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Urteil

L 11 KR 4865/03

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für den Anspruch auf Krankengeld ist eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erforderlich; endet die zuletzt attestierte AU-Zeit und bringt der Versicherte keine Folgebescheinigung, endet der Anspruch ohne Aufhebungsbescheid. • Der Versicherte ist verpflichtet, für eine zeitgerechte ärztliche Feststellung oder deren Berichtigung zu sorgen; er muss alles Zumutbare unternehmen, etwa andere Ärzte aufsuchen, wenn er eine fehlerhafte Einschätzung vermutet (§ 49 Abs.1 Nr.5, § 46 Abs.1 Nr.2 SGB V). • Eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung der Ruhensregelung kommt nur in Betracht, wenn die Verhinderung der Feststellung oder Meldung in den Verantwortungsbereich der Krankenkasse fällt; medizinische Beurteilungen des MDK liegen nicht in diesem Verantwortungsbereich.
Entscheidungsgründe
Ende des Krankengeldanspruchs bei fehlender Folgebescheinigung • Für den Anspruch auf Krankengeld ist eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erforderlich; endet die zuletzt attestierte AU-Zeit und bringt der Versicherte keine Folgebescheinigung, endet der Anspruch ohne Aufhebungsbescheid. • Der Versicherte ist verpflichtet, für eine zeitgerechte ärztliche Feststellung oder deren Berichtigung zu sorgen; er muss alles Zumutbare unternehmen, etwa andere Ärzte aufsuchen, wenn er eine fehlerhafte Einschätzung vermutet (§ 49 Abs.1 Nr.5, § 46 Abs.1 Nr.2 SGB V). • Eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung der Ruhensregelung kommt nur in Betracht, wenn die Verhinderung der Feststellung oder Meldung in den Verantwortungsbereich der Krankenkasse fällt; medizinische Beurteilungen des MDK liegen nicht in diesem Verantwortungsbereich. Der 1956 geborene Kläger war bis September 2000 teilzeitbeschäftigt und wegen schwerer Wirbelsäulen- und weiterer Beschwerden länger krankgeschrieben. Nach MDK-Gutachten wurde er ab 24.05.2001 als arbeitsfähig für leichte Tätigkeiten angesehen; daraufhin stellte die Beklagte die Krankengeldzahlungen ein. Der Kläger legte später Widerspruch und Klage ein und behauptete fortdauernde Arbeitsunfähigkeit; behandelnde Ärzte bestätigten teilweise fortbestehende Beschwerden. Das Sozialgericht wies die Klage ab, weil ab 24.05.2001 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt worden seien. Der Kläger berief und machte geltend, er habe wegen besonderer Bindung an seinen Hausarzt und wegen Einschüchterung durch das MDK keinen weiteren Arzt konsultiert; zudem fehlte eine Rechtsbehelfsbelehrung in einem Schreiben der Beklagten. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung möglich (§§ 124,151 SGG). • Erfordernis der ärztlichen Feststellung: Nach § 46 Abs.1 Nr.2 SGB V entsteht Krankengeld erst ab dem Tag nach der ärztlichen Feststellung; Bescheinigungen werden meist zeitlich befristet, ihr Ablauf beendet den Anspruch ohne Aufhebungsbescheid. • Obliegenheit des Versicherten: Nach § 49 Abs.1 Nr.5 SGB V ruht der Anspruch, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; der Versicherte muss alles Zumutbare tun, um rechtzeitig weitere Bescheinigungen oder Korrekturen zu erlangen. • Ausnahme nur bei Kassenverantwortung: Die Rechtsprechung gestattet Ausnahme von der Ruhensregel nur, wenn die Verhinderung der Feststellung dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse zuzurechnen ist (z. B. Organisationsmängel). • Anwendung auf den Fall: Der Kläger suchte nach dem Ende der letzten Bescheinigung weder seinen Hausarzt noch einen anderen Arzt auf, meldete sich beim Arbeitsamt und nahm die Arbeitsaufnahme nicht zum Anlass, seine AU gerichtlich oder verwaltungsrechtlich zeitnah zu sichern. Daher hat er nicht alles in seiner Macht Stehende getan, um die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen. • MDK- und Behandlereinschätzungen: Medizinische Bewertungen des MDK begründen keine Zuschußhaftung der Kasse; eine rein medizinische abweichende Beurteilung liegt nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten. • Rechtsbehelfsbelehrung: Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung in einer Aufforderungsschrift änderte die Lage nicht, weil der Kläger keine zeitgerechten ärztlichen Schritte unternahm und somit die Ausschlussvoraussetzungen nicht entfallen. • Schlussfolgerung: Mangels vorliegender Folgebescheinigungen endete der Anspruch des Klägers mit Ablauf der zuletzt attestierten Zeit zum 23.05.2001; die Berufung war unbegründet. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Bescheid der Beklagten vom 17.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.01.2002 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Krankengeld für den Zeitraum 24.05.2001 bis 06.01.2002, weil er keine ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hat und nicht alles Zumutbare unternommen hat, um eine solche Feststellung rechtzeitig zu erlangen. Eine Ausnahme von der Ruhenswirkung nach § 49 Abs.1 Nr.5 SGB V kommt nicht in Betracht, da die Unmöglichkeit der Feststellung nicht dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs.1 SGG; die Revision wird nicht zugelassen.