Urteil
31 Ns 97/21 (20 Js 208/19) – Sonstiges
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2022:0609.31NS97.21.20JS208.00
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Tenor
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 22.07.2021 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der dem Angeklagten in beiden Instanzen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 22.07.2021 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der dem Angeklagten in beiden Instanzen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Gründe: I. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht Wuppertal am 25.05.2020 einen Strafbefehl gegen den Angeklagten erlassen und ihn darin wegen übler Nachrede in zwei Fällen zu Einzelgeldstrafen von zweimal 30 Tagessätzen zu je 100 € und daraus resultierend zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 100 € verurteilt. Der Angeklagte habe am 12.10.2018 eine Strafanzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft Wuppertal verfasst, deren Gegenstand die Geschehnisse um den sog. „U-Skandal“ gewesen seien. Dem Angeklagten sei bekannt gewesen, dass der Oberbürgermeister der Stadt W D. Strafanzeige beim Landeskriminalamt erstattet habe, zuvor eine interne Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Wuppertal veranlasst und zwei Mitarbeiter mit disziplinarischen Ermittlungen betraut habe. Obwohl ihm bei einer verständigen Würdigung des Gesamtgeschehens klar gewesen sei, dass ein Fehlverhalten insbesondere des Oberbürgermeisters nicht ansatzweise zu erkennen gewesen sei, habe er in seiner Strafanzeige Folgendes wörtlich ausgeführt: „Es bestand offensichtlich eine Unrechtsvereinbarung zwischen OB D., dem in U bereits seit Jahren verstrickten Stadtdirektor und Kämmerer Dr. O., der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes YW. und sehr wahrscheinlich den politischen Spitzen von CDU und SPD, zumindest den Herren IN. und PD.. Aus dieser Unrechtsvereinbarung der Verwaltung- und den politischen Spitzen der großen Koalition (Groko) heraus, waren zahlreiche Mitarbeiter u. a. aus dem RPA, als „Disziplinarische Ermittler“, als Mitarbeiter im OB-Büro, in der Kämmerei oder anderswo gezwungen worden ihrerseits gegen Dienstpflichten und Gesetze zu verstoßen. Die Unrechtsvereinbarung erstreckte sich über OB und AR-Vorsitzenden VL.. und GF Z. auf den Stellv. AR-Vorsitzenden UD. sowie auf die weiteren Mitglieder im AR der K, insbesondere den städt. Vertretern TN. und HY.. Über die Herren IN. und PD erstreckt sich die Unrechtsvereinbarung in den RPA-Ausschuss mit der Vorsitzenden OP. und in den Beteiligungsausschuss dessen Vorsitzender PD. war. Später habe die an der Unrechtsvereinbarung beteiligten Personen aus ihren jeweiligen Rollen und Funktionen heraus auch Ältestenrat und Rat der Stadt W. instrumentalisiert und weitere Stadtverordnete einbezogen.“ Darüber hinaus habe der Angeklagte im Dezember 2018 dem Journalisten HZ. ein Interview gegeben, in dem der Angeklagte wörtlich ausgeführt habe: „Ich gehe von einer Unrechtsvereinbarung der Stadtspitze und des Rechnungsprüfungsamtes aus, mit dem Ziel der rechtswidrigen Niederschlagung der Angelegenheit U und der Verhinderung von berechtigtem Regress gegen Beteiligte zum Schaden der Stadt.“ Das Interview sei in der Ausgabe der CL. vom 15.12.2018 veröffentlicht worden. Mit der Behauptung einer „Unrechtsvereinbarung“ habe der Angeklagte den Anschein krimineller Absprachen zwischen den von ihm genannten Personen erweckt. Tatsächlich habe es weder solche Absprachen gegeben noch auch nur tatsächliche Anhaltspunkte dafür. Nach Zustellung des Strafbefehls hat der Angeklagte über seinen Verteidiger rechtzeitig Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht hat daraufhin vom 27.10.2020 bis zum 22.07.2021 an insgesamt siebzehn Tagen die Hauptverhandlung durchgeführt und den Angeklagten schließlich wegen übler Nachrede in zwei Fällen zu Einzelgeldstrafen von zweimal 70 Tagessätzen und daraus resultierend zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 150 € verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte über seinen Verteidiger am 23.07.2021 Berufung mit dem Ziel des Freispruchs eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil am 27.07.2021 Berufung mit dem Ziel einer höheren Strafe eingelegt. Im Termin vom 06.09.2022 hat die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurückgenommen. Die Berufungshauptverhandlung führte – auf den übereinstimmenden Antrag von Staatsanwaltschaft und Verteidigung – zum Freispruch des Angeklagten. II. Soweit für die Entscheidung der Kammer erforderlich, war folgender Sachverhalt festzustellen: 1. Der 61-jährige Angeklagte studierte nach dem Abitur Rechtswissenschaften. 1991 wurde er als Rechtsanwalt zugelassen. Berufliche Erfahrungen sammelte er als Wirtschafts- und Syndikusanwalt sowie Unternehmensleiter und Aufsichtsrat, bevor der Rat der Stadt W ihn zum Beigeordneten wählte. Dieses Amt hatte er vom 01.09.2015 bis zu seiner Abberufung am 26.06.2017 inne. Die Zuständigkeit seines Dezernats umfasste seinerzeit die Bereiche Rechtsamt, Vergabestelle, Steuerung und Management der städtischen Gesellschaften, Servicecenter, Statistik und Wahlen, Einwohnermeldeamt, Standesamt, Straßenverkehrsamt, E-Government und Bürgerbeteiligung. Nach seiner Wahl war der Angeklagte der einzige Jurist in der Verwaltungsspitze der Stadt W. 2. Mit Schreiben vom 12.10.2018 (Blatt 563 der Beiakte 20 Js 155/19) wandte sich der Angeklagte an die Staatsanwaltschaft Wuppertal. In dem Schreiben nahm er zunächst Bezug auf eine von ihm für die Stadt W erstattete Strafanzeige vom 21.06.2017 sowie weitere von ihm verfasste Schreiben. Als Anlage übersandte er die Kopie eines Schreibens an die Bezirksregierung Düsseldorf vom 09.07.2018 nebst darin genannter Anlagen, darunter eine Kopie eines Urteils des Landgerichts Bochum vom 20.06.2018, I-13 O 13/17. Ferner übersandte er mit seinem Schreiben eine 43-seitige Unterlage „Anlage zur Strafanzeige von M. vom 12.10.2018“. Zum Inhalt dieser Unterlage heißt es im dritten Absatz des Schreibens vom 12.10.2018: „[…] in der ich nach meiner Erinnerung der Sach- und Rechtslage die aus meiner Sicht strafrechtlich relevanten Sachverhalte darstelle.“ Dem Schreiben lag ferner eine 29-seitige weitere Unterlage „U-Chronologie Stand 12.10.2018“ bei. Beide Unterlagen – „Anlage zur Strafanzeige“ und „U-Chronologie“ – enthalten auf jeder Seite quer gedruckt die Aufschrift „VERTRAULICH“. Im Schreiben heißt es weiter, er bitte die Staatsanwaltschaft weitere relevante oder zitierte nichtöffentliche Unterlagen bei Bedarf bei der Stadt W anzufordern, während zitierte öffentliche Unterlagen über Datum und Vorlagennummer im Ratsinformationssystem einsehbar seien. Sodann heißt es: „Aus diesen Akten, den hier zitierten und den weiteren relevanten, Ihnen zum Teil vorliegenden Unterlagen, aus Bekundungen verschiedener städtischer Mitarbeiter sowie aufgrund meiner persönlichen Kenntnis von Umständen und Tatsachen gehe ich davon aus, dass zwischen Februar 2004 und Februar 2016 („U alt“) sowie zwischen Januar 2016 und heute („U neu“) von den nachfolgend in den Anlagen zu dieser Strafanzeige benannten und möglicherweise auch von weiteren Personen Straftaten verübt worden sein können. Wegen aller in Betracht kommenden Straftaten erstatte ich hiermit, über die am 21.06.2017 für die Stadt W erstattete Anzeige hinaus, auch persönlich Strafanzeige und stelle soweit notwendig und möglich Strafantrag. Ich biete der Staatsanwaltschaft Wuppertal meine Zeugenschaft an. Mein Zeugenbeistand, Rechtsanwalt F., V , erhält Durchschrift dieses Schreibens.“ 3. Die 43-seitige „Anlage zur Strafanzeige von M. vom 12.10.2018“, in der sich auf Seite 18 der inkriminierte Passus findet, hatte insgesamt folgenden Wortlaut: 1. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 A. Gliederung B. Sachverhaltskomplexe I. „U. alt" 2004 bis 2016: Auf oberster Ebene verabredet und 12 Jahre in Stadt W. und K. durchgezogen. Jährlich 8000 rechtswidrige Zulassungen, ein rechts- und sittenwidriges Werbegeschäft mit insgesamt über 800.000,- Euro Kickback an U. überwiegende ohne Gegenleistung (S. 2 bis 5) II. „U. neu" Januar 2016 bis heute: „Beendigung des rechtswidrigen U.-Geschäfts 2016. Das Versagen der Compliance der Stadt. Wiederholte Versuche von Tatbeteiligten und OB D mit Hilfe von Gefälligkeitsgutachten des RPA „U." niederzuschlagen und disziplinarische und strafrechtliche Ermittlungen zu verhindern. Verzichte auf Regress gegenüber Tatbeteiligten und rechtswidrige Entlastungen der K. Organe zum Schaden der Stadt W. (S. 6 bis 43) 1. Januar bis Juni 2016: Das Ende des U.-Deals. Zahlung der letzten Rechnung durch Kämmerei an K. - Versuch aus K. und Kämmerei heraus Weiterzahlung an U. zu erzwingen (S. 6 bis 7) 2. Juni bis Dezember 2016: RPA-Gutachten 19.08 2016, erster Versuch einer verwaltungsinternen Niederschlagung durch OB D und Tatbeteiligte. Gutachten von RA X 28.10.2016. K.-interne Niederschlagung von „U." durch GF und AR, „erzwungener Verzicht" der Stadt auf Ansprüche gegen K. und Entlastung der K.-Organe (S. 8 bis 14) 3. Oktober 2016 bis Februar 2017: Zeitgewinn durch „Disziplinarische (Schein)-„Ermittlungen". RPA-Gutachten vom 16.01.2017, ein weiterer Versuch der Niederschlagung von U. durch RPA, RPA-Ausschuss, OB D und Tatbeteiligte. Der OB bei Bezirksregierung und LKA (S. 15 bis 20) 4. Anfang 2017 bis heute: Die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche gegen U. vor dem LG Bochum. Widersprüchliche und unwahre Zeugenaussagen. Ein Urteil dass der Stadt W. rechts- und sittenwidrige Geschäfte bescheinigt und das von Rat und Verwaltung gleichwohl ignoriert wird (S. 20 bis 22) 5. Ende Februar bis Juni 2017: OB bereitet mit Hilfe von Ältestenrat, RPA-Ausschuss und Fraktionsspitzen die Abberufung des Rechtsdezernenten vor. „Wer nicht mitmacht fliegt." Die StA ermittelt wegen U. (S. 22 bis 31) 6. Juli 2017 bis heute: U. und kein Ende. Große Anfragen im Rat. Weitere Verzichte und Entlastungen zugunsten von Tatbeteiligten und K.-Organe. Schaffung vollendeter Tatsachen und Festhalten von Rat und Verwaltung am Gefälligkeitsgutachten des RPA vom 16.01.2017. (S. 32 bis 35) C. Die zentralen U.-Tatkomplexe und Straftatbestände (S. 36 bis 40) D. Gesamtbewertung zur Compliance und Rechtskultur in Verwaltung und Politikbetrieb der Stadt W - über „U." hinaus (S. 41 bis 43) 2. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 B. Sachverhaltskomplexe I. U. alt" 2004 bis 2016: Auf oberster Ebene verabredet und 12 Jahre in Stadt W. und K. durchgezogen. jährlich 8000 rechtswidrige Zulassungen, ein rechts- und sittenwidriges Werbegeschäft mit insgesamt über 800.000,-Euro Kickback an U. überwiegend ohne Gegenleistung Im Zusammenhang mit dem nachstehenden Sachverhalt ermittelt die Staatsanwaltschaft Wuppertal bereits (Az.: 621 Js 468/17). Die Nachfolgenden Ausführungen dienen der Aktualisierung der dem Anzeigenerstatter bekannten Sach- und Rechtslage. Unter nicht näher bekannten Umständen trafen Vertreter der Stadt W und U. - (U.) wohl Anfang 2004 Absprachen, wonach U. Leasing-Fahrzeuge nicht wie bis dahin in V , sondern dauerhaft im W Straßenverkehrsamt (StVA) zulassen sollte. Die Zulassungen in W waren rechtswidrig, weil der Sitz von U. seit Gründung 1997 durchgehend in V war. Die Gründung einer rein gewerberechtlichen (Schein-)Betriebsstätte im W Privathaus eines U.-Gesellschafters 2004 änderte an der Unzuständigkeit des StVA W nichts. Über die Unzuständigkeit des StVA W setzten sich die Beteiligten hinweg, die gesetzlichen Zulassungsgebühren wurden soweit ersichtlich erhoben. Über das Hilfskonstrukt eines am 24./29.03.2004 vom Stadtmarketing der Stadt W. und U. unterschriebenen Werbevertrages, erstattete die Stadt W. U. jedoch 8,70 Euro pro zugelassenes Fahrzeug zurück. Auch die auf die Werbegebühren berechnete Umsatzsteuer war für die nicht vorsteuerabzugsberechtigte Stadt W. verloren. Der Werbevertrag war „aus Vergaberechtlichen Gründen" bis Ende 2005 befristet. Tatsächlich wurde das Geschäft ohne neuen schriftlichen Vertrag und damit auch vergaberechtswidrig bis Ende Februar 2016 fortgesetzt. Werbeaufkleber als Gegenleistung des Werbevertrages wurden nicht oder nur vereinzelt oder zeitweise auf die Autos aufbracht. Auf diese Weise flossen über die Jahre über 800.000 Euro an U.. Der Schaden der Stadt W. bestand in den erbrachten Zahlungen ohne oder weitgehend ohne Gegenleistung, der Aufbringung von Aufklebern. Eine ,,wirtschaftliche" Schadensberechnung unter Anerkennung von „Mengenvorteilen" bei der Zulassung der U.-Fahrzeuge ist nicht zulässig. Gebühren sind ihrer Natur nach kostendeckend und dürfen nicht ermäßigt werden. Doch selbst bei Anerkennung von Mengenvorteilen verblieb der Stadt W. nach Abzug des „Kickbacks" an U. ein Verlust von 3,58 Euro pro zugelassenes Auto (vgl. AV StVA vom 08.03.2016). Der Stadt V entgingen im Zeitraum 2004 bis 2016 Zulassungsgebühren in Höhe von rd. 2,5 Mio. Euro. Ohne schriftliche Erneuerung des „Werbevertrages" ging das abgesprochene Prozedere mit dem Stadtmarketing der Stadt W. Ende 2005 über auf die neu gegründete, privatrechtlich organisierte W GmbH (K.). Zweck der Gesellschaft ist gern. § 2 des Gesellschaftsvertrages „...die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und die Werbung für W ". K. bestreitet seinen Geschäftsbetrieb seit Gründung fast ausschließlich aus städtischen Zuschüssen von z.Zt jährlich über 750.000,- Euro. Die Stadt W. verfügt über 1/3 der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung (GV) und entsendet 3 von 9 Mitgliedern in den Aufsichtsrat K. (AR), darunter den jeweiligen OB der Stadt als Vorsitzenden. Die Struktur dieses Geschäftes und insbesondere die Verbindung zwischen Zulassungen und Kickback über den Werbevertrag waren soweit ersichtlich, zumindest folgenden 3. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 Personen bekannt: P. (Ordnungsdezernenten, CDU, 2013 verstorben), Dr. O (Stadtdirektor und Kämmerer, CDU), Dr. T. (Leiter Stadtmarketing), C. (Leiter StVA), S. (Büroleiter P.), I. (Leiter Ordnungsamt) L. und G. beide Kämmerei, Q. . (Rechtsamt), B. (Gesellschafter U.), F. ( Alleingeschäftsführer und Gesellschafter U.). Spätestens nach Übergang der „Abwicklung" des U.-Geschäftes auf die K., haben nach folgende weitere Personen Kenntnis von der besonderen Struktur erhalten und dieses gleichwohl fortgesetzt. A. als weiterer Geschäftsführer der K. neben Dr. T. sowie Z. (Leiter Kämmerei). Spätestens ab Ende 2008 kamen hinzu H. als neuer Geschäftsführer (GF) K., N., damaliger Prokurist und seit 2013 Alleingeschäftsführer K., IE., Leiterin StVA seit 2008 und MI. seit 2010 zuständige Sachbearbeiterin bei K.. Wohl vor dem Hintergrund von Irritationen bei einzelnen der neuen Beteiligten u.a. über Vertragsstand mit U. und fehlender Gegenleistung, beauftragte der Aufsichtsrat K. am 17.03.2010 GF H. mit der Überprüfung „der Vertragsmodalitäten mit der Fa. U.". Der Auftrag erfolgte auf Empfehlung der Wirtschaftsprüfer (WP) YQ., QN. und KM., CF. Treuhand. (vgl. Akten Rechtsamt und RPA Gutachten 16.01.2017). Der AR K. bestand seinerzeit aus folgenden Personen: GV. (Vors./OB/städt Vertr.), OC. (Stellv. Vors.), Dr. AQ., MG., EK. (CDU städt Vertr.), IH., PS., NZ. sowie PE. (SPD, städt Vertr.). Am 04.05.2010 fand ein Gespräch statt zwischen Dr O, WP YQ., GF H. und AK., Beteiligungsmanagement. Das Gespräch ist nicht dokumentiert Eine rechtliche und wirtschaftliche Überprüfung hat (u.a. nach mündlichen und schriftlichen Aussagen von Dr. O in den Ratssitzungen vom 25.09. und 13.11.2017, vgl. auch VO/0621/17 und VO/0621/17/1-A sowie VO/0868/17 und VO/0868/17/1 A) nicht stattgefunden, insbesondere wurde niemand vom StVA oder Rechtsamt hinzugezogen. Gleichwohl ließen das Beteiligungsmanagement und Dr. O am 15.06.2010 die städtischen Vertreter im Aufsichtsrat K. als „Ergebnis der U.-Recherche" wissen, „...dass einvernehmlich festgestellt worden ist dass die heutige Praxis rechtlich unbedenklich und wirtschaftlich sinnvoll ist und fortgeführt werden soll." Entsprechend ist in der Folge am 17.06.2010 der AR K. informiert und das Ergebnis protokolliert worden. Kurz danach ging die Zuständigkeit für das StVA bis Ende 2014 auf den Geschäftsbereich von Dr. O über. Die U.-Praxis ist bis Ende Februar 2016 fortgeführt worden, ab 2013 mit N. als GF der K.. N. bekundete wiederholt, dass in seiner Amtszeit „...weder Aufldeber angefordert noch an U. geliefert worden sind" (vgl. u.a. Akten Rechtsamt, RPA Bericht 16.01.2017 und Sachverhalt gegenüber AR K. vom 21.11.2016). Die Zahlungen auf Seiten der Stadt wurden in der Kämmerei veranlasst in der unmittelbaren Verantwortung von Z. und L. ausgeführt Kontrollen haben soweit bekannt nicht stattgefunden, die entsprechenden haushaltsrechtlichen Freigaben erklärte Kämmerer Dr. O. Laut Aussage im Bericht des RPA vom 16.01.2017 bat IE. im November 2014 Dr O, die Zulassungen für U. beenden zu dürfen. Dr. O soll das abgelehnt haben. 4. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 In der Gesamtschau dieser Sachverhalte wird nach Aktenlage des Rechtsamtes (vgl. auch Urteil LG Bochum 06./20.06.2018 und Gutachten X 28.10.2016 und 24.01.2017 im Sachverhalt weitgehend übereinstimmend in der rechtlichen Bewertung zum Teil a.A. RPA Gutachten vom 16.01.2017) sowie nach Kenntnis und Bewertung des Anzeigenerstatters folgendes deutlich: Die Beteiligten von Stadt W. und U. 2004 haben bewusst und gewollt ein Konstrukt zur Umgehung des Verbotes der Gebührenreduzierungen geschaffen. Der Werbevertrag sollte den Anschein eines legalen Geschäftes vermitteln. Es bleibt zumindest offen, ob es den Beteiligten auf die Vereinbarung, insb. die vereinbarte Gegenleistung überhaupt ankam (Lt. Urteil des LG Bochum, nein). Das Geschäft war trotz Befristung des Werbevertrages auf Dauer angelegt. Das macht u.a. die Weigerung von Z. 2006 deutlich, die K. aus dieser Struktur zu entlassen (im RPA-Bericht zit. Vermerk von Dr. T. vom 18.06.2006). Auf der weiteren Wegstrecke stand sogar der Abschluss eines weiteren, von Dr. O bereits genehmigten Geschäfts im Raum, mit einem anderen „Interessenten", der allerdings absprang (E-Mail von I. an Dr. O vom 16.12.2008). Immer wieder kamen involvierten Mitarbeitern Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Geschäfts und Fragen zur Gegenleistung (vgl. E-Mailverkehr Ende 2008 und 2009). H. musste 2009 seine Bedenken hintenanstellen, nachdem I. ihm die -zwischenzeitlich verschollene- E-Mailkorrespondenz mit Dr. O zur Verfügung stellte (vgl. Akten Rechtsamt, Mail ohne Datum, wohl Ende 2008). Nach einem Gespräch zwischen H., I., N. und IE. am 26. Februar 2009 wurden Argumente zusammengetragen um das Geschäft fortzusetzen und um den „Benefit" der K. zu erhöhen. Man nahm sich auch vor das „eingeschlafene" Versenden von Werbeaufklebern wiederzubeleben (vgl. Akten Rechtsamt, E-Mail vom 08.03. 2010). Die „Gebühr" der K. „.für Aufkleber und sonstigen Aufwand" wurde 2009 in Abstimmung zwischen Dr. O, L. und H. auf 5% des jeweiligen U. Rechnungsbetrages fixiert. Auch MI., die 2010 neu in die K. kam, streute Sand ins Getriebe, weil sie keine vertragliche Grundlage für die laufenden Zahlungen und Abrechnungen gegenüber Stadt W. und U. fand (vgl. Akten rechtsamt, E-Mail I. an H. vom 08.03.2010). Das alles mag in Summe dazu geführt haben, dass die Wirtschaftsprüfer (WP) in der AR-Sitzung vom 17.03.2010 schließlich empfahlen „die Vertragsmodalitäten mit der Fa. U. zu klären". Das ist, aus den Unterlagen ersichtlich und von Dr. O in den Anhörungen durch den Rat 2017 erklärt, nicht geschehen. Zwar hat es wohl ein Gespräch am 04.05.2010 gegeben, die vom AR in Aufl.' g gegebene Prüfung hat indesentweder nicht stattgefunden oder hat zu einem negativen Ergebnis geführt. An dem Gespräch nahmen weder ein Vertreter des StVA noch des Rechtsamtes teil. Am 25.09. und 13.11.2017 erklärte Dr. O gegenüber dem Rat, „er habe dazu keine Veranlassung gesehen" (vgl. VO/0621/17 und VO/0621/17/1-A sowie VO/0868/17 und VO/0868/17/1 A). Gleichwohl erklärten Dr. O, H. und WP YQ. am 17.06.2010 gegenüber dem AR K. „...dass es weder aus rechtlicher Hinsicht noch aus der Sicht des WP Bedenken gegen die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien gibt." 5. