Urteil
16 S 107/15 – Sonstiges
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2019:0709.16S107.15.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.11.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal (Az. 98 C 188/15) abgeändert und wie folgte neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.11.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal (Az. 98 C 188/15) abgeändert und wie folgte neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Von einer Sachverhaltsdarstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung. 1) Der als Hauptforderung geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Er folgt insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Benutzung der streitgegenständlichen Waschanlage. Für eine Haftung fehlt es schon an einer von der Beklagten zu vertretenden Pflichtverletzung. a) Für das Vorliegen einer solchen streitet keine besondere Vermutung. Zwar muss der Schädiger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über den Wortlaut des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus, sich nicht nur hinsichtlich seines Verschuldens entlasten, sondern auch darlegen und ggfs. beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für den Schaden in Betracht kommende Ursachen allein in seinem Gefahrenbereich liegen (BGH, Urteil vom 19.07.2018, Az. VII ZR 251/17, Rz. 14 m.w.N. = NJW 2018, 2956). Dies aber kann die Kammer ausschließen, denn die unmittelbare und maßgebliche Schadensursache liegt unstreitig in dem Bremsvorgang des vor dem Kläger fahrenden Fahrzeuges und damit außerhalb des Verantwortungsbereichs der Beklagten. b) Der Beklagten ist jedoch auch nicht die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vorzuwerfen. Die Beklagte hat zur Überzeugung der Kammer nämlich diejenigen Vorkehrungen getroffen, die notwendig und zumutbar sind, um der durch den Betrieb der Waschanlage begründeten Gefahrenlage zu begegnen und eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Insbesondere kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, sie hätte in technischer Hinsicht nicht die ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Schadensverhütung ergriffen. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Denn die Anlage der Beklagten entsprach nach den nachvollziehbaren und überzeugend begründeten Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen den anerkannten Regeln der Technik. Nach dessen Ausführungen, denen sich die Kammer anschließt, sind auch weitergehende technische Sicherheitsvorkehrungen bei derartigen Anlagen nicht üblich und daher nicht marktgängig. Auch in organisatorischer Hinsicht ist der Beklagten nichts vorzuwerfen. Eine Pflicht den Waschvorgang durch einen Mitarbeiter persönlich überwachen zu lassen, der dann manuell den Prozess bei drohender Gefahr eines Auffahrunfalls unterbrechen könnte, besteht schon nicht. Eine so weitgehende Schutzpflicht würde die berechtigten Verkehrserwartungen überspannen, die anhand der konkreten Umstände, insbesondere der Gefahrengeneigtheit der betriebenen Anlage zu bemessen sind (BGH, a.a.O., Rz. 23 m.w.N.). Die Beklagte trifft allerdings die Pflicht, die Benutzer ihrer Anlage in geeigneter und ihr zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren. Diese Hinweispflicht hat sich dabei – wenn entsprechende Schädigungen zu besorgen sind – auch auf seltenes, aber vorhersehbares Fehlverhalten der Kunden zu erstrecken (BGH, a.a.O., Rz. 25 m.w.N.). Diese Pflicht hat die Beklagte jedoch beachtet, indem sie in der Waschanlage, unmittelbar bevor der Kunde in den automatisierten Bereich einfährt, gut lesbare, leicht verständliche und eindeutige Verhaltensregeln vorgab. Diese lauteten wie folgt: 1. Gang raus 2. Automatik „N“ 3. Motor aus 4. Nicht lenken 5. Nicht bremsen Wegen der genauen Gestaltung wird auf das Lichtbild GA5 in dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Junk (Bl. 140a ff d.A.) Bezug genommen. Dass die entsprechenden Hinweise zum Zeitpunkt des Unfallereignisses in entsprechender Weise erteilt wurden, steht nach durchgeführter Vernehmung der Zeugen A., R. und D. zur Überzeugung der Kammer fest. Insbesondere der Zeuge A. konnte der Kammer glaubhaft schildern, dass die bauliche Situation betreffend die Anlage zum Unfallzeitpunkt mit derjenigen identisch war, die der Sachverständige später festgestellt und dokumentiert hat. Der Zeuge konnte sich konkret daran erinnern, dass die Hinweise bereits mit dem Auf- bzw. Einbau der Anlage weit vor dem Unfallereignis aufgestellt wurden und sich insofern keine Veränderungen ergeben hätten. Dass der Zeuge dies so genau erinnert, ist plausibel, da er als Mitarbeiter der Beklagten für die Technik verantwortlich war. Einseitige