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Entscheidung

X ARZ 329/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:190819BXARZ329
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:190819BXARZ329.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 329/19 vom 19. August 2019 in der Sache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx beschlossen: Zuständiges Gericht ist das Landgericht Wuppertal. Gründe: I. Der Vollstreckungsschuldner wurde mit Schreiben des Gerichtsvoll- ziehers vom 4. Juli 2018 zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen. Dem Vollstreckungsauftrag der Zentralen Zahlstelle Justiz des Landes Nordrhein- Westfalens (Vollstreckungsbehörde) lagen Gerichtskostenforderungen aus vier Verfahren zu Grunde, nämlich des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Az. 5 L 1651/17), des Landgerichts Wuppertal und zweier amtsgerichtlicher Verfahren. Mit einer als "Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 167 VwGO i.V.m. § 767 ZPO" bezeichneten Eingabe hat der Vollstreckungsschuldner beim Verwal- tungsgericht Düsseldorf beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Dies hat er unter anderem damit begründet, dass er über die Kosten- forderungen bislang keine Rechnungen erhalten habe und ihm gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger Ansprüche auf Rückzahlung zustünden. Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und die Verfahren an das Landgericht Wuppertal verwiesen, da dieses Gericht "aus Gründen der Prozessökonomie und dem Gebot einer einheitlichen Ent- scheidung über den Vollstreckungsauftrag" einheitlich zuständig sein "dürfte". 1 2 - 3 - Das Landgericht Wuppertal hat das Verfahren hinsichtlich der einzelnen, der Vollstreckung zugrundeliegenden Kosten getrennt und die Verfahren wegen der sich aus den amtsgerichtlichen Verfahren ergebenden Forderungen an das je- weilige Amtsgericht verwiesen. Nach Anhörung der Parteien hat sich das Landgericht Wuppertal hin- sichtlich des Kostenansatzes aus dem Verfahren des Verwaltungsgerichts Düs- seldorf für unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Be- stimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen. 1. Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiede- ner Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar. Ob- wohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Be- schluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig er- klärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Ge- setz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine regelmäßig deklaratorische Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Ver- weisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die An- nahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungs- gemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm an- hängig ist (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 7; Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17, WM 2017, 1755 3 4 5 - 4 - Rn. 4 mwN). So liegt der Fall hier. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Landgericht haben eine inhaltliche Befassung mit der Sache abgelehnt. 2. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig. Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Ge- richtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, NJW-RR 2018, 250 Rn. 8; Beschluss vom 29. April 2014 – X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 7 mwN). 3. Zuständiges Gericht ist das Landgericht Wuppertal. Seine Zustän- digkeit ergibt sich aus der Bindungswirkung des rechtskräftigen Verweisungsbe- schlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. a) Ein nach § 17a GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Über- prüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurück- genommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, WM 2017, 1755 Rn. 8; NJW 2014, 2125 Rn. 9). So verhält es sich hier, denn eine Beschwerde nach § 146 VwGO an das Oberverwal- tungsgericht (vgl. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG) ist innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht eingelegt worden. b) Das Gesetz misst zwar der Entscheidung des Rechtsstreits durch ein Gericht des zulässigen Rechtswegs größere Bedeutung zu als der Entschei- dung durch das örtlich oder sachlich zuständige Gericht. Das gesetzliche Mittel zur Sicherung einer Entscheidung durch das Gericht des zulässigen Rechts- 6 7 8 9 - 5 - wegs ist aber allein die Eröffnung des Rechtsmittels gegen den Verweisungs- beschluss. Ist die örtliche oder sachliche Zuständigkeit zweifelhaft, ist die Ver- weisung nicht nur bindend (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO), sondern auch der Über- prüfung im Rechtsmittelzug entzogen (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Demgegen- über kann die Frage des Rechtswegs im Rechtsmittelzug - uneingeschränkt - überprüft werden, und insoweit muss gegebenenfalls das Interesse der nicht rechtsmittelführenden Partei an einer zügigen Sachprüfung des Klagebegeh- rens zurücktreten. Damit hat es jedoch auch sein Bewenden: Nicht das Gericht des von dem verweisenden Gericht für zulässig erachteten Rechtswegs, son- dern allein das Rechtsmittelgericht ist zu dieser Überprüfung berufen. Für eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie sie im Anwendungs- bereich des § 281 Abs. 1 ZPO insbesondere für objektiv willkürliche Entschei- dungen anerkannt ist, ist deshalb jedenfalls grundsätzlich kein Raum. Nicht das Gericht, an das verwiesen wird, sondern die Parteien sollen vor willkürlichen oder sonst jeder gesetzlichen Grundlage entbehrenden Entscheidung geschützt werden, mit der ihr Streitfall dem zuständigen Gericht und damit dem gesetzli- chen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen wird. Steht den Parteien aber ein Rechtsmittel zu Gebote und wird dieses nicht genutzt, besteht kein Anlass, dem Gericht des für zulässig erklärten Rechtswegs die Befugnis zuzu- billigen, sich an die Stelle des Rechtsmittelgerichts zu setzen (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2018 - X ARZ 482/18, NJOZ 2019, 487 Rn. 12; Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 12). c) Der Bundesgerichtshof hat bislang offenlassen können, ob Ausnahme- fälle denkbar sind, in denen die bindende Wirkung einer rechtskräftigen Verwei- sung zu verneinen ist und diese Frage kann auch im Streitfall offenbleiben. Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt allenfalls bei, wie es das Bundes- verwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 10 11 - 6 - - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372), "extremen Verstößen" gegen die den Rechts- weg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschluss vom 16. April 2019 – X ARZ 143/19, ZInsO 2019, 1260 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 19 mwN). d) Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Einwendung, dass dem Vollstreckungsschuldner keine Rechnungen zugegangen seien, richtet sich gegen die Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung (NK-GK/Giers, 2. Aufl. (2017), § 8 JBeitrO, Rn. 4). Diese ist nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz geltend zu machen (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG). Über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG). Hinsichtlich der Kosten- forderung aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist dies das Verwal- tungsgericht Düsseldorf. Die Einwendung, dem Vollstreckungsschuldner stünden noch (zur Auf- rechnung gestellte) Ansprüche auf Rückzahlung gegen den Vollstreckungs- gläubiger zu, ist hingegen im Verfahren nach § 66 GKG über die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 JBeitrG sowohl aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren als auch aus den drei Verfahren der or- dentlichen Gerichtsbarkeit unzulässig, da die Gegenforderung weder anerkannt noch rechtskräftig festgestellt war (BGH, Beschluss vom 25. September 2008 – III ZR 198/05, juris; Zimmermann/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl. (2019), § 8 JBeitrG, Rn. 2), so dass insoweit auch eine einheitli- che Entscheidung in Betracht kam, zumal der Antrag des Vollstreckungs- schuldners dahin ging, die "Zwangsvollstreckung vom 4. Juli 2018" für unzuläs- 12 13 14 - 7 - sig zu erklären, und er mithin die Aufhebung der Ladung zur Abgabe der Ver- mögensauskunft erreichen wollte. Von daher handelt es sich bei dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, mit dem dieses den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren an ein Gericht der ordentlichen Gerichts- barkeit verwiesen hat, jedenfalls nicht um eine objektiv willkürliche Entschei- dung, die zu einer Durchbrechung der Bindungswirkung des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG Anlass geben könnte. Als Folge der Bindungswirkung sind Nachteile, die mit der Behandlung einer Sache vor dem Gericht eines an sich unzuständi- gen Rechtswegs verbunden sind, hinzunehmen, wobei das Verwaltungsgericht gegebenenfalls die erforderliche Amtshilfe zu leisten hat (Art. 35 Abs. 1 GG). Meier-Beck Grabinski Hoffmann Kober-Dehm Marx Vorinstanz: LG Wuppertal, Entscheidung vom 02.07.2019 - 9 T 63/19 - 15