Urteil
S 20 AL 51/20
Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGGE:2020:1203.S20AL51.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Klägerin haftet als Erbin ihres am XX.XX.XXXX verstorbenen Ehegatten für eine gegen den verstorbenen Ehegatten bestehende Forderung in Höhe von 383,80 € aus einem bestandskräftigen Darlehensbewilligungsbescheid wegen Erhalten der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) als Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB -). Die Klägerin ist am XX.XX.XXXX geboren und verwitwet. Sie bezieht eine Altersrente in Höhe von 230,33 € monatlich und eine Witwenrente in Höhe von 430,55 € monatlich. Aufstockend bezieht sie Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 249,97 €. Die Kosten der Unterkunft betragen nach Angaben der Klägerin im August 2019 für Miete und Nebenkosten 420,00 € monatlich zuzüglich Gas und Strom 150,00 € monatlich. Erstmals mit Schreiben vom 07.05.2019 hörte die Beklagte die Klägerin im Auftrag des Jobcenters zur beabsichtigten Aufforderung der Klägerin zur Zahlung der Forderung in Höhe von 383,80 € an. Im Rahmen der Anhörung erklärte sich die Klägerin bereit, monatlich 10,00 € zurückzuzahlen. Hiermit erklärte sich die Beklagte mit Schreiben vom 27.09.2019 einverstanden. Mit Schreiben vom 10.10.2019 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Erlass der Forderung in Höhe von 383,80 €. Die Klägerin verfüge lediglich über äußerst geringe Einkünfte, welche deutlich unter der Pfändungsfreigrenzen lägen und zwar in Höhe von 910,85 € (Altersrente: 230,33 €, Witwenrente: 430,55 €, Grundsicherungsleistungen: 249,97 €). Die Klägerin sei aufgrund derartig niedriger Einkünfte zu keinerlei Schuldentilgung im Stande. Mit Bescheid vom 21.10.2019 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erlass der Forderung in Höhe von 383,80 € auf der Grundlage von § 59 Abs. 1 Nr. 3 Bundeshaushaltsordnung (BHO) ab. Aufgrund des Widerspruchs vom 20.11.2019 hob die Beklagte mit Abhilfebescheid vom 04.12.2019 den Bescheid vom 21.10.2019 auf. Mit Bescheid vom 17.12.2019 lehnte die Beklagte nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage den Antrag auf Erlass der Forderung auf der Grundlage von § 44 SGB IIi. V. m. § 59 Abs. 1 Nr. 3 BHO ab. Nach diesen Vorschriften können Ansprüche erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Unbilligkeit komme aus Gründen der persönlichen oder sachlichen Unbilligkeit in Frage. Persönliche Unbilligkeit setze Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit voraus. Erlassbedürftigkeit bestehe, wenn im Fall der Versagung des Erlasses die wirtschaftliche Existenz des Schuldners gefährdet sei. Dies sei der Fall, wenn der Schuldner ohne die Billigkeitsmaßnahme den notwendigen Lebensunterhalt dauernd nicht mehr bestreiten könne. Eine Billigkeitsmaßnahme sei nicht angezeigt, wenn sich dadurch die wirtschaftliche Lage nicht verbessere. Da die Einkünfte der Klägerin so gering seien, dass sie dem Pfändungsschutz unterlägen und eine zwangsweise Durchsetzung von Ansprüchen ausscheide, könne ein Erlass hieran nichts ändern und scheidet somit aus. Darüber hinaus sei ein Billigkeitserlass insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn der schlechten wirtschaftlichen Situation des Schuldners durch aufschiebende Maßnahmen bereits angemessene Rechnung getragen werden könne. Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin sei die Beklagte damit einverstanden, dass bis auf weiteres keine Zahlungen geleistet würden. Die Beklagte behalte sich jedoch vor, in gewissen Zeitabständen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin zu überprüfen. Diese Entscheidung sei keine Stundung im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 1 BHO. Sie stehe unter dem Vorbehalt, dass die Angaben der Klägerin zu ihrer wirtschaftlichen Situation zuträfen. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Der Inkassoservice der Beklagten habe mit einem Forderungseinzug nicht beauftragt werden dürfen, da bereits zuvor schon die Rechtsbehelfsstelle der Beklagte die ablehnende Entscheidung über den Erlassantrag vom 21.10.2019 aufgehoben und dementsprechend den Widerspruch der Klägerin wegen der Erlassablehnung im vollem Umfang entsprochen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2020 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Gem. § 76 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 4. Buch (SGB IV) dürften Ansprüche nur erlassen werden, wenn deren Einziehung im Einzelfall unbillig wäre. Der Erlass sei eine Maßnahme, mit der auf einen fälligen Anspruch ganz oder teilweise verzichtet werde, sodass der Anspruch erlösche. Der Erlass stelle eine Ausnahme vom Grundsatz der rechtzeitigen und vollständigen Einnahmeerhebung dar (§ 76 Abs. 1 SGB IV). Der Erlass begünstige den Einzelnen unter Belastung der Allgemeinheit. Dies erfordere strenge Maßstäbe und bedinge einen engen Ermessensspielraum hinsichtlich des Erlasses einer Forderung. Dabei sei zu berücksichtigen, dass gesetzliche Zahlungspflichten selbst dann nicht als unbillig anzusehen seien, wenn sie den Einzelnen erheblich wirtschaftlich belasten. Die Unbilligkeit der Einziehung sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der mit einer Ermessensentscheidung gekoppelt sei. Ob ein Ausnahmefall vorliege, sei unter gegenseitiger Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Schuldners einerseits und der Allgemeinheit andererseits zu prüfen. Die Einziehung der Forderung könne sowohl aus persönlichen als auch aus sachlichen Gründen unbillig sein. Unbilligkeit aus persönlichen Gründen liegen beispielsweise vor, wenn sich der Schuldner in einer Notlage befinde und zu besorgen sei, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führe bzw. wenn ohne den Erlass der notwendige Lebensunterhalt nicht mehr bestritten werden könne. Die Beeinträchtigung müsse dabei stets von dauerhafter Natur sein, da sonst statt des Erlasses auch eine Stundung möglich sei. Sachliche Unbilligkeit liege vor, wenn die Einziehung der Forderung dem Zweck der anspruchsbegründenden Regelung entsprechen würde oder mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen unvereinbar sei. Bei der Klägerin läge weder Unbilligkeit aus persönlichen noch aus sachlichen Gründen vor. Insbesondere werde die Klägerin nicht in ihrer Existenz gefährdet. Die Klägerin sei auch ohne Erlass der Forderung in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, da sie über ein monatliches Einkommen von ca. 800,00 € verfüge. Die Forderung bezöge sich auf die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Leistungen. Die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Leistungen widerspreche weder der zugrundeliegenden Rechtsnormen noch der allgemeinen Grundsätzen. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 21.10.2019 aufzuheben gewesen sei, weil die Begründung im Erlass nicht ausführlich genug gewesen sei. Der Abhilfebescheid hebe jedoch nur die Erlassablehnung auf und storniere nicht die Forderung. Mit weiterem Schreiben vom 29.01.2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin damit einverstanden zu sein, dass zur Tilgung der Forderung in Höhe von 383,80 € bis zum 28.01.2021 keine Zahlungen geleistet würden. Diese Entscheidung sei keine Stundung im Sinne des§ 59 Abs. 1 Nr. 1 BHO. Gegen den den Erlass ablehnenden Bescheid hat die Klägerin am 18.02.2020 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihren Vortrag aus dem Vorverfahren. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.12.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2020 zu verpflichten, die Rückforderung von 383,80 € in voller Höhe zu erlassen, hilfsweise ihren Erlassantrag vom 10.10.2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für rechtmäßig. In einem Erörterungstermin vom 01.10.2020 hat der Prozessbevollmächtigte erneut darauf hingewiesen, dass die Klägerin aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse dauerhaft nicht in der Lage sei, auf die Forderung zu zahlen. Ferner liege keine Vollstreckungsfähigkeit vor. Er gehe deshalb davon aus, dass lediglich der Erlass der Forderung die einzig rechtmäßige Entscheidung der Beklagten sei, da insofern eine Ermessensreduktion auf Null vorliege. Die Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin in regelmäßigen Abständen belasteten diese stark. Die Beteiligten haben zu Protokoll ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte verwiesen. Sie haben der Kammer bei ihrer Entscheidung vorgelegen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG-). