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Urteil

13 O 13/17

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2018:0620.13O13.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Klägerin und die Beklagte, die sich mit der Überlassung von gesponsorten Kraftfahrzeugen an Leistungssportler und Funktionäre befasst, schlossen am 29.03.2004 / 02.04.2004 einen mit „Werbevertrag“ überschriebenen Vertrag, der für den Zeitraum vom 01.03.2004 bis 31.12.2005 befristet war und mit dem sich die Beklagte verpflichtete, alle über die Kfz-Zulassungsstelle der Klägerin zugelassenen Kfz mit einem 30 cm x 5 cm großen Werbeaufkleber der Klägerin, den diese zur Verfügung stellen sollte, zu versehen. § 3 des Vertrages (Anlage K2, Blatt 27 f. der Akten), auf den hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verwiesen wird bestimmt: „Die B GmbH erhält für jeden während der Vertragslaufzeit über die Kfz-Zulassungsstelle der Stadt X zugelassene Kfz, die den Anforderungen des § 1 genügen, eine Vergütung in Höhe von 8,70 Euro zuzüglich der gesetzlichen MwSt.“ In der Folgezeit erstellte die Beklagte für jedes Quartal Rechnungen für die im Quartal zugelassenen Fahrzeuge, wobei sie die Rechnungen letztmalig am 30.09.2005 an die Klägerin und ab dem 31.12.2005 an die X Marketing GmbH (X) richtete, die 2005 mit 30-prozentiger Beteiligung der Klägerin am Gesellschaftsvermögen gegründet worden war und die die bisherigen Aufgaben des Städtischen Amtes für Stadtmarketing übernahm. Die Beklagte ließ bis Anfang des Jahres 2016 Fahrzeuge beim Straßenverkehrsamt der Klägerin zu und erstellte hierfür letztmalig Anfang 2016 Rechnungen. Die an die X gerichteten Rechnungen wurden von dieser bezahlt und sodann der Klägerin berechnet, wobei die X ihrerseits der Klägerin seit 2009 zusätzlich Handlinggebühren in Höhe von 5 Prozent in Rechnung stellten. Die von der BMG gezahlten Rechnungen belaufen sich im Jahr 2013 auf 16.305,98 Euro, 17.206,69 Euro, 16.481,98 Euro und 24.308,85 Euro, insgesamt 74.303,50 Euro und für das Jahr 2014 auf 15.374,21 Euro, 17.413,75 Euro, 16.595,86 Euro und 23.263,20 Euro, insgesamt 72.647,02 Euro. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Rechnungen vom 28.03.2013, 28.06.2013, 30.09.2013 und 31.12.2013 (Blatt 59 ff. der Akten) und auf die Rechnungen vom 31.03.2014, 30.06.2014, 30.09.2014 und 05.01.2015 (Blatt 63 ff. der Akten) verwiesen. Hinsichtlich der Rechnungen, die die X an die Klägerin stellte, i wird auf die Rechnungen der X vom 11.04.2013, 09.07.2013, 11.10.2013 und 09.01.2014 (Blatt 138 ff. der Akten) und vom 09.04.2014, 30.06.2014, 08.10.2014 und 08.01.2015 (Blatt 141 ff. der Akten) verwiesen. Mit Abtretungserklärung vom 16.12.2016 (Anlage K7, Blatt 150 der Akten), auf die hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, trat die X sämtliche ihr zustehenden Ansprüche und Forderungen gegen die Beklagte für den Zeitraum ab dem 01.01.2006 an die Klägerin ab. Mit der zwischenzeitlich erweiterten Klage macht die Klägerin Rückzahlung der von der X für die Jahre 2013 und 2014 an die Beklagte gezahlten Beträge sowie Zahlung der von der Klägerin an die X gezahlten Handlingsgebühren für die Jahre 2013 und 2014 geltend. Die Klägerin trägt vor: Die Klägerin habe gegen die Beklagte aus eigenem bzw. abgetretenem Recht der X Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der für die Jahre 2013 und 2014 an die Beklagte im Rahmen des Werbevertrags geflossenen Zahlungen, weil die Beklagte die geschuldeten und bezahlten Werbeleistungen vertragswidrig nicht erbracht habe. Darüber hinaus könne die Klägerin von der Beklagten die von der Klägerin an die X gezahlten Handlingkosten ersetzt verlangen. Der Vertrag vom 29.03. / 02.04.2004 sei nach Ablauf der