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Urteil

L 8 AL 4537/04

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Erlass nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV ist nur möglich, wenn die Einziehung der Forderung nach Lage des Einzelfalls unbillig ist; enge Maßstäbe sind anzulegen. • Änderungen der inneren Verwaltungspraxis begründen allein keine sachliche Unbilligkeit im Sinn des § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV, wenn keine Vertrauensschutz- oder Gleichbehandlungsgründe vorliegen. • Persönliche Unbilligkeit ist nur bei Existenzgefährdung oder ähnlich schwerwiegender Härte gegeben; bloße erhebliche wirtschaftliche Belastung reicht nicht. • Bei der Prüfung des Erlassanspruchs sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich. • Das Erlassverfahren darf nicht dazu dienen, Versäumnisse des Leistungsempfängers auszugleichen, die zur Rückforderung geführt haben.
Entscheidungsgründe
Erlassanspruch nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV nur bei tatsächlicher Unbilligkeit • Ein Erlass nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV ist nur möglich, wenn die Einziehung der Forderung nach Lage des Einzelfalls unbillig ist; enge Maßstäbe sind anzulegen. • Änderungen der inneren Verwaltungspraxis begründen allein keine sachliche Unbilligkeit im Sinn des § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV, wenn keine Vertrauensschutz- oder Gleichbehandlungsgründe vorliegen. • Persönliche Unbilligkeit ist nur bei Existenzgefährdung oder ähnlich schwerwiegender Härte gegeben; bloße erhebliche wirtschaftliche Belastung reicht nicht. • Bei der Prüfung des Erlassanspruchs sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich. • Das Erlassverfahren darf nicht dazu dienen, Versäumnisse des Leistungsempfängers auszugleichen, die zur Rückforderung geführt haben. Der 1940 geborene Kläger bezog ab 01.06.1996 Arbeitslosengeld, später Arbeitslosenhilfe. Das Arbeitsamt hob die Bewilligung rückwirkend bis 20.11.1996 auf und forderte Überzahlungen nebst Sozialversicherungsbeiträgen zurück. Der Kläger hatte vorher innerhalb der Gemeinde die Anschrift geändert und einen Nachsendeauftrag eingerichtet; er erklärte, er sei weiterhin in Kontakt gewesen und habe die Änderung nicht bewusst verschwiegen. Nach erfolglosen Widersprüchen und einem Rechtsstreit wurde der Rückforderungsanspruch in einem rechtskräftigen Urteil bestätigt; der Kläger stellte daraufhin einen Antrag auf Erlass des Forderungsbetrags. Die Behörde lehnte den Erlassantrag ab; das Sozialgericht verpflichtete die Behörde zur nochmaligen Entscheidung, das Landessozialgericht hob dies auf. Streitpunkt war, ob eine Unbilligkeit gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV vorliegt, unter anderem wegen geänderter Verwaltungspraxis des Arbeitsamts und der Erreichbarkeit des Klägers. • Rechtliche Grundlage ist § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV (Erlass nur bei Unbilligkeit) in Verbindung mit der Verpflichtung zur Einnahmeerhebung aus § 76 Abs. 1 SGB IV; die Vorschrift ist restriktiv auszulegen. • Der Begriff der Unbilligkeit ist eng mit der Ermessensausübung der Behörde verzahnt; Erlassentscheidungen müssen sich an den sachlichen und persönlichen Verhältnissen des Einzelfalls orientieren. • Sachliche Unbilligkeit liegt nur vor, wenn die Geltendmachung des Anspruchs dem Gesetzeszweck zuwiderliefe; bloße Verfahrens- oder Erreichbarkeitsumstände, die bereits Gegenstand und Grundlage einer rechtskräftigen Rückforderungsentscheidung waren, rechtfertigen keinen Erlass. • Eine nachträgliche Änderung der Verwaltungspraxis begründet ohne zusätzliche Vertrauensschutz- oder Gleichbehandlungsgründe keinen Erlassanspruch; hier trat die Praxisänderung erst zwei Jahre nach dem Versäumnis des Klägers ein und nach Abschluss des Verfahrens, sodass Vertrauensschutz nicht gegeben ist. • Persönliche Unbilligkeit setzt eine Existenzgefährdung oder eine ähnlich hohe Härte voraus; erhebliche wirtschaftliche Belastung allein genügt nicht. Die Möglichkeit der Ratenverrechnung (§ 51 SGB I) kann eine erheblichere Härte abmildern und ersetzte hier einen Erlass. • Die Verhältnisse sind auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beziehen; zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids lagen nach Auffassung des Senats keine Unbilligkeitsgründe vor. • Folge: Die Behörde hat ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt; der Erlassantrag konnte zu Recht abgelehnt werden. Die Berufung der Beklagten ist begründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass des Rückforderungsbetrags nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV. Weder sachliche noch persönliche Unbilligkeit liegen vor. Die Änderung der Verwaltungspraxis zu einem späteren Zeitpunkt begründet keinen Anspruch auf nachträgliche Begünstigung, da kein Vertrauensschutz oder Gleichbehandungsanspruch ersichtlich ist und die relevanten Umstände bereits Gegenstand vorheriger rechtskräftiger Entscheidungen waren. Die Behörde durfte die Verrechnung vornehmen und den Erlassantrag ablehnen; eine Existenzgefährdung des Klägers ist nicht dargelegt, Ratenverrechnung stand zur Verfügung. Ergebnis: Klage abgewiesen, Erlassantrag bleibt erfolglos.