft, dass der Kläger eine bereits tragfähige Praxis mit hohen Vorergebnissen übernahm; die Behörde berücksichtigte Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und lehnte im Rahmen ihres Ermessens ab. • Nach altem Recht war die Leistung eine Ermessensleistung; das Gericht hielt die Entscheidung der Behörde für ermessensfehlerfrei und schloss sich der Beurteilung des Sozialgerichts an. • Soweit der Kläger Einwendungen zu tatsächlichen Einkünften der ersten Monate vortrug, machte dies den fehlenden Anspruchstatbestand nicht wett, da der Anspruchsvoraussetzung des zeitlichen Zusammenhangs zu Entgeltersatzleistungen nicht entsprochen wird. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; der Anspruch auf Überbrückungsgeld wurde verneint. Das Gericht stellt fest, dass der Kläger sein Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag selbst beendet hat und damit keine förderungswürdige Vermeidung von Arbeitslosigkeit im Sinn des §57 SGB III vorliegt. Zudem war die Leistung nach altem Recht eine Ermessensleistung, deren Ablehnung durch die Behörde sachgerecht und ermessensfehlerfrei erfolgte. Eine Revision wurde nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.