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 Die Aussagen von Dr. O gegenüber dem Rat 2017 sind als Schutzbehauptung vor dem Hintergrund der bereits laufenden Ermittlungen zu verstehen. In Anbetracht der offensichtlich rechtswidrigen Struktur des Deals haben die Beteiligten am Gespräch am 04.05.2010 möglicherweise bewusst davon abgesehen Rechtsamt oder StVA einzubeziehen, sie haben das Ergebnis der Überprüfung bewusst nicht dokumentiert und in der Folge den AR wider besseren Wissens falsch informiert. Inwieweit dieser Umstand die damaligen Mitglieder des AR K. strafrechtlich zu entlasten vermag, kann nach der Aktenlage allein nicht abschließend beurteilt werden. Dagegen spricht, dass seitens des sehr professionellen und gut beratenen AR auf die nach den Umständen naheliegende und übliche Dokumentation der behaupteten Prüfungsergebnisse verzichtet worden ist. Üblich wären zumindest Vermerke der Geschäftsführung und des WP gewesen. Erstaunlich ist auch, dass die sehr auffällige Konstruktion U. den Wirtschaftsprüfern der Gesellschaft und den Revisoren von Sparkasse und YF. vor und nach 2010 nicht aufgefallen ist (U. war nach den Zuschüssen der Stadt W. immerhin die zweitgrößte Einnahmeposition in der GuV von K.!). Doch ist bereits ungewöhnlich, dass eine städtische Gesellschaft, die ihren Geschäftsbetrieb fast ausschließlich aus städtischen Zuschüssen bestreitet, nicht von städtischen Revisoren oder dem RPA geprüft wird, sondern regelmäßig nur von Revisoren der Minderheitsgesellschafter Sparkasse W und YF.. Insgesamt verwundert auch das massive Festhalten der Beteiligten über 12 Jahre an dieser, selbst bei oberflächlicher Betrachtung, erkennbar dubiosen Konstruktion. Ernsthafte und Ergebnisoffene Untersuchungen zu möglichen Gründen haben bis heute nicht stattgefunden, weder durch das RPA der Stadt 2016 noch durch andere Kontrollinstanzen, insbesondere auch nicht durch den AR K.. Mit Blick auf den Zeitablauf und der massiven Unterdrückung der Angelegenheit bis in die Gegenwart hinein (bis heute ist für die Verwaltung nur die Sach- und Rechtslage aus dem RPA-Gutachten vom 16.01.2017 verbindlich), besteht erhebliche Verdunkelungsgefahr, im Übrigen drohen mögliche Straftaten zu verjähren! Der Stadt W. selbst ist durch das Geschäft soweit ersichtlich ein Schaden entstanden. Es ist nicht bekannt, ob außer U. weiteren Dritten Vorteile entstanden sind. Möglich ist, dass Gelder von U. direkt, über die Gesellschafter oder auf andere Weise an Dritte weitergeflossen sind. Denkbar sind Geldflüsse z.B. an den Mitinitiator des Konstrukts, Beigeordneten P. (lt Presseberichten und dem xx-Beauftragten der Stadt W. GK. eine n tragisch anrüchige Person..." der 2007 aus der CDU austrat und 2008 Privatinsolvenz anmeldete), an politische Parteien in W (Im Oktober 2004 waren Rats-/OB-Wahlen - zuvor war der Skandal um die Wahlkampfspenden Ä/Verfahren gegen OB Dr. Ü Rotweinrunde), an Mitarbeiter der Stadt W. (z.B. StVA oder Kämmerei) oder an weitere ggfs. noch zu ermittelnde Personen. Möglicherweise sind Personen im Umfeld von W Politik oder Verwaltung kostenlos oder zu vergünstigten Konditionen Fahrzeuge von U. zur Verfügung gestellt worden. Dem Unterzeichner gegenüber hat es hierzu am 21.03.2018 einen anonymen telefonischen Hinweis gegeben. Vor diesem Hintergrund, aber auch mit Blick auf die Zeugenaussagen vor dem LG Bochum 2017 sind Ermittlungen sinnvollerweise auch auf Beteiligte aus der Sphäre von U. zu erstrecken (vgl. Urteil LG Bochum vom 06./20.06.2018) 6. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 I. „U. neu" Januar 2016 bis heute: „Beendigung des rechtswidrigen U.-Geschäfts 2016. Das Versagen der Compliance der Stadt. Wiederholte Versuche von Tatbeteiligten und OB D mit Hilfe von Gefälligkeitsgutachten des RPA „U." niederzuschlagen und disziplinarische und strafrechtliche Ermittlungen zu verhindern. Verzichte auf Regress gegenüber Tatbeteiligten und rechtswidrige Entlastungen der K. Organe zum Schaden der Stadt W. „U. neu" bezeichnet nachfolgend Sachverhalte, die nach Aufdeckung und Beendigung der Zulassungs- und Werbepraxis U., also ab Januar 2016 bis heute strafrechtliche Relevanz haben können. Wesentliche Informationen liegen der StA bereits aufgrund der Strafanzeige der Stadt Wuppertal vom 21.06.2017 vor. Nachfolgend erfolgt Strukturierung und Aktualisierung der Sachverhalte aus Sicht und nach Kenntnis der Sach- und Rechtslage durch den Anzeigenerstatter. 1. Januar bis Juni 2016: Das Ende des U.-Deals. Zahlung der letzten Rechnung durch Kämmerei an K. - Versuch aus K. und Kämmerei heraus Weiterzahlung an U. zu erzwingen Das StVA wechselte Ende 2015 vom Ordnungsamt beim Beigeordneten UW. in die Zuständigkeit des Anzeigenerstatters, vom 01.09.2015 bis 26.06.2017 Beigeordneter, zuständig u.a. auch für das Beteiligungsmanagement und damit die K. sowie das Rechtsamt. AP., neuer Ressortleiter Bürgeramt und zuständig auch für das StVA, legte die besonderen Umstände des Falles U. in einem Vermerk vom 20.01.2016 gegenüber dem Anzeigenerstatter dar (vgl. Akten Rechtsamt S. 119 ff). Aus dem Vermerk, einem Aktenauszug, Informationen durch IE. und der Einschätzung von Rechtsamtsleiter MX. ergab sich schnell ein relativ eindeutiges Bild und eine vorläufige rechtliche Beurteilung die im Kern auf folgendes hinauslief: „Die Zulassungen in W sind rechtswidrig. Das Werbegeschäft stellt ein rechtswidriges Umgehungsgeschäft dar, seit 2006 ohne schriftlichen Vertrag und damit zumindest für die Stadt W. nichtig. Es wurden und werden Leistungen abgerechnet und bezahlt, die weitgehend nicht erbrachten wurden/werden. Es besteht Anfangsverdacht auf Straftaten und Dienstvergehen von Beteiligten insbesondere aus Kämmerei, K. und StVA. Schließlich bestehen Regressansprüche gegen die Beteiligten, insbesondere gegenüber K. und GF K.". Diese rechtliche Einschätzung steht bis heute und wurde - mit Ausnahme des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt W. - von allen mit der Prüfung des Sach- und Rechtslage befassten Instanzen bestätigt. Was den Anfangsverdacht auf mögliche Straftaten anbetrifft nicht zuletzt auch durch die Einleitung des hiesigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens. Was die zivilrechtliche Beurteilung anbetrifft durch das Urteil des LG Bochum vom 06./20.06.2018. Diese Sach- und Rechtslage wurde in der Folge in mehreren Gesprächen u.a. Dr. O Z., L., OG., Revision und N. mitgeteilt. Auch OB D wurde informiert und in der Folge laufend beraten. Rechtsamtsleiter MX. zeigte die Angelegenheit trotz Missbilligung durch Dr. O am 10.02.2016 dem Rechnungsprüfungsamt (RPA) und der Antikorruptionsstelle (AKS) an (vgl. Akten Rechtsamt S. 219 ff, Chronologie M. RPA und AKS nahmen am 21.04.2016 die Prüfung der Angelegenheit auf. 7. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 U. stellte Ende Februar 2016, nach Anhörung durch das StVA zur örtlichen Zuständigkeit, die Zulassungen in W ohne Kommentar ein. Per 31.03.2016 (vgl. Akten Rechtsamt S. 266 ff) rechnete U. die Anfang 2016 noch zugelassenen Fahrzeuge gegenüber K. ab, obwohl in dieser Zeit wie in den Jahren zuvor keine Aufkleber geliefert und aufgebracht worden waren. Ebenfalls per 31. 03.2016 rechnete K. gegenüber der Stadt ab, obwohl auch GF N. wusste, dass keine Aufkleber geliefert und aufgebracht worden waren. Entgegen der dort bekannten und zusätzlich durch Schreiben des Anzeigenerstatters vom 11.04.2016 (vgl. Akten Rechtsamt S. 268 ff) Z., YW. Leiterin RPA und N. gegenüber bekundeten Auffassung („...rechtswidrige Zulassungen, ...kein Vertrag, ...kein Rechtsgrund, ...keine Gegenleistung...1, wurde die an L. gerichtete Rechnung der K. in Höhe von 9.468,33 Euro am 19.04.2016 von der Kämmerei bezahlt. Von einer Billigung oder Weisung des Kämmereileiters Z. und/oder des Kämmerers Dr. O kann in Anbetracht der Umstände ausgegangen werden. Entgegen der klaren Einschätzung durch Rechtsamt und Rechtsdezernent nahm N. die Zahlung der Kämmerei vom 19.04.2016 entgegen und erstattete den Betrag erst am 18.12.2016 zurück, nachdem die Stadt W. auf seinen und den massiven Druck aus dem AR K. hin auf Regressansprüche gegen K. verzichtet und AR und GF Entlastung erteilt hatte. N. versuchte bis Juni 2016 den AR-Vorsitzen der K., OB D, u.a. mit Hilfe eines Schreibens von Rechtsanwalt Dr. TX. dazu zu bewegen, der Bezahlung der letzten Rechnung an U. zuzustimmen, um einer vermeintlich „...drohenden Pfändungsverfügung gegen K. entgegenzuwirken". Dr. O und Z. unterstützten ihn dabei. Sie setzten zusätzlich Ressortleiter AP. und den Anzeigenerstatter unter Druck indem sie u.a. auf die Kompensation von Einnahmeausfällen bestanden, die beim StVA durch die Beendigung des U.-Geschäftes entstanden sein sollen. K. AR-Vorsitzender OB D suchte erkennbar nach Wegen der Zahlung zuzustimmen zu dürfen. Erst das Veto von Rechtsamt und Anzeigenerstatter verhinderte schließlich das Einverständnis von OB und AR-Vorsitzenden D und die Weiterüberweisung des Betrages an U.. Das Rechtsamt teilte am 07.06.2016 OB D mit: „...zur Vermeidung persönlicher und städtischer Nachteile wird dringend empfohlen, die begehrte Anweisung zur Zahlung der Rechnung U. nicht auszusprechen...". (vgl. Akten Rechtsamt S. 348 ff und 392 ff, Chronologie M). Mit Schreiben vom 08.06.2016 teilte das Rechtsamt N. unter Verweis auf das Schreiben des Anzeigenerstatters vom 11.04.2016 mit, dass es für die Zahlung an Rechtsgrund und Gegenleistung fehlen würde. Mit ähnlich lautendem Schreiben vom selben Tag, wies das Rechtsamt das Zahlungsbegehren auch gegenüber U. zurück, das Schreiben blieb unbeantwortet. 8. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 2. Juni bis Dezember 2016: RPA-Gutachten 19.08 2016, erster Versuch einer verwaltungsinternen Niederschlagung durch OB D und Tatbeteiligte. Gutachten von RA X. K.-interneNiederschlagung von „U." durch GF und AR, „erzwungener Verzicht" der Stadt W. auf Ansprüche gegen K. und Entlastung der K.-Organe In der Folge kam es zu weiteren Meinungsverschiedenheiten und Konflikten mit K. über die Behandlung der Angelegenheit U.. Mit GF N. aber insbesondere auch mit dem AR. Der AR bestand in 2016 aus folgenden Personen: OB D (Vors.), UD. (Stellv.), Dr. AQ., SX. TN. (SPD/städt.Vertr.), HY. (FDP/städt. Vertr.), NZ.,WF. und TG.. Der AR K. war mit U. befasst in den ordentlichen AR-Sitzungen vom 16.06. und 07.09. sowie in den außerordentlichen AR-Sitzungen vom 28.10. und 21.11.2016. Die Gesellschafterversammlung (GV) K. am 21.09.2016 wurde vertagt, die GV am 21.11. blieb beschlussunfähig und erst in der GV vom 15.12.2016 wurde der Jahresabschluss 2015 festgestellt und GF N. und der AR entlastet. Zwei Tage zuvor hatte der Beteiligungsausschuss der Stadt W. auf Regressansprüche gegen K. verzichtet und Entlastungsbeschlüsse hinsichtlich GF N. und AR für 2015 gefasst. Problematisch war bereits im Vorfeld der AR-Sitzung vom 16.06.2016 die Frage nach der Entlastung von GF N. durch den AR und die Billigung des JA 2015. Grund waren mögliche Regressansprüche von Stadt W. gegen K., K. gegen U. oder K. gegen ihre Organe, insbesondere GF N.. GF N., der AR sowie die WP und Berater von K. gingen bei der Bewertung von U. erkennbar von anderen Sachverhalten und rechtlichen Annahmen aus wie Rechtsamt und der Anzeigenerstatter als Rechts- und Beteiligungsdezernent. (vgl. Jahresabschluss K. 2015, insbes. S. 9 des Lageberichts, E-Mail vom 15. Juni 2016 der YY Wirtschaftstreuhand, Herrn Dr. DQ. an das Beteiligungsmanagement und Protokoll der AR-Sitzung 16.06.2016 vom 07.09.2016, insb. TOP 3). Der Anzeigenerstatter empfahl OB D als AR-Vorsitzendem K. den entsprechenden Billigungsbeschluss unter TOP 3 der AR-Sitzung am 16.06.2016 „...zu vertagen und den Jahresabschluss 2015 erst dann billigen zu lassen, wenn der noch ausstehende Bericht des RPA keine der Billigung entgegenstehende Gründe enthält". Bekanntlich waren seit dem 21.04.2016 RPA und AKS mit der Prüfung des Falles U. beschäftigt. Entgegen dieser Empfehlung gegenüber dem AR-Vorsitzenden wurde der Jahresabschluss in der Sitzung vom AR einstimmig, also auch mit den Stimmen von OB D und der städtischen Vertreter HY. und TN. gebilligt! (vgl. Mitteilung des Unterzeichners an den OB vom 16.06.2016 und TOP 3 des Prot. der AR-Sitzung, Akten Rechtsamt und Chronologie M). In einer Besprechung am 02.09.2016 teilte OB D in Gegenwart von Dr.O, N., des Anzeigenerstatters und der Büroleiter des OB LR. und HA. mit, „dass ihm ein Bericht des RPA vorliege...und das RPA davon abrate seitens der Stadt rechtliche oder anderweitige Schritte in dieser Angelegenheit (gemeint war U.) einzuleiten oder vorzunehmen. Für das RPA ist die Sache 9. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 mit der Übergabe des Berichts erledigt In vorgenanntem Tenor erfolgt eine mündliche Berichterstattung durch die RPA-Leitung im RPA-Ausschuss. Ebenso wird der Aufsichtsrat K. informiert". (vgl. AV 02.09.2016 von HA., Akten Rechtsamt S. 1516 ff, Chronologie M). Der OB war nicht bereit dein Anzeigenerstatter den „Bericht" auszuhändigen oder Einblick zu gewähren. Aufgrund seiner Kenntnis der Sach- und Rechtslage weigerte sich der Anzeigenerstatter in der Folge die vom OB D, Dr. O und GF N. aufgrund der Absprache vom 02.09.2016 betriebene verwaltungsinterne Niederschlagung der Angelegenheit U. mitzutragen. Der Anzeigenerstatter weigerte sich insbesondere, dem Finanz- und Beteiligungsausschuss, wie vorn OB D gewünscht, am 13.09.2016 eine Beschlussvorlage zu unterbreiten, die auf Feststellung des Jahresabschlusses K. 2015 und Entlastung von GF N. und dem AR K. hinauslief. Entsprechende Beschlussvorlagen des Anzeigenerstatters wären auf einen Verzicht auf mögliche städtische Ansprüche von über 800.000,- Euro u.a. gegen K. und deren Organe hinausgelaufen. Verzichte über 100.000,- Euro obliegen nach Wuppertaler Stadtrecht dem Rat. Die vorbereitete Beschlussvorlage des Beteiligungsmanagements empfahl deswegen eine Enthaltung des Gesellschafters Stadt W. in der GV K. vom 21.09.2016. Nach Weisung von OB D zog das Beteiligungsmanagement diese „Enthaltungsvorlage" zurück (vgl. Vorlage: VO/0563/16 zur Sitzung des Beteiligungsausschusses vom 13.09.2016 und E-Mail von Frau AK. vom 08. 09.2016). Der Anzeigenerstatter remonstrierte gegen diese Weisung von OB D (E-Mail vom 08.09.2016, 20.51 Uhr, Chronologie M). In einem Gespräch am Vormittag des 07.09.2016 legte der Anzeigenerstatter OB D wie zuvor wiederholt, die Gesamtumstände zu U. dar. Der Anzeigenerstatter wies OB D u.a. auf die politischen, die zivilrechtlichen, aber auch die disziplinar- und strafrechtlichen Folgen einer verwaltungsinternen Niederschlagung und eines Verzichts hin, insbesondere aber auch auf die Pflichten zur Information des Beteiligungsausschusses und des Rates. Sinngemäß sagte der Anzeigenerstatter OB D u.a. „...ich sehe nicht ein warum Du in so einer sensiblen Angelegenheit dein Amt beschädigen und dich strafbar machen willst Du hast doch mit dieser Angelegenheit nichts zu tun...ich sehe auch nicht ein, warum ich und meine Mitarbeiter auf deine Weisung hin gegen Dienstpflichten verstoßen und uns strafbar machen sollen...". Am Abend des 07.09.2016 fand eine weitere AR-Sitzung der K. statt, in der u.a. die GV vom 21.09.2016 vorbereitet werden sollte. Im Prot. dieser AR-Sitzung (vom 28.10.2016) heißt es unter TOP 3. „Herr D berichtet,, dass die Prüfung derzeit noch laufe und er dem Gremium daher noch keine Information zum Status Quo U. geben kann". Noch am 02.09.2016 hatten OB D, Dr. O und N. - mit Blick auf einen behaupteten Schlussbericht des RPA- die Angelegenheit U. insgesamt für erledigt erklärt! Ebenfalls noch am 07.09.2016 wies OB D Rechtsamtsleiter MX. zur Verschwiegenheit auch gegenüber dem Anzeigenerstatter an (!) und gewährte ihm (nur) Einsicht (!) in den RPA-Bericht vom 19.08.2016. Da MX. zu der Einschätzung kam, der Bericht sei weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht belastbar, wies OB D ihn nun an, einen geeigneten Rechtsanwalt vorzuschlagen, der den RPA Bericht wie von OB D gewünscht bestätigen 10. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 sollten. Am 08.09.2016 wies OB D Rechtsamtsleiter MX. an, mit der Prüfung RA Prof. Dr. X zu beauftragen. OB D übermittelte RA X den Bericht unmittelbar. Am 13.09.2016 berichtete RA X telefonisch MX. und dieser taggleich OB D, das der RPA-Bericht in keinster Weise belastbar sei und RA X die zivil- und strafrechtlichen Bedenken des Rechtsamtes teile. OB D teilte dieses Ergebnis nicht dem am 15.09.2016 tagenden RPA-Ausschuss mit. Die Leiterin des RPA, YW. war auf dem Verteiler des AV aus dem Gespräch beim OB vom 02.09.2016. Wie im Vermerk vom 02.09.2016 festgehalten, teilte YW den Mitgliedern des Ausschusses am 15.09.2016 (mündlich!) mit, dass die Prüfung in Sachen U. ergebnislos verlaufen sei. In einer Telefonkonferenz am 16.09.2016 erläuterte RA X seinen Standpunkt im Einzelnen unmittelbar gegenüber OB D, seinen Büroleitern LR. und HA. sowie gegenüber MX.. (vgl. Stellungnahme MX. an Anzeigenerstatter vom 22.03.2017, Seiten 390 und 530 ff der Akten Rechtsamt, Chronologie M). Mit Schreiben vom selben Tag bat OB D GF N. die für den 21.09.2016 geplante GV der K. abzusagen (dort stand u.a. die Feststellung JA 2015 und die Entlastung von GF und AR K. an). Am 05.10.2016 übermittelte OB D dem Anzeigenerstatter - nicht den am 02.09.2016 behaupteten Schlussbericht des RPA - sondern einen als „Entwurf eines Gutachtens des RPA...i.S....U." bezeichneten Teilauszug, betreffend nur den Geschäftsbereich des Anzeigenerstatters, datierend auf den 19.08.2016 (vgl. Akten Rechtsamt S. 1169 ff). Der Anzeigenerstatter bat Rechtsamt und Straßenverkehrsamt um Stellungnahme. In Abstimmung mit Rechtsamtsleiter MX. (der die Beauftragung von RA X durch OB D im September 2016 offenlegte) wurde RA X hinzugezogen. Am 27.10.2016 legte RA X am Tisch von OB D die Sach- und Rechtslage (erneut) dar und hielt diese in einem schriftlichen Gutachten vom 28.10.2018 gegenüber Rechtsamt und OB D fest. Wie OB D spätestens seit September schon wusste, bestand u.a. der Verdacht auf Straftaten und Dienstvergehen, weiterhin standen nach wie vor erhebliche Regressansprüche u.a. gegen K. und deren Organe im Raum. Den Beteiligten riet RA X dringend Strafanzeige zu erstatten. OB D erhielt für die am Abend des 28.10.2016 stattfindende Sondersitzung des AR der K. ein von RA X erstellten Sprechzettel (vgl. Akten Rechtsamt S. 704 ff, Chronologie M). Laut Protokoll der AR-Sitzung vom 28.10.2016 (datierend auf den 08.12.2016, vgl. Akten Rechtsamt S. 890 ff)) ging die Sitzungsleitung vom OB D auf den Stellv. AR-Vorsitzenden UD. (Vorstandsvorsitzenden der Sparkasse W) über. OB D trug (so das Protokoll) den Sprechzettel vor, der allerdings, trotz wiederholter Erinnerung durch das Rechtsamt gegenüber OB D, nicht zum Protokoll der AR-Sitzung genommen wurde. Der Sprechzettel bestand aus einem Bericht zu laufenden Prüfungen bei der Stadt W (1.), Ausführungen zur Zurückstellung der Entscheidung über die Entlastung der Geschäftsführung (II.) und der Forderung auf Verzicht der Einrede der Verjährung betr_ Ansprüche der Stadt W. gegen K. (III.). (vgl. Akten Rechtsamt, u.a. Erinnerung MX gegenüber an OB, S. 970 ff). 11. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 UD. wies (lt. Protokoll) „...die Feststellungen und Forderungen aus dem Sprechzettel ... mit Nachdruck zurück" Er legte den AR-Mitgliedern mündlich einen Sachverhalt dar, der nach Inhalt und Wertung deutlich von der dem Gesellschafter Stadt und OB D bekannten Sach- und Rechtslage abwich. Die AR-Mitglieder zeigten sich durch die Forderungen der Stadt irritiert und verärgert. UD. ließ einstimmig zwei Beschlüsse fassen: „1. Der AR spricht Herrn N. ...das Vertrauen aus"; „2. Der stellv. AR-Vorsitzende beauftragt ...eine rechtsgutachtliche Stellungnahme des Sachverhaltes U. ...unter Einbindung der Syndikusanwälte der YF. und der Sparkasse W sowie - falls erforderlich - externer Anwälte." Die Kosten, so UD., werden von YF. und Sparkasse W getragen. Dr. AQ. (AR-Mitglied für den K.-Gesellschafter YF. Versicherungen) erklärte nachdrücklich, „...dass ein irreparabler Schaden für entstünde, wenn das Thema U. in die Öffentlichkeit gelangt". OB D hatte lt. Prot. für die Zeit der Abstimmung den Raum verlassen. Die weiteren Städtischen AR-Mitglieder HY. (FDP-Fraktionsvorsitzender) und TN. (SPD-Stadtverordneter) schlossen sich den Ausführungen von Sitzungsleiter UD. und von Dr. AQ. an. Sie erklärten sich nicht an der Abstimmung im AR gehindert zu sehen, „...weil ihnen keine entgegenstehenden Weisungen der Stadt W vorliegen." OB D äußerte sich gemäß Protokoll wohl die ganze Zeit über nicht. Dr. AQ. - dieser Inhalt ist erst nachträglich aufgrund TOP 2 der AR-Sitzung vom 21.11.2016 in das Protokoll eingefügt worden - wies hin „...auf die Zusammenfassung des Abschlussgesprächs vom 02.09.2016 zum Bericht des RPA bei Oberbürgermeister D. Hier wird vermerkt, dass das RPA empfiehlt, seitens der Stadt keine rechtlichen oder anderweitigen Schritte in dieser Angelegenheit einzuleiten oder vorzunehmen". OB D äußerte sich nach dem Inhalt des Protokolls auch hierzu nicht, er verwies insbesondere nicht auf die Sitzung vom 07.09.2016 in der er dem AR über die Fortdauer der Prüfung des RPA informiert hatte. Vor dem Hintergrund der lfd. U.-Prüfungen bei RPA und K. konnte auch in der Beteiligungsausschusssitzung am 08.11.2016 keine Beschlussvorlage eingebracht werden. Eine von Rechtsamt und Beteiligungsmanagement vorbereitete und nach Kommunalrecht überfällige Informationsvorlage (vgl. Sprechzettel X vom 04.11.2016, Akten Rechtsamt) musste der Anzeigenerstatter auf Weisung von OB D und auf Wunsch von Ausschussvorsitzenden PD. zurückziehen. PD. erwähnte das Ausbleiben der Beschlussvorlage einleitend in der Sitzung des Beteiligungsausschusses kurz mündlich. Er verwies lediglich auf die Pressemitteilungen (WZ: 11.07. und 04.11.2016) zu U. und die noch laufende Prüfung beim RPA. Im Protokoll der Ausschusssitzung vom 14.11.2016 heißt es lediglich unter TOP 16.4 und 16.5 - Jahresabschluss K. 2015/Entlastung Organe: „ Abgesetzt. Die Vorlage wurde von der Verwaltung zurückgezogen". Nach der Mitteilung zu U. in der örtlichen WZ vom 04.11.2016, richtete UD. am 07.11.2016 ein Schreiben an alle Gesellschafter der K.. Darin erwähnte er den Pressebericht und verwies kurz auf den Schwebezustand betreffend die Beschlusslage in der GV K.. Er teilte mit, dass die Prüfung des Jahresabschlusses zu keinen Einwendungen geführt habe, der AR GF N. das Vertrauen ausgesprochen habe und der Sachverhalt U. im Auftrag des AR rechtsgutachterlich überprüft werde. In einem Telefonat vom 11.11.2016 besprachen UD. und der Anzeigenerstatter die Situation. Es sei - so übereinstimmend - zu Verzögerungen und einer Eskalation gekommen, weil das RPA die Prüfung U. noch nicht 12. