Beschluss
9 T 63/19 – Bürgerliches Recht
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2019:0702.9T63.19.00
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Tenor
Das Landgericht Wuppertal erklärt sich für unzuständig. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist hinsichtlich des aus dem Verfahren VG Düsseldorf, 5 L 1651/17, herrührenden Kostenansatzes nicht eröffnet.Die Sache wird dem Bundesgerichtshof mit der Bitte um Bestimmung der Zuständigkeit analog § 36 I Nr. 6 ZPO vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht Wuppertal erklärt sich für unzuständig. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist hinsichtlich des aus dem Verfahren VG Düsseldorf, 5 L 1651/17, herrührenden Kostenansatzes nicht eröffnet.Die Sache wird dem Bundesgerichtshof mit der Bitte um Bestimmung der Zuständigkeit analog § 36 I Nr. 6 ZPO vorgelegt. Gründe: Der Beschwerdeführer hat mit einer an das VG Düsseldorf gerichteten Eingabe "Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 167 VwGO i.V.m. § 767 ZPO" erhoben. Er begehrte, die Zwangsvollstreckung bzgl 4 verschiedener Gerichtskostenforderungen, die von 4 verschiedenen Gerichten herrührten (vgl. Bl. 8 und 30 GA), u.a. dem VG Düsseldorf und dem Landgericht Wuppertal, für unzulässig zu erklären. Die Forderungen seien nicht belegt. Trotz mehrfacher Aufforderungen seien keine Rechnungen übersandt worden (Bl. 4 - 5 GA).Das beklagte Land NRW nahm Stellung und teilte mit, der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet. Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch betreffen würden, seien im Verfahren nach §§ 8 JBeitrO, 66 GKG geltend zu machen (Bl. 24 GA). Nach Gewährung rechtlichen Gehörs erklärte das VG Düsseldorf den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig und verwies "die Verfahren" "aus Gründen der Prozessökonomie und dem Gebot einer einheitlichen Entscheidung" an das Landgericht Wuppertal, das zuständig sein "dürfte" (Bl. 36 i.V.m. 30 GA).Das Landgericht Wuppertal trennte die Verfahren, die sich nicht gegen vom LG Wuppertal stammende Kostenansätze richten, nach Gewährung rechtlichen Gehörs ab (Bl. 52 GA).Das vorliegende Verfahren betrifft den vom VG Düsseldorf herrührenden Kostenansatz. Sodann wurde ermittelt, dass die Kostenbeamtin des Landgerichts diese Erinnerung mangels Zugriffs auf die relevanten Daten nicht bearbeiten könnte. Das VG Düsseldorf wurde deshalb gebeten, seine Entscheidung hinsichtlich des von ihm herrührenden Kostenansatzes zu überprüfen (Bl. 56 GA). Das VG Düsseldorf berief sich darauf, das der Verweisungsbeschluss rechtskräftig sei und an ihm auch inhaltlich festgehalten werde (Bl. 57 GA). Das Landgericht Wuppertal erklärt sich insoweit für unzuständig. Der Verweisungsbeschluss des VG Düsseldorf bindet nicht. Er steht im eindeutigen Widerspruch zur gesetzlichen Regelung, ist unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigen und deshalb sowie wegen der unhaltbaren Begründung als willkürlich zu qualifizieren. Dies gilt umso mehr, als die Erinnerung im hier noch anhängigen Umfang hier schlicht nicht bearbeitet werden kann.Es wird deshalb um Bestimmung der Zuständigkeit entsprechend § 36 I Nr. 6 ZPO gebeten (vgl. BGH, X ARZ 174/15).