vereinbarten Festlaufzeit zwischen den Parteien bzw. der X fortgeführt worden. Die Zurverfügungstellung der Werbeaufkleber habe eine Nebenleistungspflicht der Klägerin dargestellt. Da die Beklagte keine Aufkleber bei der Klägerin angefordert oder die Klägerin in Verzug gesetzt habe, könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass die Klägerin ihr keine Aufkleber zur Verfügung gestellt habe. Jedenfalls seit dem Jahr 2013 seien keine Werbeleistungen mehr erbracht worden. Die Erbringung der Werbeleistung durch Aufbringen der Werbeaufkleber sei durch Zeitablauf nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden. Hilfsweise werde der Rückzahlungsanspruch auf § 812 Abs. 1 1. Variante BGB gestützt. Eine systematische Überprüfung, ob die Aufkleber tatsächlich flächendeckend angebracht worden seien, sei nicht erfolgt. Zu Beginn der Vertragsbeziehungen seien zweimal 6.600 Aufkleber beschafft worden. 2008 sei aufgefallen, dass das Aufbringen der Werbeaufkleber offenbar eingeschlafen sei, Daraufhin sei ein Gespräch zwischen Vertretern der X, der Klägerin und der Beklagten am 26.02.2009 geführt worden. Die X habe im Dezember 2009 die Lieferung von 2000 Aufklebern beauftragt. Die Beklagte habe mit E-Mail vom 08.06.2010 an die X Fotos eines mit X-Aufklebern versehenen Autos versandt. In der Folgezeit seien zumindest seit dem Jahr 2013 weder Aufkleber versandt noch angefordert worden. Nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit sei das Schuldverhältnis zwischen der X und der Beklagten stillschweigend mit dem Inhalt des ursprünglichen Werbevertrages fortgesetzt worden. Die Anbringung der Werbeaufkleber durch die Beklagte sei als vertragliche Hauptleistungspflicht zu qualifizieren. Möglicherweise habe der Vereinbarung über die Aufkleber auch die Intention innegewohnt, die Kfz-Zulassung der Beklagten zu begünstigen. Jedoch lasse sich daraus gerade nicht herleiten, dass der Werbevertrag im Hinblick auf die Aufkleber überhaupt nicht erfüllt werden sollte, was sich auch daraus ergebe, dass für die Jahre 2004 und 2005 13.200 Aufkleber zur Verfügung gestellt worden seien. Eine Auslegung dahingehend, dass die Vereinbarung gänzlich nur zum Schein getroffen worden sei und eine Anbringung der Aufkleber überhaupt nicht habe erfolgen sollen, sei nicht zu begründen. Der Werbevertrag sei nicht unwirksam oder nichtig. Eine Nichtigkeit ergebe sich auch nicht aus § 138 BGB. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Werbevertrag in erster Linie das Ziel gehabt habe, eine Möglichkeit zur Gewährung von Vergünstigungen für Kfz-Zulassungen zu schaffen, welche gesetzlich nicht vorgesehen seien, sei die Grenze zur Sittenwidrigkeit nicht erreicht oder gar überschritten. Eine bloße Rechtswidrigkeit reiche zur Annahme der Sittenwidrigkeit bei Weitem nicht aus. Die Absicht, der Beklagten durch die Vereinbarung möglicherweise auch einen Anreiz zu bieten, ihre Autos bei der Stadt X zuzulassen, sei dem Grunde nach nicht verwerflich und folglich auch nicht sittenwidrig. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 74.303,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnantrages sowie weitere 72.647,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.715,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnantrages sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 3.632,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Die Zusammenarbeit der Parteien basiere auf Vereinbarungen, die der inzwischen verstorbene damalige Oberbürgermeister der Klägerin, Dr. L, mit dem damaligen, inzwischen ebenfalls verstorbenen Gesellschafter der Beklagten, T getroffen habe. Der schriftliche Werbevertrag sei nur der Form halber aufgesetzt worden, um die Zahlung an die