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 abgeschlossen habe und K. und Stadt W. zum Teil von unterschiedlichen Sachverhalten ausgingen. Der Anzeigenerstatter wies auf das Gutachten von RA X und den Sprechzettel von OB D hin. Der wechselseitige Austausch der Informationen und Erkenntnisse wurde verabredet, damit von den beteiligten Juristen eine tragfähige Lösung erarbeiten werden konnte. OB D lehnte allerdings am 13.11.2016 die Überlassung von Unterlagen an UD. und den AR K. ab, angabegemäß nach Abstimmung mit YW der Leiterin RPA. (vgl. Chronologie M und Akten Rechtsamt). Auch die von UD. angekündigten Informationen blieben aus. Dem Rechtsamt gegenüber begründete er dies mit Verschwiegenheitspflichten als Mitglied des AR K. (vgl. Schreiben DU an MX S. 960 und 961, Akten Rechtsamt). Es folgte am 21.11.2016 eine weitere außerordentliche AR-Sitzung und nachfolgend die GV der K. (vgl. Prot. AR-Sitzung vom 08.12.2018, Akten Rechtsamt S. 1116 ff). Rechtsamt, Beteiligungsmanagement und Anzeigenerstatter waren überrascht, da sie von der erneuten Vertagung der GV ausgingen. Schließlich ermittelte das RPA noch und die Beschlusslage der Stadt war deswegen immer noch offen. OB D fehlte, Leiter beider Sitzungen war UD.. An der der AR-Sitzung nachfolgenden GV nahmen Rechtsamtsleiter MX. und sein Vertreter HD. als vom Rat bevollmächtigte Vertreter der Stadt nicht teil, somit blieb die GV beschlussunfähig. OB D und UD. waren davon ausgegangen, dass MX. und HD. an der GV teilnehmen aber nicht mit abstimmen. Auf diese Weise wären die GV beschlussfähig gewesen und hätten alle Beschlüsse zu JA 2015 und Entlastung der Organe ohne die Stimmen der Stadt W. fassen können. Durch Fernbleiben konnten die vom Rat bevollmächtigten Vertreter der Stadt W. zwar die Beschlussfassung zulasten des Gesellschafters Stadt W. in dieser GV verhindern. Gem. § 8 Abs. 5 der Satzung K. konnte aber nicht verhindert werden, dass in der nächstfolgenden Gesellschafterversammlung alle Beschlüsse auch ohne oder gegen die Stimmen des Gesellschafters Stadt W. gefasst werden konnten! Die nächste GV ließ Sitzungsleiter UD. sogleich für den 15.12.2016 anberaumen. Er ließ dabei keinen Zweifel an seiner Absicht die begehrten Beschlüsse notfalls auch gegen oder ohne die Stadt W. herbeiführen zu wollen (vgl. Prot der Gesellschafterversammlung K. vom 15.12.2016, Akten Rechtsamt S. 1107 ff). Zu der AR-Sitzung am 21.11.2016 waren als Gäste zugelassen RA PX. (für GF N.!), die Syndikusanwälte UH., Sparkasse und Dr. WC. YF.. Für die Stadt W. nahmen Rechtsamtsleiter MX., sein Stellvertreter HD. und RA Prof. X teil. Dr. JS., RA der K. bzw. des AR, auf dessen Gutachten zu U. sich UD. im Sitzungsverlauf wiederholt berief, war nicht zugegen! (vgl. Prot 08.12.2016 und Akten Rechtsamt 5.1052 ff). Laut den Terminberichten von MX. und RA X (vgl. Akten Rechtsamt S. 1052 ff, 1087 ff) war die Haltung von Sitzungsleiter UD. und der weiteren Teilnehmern der Sitzung den städtischen Juristen gegenüber aggressiv bis feindselig. Die Befragung durch UD. „ruppig bis unwürdig". Zum inhaltlichen Verlauf der AR-Sitzung kann zusammenfassend festgestellt werden, dass nicht nur aufgrund unterschiedlicher Sachverhalte unterschiedliche rechtliche Wertungen bestanden. GF, AR und deren Berater vertraten aus Sicht der städtischen Juristen LT. erkennbar unzutreffende Sachverhalte und Rechtsmeinungen die konstruiert schienen. 13. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 Beispielhaft erwähnt seien folgende Positionen aus dem Protokoll: Was war die vertragliche Vereinbarung? Die Vertreter der Stadt W. gingen von einem „Werbeverhältnis" aus, GF und AR sprachen von einer „Zahlungsabwicklung" der K. zugunsten der Stadt_ RA X betonte, dass mit Blick auf § 64 GO NRW mangels schriftlichen Vertrags überhaupt kein Vertragsverhältnis bestand. Daraufhin erklärten, so das Protokoll, „Die Anwälte der K. und des AR gemeinsam, es gebe keinen Hinweis, dass kein Vertragsverhältnis vorliege." Welche Pflichten hat K. nicht erfüllt? Lt. RA X legte K. Rechnungen für Leistungen die es nicht gab, Leistung waren die Werbeaufkleber. UD. erklärte für ihn „geht die Werbeleistung in viel stärkerem Maße von den Kennzeichen aus" (d.h. „W für W"). Was war der Schaden? Für RA X bestand der Schaden in der von der Stadt W. erbrachten Leistung ohne Gegenleistung. Die Höhe des Schadens ergab sich aus den gezahlten 8,70 Euro mal der Anzahl zugelassener Fahrzeuge. Der AR sah keinen Schaden. Lt Prot. _sind sich alle Mitglieder einig, dass weder der Stadt noch K. ein Schaden entstanden ist"! Erst nachdem die städtischen Gäste die Sitzung verlassen hatten, verwies Sitzungsleiter UD. auf eine „Sachverhaltsdarstellung" und ein Schreiben von GF N. an den AR und nahm beides zu Protokoll (vgl. Akten Rechtsamt S. 1122 ff). Beide Darstellungen sind zum Teil fehlerhaft und unzutreffend, sie rechtfertigen die bereits am 28.10.2018 erklärte Entlastung von GF N. nicht, im Gegenteil, eine Entlastung auf Grundlage dieser Sachverhalte war abwegig. Schließlich zitierte UD. wiederholt auszugsweise aus einem als rechtsgutachterliche Stellungnahme bezeichnetem Papier, eines nicht anwesenden RA Dr. JS.; eine Kopie nur der S. 6 und 7 von wohl 7 Seiten wird zu Protokoll genommen. Die Qualität allein dieser 2 Seiten des Papieres ist äußerst dürftig. Zum einen ging der Gutachter von z.T. unbekannten oder für die Mitglieder des AR LT. erkennbar falschen Sachverhalten aus. Ein Anspruch der Stadt gegen K. bzw. GF N. wurde u.a. deswegen verneint, „..weil eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung auf der Grundlage des bisher bekannten Sachverhalts nicht zweifelsfrei festzustellen ist" Oder weil ,"..Dr. O die Abwicklung kannte und billigte ..." Der Gutachter übersah bereits § 64 GO und führte deswegen aus, dass __Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Zahlungspflicht der Stadt gegenüber K. nicht bestehen." Auf S. 7 geht der Gutachter schließlich von einem Bereicherungsanspruch der K. gegen U. in Höhe von 439.015,95 Euro aus. Kommt aber im Ergebnis gleichwohl dazu, dass __dem GF Entlastung zu gewähren weil ein schwerwiegender Gesetzes- oder Satzungsverstoß nicht ersichtlich ist insbesondere der K. kein Schaden entstanden ist." Im Ergebnis ist bei einer derart sensiblen und dubiosen Angelegenheit wie U. nicht nachvollziehbar, was den überwiegend aus Profis und erfahrenen Unternehmensleitern bestehenden AR bewog, sich auf solch dürftigen Argumente und „dünne" Papiere zu verlassen, um bereits getroffene und weitere nachfolgenden Entscheidungen zum Schaden von K. und Stadt W. zu stützten. Der AR hat durch sein Vorgehen erkennbar gegen grundlegende Pflichten nach dem GmbHG verstoßen und im Ergebnis der K. sowie dem Gesellschafter Stadt W. geschadet Über die Dauer der weiteren RPA-Prüfung zu U. war von OB D und RPA nichts zu erfahren. Zur Vermeidung der vom AR K. vorbereiteten und in der GV am 15.12.2016 drohenden Beschlussfassung ohne Beschlusslage und/oder gegen die Interessen der Stadt W., musste eine Lösung gefunden werden. Darüber hinaus war die Information des Rates überfälligen und Ansprüche gegen U. und K. drohten zu verjähren. Es fand ein „Gespräch der Juristen" am 02.12.2016 in der Kanzlei JS 14. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 in ÜP statt, an dem teilnahmen RA Dr. JS. für K., RA PX. für GF N. persönlich!, die Syndikusanwälte UH., Sparkasse W. und Dr. WC. YF. beide für den AR, sowie Rechtsamtsleiter MX., sein Stellv. HD., Justiziarin YP., Rechtsamt FM., Jurist Personalamt und LD., Juristin im RPA und Erstellerin der Gutachten zu U.. Auf der Grundlage der im Gespräch vom 02.12.2016 zum Teil als „ungewiss" qualifizierten Rechtslage sollte der Beteiligungsausschuss über einen Verzicht zugunsten der K. beschließen und die Organe der K. entlasten. In der Folge erarbeiteten Rechtsamt und Beteiligungsmanagement Beschlussvorlagen für die Sitzung des Beteiligungsausschusses am 13.12.2016 (vgl. VO/1021/16). Im Kern verzichtete die Stadt im Zusammenhang mit U. auf die „Geltendmachung" (kein Verzicht im Rechtsinne) möglicher Forderungen gegen K. für die letzten 3 Jahre und auch nur gegen Abtretung möglicher Ansprüche der K. gegen U.. Der Beteiligungsausschuss beauftragte laut Vorlage die Verwaltung darüber hinaus, für den Fall „erheblicher Änderungen der angenommenen Sach- und Rechtslage mit der erneuten Prüfung des Sachverhaltes und jährlicher Berichterstattung an den Beteiligungsausschuss bis 2018". (vgl. Vorlagen, Akten Rechtsamt S. 1217 ff, Chronologie M). OB D weigerte sich, die den Fraktionsvorsitzenden in einer Sitzung am Vormittag des 09.12.2016 als „hochwillkommen" vorgestellten Beschlussvorlagen, wie verabredet gemeinsam mit dem Anzeigenerstatter zu zeichnen. Aufgrund dessen, zur Information des Verwaltungsvorstandes und zur Sicherstellung, dass den Beschlussvorlagen von Rechtsamt, Beteiligungsmanagement und Anzeigenerstatter nicht Kenntnisse und Informationen von OB D oder der anderen Geschäftsbereichsleiter entgegenstanden, brachte der Unterzeichner die Vorlagen am 12.12.2016 in den Verwaltungsvorstand. Unter TOP 1.4 des VV-Protokolls vom 13.12.2016 ist u.a. vermerkt: „Herr Beigeordneter M fihrt aus, dass die Vorlage auf Grundlage seiner Sachverhaltskenntnis erstellt wurde. Herr Beigeordneter Dr RK. stellt - quasi für alle im Verwaltungsvorstand anwesenden, einschließlich von OB D - fest, dass offenbar kein Verwaltungsvorstandsmitglied Kenntnisse hat die dem widersprechen". Der Unterzeichner brachte im Anschluss an die Zustimmung des Verwaltungsvorstandes die Vorlagen in den Ausschuss und vertrat diese dort. Die Vorlagen wurden am 13.12.2016 im Beteiligungsausschuss beschlossen, am 15.12.2016 wurden in der GV K. die noch ausstehenden Beschlüsse zum Jahresabschluss 2015 und zur Entlastung der Organe auch mit den Stimmern des Gesellschafters Stadt W. gefasst (vgl. Protokoll, Akten Rechtsamt S. 1527 ff). Am 16.12.2016 trat K. ihre Ansprüche gegen U. an die Stadt W. ab. Erst dann stornierte GF N. die U.-Rechnung von K. an die Stadt W. vom 31.03.2016 und überwies das von der Stadt W. am 19.04.2016 für die letzte U.-Abrechnung erhaltene Geld zurück 15. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 3. Oktober 2016 bis Februar 2017: Zeitgewinn durch „Disziplinarische (Schein)-„Ermittlungen". RPA-Gutachten vom 16.01.2017, ein weiterer Versuch der Niederschlagung von U. durch RPA, RPA-Ausschuss, OB D und Tatbeteiligte. OB D bei Bezirksregierung und LKA RA X sah in seinem Gutachten vom 28.10.2016 zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für Dienstvergehen und Straftaten. Er empfahl OB D und der Verwaltung die Ermittlungsbehörden einzuschalten, respektive Strafanzeige zu erstatten. Im Gespräch vom 27.10.2016 führte RA X auf Anfrage mündlich aus, dass es, z.B. um das Ergebnis des ausstehenden RPA-Berichts abzuwarten,ausnahmsweise vertretbar sei, die Strafanzeige hinauszuschieben. Allerdings nur und solange im Rahmen einer „externen Ermittlungsführerschaft" ernsthafte und erfolgversprechende disziplinarische Prüfungen andauern und keine Verdunkelungsgefahr besteht. OB D war unter keinen Umständen bereit Strafanzeige zu erstatten. Am 31.10.2016 erteilte er FM (Jurist Personalressort) und YP. (Justitiarin Rechtsamt) unter dem Siegel absoluter Verschwiegenheit und nur ihm gegenüber Berichtspflichtig, einen „Disziplinarischen Prüfauftrag betr. Geschäftsbeziehung Stadt Wuppertal mit K. und U.". Der Auftrag von OB D entsprach nicht dem am 27.10.2016 angesprochenem Ausnahmeprozedere. Insbesondere war nicht die Ermittlungsführerschaft eines externen und damit unabhängigen Compliance-Sachverständigen vorgesehen. Von Ermittlungshandlungen der beiden städtischen Mitarbeiter ist dem Anzeigenerstatter und dem Rechtsamt nichts bekannt geworden. Auch externe Unterstützung ist soweit bekannt nicht angefordert worden. Ein schriftlicher Bericht existiert nicht. Es bestehen begründete Zweifel an Unabhängigkeit und Eignung der beiden Personen derartige umfangreiche Prüfungen und Ermittlungen vorzunehmen. FM war im Geschäftsbereich des in U. verstrickten Dr. O tätig, YP. durfte mit ihrem Vorgesetzten Rechtsamtsleiter MX. nicht sprechen. In einem mündlichen Bericht gegenüber OB D am 09.02.2017 soll, „..FM erklärt haben...dass er es unter Würdigung aller ihm vorliegenden Aspekte für nicht notwendig halte, ein Disziplinarverfahren einzuleiten" (so OB D gegenüber Ältestenrat, vgl. Prot. der Sitzung des Ältestenrats vom 28.02.2017). YP. hat nach Auskunft ihres Dienstvorgesetzten, Rechtsamtsleiter MX., der vom OB D zitierten Darstellung über Inhalt und Verlauf eines mündlichen Berichts am 09.02.2017 widersprochen. Die zitierte Empfehlung von FM war -bereits mit Blick auf das Gutachten X vom 28.10.2016 und selbst nach den Feststellungen des Gutachtens des PRA vom 16.01.2017 mehr als abwegig. Nach Stellungnahmen durch IE. und AP. am 4. bzw. 9.11.2016, nahm der Anzeigenerstatter am 18.11.2016 ausführlich Stellung gegenüber OB D zum Entwurf des RPA-Gutachtens vom 19.08.2016 (vgl. Akten Rechtsamt S. 1007 bis 1053). Ob OB D die Stellungnahme dem RPA zur Verfügung gestellt hat ist offen, auf die Schlussfolgerungen, Hinweise, Fragen und Anregungen des Anzeigenerstatters ging OB D nicht ein, stattdessen wies er den Anzeigenerstatter am 23.11.2016 an, eigene Recherchen, Prüfungen und Beauftragungen Dritter, insbesondere von RA X, zu unterlassen! 16. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 Zwischenzeitlich arbeitete das RPA weiter an dem neuen Gutachten zu U.. Vor Übertragung der Angelegenheit U. an das RPA legte RPA-Leiterin YW am 09.03.2016 Rechtsamtsleiter MX. und Stellv. HD. nahe, keinen großen Ehrgeiz bei der Bearbeitung der Angelegenheit U. an den Tag zu legen, „Die Sache ist doch nicht so schlimm...das sei doch nur eine Auseinandersetzung zwischen Herrn O und Herrn M " (vgl. Akten Rechtsamt, AV MX vom 09.03.2016). YW. Leiterin RPA, YH., Abteilungsleiter RPA und GK., Antikorruptionsstelle (AKS), übernahmen den Fall mit allen Unterlagen am 21.04.2016 in einem ausführlichen Gespräch mit Rechtsamt und Anzeigenerstatter in ihre Bearbeitung. Die wesentlichen Ergebnisse und Schlussfolgerungen von Rechtsamt und Rechtsdezernent wurden offen kommuniziert und alle Unterlagen übergeben. Bereits kurz danach wurde allerdings die AKS aus der Prüfung genommen und die Prüfung nur noch durch die „normale", für die betreffenden Organisationseinheiten zuständige Verwaltungsabteilung des RPA, durchgeführt. In einem Telefonat vom 07.07.2016 teilte GK., AKS, dem Unterzeichner als Grund dafür mit, dass ihm „keine korruptionsrelevanten Sachverhalte" bekannt geworden seien. Er räumte allerdings auf Nachfrage ein, dass „dahingehende Prüfungen nicht stattgefunden hätten, auch nicht zu möglichen Korruptionstatbeständen mit Drittbegünstigung". Das Gespräch kam auf das „tragisch-anrüchige Schicksal" des 2013 verstorbenen U.-Mitinitiators und Ordnungsdezernenten P. sowie die diversen Parteispenden- und Korruptionsskandale jener Zeit. Udo P. war seinerzeit Beigeordneter, Ordnungsdezernent und zugleich CDU-Kreisvorsitzender, er gab nach einer aufsehenerregenden Trunkenheitsfahrt 2003 den CDU-Vorsitz auf und ging 2006 Alkohol- und Krankheitsbedingt in den vorzeitigen Ruhestand. 2007 trat er aus der CDU aus und meldete 2008 Privatinsolvenz an. In den Jahren nach 2010 wurde gegen ihn im überregional bekannt gewordenen Korruptionsskandal „Ausländeramt...CCC“ ermittelt. Nach den bereits ausgeführten Episoden um den „Schlussbericht" des RPA vom 19.08.2016, der versuchten Niederschlagung der Angelegenheit am 02.09.2016, der unzutreffenden Berichterstattung an den RPA-Ausschuss am 15.09.2016 erfolgte wohl ab Oktober 2016 die „Wiederaufnahme" der Arbeiten und Prüfungen des RPA für das neue allseits erwartete Gutachten. Dieses „Gutachten des RPA" vom 16.01.2017 ging am 17.01.2017 beim Anzeigenerstatter ein, verbunden mit der Einladung zu einer nichtöffentlichen Sondersitzung des RPA-Ausschusses am 26.01.2017 (vgl. Akten Rechtsamt S.1322 ff). Das Gutachten wurde nach einer ersten Sichtung mit Rechtsamtsleiter MX. und seinem Stellvertreter HD. besprochen. Es wurden übereinstimmend erneut erhebliche Zweifel an Sachverhalt, juristischen Schlussfolgerungen sowie an Qualität und Methodik des Gutachtens geäußert. Das RPA selbst räumte ein, den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt zu haben und auch nicht über die Möglichkeiten zur weitergehenden Aufldärung zu verfügen. Den Schluss, eine Strafanzeige zu empfehlen oder den Sachverhalt nach dem Antikorruptionsgesetz den LKA anzuzeigen zog das RPA indes nicht. Immerhin verfügen Staatsanwaltschaften und LKA, anders als das RPA, über die Möglichkeiten notwendige Ermittlungen durchzuführen. Das RPA verkannte oder verschwieg auch in diesem Gutachten grundlegende gesetzliche Anzeigepflichten nach dem Korruptionsgesetz. Stattdessen griff es zu rechtstechnisch und rechtlich zweifelhaften Methoden um zu offensichtlich gewünschten Ergebnissen zu kommen. Beispielhaft seien die abwegigen Ausführungen zu § 64 GO genannt, diese für 17. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 Kommunen evidente Norm, hatte das RPA in seinem ersten Bericht erst gar nicht gesehen. Nun sollte, argumentativ um jeden Preis, das Eingeständnis jahrelanger rechtsgrundloser Zahlungen aus der Kämmerei vermieden werden. Um die bereits nach dem RPA-eigenen Sachverhalt resultierenden disziplinarischen und strafrechtlichen Konsequenzen zu vermeiden, scheute das RPA keine methodischen und auch keine rechtlichen Klimmzüge. Das RPA stellte schlicht fest, dass es für Untreue oder Betrug an dem subjektiven Tatbestand fehle, ohne dass allerdings Ermittlungsergebnisse vorlagen, aus denen sich überhaupt Schlussfolgerungen zum subjektiven Tatbestand ergeben konnten. Das RPA hatte schlicht nicht ermittelt, mit den meisten Beteiligten hatte niemand vom RPA gesprochen! Auch mit Begriffen wie Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Schaden ging das RPA auch in dem neuen Gutachten nach Belieben um. Mit Blick auf die besonderen Umstände dieser RPA-Prüfung sowie dessen Vorbefassung, beschließen Rechtsamtsleiter MX., HD. und der Anzeigenerstatter RA X mit einer Nachtragsstellungnahme zu beauftragen. Auf den entsprechenden Auftrag von HD. vom 20.01., erstattet RA X am 24.01.2017 einen Nachtrag zu seinem Gutachten vom 28.10.2016 (vgl. Akten Rechtsamt S. 1908 ff, Chronologie M). Im Ergebnis bestätigt er seine Feststellungen und Empfehlungen aus September und Oktober 2016 sowie die Einschätzung von Rechtsamt und Rechtsdezernent zu Qualität und Belastbarkeit des neuen RPA Gutachtens. Die Empfehlung lautet dringender denn je Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft, Anzeige beim LKA und Regress gegen die Tatbeteiligten und Schädiger der Stadt W. An der Sitzung des RPA-Ausschusses am 26.01.2017 (Vgl. Prot. vom 23.03.2017) nahmen folgende Personen teil: OP. (Vors./CDU), DT. (CDU), EK. (CDU), HY. (FDP/AR K.), MV. (SPD), YI. (SPD), UG. (SPD), HR. (SPD), VP. (Die Grünen), HV. (Die Grünen), M, HD.FM., YW. YH., LD. und GK. Die Empfehlung des Anzeigenerstatters an den RPA-Ausschuss am 26.01.2017 war eindeutig. Die Angelegenheit sollte den Ermittlungsbehörden übergeben werden. Der Anzeigenerstatter wies auf den begründeten Verdacht von Straftaten hin, die das RPA nicht richtig und angemessen ermittelt hatte und mit seinen beschränkten Möglichkeiten möglicherweise auch nicht ermitteln konnte. Weitere Ausführungen durfte der Anzeigenerstatter nicht machen, die Ausschussvorsitzende OP. beschränkte sein Rederecht. (vgl. Akten Rechtsamt, AV von HD. vom 27.01.2017 S. 1309, Chronologie M). Der anwesende stellv. Rechtsamtsleiter HD. wurde ebenfalls nicht gefragt und auch der anwesende D schwieg. Die Mitglieder des RPA-Ausschusses waren in Besitz des RPA-Gutachtens und wussten oder mussten/konnten wissen von dem Inhalt des X-Gutachtens vom 28.10.2016. Zwischenzeitlich hatte wiederholt die Presse zu U. berichtet, am 12.12.2016 hatte Stadtverordneter HV. für die Fraktion Die Grünen Einsicht in die Akten des Rechtsamtes genommen. Am 13.12.2016 waren zudem die 18. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 Mitglieder des Beteiligungsausschusses im Zusammenhang mit dem sog. „Verzichtsbeschluss" mit K./U. befasst gewesen. Zum Ende der Sondersitzung des RPA-Ausschusses bekam Dr. O Gelegenheit zur ausführlichen Stellungnahme. Laut Niederschrift der Sitzung vom 23.03.2017! beendete OP. die Sitzung vom 26.01.2017 wie folgt: „Die Vorsitzende stimmt den Ausführungen von Herrn O zu und ergänzt, die beim RPA vorhandene Papierlage gäbe keine andere Bewertung her und sie sehe die Angelegenheit damit als erledigt an." Der RPA-Ausschuss nahm damit die Drucksache VO/0017/17 ohne Beschluss entgegen (vgl. Prot vom 23.03.2017)! Insgesamt drängen sich aus Sicht des Anzeigenerstatters folgende Erkenntnisse auf: Nach dem gescheiterten Versuch der Niederschlagung der Angelegenheit am 02.09.2016 auf Basis des von OB D behaupteten „Schlussberichtes" des RPA vom 19.08.2016, sollte nun mit dem („neuen") Gutachten des RPA der Boden bereitet werden für eine erneute Niederschlagung der Angelegenheit Ohne Strafanzeige, ohne Disziplinarische Maßnahmen und ohne Verantwortliche für den Schaden der Stadt W. in Regress nehmen zu müssen! Wie beim Vorgehen von OB D, Dr. O und N. 02.09.2016 meinte die RPA-Leitung und dieVerwaltungsspitze nun wieder durch ein weiteres Gefälligkeitsgutachten des RPA die materielle - die bekannte und als relevant und richtig erkannte Sach- und Rechtslage ersetzen zu dürfen, um zu dem von den Beteiligten gewünschten Ergebniss zu kommen. Es bestand offensichtlich eine Unrechtsvereinbarung zwischen OB D, dem in U. bereits seit Jahren verstrickten Stadtdirektor und Kämmerer Dr. O, der Leiterin des RPA YW und sehr wahrscheinlich den poltischen Spitzen von CDU und SPD, zumindest den Herren IN. und PD Aus dieser Unrechtsvereinbarung der Verwaltung- und den Poltischen Spitzen der großen Koalition (Groko) heraus, waren zahlreiche Mitarbeiter u.a. aus dem RPA, als „Disziplinarische Ermittler", als Mitarbeiter im OB-Büro, in der Kämmerei oder anderswo gezwungen worden ihrerseits gegen Dienstpflichten und Gesetze zu verstoßen. Die Unrechtsvereinbarung erstreckte sich über OB und AR-Vorsitzenden D und GF N. auf den Stellv. AR-Vorsitzenden UD. sowie auf die weiteren Mitglieder im AR der K., insbesondere den städt Vertretern TN. und HY. Über die Herren IN. und PD erstreckt sich die Unrechtsvereinbarung in den RPA-Ausschuss mit der Vorsitzenden OP. und in den Beteiligungsausschuss dessen Vorsitzender PD war. Später habe die an der Unrechtsvereinbarung beteiligten Personen aus ihren jeweiligen Rollen und Funktionen heraus auch Ältestenrat und Rat der Stadt W. instrumentalisiert und weitere Stadtverordnete einbezogen. Die dem Stadtrat und Ausschüssen angehörenden weiteren Stadtverordneten konnten sich, auch soweit sie nicht Teil der Unrechtsvereinbarung zur Niederschlagung der Angelegenheit U. waren, selbst bei begründeten Zweifeln an Richtigkeit oder Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung, den herrschenden Fraktionszwängen nicht entziehen und trafen die durch Fraktionsspitzen vorgegebenen Entscheidungen. 19. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 Was OB D im Besonderen betrifft, wird aus seinem gesamten Verhalten seit Mitte 2016 in der Angelegenheit U. die Absicht und der feste Wille deutlich, die Sache um jeden Preis niederzuschlagen. OB D hatte zu keinem Zeitpunkt die Absicht die Angelegenheit U. durch RPA oder die disziplinarischen Ermittler ernsthaft und ergebnisoffen ermitteln zu lassen. Darauf deutete bereits sein Versuch hin der rechtswidrigen Niederschlagung der Angelegenheit am 02.09.2016. Auch seine Haltung im AR und gegenüber dem GF K., bis hin zu dem mehr oder weniger erzwungenen „Verzicht" der Stadt gegenüber K., verdeutlicht die Absicht von OB D die Angelegenheit niederzuschlagen und die im U.-Deal beteiligten und verstrickten Personen vor zivil- disziplinar- und strafrechtlichen Konsequenzen zu bewahren. Das unterstreicht auch die Ignorierung mündlichen und später schriftlichen Empfehlungen von RA X und sein Verhalten insbesondere gegenüber Rechtsamt und Anzeigenerstatter. OB D weigerte sich vom Anzeigenerstatter sachgerechten Rat sowie rechts- und pflichtgemäße Lösungen anzunehmen. Er erteilte Weisungen, deren Befolgung disziplinar- oder strafrechtliche Folgen für ihn selbst aber auch die betroffenen Mitarbeiter haben konnten oder möglicherweise noch haben werden. Anstatt gemeinsam mit Rechtsamt, Rechtsdezernent und externen Compliance-Experten Lösungen zum „Compliance-Fall U." zu entwickeln und umzusetzen, erwartete OB D dass Anzeigenerstatter und Rechtsamt sich aus der Angelegenheit U. heraushalten. Das Ergebnis der Beratung und das Gutachten RA X ignorierte er schlicht. OB D griff im Zusammenhang mit U. laufend in die Angelegenheiten des Geschäftsbereichs des Anzeigenerstatters ein. Er erteilte Mitarbeitern des Anzeigenerstatters zum Teil rechtswidrige Weisungen und nahm die Zerrüttung des dienstlichen und persönlichen Verhältnisses zum Rechts- und Beteiligungsdezernenten der Stadt nicht nur in Kauf, sondern provozierte die Zerrüttung geradezu. Dies gilt insbesondere für die Zeit nach dem 02.09.2016, d.h. nach der ersten Weigerung des Anzeigenerstatters die rechtswidrige verwaltungsinterne Niederschlagung der Angelegenheit U. mitzutragen. Am 09.02.2017 nahm das Rechtsamt abschließend Stellung gegenüber dem Anzeigenerstatter. Die rechtlichen Zweifel und Bedenken von RA X wurden dort voll und ganz geteilt. Insbesondere die Pflichten nach dem KorruptionsgesetzG NRW wären evident, "...daraus folge eine dienstliche Hinweispflicht gegenüber OB D um seine Entscheidung herbeizuführen." (vgl. Akten Rechtsamt S. 1907f, Chronologie M). Der Anzeigenerstatter nahm schließlich am 14.02.2017 unter Beifügung der Stellungnahmen von Rechtsamt und RA X gegenüber OB D Stellung. Nach ausführlicher Darlegung der Dinge erfolgte erneut die dringende Empfehlung Strafanzeige bei der StA Wuppertal zu erstatten und der gesetzlichen Anzeigepflicht gegenüber dem LKA nachzukommen. OB D wandte sich am 17.02. und 22.02.2017 an die Bezirksregierung Düsseldorf und das LKA und ließ sich dort beraten. Auf den Rat der Aufsichtsbehörde und der Spezialisten des LKA hin, richtete OB D am 24.02.2017 ein Schreiben an das LKA zu den "Verwaltungsvorgängen ...U.". Auf Betreiben des LKA und nicht aufgrund einer Strafanzeige vom OB D oder aus der Stadt W. heraus, leitete die StA Wuppertal in der Folge ein Ermittlungsverfahren ein. Wie der Anzeigenerstatter erstmals am 18.05.2017 über GK., AKS erfuhr, wurde 20. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 u.a. wegen Untreue gegen K. GF N. und weitere nicht benannte Mitarbeiter der Kämmerei ermittelt Der Anzeigenerstatter hat seinerseits am 06.06.2017 den Sachverhalt auf Bitten der Regierungspräsidentin der Bezirksregierung unterbreitet und Fach-/Dienstaufsichtsbeschwerde wegen möglicher Gesetzes- und Dienstpflichtverletzungen u.a. durch OB D erhoben. Am 21.06.2016 erstatte der Anzeigenerstatter im Rahmen seiner Zuständigkeit und Kompetenz als Geschäftsbereichsleiter und Rechtsdezernent der Stadt W. Strafanzeige bei der StA Wuppertal und stellte für die Stadt W Strafantrag für alle in Betracht kommenden Straftaten in Zusammenhang mit U., insbesondere mit Blick auf die Sachverhalte „U. alt" bis 2016. 4. Anfang 2017 bis heute: Die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche gegen U. vor dem LG Bochum. Widersprüchliche und unwahre Zeugenaussagen. Ein Urteil dass der Stadt W. rechts- und sittenwidrige Geschäfte bescheinigt und das von Rat und Verwaltung ignoriert wird Nachdem K. am 16.12.2016 möglichen Ansprüche gegen U. an die Stadt W. abgetreten und U. sich geweigert hatte eine Verjährungsverzichtserklärung abzugeben, beantragte das Rechtsamt der Stadt W. am 29.12.2016 einen Mahnbescheid gegen U. über 78.018,65 Euro (unverjährte Forderungen aus Zahlungen des Jahres 2013). Nach Widerspruch durch U. vom 06.01.2017 war das Verfahren anhängig beim LG Bochum (Aktz.: I-13 0 13/17). Die Klage der Stadt wurde am 31.03.2017 begründet. Nach Klageerwiderung vom 10.05. und frühen ersten Termin am 17.05.2017 erhöhte die Stadt die Klageforderung um Forderungen gegen U. aus Zahlungen des Jahres 2014_ Am 17.01.2018 war der erste Beweistermin. Neben den Prozessbevollmächtigten der Parteien und den Zeugen waren zugegen Rechtsamtsleiter MX., YH. und LD. vom RPA, GK. von der AKS, Pressevertreter und der Anzeigenerstatter. Gehört wurden die Zeugen H. (ex-K.-GF), N. (GF K.), Dr. LM. (U.), TI. (U.), AW. (U.), C. (ex-Leiter StVA) und Dr. T. (Stadtmarketing und erster K.-GF). Die Kammervorsitzende wies auf das laufende Ermittlungsverfahren der StA Wuppertal hin und ermahnte die Zeugen zur Wahrheit. Die dann folgenden Zeugenaussagen ergaben ein Potpourri an Sachverhalten und Wertungen der Geschehnisse seit 2004. Die Aussagen der Zeugen aus Stadt W. und K. wichen teilweise deutlich von der Aktenlage ab. Laut Zeugen H. war der K. der Aufwand zu hoch Anbringung und Lieferung von Aufkleber nachzuhalten. Es war aus seiner Sicht ein eingespieltes Verfahren, er betonte den Werbeeffekt durch das W Kennzeichen. An Gespräche mit N., BH. und IE. zum Thema U. konnte er sich nicht erinnern. Der Zeuge N. erklärte vor 2013 mit der Angelegenheit gar nicht befasst gewesen zu sein, er habe als GF ein funktionierendes System übernommen. In seiner Zeit als GF seien weder Aufkleber angefordert noch geliefert worden. Zeuge C. erklärte sich geweigert zu haben die gesetzlichen Gebühren zu reduzieren, verschwieg jedoch das W für die Zulassungen nicht zuständig war und er 2004 auch in die Abstimmung des Werbevertrages einbezogen war. Der Zeuge Dr. T. erklärte an Erstellung und Unterzeichnung des Werbevertrages mit OB Dr. Ü mitgewirkt zu haben. Für ihn lief der Vertrag ab 2006 weiter mit K. als neuem Vertragspartner. In Gegensatz zu aktenkundigen Äußerungen erklärte er, dass für ihn der Werbeeffekt der Aufkleber entscheidend gewesen war. Es war Aufgabe der 21. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 Beklagten neue Aufkleber anzufordern, in seiner Amtszeit wären ausreichend Aufkleber geliefert worden. Alle Zeugen blieben unvereidigt. Am 06.06.2017 wurde der Zeuge BH. (Leiter Ordnungsamt 1995 bis 2011) gehört, auch seine Aussage entsprach in weiten Teilen nicht der Aktenlage, insbesondere erwähnte er nicht seine Mitwirkung an der Abstimmung der Werbevereinbarung 2004. Am Ende der Sitzung wurde ein klageabweisendes Urteil verkündet. Dieses ging den Prozessbevollmächtigten der Stadt am 20.06.2018 zu. Die Urteilsbegründung datiert auf den 20.06.2018 und ging den Prozessbevollmächtigten der Stadt am 29.06.2018 zu. Laut Rechtsamtsleiter MX. in der Ratssitzung vom 09.07.2018 „wurde das Urteil vom 20.06.2018 dem Rechtsamt erst am 05.07.2018 zur Verfügung gestellt" (VO/0576/18 mit Urteil). Die Klage der Stadt W. wurde u.a. abgewiesen weil: „...zur Überzeugung der Kammer fest steht dass der Werbevertrag...nicht den tatsächlich getroffenen Vertragsabreden entspricht...". ....eine Vergütung..tatsächlich nicht von den Parteien gewollt...sondern nur pro forma schriftlich vereinbart..., um eine nach dem Gebührenrecht unzulässige Reduzierung der gesetzlichen Gebühren zu verschleiern." ..."...den beteiligten Personen bewusst war, das von der Beklagten tatsächlich nicht auf jedem in W zugelassenen Fahrzeug Aufkleber angebracht wurde und das dies für die Zahlungen der Klägerin bzw. der K. an die Beklagte nicht von Bedeutung sein sollte...«..."weder die Klägerin noch die K. im Geringsten überprüft haben, ob die in Rechnung gestellten Werbeaufkleber tatsächlich angebracht worden waren. Vielmehr musste der Klägerin bzw. der K. klar sein, dass die Beklagte gar nicht genügend Aufkleber zur Verfügung hatte, um die in Rechnung gestellte Anzahl anzubringen". „Der Klägerin stehen auch keine Ansprüche aus abgetretenem Recht in Verbindung § 812 BGB zu. Zwar geht die Kammer davon aus, dass der Werbevertrag nach § 134 BGB nichtig war, weil er lediglich der Umgehung des Verbots der Ermäßigung der Straßenverkehrszulassungsgebühren diente, so dass die Zahlungen der Klägerin bzw. der K. ohne Rechtsgrund erfolgt sind. Doch steht der Rückforderung der Klägerin § 817 S. 2 BGB entgegen, weil beide Vertragsparteien gegen das gesetzliche Verbot ... und gegen die guten Sitten verstoßen haben." Gegen das Urteil hat die Stadt W. fristwahrend Berufung eingelegt, und diese dem Vernehmen nach fristgerecht begründet. Von der Absicht die Berufung durchzuführen informierte die Verwaltung am 18.09.2018 den Beteiligungsauschus und am 24.09.2018 den Rat Die der entsprechenden Informationsvorlage (VO/0758/18) zugrunde liegenden Gutachten der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Stadt W. und der vom Rechtsamt neu beauftragten Compliance-Rechtsanwälte der Kanzlei L , lagen der Verwaltungsvorlage nicht bei. Laut Vorlage empfiehlt die Kanzlei L , dass „...angesichts des laufenden Ermittlungsverfahrens und der aus der Sicht der Stadt strittigen Enscheidungsgründe des Urteils des LG Bochum eine Rücknahme der Berufung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ratsam ist. Die Kanzlei L regt ergänzend an, die geltend gemachten Ansprüche auch auf Anspruchsnormen aus dem Bereich der unerlaubten Handlungen zu stützen." Im Übrigen werden, so die Rechtsanwälte „....zur Sicherung der städtischen Interessen ... Sicherungsmaßnahmen (u.a. Streitverkündungen) im Einzelnen zu prüfen sein." Die Formulierungen der Compliance-Rechtsanwälte unterstreichen nicht so sehr die Erfolgsaussichten der Berufung, als vielmehr die Schwierigkeit einer Berufungsrücknahme - und der damit verbundenen endgültigen Aufgabe von Forderungen gegen U. - bei einem laufenden Ermittlungsverfahren in Zusammenhang mit U.. Zur Durchführung der Berufung raten die Rechtsanwälte der 22. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 Stadt W. wohl auch deswegen, weil sie aufgrund deliktischer Ansprüche auch die Möglichkeit von Streitverkündungen und damit der Inanspruchnahme weiterer Schädiger der Stadt W. sehen. Die Berufungsbegründung ist nicht öffentlich. Abzuwarten bleibt, ob die Begründung und die Gutachten der Prozessbevollmächtigten und der Kanzlei L öffentlich gemacht werden. Bisher kennen nicht einmal die Stadtverordneten diese Gutachten. Entsprechende Anträge der Fraktion Die Linke sind in der Ratssitzung am 24.09.2018 nach turbulenter Beratung „vertagt" worden, obwohl entsprechende Fraktionsrechte sich der Disposition des Rates entziehen und nicht durch Beschluss einer Ratsmehrheit vereitelt werden dürfen. Ebenso bemerkenswert ist die Vertagung der in dieser Ratssitzung vorgesehenen Aufhebung der am 03.07.2018 beschlossenen rechtswidrigen Entlastung von GF und AR K. (vgl. Ziff. 6. dieser Anlage zur Anzeige). 5. Ende Februar bis Juni 2017: OB bereitet mit Hilfe von Ältestenrat, RPA-Ausschuss und Fraktionsspitzen Abberufung des Rechtsdezernenten vor. ,,Wer nicht mitmacht fliegt'. Die StA ermittelt wegen U. Unmittelbar nachdem OB D die „Verwaltungsvorgänge ...U." am 24.02.2017 an das LKA übermittelt hatte, berief er am 28.02.2017 eine Sitzung des Ältestenrats ein. Der Ältestenrat besteht aus dem OB, den Fraktionsvorsitzenden und je nach Fraktion aus bis zu zwei stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden. Der Ältestenrat unterstützt den OB bei der Führung der Geschäfte des Rates. Er ist kein Beschlussgremium i.S. der GO (§ 2 Geschäftsordnung Rat vom 16.12.1991). Die Information und Einbeziehung des Ältestenrates ersetzt nicht die Information und Befassung des Rates. Laut Protokoll nahmen an der Sitzung des Ältestenrates am 28.02.2017 folgende Personen teil: OB D, ZW. (SPD), PD (SPD-Frakt-Vors.), LZ. (SPD), EK. (CDU), IN. (CDU-Frakt-Vors.), IO. (Die Grünen), HC. (Die Grünen), DF. (Die Linke), HN. (Die Linke), HY. (FDP, AR- K.), QW. (WfW), WV. (Pro Deutschland) und von der Verwaltung RZ. (Leiterin Pressestelle), LR. und HA. (beide OB-Büro) Einziger TOP war die „Aktuelle Entwicklung in der Sache Verwaltungsvorgänge im Zusammenhang mit dem Werbevertrag mit...(U.)". Den Teilnehmern lagen weder das Gutachten des RPA vom 16.01.2017, noch die Gutachten von X vom 28.190.2016 oder 24.01.2017, noch die Stellungnahmen von Rechtsamt oder Rechtsdezernent vor. Hinzugezogen waren weder Vertreter des RPA, noch des Rechtsamtes noch der Anzeigenerstatter als Rechtsdezernent. Auf die Frage warum der Rechtsdezernent nicht an dieser Sitzung teilnehme antwortete OB D ....dass das Vorgehen so mit der Aufsichtsbehörde abgesprochen worden sei(!), da nur er eine Anzeige gern. § 12 des KorruptionsG NRW vornehmen könne..." OB D stellte gegenüber den Mitgliedern des Ältestenrats im Kern folgende Behauptung auf: Aufgrund der Ergebnissen von RPA (Gutachten 16.01.2017) und Disziplinarischer Ermittler (09.02.2017) stünde fest, dass in der Sache U. weder Straftaten noch disziplinarische Verfehlungen begangen worden seien. Er hätte, so seine 23. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 Schlussfolgerung, somit keine Veranlassung gehabt etwas zu tun oder zu veranlassen. Keine Strafanzeige, keine Anzeige nach KorruptionsG NRW, keine Disziplinarverfahren, keine Regresse. Erst aufgrund des Schreibens des Rechtsdezernenten vom 14.02.2017 und dessen dortigen Aussage es lägen Tatsachen vor, die Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten nach § 5 Abs. 1 KorruptionsG NRW darstellen können, sei das (vom Gesetz geforderte) Verdachtsmoment entstanden und er, der Oberbürgermeister, als „Leiter der öffentlichen Stelle, d.h. der Gemeinde" nach § 12 KorruptionsG NRW gezwungen gewesen, den Sachverhalt dem LKA anzuzeigen. OB D verschwieg den Mitgliedern des Ältestenrats, wie bereits den Mitgliedern des RPA-Ausschusses am 26.01.2017, seine Kenntnis der tatsächlichen Sach- und Rechtslage, aufgrund derer er spätestens seit September 2016 bereits gezwungen gewesen war Ansprüche der Stadt W. zu sichern, Strafanzeige zu erstatten oder zumindest wie nun geschehen zum LKA zu gehen. OB D erweckte bei den Mitgliedern des Ältestenrats den Eindruck, der Rechtsdezernent habe ohne sachlichen Grund, d.h. „ohne das tatsächliche Verdachtsmomente" vorlagen und zudem „überraschend" das Schreiben vom 14.02.2017 an ihn gerichtet. Bei einer derartig groben Anklage eines Oberbürgermeisters gegen seinen amtierenden Rechtsdezernenten ist der Vorwurf von Mitgliedern des Ältenstenrates wie z.B. von GU. (Fraktionsv. Die Grünen u.a. in der WZ am 29.03.2017) „...der Beigeordnete habe (in Sachen U.) den Rat nicht richtig informiert und schlecht beraten' nachvollziehbar und die daraus folgende weitere Entwicklung der Dinge, bis zu dessen Abberufung vier Monate später, keine Überraschung. Es stellt sich allerdings die Frage, wer im Ältestenrat gutgläubig genug war diesen Vorwurf gegenüber dem Rechtsdezernenten ernsthaft erheben zu können. Und selbst gutgläubige Mitglieder des Ältestenrates müssen sich fragen lassen, warum sie nicht auf die Hinzuziehung des kritisierten und abzuberufenden Rechtsdezernenten bestanden haben. Dem Anzeigenerstatter war eine Wiederlegung dieser Vorwürfe bereits deswegen nicht möglich, weil er von dieser und den folgenden Sitzungen des Ältestenrats nichts wusste, er vielmehr bewusst von OB D nicht hinzugezogen worden ist Die Nicht-Hinzuziehung des Rechtsdezernenten erschließt sich nur vor dem Hintergrund der skizierte Unrechtsvereinbarung in die auch Mitglieder des Ältestenrats einbezogen waren. Nach den gesamten Umständen und dem Verhalten der Betreffenden vor und nach dieser und den weiteren Sitzung im Ältestenrat handelt es sich neben OB D zumindest um die Vorsitzenden der Fraktionen von CDU und SPD IN. und PD und wahrscheinlich deren Stellvertreter. In die Unrechtsvereinbarung einbezogen war aber auch der Fraktionsvorsitzende der FDP und langjähriges Mitglied im AR K., HY.. Dieser wirkte bereits 2016 an der Niederschlagung der Angelegenheit U. im AR K. mit Bemerkenswerterweise halten OB D und die Verwaltungsspitze bis heute auch öffentlich daran fest, dass einzig das RPA Gutachten vom 16.01.2017 von Relevanz und Maßstab allen Verwaltungshandelns der Stadt W. ist Die Verwaltung ignoriert die Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die StA im Mai 2017, das Urteil des LG-Bochum vom 06./20.06.2018 und alle anderen Erkenntnisquellen seit 2016. So erklärte Beigeordneter UW (nach Abberufung des Anzeigenerstatters und bis zum 23.07.2018 zuständig für das StVA) in einer Stellungnahme gegenüber OB D bzw. dem RPA-Ausschuss am 14.12.2017 (vgl. VO/1080/17 vom 11.12.2017) dass „Sämtliche Vorgänge, auch die die Zulassungsstelle betreffen, sind im Bericht des RP 24. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 detailliert dargestellt und intensiv untersucht worden....Dem GB 2.2 liegen keine weitergehenden Erkenntnisse vor, die über die des RPA hinausgehen" Kämmerer Dr. O erklärte der WZ vom 18.09.2018 gegenüber („W Marketing gerät ins Visier" Seite 13 unten): „Für mich ist alles durch das RPA geklärt..." und noch am 02.05.2018 lässt Dr. O in der öffentlichen Sitzung des RPA-Ausschusses gegenüber Stadtverordneten HN. verlauten: „Was mich aber sehr verärgert; dass Sie den Eindruck erwecken, dass die strafrechtlichen Ermittlungen aufgrund eines Anfangsverdachts entstanden sind. Die Ermittlungen sind aus einem ganz anderen Grund entstanden, Herr HN und den wissen Sie genau. Ein ehemaliger Wahlbeamter der Stadt W lässt nichts unversucht um dieses Thema für einen gewissen Zweck zu instrumentalisieren". Stadtdirektor Dr. O behauptete damit - ähnlich wie OB D am 28.02.2017 im Ältestenrat - dass erst der Anzeigenerstatter ein Verdachtsmoment durch sein Schreiben vom 14.02.2017 an den OB geschaffen habe und die StA Wuppertal Ermittlungen ohne „echten Anfangsverdacht" eingeleitet habe. Dr. O ist allein aufgrund seiner langjährigen Verstrickung, eine treibende Kraft der besagten Unrechtsvereinbarung um U.. Mit Blick auf die laufenden Ermittlungen und wohl aus „Selbstschutz" geht Dr. O soweit, dem Rat gegenüber und öffentlich zu behaupten, das Ermittlungsverfahren in Sachen U. wäre von der Staatsanwaltschaft Wuppertal („StPO hin oder her...")ohne hinreichenden Tat- oder Anfangsverdacht eingeleitet worden, sondern ....weil der ehemalige Wahlbeamt (der abberufene Rechtsdezernent) nichts unversucht lasse..." Die wahren Umstände für den Anfangsverdacht der Staatsanwaltschaft in Sachen U. sind Dr. O und den anderen Tatbeteiligten allerdings schon seit 2004 bekannt oder wie GF N. nach und nach seit 2008 bekannt geworden. Seit September 2016 und allerspätestens seit dem RPA-Gutachten vom 16.01.2017 und der RPA-Sitzung vom 26.01.2017 können die Umstände und Tatsachen gegenüber allen nachfolgenden Personen als bekannt unterstellt werden, die damit Te'l der Unrechtsvereinbarunz e um die,„Vertuschung" von_U. und den Verzicht auf Regress zum Schaden der Stadt W. sind. Das heißt neben OB D, zumindest YW, Leiterin des RPA, YH., und LD., beide RPA, GK., Leiter AKS sowie den Mitgliedern des AR K. insbesondere U D.. Aus der Politik sind zumindest die Fraktionsvorsitzenden von CDU und SPD IN. Und PD, die städtischen Vertreter im AR K. TN. und HY. und der Vorsitzenden des RPA-Ausschusses OP. zu nennen. Spätestens seit der Sitzung des RPA-Ausschusses am 19.06.2017 sind die wesentlichen Umstände um U. mehr oder weniger allen dort anwesenden Personen bekannt geworden. Hinzu kommen, über dem oben genannten Personenkreis hinaus, die Mitglieder des Beteiligungsausschusses und des Ältestenrats. Zu der Erkenntniss, dass in der Sache U. Verdachtsmomente bestanden, die für jeden guten Beamten, Angestellten, Aufsichtsrat, Rats- oder Ausschussmitglied, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer Handlungsbedarf sowie Dienst- und Rechtspflichten auslösen, sind schließlich zahlreiche weitere Personen gekommen oder mussten kommen, die Einblick nahmen oder bekamen in die relevanten Vorgänge und Akten und speziell in die Stellungnahmen von RA X, Rechtsamt oder Rechtsdezernent oder von der 25. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 Einleitung von Ermittlungen durch die StA erfuhren oder über die Entscheidungsgründe des Urteils des LG Bochum Kenntnis erlangten. Die Vorwürfe und Fragen aus dem Ältestenrat vom 28.02.2017 richtete OB D am 07.03.2017 schriftlich an den Anzeigenerstatter. Rechtsamtsleiter MX. nahm dazu am 22.03.2017 und der Anzeigenerstatter am 27.03.2017 Stellung. Die beiden Umfassenden Stellungnahmen beschrieben ausführlich und im Einzelnen den Gang der Ereignisse um U., die Verstrickung von diversen Personen, das Versagen der städtischen Compliance wie RPA und AKS und schließlich die Rolle und mögliche Pflichtverstöße von OB D bei der wiederholten Niederschlagung von U. (vgl. Akten Rechtsamt S. 1632 bis 1651). Auch diese Stellungnahmen blieben dem am 31.03.2017 erneut zum Thema U. tagenden Ältestenrat vorenthalten, zumindest ergibt sich aus dem Protokoll der Sitzung hierzu nichts. Die Mitglieder des Ältestenrates begnügten sich mit dem was OB D ihnen mündlich vortrug. Die Diskussion drehten sich lt. Protokoll nur noch um die Fragen wer, wann und warum RA X beauftragt habe und was die Kosten dafür waren. In der Woche vom 03. bis 07.04.2017 führte der Anzeigenerstatter persönliche Gespräche mit allen Fraktionsvorsitzenden und informierte diese mündlich über die Sach- und Rechtslage um U. (vgl. Chronologie). Bei den SPD, CDU und FDP Vertretern stieß der Unterzeichner auf ersichtlich vorgeschobenes Unverständnis für die dargelegte Sach- und Rechtslage. So stellte sich IN. (CDU-Fraktionsvorsitzender) im Gespräch am 05.04.2017 »ernsthaft" auf dem Standpunkt, der Anzeigenerstatter hätte als guter Jurist Wege finden müsse, dass Zulassungs- und Werbegeschäft fortzusetzen! PD (SPD-Fraktionsvorsitzender und Vorsitzender des Beteiligungsausschusses) und TC. (SPD-Fraktionsgeschäftsführer) erklärten am 03.04.2017 dem Anzeigenerstatter (seinerzeit SPD-Mitglied) ihn auf Wunsch von OB D wegen seines Umgangs mit U. abberufen lassen zu müssen. In der Sache hielt PD die vom OB angestrebte Beendigung der Angelegenheit U. aber auch für » wünschenswert und vertretbar". Zu einer von den SPD-Vertretern vorgeschlagenen gemeinsamen Presseerklärung zur Abberufung wurden zwei Gesprächen mit OB D, PD, TC. und LY. (Stadtverordneter und SPD UB-Vorsitzender) geführt. An einem dieser Gespräche am 05.04.2017 zog der Anzeigenerstatter RA JM. hinzu. Auch auf dessen Rat hin lehnte der Anzeigenerstatter in der Folge eine gemeinsame Presserklärung mit OB und SPD ab, insbesondere um mit Blick auf den U.-Konflikt nicht einen falschen Anschein zu setzen. HY. (FDP-Fraktionsvorsitzender und K. AR) sagte im Gespräch vom 03.04.2017 schlicht, dass „...er als städtischer Vertreter im AR K. aufgrund der dortigen Kenntnis der Dinge den Standpunkt der Stadt W. bzw. den des Anzeigenerstatters nicht nachvollziehen kann." Im Gespräch mit IO und HC. (Fraktionsspitze Die Grünen) am 03.04.2017 erfuhr der Anzeigenerstatter erstmals von den Sitzungen des Ältestenrates zum „Fall U./M ". HC. äußerte seine Verwunderung darüber, dass der Anzeigenerstatter dort nicht anwesend war. HC. überließ dem 26. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 Anzeigenerstatter die Protokolle der Sitzungen vom 28.02. und 31.03.2017 und erklärte, dass ihn die dort erhaltenen Informationen und gewonnen Erkenntnisse zu der Presserklärung vom 31.03.2017 veranlasst hätten (WZ 31.03.2017 „Grüne wollen M abwählen"). In dem Artikel übte HC. massive Kritik an der Handhabung von U. durch den Anzeigenerstatter. In der WZ heißt es u.a., dass „...das städtische RPA den Fall abschließend untersucht hatte. Das Geschäft ist längst beendet. Dennoch gab M ein Rechtsgutachten in Auftrag. Aber was darin steht, haben wir bisher nicht erfahren (so Schulz). Er wirft M vor, die Politiker nicht zu informieren". IO und HC. zeigten sich von der Bewertung der Sach- und Rechtslage zu U. überrascht, obwohl am 12.12.2016 bereits HV. von den Grünen Akteneinsicht beim Rechtsamt genommen und auch das X-Gutachten vom 28.10.2016 eingesehen hatte. In den weiteren Gesprächen am 04.04.2017 erklärten DF. und HN (Fraktionsspitze Die Linke) übereinstimmend, dass sie die bisherige Handhabung der Angelegenheit U. im RPA-Ausschuss und Ältestenrat merkwürdig fanden und die Dinge nachprüfen wollten. Ähnlich äußerten sich QW. (WfW-Fraktionsvors.) am 04.04.2017 und OM., Vors. der Ratsgruppe MW. Am 07.04.2017 nahm der Anzeigenerstatter öffentlich Stellung (vgl. Pressemitteilung abgedruckt in der CL vom 08.04.2016) zu U., aber auch zu weiteren „Vorwürfen", die im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem „U.-Konflikt" in Teilen der regionale Presse erhoben bzw. wiedergegeben wurden. Gestützt war die Kampagne in Teilen der regionalen Presse auf Gerüchte aus anonymen Quellen aus der Verwaltung oder Politik („...aus den oberen Etagen und hinter verschlossenen Türen...hört man...1. Sowohl die Vorwürfe zu U. als auch die drei anderen Themen („##-Aktien, Weihnachtsmärkte und Einwohnermeldeamt") waren konstruiert, Teil einer Kampagne und bereits zum damaligen Zeitpunkt erkennbar und nachweisbar unzutreffend. Am 24.04.2017 traf die SPD-Fraktion in Abwesenheit des Anzeigenerstatters die Abberufungsentscheidung und verkündete diese in einer gemeinsamen Erklärung mit OB D und SPD Unterbezirk am 25.04.2017 der Öffentlichkeit (vgl. Pressemitteilung vom 26.04.2017). Am 04.05.2017 folgte der gemeinsame Antrag der Fraktionen von SPD und CDU an OB D zur Abberufung des Anzeigenerstatters. Am 09.05.2017 fand wohl eine weitere Sitzung des Ältestenrates zum Thema U./Abberufung M ohne Hinzuziehung des Anzeigenerstatters statt Ein Protokoll dieser Sitzung liegt dem Anzeigenerstatter nicht vor. Am 18.05.2018 wurde die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die StA Wuppertal in Sachen U. verwaltungsintern und später öffentlich bekannt. Deswegen unterrichtete der Anzeigenerstatter Regierungspräsidentin FS. telefonisch von der Angelegenheit U. und von seiner bevorstehenden Abberufung als Rechtsdezernent Auf Bitten der Regierungspräsidentin hin, legte der Anzeigenerstatter am 06.06.2017 dieser die Angelegenheit ausführlich dar, verbunden mit einer Fach-/Dienstaufsichtsbeschwerden u.a. betreffend OB D wegen dessen Umgang mit der Angelegenheit U.. Das Schreiben an die Bezirksregierung mit einer Chronologie der Ereignisse, leitete der Anzeigenerstatter OB D und vertraulich auch allen Vorsitzenden der Fraktionen im Rat zu. 27. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 Am 12.06.2017 fand eine weitere Sitzung des Ältestenrats beim OB in Sachen U./M statt. Auch hierzu liegt dem Anzeigenerstatter kein Protokoll vor. OB D lehnte die Bitte des Anzeigenerstatters um Teilnahme ausdrücklich ab. Offensichtlich aus einer Entscheidung in dieser Sitzung heraus erfolgte eine Einladung zu einer Sondersitzung des RPA-Ausschusses am 19.06.2017. Einziger TOP: „Geschäftsbeziehung zwischen Stadt, K. und einer Leasinggesellschaft - aktuelle Entwicklung". Ausschussvorsitzende OP. lehnte die Bitte des Anzeigenerstatters auf Vertagung der Sitzung ab, so dass Rechtsamtsleiter MX. und RA X die Teilnahme nicht möglich war. Im Vorfeld der Sitzung des RPA-Ausschusses nahmen die Vorsitzende der WfW -Fraktion QW. und für die Fraktion Die Grünen erneut HV. Einsicht in die U. Akten bei Rechtsamt, dem Anzeigenerstatter und wohl auch beim RPA. Laut Niederschrift der Sitzung des RPA-Ausschusses am 19.06.2017 vom 22.09.2017(vgl. Protokoll) nahmen an der Sitzung teil: OP. (Vors./CDU), DT. (CDU), RA. (CDU), IN. (CDU), MV. (SPD), UG. (SPD), CD. (SPD), PL. (SPD), HV. (Die Grünen), HC. (Die Grünen), HN. (Die Linke), BU. (FDP), QW. (WfW), KT. (AfD). Von der Verwaltung: OB D, Stadtdirektor Dr. O, Beigeordnete RN. Und M, LR., HA., YW. YH., LD. und GK.. Geladen für eine Befragung waren: N., AP. und UD.. Befragt wurden die beiden erstgenannten. Anwesend aber im Protokoll nicht aufgeführt waren die Beigeordneten UW. und Dr RK.. Inhaltlich wird auf das 26-seitige Protokoll verwiesen vom 22.09.2017. Alle Teilnehmer wussten oder erfuhren spätestens in dieser Sitzung dass die Staatsanwaltschaft Wuppertal ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hatte. Damit wurde die durch RA X, Rechtsamt und Rechtsdezernent geäußerter Verdachtsmomente auf Straftaten in Zusammenhang mit U. für alle erkennbar bestätigt. Trotz des konfusen Verlaufs und der aufgeladenen Stimmung der Sitzung nach Art eines „politischen Tribunals" wurde deutlich: Der U. zugrunde liegende Sachverhalt war der Verwaltung im Wesentlichen spätestens seit 2016 bekannt. Ebenso die daraus resultierenden Rechtsfolgen. Die Anzeigepflichten waren OB D bekannt, allerspätesten nach Beratung und Begutachtung durch RA X im September/Oktober 2016. Die Gutachten des RPA vom 19.08.2016 und vom16.01.2017 konnten - bei sachlicher und objektiver Betrachtung - an dieser Sach- und Rechtslage nichts ändern, weswegen das Schreiben des Rechtsdezernenten an den OB vom 14.02.2017 lediglich diese bereits bestehende und bekannte Rechtslage wiederholte. Trotz dieser weitgehend klaren Sach- und Rechtslage verschlossen sich viele Teilnehmer bewusst der Erkenntnis, dass der Rechtsdezernent recht- und pflichtgemäß gehandelt hat und das das RPA-Gutachten nicht die wahre Sach- und Rechtslage wiedergab. Der Verlauf der Sitzung war insoweit „politisch" vorgezeichnet Teilnehmer ließen erkennen, „dass nicht sein kann was nicht sein darf', nämlich das das Gutachten des RPA in Frage gestellt wird. Der Anzeigenerstatter bezog verbale „Prügel" für seine „Uneinsichtigkeit". Der Verlauf der Sitzung gab Vorsitzende OP. von Vornherein vor. Bereits 28. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 einleitend warf sie dem Anzeigenerstatter vor, dass „...seine Äußerung...mit wenig Wahrheit...behaftet sind und das gesamte Schreiben an die Regierungspräsidentin zeugt entweder von einer mangelhaften juristischen Ausbildung oder schlechten Beratung. Es gilt hier also nicht nur über Dienstpflichtverletzungen und Verstöße gegen Gesetze zu sprechen, sondern es geht auch darum die Reputation einer Person, nämlich des Oberbürgermeisters, die der Mitarbeiter der Verwaltung und insbesondere der Mitarbeiter des RPA wieder herzustellen." Damit brachte die Vorsitzende OP. die Dinge, auch aus Sicht vieler Anwesenden aus Politik und Verwaltungsspitze, auf den Punkt. Sie beschrieb das Ziel und zeichnete den weiteren Verlauf der Sitzung als „Politisches Tribunal" vor. Im Ergebnis diente die Sitzung dazu, die Teilnehmer, insbesondere aus SPD, CDU, FDP und Die Grünen auf die eine Woche später bevorstehende Abwahl des Anzeigenerstatters einzustimmen. Am 21.06.2017 schrieb der Unterzeichner, unter Bezugnahme auf die „denkwürdige" Sondersitzung des RPA-Ausschusses, folgendes an OB D, mit Durchschrift an die Fraktionsvorsitzenden im Rat: „Ich würde gerne mein Amt weiter ausüben und sehe hierfür auch keine Hinderungsgründe. Die Gründe, die die Fraktionen von SPD und CDU offensichtlich zur Antragstellung bewogen haben sind sachfremd und rechtfertigen eine Abberufung nicht Als Rechtsdezernent bin ich gerade gewählt um rechtmäßiges Verwaltungshandeln sicherzustellen." Am 26.06.2017 wurde der Anzeigenerstatter in der Sondersitzung des Rates der Stadt W. gegen die Stimmen von 12 Stadtverordneten der Fraktionen Die Linke, WfW, Pro Deutschland und der Ratsgruppe Allianz für Wuppertal abberufen und mit sofortiger Wirkung in den einstweiligen Ruhestand versetzt (vgl. Niederschrift vom 27.06.2017, VO/0436/17)). Folgende 12 Stadtverordnete stimmten gegen die Abberufung des Rechtsdezernenten: DF. (Fraktionsvors. Die Linke, Ältestenrat), WV. (Pro Deutschland, Beteiligungsausschuss), QW. (Fraktionsvors. WfW, Ältestenrat, RPA-Ausschuss, Beteiligungsausschuss), MT. (Die Linke, RPA-Ausschuss, Beteiligungsausschuss), KB( (Pro Deutschland), SZ. (RPA-Ausschuss), FX. (Die Linke), VX. (WfW), WA (WfW, RPA-Ausschuss, Beteiligungsausschuss), OM. (Ratsgruppe Allianz für Wuppertal, parteilos, Beteiligungsausschuss), MF. (Pro Deutschland), HN. (Fraktionsv. Die Linke, Ältestenrat, Beteiligungsausschuss). Stadtverordnete die gegen die Abberufung des Anzeigenerstatters stimmten erklärten zum Teil auch öffentlich (u.a. Pressemitteilungen Die Linke vom 13.06.2017 „M, Abwahl ist und bleibt absurd" oder 20.06.2017 „Abwahl weil Missstände aufgedeckt"), dass alleiniger Grund für die Abberufung die Aufdeckung und Behandlung der „U.-Missstände" durch den Rechtsdezernenten war. Die entsprechenden Informationen und Erkenntnisse um die missbräuchliche Abwahl stammen, so die Stadtverordneten, u.a. aus ihrer Teilnahmen an Sitzungen von Ältestenrat, RPA-Ausschuss und Beteiligungsausschuss. Andere Stadtverordnete erklärten, die sachfremden Motive für die Abberufung des Anzeigenerstatters drängten sich ihnen bereits aufgrund der Gesamtumstände und den Lauf der Ereignisse auf, insbesondere die Befassung des Ältestenrats in vier Sitzungen und des RPA-Ausschusses nur zum Thema U. und der Abberufung des Rechtsdezernenten. 29. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 Vor diesem Hintergrund beantragte die Fraktion Die Linke vor der Entscheidung des Rates über die Abberufung des Rechtsdezernenten am 26.06.2018 eine „Aktuelle halbe Stunde" gern. § 13 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Rates zum Thema „U.V: KfZ-Zulassungen und Werbegeschäft". Der Antrag der Fraktion Die Linke wurde mit Stimmenmehrheit auf das Ende der Ratssitzung in nichtöffentlicher Behandlung vertagt. Seinen entsprechenden Vorschlag begründete OB D wie folgt: „In § 71 Abs. 7 GO heißt es zur Abberufung eines Beigeordneten wörtlich: „Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen". Diese Regelung - so OB Andreas D - soll die Persönlichkeitsrechte des betroffenen Wahlbeamten wahren. Es ist nicht ausgeschlossen, dass zu dem Thema des Antrages auf aktuelle Stunde (der Fraktion Die Linke) auch Ausführungen zur Abberufung gemacht werden. Eine solche Aussprache ist jedoch - so OB D - nach der GO wie soeben zitiert ausdrücklich nicht zulässig." OB D ging es erkennbar nicht um die „Persönlichkeitsrechte" des ohnehin nicht anwesenden Anzeigenerstatters, sondern nur darum die Verknüpfung zwischen Behandlung von U. und Abberufungsentscheidung nicht noch deutlicher werden zu lassen und zu dokumentieren. Den in § 71 Abs. 7 GO durch Abstimmung ohne Aussprache bezweckte Schutz des abzuberufenden Beigeordneten, hat OB D damit in sein Gegenteil verkehrt. Der Rat konnte so nicht über den Antrag der Fraktion Die Linke diskutieren und möglicherweise so zu der Erkenntnis kommen, dass die Abberufung eines Rechtsdezernenten wegen recht- und pflichtgemäßer Behandlung eines Korruptionsfalles möglicherweise rechtswidrig sein könnte. Von den 52 Stadtverordneten die am 26.06.2017 schließlich für die Abberufung des Anzeigenerstatters stimmten, sind nachfolgend 26, zu nennen, die möglicherweise aus sachfremden Motiven für die Abberufung des Anzeigenerstatters gestimmt haben. Aufgrund deren Rolle und Zugehörigkeit im RPA-Ausschuss, Ältestenrat, Beteiligungsausschuss oder zum AR K. liegt es nahe, das einzelne bereits Teil der Unrechtsvereinbarung um die „Vertuschung U." waren oder zumindest von den Dingen um U., die Rolle von Anzeigenerstatter, OB und RPA wussten oder wissen mussten, so dass ihre Abstimmung deswegen mit großer Wahrscheinlichkeit auf sachfremden Motiven beruhte. Werden diese 26 Stadtverordneten einschließlich OB D gedanklich aus dem Abstimmungsergebnis heraus gerechnet, verblieben lediglich 26 Stadtverordnete die der Abberufung des Anzeigenerstatters möglicherweise nicht oder nicht offensichtlich aus sachfremden Gründen zugestimmt haben. Damit wäre die gem. § 71 Abs. 7 GO NRW für die Abberufung von Beigeordneten erforderliche 2/3 Mehrheit im Rat, in W somit von 45 Stadtverordneten, weit verfehlt. Es handelt sich um folgende Stadtverordnete: Von der SPD: MV. (RPA- und Beteiligungsausschuss), JL (RPA-Ausschuss), UG (RPA-Ausschuss), LY. (SPD-UB-Vorsitzender, Teilnehmer des Gesprächs mit OB und SPD-Fraktion vom 05.05.2017), ZW. (Ältestenrat und Beteiligungsausschuss), TN. (AR-K.), HR. (RPA-Aussch.), CD. (RPA- und Beteiligungsausschuss), PD (Fraktionsvors., Ältestenrat, Vors. Beteiligungsausschuss), PL. (RPA-Ausschuss), LZ. (Steiv. Frakt-Vors., Ältestenrat), FC. (Beteiligungsausschuss), von der CDU: OP. (Vors. RPA-Ausschuss), DT. (RPA- und Beteiligungsausschuss), EK. (Ältestenrat, RPA- und Beteiligungsausschuss), RA (RPA- und Beteiligungsausschuss), IN 30. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 (Fraktionsvors., Ältestenrat, RPA-Ausschuss), PW. (Beteiligungsausschuss), ZV. (Beteiligungsausschuss), von Die Grünen: VP. (RPA-Ausschuss), IO. (Fraktionsvors., Ältestenrat, Beteiligungsausschuss), HV. (RPA-Ausschuss, Beteiligungsausschuss, Akteneinsicht 12.12.2016 und 13.06.2017 in U.-Akten), HC. (Fraktionsv., Ältestenrat, Beteiligungsausschuss), Ö. (Beteiligungsausschuss) und von der FDP: HY. (AR-K., Fraktionsv., Ältestenrat). Die vorstehend genannten und möglicherweise auch weitere Stadtverordnete haben demnach aus sachfremden Erwägungen für die Abberufung des Rechtsdezernenten gestimmt und damit eine rechtswidrige Entscheidung des Rates bewusst herbeigeführt zum Schaden der Stadt W. Allein der unmittelbare wirtschaftliche Schaden aufgrund der Abberufung des Anzeigenerstatters beträgt für die Stadt W. über eine halbe Million Euro, u.a. durch die mögliche Fortzahlung von 71 % der Bezüge an den Anzeigenerstatter bis zum Ende seiner regulären Amtszeit Ende 2023. Gegen die Abberufung erhob der Anzeigenerstatter Klage vor dem VG Düsseldorf (Aktenzeichen: 26 K 12660/17). Kern der Begründung: Die Mitglieder des Rates ließen sich bei der Abwahl von sachfremden Erwägungen leiten. Insbesondere erfolgte die Abberufung des Rechtsdezernenten als Bestrafung für die rechts- und pflichtgemäße Behandlung des Falles U.. Die Stadtverordneten sahen das Vorgehen des Rechtsdezernenten, wie zuletzt aus der Sitzung des RPA-Ausschusses vom 19.06.2017 deutlich wurde, entweder irrtümlicherweise als rechts- und pflichtwidrig an. Wahrscheinlicher ist jedoch, dass die meisten Stadtverordneten den Rechtsdezernent trotz erkennbar rechts- und pflichtgemäßen Handelns mit der Abberufung bestrafen wollten oder nach Vorgabe der jeweiligen Fraktionsspitzen u.a. IN., PD, HY. und HC. mit der Abberufung bestrafen sollten. Mögliche Gründe für die Bestrafung können sein: die vermeintliche „Illoyalität" gegenüber OB D, die vermeintliche „Anschwärzung" von OB und Stadt W. bei der Bezirksregierung, die „Beschädigung" der Institutionen RPA und AKS, der Verstoß gegen die „politische Räson" der Großen Koalition zwischen SPD und CDU oder schlicht weil einzelne Entscheider und Mitwirkende in Rat und Verwaltung in der Angelegenheit U. verstrickt waren und nicht wollten das ihnen oder anderen Tatbeteiligten „nachgestellt" wird oder sie und andere zur Verantwortung gezogen werden. Alles bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbare, aber für die Abberufung eines Beigeordneten und Rechtsdezernenten nach der GO NRW gleichwohl sachfremde Motive, mit der möglichen Folge der Rechtswidrigkeit der Abberufung vom 26.06.2017. Laut Klageerwiderung der Stadt vom 09.05.2018 - das Verfahren wird entgegen der Zuständigkeit nicht im Rechtsamt, sondern im Personalamt, in der Verantwortung von FM und Dr. O geführt - hat die Abberufung des Anzeigenerstatters nichts mit U. zu tun. Gleichwohl ging die Stadt auf die ihrer Meinung nach „unterschiedlichen Rechtsauffassungen" zu U. ein. Sie bestritt, dass für die überwiegende Zeit keine Aufkleber geliefert worden seien, das „...sei noch nicht aufgeklärt". Nach Aktenlage, den Feststellungen von Rechtsamt und RA X und selbst nach den Fetstellungen des RPA-Gutachtens war das jedoch erkennbar so. Auch das LG Bochum kommt später genau zu diesem Schluss. Im überwiegenden Zeitraum 31. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 wurden keine Aufkleber geliefert. Die Stadt lässt demnach dem VG gegenüber unrichtig vortragen. Ebenso gilt dies für den Vortrag der Stadt, wonach ....unterschiedliche Rechtsauffassungen zu der Frage bestanden, ob die Zahlungen in den Jahren 2005 bis 2015 auf einer wirksamen (vertraglichen) Grundlage beruhten". Auch insoweit sei auf das eindeutige Urteil des LG Bochum vom 06./20.06.2018 verwiesen. Auch wenn RPA und Stadtspitze sich dieser Erkenntnis verschließen, die Zahlungen der Stadt an K. waren erkennbar und von Rechtsamt, RA X und Anzeigenerstatter schon 2016 wiederholt erklärt - wegen § 64 GO aber auch wegen Sittenwidrigkeit und Gesetzesverstoß nichtig und damit rechtsgrundlos! Auch die wirtschaftlichen Erwägungen zum U.-Deal in der Klageerwiderung sind unerheblich, der Schaden der Stadt ist evident Abwegige Schutzbehauptungen stellen die Ausführungen der Stadt dar, warum die letzte Rechnung am 19.04.2016 von der Kämmerei noch bezahlt worden ist Die Zahlung, so die Klageerwiderung auf S. 4 ....beruhe auf der Rechtsauffassung der Kämmerei, dass die Beklagte (also die Stadt W) aufgrund des bestehenden Vertragsverhältnisses zu dieser Zahlung verpflichtet sei. Die Tatsache, dass keine Werbeaufkleber mehr geliefert wurden, wurde erst später durch die Ermittlungen des RPA bekannt" Der Kämmerei waren spätestens aufgrund der Gespräche Anfang 2016 und des Schreibens des Unterzeichners vom 11.04.2016 u.a. an Kämmereileiter Z. („...kein Rechtsgrund, ...keine Gegenleistung...