Aussagetendenzen ließen sich bei ihm nicht feststellen. Der gegenbeweislich benannte Zeuge D. war schließlich unergiebig. Er konnte sich an die genaue Situation nicht erinnern und schloss nicht aus, dass die Hinweise zum Zeitpunkt des Unfalls vorhanden gewesen sein könnten. Eine weitergehende Pflicht traf die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Insbesondere hatte sie neben dem Hinweis auf die Verhaltensregeln nicht auch zusätzlich auf etwaige Folgen der Nichtbeachtung hinzuweisen. Zum einen liegen die Gefahren des Bremsens während des Schleppvorgangs klar auf der Hand. Es ist offensichtlich, dass es sich bei dem Hinweis „Nicht bremsen“ nicht um eine Regelung handelt, die nur den reibungslosen und effektiven Ablauf des Waschvorgangs sicherstellen soll, sondern um eine Sicherheitsanweisung. Dies ergibt sich aus der Zusammenschau mit den übrigen Anweisungen, die zumindest teilweise in die gleiche Richtung zielen (z.B. „Nicht lenken“). Dafür spricht zudem auch die kurze, prägnante und imperative Formulierung. Zum anderen ist unklar, wie ein sonst notwendiger ausführlicher Hinweis überhaupt zweckmäßig erteilt werden könnte. Auf Grund der Länge dieses Hinweises – andere Hinweise würden auch länger – ist zweifelhaft, ob der Hinweis überhaupt noch gut sichtbar an der Anlage selbst angebracht werden bzw. von dem Benutzer dann quasi im Vorbeifahren zur Kenntnis genommen werden könnte. Es ist jedenfalls nicht zu erwarten, dass die Situation für den Nutzer klarer oder übersichtlicher wird, zumal er möglicherweise weniger geneigt ist, „Kleingedrucktes“, sei es als Aushang oder bei der Einfahrt als Hinweiszettel überreicht, zur Kenntnis zu nehmen als die kurzen und prägnanten Anweisungen. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich auch aus dem vorzitierten Urteil des Bundesgerichtshofs nichts anderes ableiten. Gegen ein solches Verständnis spricht schon die Bezugnahme des BGH auf seine eigene zu Wasserrutschen ergangene Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 05.10.2004, Az. VI ZR 294/03 = NJW-RR 2005, 251 ff.). Dort hat er lediglich die Anforderung aufgestellt, dass in geeigneter und zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln (Hervorhebung durch die Kammer) zu informieren ist. Von einem notwendigen Hinweis auf die Gefahren der Nichtbeachtung ist dort nicht die Rede. Auch in der zitierten Entscheidung findet sich hierzu nichts. Gegen ein derartiges Verständnis spricht schließlich auch der inzwischen veröffentlichte amtliche Leitsatz zur hiesigen Revisionsentscheidung, der wie folgt lautet: Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es, dass von dem Betreiber einer Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt wird. Sind Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage – war selten, aber vorhersehbar – nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren . (Hervorhebung durch die Kammer) Auch dabei ist nicht ersichtlich, dass der BGH mit seinem Urteil weitergehende Pflichten aufstellen wollte (in diesem Sinne wohl auch jeweils in Urteilsbesprechungen: Bauer/Singbartl, GWR 2018, 348; Geisler, zitiert nach juris, jurisPR-BGHZivilR 17/2018 Anm. 1). Hätte er dies in Abweichung zur zitierten Vor-Rechtsprechung gewollt, hätte er dies sicherlich jedenfalls im Leitsatz zum Ausdruck gebracht. 2) Mangels begründeter Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die als Nebenforderung geltend gemachten Ansprüche auf Verzugszins und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch bezüglich der vorläufigen Vollstreckung des Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m § 26 Nr. 8 EGZPO. Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO), besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht (mehr) zu. Diese ist nur dann anzunehmen, wenn sie entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, oder wenn andere (tatsächliche oder wirtschaftliche) Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren (BGH, Beschluss vom 04.07.2002, Az. V ZB 16/02 = NJW 2002, 3029 f. m.w.N.). Klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage dann, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und eine höchstrichterliche Beantwortung bislang noch aussteht (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2010, Az. 1 BvR 381/10, Rz. 12 m.w.N. = NJW 2011, 1276, 1277). Das ist aber nicht der Fall. Die von dem Kläger vertretene Auffassung findet keine Stütze in der Literatur und Rechtsprechung. Im Gegenteil hat das im hiesigen Verfahren ergangene Urteil des BGH die bereits stehende Rechtsprechung erneut bestätigt. Der Gebührenstreitwert wird für das Berufungsverfahren gem. § 62 Abs. 2 Satz 1 GKG auf 1.223,19 EUR festgesetzt.