Beklagte als Kostenposition haushaltmäßig besser darstellen zu können. Die Klägerin habe vom hohen Wiedererkennungswert der typischen B-Nummernschilder für die Stadt profitieren wollen und habe natürlich auch ein Interesse gehabt, die Einnahmen der Zulassungskosten von etwa 26,00 Euro pro Fahrzeug, insgesamt also bis zu einer Viertel-Millionen Euro pro Jahr zu erhalten. Viel wichtiger als die Aufkleber sei die Zulassung der Autos in X gewesen. Die Aufkleber seien nur eine zusätzliche Idee gewesen, um die Leistungspflicht der Beklagten nach außen und für den schriftlichen Vertrag etwas handfester und griffiger definieren zu können. In den letzten 8 Jahren der Vertragslaufzeit habe die Klägerin auch keine Aufkleber mehr übersandt, obwohl es nach dem Wortlaut des Vertrages ihre Leistungspflicht gewesen sei. Allein aus der Tatsache, dass die Klägerin über viele Jahre hinweg Quartal für Quartal Rechnungen in jeweils vier- bis fünfstelliger Höhe erhalten und anstandslos bezahlt habe, obwohl sie selbst ja am besten gewusst habe, dass sie keine weiteren Aufkleber mehr geliefert habe, lasse erkennen, von welch untergeordneter Bedeutung die Aufkleber gewesen seien und dass auch die Klägerin stets davon ausgegangen sei, dass die Beklagte lediglich die Pflicht hatte, die Fahrzeuge in X zuzulassen. Auch das Prozedere vor der Rechnungstellung spreche hierfür. Die Beklagte habe Ende des betreffenden Quartals stets bei der Kfz-Zulassungsstelle angefragt, wie viele Zulassungen der Beklagten in den zurückliegenden drei Monaten registriert worden sei und auf der Grundlage der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Zahlen anschließend die Quartalsrechnung erstellt. Gegenleistung der Beklagten sei die Zulassung der Fahrzeuge in X trotz Verlegung des Sitzes der Beklagten nach C im Jahre 1999 gewesen, wodurch der Klägerin über die Jahre Gebühreneinnahmen in mehrfacher Millionenhöhe zugeflossen seien und wodurch sie außerdem am Image als Sponsor des deutschen Leistungssports partizipiert habe. Es liege weder betrügerisches noch gesetzes- oder sittenwidriges Verhalten vor. Die Parteien hätten übereinstimmend den schriftlichen Vertrag anders formuliert, als sie mündlich vereinbart und in den folgenden Jahren gelebt hätten. Selbst wenn man ein Scheingeschäft nach § 117 BGB annehme, führe dies nach § 117 Abs. 2 BGB wiederum zur Gültigkeit dessen, was die Parteien statt des Scheingeschäfts tatsächlich gewollt hätten. Einen Rückzahlungsanspruch nach § 812 BGB stehe 817 S. 2 BGB sowie der Entreicherungseinwand gemäß § 818 Abs. 3 BGB im Wege. Außerdem setze sich die Klägerin mit ihrer Forderung in Widerspruch mit ihrem früheren Verhalten und handele damit treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB. Die Rückforderung sei inzwischen auch verwirkt. Die Klägerin habe die vermeintliche Vertragserfüllung durch die Beklagte auch unmöglich gemacht, indem sie keine Aufkleber verschickt habe. Die Beklagte habe wiederholt telefonisch und per E-Mail bei der Klägerin und der Zulassungsstelle Bescheid gegeben, dass keine Aufkleber mehr vorhanden seien. Der berechnete Betrag von 8,70 Euro sei nicht branchenüblich. Für einen Werbeaufkleber in der vereinbarten Größe berechne die Beklagte üblicherweise etwa 20,00 Euro pro Monat. Dies lasse erkennen, dass der Werbeaufkleber im Vertrag praktisch gar nicht eingepreist gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen I, C, Dr. I, N, S, N und M. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 17.01.2018 (Blatt 348 ff. der Akten) und vom 06.06.2016 (Bl. 399 ff)verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Klägerin stehen weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht der X Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht zu. Eigene Ansprüche der Klägerin scheiden von vornherein aus, weil sich aus den Gesamtumständen – der Rechnungstellung an die X seit dem letzten Quartal 2004 und der Zahlung der Rechnungsbeträge durch die X ergibt, dass die Parteien einvernehmlich unter Einbeziehung der X die Klägerin als ursprüngliche Vertragspartnerin durch die X ersetzt hätten. Die Klägerin kann auch nicht aus abgetretenem Recht der Firma X Schadensersatzansprüche geltend machen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der schriftliche Werbevertrag vom 02.04. / 29.03.2004, der nach Ablauf der Befristung am 31.12.2005 zwischen der Beklagten und der X weitergeführt wurde, nicht den tatsächlich getroffenen Vertragsabsprachen entspricht. Soweit in § 3 die Bestimmung getroffen wurde, dass die Beklagte für alle während der Vertragslaufzeit über die Kfz-Zulassungsstelle der Stadt X zugelassene Kfz, die den Anforderungen des § 1 des Vertrages genügen, eine Vergütung von 8,70 Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhalten sollte, ist dies nach Überzeugung der Kammer tatsächlich nicht von den Parteien gewollt worden, sondern nur pro forma schriftlich vereinbart worden, um eine nach dem Gebührenrecht unzulässige Reduzierung der gesetzlich bundeweit vorgeschriebenen Zulassungsgebühren zu verschleiern. Dies hat insbesondere die Aussage des Zeugen M ergeben. Der Zeugen M hat glaubhaft bekundet, dass die Beklagte zunächst bei der Klägerin angefragt habe, ob sie für einen Sponsor eine größere Anzahl von Kfz in X zulassen könne und dann, nachdem die Klägerin dies nach Prüfung zugesagt hatte, plötzlich nach einem Rabatt gefragt habe. Der Zeuge M hat des Weiteren ausgesagt, dass dann ohne Beteiligung des Ordnungsamtes mit der Beklagten ein Modell entwickelt worden sei, wonach die Beklagte eine Vergütung für das Anbringen auf Werbeaufklebern erhalten sollte. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen zu zweifeln. Seine Aussage steht auch im Einklang mit der Aussage des Zeugen N, der bei Vertragsschluss Leiter des Straßenverkehrsamtes war. Der Zeuge N hat ferner bekundet, dass seinerzeit zwischen einigen Zulassungsstellen ein Wettbewerb um die Zulassung von Fahrzeugen entstanden sei und einige Zulassungsstellen in bedenklicher Weise Nachlässe auf die bundeseinheitlich feststehende Zulassungsgebühr gewährt hätten. Der Zeuge N hat des Weiteren ausgesagt, dass der damalige Ordnungsdezernent ihn darauf angesprochen habe, dass er jemanden von der Beklagten kenne, die Fahrzeuge in X zulassen würde, wenn die Klägerin ihr gebührenrechtlich entgegenkomme. Der Zeuge N hat des Weiteren ausgesagt, dass er dies zurückgewiesen habe und erst später erfahren habe, das die Beklagte jedes in X zugelassene Fahrzeug mit einem Aufkleber der Stadt X versehen und dafür einen gewissen Betrag erhalten solle. Beide Aussagen machen deutlich, dass es der Beklagten und den seinerzeit für die Klägerin handelnden Personen darum ging, eine rechtlich unzulässige Reduzierung der Zulassungsgebühr zu verschleiern. Dies wird durch die objektiven Umstände der Vertragsabwicklung gestützt. Bereits das Prozedere der Beklagten bei der Rechnungserstellung, dass die Beklagte nämlich bei der Klägerin nachfrage, wieviel Fahrzeuge sie im zurückliegenden Quartal zugelassen hatte und aufgrund der Angaben der Klägerin ihre Rechnung erstellte, macht deutlich, dass die Beklagte und die Klägerin tatsächlich entgegen dem Wortlaut der Rechnungen nicht nach aufgebrachten Aufklebern, sondern allein nach der Anzahl der von der Beklagten in X zugelassenen Kfz die Rechnungsbeträge ermittelten. Auch der Umstand, dass lediglich zu Beginn der Vertragslaufzeit Aufkleber in einer Größenordnung von 13.000 und dann später in