` alle Umstände bekannt, die einer Zahlung entgegenstanden. Die anderslautende „Rechtsauffassung" der Kämmerei ist reine Schutzbehauptung mit Blick auf die laufenden Ermittlungen. Abwegig ist auch das Vorbringen der Stadt W., die Nichteinbringung der ergänzenden Stellungnahme von RA X in den RPA-Ausschuss am 26.01.2017 könnte sich auf „...das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und den Ratsmitgliedern negativ ausgewirkt haben." Den im RPA-Ausschuss vertretenen Stadtverordneten war das X Gutachten vom 28.10.2016 bekannt. Daraus ergaben sich bereits alle wesentlichen Erkenntnisse und Handlungsempfehlungen oder Handlungspflichten. Weder OB D noch den anderen an der Vertuschung und Niederschlagung der Angelegenheit Beteiligten ging es vor oder nach 24.01.2017 darum was die wahre Sach- und Rechtslage war oder ist OB D ist der ihm seit September 2016 bekannten Verpflichtung u.a. nach dem KorruptionsG NRW schließlich nur gefolgt, um sich persönlich nicht noch mehr haftbar zu machen. Alle anderen Handlungsempfehlungen und Pflichten haben OB D und die weiteren Tatbeteiligten aus dem U.-Deal bis heute negiert. 32. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 6. Juli 2017 bis heute: U. und kein Ende. Große Anfragen im Rat. Weitere Verzichte und Entlastungen zugunsten von Tatbeteiligten und K.-Organe. Schaffung vollendeter Tatsachen und Festhalten von Rat und Verwaltung am Gefälligkeitsgutachten des RPA vom 16.01.2017 Auch nach Abberufung des Rechtsdezernenten am 26.06.2017 waren Verwaltung, Rat und Ausschüsse intensiv mit dem Thema U. befasst. In der ordentlichen Ratssitzung am 10.07.2017 wurde nach der Abwahl des Anzeigenerstatters der Zuschnitt der Geschäftsbereiche neu beschlossen, wobei das Rechtsamt zu OB D, das Beteiligungsmanagement zu Dr. O und das StVA zu Ordnungsdezernent UW. kam. Die Anzahl der Beigeordneten in der Hauptsatzung wurde auf vier reduziert. Am 19.09.2018 stimmte der Beteiligungsausschuss (VO/0599/17) dem Jahresabschluss 2016 und der Entlastung von GF und AR der K. zu. Durch den entsprechenden Vollzug in der nachfolgenden GV K. sind die Entlastungen wirksam geworden und der Stadt W. möglicherweise weitere Regressansprüche gegen K., GF N. und den AR verloren gegangen. Richtigerweise hätten Rat und Verwaltung mit Blick auf den RPA Bericht vom 16.01.2017, den X-Gutachten vom 28.10.2016 und 24.01.2017 sowie nach Aufnahme von Ermittlungen durch die StA im Mai 2017 die Entlastungsbeschlüsse nicht fassen dürfen, den „Verzichtsbeschluss" vom 13.12.2016 aufheben müssen und Ansprüche gegen K. und deren Organe geltend machen oder wenigstens sichern müssen. In der Ratssitzung am 25.09.2017 wurde eine Große Anfrage der Fraktion Die Linke zu U. behandelt (VO/0621/17/ und VO/0621/17/1-A). Dabei erklärte Beigeordneter UW., „ihm liegen keine weitergehenden Erkenntnisse vor, die über die des RPA hinausgehen."Das heißt Ordnungsdezernenten UW. als den nun zuständigen GB-Leiter für das StVA wurden alle anderen Erkenntnisquellen für die Beurteilung von U. und Vermeidung ähnlicher Dinge (Gutachten X, Stellungnahmen Rechtsamt und Rechtsdezernent) vorenthalten! Dr. O äußerte sich schriftlich und auch mündlich in der Ratssitzung zu den Umständen der Überprüfung der U.-Geschäfte im Auftrag des K. AR 2010. Er räumte dabei ein, dass keine Überprüfung stattgefunden hätte, ....weil seitens der Fachverwaltung keinerlei Hinweise auf rechtliche oder wirtschaftliche Bedenken geäußert worden sind.1 Diese wenig plausible Schutzbehauptung steht bereits im Widerspruch zur Aktenlage. In der Sitzung des Rates am 13.11.2017 wurde eine weitere Anfrage der Fraktion die Linke behandelt (VO/0868/17 und 0868/17/1 A). Auch die weiteren Antworten von Dr. O zu den Umständen der „Überprüfung" der Vertragsgrundlagen U. in 2010 waren ausweichend und nur als Schutzbehauptungen mit Blick auf das laufende Ermittlungsverfahren zu verstehen. In der Ratssitzung am 18.12.2017 erfolgte schließlich die Wiederwahl von Beigeordneten UW., nachdem zuvor die Bedingung der Bezirksregierung Düsseldorf erfüllt und die Voraussetzungen für die Wahl eines fünften Beigeordneten mit Qualifikation nach § 71 Abs. 3 GO NRW - „Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst" - geschaffen wurden. „Die Erweiterung des Verwaltungsvorstandes durch einen (neuen) „Rechtsdezernenten" sollte jedoch -so die Bezirksregierung- erst dann erfolgen, wenn das beim VG anhängige Klageverfahren des 33. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 abberufenen ehemaligen Rechtsdezernenten erstinstanzlich entschieden ist oder seine Erledigung gefunden hat". In der Sitzung des Beteiligungsausschusses am 06.03.2018 wurden die Stadtverordneten über den Stand des Verfahrens gegen U. vor dem LG Bochum informiert (VO/0158/18). Das Protokoll der Vernehmung von sieben Zeugen aus U., K. und Stadt W. am 17.01.2018 lag der Vorlage bei. In der Ratssitzung am12.03.2018 wurden weitere Fragen der Fraktion die Linke zu U. behandelt, insbesondere zu Zulassungszahlen und Wirtschaftlichkeit (VO/0182/18 und VO/0214/18). Mit den Fragen der Wirtschaftlichkeit der U.-Zulassungen beschäftigte sich auch der RPA-Ausschuss am 02.05.2018 (VO/0214/18, VO/0332/18 und VO/0337/18). Am 03.07.2018 stimmte der Beteiligungsausschuss auch dem Jahresabschluss K. 2017 und der Entlastung von GF N. und AR (VO/0445/18 und VO/0446/18) bei Gegenstimmen der Fraktionen Die Linke und WfW zu. Vor Beschlussfassung gab Stadtverordneter HN. zu Protokoll, das ....er gegen denBeschlussvorschlag stimmen werde, da das Ermittlungsverfahren i.S. U. derzeit noch nicht abgeschlossen ist." Den Mitgliedern des Beteiligungsausschusses war bei dieser Beschlussfassung auch bekannt, dass seit Anfang 2017 beim LG Bochum eine Klage anhängig war mit der die Stadt aus eigenem und abgetretenem Recht der K. von U. die Rückzahlung der 2013 und 2014 gezahlten Beträge begehrte. Die Urteilgründe des am 06.06.2018 ergangenen Urteils lagen den Mitgliedern des Ausschusses wohl noch nicht vor. Der Verwaltung und Vorlagenersteller Dr. O lagen, wenn nicht schon die Urteilsgründe, die erst am 05.07.2018 beim Rechtsamt eingegangen sein sollen, so doch der Tenor des klageabweisenden Urteils vor. Über das Verfahren hatte fortlaufend die Presse berichtet Rechtsamt und RPA nahmen an den Gerichtsverhandlungen teil, so dass der Verwaltung zumindest der bereits am 06.06.2018 verkündete und am 20.06.2018 den Prozessbevollmächtigten der Stadtzugestellte Urteilstenor bekannt war. Unter solchen Umständen warenEntlastungsvorlagen und Entlastungsbeschlüsse untunlich und rechtswidrig. Auf Antrag der Fraktion Die Linke wurde das Rechtsamt mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entlastungsbeschlüsse vom 03.07.2018 beauftragt Als Ergebnis dieser Prüfung wurde der Rat mit Vorlage VO/0759/18 des Rechtsamtes von 11.09.2018 ersucht, die auf Vorlage VO/044 5 / 1 8 am 03.07.2018 vom Beteiligungsausschuss beschlossene Entlastung von GF und AR K. für 2017 in der Sitzung vom 24.09.2018 aufzuheben. Die von der Stadt in diesem Zusammenhang beauftragten Compliance-Experten L pp kamen insoweit zu folgender Empfehlung: „Jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird von einer Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats aufgrund der Gefahr der grundsätzlichen Änderung des haftungsrelevanten Sachverhaltes durch laufende Ermittlungen und der rechtlichen Wirkung des Entlastungsbeschlusses dringend abgeraten" Bereits im Jahr zuvor, am 19.09.2017, hatte der Beteiligungsausschuss rechtswidrige Entlastungsbeschlüsse zugunsten der Organe der K. für 2016 gefasst, die wegen deren Vollziehung in der GV K. nicht mehr aufgehoben werden können, mit der Folge des Verlustes von Regressansprüchen gegen die Organe der K. zum Schaden der Stadt W. Doch auch die am 13.12.2016 in Zusammenhang mit dem "Verzichtsbeschluss" zugunsten K. gefassten Entlastungsbeschlüsse zugunsten GF und AR für 2015 waren 34. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 möglicherweise rechtswidrig. Nicht zuletzt Aufgrund der nachfolgenden Erkenntnisse u.a. um die Rolle von GF und AR K., ist auch eine Täuschung der Vorlagenersteller und des Beteiligungsausschusses möglich. Die Entlastungsbeschlüsse wären jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit auch ohne oder gegen die Stimmen der Stadt W in der GV der K. am 15.12.2016 gefasst worden. Wie auch immer, auch diese Regressansprüche sind möglicherweise zum Schaden der Stadt W. verloren. Insgesamt haben Verwaltung und die Mitglieder des Beteiligungsausschusses 2016, 2017 und 2018 an Beschlüssen mitgewirkt und Beschlüsse gefasst oder pflichtwidrig nicht verhindert, die möglicherweise zu einem Schaden der Stadt W. geführt haben oder noch führen können. Was den eigentlichen ,,Verzichtsbeschluss" des Beteiligungsausschusses vom 13.12.2016 zugunsten K. anbetrifft, stand dieser unter dem „Vorbehalt", dass sich „keine erheblichen Änderungen der angenommenen Sach- und Rechtslage ergeben...". Diese Änderungen haben sich bereits mit dem Gutachten des RPA vom 16.01.2017 ergeben. So unzulänglich und fehlerhaft dieses Gutachten auch sein mag. Bereits aus dem dort ermittelten Sachverhalt ergeben sich erhebliche Änderungen der Sach- und Rechtslage, so dass die Voraussetzungen für den einen Monat zuvor erklärten Verzicht seit Januar 2017 nicht mehr vorlagen. Ganz zu schweigen von den weiteren Ereignissen und Erkenntnissen. Sei es aus den Stellungnahmen X, Rechtsamt oder Rechtsdezernent, sei es aus der Anzeige von OB D beim LKA, den wenig später aufgenommenen Ermittlungen durch die StA Wuppertal, dem Urteil des LG Bochum oder schließlich den Ausführungen der Compliance-Rechtsanwälte von L. Diesen Erkenntnissen haben sich die Verwaltung, insbesondere OB D und Kämmerer Dr. O sowie das RPA verschlossen. Seit Kenntnis der erheblichen Änderungen der angenommenen Sach- und Rechtslage um U. ist es unterlassen worden, den „Verzichtsbeschluss" aufzuheben und Ansprüche gegen K. zu realisieren oder zumindest auf einen Verjährungsverzicht für solche Ansprüche zu bestehen. Auch die Mitglieder von Rat und Ausschüssen sind seit geraumer Zeit nicht mehr gutgläubig und haben zum Schaden der Stadt Beschlüsse gefasst bzw. es unterlassen notwendige Beschlüsse zu fassen oder darauf hinzuwirken um Schaden von der Stadt W. abzuwenden. Aktuell hat der Rat am 24.09.2018 lt. Protokoll der Sitzung auf „Empfehlung des Beteiligungsasschusses" die Beschlussfassung über die Aufhebung der rechtswidrigen Entlastungsbeschlüsse der K. Organe vom 03.07.2018 vertagt! (vgl. im RIS: Niederschrift der Sitzung zu TOP 8.8 und Vorlagen VO/0759/18, VO/0758/18 und VO/0772/18). Die Umstände dieser Beschlussfassung aber auch der Verlauf der Sitzung zu diesem TOP waren ungewöhnlich. Unter anderem ist die Beschlussfassung über die Vertagung wiederholt worden, weil OB D die Sitzung geleitet und mit abgestimmt hat, obwohl er als AR Vorsitzender der K., um dessen Entlastung bzw. Aufhebung der Entlastung es ging, dazu möglicherweise nicht berechtigt war. Die beiden Stadtverordneten und Mitglieder des AR K. TN. und HY. haben sich der Abstimmung enthalten. Als Grund für die Vertagung der Aufhebung der rechtswidrigen Entlastungsbeschlüsse wurde genannt der Wunsch des Rates sich vorher mit den Gründen aus den Gutachten der Compliance Rechtsanwälte L vertraut zu machen. Gleichzeitig wurde aber der Antrag der Fraktion Die Linken Einblick in die Gutachten zu bekommen auch mehrheitlich vertagt. Somit hat sich der Rat der Möglichkeit begeben die Gutachten zeitnah zu sehen um sich wie bekundet damit 35. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 vertraut zu machen, um dann die vertagten Aufhebungsbeschlüsse, noch rechtzeitig vor deren Vollzug in der GV K. im November, aufzuheben. Eine solche Beschlussfassung machte objektiv betrachtet wenig Sinn. Sinn machte die Vertagung der Aufhebung der Entlastungsbeschlüsse allenfalls nur, wenn es dem Rat und dessen Vorsitzenden OB D darum ging, eine andere am selben Tag im nichtöffentlichen Teil der Sitzung unter TOP 18 vorgesehene Beschlussfassung nicht zu gefährden. Dort ging es um die Zustimmung des Rates zu der Neubestellung von UD. als Vorstandsvorsitzenden der Sparkasse W UD. war als stellv. AR-Vorsitzender K. intensiv in die Niederschlagung der Angelegenheit U. im AR K. involviert. Die Aufhebung (auch) seiner am 03.07.2018 rechtswidrig gefassten Entlastung (unter TOP 8.8) hätte bedeutet, dass der Rat der Stadt W. der Wiederbestellung des Vorstandsvorsitzenden der Sparkasse W unter TOP 18. hätte zustimmen müssen, obwohl dieser in der Sache K. nicht entlastet gewesen wäre und möglicherweise hohe Regressansprüche gegen ihn und den AR K. bestanden. Durch die „Vertagung" konnte wenigstens der formelle Schein zugunsten von UD. gewahrt werden, er sei zum Zeitpunkt der Ratsentscheidung entlastet gewesen. Doch den meisten im Rat war allein schon aus der Diskussion zu TOP 8.8 bekannt, dass die entsprechende Entlastung des K. AR und damit von OB D selbst, seinen Stellv. UD. und die der beiden städtischen Vertreter HY. und TN. rechtswidrig und aufzuheben war! In der Sache hätten die Stadtverordnetenim im Rat der Wiederbestellung von UD. als Vorstandsvorsitzenden für 5 weitere Jahre deswegen die Zustimmung verweigern müssen. Wenn die Entlastung u.a. von UD. wie angekündigt in der nächsten Ratssitzung im November 2018 aufgehoben wird, besteht die Gefahr, dass der neue Dienstvertrag zwischen UD. und der Sparkasse W, vertreten durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates, Stadtverordneten RA, bereits abgeschlossen ist. Eine möglicherweise notwendig werdende Loslösung von diesem neuen Vertrag aus Gründen die das Verhalten von UD. in Zusammenhang mit U. oder aus anderen Gründen betreffen könnte für die Sparkasse W und damit auch für deren Träger, die Stadt W, einen großen Schaden bedeuten. 36. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 C. Zusammenfassung: Die zentralen Tatkomplexe und Straftatbestände. • Komplex „U. alt" zwischen 2004 und 2016: Die Tatbeteiligten aus U. und Stadt W haben von Beginn an oder sukzessive rechtswidrige Zulassungen am StVA W vorgenommen oder ermöglicht Mittels eines ihnen bekannten und als „Werbegeschäft" getarnten, bis Ende 2005 befristeten Umgehungsgeschäftes, haben sie das Verbot der Gebührenreduzierung umgangen. In Kenntnis der Beteiligten von dem Konstrukt, der weitgehend fehlenden Gegenleistung (Aufbringung von Aufklebern) sind bis Anfang 2016 über 80.000 Fahrzeuge in W zugelassen und weit über 800.000,- Euro an U. geflossen. Bis Ende 2005 direkt durch Zahlungen der Kämmerei an U., nach 2006 über die zwischengeschaltete K.. Die als rechtswidrig erkannte Praxis wurde wiederholt verteidigt und musste von den Beteiligten insbesondere auf Betreiben von Dr. O fortgesetzt werden. Die jeweiligen GF K. und Wirtschaftsprüfer haben aktiv daran mitgewirkt, der AR K. hat seine Kontrollpflichten verletzt. Über 12 Jahre haben alle Kontrollinstanzen in der Stadt W. und der K. versagt. · Sachverhalte um die Zahlung der letzen Rechnung an K. und der Versuch der Zahlung von K. an U.: Nach Aufdeckung der rechtswidrigen U.-Praxis 2016 wollten die Tatbeteiligten um jeden Preis den Schein der Legitimität des Geschäftes wahren. Entgegen der eindeutigen und den Beteiligten bekannten Rechtslage ist Seitens U. am 31.03.2016 wie in den Jahren zuvor Rechnung gegenüber K. gestellt worden. Taggleich ließ GF N. die K. wider besseres Wissen der Stadt W. Rechnung stellen, die wiederum von den Verantwortlichen in der Kämmerei wider besseres Wissen am 19.04.2016 bezahlt worden ist Am 11.04.2016 hatte der Anzeigenerstatter den Beteiligten YW. RPA, N., K. und Z., Kämmerei die bekannte Rechtslage auch schriftlich dargelegt. Offen ist, wer die Zahlung in der Kämmerei konkret vorgenommen hat und ob der Zahlung eine Weisungen von Dr. O und/oder Z. zugrunde lag. In der Folge haben die Tatbeteiligten unter Vortäuschung falscher Tatsachen versucht K. AR-Vorsitzenden und OB D die Zustimmung zur Zahlung auch der letzten U. Rechnung an K. abzuringen. Das ist nur am Veto von Rechtsamt und Anzeigenerstatter gescheitert. Ein Vermögensschaden der Stadt W. war bereits mit der Zahlung an K. eingetreten, zumal die Rückzahlung des Rechnungsbetrages an die Stadt W. erst nach einem mehr oder weniger erzwungenen „Verzicht" der Stadt W. gegen K. und der Entlastung der K. Organe im Dezember 2016 erfolgte. · Sachverhalte um den „Schlussbericht" des RPA vom 19.08.2016 und der versuchten verwaltungsinternen „Niederschlagung" von U. am 02.09.2016 Das Gutachten des RPA vom 19.08.2016 war ein „Gefälligkeitsgutachten" das einzig dazu diente eine formelle Basis für die verwaltungsinterne Niederschlagung von U. zu ermöglichen. Die Unrichtigkeit von Sachverhalt und rechtlicher Bewertung im RPA Gutachten ist evident und in der Folge wiederholt, besonders durch RA X und zuletzt deutlich durch das Urteil des LG Bochum vom 06./20.06.2018, belegt. Erfahrenen und mit dem Sachverhalt vertrauten Juristen stellt sich das Gutachten dar als eines, dass 37. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 „...das Papier nicht wert ist auf dem es steht!" Einer gemeinsamen Unrechtsvereinbarung zufolge haben u.a. OB D, Dr. O und GF N. am 02.09.2016 die Angelegenheit für erledigt erklärt. Der RPA-Ausschuss und der AR K. ist von YW entsprechend unrichtig informiert worden. Hätte der Anzeigenerstatter sich auf die Absprache der Beteiligten vom 02.09.2016 eingelassen, hätte die Stadt W. auf Regressansprüche von über 800.000,- Euro gegen U. und gegen K. sowie alle Beteiligten verzichtet Rat, Beteiligungsausschuss und RPA-Ausschuss sind nicht informiert oder getäuscht worden. Ziel der Beteiligten war auch die Verschleierung disziplinarischer Verfehlungen und möglicher Straftaten unter anderen durch Verleitung von untergebenen Mitarbeitern im RPA, der Kämmerei und anderen Organisationseinheiten zur Verletzung von Dienstpflichten und zur Begehung von Straftaten. · Vorgänge im Aufsichtsrat K. 2016 um Jahresabschluss 2015, die Entlastung des GF sowie der Herbeiführung des „Verzichts" der Stadt W. und der Entlastung der Organe K. OB D hat als dessen Vorsitzender den AR K. nicht über die wahre Sach- und Rechtslage zu U. informiert. Sofern er den Sprechzettel von RA X am 28.10.2016 tatsächlich verlesen haben sollte, hat er sich dessen Inhalt nicht wirklich zu eigen gemacht, sondern im Gegenteil gemeinsam mit dem stellv. AR-Vorsitzenden UD., den städt Vertretern im AR TN. und HY. die Angelegenheit im AR niedergeschlagen und GF N. das Vertrauen ausgesprochen. Sie sind dabei unterstützt worden durch zahlreiche Berater, die sich ihrerseits strafbar gemacht haben oder gegen Berufspflichten verstoßen haben könnten. Unter Unterdrückung wahrer und Vertretung unzutreffender Sachverhalte wurden seitens des AR K. und deren Berater unvertretbare Rechtspositionen eingenommen und im AR Entscheidungen getroffen, die auf einen Verzicht auf Ansprüche der K. gegen ihren GF N. hinausliefen und mögliche Ansprüche auch gegen die Mitglieder des AR selbst verschleierten. UD. hat die Gesellschafter K. unzutreffend informiert. Die Beteiligten aus dem AR K. mit UD. und OB D an der Spitze haben massiven Druck auf Mitarbeiter der Stadt W. aufgebaut Unter Androhung die Entlastungsbeschlüsse zugunsten der Organe der K. auch ohne oder gegen das Votum der Stadt W. herbeizuführen, trugen sie dazu bei, dass der Beteiligungsausschuss am 13.12.2016 dem „Verzicht" auf Ansprüche der Stadt gegen K. und der Entlastung der Organe der K. zustimmte. Das Verhalten der Beteiligten im AR K. hat insoweit zu einem Schaden der K. und der Stadt W. geführt oder kann noch dazu führen. · Sachverhalte um Einleitung und Beendigung der „Disziplinarischen Ermittlungen" OB D verfolgte mit den anderen Beteiligten auch nach dem 02.09.2016 weiter die Absicht die Angelegenheit U. verwaltungsintern niederzuschlagen und die in U. verstrickten Tatbeteiligten vor disziplinarischen und strafrechtlichen Konsequenzen zu schützen und vor Regress der Stadt W. zu bewahren. Nachdem die beabsichtigte Niederschlagung der Angelegenheit aufgrund Absprache vom 02.09.2016 gescheitert war, wollte OB D und die weiteren Beteiligten Zeit gewinnen bis zur Erstellung eines neuen RPA Gutachtens. Deswegen erstattete er entgegen dem Rat von RA X und Rechtsamt keine Strafanzeige sondern beauftragte einen 38. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 „Disziplinarische Prüfung". Diese Prüfung war eine reine „Scheinprüfung" und entsprach nicht einem möglichen Modell einer „externen Ermittlungsführerschaft". Auch waren die beauftragten Mitarbeiter YP. und FM weder unabhängig noch kompetent genug um sachgerecht und ergebnisoffen zu ermitteln. Dementsprechend ist die Prüfung ohne schriftlichen Bericht beendet worden. In einem mündlichen Bericht am 09.02.2017 soll der Ermittler FM erklärt haben, dass in der Sache U. keine disziplinarischen Maßnahmen zu ergreifen sind. Der Inhalt des mündlichen Berichts gegenüber OB D muss bezweifelt werden. Vielmehr liegt es nahe, dass FM dem Wunsch von OB D nachgegeben hat Dies wird unterstrichen durch die Aussage von YP. gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten, Rechtsamtsleiter MX., wonach es einen mündlichen Bericht mit dem von OB D gegenüber dem Ältestenrat am 28.02.2017 zitierten Inhalt nicht gegeben hat · Sachverhalte um das „Gutachten des RPA" vom 16.01.2017 und dessen „Annahme im RPA-Ausschuss" Auch das zweite Gutachten des RPA vom 16.01.2017 war in „keinster Weise belastbar". Im Gegenteil, durch den zwischenzeitlichen Erkenntnisgewinn durch die Stellungnahmen der Verwaltung und der Vorlage des Gutachtens von RA X klafften Inhalt des Gutachtens sowie die wahre Sach- und Rechtslage weit auseinander. Der entsprechenden Empfehlung des Anzeigenerstatters die Angelegenheit U. den Ermittlungsbehörden zu überlassen wollte RPA-Vorsitzende OP. und die Mitglieder des Ausschuss am 26.01.2017 nicht folgen. Die Sitzung war darauf ausgerichtet das Gutachten des RPA abzusegnen und die Angelegenheit U. endgültig als erledigt abzuschließen. Dies war erkennbare Absicht der Vorsitzenden OP., OB D, Dr. O, YW. der Mitglieder im RPA-Ausschusses aus CDU, SPD und FDP sowie der anwesenden Mitarbeiter aus RPA und Antikorruptionsstelle. Die Niederschlagung der Angelegenheit U. hätte diesmal u.U. Erfolg gehabt, wenn OB D sich nicht aufgrund der Stellungnahme des Anzeigenerstatters vom 14.02.2017 gezwungen gesehen hätte, an die Bezirksregierung und LKA zu wenden. In diesem Fall wäre wiederum aufgrund der Feststellungen des RPA Gutachtens auf alle Ansprüche der Stadt W. verzichtet worden und allen an U. verstrickten, wären disziplinarische oder strafrechtliche Konsequenzen erspart geblieben. Gleichwohl halten Verwaltung und Rat bis heute an den unhaltbaren und wiederholt widerlegten Ergebnissen des RPA Gutachtens vom 16.01.2017 fest und vertreten die dortigen Feststellungen zur Sach- und Rechtslage als die „Rechtsmeinung der Stadt W.". · Sachverhalte um die „Täuschung" und „Instrumentalisierung" des Ältestenrats zur Abberufung des Rechtsdezernenten In den Sitzungen des Ältestenrates soweit bekannt am 28.02., 31.03., 09.05. und 12.06.2017 erhob OB D ohne Hinzuziehung des Anzeigenerstatters, unzutreffende Vorwürfe gegen den Rechtsdezernenten und verleitete die Mitglieder des Ältestenrates dadurch dazu, die Abberufung des Rechtsdezernenten zu unterstützen und darauf hinzuwirken. OB D behauptete u.a., dass er nur aufgrund der Stellungnahme des Anzeigenerstatters vom 14.02.2017 gezwungen gewesen war, die Angelegenheit U. dem LKA anzuzeigen, im Übrigen dazu aber keine Veranlassung bestanden habe. Spätestens in der Sondersitzung des RPA-Ausschusses am 19.06.2017 39. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 ist die wahre Sach- und Rechtslage zu U. jedem der zahlreichen dort Anwesenden klar geworden oder hätte klar werden müssen. Tatsächlich diente die Sitzung aber als „politisches Tribunal" zur Abrechnung mit dem Anzeigenerstatter und zur Einstimmung der Beteiligten auf dessen eine Woche später erfolgte Abberufung. Die Abberufungsentscheidung von zahlreichen Stadtverordneten beruhte erkennbar auf sachfremden Motiven. Sei es weil sie bereits Teil der Unrechtsvereinbarung um die „Niederschlagung U." waren oder aufgrund ihrer Teilnahme an Sitzungen von Beteiligungsausschuss, RPA-Ausschuss oder Ältestenrat um den Zweck der Abberufung wussten, der Bestrafung des Rechtsdezernenten für dessen rechts- und pflichtgemäßen Umgang mit U.. Ohne die Stimmen dieser Stadtverordneten wäre die Abberufungsentscheidung im Rat nicht zustande gekommen. Der Stadt W. ist durch die Abberufung auch ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden. · Sachverhalte in K. ab 2017 um Beschlussfassung zu Jahresabschlüssen 2016 und 2017 und Entlastungen der Organe Die Organe der K. haben auch am 19.09.2017 und 03.07.2018 Beschlüssen mit Bezug oder mit Auswirkung auf U.-Sachverhalte gefasst. Trotz der den Organen und auch den Gesellschaftern in der GV mittlerweile bekannten wahren Sach- und Rechtslage, das Wissen um die Einleitung von Ermittlungen u.a. gegen GF N., der Presseberichterstattung zu U. und der Kenntnis der Gründe aus dem Urteil des LG Bochum vom 06./20.06.2018, ist weder angemessene bilanzielle Vorsorge für mögliche Regressansprüche gegen K. getroffen worden, noch sind Ansprüche gegen den GF N. oder den AR geprüft, erhoben oder gesichert worden. Damit könnte der K. oder dem Gesellschafter Stadt W. ein Schaden entstanden sein oder entstehen. · Sachverhalte in der Stadt W. nach Juli 2017 - Keine Rücknahme des „Verzichts" auf Ansprüche gegen K. und Entlastung der Organe K. für 2016 und 2017 Der Beteiligungsausschuss der Stadt W. hat am 13.12.2016 im Zusammenhang mit U. auf Ansprüche gegen K. verzichtet Zugleich hat der Beteiligungsausschuss dem Jahresabschluss 2015 und der Entlastung der Organe von K. zugestimmt. Möglicherweise zum Schaden der Stadt W., weil in der Folge trotz „erheblicher Änderungen der angenommenen Sach- und Rechtslage", z.B. durch die Einleitung von Ermittlungen durch die StA oder das Urteil des LG Bochum keine erneute Prüfung der Angelegenheit durch die Verwaltung erfolgt ist und der „Verzicht« aus 2016 sowie die Entlastungen gegenüber den K. Organen fortbestehen. Der Beteiligungsausschuss hat auch am 19.09.2017, trotz mittlerweile erfolgter erheblicher Änderung der angenommenen Sach- und Rechtslage, dem Jahresabschluss 2016 und der Entlastung der Organe K. zum Schaden der Stadt W. zugestimmt. Diese Beschlussfassung widerholte sich am 03.07.2018 für die Organe K. und das K.-Geschäftsjahr 2017. Die entsprechenden Entlastungsbeschlüsse sollten nach Vorlage der Verwaltung und auf Empfehlung der Compliance-Rechtsanwälte L pp in der Ratssitzung am 24.09.2018 aufgehoben werden. Die entsprechenden Aufhebungsbeschlüsse sind jedoch vertagt worden. 40. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.102018 Sachverhalte um die Vertagung der Aufhebung der Entlastungsbeschlüsse und der Zustimmung zur Wiederbestellung des Vorsitzenden der Sparkasse in der Ratssitzung vom 24.09.2018 Die im Rat am 24.09.2018 unter TOP 8.8 auf Empfehlung des Beteiligungsausschusses vertagten Aufhebungen der Entlastungsbeschlüsse zugunsten der Organe der K. machte keinen erkennbaren Sinn, außer die Vertagung diente dazu die Zustimmung des Rates zu TOP 18 zu ermöglichen, nämlich der Wiederbestellung des Vorstandsvorsitzenden der Sparkasse W UD.. Der Rat hat ihn ab dem 01.08.2019 für weitere fünf Jahre im Amt bestätigt. Ohne die Vertagung der Aufhebung des Entlastungsbeschlusses, hätte der Rat UD. trotz verweigerter Entlastung mit Blick auf dessen Verstrickung in U. als stellv. K. AR-Vorsitzenden und trotz möglicher Regressansprüche, zum Vorstandsvorsitzenden der Sparkasse bestellen müssen oder die Beschlussfassung darüber verweigern oder auch vertagen müssen. Sollte sich die Bestellung von UD. vor diesem Hintergrund, mit Blick auf U. oder aus anderen Gründen als rechtswidrig erweisen und der neue Dienstvertrag zwischen UD. und dem Verwaltungsrat der Sparkasse, vertreten durch den Verwaltungsratsvorsitzenden Stadtverordneten RA bereits abgeschlossen sein, droht der Sparkasse W und mittelbar auch ihrem Träger der Stadt W. ein Schaden. · Sachverhalte um Zeugenvernehmung vor dem LG Bochum am 17.01. und 06.06.2018 Alle sieben Zeugen aus U., K. und Stadt W. haben in den Vernehmungen am 17.01. und 06.06.2018 vor dem LG Bochum sehr unterschiedliche und zum Teil stark widersprechende Darstellungen und Wertungen um das U.-Werbe- und Zulassungsgeschäft abgegeben. Die Aussagen der Zeugen aus Stadt W. bzw. K. wichen zum Teil deutlich von der Aktenlage und früheren aktenkundigen Aussagen ab. Die Zeugen haben sich möglicherweise uneidlicher Falschaussage schuldig gemacht. · Straftatbestände: Die an den vorstehenden Sachverhalten und Tatkomplexen Beteiligten Personen können sich strafbar gemacht haben u.a. nach §§ 153, 263, 266, 299, 331, 332, 333, 334, 335, 357 StGB und § 370 AO 41. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 D. Gesamtbewertung zur Compliance und Rechtskultur in Verwaltung und Politikbetrieb der Stadt W - über „U." hinaus Nachfolgend sollen einige Erkenntnisse skizziert werden, die aus Sicht des Anzeigenerstatters als ehemaligen Rechts- und Beteiligungsdezernenten, die Situation im Wuppertaler Politik- und Verwaltungsbetrieb, auch über den Einzelfall U. hinaus, beschreiben. W Stadtverwaltung, Kommunalpolitik und Stadtkonzern waren Ende der 1990er, Anfang der 2000er und bis in die 2010er Jahre hinein Schauplatz von Korruptionsskandalen die zum Teil bundesweit für Aufsehen sorgten. Auch der Fall U. nahm seinen Anfang in jener Zeit. Die Mechanismen, die Strukturen und die Kultur von Korruption (vgl. Hans Leyendecker, Die Korruptionsfalle, 2003, „Im Tal der Korruption" S. 19 ff) scheinen jedoch fortzuwirken und das Handeln der Beteiligten bis heute zu beeinflussen. Der Fall ist ein Beispiel dafür, wie in einem eingefahrenen System des Miteinanders gemeinschaftlich Straftaten begangen und vertuscht werden. Dabei ist den so „Ertappten" nahezu jedes Mittel recht, um die Tat fortzusetzen oder zu verschleiern. Mitarbeiter werden wie selbstverständlich zu Straftaten verleitet und weitere erhebliche Kollateralschäden werden ebenso in Kauf genommen, wie der unehrliche Umgang mit Fakten und die Beugung des Rechts. Ungeachtet seiner weiteren zivil-, disziplinar- und strafrechtlichen Behandlung zeigen sich am Falle U. bereits grundlegende strukturelle Defizite im Politikbetrieb und der Verwaltung der Stadt W. Am Umgang der Beteiligten mit diesem Fall werden zudem zentrale und über diesen Einzelfall hinaus bedeutsame Erkenntnisse zu Governance, Rechtskultur und Compliance deutlich. Rat und Politik: Zentrales Problem ist das sog. „Primat der Politik über dem Recht". Danach wird erwartet, dass bestimmte, aus der Sphäre von Rat, Politik und Parteien heraus als vorteilhaft und gewollt definierte Ziele, von der Verwaltung umgesetzt werden, selbst wenn diese Ziele mit Recht und Gesetz unvereinbar sind und selbst wenn Beteiligte sich möglicherweise strafbar machen. Manchmal ist zu vermuten oder geht es erkennbar nicht um politische, sondern um rein persönliche Ziele und Interessen von Akteuren aus Politik und Parteien. Verwaltung: Werkzeug und Einfallstor für dieses rechts- und verfassungsfeindliche „Primat" in die Verwaltung sind häufig politische Beamte, Beigeordnete. Wie der Fall U. jedoch auch zeigt, sind es zuweilen neben gleich zwei Beigeordneten auch Oberbürgermeister und zentrale Institutionen der Compliance wie Rechnungsprüfungsamt und Antikorruptionsstelle. Rein hierarchisch wirkende Systeme leisten der kritiklosen Umsetzung in der operativen Verwaltung Vorschub und erfassen zuweilen auch Organisationseinheiten und Institutionen die nach der GO unabhängig sein müssen um ihren Aufgaben gerecht zu werden. 42. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 Die Verwaltung und die Compliance-Organisation der Stadt W vermochte in der Vergangenheit und vermag auch gegenwärtig nicht den auf ihr lastenden Druck wirksam Stand zu halten: Die Verwaltung ist gern. Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden - Rechtsstaatsprinzip. Um dieses Prinzip sicherzustellen muss die Verwaltung jedoch angemessen und wirksam organisiert sein. Das ist in W nicht oder nur eingeschränkt der Fall: Es gibt gegenwärtig und es gab über lange Jahre keine Beigeordneten im Verwaltungsvorstand mit der Qualifikation nach § 71 Abs. 3 GO (Befähigung zum Richteramt). Das Fehlen der notwendigen auch strategischen Perspektive für Recht, Rechtsstaatlichkeit und Rechtsrisiken macht sich bemerkbar. Risiken, insbesondere auch Rechts- und Korruptionsrisiken, werden nicht durch zeitgemäße Risikomanagementsysteme erfasst und gesteuert, sondern durch althergebrachte statisch-hierarchische Systeme, die wie am Fall U. und vergleichbare Fälle erkennbar zu unakzeptable Ergebnissen und Fehlentwicklungen führen. Die zentralen Compliance-Institutionen der Stadt , das unabhängige und nur dem Rat verantwortliche Rechnungsprüfungsamt und die Antikorruptionsstelle, haben in Zusammenhang mit U. genau das Gegenteil von dem getan, wofür sie geschaffen worden sind. Die Antikorruptionsstelle hat sich auf „Weisung" aus der Prüfung möglicher Korruptionstatbestände verabschiedet Die Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes haben nicht Sachverhalte ermittelt, sondern Sachverhalte unterdrückt und verzehrt sowie Gefälligkeitsgutachten erstattet die unhaltbar sind und einzig dazu dienen, eine formale Handhabe zu liefern für den Verzicht auf disziplinarische Ahndung, strafrechtliche Verfolgung und auf Regressansprüche gegen Tatbeteiligte. Die Selbstverständlichkeit und der Nachdruck mit der die Wünsche und Erwartungen von Verantwortlichen und Tatbeteiligten aus Politik und Verwaltung hier seitens des Rechnungsprüfungsamtes und Antikorruptionsstelle erfüllt wurden, lässt befürchten, dass ein systemisches Risiko besteht und es sich nicht um eine Besonderheit oder tragische Ausnahme im Fall U. handelt. Die Stadt muss die Frage beantworten, wie sie sich vor schwerwiegenden Korruptionsfällen schützen will, wenn bereits bei „überschaubaren" Fällen wie U. zentrale Institutionen wie Rechnungsprüfungsamt und Antikorruptionsstelle versagen. Der Anzeigenerstatter hat unabhängig vom Fall U. vergeblich versucht über OB und Verwaltungsvorstand ein Projekt zur Neuausrichtung der Compliance der Stadt auf den Weg zu bringen. Insoweit besteht weiterhin dringender Handlungsbedarf. Eine weitere wichtige Compliance-Institution ist das Rechtsamt der Stadt. In W ist es z.T. personell und fachlich ausgezehrt. Die Rechtskompetenzen sind über die Verwaltung zersplittert. Es gibt Juristen u.a. in der Verantwortung des Personalressorts, des Ordnungsamts, des RPA, des Beteiligungsmanagement, und der Bauverwaltung. Das gilt erst recht für die Tochterunternehmen der Stadt die juristisch vollkommen eigenständig agieren. Unter der Zersplitterung leidet nicht nur die Unabhängigkeit der Juristen, auch das juristische Know-how zersplittert und verkümmert und das Rechtsamt wird als Institution bzw. als relevante Instanz für Recht im Wiederstreit der operativen Interessen der Geschäftsbereiche nicht ernst genommen. Die strategische Juristische Beratung und Gestaltung findet nicht oder allenfalls durch externe 43. Seite der Anlage zur Strafanzeige von M vom 12.10.2018 Rechtsanwälte statt, die allerdings anderen Regeln verpflichtet sind und verwaltungsintern kaum kontrolliert werden können. Den Fall U. haben z.B. Juristen aus dem Rechtsamt nur 2004 partiell gesehen, mit Blick auf eine mögliche öffentliche Vergabe. Danach sollten Juristen den Fall bewusst nicht mehr sehen. Als der Fall 2016 hochkam vermochte das Rechtsamt trotz Unterstützung durch Rechtsdezernent und einem renommierten externen Gutachter Oberbürgermeister und Verwaltung nicht auf eine rechtmäßige Handhabung zu verpflichten. Rechtkultur: In W Politikbetrieb und Verwaltungsspitze herrschen eine Tradition und eine Kultur vor, die das Recht und das Gesetz als etwas Formales und im Zweifel Hinderliches und Störendes ansieht. Um etwas zu erreichen muss man sich zuweilen darüber hinwegsetzen. Um keinen Ärger zu bekommen bezieht man Juristen nicht ein, teilt ihnen nicht alles Relevante mit, lässt sie bei kniffligen Dingen „den Raum verlassen" oder sucht sich schlicht schlecht qualifizierte Juristen aus, die nichts verstehen oder willfährige die alles mitmachen. Hier ist ein grundlegenderKulturwandel dringend notwendig. Wuppertal, 12.10.2018gez. M 4. Am 15.12.2018 erschien ein Artikel in der CL., der in Teilen auf einem Interview des Angeklagten mit dem Journalisten und Verfasser des Artikels HZ. beruhte. Der Artikel hatte folgenden Wortlaut: „U: Jetzt Strafanzeige Wie die CL erfuhr, hat W abgewählter Rechtsdezernent, der Rechtsanwalt M , wegen des Verdachtes zahlreicher Vergehen schon am 12. Oktober Strafanzeige gegen Stadtspitze, mehrere Rathausmitarbeiter sowie gegen Politiker erstattet. Hintergrund des Ganzen ist die Auseinandersetzung um den städtischen Leasing-Deal zwischen der V Sportmarketing-Firma U und der W Marketing GmbH (K), der 2004 begann - und vom Bochumer Landgericht als gesetzes- und sittenwidrig eingestuft wurde. Die Stadt hat gegen dieses Urteil Revision beim Oberlandesgericht Hamm eingelegt. M war und ist der Auffassung, dass dieses Geschäft, bei dem Geld auch noch dann geflossen ist, als der Rechts-Dezernent gefordert hatte, die Zahlungen einzustellen, von Anfang an nicht rechtskonform und mit dem Verdacht der Korruption behaftet war. Sein Blick richtet sich aktuell besonders auf die Abläufe zwischen Januar 2016 und heute: Geschäftsführung und Aufsichtsrat der K wurden (nach Auffassung von M und eines von der Stadt beauftragten Rechtsgutachters unzulässigerweise) entlastet. Diese Entlastung sollte auf Antrag von OB D. zurückgenommen werden. Zur Rücknahme kam es allerdings nicht: SPD, CDU und FDP lehnten den Antrag ab. Am Montag nun soll in der Ratssitzung auch auf eventuelle Regressansprüche der Stadt (im Raum stehen bis zu 800.000 Euro) gegenüber Geschäftsführung und Aufsichtsrat der U, in der die Stadt als Gesellschafterin die Mehrheit hat, verzichtet werden. Das Thema eventuellen Regresses wäre damit endgültig erledigt, weil verjährt. M hält diesen Anspruchsverzicht für strafbar, da seiner Meinung nach durchsetzbare Ansprüche gegen Tatbeteiligte bestehen. Die Vorwurfsreihe in seiner Strafanzeige listet Betrug, Untreue, Verleitung Untergebener zu Straftaten, Bestechlichkeit (indem zugelassen wurde, dass sich Dritte bereichern) sowie mögliche Steuerstraftaten auf. Der Personenkreis, der in der 43-seitigen Anlage zur Strafanzeige (plus 29 Seiten U-Chronologie), die die Wuppertaler Staatsanwaltschaft erhalten hat, genannt wird, erstreckt sich von Kämmerer O. und einigen Kämmerei-Mitarbeitern über die aktuelle und frühere K-Geschäftsführung bis hin zu OB D.., den Spitzen der früheren GroKo und der FDP sowie den Mitgliedern des K-Aufsichtsrates. M im Gespräch mit der CL : "Ich gehe von einer Unrechtsvereinbarung der Stadtspitze und des Rechnungsprüfungsamtes aus, mit dem Ziel der rechtswidrigen Niederschlagung der Angelegenheit U und der Verhinderung von berechtigtem Regress gegen Beteiligte zum Schaden der Stadt." Und weiter: "Der Staatsanwaltschaft biete ich meine Zeugenschaft an und zitiere die relevanten Nachweise aus den mir bekannten Unterlagen." M hat seine Strafanzeige zur Information auch an Oberbürgermeister D. geschickt - und D. nachdrücklich gebeten, in der Ratssitzung am Montag die Ansprüche der Stadt gegen die (städtischen) U-Beteiligten zu sichern. M hat D. in diesem Zusammenhang schriftlich seine Unterstützung als Ex-Rechtsdezernent und seine Zeugenschaft angeboten. M grundsätzlich: "Über den Fall U hinaus habe ich Zweifel an der Eignung der Organisationsstrukturen der Stadt, Korruptionsfälle abzuwehren. Das habe ich auch der Bezirksregierung mitgeteilt." Oberbürgermeister D.. hatte die Strafanzeige und die dazu gehörigen umfangreichen Unterlagen erst am Donnerstag auf seinem Schreibtisch. D. zur CL: "Wir werden die Papiere gründlich auswerten und juristisch bewerten lassen. Dann entscheidet die Stadt, wie sie darauf reagiert." Eingebettet in den Artikel war ein Foto des Angeklagten mit der Bildunterschrift „M ist als Dezernent am 26. Juni 2017 mit den Stimmen der SPD, CDU, FDP und Grünen abgewählt worden – nach kaum zweijähriger Amtszeit.“ 5. Den konkreten Inhalt seiner Strafanzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft Wuppertal machte der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt öffentlich. Gegenüber HZ. von der CL. äußerte er sich in dem mit ihm geführten Interview entsprechend der im vorstehend dargestellten Artikel wiedergegebenen Zitate. Der Angeklagte erstattete die Strafanzeige und führte das Interview mit der Motivation, dadurch unrechtmäßiges Verhalten beenden und Ansprüche der Stadt sichern zu wollen. Zum Zeitpunkt der Strafanzeige hatte er für sich die Überzeugung gewonnen, dass sich Angehörige der Stadtverwaltung den Grenzen des Strafgesetzbuches nicht mehr unterordneten. Er ging davon aus, sich mit der Staatsanwaltschaft und einem örtlichen Medienvertreter an die zur Überwachung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungshandeln zuständigen Organe gewandt zu haben. III. Die Feststellungen unter II. 1. und II. 5. beruhten auf der Einlassung des Angeklagten, an deren Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hegte. Anhaltspunkte für insoweit abweichende Erkenntnisse ergaben sich nicht. Die Feststellungen unter II. 2. und II. 3. beruhten auf der Einführung der Strafanzeige vom 12.10.2018 nebst Anlagen im Wege des Selbstleseverfahrens gem. § 249 Abs. 2 StPO. Die Feststellungen unter II. 4. beruhten auf der Verlesung sowie Inaugenscheinnahme des Artikels aus der C. vom 15.12.2018. IV. Der Angeklagte war freizusprechen, weil das ihm zur Last gelegte Verhalten nicht strafbar ist. 1. Der Angeklagte hat sich nicht wegen übler Nachrede gem. § 186 StGB strafbar gemacht. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist. Soweit dem Angeklagten zur Last gelegt worden ist, er habe mit der Behauptung einer „Unrechtsvereinbarung“ den Anschein krimineller Absprachen zwischen den von ihm genannten Personen erweckt, handelt es sich bei der Verwendung des Begriffs „Unrechtsvereinbarung“ durch den Angeklagten schon nicht um eine Tatsache im Sinne des § 186 StGB, sondern um eine Meinungsäußerung bzw. ein Werturteil. a) Unter einer Tatsache sind konkrete Geschehnisse oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart zu verstehen, die sinnlich wahrnehmbar, in die Wirklichkeit getreten und daher dem Beweis zugänglich sind. Von den Tatsachenaussagen abzugrenzen sind Werturteile, wozu auch Meinungsäußerungen, Schlussfolgerungen und Prognosen gezählt werden. Als solche werden Äußerungen bezeichnet, die durch Elemente subjektiver Überzeugung oder Meinung geprägt sind und deshalb nicht wahr oder unwahr, sondern je nach der persönlichen Überzeugung nur falsch oder richtig sein können (MüKoStGB/Regge/Pegel, 4. Aufl. 2021, StGB § 186 Rn. 5 f.). Die Grenze ist vielfach fließend, denn genauso wie eine Tatsachenbehauptung durchaus auch eine Bewertung enthalten kann, können subjektive Stellungnahmen Elemente tatsächlicher Art aufweisen, oder eine Äußerung kann tatsächliche und wertende Elemente ohne eigenständige Bedeutung beinhalten, die sich gegenseitig ergänzen und einen inneren Zusammenhang bilden. Für die Abgrenzung ist auf den objektiven Sinngehalt der Äußerung abzustellen. Kriterien hierfür sind dabei nicht allein der Wortlaut und die Form, es sind vielmehr auch Sinn und Gesamtzusammenhang der Äußerung, wie sie beim angesprochenen Adressaten verstanden werden muss, zu berücksichtigen (MüKoStGB/Regge/Pegel, a. a. O., Rn. 7). Enthält die Äußerung sowohl Aussagen in tatsächlicher Hinsicht, als auch eine subjektive Wertung, so richtet sich die Entscheidung danach, welches Element überwiegt, worin also der Schwerpunkt der Äußerung zu sehen ist. Ein Werturteil ist auch in den Fällen anzunehmen, in denen die Wertungen des Täters den Kern der Aussage bilden, hinter den das Vorbringen tatsächlicher Art zurücktreten soll (MüKoStGB/Regge/Pegel, a. a. O., Rn. 12). Auf einschränkende Zusätze, die die Aussage in ein persönliches Urteil oder eigene Überzeugung kleiden, wie z. B. „meines Erachtens“, „wie ich meine“, „ich glaube“, „wahrscheinlich“ kann es dabei zwar nicht allein ankommen (MüKoStGB/Regge/Pegel, a. a. O., Rn. 17). Sie sind im Einzelfall aber durchaus geeignet, das Vorhandensein einer Meinungsäußerung, wie sie sich aus den Umständen im Übrigen darstellt, noch zu unterstreichen, gehören sie doch zum Gesamtkontext in dem die fragliche Äußerung zu sehen ist. Verwendete Rechtsbegriffe sind im Übrigen nur dann Tatsachenbehauptungen, wenn mangels Kenntlichmachung als Rechtsauffassung beim Adressaten konkrete, beweisbare Vorgänge, die lediglich in eine rechtliche Wertung eingekleidet wurden, hervorgerufen werden (MüKoStGB/Regge/Pegel, a. a. O., Rn. 10). Das Bundesverfassungsgericht hat zu der Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung u.a. mit Beschluss vom 24.07.2013, 1 BvR 527/13, Rn. 18, Folgendes ausgeführt: „Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>). Auch ist im Einzelfall eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 <9>; 90, 241 <248>). Denn anders als bei Meinungen im engeren Sinne, bei denen insbesondere im öffentlichen Meinungskampf im Rahmen der regelmäßig vorzunehmenden Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und dem Rechtsgut, in deren Interesse sie durch ein allgemeines Gesetz wie den §§ 185 ff. StGB eingeschränkt werden kann, eine Vermutung zugunsten der freien Rede gilt, gilt dies für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise (vgl. BVerfGE 54, 208 <219>; 61, 1 <8 f.>; 90, 241 <248>).“ Mit Beschluss vom 29.06.2016, 1 BvR 2732/15, Rn. 12, hat das Bundesverfassungsgericht dies wiederholt und dabei noch wie folgt ergänzt: „Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind deshalb auch dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind.“ Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der u.a. mit Urteil vom 03.02.2009, VI ZR 36/07 („Fraport“), Folgendes ausgeführt hat: „Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es nach ständiger Rechtsprechung der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts. Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (Senat, BGHZ 132, 13 [21] = NJW 1996, 1131; NJW 1994, 2614 = VersR 1994, 1120 [1121]; NJW 2005, 279 = VersR 2005, 277 [279]). So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gem. Art. 5 I GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (vgl. Senat, NJW 1997, 2513 = VersR 1997, 842 [843]; NJW 2005, 279 = VersR 2005, 277 [279]; NJW 2009, 915 Rdnr. 12). Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 I GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (vgl. Senat, NJW 2007, 686 = VersR 2007, 249 [250]; NJW-RR 2008, 913 = VersR 2008, 695 Rdnr. 12; BGHZ 176, 175 = NJW 2008, 2262 = VersR 2008, 971 Rdnr. 16; jew. m. w. Nachw.).“ b) Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so stellte sich die Äußerung des Angeklagten zum Bestehen einer „Unrechtsvereinbarung“ – sowohl in der Strafanzeige als auch im Interview – nicht als Behauptung einer konkreten Tatsache, sondern als Werturteil und Meinungsäußerung dar. Dabei war zunächst zu erkennen, dass die Äußerung des Angeklagten in einen Gesamtkontext eingebettet ist, wie er sich aus der Strafanzeige mitsamt ihren Anlagen ergibt. Wenn der Angeklagte auf Seite 18 der „Anlage zur Strafanzeige“ vom Bestehen einer Unrechtsvereinbarung in dem ihm zur Last gelegten Umfang sprach, so beruhte dies auf einer zusammenfassenden Würdigung seiner Eindrücke und Erlebnisse, wie sie sich für ihn – subjektiv – ergeben haben mögen. Diese Eindrücke wiederum schilderte der Angeklagte in seiner 43-seitigen „Anlage zur Strafanzeige“. Sie beruhten darüber hinaus auf den Darstellungen in der 29-seitigen „U-Chronologie“ und einer Bewertung der weiteren mit der Strafanzeige übersandten Anlagen. Insoweit seien an dieser Stelle nur exemplarisch erwähnt die - notwendigerweise subjektiven - Darstellungen des Angeklagten zu dem angesichts der offenkundigen Unzuständigkeit der Stadt W für die Kfz-Zulassungen und angesichts der fehlenden Schriftlichkeit schon für sich genommen dubiosen Geschäft zwischen der Stadt und der U ab 2004, zu den diesbezüglichen Erklärungen Dr. W1 im Jahr 2010 und gegenüber dem Rat im Jahr 2017, zur Zahlung einer letzten Rechnung der K durch die Kämmerei im Jahr 2016 trotz Einschätzung des Rechtsamtes von deren Rechtswidrigkeit, zur Billigung des Jahresabschlusses der K für das Jahr 2015 in der Sitzung des Aufsichtsrats vom 16.06.2016, zum Ablauf einer Besprechung mit Oberbürgermeister D. vom 02.09.2016, insbesondere dazu, dass der Angeklagten als zuständiger Rechtsdezernent keinen Einblick in den vermeintlich vorliegenden Bericht des Rechnungsprüfungsamtes erhielt, zur Vorbereitung einer Beschlussvorlage für den Beteiligungs- und Finanzausschuss betreffend die Entlastung von Geschäftsführer N und Aufsichtsrat der K, zur Divergenz der Erklärungen von Oberbürgermeister D. bei einer Aufsichtsratssitzung am Abend des 07.09.2016 im Vergleich zu seinen vorherigen Erklärungen vom 02.09.2016, zur Verpflichtung des Rechtsamtsleiters zur Verschwiegenheit gegenüber seinem Vorgesetzten, dem Angeklagten, zur Beauftragung des Rechtsanwalts Prof. Dr. X., zum Umgang mit dessen Berichten und Empfehlungen durch insbesondere Oberbürgermeister D. und die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes L zur Übermittlung eines nun nur noch als „Entwurf“ bezeichneten Auszugs aus einem Bericht des Rechnungsprüfungsamtes an den Angeklagten, zum Auftreten von Oberbürgermeister D. in der Sitzung des Aufsichtsrats der K in der Sitzung vom 28.10.2016, zum Umgang der weiteren Aufsichtsratsmitglieder mit der damaligen Situation, insbesondere zum spontan von UD. initiierten Beschluss, dem Geschäftsführer N das Vertrauen auszusprechen, zur diesbezüglichen Mitwirkung der städtischen Vertreter E. und G., zum kurzfristigen Zurückziehen einer Informationsvorlage im Beteiligungsausschuss auf Wunsch des Ausschussvorsitzenden PD, zum Inhalt eines Schreibens von UD. an die Gesellschafter der K, zur Ablehnung der Überlassung von Unterlagen an UD. durch den Oberbürgermeister D. am 13.11.2016, zum Ablauf der Aufsichtsratssitzung vom 21.11.2016, zum disziplinarischen Prüfauftrag des Oberbürgermeisters D. an die internen Ermittler FM. und YP. vom 31.10.2016 trotz vorheriger Empfehlung Prof. Dr. X3 Strafanzeige zu erstatten oder jedenfalls einen externen Ermittlungsführer zu beauftragen, zum Fehlen eines diesbezüglichen Berichts der internen Ermittler, zu der Weisung des Oberbürgermeisters gegenüber dem Angeklagten und zuständigen Rechtsdezernenten eigene Recherchen und Prüfungen zu unterlassen, zu den Erklärungen des Anti-Korruptionsbeauftragten I. ihm seien keine korruptionsrelevanten Sachverhalte bekannt geworden, allerdings hätten dahingehende Prüfungen auch nicht stattgefunden, zum Inhalt des Gutachtens des Rechnungsprüfungsamtes vom 16.01.2017, zum Ablauf der von der Vorsitzenden OP. geleiteten Sitzung des RPA-Ausschusses vom 26.01.2017 sowie zum Umgang mit der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche gegen U vor dem Landgericht Bochum und den Folgerungen aus den Urteilsgründen vom 20.06.2018 betreffend die Annahme von § 817 W, 2 BGB. Auf die entsprechenden Ausführungen, die in Abschnitt II. 3. vollständig dargestellt sind, wird Bezug genommen. Aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs ergab sich unmittelbar, dass die Kammer das inkriminierte Zitat zwingend in diesem Gesamtkontext zu sehen hatte, denn nach Sinn und systematischem Kontext schlussfolgerte der Angeklagte aus den von ihm im Rahmen seiner Strafanzeige nebst Anlagen dargestellten Gang der Ereignisse auf das Vorliegen einer „Unrechtsvereinbarung“. Er stellte das Bestehen einer Unrechtsvereinbarung als zusammenfassende Bewertung der von ihm geschilderten Umstände dar, wie sie von ihm - subjektiv - erlebt bzw. wahrgenommen wurden. Kern der Aussage des Angeklagten war die Bewertung des Gesamtvorgangs, nicht die tatsächliche Behauptung einer kriminellen Absprache. Dabei erschien die Äußerung letztlich als Glied einer Argumentationskette, mit der der Angeklagte von ihm so wahrgenommenes Fehlverhalten aufzeigen wollte. Dies galt erst recht, weil der Begriff „Unrechtsvereinbarung“ nicht etwa ein Begriff ist, wie er im gewöhnlichen Sprachgebrauch vorkommt, sondern ein Rechtsbegriff aus dem Recht der Korruptionsdelikte (vgl. etwa MüKoStGB/Korte, 3. Aufl. 2019, § 331 Rn. 116; Schönke/Schröder, 30. Aufl., 2019, § 332 StGB Rn. 19). Dieser Begriff kann ohne Wertung nicht ausgefüllt werden. Dies konnte auch die Staatsanwaltschaft als Adressat der Strafanzeige nicht anders verstehen, denn der Angeklagte - selbst Jurist - hatte den Begriff ihr gegenüber als der zur Entgegennahme der Strafanzeige, Prüfung der Verdachtslage und zur Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörde offensichtlich als Rechtsbegriff auf fachlicher Ebene verwendete. Die Staatsanwaltschaft musste die Äußerung daher rechtlich und als Ergebnis einer umfassenden Bewertung verstehen, zumal sie selbst gehalten ist, im Rahmen der Prüfung eins Anfangsverdachts das Vorbringen des Angeklagten nach den Maßstäben des § 152 StPO zu „bewerten“. Dass die Bewertung durch die Staatsanwaltschaft anders ausfallen kann als die Bewertung durch den Angeklagten, liegt in der Natur der Sache. Der wertende Vorgang stellte sich nach Auffassung der Kammer damit insgesamt, mindestens aber überwiegend als Meinungsäußerung des Angeklagten dar. Sowohl der Strafbefehl als auch ihm folgend das amtsgerichtliche Urteil betrachten das Zitat auf Seite 18 der Anlage zur Strafanzeige hingegen isoliert, „entkleiden“ es quasi seines gesamten Kontextes, und ignorieren damit die insoweit unmissverständlichen Vorgaben der verfassungsgerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dass nur diese Sichtweise geboten sein konnte, erschloss sich dabei für die Kammer auch daraus, dass der Angeklagte an diversen Stellen seiner Strafanzeige selbst deutlich klarmachte, dass er letztlich eine das Hintergrundgeschehen zusammenfassend bewertende Stellungnahme abgab. Insoweit konnte zunächst nicht verkannt werden, dass der Angeklagte bereits in der Strafanzeige selbst ausdrücklich davon sprach, dass er lediglich „nach meiner Erinnerung der Sach- und Rechtslage die aus meiner Sicht strafrechtlich relevanten Sachverhalte darstelle“ . Er machte damit klar, dass die „Relevanz“ der dargestellten Sachverhalte (nur) aus seiner Sicht, also für ihn subjektiv gegeben war. Er „gehe […] davon aus, dass zwischen Februar 2004 und Februar 2016 („U alt“) sowie zwischen Januar 2016 und heute („U neu“) von den nachfolgend in den Anlagen zu dieser Strafanzeige benannten und möglicherweise auch von weiteren Personen Straftaten verübt worden sein können.“ Auch in unmittelbarer Nähe zu dem fraglichen Passus findet sich ein eindeutiger Hinweis, wonach der Angeklagte hier eine aus seiner Sicht gebotene Bewertung vornahm. So schrieb er auf Seite 18 der Anlage ausdrücklich „Insgesamt drängen sich aus Sicht des Unterzeichners folgende Erkenntnisse auf:“ Damit brachte er zum einen zum Ausdruck, dass es seine Sicht der Dinge ist, zum anderen, dass sich die Erkenntnisse „insgesamt“, also aus einer Zusammenschau alles von ihm im Übrigen Geschilderten, ergaben. Dem entsprach zwangslos auch seine Einlassung in der Hauptverhandlung, in der er darlegte, er habe das Bestehen einer Unrechtsvereinbarung „vermutet“. Dass das Bestehen einer „Unrechtsvereinbarung“ nur das Ergebnis eines umfassenden Bewertungsprozesses sein konnte, ergab sich aber auch daraus, dass die „Unrechtsvereinbarung“ gerade nicht konkret wahrnehmbar geschildert wurde. Dies galt ohne weiteres für den Wortbestandteil „Unrecht“, der bereits über keinen sinnlich wahrnehmbaren Gehalt verfügt, sondern eine Wertung voraussetzt. Dies galt aber auch für den weiteren Wortbestandteil „Vereinbarung“. Der Angeklagte schilderte in der ihm zur Last gelegten Äußerung nämlich keine konkreten Geschehnisse. Die Äußerung blieb vielmehr abstrakt. Das Bestehen der Unrechtsvereinbarung ergab sich für den Angeklagten nicht etwa aus konkreten Umständen, etwa ein näher bezeichnetes Gespräch zwischen den Personen A, B und C an einem bestimmten Tag, an einem bestimmten Ort, bei einer bestimmten Gelegenheit und mit einem genau bestimmten Inhalt. Konkret beweisbare Vorgänge wurden insoweit gerade nicht behauptet. Mögen auch einzelne Personen genannt worden sein, enthielt die Äußerung doch keine Darlegungen konkreter Begebenheiten zum „Abschluss“ der besagten „Unrechtsvereinbarung“. Der Angeklagte leitete seine Äußerung vielmehr ein durch die Verwendung des Adverbs „offensichtlich“. Die Unrechtsvereinbarung drängte sich für den Angeklagten also quasi auf, ohne dass es dazu der Schilderung konkreter Geschehnisse bedurfte. Nicht entscheidend für die Einordnung war für die Kammer, dass die Äußerung angesichts der Bezugnahme auf die Schilderungen in den Anlagen zur Strafanzeige selbstverständlich auch tatsächliche Elemente aufwies. Denn dies änderte nichts daran, dass es sich bei der Äußerung in ihrem Kern und ihrem Schwerpunkt nach gleichwohl um eine Wertung handelte. Diese mag richtig oder falsch sein, sie kann aber nicht wie eine Tatsache wahr oder unwahr sein. Vorstehendes gilt aus den dargelegten Gründen ohne weiteres für die Äußerung im Kontext der Strafanzeige selbst. Nichts anderes gilt aber ebenso für die Verwendung des Begriffs „Unrechtsvereinbarung“ im Interview gegenüber dem Journalisten HZ.. Auch ihm gegenüber erfolgte die Verwendung des Begriffs nämlich nur unter Bezugnahme auf die zuvor erstellte Strafanzeige. Mag der Angeklagte diese auch dem Journalisten nicht zugänglich gemacht haben, war damit aber doch klar, dass der Angeklagte mit seiner Äußerung letztlich eine zusammenfassende Wertung aus der Strafanzeige übernahm. Dies galt erst recht, zumal der erhebliche Umfang der Strafanzeige mit ihrer 43-seitigen Anlage und der weiteren 29-seitigen U-Chronologie in dem auf dem Interview mit dem Angeklagten beruhenden Artikel der CL. vom 15.12.2018 ausdrücklich so erwähnt wurde. Hinzu kam, dass die dem Angeklagten durch das Zitat wörtlich zugeschriebene Äußerung im Interview ebenfalls keine konkreten Anknüpfungspunkte lieferte, welche die „Unrechtsvereinbarung“ etwa nach Zeit, Ort, Beteiligten und Umständen in die Nähe eines sinnlich wahrnehmbaren Geschehens hätte rücken können. Im Gegenteil: Waren Beteiligte, auf die sich die Vereinbarung „erstreckt“ haben soll, in der Strafanzeige noch allgemein - wenngleich ohne konkrete Handlung, in der sich eine Vereinbarung manifestieren sollte - genannt, war im Interview lediglich noch abstrakt von einer „Unrechtsvereinbarung der Stadtspitze und des Rechnungsprüfungsamtes“ die Rede. 2. Die Äußerungen des Angeklagten sind auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt einer sog. „Schmähkritik“ als Beleidigung gem. § 185 StGB strafbar, weshalb die Kammer davon abgesehen hat, in der Hauptverhandlung einen rechtlichen Hinweis gem. § 265 StPO zu erteilen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 24.07.2013, 1 BvR 527/13, Rn. 21, ist der Begriff der Schmähkritik vor dem Hintergrund, dass es nach der verfassungsrechtlichen Systematik bei im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen grundsätzlich einer Abwägung zwischen diesen verschiedenen Grundrechtspositionen unter Berücksichtigung aller wesentlicher konkreter Umstände bedarf, eng definiert. Eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Die Äußerung muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Nur ausnahmsweise kann im Sinne einer Regelvermutung auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage wird dies nur selten vorliegen und eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 93, 266 <294, 303>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, O, 3016 <3018>). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kam die Annahme einer als Beleidigung strafbaren Schmähkritik nicht in Betracht. Die gewählten Formulierungen ließen gerade nicht erkennen, dass es dem Angeklagten nur um die Diffamierung oder persönliche Herabsetzung der Beteiligten ging. Die konkret für strafwürdig erachtete Äußerung verlor gerade nicht den Sachbezug zum kritisierten Geschehen. Ganz im Gegenteil: Die Äußerung war ungeachtet ihres vermeintlich „harten“ Urteils vom Bestehen einer „Unrechtsvereinbarung“ in einen streng sachlichen Kontext gestellt. Inhalt und Umfang der Schilderungen der Geschehnisse um das Geschäft zwischen U und Stadt W und seine unzureichende Aufarbeitung zeigte, dass es dem Angeklagten darum ging, der Staatsanwaltschaft als Adressat der Anzeige und zuständiger Ermittlungsbehörde eine möglichst vollständige Recherche an die Hand zu geben. Zugleich bot er ihr ausdrücklich „seine Zeugenschaft“ an. 3. Unabhängig von den vorstehenden Überlegungen sowohl zu § 186 StGB als auch zu § 185 StGB und ohne dass es für die Entscheidung noch darauf ankam, waren die Äußerungen des Angeklagten aber auch deshalb nicht strafbar, weil der Angeklagte jedenfalls in Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. § 193 StGB handelte. a) Dies galt zunächst ohne weiteres für die Äußerung im Rahmen der Strafanzeige. Zur Wahrnehmung berechtigter Allgemeininteressen gehört nämlich grundsätzlich auch die Anzeige von Straftaten. Ihre Anzeige ist regelmäßig auch dann gerechtfertigt, wenn der Vorwurf später nicht bewiesen werden kann (MüKoStGB/Regge/Pegel, a. a. O., Rn. 26-29). So hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, wer der Staatsanwaltschaft seinen Verdacht mitteile, dass ein anderer eine strafbare Handlung begangen habe, berühre zwangsläufig die Ehre des anderen. Das könne ihm nicht verwehrt werden, denn mit der Erstattung der Anzeige übe er ein jedem Staatsbürger zustehendes Recht aus. Die Strafanzeige eines Bürgers liege darüber hinaus grundsätzlich im allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und an der Aufklärung von Straftaten; der Rechtsstaat könne darauf bei der Strafverfolgung nicht verzichten. Aus diesen Gründen müsse der Anzeigende im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren grundsätzlich das vorbringen dürfen, was er nach seinem Ermessen zur Aufklärung der Sache für erforderlich halte (BGH, Urteil vom 28.02.2012, VI ZR 79/11, Rn. 8). Und auch das Bundesverfassungsgericht hat dargelegt, es sei mit den Grundgeboten des Rechtsstaats nicht vereinbar, wenn derjenige, der in gutem Glauben eine Strafanzeige erstatte, Nachteile dadurch erleide, dass sich seine Behauptung nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder nicht aufklärbar erweise. Die (nicht wissentlich unwahre oder leichtfertige) Strafanzeige eines Bürgers liege im allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und an der Aufklärung von Straftaten. § 164 StGB und § 469 StPO gewährten zugleich dem Beschuldigten Schutz vor vorsätzlich falschen Verdächtigungen und solchen Anzeigen, die leichtfertig, das heißt ohne erkennbaren Grund erstattet werden. Im Übrigen unterliegen die erhobenen Vorwürfe der Überprüfung in einem mit rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien ausgestatteten Ermittlungsverfahren, dem sich jeder betroffene Staatsbürger bei Vorliegen des Verdachts einer strafbaren Handlung stellen müsse (BVerfG, Beschluss vom 25.02.1987, 1 BvR 1086/85, NJW 1987, 1929). Die Grenze liegt bei „wissentlich unwahren“ oder „leichtfertig unhaltbaren“ Äußerungen (u.a. BVerfG Beschl. v. 15.12.2008 – 1 BvR 1404/04 m. w. Nachw.). Angesichts der Detailtiefe der Schilderungen des Angeklagten in der Anlage zu seiner Strafanzeige kam diese - theoretisch denkbare - Ausnahme der „Evidenz“ hier ersichtlich nicht in Betracht. Dem stand nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft den vom Angeklagten geäußerten Verdacht nicht ausreichend bestätigt ansah, um Ermittlungen aufzunehmen. Wie bereits ausgeführt, liegt es in der Natur der Sache, dass die Ermittlungsbehörde die Bewertung des Anzeigenden nicht teilen muss. b) Nichts anderes galt aber auch für die Äußerung im Rahmen des Interviews. Denn das Bundesverfassungsgericht stellt selbst bei möglicherweise unwahren Tatsachenbehauptungen - hier lag eine solche nicht vor (s.o.) - bei Anwendung des § 193 StGB darauf ab, dass die in Rede stehende Behauptung denjenigen, die sie aufstellen oder verbreiten, so lange nicht untersagt werden kann, wie sie im Vorfeld hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt haben (BVerfG, Beschluss vom 28.06.2016, 1 BvR 3388/14, Rn. 20 - „Doping in der DDR“ - m. w. Nachw.). Aus der umfangreichen Strafanzeige des Angeklagten, auf die auch im Artikel der C. Bezug genommen wurde, ergab sich, dass der Angeklagte den Sachverhalt umfassend, detailliert und insgesamt mit hinreichender Sorgfalt recherchiert hatte. Die ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, soweit er auf sie nach seiner Abberufung noch Zugriff hatte, hatte er ausgeschöpft. V. Die Kostenentscheidung folgte aus § 467 Abs. 1 StPO.