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Beschluss

9 T 8/21 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2021:0118.9T8.21.00
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Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Dolmetscherkosten nicht erhoben werden.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewie sen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Dolmetscherkosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewie sen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Der Betroffene ist georgischer Staatsangehöriger und reiste spätestens Anfang 2020 nach Deutschland ein. Am 08.01.2020 befand er sich in einem mit mehreren Personen besetzten Pkw mit polnischen Kennzeichen, der im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle in Norddeutschland von der Polizei angehalten wurde. Im Fahrzeug wurden zwei Rucksäcke mit insgesamt 120 Zigarettenschachteln und eine Tasche mit 78 Packungen Gebisshaftcreme aufgefunden. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde am 25.02.2020 eingestellt (Bl. 24 GA). Es stellte sich heraus, dass wegen Ladendiebstahls bzw. Bandendiebstahls Ausschreibungen der Staatsanwaltschaften Essen und Dortmund vorlagen.Mit Bescheid vom 13.05.2020 wurde festgestellt, dass der Betroffene kein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet besitze. Darüber hinaus wurde er unter Androhung der Abschiebung aufgefordert, bis zum 08.06.2020 auszureisen. Der Bescheid wurde am 29.05.2020 durch öffentlichen Aushang bekannt gegeben (Bl. 28 ff., 37 GA).Am 27.05.2020 wurde in Magdeburg ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Die Polizei Magdeburg teilte dem Ausländeramt als Anschrift des Betroffenen am 28.05.2020 Dresden, C-Straße mit (Bl. 39 GA). Wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall wurde der Betroffene am 09.07.2020 zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Ausweislich des Urteils hatte der Betroffene dort angegeben, seit ca. fünf Monaten in Deutschland zu sein (Bl. 46 GA). Am 20.08.2020 wurde der Betroffene in N nach einem Bandendiebstahl festgenommen, wobei er angab, sich meist in Hostels in A oder auf der Straße aufzuhalten (Bl. 43 GA). Der zur Aufenthaltsermittlung ausgeschriebene Betroffene wurde am 03.12.2020 von der Polizei in Solingen aufgegriffen. Der Antragsteller hat am 03.12.2020 zur Sicherung der Abschiebung in der Hauptsache beantragt, den Betroffenen längstens bis zum 19.01.2021 gemäß § 62 III S. 1 AufenthG in Sicherungshaft zu nehmen. Der Betroffene sei illegal nach Deutschland eingereist (§§ 14 I Nr. 2 i.V.m. 4 I S. 2 Nr. 3 AufenthG). Sein Aufenthalt im Bundesgebiet überschreite den Zeitraum für einen visafreien Aufenthalt von 90 Tagen bei weitem. Es sei anzunehmen, dass der Betroffene bereits bei Einreise einen langfristigen Aufenthalt geplant habe. Die Ausreise sei durchführbar, da nach verbindlicher Aussage der für die Passersatzpapierbeschaffung zuständigen Landesaufnahmebehörde binnen vier Wochen ein Passersatzpapier beschafft werden könne. Es dürfe offenkundig sein, dass eine Überwachung der Ausreise erforderlich sei, um zu vermeiden, dass der Betroffene erneut untertauche. Mildere Mittel als die Haft stünden nicht zur Verfügung. Die Landesaufnahmebehörde habe mitgeteilt, dass eine Flugbuchung binnen drei Wochen nach Vorlage des Passersatzpapieres möglich sei. Für den 19.01.2021 sei ein Charter vorgesehen, sodass hier die aller Voraussicht nach notwendige Sicherheitsbegleitung dargestellt werden könne. Duldungsgründe lägen nicht vor. Die Anordnung der Haft sei auch angemessen. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit sei geboten, da sich der Betroffene ansonsten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sofort der Abschiebung entziehen würde. Hilfsweise werde die einstweilige Freiheitsentziehung beantragt.Am selben Tag hatte die Ufa C mitgeteilt, dass sie coronabedingt momentan niemanden mehr dort aufnehmen könnten (Bl. 51 GA). Er wurde deshalb ausweislich der Ausländerakte in die Abschiebeeinrichtung der JVA Hannover Langenhagen, Zweigstelle für Abschiebehaft, verbracht. Das Amtsgericht hat den Betroffenen und zugleich seinen Bruder JK (9 T 7/21) am 03.12.2020 persönlich angehört. Der Betroffene gab an, sie seien hier, um ein, zwei Autos zu kaufen und dann nach Georgien zurückzugehen. Seit Januar hätten sie schon drei Autos verschickt. Ihre Pässe seien dann weg, dann seien sie nach Berlin, um Passersatz zu beantragen. Dann sei Corona dazwischen gekommen und ihr Passersatz sei auch abgelaufen. Deswegen seien sie noch hier und hätten es neu bei Frankfurt beantragt (Bl. 61-62 GA).Am selben Tag hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis längstens zum 19.01.2021 angeordnet und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung bestimmt. Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verfahrensbe-vollmächtigten vom 11.12.2020 Beschwerde eingelegt (Bl. 65 GA). Mit weiterem Schriftsatz vom 28.12.2020 ist zur Begründung vorgetragen worden, der angefochtene Beschluss enthalte keine hinreichende Begründung. Der Haftgrund der unerlaubten Einreise liege nicht vor, da der Betroffene visumfrei habe einreisen können. Es fehle an einer dem Betroffenen zugestellten Rückkehrentscheidung. Im Aushang des Beteiligten vom 13.05.2020 werde auf einen Bescheid vom 27.02.2020 verwiesen. Auch im Übrigen bestünden Bedenken an der Ordnungsgemäßheit der öffentlichen Zustellung. Gerügt werde ein Verstoß gegen § 72 IV AufenthG. Mit Nichtwissen gerügt werde ein Verstoß gegen Art. 36 I b WÜK, da bei georgischen Staatsangehörigen die konsularische Vertretung auch gegen den Willen der Betroffenen zu benachrichtigen sei. Insoweit werde ausdrücklich beantragt festzustellen, dass ein Verstoß gegen diese Norm vorliege. Gerügt werde ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit, weil der Betroffene im Beisein eines weiteren Betroffenen angehört worden sei (Bl. 68-69 GA).Das Amtsgericht hat der Beschwerde nach Einholung einer ergänzenden Auskunft des Antragstellers (Bl. 77 GA) durch Beschluss vom 12.01.2021 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 78 ff. GA). Der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig, da er von Anfang an einen mehr als 90 Tage dauernden Aufenthalt in Deutschland geplant habe. Es sei auch nicht anzunehmen, dass er freiwillig ausreisen werde. Jedenfalls sei seine Ausreise nicht gesichert. Er sei im Bundesgebiet ohne festen Wohnsitz. Der Anordnung der Sicherungshaft stehe nicht entgegen, dass der Akte keine staatsanwaltschaftlichen Zustimmungen für die Abschiebung zu entnehmen seien. Der Antragsteller habe auf Nachfrage erklärt, die Zustimmung der Staatsanwaltschaft Lübeck eingeholt zu haben. Die übrigen Strafverfahren seien abgeschlossen. Dass die konsularische Vertretung bisher nicht informiert worden sei und die Anhörung im Beisein eines weiteren Ausländers erfolgt sei, stehe der Abschiebung nicht entgegen. Der Abschiebung stünden auch sonst keine Hindernisse entgegen.Mit Verfügung des Amtsgerichts Solingen vom 12.01.2021 wurde das georgische Konsulat von der Inhaftierung benachrichtigt.II. Die Beschwerde des Betroffenen ist gemäß §§ 58ff FamFG zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen die Sicherungshaft längstens bis zum 19.01.2021 angeordnet. 1. Der Haftantrag ist zulässig. a) Der Landkreis Cloppenburg– Ausländerbehörde – hat als zuständige Behörde im Sinne von § 71 AufenthG gehandelt. Der Betroffene wurde in G aufgegriffen und verfügte über keinen anderen Wohnsitz in Deutschland. b) Es lag ein ausreichend begründeter Haftantrag im Sinne von § 417 Abs. 2 S. 2 FamFG vor. aa) Insbesondere hat der Antragsteller einen konkreten Haftgrund, nämlich § 62 Abs.3 S.1 Nr. 2 AufenthG, angegeben und ausgeführt, aufgrund welcher einzelfallbezogener Tatsachen vom Vorliegen dieses Haftgrundes auszugehen sei. So habe der Betroffene den nach § 4 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet nicht besessen, da er unerlaubt eingereist sei. Zwar bedürfe er keines Visums, wenn er sich nur 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet aufhalte. Dieser Zeitraum sei jedoch bei weitem überschritten worden. bb) Die Behörde hat dargelegt, was im konkreten Fall zur Durchführung der Ab-schiebung zu veranlassen war und welche Zeit das in Anspruch nehmen würde. Die Landesaufnahmebehörde, zuständig für die Organisation der Rückführung, habe mitgeteilt, dass eine Flugbuchung binnen drei Wochen nach Vorlage des Passersatzpapieres