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 2 SGG, da er rechtmäßig ist. Ein Anspruch auf Erlass nach § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB IV hat die Klägerin ebenso wenig wie einen Anspruch auf Neubescheidung. Einem Anspruch auf Erlass steht bereits entgegen, dass § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB IV den Erlass der Forderung in das Ermessen des Versicherungsträgers stellt (so insbesondere BVerfG Beschluss vom 15.04.2005 – 1 BvL 6/03 – juris RdNr. 10, s. auch BSG Urteil vom 04.03.1999 – B11/10 AL 5/98 R – juris RdNr. 19; von Boetticher in: jurisPK-SGB IV 3. Auflage, § 76 RdNr. 41). Gründe für eine Ermessensreduzierung auf Null sind nicht gegeben. Die Klägerin hätte allenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung, nicht jedoch den letztlich begehrten Erlass. Ein solcher Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung besteht nicht. Denn es liegen schon mangels Unbilligkeit die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Erlass nicht vor (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2008 – L 30 AL 18/07 – juris RdNr. 32). Nach § 76 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB IV darf der Versicherungsträger Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre, woran es vorliegend fehlt. Weder liegt unter Berücksichtigung einer gebotenen Auslegung des Tatbestandsmerkmals eine persönliche, noch eine sachliche Unbilligkeit vor. Eine persönliche Unbilligkeit ist gegeben, wenn eine sichere oder zumindest hochgradig wahrscheinliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz vorliegt, die sich auch durch die mit einer Stundung verbundenen Planungssicherheit nicht abwenden lässt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2005 – L 8 AL 4537/04 – juris RdNr. 28; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2008 – L 30 AL 18/07 – juris RdNr. 28). Zwar ist die Klägerin als Bezieherin von einer Altersrente in Höhe von 230,33 €, einer Witwenrente von 430,55 € leistungsberechtigt nach dem SGB II in Form von aufstockenden Leistungen in Höhe von 249,97 € monatlich. Ihr finanzieller Spielraum ist damit begrenzt. Gegen eine Unbilligkeit spricht insoweit aber bereits, dass sie durch die Pfändungsfreigrenze ausreichend geschützt ist. Ferner hat die Beklagte sich mit Schreiben vom 29.01.2020 aufgrund dieser persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse damit einverstanden erklärt, dass zur Tilgung der Forderung bis zum 28.01.2021 keine Zahlungen durch die Klägerin zu leisten sind. Eine entsprechende weitere Vereinbarung mit Ablauf des 29.01.2021 erscheint insofern naheliegend. Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz ist damit nicht ersichtlich, da sich diese mit einer Aussetzung der Zahlungsverpflichtung in jedem Fall vermeiden ließe. Schon aus diesem Grunde liegt keine nachgewiesene Mehrbelastung der Klägerin vor. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine überschaubare Forderungshöhe handelt. Auch aus dem Vortrag, eine regelmäßige Einkommens- und Vermögensüberprüfung in regelmäßigen Abständen durch die Beklagte belaste die Klägerin stark, ergibt sich keine persönliche Unbilligkeit. Der Vortrag kann bei der Entscheidung über den Erlassantrag nicht berücksichtigt werden, da das Verhalten der Beklagten rechtmäßig und damit zumutbar ist. Eine sachliche Unbilligkeit der Geltendmachung offener Forderungen könnte sich daraus ergeben, dass die Geltendmachung der Forderung nach dem Zweck der zugrundeliegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist, weil es dessen Wertungen zuwider läuft (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2008 – L 30 AL 18/07 – juris RdNr. 29; von Boetticher in: juris PK-SGB IV § 76 RdNr. 33). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht ersichtlich. Dass die Klägerin als Erbin ihres verstorbenen Ehegatten für die Forderung von 383,80 € als Nachlassverbindlichkeit gem. § 1967 BGB haftet, führt dies ebenfalls zu keiner sachlichen Unbilligkeit. Bei der Prüfung der Unbilligkeit im Rahmen des§ 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV sind die Umstände, die zur Rückforderung geführt haben, nicht zu berücksichtigen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2005 – L 8 AL 4537/04 – juris RdNr. 31; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2008 – L 30 AL 18/07 – juris RdNr. 30, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.08.2020 – L 9 AL 131/18 – juris, RdNrn. 44 und 45). Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 183, 193 SGG. Die Berufung war mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zuzulassen (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 SGG). Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn sie nachträglich durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde angefochten werden. Die Berufung ist zuzulassen, wenn - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei diesem Gericht eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.