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Entscheidung

XIII ZB 13/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:020822BXIIIZB13
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:020822BXIIIZB13.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 13/21 vom 2. August 2022 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Rombach beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 3. Dezember 2020 und der Be- schluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 18. Ja- nuar 2021 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Cloppen- burg auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. - 3 - Gründe: I. Der Betroffene, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2019 oder Anfang 2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid vom 13. Mai 2020 stellte die beteiligte Behörde fest, dass er kein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland besitze, und wies ihn aus. Außerdem forderte sie ihn zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall der Nichtausreise die Ab- schiebung an. Anfang Dezember 2020 wurde der Betroffene von der Polizei auf- gegriffen und vorläufig festgenommen. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 3. Dezem- ber 2020 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung nach Georgien bis längstens 19. Januar 2021 angeordnet. Die dagegen eingelegte Be- schwerde des Betroffenen hat das Landgericht am 18. Januar 2021 zurückge- wiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene nach seiner Abschie- bung am 19. Januar 2021 die Feststellung, dass ihn die Beschlüsse des Amts- und Landgerichts in seinen Rechten verletzt haben. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat den Haftantrag für zulässig erachtet. Die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der beabsichtigten Abschiebung nach Georgien sowie die erforderliche Haftdauer seien hinreichend dargelegt worden. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Haftantrag der beteiligten Behörde war unzulässig. 1 2 3 4 5 6 - 4 - a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begrün- dung entspricht, also unter anderem Darlegungen zur Durchführbarkeit der Ab- schiebung oder Überstellung enthält (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG). Diese Darlegungen dürfen zwar knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterli- che Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen (st. Rspr., zuletzt BGH, Beschlüsse vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8; vom 25. Januar 2022 - XIII ZB 108/19, juris Rn. 6). b) Diesen Anforderungen wird der Haftantrag nicht gerecht. Es fehlt an den erforderlichen Angaben zur Durchführbarkeit der Abschiebung, da die Darlegungen zum Vorliegen oder zur Entbehrlichkeit des staatsanwaltlichen Ein- vernehmens unzulänglich sind und sich die notwendigen Informationen auch nicht den beigefügten Unterlagen entnehmen lassen. Ergibt sich aus dem Haftantrag oder den ihm beigefügten Unterla- gen ein laufendes und nicht offensichtlich zustimmungsfreies Ermittlungsverfah- ren, ist der Haftantrag im Hinblick auf die von § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG geforderten Darlegungen zu den Voraussetzungen und zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung nur zulässig, wenn die Behörde dieses mögliche Abschiebungs- oder Überstellungshindernis ausräumt. Dafür genügt es in der Regel, wenn die Behörde im Haftantrag darlegt, das Einvernehmen liege vor, sei entbehrlich oder werde bis zum vorgesehenen Abschiebungs- oder Überstel- lungstermin voraussichtlich vorliegen oder entbehrlich geworden sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, BGHZ 224, 344 Rn. 9 und Rn. 19; vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 10; vom 20. Juli 2021 - XIII ZB 106/19, juris Rn. 15). Diesen Maßstäben genügt der Haftantrag nicht. Zwar bedurfte es wegen der dort genannten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung durch das Amtsgericht Gardelegen und wegen des angeführten Ermittlungsverfahrens 7 8 9 - 5 - der Staatsanwaltschaft Oldenburg, das, wie sich aus der dem Haftantrag beige- fügten Ausländerakte ergibt, nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, nicht der Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Aus dem Haftantrag ergab sich aber auch, dass der Betroffene bereits zuvor wegen Banden- und Ladendieb- stahls polizeilich in Erscheinung getreten sei und Ausschreibungen der Staats- anwaltschaften Essen und Dortmund bestanden hätten, ohne dass dies weiter erläutert wurde. Auch der Ausländerakte lässt sich nur entnehmen, dass diesen Ausschreibungen staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren zugrunde liegen, nicht jedoch, was deren Gegenstand ist und ob und gegebenenfalls auf welche Weise sie abgeschlossen worden sind. Dementsprechend enthält weder der Haftantrag die erforderlichen Informationen für die Beurteilung, ob im Hinblick auf diese Ermittlungsverfahren das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft erforder- lich oder entbehrlich ist, ob es vorliegt oder bis zum vorgesehenen Abschie- bungstermin voraussichtlich vorliegen oder entbehrlich geworden sein wird, noch ergeben sich diese aus der ihm beigefügten Ausländerakte. Darüber hinaus fehlt es für das am 27. Mai 2020 von der Polizeiinspektion Magdeburg eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen wegen des Verdachts einer Straftat gemäß § 244 StGB an Angaben im Haftantrag oder Informationen in den diesem beigefügten Unterlagen dazu, ob insoweit das erforderliche staatsanwaltliche Einvernehmen vorliegt oder - beispielsweise wegen einer endgültigen Einstellung des Verfahrens - entbehrlich geworden ist. c) Die Mängel des Haftantrags sind im weiteren Verfahren nicht ge- heilt worden. Zwar hat die beteiligte Behörde nach Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen am 12. Januar 2021 im Abhilfeverfahren auf Nachfrage des Amtsgerichts telefonisch mitgeteilt, sie habe nur Kenntnis von einem Straf- verfahren, für das ihr die Einverständniserklärung der Staatsanwaltschaft Lübeck vorliege. Auch hat das Amtsgericht im Beschluss über die Nichtabhilfe der Be- schwerde gegen die Haftanordnung ausgeführt, dass nach Auskunft der beteilig- ten Behörde alle weiteren sich aus dem Haftantrag ergebenden Ermittlungsver- 10 - 6 - fahren abgeschlossen seien. Jedoch haben weder das Amts- noch das Be- schwerdegericht den Betroffenen zu diesen ergänzenden Ausführungen persön- lich angehört. Damit fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Heilung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 16/19, InfAuslR 2020, 241 Rn. 12; vom 31. August 2021 - XIII ZB 35/20, NVwZ-RR 2022, 117 Rn. 16 mwN). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Im Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch des Betroffenen gegen den Landkreis Cloppenburg hat sich sein Verfahrenskostenhilfeantrag er- ledigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 - XIII ZB 28/19, juris Rn. 13; vom 22. Februar 2022 - XIII ZB 74/20, juris Rn. 19). Kirchhoff Roloff Tolkmitt Picker Rombach Vorinstanzen: AG Solingen, Entscheidung vom 03.12.2020 - 8 XIV(B) 27/20 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 18.01.2021 - 9 T 8/21 - 11