möglich und ein Charter für den 19.01.2021 vorgesehen sei. cc) Der Antragsteller hat die Art der Haft konkret als Haft „zur Sicherung der Abschiebung“ bezeichnet und dabei als Rechtsgrundlage § 62 Abs. 3 AufenthG angegeben. dd) Er hat konkrete Angaben zur Erforderlichkeit und zur erforderlichen Dauer der Haft gemacht. Hinsichtlich der erforderlichen Dauer wird auf die obigen Ausführun-gen verwiesen. Im Übrigen hat der Antragsteller dargelegt, dass der Betroffene voll-ziehbar ausreisepflichtig ist (§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG). ee) Die Ausreisepflicht ist laut Antrag gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthaltG aufgrund der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung vom 13.05.2020 unmittelbar vollziehbar. Bestandskraft ist eingetreten, weil der Bescheid vom 13.05.2020 wirksam durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wurde. (1) Zwar wurde in dem Schreiben ausgeführt, dass gegen den Betroffenen mit Schreiben vom 27.02.2020 eine Ausweisungsverfügung erlassen worden sei. Dies ändert jedoch nichts an der Wirksamkeit der Zustellung. Gemäß § 15 Abs. 2 FamFG finden die Vorschriften der Zustellung gemäß §§ 166-195 ZPO Anwendung. Nach § 186 Abs. 2 muss das zuzustellende Schriftstück den Namen, die Person, den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten erkennen lassen. Weiter erforderlich ist die Angabe des Datums, das Aktenzeichen des Schriftstückes und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier, mit Ausnahme des fehlerhaften Datums, erfüllt. Zwar wurde seitens der Ausländerbehörden Bezug genommen auf ein Schreiben vom 27.02.2020, so dass insoweit ein formeller Mangel vorliegt. Es kann dahinstehen, ob hierauf grundsätzlich eine Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung gestützt werden kann. Jedenfalls führt das fehlerhafte Datum im vorliegenden konkreten Fall nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung. Denn der Adressat kann sich auf eine Unwirksamkeit der Zustellung wegen Rechtsmissbrauchs nicht berufen, wenn er selbst zielgerichtet versucht hat, die Zustellung zu verhindern, mit der er sicher rechnen musste. Das ist hier der Fall. Der Betroffene hielt sich zu diesem Zeitpunkt bereits geraume Zeit im Bundesgebiet auf, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein. Zudem war er illegal untergetaucht und hatte bereits mehrfach gegen Rechtsvorschriften verstoßen. Aus diesem Grunde existierten Ausschreibungen der Staatsanwaltschaft Essen und Dortmund. Bei dieser Sachlage musste der Betroffene davon ausgehen und war dies auch gewollt, dass er, soweit er aufgegriffen werden würde, ausgewiesen werden würde und dass ihm Schriftstücke, auch amtliche, nicht zugehen würden. (2) Der Beschluss durfte auch im Wege der öffentlichen zu Bekanntgabe zugestellt werden. Das ist dann der Fall, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist. Diese Voraussetzung ist nicht schon dann erfüllt, wenn der zustellenden Behörde der Aufenthaltsort nicht bekannt ist; die Anschrift muss vielmehr allgemein unbekannt sein. Es sind gründliche und sachdienliche Bemühungen um Aufklärung des gegenwärtigen Aufenthaltsortes erforderlich. Die Zustellungsfiktion ist verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Form der Zustellung aus sachlichen Gründen nicht oder nur schwer durchführbar ist. Dabei dürfen allerdings die Anforderungen an die Behörde im Einzelfall nicht überspannt werden. Es genügt der Nachweis, dass sie alle der Sache nach möglichen und geeigneten Nachforschungen angestellt haben (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.06.2009 – 2 M 86/09 –, Rn. 20, juris). Das ist hier der Fall. Der Betroffene hat selbst angegeben, dass er sich entweder auf der Straße oder in Hostels aufgehalten habe, sodass Anfragen bei Einwohnermeldeämtern keinen Erfolg versprachen. Denn eine Suche bei sämtlichen Einwohnermeldeämtern Deutschlands kann von einer Behörde nicht gefordert werden. Zudem hatte bereits die Staatsanwaltschaft Essen, die PK G und die StA Oldenburg versucht, eine aktuelle Adresse des Betroffenen zu ermitteln. Es lagen Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung von der StA Essen und Dortmund vor, beide blieben erfolglos. ff) Da der Betroffene nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammt und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er aus einem Mitgliedstaat der Euro-päischen Union eingereist ist, bedurfte es keiner Ausführungen zu einer Rückfüh-rungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union. gg) Die Herstellung eines Einvernehmens der Staatsanwaltschaft Lübeck ist erfolgt. Ein Eilverfahren durch die Staatsanwaltschaft Oldenburg ist eingestellt und in einem weiteren Verfahren ist der Betroffene durch das Amtsgericht Gardelegen bereits verurteilt worden. hh) Entgegen der im angefochtenen Beschluss angegebenen Adresse ist der Betroffene auch nicht in der JVA Büren untergebracht worden, sondern in einer speziellen Hafteinrichtung in Hannover und damit entsprechend der EU-Rückführungsrichtlinie räumlich von sonstigen Vollzugsformen getrennt. ii) Der Antragsteller hat gemäß § 417 Abs. 3 FamFG die vollständige Ausländerakte bei der Anhörung mitgeführt. 2. Der Antrag der Ausländerbehörde ist auch begründet. a) Aufgrund der vorgetragenen Umstände steht fest, dass der Betroffene ausreise-pflichtig ist. Der Betroffene verfügt über keinen Titel, der den Verbleib in Deutschland erlauben würde. Die ihm eingeräumte Ausreisefrist ist abgelaufen. Diese Ausreisepflicht ist nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG unmittelbar vollziehbar. Die Ausreisepflicht eines Ausländers regelt § 50 Abs. 1 AufenthG. Danach ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Aufenthaltstitel in diesem Sinne ist u.a. nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 AufenthG das Visum (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 AufenthG). Ausländer, die von der Visumpflicht befreit sind nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind (EG-VisaVO vom 21. März 2001, Abl. L 81 S. 1, nun EU-VisaVO in der Fassung vom 15. Mai 2004, Abl. L 149 S. 67), benötigen für den Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel. Nach diesen Maßgaben durfte der Betroffene, der über keinen Aufenthaltstitel verfügt, aber als georgischer Staatsangehöriger von der Visumfreiheit nach Art. 1 Abs. 2 i.V.m. der Liste in Anhang II der EU-VisaVO begünstigt sein könnte, sowohl für die Einreise nach Deutschland (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) als auch für seinen weiteren Aufenthalt eines Titels (bzw. eines Visums), weil er wegen des zweifelsfrei beabsichtigten Daueraufenthalts nicht visumfrei nach Deutschland einreisen durfte. Eine titelfreie (d.h. visumfreie) Einreise ist nur dann als erlaubt anzusehen, wenn der beabsichtigte Aufenthaltszweck auch nur auf einen Kurzaufenthalt i.S. von Art. 1 Abs. 2 EG-VisaVO gerichtet ist (so auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. August 2014 – L 8 AY 53/14 B ER –, juris; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 23. September 2013 - 3 Bs 131/13 – juris m.w.N.). Für die Befreiung von der Visumpflicht nach Art. 1 Abs. 2 EU-VisaVO ist nicht allein in objektiver Sicht die Angehörigkeit der betroffenen Person zu einem der in der Liste des Anhangs II der EU-VisaVO aufgeführten Staaten maßgeblich, sondern die mit dem Aufenthalt in Deutschland verbundenen Absichten bzw. Vorstellungen im Zeitpunkt der Einreise. Beabsichtigt der Ausländer schon bei der Einreise einen Aufenthalt, der wegen der Überschreitung des zeitlichen Rahmens eines Visums bedurft hätte, besteht für die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift des Art. 1 Abs. 2 EG-VisaVO kein Raum. Diese Voraussetzungen sind auch hier erfolgt. Der Beschwerdeführer hatte bereits zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland, die spätestens am 08.01.2020 erfolgte, einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Solingen vom 12.01.2021 Bezug genommen. Im Übrigen entspricht es auch der Einlassung des Betroffenen selbst, der angab, er sei bereits seit Januar 2020 in Deutschland, um Autos zu kaufen. b) Der Haftantrag ist dem Betroffenen vor der Anhörung ausgehändigt und übersetzt worden. Der Amtsrichter hat sich vergewissert, dass eine Verständigung zwischen dem Dolmetscher und dem Betroffenen möglich ist. c) Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft war, wie bereits ausgeführt und soweit erforderlich, eingeholt