einer Größenordnung von 2.000 bestellt wurde, obwohl unstreitig über 84.000 Fahrzeuge in der Zeit von 2004 bis 2016 von der Beklagten zugelassen wurden, spricht dafür, dass allen beteiligten Parteien bewusst war, dass von der Beklagten tatsächlich nicht auf jedem in X zugewiesenen Fahrzeug Aufkleber angebracht wurden und dass dies für die Zahlungen der Klägerin bzw. der X an die Beklagte nicht von Bedeutung sein sollte. Auch das Verschicken von ein bis zwei Fotos von Fahrzeugen mit Aufklebern spricht für eine Scheinabsprache. Der Zeuge I, der bis 28.02.2013 Geschäftsführer der X war, hat ausgesagt, dass die X nicht überprüft habe, ob die Zahl der von der Beklagten in Rechnung gestellten Fahrzeuge mit der Anzahl der produzierten Werbeaufkleber übereinstimmte. Der Zeuge C, der den Zeugen I als Geschäftsführer der X abgelöst hat, hat ausgesagt, dass er ein bestehendes System übernommen und in der Zeit, in der er Geschäftsführer war, die Beklagte weder Aufkleber angefordert noch die X Aufkleber verschickt habe. Der Zeuge Dr. I hat ausgesagt, dass er zwar einmal eine Rückfrage von der Klägerin erhalten habe, und im Jahr 2010 erneut mit der Sache befasst worden sei, er sich jedoch nicht an eine Reaktion erinnern könne. Allein der Zeuge N hat ausgesagt, dass er Aufkleber angefordert habe. Seine weitere Angabe, er habe Herrn I jeweils mitgeteilt, wenn die Beklagte neue Aufkleber benötigte und dass sich Herr I sodann darum gekümmert habe, steht jedoch im Widerspruch zu der Aussage des Zeugen I. Im Übrigen war das Erinnerungsvermögen des Zeugen N insoweit offensichtlich nicht mehr gut, als er nicht angeben konnte, bis wann er Aufkleber der Stadt X im Lager der Beklagten gesehen hatte. Der Zeuge S hat bekundet, dass er aufgrund der Schilderung des Geschäftsführers der Beklagten den Eindruck gewonnen habe, dass die Aufkleber nicht der Mittelpunkt des Vertrages seien. Für die Kammer hat sich durch die Zeugenaussagen der Eindruck verdichtet, dass weder die Klägerin noch die X im Geringsten überprüft haben, ob die in Rechnung gestellten Werbeaufkleber tatsächlich angebracht worden waren. Vielmehr musste der Klägerin bzw. der X klar sein, dass die Beklagte gar nicht genügend Aufkleber zur Verfügung hatte, um die in Rechnung gestellte Anzahl anzubringen. Die Gesamtumstände sprechen daher nach Auffassung des Gerichts für eine Scheinabrede, die lediglich zur Verschleierung einer unzulässigen Gebührenabrede getroffen wurde. Da es sich bei der in § 1 des Vertrages geregelten Verpflichtung der Beklagten zur Versehung der in X zugelassenen Kfz mit Werbeaufklebern entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung somit nicht um eine Hauptleistung handelte, kann die Klägerin auch aus abgetretenem Recht der Firma X keine Schadensersatzforderung auf das Nichtanbringen der Werbeaufkleber stützen. Der Klägerin stehen auch keine Ansprüche aus abgetretenem Recht in Verbindung mit § 812 BGB zu. Zwar geht die Kammer davon aus, dass der Werbevertrag nach § 134 BGB und § 1130 BGB nichtig war, weil er lediglich zur Umgehung des Verbots der Ermäßigung der Straßenverkehrszulassungsgebühren diente, so dass die Zahlungen der Klägerin bzw. der X im streitgegenständlichen Zeitraum an die Beklagte ohne Rechtsgrund erfolgt sind. Doch steht einer Rückforderung der Klägerin § 817 S. 2 BGB entgegen, weil beide Vertragsparteien gegen das gesetzliche Verbot der Gebührenreduzierung und gegen die guten Sitten verstoßen haben. Da Schadensersatzansprüche und Bereicherungsansprüche – wie oben dargelegt – ausscheiden, ist auch eine Anspruchsgrundlage für die mit der Klage ebenfalls geltend gemachten Handlingsgebühren, die die Klägerin an die X gezahlt hat, nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.