worden. d) Der erforderliche Haftgrund für eine Sicherungshaft liegt i.S.d. § 62 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG vor. Nach dieser Bestimmung ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterlicher Anordnung in Sicherungshaft zu nehmen, wenn der Ausländer aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Der Betroffene hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen werde. e) Die angeordnete Haftdauer ist nicht zu beanstanden. Nach den Ausführungen des Antragstellers ist aus den dort genannten Gründen eine Zeitspanne bis zum 19.01.2021 erforderlich, um die bürotechnischen Voraussetzungen für die Abschiebung zu erfüllen und die Abschiebung selbst zu bewerkstelligen. Die Landesaufnahmebehörde hatte zugesagt, ein Passersatzpapier binnen 4 Wochen ausstellen zu können und hatte die Landesaufnahmebehörde Ihrerseits mitgeteilt, dass eine Flugbuchung für den 19.01.2021 erfolgen könne. Die Höchsthaftdauer nach § 62 Abs. 3 S. 3, Abs. 4 AufenthaltG wird nicht überschritten. f) Die Abschiebungshaft ist auch nicht gem. § 62 Abs. 1 AufenthG unzulässig, weil kein anderes, ebenfalls ausreichendes, aber milderes Mittel ersichtlich ist, welches den Zweck der Haft, die Sicherstellung der Ausreise des Betroffenen, gleichermaßen hätte sicherstellen können. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird vielmehr gewahrt. g) Das Amtsgericht hat den Betroffenen gemäß §§ 34 Abs. 1, 420 FamFG angehört. Soweit die Anhörung des Betroffenen im Beisein seines Bruders erfolgte, liegt hierin ein Verfahrensfehler, der nicht zur Aufhebung der Haftanordnung führt. Denn es kann auch aufgrund der Beschwerdebegründung nicht festgestellt werden, dass sich dies ursächlich auf die Durchführung der Anhörung ausgewirkt hätte. Weder im Rahmen der Anhörung noch an der Beschwerdebegründung wurde Entsprechendes vorgetragen. Soweit der Inhalt des Vermerks des Amtsgerichts, dass nämlich eine Einverständniserklärung der Staatsanwaltschaft Lübeck vorliege, dem Betroffenen nicht übersandt wurde, ist dies unerheblich. Denn der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen hatte Akteneinsicht. Aus dieser ergibt sich, dass das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft erteilt wurde. i) Nach Art. 36 Abs. 1b WÜK ist die konsularischen Vertretung des Betroffenen zu benachrichtigen. Dies ist ausweislich der Verfügung des Amtsgerichts vom 12.01.2021 erfolgt. j) Die Bestellung und Beteiligung eines Verfahrenspflegers nach §§ 419 Abs. 1, 418 Abs. 2 FamFG war gemäß § 419 Abs. 2 FamFG entbehrlich, da der Betroffene im vorliegenden Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. 3. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt ausweislich der obigen Ausführungen keine andere Beurteilung. 4. Eine nochmalige persönliche Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren war nicht geboten, da diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme unter Berücksichtigung des Inhaltes der Beschwerdebegründung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 FamFG). 5. Die Kammer hat die Akte III. Dem Beschwerdeführer war auch keine Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. In objektiver Hinsicht erfordert die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Mutwillig handelt ein Beteiligter dann, wenn er bei der Verfolgung seiner Rechte einen Weg einschlägt, den ein verständiger Beteiligter, der selbst für die Kosten aufkommen müsste, nicht wählen würde. Dies ist vorliegend der Fall, da schwierige Rechtsfragen nicht zu klären sind. Ein verständiger Beteiligter, der selbst für die Kosten aufkommen muss, würde daher auf die Hinzuziehung eines Anwalts verzichten. IV Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 I 1 und 2, 83 II, 430 FamFG, Art. 5 V EMRK analog.Die Festsetzung des Geschäftswertes rechtfertigt sich aus § 36 I, III GNotKG. V. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe) einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwer-de eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben und sodann, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat, beginnend mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses, zu begründen. Die Rechtsbeschwerde kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.